Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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18.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten

Teil B Nr. 18.2.1 VersMedV · Rechtsstand 20.09.2026 · technische Goldstandard-Überarbeitung 29.09.2026

Amtlicher Text / Bewertungsmaßstab

Teil B Nr. 18.2.1 VersMedV – Entzündlich-rheumatische Krankheiten

Befund / AusprägungGdS/GdB
ohne wesentliche Funktionseinschränkung, mit leichten Beschwerden10
geringe Auswirkungen: leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden; geringe Krankheitsaktivität20–40
mittelgradige Auswirkungen: dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden; therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität50–70
schwere Auswirkungen: irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz80–100

Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

Quelle: Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr. 18.2.1. Darstellung entsprechend dem vorhandenen Kapitelbestand; redaktionelle Erläuterungen folgen getrennt.
Versorgungsmedizinische Grundsätze – redaktioneller Kommentar
Redaktioneller Kommentar

Kommentar zu Teil B Nr. 18.2.1 VersMedV

Die Kommentarnavigation führt ausschließlich zu den auf dieser Seite erläuterten Bewertungsaspekten.

GdB 10

Der Ausgangspunkt ist das Fehlen wesentlicher Funktionseinschränkungen bei nur leichten Beschwerden. Eine Basistherapie allein führt nicht automatisch in einen höheren Bewertungsbereich.

GdB 20–40

Der Bereich setzt leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden voraus. Gelenkbefall und Krankheitsaktivität müssen funktionell eingeordnet werden.

GdB 50–70

Für den Bereich ab 50 sind dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden sowie eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität zentrale Kriterien.

GdB 80–100

Schwere Auswirkungen setzen irreversible Funktionseinbußen und hochgradige Progredienz voraus.

Aggressive Therapie

Die Rechtsprechung behandelt „aggressive Therapie“ nicht als bloße Medikamentenliste. Intensität, Dauer, tatsächliche Nebenwirkungen und funktionelle Folgen sind zusammen zu betrachten.

Rechtsprechung

Gericht / DatumAktenzeichenKernaussage
Bundessozialgericht
05.06.2024
B 9 SB 2/24 BDas BSG hat die Frage nach einer allgemeinen Definition der „aggressiven Therapie“ nicht inhaltlich entschieden. Die Nichtzulassungsbeschwerde war insoweit nicht hinreichend auf einen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz zugespitzt.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
26.09.2013
L 13 SB 77/11Entzündlich-rheumatische Erkrankungen sind vorrangig nach Nr. 18.2.1 und nicht allein nach den degenerativen Wirbelsäulenwerten der Nr. 18.9 zu beurteilen. Krankheitsaktivität und funktioneller Gelenk- bzw. Wirbelsäulenbefall sind gemeinsam zu würdigen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat
24.07.2012
L 7 SB 21/11Direkte Anwendung der Bewertungsstufen der Nr. 18.2.1; die Entscheidung eignet sich als Vergleichsfall für die Abgrenzung leichter, geringer und mittelgradiger Auswirkungen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
22.05.2015
L 8 SB 3669/12Dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden müssen belegt sein, um den Bereich ab GdB 50 zu erreichen. Bei geringen funktionellen Auswirkungen ist der Rahmen 20–40 auszufüllen; die bloße Diagnose oder Schmerzangabe genügt nicht.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat
12.11.2015
L 13 SB 122/12Eine Cortisondosis von 4 mg wurde nicht als besonders aggressive Therapie angesehen. Ohne erhebliche zusätzliche Funktionseinschränkungen ließ sich ein höherer GdB nicht allein aus der Medikation ableiten.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
24.03.2017
L 8 SB 1342/14Floride Entzündungen und Krankheitsaktivität genügen ohne wenigstens leichtgradige funktionelle Einbußen nicht für den Bereich 20–40. Bei frei beweglichen Gelenken und nur endgradigen Beschwerden blieb es für die rheumatische Erkrankung bei GdB 10.
SG Karlsruhe
29.08.2018
S 11 SB 2077/17Ein höherer GdB als 30 für die entzündlich-rheumatische Erkrankung wurde verneint, weil im Wesentlichen Hand- und Fingergelenke betroffen waren und gravierende entzündliche Veränderungen bzw. erhebliche dauernde Funktionseinbußen fehlten.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
13.01.2022
L 6 SB 14/21Die Granulomatose mit Polyangiitis ist nach Organbeteiligung, Krankheitsaktivität und funktionellen Folgen zu bewerten. Im konkreten Fall wurde ein GdB von 50 festgestellt; die Entscheidung arbeitet zugleich die Grenzen eines rein therapiebezogenen Zuschlags heraus.
Sächsisches Landessozialgericht 8. Senat
29.11.2023
L 8 SB 142/20Künftige mögliche Verschlechterungen dürfen bei der aktuellen GdB-Bemessung nicht vorweggenommen werden. Schmerzen oder psychische Störungen sind nur dann gesondert zu bewerten, wenn sie eigenständige Teilhabestörungen verursachen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 10. Senat
26.02.2026
L 10 SB 120/23Bei rheumatischer Erkrankung ohne wesentliche Funktionseinschränkung und nur leichten Beschwerden kann trotz Basistherapie GdB 10 ausreichend sein.
SG Mannheim
15.04.2021
S 8 SB 424/20Ein stabiler bzw. ruhiger Verlauf unter Therapie kann trotz fortbestehender Diagnose gegen den Bereich ab GdB 50 sprechen; maßgeblich bleiben dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden.
SG Osnabrück
18.05.2018
S 9 SB 485/14Vergleichsfall zur Bewertung eines rheumatologischen Overlap-Syndroms: entscheidend sind konkrete Gelenk- und Organfolgen, nicht die diagnostische Etikettierung.