Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Merkzeichen B

Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)

a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „H“ vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.

c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und
Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken,
bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.


Leitsätze Merkzeichen B

Nach § 229 Abs. 2 SGB IX sind zur Mitnahme einer Begleitperson schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Nach Teil D Ziff, 2.b) VmG ist dementsprechend zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.

Dabei ist von einem weitgehenden Gefahrenbegriff auszugehen. Für die Notwendigkeit ständiger Begleitung reicht es aus, dass Gefahren möglich sind, sie brauchen weder mit Sicherheit einzutreten, noch wahrscheinlich zu sein (vgl. Bayrisches LSG, Urteil vom 26.09.2001, Az.: L 18 SB 117/00, juris).

SG Dortmund 54. Kammer 09.12.2021 S 54 SB 909/19


Merkzeichen B bei Erforderlichkeit von Begleitung in stark frequertierten Verkehrsmitteln

Das "regelmäßige" Angewiesensein auf das Mitfahren einer Begleitperson ist das nach dem Gesetz Entscheidende, nicht ein ständiges stetes Angewiesensein.

SG Düsseldorf 4. Kammer 23.05.2019 S 4 SB 1110/14



Leitsätze Merkzeichen B Kinder

Teil D Ziff. 2 a) S. 2, 3 VMG stellt klar, dass entsprechend Teil D Ziff. 1 c) VMG (zum Merkzeichen G) auch bei Säuglingen und Kleinkindern dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend sind, wobei diese Regelung für übrige Kinder und Jugendliche in gleicher Weise gilt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juli 2014 - L 3 SB 195/13 -, Rn. 26, juris; Vogl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 229 SGB IX, Rn. 30).

Insofern ist danach zu fragen, ob die vorliegenden Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen zur Notwendigkeit einer ständigen Begleitung führen würden (Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 16. Oktober 2018 – S 18 SB 317/17 –, Rn. 56, juris).

Die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen von Säuglingen und Kindern sind also auf einen gedachten Erwachsenen zu übertragen. Soweit bei diesem hiernach die Voraussetzungen für das Merkzeichen B zu bejahen wären, steht es auch dem Säugling oder Kind zu. Teil D Ziff. 2 a) lässt in S. 3 dabei unmittelbar im Normtext den Sinn dieser Übertragung erkennen.

Anders als § 2 Abs. 1 S. 2 SGB IX bzw. Teil A Ziffer 2 c) VMG für die Bemessung des Grades der Behinderung vorgeben, soll es für das Merkzeichen B nicht auf eine Relation der finalen Beeinträchtigung zum Alter ankommen. Auch Säuglingen und Kindern, die letztlich schon ohne Behinderung altersbedingt öffentliche Verkehrsmittel nicht ohne Begleitung nutzen könnten, soll das Merkzeichen B zustehen können.

SG Aachen 18. Kammer S 18 SB 181/18 18.02.2020