Teil B Nr. 18.2.1 VersMedV – Entzündlich-rheumatische Krankheiten
| Befund / Ausprägung | GdS/GdB |
|---|---|
| ohne wesentliche Funktionseinschränkung, mit leichten Beschwerden | 10 |
| geringe Auswirkungen: leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden; geringe Krankheitsaktivität | 20–40 |
| mittelgradige Auswirkungen: dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden; therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität | 50–70 |
| schwere Auswirkungen: irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz | 80–100 |
Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

Kommentar zu Teil B Nr. 18.2.1 VersMedV
Die Kommentarnavigation führt ausschließlich zu den auf dieser Seite erläuterten Bewertungsaspekten.
GdB 20–40
Der Bereich setzt leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden voraus. Gelenkbefall und Krankheitsaktivität müssen funktionell eingeordnet werden.
GdB 50–70
Für den Bereich ab 50 sind dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden sowie eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität zentrale Kriterien.
GdB 80–100
Schwere Auswirkungen setzen irreversible Funktionseinbußen und hochgradige Progredienz voraus.
Aggressive Therapie
Die Rechtsprechung behandelt „aggressive Therapie“ nicht als bloße Medikamentenliste. Intensität, Dauer, tatsächliche Nebenwirkungen und funktionelle Folgen sind zusammen zu betrachten.
Rechtsprechung
| Gericht / Datum | Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
| Bundessozialgericht 05.06.2024 | B 9 SB 2/24 B | Das BSG hat die Frage nach einer allgemeinen Definition der „aggressiven Therapie“ nicht inhaltlich entschieden. Die Nichtzulassungsbeschwerde war insoweit nicht hinreichend auf einen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz zugespitzt. |
| Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat 26.09.2013 | L 13 SB 77/11 | Entzündlich-rheumatische Erkrankungen sind vorrangig nach Nr. 18.2.1 und nicht allein nach den degenerativen Wirbelsäulenwerten der Nr. 18.9 zu beurteilen. Krankheitsaktivität und funktioneller Gelenk- bzw. Wirbelsäulenbefall sind gemeinsam zu würdigen. |
| Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat 24.07.2012 | L 7 SB 21/11 | Direkte Anwendung der Bewertungsstufen der Nr. 18.2.1; die Entscheidung eignet sich als Vergleichsfall für die Abgrenzung leichter, geringer und mittelgradiger Auswirkungen. |
| Landessozialgericht Baden-Württemberg 22.05.2015 | L 8 SB 3669/12 | Dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden müssen belegt sein, um den Bereich ab GdB 50 zu erreichen. Bei geringen funktionellen Auswirkungen ist der Rahmen 20–40 auszufüllen; die bloße Diagnose oder Schmerzangabe genügt nicht. |
| Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat 12.11.2015 | L 13 SB 122/12 | Eine Cortisondosis von 4 mg wurde nicht als besonders aggressive Therapie angesehen. Ohne erhebliche zusätzliche Funktionseinschränkungen ließ sich ein höherer GdB nicht allein aus der Medikation ableiten. |
| Landessozialgericht Baden-Württemberg 24.03.2017 | L 8 SB 1342/14 | Floride Entzündungen und Krankheitsaktivität genügen ohne wenigstens leichtgradige funktionelle Einbußen nicht für den Bereich 20–40. Bei frei beweglichen Gelenken und nur endgradigen Beschwerden blieb es für die rheumatische Erkrankung bei GdB 10. |
| SG Karlsruhe 29.08.2018 | S 11 SB 2077/17 | Ein höherer GdB als 30 für die entzündlich-rheumatische Erkrankung wurde verneint, weil im Wesentlichen Hand- und Fingergelenke betroffen waren und gravierende entzündliche Veränderungen bzw. erhebliche dauernde Funktionseinbußen fehlten. |
| Landessozialgericht Baden-Württemberg 13.01.2022 | L 6 SB 14/21 | Die Granulomatose mit Polyangiitis ist nach Organbeteiligung, Krankheitsaktivität und funktionellen Folgen zu bewerten. Im konkreten Fall wurde ein GdB von 50 festgestellt; die Entscheidung arbeitet zugleich die Grenzen eines rein therapiebezogenen Zuschlags heraus. |
| Sächsisches Landessozialgericht 8. Senat 29.11.2023 | L 8 SB 142/20 | Künftige mögliche Verschlechterungen dürfen bei der aktuellen GdB-Bemessung nicht vorweggenommen werden. Schmerzen oder psychische Störungen sind nur dann gesondert zu bewerten, wenn sie eigenständige Teilhabestörungen verursachen. |
| Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 10. Senat 26.02.2026 | L 10 SB 120/23 | Bei rheumatischer Erkrankung ohne wesentliche Funktionseinschränkung und nur leichten Beschwerden kann trotz Basistherapie GdB 10 ausreichend sein. |
| SG Mannheim 15.04.2021 | S 8 SB 424/20 | Ein stabiler bzw. ruhiger Verlauf unter Therapie kann trotz fortbestehender Diagnose gegen den Bereich ab GdB 50 sprechen; maßgeblich bleiben dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden. |
| SG Osnabrück 18.05.2018 | S 9 SB 485/14 | Vergleichsfall zur Bewertung eines rheumatologischen Overlap-Syndroms: entscheidend sind konkrete Gelenk- und Organfolgen, nicht die diagnostische Etikettierung. |
GdB 10
Der Ausgangspunkt ist das Fehlen wesentlicher Funktionseinschränkungen bei nur leichten Beschwerden. Eine Basistherapie allein führt nicht automatisch in einen höheren Bewertungsbereich.