Teil B Nr. 18.6 VersMedV – Muskelkrankheiten
| Befund / Ausprägung | GdS/GdB |
|---|---|
| Muskelschwäche mit geringen Auswirkungen: vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige Unsicherheiten | 20–40 |
| mittelgradige Auswirkungen: zunehmende Kontrakturen/Deformitäten, Aufrichten aus dem Liegen nicht mehr möglich, Treppensteigen unmöglich | 50–80 |
| schwere Auswirkungen bis Geh-/Stehunfähigkeit und Gebrauchsunfähigkeit der Arme | 90–100 |
Zusätzliche Auswirkungen auf innere Organe, Lungen- oder Herzfunktion sowie Augenmuskel-, Schluck- oder Sprechstörungen sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Kommentar zu Teil B Nr. 18.6 VersMedV
Die Kommentarnavigation führt ausschließlich zu den auf dieser Seite erläuterten Bewertungsaspekten.
Mittelgradige Auswirkungen
Kontrakturen, Deformitäten und Verlust wesentlicher Alltagsfunktionen wie Aufrichten oder Treppensteigen prägen den mittleren Bewertungsbereich.
Schwere Auswirkungen
Geh-, Steh- oder weitgehende Gebrauchsunfähigkeit der Arme führt in die höchsten Bewertungsbereiche.
Zusatzfolgen
Organbeteiligungen sowie Schluck-, Sprech- oder Augenmuskelstörungen sind zusätzlich und ohne Doppelbewertung zu berücksichtigen.
Rechtsprechung
| Gericht / Datum | Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
| LSG Berlin-Brandenburg 25.08.2011 | L 13 SB 44/08 | Die okuläre Myasthenia gravis mit Ptosis und Doppelbildern wurde als Muskelschwäche mit geringen Auswirkungen nach Nr. 18.6 mit einem fiktiven GdB 20 eingeordnet. Ein zusätzlicher Einzel-GdB entfiel, soweit dieselben Auswirkungen bereits beim Sehorgan berücksichtigt waren. |
| LSG Niedersachsen 29.05.2001 | L 9 SB 265/97 | Historischer schwerer Vergleichsfall einer progressiven Muskeldystrophie. Bei weitreichender Muskelschwäche und erheblichen funktionellen Folgen können sehr hohe GdB-Werte erreicht werden. |
| Sächsisches Landessozialgericht 9. Senat 29.01.2021 | L 9 SB 99/19 | Progressive Muskeldystrophie mit ausgeprägter mobilitätsbezogener Beeinträchtigung; wichtig für die funktionelle Bewertung nach Nr. 18.6 und als Tatsacheninstanz zu B 9 SB 1/22 R . |
| Bundessozialgericht 09.03.2023 | B 9 SB 1/22 R | Bei einer progressiven Muskeldystrophie müssen die funktionellen Auswirkungen nach Nr. 18.6 konkret festgestellt werden. Für den mobilitätsbezogenen GdB sind alle Beeinträchtigungen einzubeziehen, die sich nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken. |
Geringe Auswirkungen
Vorzeitige Ermüdung und gebrauchsabhängige Unsicherheiten müssen sich funktionell nachvollziehbar auswirken.