Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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18.6 Muskelkrankheiten

Teil B Nr. 18.6 VersMedV · Rechtsstand 20.09.2026

Amtlicher Text / Bewertungsmaßstab

Teil B Nr. 18.6 VersMedV – Muskelkrankheiten

Befund / AusprägungGdS/GdB
Muskelschwäche mit geringen Auswirkungen: vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige Unsicherheiten20–40
mittelgradige Auswirkungen: zunehmende Kontrakturen/Deformitäten, Aufrichten aus dem Liegen nicht mehr möglich, Treppensteigen unmöglich50–80
schwere Auswirkungen bis Geh-/Stehunfähigkeit und Gebrauchsunfähigkeit der Arme90–100

Zusätzliche Auswirkungen auf innere Organe, Lungen- oder Herzfunktion sowie Augenmuskel-, Schluck- oder Sprechstörungen sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Quelle: Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr. 18.6. Darstellung entsprechend dem vorhandenen Kapitelbestand; redaktionelle Erläuterungen folgen getrennt.
Versorgungsmedizinische Grundsätze – Kommentar
Kommentar

Kommentar zu Teil B Nr. 18.6 VersMedV

Die Kommentarnavigation führt ausschließlich zu den auf dieser Seite erläuterten Bewertungsaspekten.

Geringe Auswirkungen

Vorzeitige Ermüdung und gebrauchsabhängige Unsicherheiten müssen sich funktionell nachvollziehbar auswirken.

Mittelgradige Auswirkungen

Kontrakturen, Deformitäten und Verlust wesentlicher Alltagsfunktionen wie Aufrichten oder Treppensteigen prägen den mittleren Bewertungsbereich.

Schwere Auswirkungen

Geh-, Steh- oder weitgehende Gebrauchsunfähigkeit der Arme führt in die höchsten Bewertungsbereiche.

Zusatzfolgen

Organbeteiligungen sowie Schluck-, Sprech- oder Augenmuskelstörungen sind zusätzlich und ohne Doppelbewertung zu berücksichtigen.

Rechtsprechung

Gericht / DatumAktenzeichenKernaussage
LSG Berlin-Brandenburg
25.08.2011
L 13 SB 44/08Die okuläre Myasthenia gravis mit Ptosis und Doppelbildern wurde als Muskelschwäche mit geringen Auswirkungen nach Nr. 18.6 mit einem fiktiven GdB 20 eingeordnet. Ein zusätzlicher Einzel-GdB entfiel, soweit dieselben Auswirkungen bereits beim Sehorgan berücksichtigt waren.
LSG Niedersachsen
29.05.2001
L 9 SB 265/97Historischer schwerer Vergleichsfall einer progressiven Muskeldystrophie. Bei weitreichender Muskelschwäche und erheblichen funktionellen Folgen können sehr hohe GdB-Werte erreicht werden.
Sächsisches Landessozialgericht 9. Senat
29.01.2021
L 9 SB 99/19Progressive Muskeldystrophie mit ausgeprägter mobilitätsbezogener Beeinträchtigung; wichtig für die funktionelle Bewertung nach Nr. 18.6 und als Tatsacheninstanz zu B 9 SB 1/22 R .
Bundessozialgericht
09.03.2023
B 9 SB 1/22 RBei einer progressiven Muskeldystrophie müssen die funktionellen Auswirkungen nach Nr. 18.6 konkret festgestellt werden. Für den mobilitätsbezogenen GdB sind alle Beeinträchtigungen einzubeziehen, die sich nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken.