1: Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze
Den ersten (richtigen und wichtigen ) Schritt haben Sie bereits gemacht, schließlich sind Sie auf dieser Website gelandet.
2.: Die sog. Beiratsbeschlüsse
Nach § 3 der Versorgungsmedizin-Verordnung wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein unabhängiger ärztlicher "Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin" gebildet, der das Ministerium zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten berät und die Fortentwicklung der versorgungsmedizinischen Grundsätze entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und versorgungsmedizinischen Erfordernisse vorbereitet
Die Niederschriften der entsprechenden Tagungen dieses Gremiums hinsichtlich der Handhabung der versorgungsmedizinischen Grundsätze und der Einordnung verschiedener medizinischer Befunde werden im Allgemeinen kurzerhand als "Beiratsbeschlüsse" bezeichnet und sind ein durchaus wichtiges zusätzliches Hilfsmittel dazu, einige Erkrankungen zutreffend einzustufen und zu bewerten. Die vorliegende Website enthält daher nicht nur die versorgungsmedizinischen Grundsätze, sondern eben auch die relevanten jeweils verfügbaren Beiratsbeschlüsse zu einzelnen Befunden und Problemstellungen.
Die einschlägigen Beiratsbeschlüsse finden Sie auf dieser Website ebenfalls.
Wer sich intensiv mit dem Schwerbehindertenrecht auseinandersetzt und erfolgreich einen bestimmten Grag der Behinderung durchsetzen will, kommt an den Beiratsbeschlüssen selten vorbei.
Genauso, wie die alte Rechtsprechung zum Vorgängermodell der versorgungsmedizinischen Grundsätze, den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) weiterhin ihre Gültigkeit hat – sofern sie durch neuere Entwicklungen und neuere Rechtsprechung nicht obsolet geworden ist – soweit sind naturgemäß auch die Beiratsbeschlüsse, die noch unter der Geltung der Anhaltspunkte ergangen sind, weiterhin zu beachten. Zum Teil sind sie bereits in die versorgungsmedizinischen Grundsätze mit eingeflossen, zum Teil aber noch nicht und in aller Regel sind diese auf jeden Fall weiterhin ein wichtiges Instrument für die Auslegung der versorgungsmedizinischen Grundsätze und die Bewertung des Grades der Behinderung. Die Beiratsbeschlüsse sind daher auch insoweit auf dieser Website aufgeführt, als dass sie inhaltlich noch auf die alten Bestimmungen der Anhaltspunkte Bezug nehmen.
Die alten Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz sind alledings eher etwas für Profis oder Sachverständige für besonders verzwickte Situationen und besondere Problemlagen. Es wird ausdrücklich davor gewarnt, den Grad der Behinderung aktuell nach den alten Anhaltspunkten bestimmen zu wollen – die Gefahr, dass das schief läuft, ist gewaltig. Es hat sich da schon einiges getan. Zum Verständnis mancher Ausführungen in den Beiratsbeschlüssen mag es aber dennoch hilfreich sein, ggf. einen kurzen Blick darauf werfen zu können. Maßgeblich sind aktuell auf jeden Fall die versorgungsmedizinischen Grundsätze!
3.: Fundierte Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung einschließlich des Verfahrensrechts
Auch ein noch so intensives Studium der versorgungsmedizinischen Grundsätze, der Beiratsbeschlüsse, möglicherweise auch der alten Anhaltspunkte wird Ihnen im Zweifel, wenn das Versorgungsamt eine andere Auffassung bezüglich der Einschätzung Ihrer medizinischen Befunde hat, nicht unbedingt viel weiter helfen.
Sie haben in diesem Fall die Wahl, entweder
die fragwürdige Entscheidung des Versorgungsamtes zu akzeptieren und untätig zu bleiben (stets die schlechteste Variante!),
sich vorzunehmen, "demnächst" es nochmals mit einem weiteren Antrag versuchen zu wollen (die zweitschlechteste Variante, denn das Versorgungsamt hat vom vorherigen Mal ja bereits gelernt, dass nichts passiert, wenn man Ihnen einen negativen Bescheid schickt), oder aber
aktiv zu werden und ins Widerspruchsverfahren zu gehen und gegebenenfalls auch den Klageweg vor den Sozialgerichten zu beschreiten.
Es ist empfehlenswert, bereits bei Antragstellung einen Fachanwalt oder jedenfalls einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, der etwas von der Materie wirklich versteht. Spätestens bei Widerspruch oder Klageverfahren sollten Sie aber unbedingt einen Anwalt zu Hilfe nehmen.
Das gesamte Schwerbehindertenrecht, Fragen des Opferentschädigungsgesetzes und auch des Bundesversorgungsgesetzes sind definitiv nichts für "Heimwerker", sondern etwas für Profis!
Das Ganze kostet ein paar Euro, ist aber sicher günstiger als etwa der versagte Grad der Behinderung von 50 und damit die unterbliebene Feststellung der Schwerbehinderung.
Gerade dann, wenn es um den Grad der Behinderung im Schwerbehindertenrecht geht, sollte von Anfang an daran gedacht werden, dass hier wirklich relevante Dinge auf dem Spiel stehen, etwa die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte, der Kündigungsschutz eines Schwerbehinderten oder auch etwa der zusätzliche Urlaub. Falsche Sparsamkeit - und nicht der Anwalt - kann hier richtig teuer werden.
Im Opferentschädigungsrecht und im Bereich des Bundesversorgungsgesetzes stehen sogar bei wesentlich niedrigeren Graden der Behinderung bzw. Graden der Schädigungsfolgen Rentenansprüche auf dem Spiel. Im Opferentschädigungsrecht gibt es eine Rente bereits ab einem GdS von 30.