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Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis


GdB Tabelle
Endoprothesen

  • 18.12 Endoprothesen

Es werden Mindest-GdS angegeben, die für Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen.

Die Versorgungsqualität kann insbesondere beeinträchtigt sein durch

  • Beweglichkeits- und Belastungseinschränkung,
  • Nervenschädigung,
  • deutliche Muskelminderung,
  • ausgeprägte Narbenbildung.

Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein.

Hüftgelenk

bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens

10

bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens

20

Kniegelenk

bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens

20

bei beidseitiger Totalendoprothesebeträgt der GdS mindestens

30

bei einseitiger Teilendoprothese der GdS mindestens

10

bei beidseitiger Teilendoprothese der GdS mindestens

20

Oberes Sprunggelenk

bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens

10

bei beidseitiger Endoprothese der GdS mindestens

20

Schultergelenk

bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens

20

bei beidseitiger Endoprothese der GdS mindestens

40

Ellenbogengelenk

bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens

30

bei beidseitiger Totalendoprothese der GdS mindestens

20

Kleine Gelenke

Endoprothesen bedingen keine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung.

30

Aseptische Nekrosen

Hüftkopfnekrosen (z.B. Perthes-Krankheit) während der notwendigen Entlastung

70

Lunatum-Malazie während der notwendigen Immobilisierung

30
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