SG Aachen – 18.02.2020 – S 18 SB 181/18
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
SG Aachen – 18.02.2020 – S 18 SB 181/18
Einordnung: Autismus / Kind
Bedeutung: Autismusbedingte Störung der Orientierungsfähigkeit eines Förderschülers machte bei
der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe erforderlich; B zugesprochen.
Entscheidungstext
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2017 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24.01.2018 verpflichtet, bei dem Kläger ab dem 20.08.2018 die
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B festzustellen. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu ¾.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zuletzt über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich "Berechtigung für eine ständige Begleitung" (Merkzeichen B).
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Schüler an einer Förderschule für körperliche und motorische
Entwicklung mit dem zusätzlichen Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen. Bei ihm besteht der
Pflegegrad 3 infolge einer Autismus-Spektrum-Störung i. S. eines frühkindlichen Autismus, einer
Entwicklungsverzögerung mit einem kognitiven Entwicklungsstand im Bereich der Lernbehinderung
und einer dissoziierten Intelligenz.
Er beantragte durch seine gesetzlichen Vertreter am 14.08.2017 für die Zeit ab Juli 2017 die
Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für
das Merkzeichen B und den Nachteilsausgleich "Hilflosigkeit" (Merkzeichen H) bei der Beklagten.
Die Beklagte zog ein schulärztliches Gutachten zur Einschulung (12/2016) sowie Arztbriefe des
Sozialpädiatrischen Zentrums/Neuropädiatrie des T. Hospitals (4/2016, 7/2017), der Klinik für Kinder –
und Jugendmedizin, Sektion Neuropädiatrie und Sozialpädiatrie der V. Klinik (6/2014), der
Kinderarztpraxis M. (7/2017), einen Entwicklungsbericht der Lebenshilfe (4/2017) und ein Gutachten
zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit für die private Pflegeversicherung (9/2017) bei.
Versorgungsärztlich wurde die Autismus-Spektrum-Störung bei Minderbegabung (Kognition im Bereich
der Lernbehinderung bei inhomogenem Leistungsprofil, keine sozialen Kontakte und Fixierung auf
Rituale) als Behinderung erkannt und mit einem GdB von 50 bewertet. Während die Voraussetzungen
für das Merkzeichen H vorlägen, sei der Kläger nicht ständig auf Begleitung angewiesen, da keine
schwere geistige Behinderung vorliege.
Mit Bescheid vom 15.11.2017 stellte die Beklagte bei dem Kläger für die Zeit ab Antragstellung einen
GdB von 50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H fest
und lehnte die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen B ab.
Hiergegen legte der Kläger durch seinen Vater am 21.11.2017 Widerspruch ein, insbesondere
gerichtet auf die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen B. Zugleich wurde gebeten,
die Behinderung des Klägers ab Geburt anzuerkennen. Der Autismus stelle eine tiefgreifende
Entwicklungsstörung dar, aufgrund derer der Kläger ein hohes Maß an Anleitung, Unterstützung und
vor allem Beaufsichtigung benötige. Der Kläger benötige im Alltag ständige Begleitung, sei in Kontakt
und in der Kommunikation mit anderen schnell überfordert, habe eine kurze Konzentrationsspanne
und Wahrnehmungsstörungen, die seine Orientierungsfähigkeit stark beeinträchtigten. Er sei nicht in
der Lage, alleine Wegstrecken ohne eine Gefahr für sich oder andere zurückzulegen. Verwiesen
wurde weiter auf Feststellungen des vorliegenden Pflegegutachtens.
Versorgungsärztlich wurde vermerkt, die Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens B lägen
nicht vor, da keine geistige Behinderung mit einem GdB von mindestens 80 vorliege. Mit
Widerspruchsbescheid vom 24.01.2018 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch daraufhin
als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seinen Vater, am 23.02.2018 durch seine Bevollmächtigte
Klage erhoben, die zunächst neben der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen B auf die Feststellung eines GdB von mindestens 70 ab Geburt gerichtet gewesen ist.
Das Gericht hat einen Befundbericht der Kinderarztpraxis M. (Dr. I) mit Arztbrief der Hals – Nasen –
Ohrenärzte Dr. K. (2/2013) und Dr. L. (8/2013) sowie der Klinik für Kinder– und Jugendmedizin,
Sektion Neuropädiatrie und Sozialpädiatrie der V. Klinik. (1,6/2014) und weitere Befundberichte der
Fachärztin für Kinderheilkunde Dr. T1 und des Sozialpädiatrischen Zentrums/Neuropädiatrie des T.
Hospitals (Facharzt für Kinder – und Jugendmedizin Dr. H.) eingeholt.
Sodann hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens des Facharztes für Kinder– und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Prof. Dr. C. vom 29.01.2019 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 18.04.2019, 22.07.2019 und
27.11.2019. Der Sachverständige hat die aus der Autismus-Spektrum- Störung und der hiermit
einhergehenden Entwicklungsverzögerung im Bereich der Lernbehinderung resultierende
Funktionsstörung mit einem GdB von 60 bewertet. Aufgrund des frühkindlichen Autismus mit deutlich
ausgeprägtem desorganisiertem Verhalten, einer Wahrnehmungsstörung sowie hoher
Unaufmerksamkeit mit möglichen impulsiven Reaktionen auf nicht vorhersehbare Situationen könne
der Kläger Wege ohne Begleitung nicht zurücklegen. Der Zustand weiche erheblich von sich typisch
entwickelnden Kindern ab. Die Autismus–Spektrum-Störung könne nicht mit einer geistigen
Behinderung gleichgesetzt werden. Während letztere allgemein mehrere kognitive Domänen
beeinträchtige, betreffe der Autismus störungsspezifisch das Sozialverhalten und auch die räumliche
Orientierungsfähigkeit. Insofern seien bereits bei niedrigen Gesamt – GdB im Rahmen einer
Autismus–Spektrum-Störung genau jene Fertigkeiten entsprechend schwer beeinträchtigt, die für die
Vergabe des Merkzeichens B relevant seien. Auch mit den kognitiven verkehrstechnischen
Ressourcen eines Erwachsenen sei die beim Kläger bestehende Symptomatik ein Grund für eine
ständige Begleitung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Dies entspreche nicht der
voraussichtlichen Prognose im tatsächlichen Erwachsenenalter, da der Kläger bis dahin
voraussichtlich ein entsprechendes Training kompensatorischer Fertigkeiten absolviert haben werde.
Auf Anregung des Gerichts haben die Beteiligten einen Teilvergleich dahingehend abgeschlossen,
dass die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Bescheides bei dem Kläger ab dem 14.08.2017
einen GdB von 60 festgestellt und das Verfahren in Bezug auf den Streitgegenstand der Feststellung
des GdB für erledigt erklärt.
Klägerseitig wird die Auffassung vertreten, der Einschätzung des Sachverständigen zum Vorliegen der
Voraussetzungen für das Merkzeichen B sei zu folgen.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2017 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2018 insoweit aufzuheben, wie mit ihm die Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B abgelehnt worden ist und die Beklagte zur
entsprechenden Feststellung ab dem 20.08.2018 zu verpflichten.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die rechtshängig gebliebene Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf die im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens abgegebenen
Stellungnahmen der für die Beklagte tätigen Versorgungsärzte, die der Auffassung sind, es spreche
gegen die Argumentation des Sachverständigen, dass der Gesetzgeber den Nachteilsausgleich B
nicht regelhaft dem Autismus zugeordnet habe. Die beim Kläger festzustellenden
Orientierungsstörungen seien nicht vergleichbar mit einem Anfallsleiden in der Ausprägung eines GdB
von 70 oder mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit einem GdB von 70 bzw. einer
geistigen Behinderung mit einem GdB von 100 oder zumindest 80. Da Voraussetzung für die
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens B die gleichzeitige Feststellung
der gesundheitlichen Voraussetzungen für eines der Merkzeichen G, H oder Gl sei und bei dem
Kläger allein die Voraussetzungen für das Merkzeichen H festgestellt seien, stehe dem Kläger das
Merkzeichen B nicht zu. Denn das Merkzeichen H sei bei ihm allein aufgrund seiner Minderjährigkeit
festzustellen gewesen. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze erforderten hinsichtlich des
Merkzeichens B aber die Betrachtung eines Erwachsenen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte und die
beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Streitgegenständlich verblieben ist der angefochtene Bescheid vom 15.11.2017 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24.01.2018 zuletzt allein insoweit, als mit ihm die Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich B abgelehnt worden ist, sowie das
entsprechende Verpflichtungsbegehren. Die Rechtshängigkeit (§ 94 Sozialgerichtsgesetz – SGG) der
Klage in Bezug auf die Feststellung eines höheren GdB ist mit der diesbezüglichen
übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten im Zusammenhang mit der Einigung auf die
Feststellung eines GdB von 60 ab dem 14.08.2017 entfallen.
B. Die als kombinierte Anfechtungs– und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz –
SGG) statthafte Klage ist zulässig
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 15.11.2017 in Gestalt des
Widerspruchbescheids vom 24.01.2018 beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG), soweit mit diesem die
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B abgelehnt worden ist. Der
Bescheid ist insoweit rechtswidrig. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung
der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens.
I. Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen richtet sich nach
den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen
mit Behinderung (SGB IX). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung treffen die für die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden, wenn neben dem Vorliegen einer
Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen sind, die erforderlichen Feststellungen (§ 152 Abs. 4 SGB IX in der seit dem
01.01.2018 gültigen Fassung, zuvor § 69 Abs. 4 SGB IX) und stellen auf Grund einer Feststellung der
Behinderung einen Ausweis über die gesundheitlichen Merkmale aus (§ 152 Abs. 5 S. 1 SGB IX).
1. Zu diesen Merkmalen gehört die "Berechtigung für eine ständige Begleitung", das Merkzeichen B.
Gemäß § 229 Abs. 2 S. 1 SGB IX in der seit dem 01.01.2018 gültigen Fassung (146 Abs. 2 Satz 1
SGB IX a. F.) sind zur Mitnahme einer Begleitperson Menschen mit Schwerbehinderung berechtigt, die
bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe
angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nach § 229 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nicht, dass die Person
mit Schwerbehinderung, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.
Untergesetzlich (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2017 – S 18 SB 460/16 –; a. A.:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2015 – L 6 SB 1430/15 –) sind die
Voraussetzungen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B in der mit Wirkung
zum 01.09.2009 erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und des § 35
Bundesversorgungsgesetz (BVG) (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 08.12.2008, in
Teil D Ziffer 2 deren
Anlage zu § 2 VersMedV, den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG), konkretisiert, die auf
Grundlage der Vorgängervorschrift des § 30 Abs. 16, dem Abs. 17 des § 30 BVG in der bis zum
30.06.2011 gültigen Fassung geschaffen wurde. Diese wurden – soweit deren Wirksamkeit
verschiedentlich in Frage gestellt wurde - jedenfalls wie antizipierte Sachverständigengutachten
herangezogen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 19. August 2014 – S 12 SB 1088/12 – m.w.Nachw.), bevor
der Gesetzgeber zum 15.01.2015 in § 70 Abs. 2 SGB IX a. F. (§ 153 Abs. 2 SGB IX in der seit dem
01.01.2018 gültigen Fassung) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt hat, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die
medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die
Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis
einzutragen sind (näher: Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 153 SGB IX,
5), und angeordnet hat, dass, solange noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist,
gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX in den seit 01.01.2018 gültigen Fassungen (159 Abs. 7 SGB IX a.F.)
weiterhin die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen
Rechtsverordnung entsprechend gelten (vgl. hierzu BT-Drucksache 18/3190, S. 5; vgl. hierzu weiter,
Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2017 – S 18 SB 460/16 -). Eine Verordnung nach § 153 Abs. 2
SGB IX ist bis dato nicht in Kraft.
2. a) Nach Teil D Ziffer 2 VMG gilt, dass für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson nach
dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen ist (Buchst. a S. 1). Eine
solche ist bei Menschen mit Schwerbehinderung, also mit einem GdB von mindestens 50 (vgl. § 2
Abs. 2 SGB IX), bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, Gl oder H vorliegen (streitig
ist, ob die Voraussetzungen mindestens zugleich mit jenen des Merkzeichens B auch (behördlich)
festgestellt werden müssen. So: BSG, Urteil vom 11. November 1987 – 9a RVs 6/86 –, SozR 3870 §
Nr 2; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. September 2017 – L 10 SB
121/14 –; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. April 2018 – L 13 SB 93/17 –;
SG Aachen, Urteil vom 15. Oktober 2019 – S 12 SB 652/18 –; Vogl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB
IX, 3. Aufl. 2018, § 229 SGB IX m.w.Nachw., a. A. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 07. August 2013 – L 13 SB 162/12 B PKH –), gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig
auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen
sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung oder
geistiger Behinderung) erforderlich sind (Buchst. b). Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist
anzunehmen bei Querschnittgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten,
Menschen mit geistiger Behinderung sowie Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist (Buchst. c).
b) aa) Teil D Ziff. 2 a) S. 2, 3 VMG stellt klar, dass entsprechend Teil D Ziff. 1 c) VMG (zum
Merkzeichen G) auch bei Säuglingen und Kleinkindern dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit
gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend sind, wobei diese Regelung für übrige Kinder und
Jugendliche in gleicher Weise gilt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juli 2014 - L 3
SB 195/13 -; Vogl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 229 SGB IX). Insofern ist
danach zu fragen, ob die vorliegenden Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen zur
Notwendigkeit einer ständigen Begleitung führen würden (Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O.;
Urteil vom 16. Oktober 2018 – S 18 SB 317/17 –). Die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen von
Säuglingen und Kindern sind also auf einen gedachten Erwachsenen zu übertragen. Soweit bei
diesem hiernach die Voraussetzungen für das Merkzeichen B zu bejahen wären, steht es auch dem
Säugling oder Kind zu. Teil D Ziff. 2 a) lässt in S. 3 dabei unmittelbar im Normtext den Sinn dieser
Übertragung erkennen. Anders als § 2 Abs. 1 S. 2 SGB IX bzw. Teil A Ziffer 2 c) VMG für die
Bemessung des Grades der Behinderung vorgeben, soll es für das Merkzeichen B nicht auf eine
Relation der finalen Beeinträchtigung zum Alter ankommen. Auch Säuglingen und Kindern, die letztlich
schon ohne Behinderung altersbedingt öffentliche Verkehrsmittel nicht ohne Begleitung nutzen
könnten, soll das Merkzeichen B zustehen können. Diese Besonderheit steht im Zusammenhang mit
der Abschaffung der Mindestaltersgrenze von 6 Jahren für den Anspruch auf unentgeltliche
Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, die ursprünglich in §&8201;2 Abs.&8201;1
Nr.&8201;6 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und
Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl
Teil I Nr. 45) vorgeschrieben war. Bei Aufnahme des Rechts der unentgeltlichen Personenbeförderung
in das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) durch das Gesetz über die unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl I Nr. 38) hatte der
Regierungsentwurf zunächst eine Altersgrenze von vier Jahren vorgesehen (BT-Drs. 8/2453, S. 4). Sie
wurde jedoch auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses gestrichen (BT-Drs. 8/2696 S.&8201;5,
17). Diese Rechtsentwicklung hat dazu geführt, dass es bei den mit der Fortbewegung
zusammenhängenden Merkzeichen G, aG und eben auch B für ausreichend gehalten wird, wenn eine
bestimmte Gesundheitsstörung die entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Menschen mit
Behinderung im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigen würde. Dieser Maßstab ist nach der
Rechtsprechung des BSG unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass bei Beförderung von
behinderten Säuglingen und Kleinkindern in öffentlichen Verkehrsmitteln behinderungsbedingte
Mehraufwendungen entstehen können, ohne dass dies im Einzelfall zutreffen muss (BSG, Urteil vom
12. Februar 1997 – 9 RVs 1/95 –, BSGE 80, 97-102, SozR 3-3870 § 4 Nr 18; BSG, Urteil vom 12.
Februar 1997 – 9 RVs 1/95 –, BSGE 80, 97-102, SozR 3- 3870 § 4 Nr 18; Dau, in: LPK-SGB IX, 5.
Aufl. 2019, SGB IX § 229).
bb) Anders als die Beklagte meint, kommt es vor dem Hintergrund dieser Teleologie des Teils D Ziff. 2
a) VMG nicht darauf an, ob dem Säugling oder (Klein)kind das Merkzeichen B als Erwachsener nicht
zustehen würde, weil bei ihm dann weder das Merkzeichen G, H oder Gl festzustellen wäre,
insbesondere in den Fällen, bei denen – wie vorliegend - das Merkzeichen H allein aufgrund der in
diesem Rahmen zu berücksichtigenden Besonderheiten bei Kindern und Jugendlichen nach Teil A Ziff.
5. VMG vorliegt. Zu einer solchen Annahme berechtigt auch der Wortlaut des Teils B Ziff. 2 a) und b)
nicht. Soweit in Buchstabe a auf "dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen" verwiesen wird, ist nach
Buchstabe b (vergleiche insoweit auch §§ 228 Abs. 1 S. 1, 229 Abs. 1, 2 SGB IX) für Kinder und
Erwachsene gleichermaßen allein formal das Vorliegen bzw. die Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für einen der benannten weiteren Nachteilsausgleiche Voraussetzung für die
Feststellung des Merkzeichens B. Diese Verknüpfung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass mit den
Merkzeichen G, Gl und H jene angesprochen sind, die nach § 228 Abs. 1 S. 1 SGB IX zu einer
(weitgehend) unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr berechtigen. Zweck
des Merkzeichen B ist es die selbst (weitgehend) kostenlos beförderten Menschen mit
Schwerbehinderung von den Kosten
zu befreien, die durch die notwendige Mitnahme einer Begleitperson anfallen würden (siehe bereits
BT-Drs. 8/2453, S. 10).
c) aa) Teil D Ziff. 2 c) verweist für Anfallskranke, Sehbehinderte, Hörbehinderte und geistig behinderte
Menschen auf die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (Merkzeichen G) wie sie in Teil D Ziff. 1 e) und f) VMG
aufgezeigt werden. Buchstabe c) enthält Fälle, bei Vorliegen deren Voraussetzungen das Merkzeichen
B grundsätzlich (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 – L 6 SB
4079/16 –) ohne weitere Prüfung der Vorgaben des § 229 Abs. 2 SGB IX bzw. des Teils D Ziff. 2 a), b)
zu vergeben ist, weil davon ausgegangen werden kann, dass diese Vorgaben erfüllt sind. Liegt ein
solcher Fall nicht vor, bleiben hingegen die "allgemeinen" Voraussetzungen aus Teil D Ziff. 2 b) zu
prüfen.
bb) Dass Buchst. c) keine zwingenden Voraussetzungen für das Merkzeichen B enthält, sondern
Fälle, in denen der Nachteilsausgleich ohne weiteres berechtigt ist, zeigen Wortlaut und Systematik,
während teleologische oder historische (Gegen)argumente nicht zu erkennen sind.
Der Wortlaut ("ist anzunehmen") weist darauf, dass bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen die
Prüfung der allgemeinen, an § 229 Abs. 2. S. 1 SGB IX knüpfenden Bedingungen, wie sie Buchstabe
b vorangehend statuiert, (weitestgehend) entbehrlich ist. Insbesondere die ersten drei Fallgruppen, bei
denen nach Buchstabe c die Berechtigung für eine ständige Begleitung anzunehmen ist, zeigen, dass
keine abschließenden Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich statuiert werden. Es wäre mit der
einfachgesetzlichen Regelung des § 229 Abs. 2 S. 1 SGB IX offensichtlich nicht vereinbar, wenn etwa
allein Gehbehinderten das Merkzeichen B zustünde, die querschnittgelähmt sind (Buchst. c 1. Fall)
oder einseitig Handamputierten, deren andere Hand zwar vorhanden aber gebrauchsunfähig ist, der
Nachteilsausgleich aufgrund der untergesetzlichen Regelung des Teils D Ziff.2 c) verwehrt bliebe (so
bereits Urteil der Kammer vom 21. August 2018 – S 18 SB 784/17, nicht veröffentlicht; SG Aachen,
Urteil vom 29. September 2004 – S 17 SB 71/04 –; Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische
Grundsätze, Kommentar, 8. Aufl. 2017, Anmerkung zu Teil D Ziff. 2, 5.). Zudem ist die Feststellbarkeit
der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B – wie bereits dargelegt - eben nicht
zwingend von der gleichzeitigen Feststellung des Merkzeichens G abhängig, sondern es genügt auch
die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen Gl oder H.
cc) Dies erkennt letztlich auch der Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales an, soweit er ausgeführt hat, auch bei Hilflosen seien die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Notwendigkeit ständiger Begleitung in jedem Einzelfall zu
prüfen (Beirat vom 27.04.1988, zitiert nach Wendler/Schillings, a.a.O., 7.) (zur Bedeutung der
Beschlüsse und Empfehlungen des Sachverständigenbeirates als gewichtige Auslegungsdirektive bei
der Anwendung der VMG: Urteil der Kammer vom 08. Mai 2018 – S 18 SB 255/17 – m.w.N.). In Bezug
auf die "Notwendigkeit ständiger Begleitung bei Hilflosen" bedürfe es dabei sorgfältiger Prüfung, ob die
Voraussetzungen der Nr. 32 der seinerzeit gültigen Anhaltspunkte (AHP), der Teil D Ziff. 2 VMG
entspricht, vorliege, wenn zugleich keine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr (Merkzeichen G) gegeben sei. In praktischer Hinsicht lägen in aller Regel, wenn die
Voraussetzungen für das Merkzeichen B erfüllt seien, auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung
des Merkzeichens
G vor (Beirat vom 23. bis 27.10.1997: "Notwendigkeit ständiger Begleitung", zitiert nach Wendler/
Schillings, a.a.O.). Ähnlich ist die Ansicht der versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärztinnen und
Ärzte der Länder und der Bundeswehr, speziell für die Gewährung des Merkzeichens B bei Kindern
mit autistischer Störung oder ADHS. Im Einzelfall könne bei besonderer Schwere der
Teilhabebeeinträchtigungen das Merkzeichen B in Kombination mit Merkzeichen H auch ohne
Merkzeichen G vergeben werden. Dies gelte insbesondere bei Nachweis von häufigen
Impulsdurchbrüchen (Arbeitskompendium der versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärztinnen
und Ärzte der Länder und der Bundeswehr, Band I, S. 388, vgl. ferner S. 393f., Band II, S. 290). Diese
Auffassung wird seitens eines Versorgungsarztes der Beklagten, Dr. Metz, dahingehend nicht korrekt
zitiert, die Arbeitsgemeinschaft habe die Vergabe des Merkzeichens B bei Autismus auf seltene
Sonderfälle beschränkt (vergleiche Stellungnahmen vom 10.07.2018 und auch vom 27.02.2019).
Letztlich wird versorgungsärztlich die eigens angeführte Fundstelle missachtet, soweit die Auffassung
vertreten wird, "der Gesetzgeber" habe die Vergabe des Merkzeichen B etwa bei Epilepsie an ganz
bestimmte, konkret nachzuweisende Voraussetzungen geknüpft, speziell die Häufigkeit epileptischer
Anfälle mit einem Mindest-GdB von 70 bzw. die Ablehnung der Feststellung des Merkzeichens B
fortgesetzt damit begründet wird, die bei dem Kläger vorliegende Autismusstörung mit
Lernbehinderung sei nicht mit dem für das Merkzeichen B bei geistigen Behinderungen erforderlichen
GdB von 100, zumindest aber 80 zu bewerten (vergleiche etwa Stellungnahme vom 27.02.2019,
13.05.2019, auch vom 01.10.2019 und 07.01.2019) und insofern auf in Teil D Ziff. 1 e), f) VMG
geregelten Voraussetzungen für das Merkzeichen G rekurriert wird (anders etwa das Versorgungsamt
in: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 14. Mai 2019 – L 3 SB 22/17 –: GdB 70 bei Autismus mit
Merkzeichen B und H).
dd) Die Ablehnung eines Verständnisses der in Teil D Ziff. 2 c) VMG bezeichneten Behinderungen als
Regelbeispiele für das Merkzeichen B mag insofern, insbesondere in Bezug auf den 6. Fall, also für
geistig Behinderte Menschen an Bedeutung verlieren, als sozialmedizinisch selten die
Voraussetzungen des Teils D Ziff. 2 b) feststellbar sein werden, soweit nicht zugleich ein Fall des Teil
D Ziff. 1 f) (S. 3-5) VMG vorliegt. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass auch dort für die Feststellung
der entsprechenden Störungen der Orientierungsfähigkeit kein fester Mindest – GdB festgelegt wird,
sondern diese in besonders gelagerten Einzelfällen auch bei einem GdB unter 80 vorliegen können.
Gleichwohl bleibt es nicht allein rechtsdogmatisches Glasperlenspiel, dass die zwingende
Einzelfallbetrachtung nicht am Regel-Ausnahmeverhältnis des Teil D Ziffer 1 f) VMG anzusetzen hat,
sondern die Subsumtion außerhalb der Feststellbarkeit des Falles des Teil D Ziff. 2 c) VMG allein unter
Buchstaben a und b zu erfolgen hat. Dies entbindet unter rechtlichen Auspizien von der Identifizierung
eines besonders gelagerten Einzelfalles i. S. e. spezifischen Störung mit der Orientierungsfähigkeit im
Zusammenhang stehender geistiger Fertigkeiten (vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2015 – S 12
SB 527/14 –) und erlaubt dadurch jene auch vom Sachverständigenbeirat und von den
versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr
anerkannten Fälle zu erkennen, in denen die Voraussetzungen des Merkzeichens B allein mit jenen
des Merkzeichens H zusammentreffen. Die Herangehensweise der Beklagten hingegen verhindert die
individuelle Prüfung des Einzelfalles.
3. Dessen ungeachtet ist der beim Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. C.
für die Einschränkung der Orientierungsfähigkeit entscheidende frühkindliche Autismus keine geistige
Behinderung, wie versorgungsärztlich erst mit Stellungnahme vom 13.05.2019 konzediert wird. Das
Autismus-Spektrum zählt nach der ICD 10 (F84.0)
und i. S. d. VMG (vgl. BT-Ds. 713/10, S. 5) als tiefgreifende Entwicklungsstörung (vgl. Teil B Ziffer
3.5.1 VMG) zu den psychischen und Verhaltensstörungen (ICD 10 Kapitel V) (vgl. auch BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 27. November 2018 – 1 BvR 957/18 –; Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. November 2019 – L 8 SO 240/18 – m.w.N.). Auch aus diesem
Grund sind die Maßstäbe des Teils D Ziff. 2 c) 6. Fall i.V.m Teil D Ziff. 1 f) S. 3-5 VMG nicht ohne
weiteres einschlägig (vgl. SG Aachen, Urteil vom 25. August 2015 – S 12 SB 527/14 –, 40; a. A.
offenbar Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 06. Juni 2017 – L 9 SB 253/13 ZVW –).
Konkrete Vorgaben für das weite Feld der psychischen Störungen enthalten weder Teil D Ziff. 2 (c)
VMG noch Teil D Ziff. 1 VMG. Die Regelbeispiele in Teil D Ziff. 1 f) VMG sind zwar ein Maßstab für
nicht ausdrücklich geregelte Behinderungen mit Auswirkungen auf die Orientierungsfähigkeit bei
Prüfung der Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Ihr Zugewinn an Präzision gegenüber den
"allgemein" beschriebenen Voraussetzungen für das Merkzeichen G in Teil D Ziffer 1 b) VMG wird in
diesem Zusammenhang allerdings schon dadurch relativiert, dass die entsprechenden
Voraussetzungen - anders als bei den sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Gesundheitsstörungen
(vergleiche Teil D Ziff.1 d) e) VMG - nicht homogen sind. So ist für Sehbehinderungen grundsätzlich
ein GdB von 70 erforderlich, wohingegen ein GdB von 50 in Kombination mit erheblichen Störungen
der Ausgleichsfunktion ausreicht. Bei Hörbehinderungen wird gar eine – auch für das Merkzeichen G
im Grundsatz nicht relevante - Unterscheidung hinsichtlich des Alters vorgenommen. In der Regel bis
zur Vollendung des 16. Lebensjahres genügt hier eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, einem
GdB von 70 entsprechend, während im Erwachsenenalter die Kombination mit erheblichen Störungen
der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gefordert wird. Bei den – bereits
angesprochenen – geistigen Behinderungen genügt ein GdB von 100 immer, einer von 80-90 in den
meisten Fällen, wobei auch unterhalb eines solchen GdB das Merkzeichen G nicht ausgeschlossen
bleibt. Hierdurch wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass eine geistige Behinderung
keinen vergleichbar unmittelbaren Bezug zur Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr haben wie etwa
eine Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und sich die Bestimmung des GdB für eine geistige
Behinderung auch nicht (primär) an der Orientierungsfähigkeit ausrichtet, sondern an Aspekten der
Integrationsfähigkeit (vgl. Teil B Ziff. 3.4.2 VMG), andererseits auch Menschen mit geistiger
Behinderung individuelle Stärken und Schwächen (u. a. bezogen auf die Orientierungsfähigkeit) haben
(können).
Außerhalb dieser ausdrücklich geregelten Behinderungen ist zu hinterfragen, inwieweit die
entsprechend zu bewertende Behinderung in ihren Auswirkungen auf die Orientierungsfähigkeit
überhaupt den ausdrücklich geregelten Behinderungen vergleichbar ist, um dem umfassenden
Behindertenbegriff i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des
unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 S. 2
Grundgesetz (GG); Art 5 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention (vgl. BSG, Urteil vom 06. Mä – B 1
KR 10/11 R –, BSGE 110, 194-204, SozR 4-1100 Art 3 Nr 69) gerecht zu werden. Wie das BSG mit
Urteil vom 11. August 2015 (B 9 SB 1/14 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr 21) aufgezeigt hat, verbieten sich
insofern schematische Vergleiche der in ihren Auswirkungen auf Geh- und/ oder Orientierungsfähigkeit
inhomogenen Gruppe psychischer Erkrankungen (vgl. BSG, a.a.O.) mit den Regelbeispielen (vgl.
BSG, a.a.O. m.w.N.) des Teils D Ziff. 1 d) – f) VMG für das Merkzeichen G und kann eine Prüfung –
auch bzgl. der Voraussetzungen des Merkzeichen G - nicht ohne (ergänzenden) Rückgriff auf die
allgemeinen, für alle Behinderungen gültigen Vorgaben (Teil D Ziff. 1 b) VMG) auskommen, in denen
sich
die Vergleichbarkeit mit Regelbeispielen spiegeln muss. Je vager der Vergleich mit den ausdrücklich
normierten Fallgruppen bleiben muss, je mehr die Regelbeispiele an Richtkraft verlieren (etwa auch
bei Kombinationen verschiedenster Behinderungen, die jeweils für sich kein Regelbeispiel erfüllen)
desto mehr bleibt der Rechtsanwender auf die Prüfung des umspannenden, allgemein formulierten
Maßstabes verwiesen.
II. Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die durch entsprechende Beweisfragen und konkretisierte
Aufforderungen zu ergänzenden Stellungnahmen der Kammer geleitete und erhärtete
sozialmedizinische Einschätzung des Sachverständigen Facharztes für Kinderund Jugendpsychiatrie
und –psychotherapie Prof. Dr. C. , dass bei dem Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich B (jedenfalls ab dem vom Klageantrag in Bezug genommen Zeitpunkt) vorliegen,
rechtlich nicht zu beanstanden und trägt – insbesondere in Zusammenschau mit den übrigen
eingeholten ärztlichen Unterlagen – die Überzeugung der Kammer.
1. Bei dem Kläger sind die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H durch die Beklagte
festgestellt worden (vgl. Teil D Ziff.2 b) Hbs. 1 VMG).
2. a) Soweit die Versorgungsärzte in der rechtlich fehlerhaften (vgl. I. 2. c) Beschränkung der Prüfung
auf die Voraussetzungen des Teils D Ziff. 2 c) 6. Fall VMG i.V.m. vornehmlich Teil D Ziffer 1 d) S. 3-5
VMG, also den Anforderungen an das Ausmaß einer geistigen Behinderung für das Merkzeichen G,
fortgesetzt moniert haben, dass der frühkindliche Autismus des Klägers lediglich mit einem GdB von
60 zu bewerten und insofern einen Mindest – GdB von 80 nicht erreiche, hat der Sachverständige in
der ergänzenden Stellungnahme vom 18.04.2019 nicht nur zutreffend und rechtserheblich (vgl. I. 3.)
darauf hingewiesen, dass eine Autismusstörung keine geistige Behinderung ist, sondern hat auch
dazu ausgeführt, dass eine Autismusstörung bereits bei niedrigerem GdB Orientierungsstörungen zur
Folge hat, die typischerweise mit einer geistigen Behinderung im Ausmaß eines GdB von mindestens
80 einhergingen. Während bei einer geistigen Behinderung allgemein mehrere kognitive Domänen
beeinträchtigt seien, betreffe eine Autismus–Spektrum–Störung spezifisch neben dem Sozialverhalten
auch die räumliche Orientierungsfähigkeit. Dieser Einschätzung ist versorgungsärztlich nicht
substantiiert entgegengetreten worden soweit allein in der in ihren Annahmen nicht erläuterten
Ansicht, eine Autismus- Spektrum-Störung gehöre zum "selben Formenkreis" wie eine geistige
Behinderung eine Vergleichbarkeit schlicht vorausgesetzt statt herausgearbeitet worden ist und
versorgungsärztlich eine Vergleichsziehung offensichtlich unzureichend allein damit zu rechtfertigen
gesucht wird, dass die Voraussetzungen für eine Merkzeichenrelevanz des Autismus bzw. psychischer
Störungen generell nicht ausdrücklich geregelt sei (vergleiche Stellungnahme vom 13.05.2019).
b) Es kann indes dahinstehen, ob die Aussage des Sachverständigen zum Verhältnis einer Autismus-
Störung zu geistigen Behinderungen in Bezug auf die Orientierungsfähigkeit tatsächlich generelle
Gültigkeit für alle Autismus-Spektrum-Störungen haben kann, sich also für entsprechende psychische-
Verhaltensstörungen im Allgemeinen ein GdB festlegen ließe, bei dem die Orientierung in gleicher
Weise gestört ist wie regelmäßig bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von zumindest 80.
Zweifel hieran bestehen, soweit der Sachverständige in seinem Gutachten zunächst nachvollziehbar
etwa dargelegt hat, dass Kinder mit einem frühkindlichen Autismus in unterschiedlicher Ausprägung
verschiedene Defizite aufweisen können.
aa) Denn jedenfalls für die individuell beim Kläger vorliegenden Auswirkungen der Autismus-
Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus mit Entwicklungsverzögerung bei einem
kognitiven Entwicklungsstand im Bereich der Lernbehinderung und dissoziierter Intelligenz lässt sich
die sozialmedizinische Aussage des Sachverständigen nachvollziehen. Dabei kann – nach den
dargelegten rechtlichen Maßstäben (vgl. I. 2. c) - letztlich offenbleiben, ob bei dem Kläger vor diesem
Hintergrund auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G vorlägen, wie
versorgungsärztlich axiomatisch angenommen wird. Entscheidend ist, dass auf Grundlage der
ärztlichen Unterlagen und der sozialmedizinischen Einschätzung des Sachverständigen die Kammer
zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum Ausgleich von Orientierungsstörungen bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe
angewiesen ist (vgl. Teil D Ziffer 2 b) VMG).
bb) Dennoch sei die Beklagte darauf hingewiesen, dass auch von ihrem rechtlichen Standpunkt aus
eine nähere, einzelfallbezogene Prüfung notwendig gewesen wäre, die sie schuldig geblieben ist.
Auch unter der rechtlich fehlerhaften Annahme, die Voraussetzungen für das Merkzeichen B könnten
(praktisch) nur dann festgestellt werden, wenn auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen G
vorlägen und der sozialmedizinisch unbegründet gebliebenen Ansicht der Autismus sei einer geistigen
Behinderung vergleichbar, bliebe bei der unstreitig zutreffenden Bewertung der Autismusstörung mit
einem GdB von 60 ein besonders gelagerter Einzelfall mit der Fragestellung zu prüfen, ob eine
spezifische Schwäche im Bereich der Orientierungsfähigkeit vorliegt, die letztlich zu einer Erfüllung der
"allgemein" umschriebenen Voraussetzungen der Orientierungsfähigkeit in Teil D Ziff. 1 f) S. 3 VMG
("im Straßenverkehr auf Wegen, die nicht täglich benutzt werden, nur schwer zurechtfinden") führte
(vgl. Urteil der Kammer vom 16. Oktober 2018 – S 18 SB 317/17 –); zumal die angenommene
Merkzeichenrelevanz für Orientierungsstörungen im Allgemeinen ab einem GdB von 70 (vgl. Teil D
Ziff. 1 f) VMG) nur knapp verfehlt wird und im überdies im selben Bewertungsrahmen des Teils B Ziff.
3.5.1 VMG für tief greifende Entwicklungsstörungen mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
von 50-70 liegt (zur Problematik der exakten Bestimmung des GdB im selben Bewertungsrahmen bei
Funktionsstörungen des Gehirns einschließlich der Psyche, die sich einer exakten Messbarkeit
entziehen: Urteil der Kammer vom 16. Oktober 2018 – S 18 SB 317/17 –). Obendrein besteht auch bei
der Autismus-Spektrum-Störung weder eine unmittelbare Beziehung zur Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr noch eine Orientierung des GdB an Aspekten der Orientierungsfähigkeit.
c) Bei dem Kläger liegt auf dem Boden seiner Autismus-Spektrum-Störung eine spezifische Störung
der Orientierungsfähigkeit bzw. der für diese maßgeblichen Fähigkeiten vor, die sich in einer
dissoziierten Intelligenz wiederspiegelt. Dies wird in der medizinischen Aktenlage durchgehend
deutlich.
In einem Bericht zur psychologischen Untersuchung aus dem Sozialpädiatrischen Zentrum des T.
Hospitals (SPZ) vom 21.04.2016 (Alter des Kläger zu diesem Zeitpunkt: 5,2 Jahre) wird neben dem
Verdacht auf Autismus die Diagnose einer dissoziierten Intelligenz gestellt. Es wird darauf
hingewiesen, dass in der durchgeführten Testdiagnostik die Werte der verschiedenen Skalen weit
auseinandergelegen hätten. Dabei habe im Kaufmann – Assessment Battery vor Children 2 der IQ
insgesamt im Bereich einer Lernbehinderung gelegen. Während die Leistung im Bereich der
Lernfähigkeit überdurchschnittlich gewesen sei, sei in den für die Orientierungsfähigkeit bedeutsamen
Bereichen der sequenziellen und simultanen Verarbeitung die Leistung unterdurchschnittlich gewesen.
Hiermit vereinbar hatten die Eltern des Klägers unter anderem von Aufmerksamkeitsproblemen und
schizoid – zwanghaftem Verhalten berichtet. Der Kläger sei häufig desorientiert, vor allem wenn zu
viele Eindrücke auf einmal auf ihn einwirkten. Dass SPZ sah vor diesem Hintergrund vor allem
Förderbedarf im räumlich – konstruktiven Denken. In einem Bericht der Klinik für Kinder – und
Jugendmedizin, Sektion Neuropädiatrie und Sozialpädiatrie der V. Klinik aus dem Juni 2014 geht
hervor, dass der Kläger Verhaltensauffälligkeiten im Sinne mangelnder Aufmerksamkeit und
Konzentration bei einem getesteten SON-IQ von 75 gezeigt habe. Der IQ-Wert auf der Denkskala (70)
lag deutlich hinter jenem auf der Handlungsskala (93). Auch in einem schulärztlichen Gutachten zur
Einschulung vom 27.10.2016 kommt zum Ausdruck, dass insbesondere die Aufmerksamkeit des
Klägers auffällig gestört sei. Insgesamt bestehe ein inhomogenes Entwicklungsprofil. Die Kita U. kam
im Oktober 2016 zu der Einschätzung, die kognitiven Fähigkeiten seien geprägt durch die kurze
Aufmerksamkeitsspanne. So könne der Kläger Farben und Formen erkennen und bis zehn zählen,
allerdings sei er schnell abgelenkt, lustlos und unkonzentriert. Er laufe teilweise orientierungslos
herum, während seine motorischen Fähigkeiten gut ausgeprägt seien. Über positive Entwicklungen
nach einem Wechsel in eine kleine Gruppe mit klaren Strukturen wird lediglich in den Bereichen der
sprachlichen Fertigkeiten sowie im Kommunikationsverhalten berichtet. Ein pädagogisches Gutachten
gemäß § 13 Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung aus dem April 2017 erkannte Bedarf
der intensiven Förderung in den Bereichen der Fein –/Visomotorik, der visuellen Wahrnehmung, der
auditiven Wahrnehmung, der Konzentration und Ausdauer, also gerade von Fähigkeiten, die für die
Orientierungsfähigkeit Bedeutung haben. Es sei u. a. anzustreben, die Aufmerksamkeitsspanne zu
verlängern, zudem Ängste vor unbekannten Menschen zu mindern. In einer Zusammenfassung der
Diagnostik im Rahmen der Autismus – Ambulanz des SPZ vom 26.07.2017 wird die Diagnose der
Autismus–Spektrum–Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus bei dissoziierter Intelligenz,
insgesamt im Bereich der Lernbehinderung, mitgeteilt. Das dissoziierte Begabungsprofil fand sich
auch hier im Test Kaufmann – Assessment Batterie vor Children mit spezifischen Schwächen in für die
Orientierungsfähigkeit bedeutsamen Bereichen. So war gerade die Leistung im Bereich der
simultanen Verarbeitung (räumlich/konstruktives Denken) im unterdurchschnittlichen bis weit
unterdurchschnittlichen Bereich, wobei eine kurze Konzentrationsspanne auffalle.
Im Bericht über das Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit für die private
Pflegeversicherung vom 08.09.2017 (Alter des Klägers zu diesem Zeitpunkt: 7 Jahre) kam der - wie
der Kammer bekannt ist – sozialmedizinisch auch im Bereich des Schwerbehindertenrechts erfahrene
Gutachter, der Kinderarzt Dr. T2, nach Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Kläger und unter
Auswertung des sehr ausführlichen AO – SF Gutachtens, eines Arztbriefes aus dem SPZ, ferner eines
Pflegeprotokolls zu dem Ergebnis, die Fortbewegung außerhalb der Wohnung sei dem Kläger ebenso
auf allen Wegen nur mit personeller Hilfe möglich wie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im
Nahverkehr. Zudem wurde erläutert, der Kläger benötige auch während der Fahrt mit einem Pkw/Taxi
zusätzlich zum Fahrer einen Mitfahrer zur Hilfe. Eine Teilnahme an kulturellen, religiösen oder
sportlichen Veranstaltungen sei ebenfalls nicht selbstständig möglich, sondern nur mit unterstützender
Begleitung. Es bestehe eine ausgeprägte Verhaltensstörung mit motorischer Unruhe und
Aufmerksamkeitsstörungen bei frühkindlichem Autismus. Der Kläger sei in der bekannten Umgebung
orientiert, außerhalb des elterlichen Hauses und der Schule bestehe hingegen keine hinreichende
Orientierung. Zeitliche Abläufe würden nicht verstanden, situativ könne der Kläger sich nicht adäquat
einstellen. Gefahren, unter anderem im Straßenverkehr, nehme er nicht wahr. Der Gedankengang sei
sprunghaft, gleichzeitig auf bestimmte Rituale fixiert. Mit zunehmender Reifung sei eine Verbesserung
- worauf auch der Sachverständige Prof. Dr. C. hingewiesen hat – möglich.
Die pädiatrische Praxis Dr. T1. hat im Befundbericht vom 29.05.2018 der Kammer damit
übereinstimmend mitgeteilt, der Kläger sei aufgrund seines Autismus geistig nicht in der Lage,
öffentliche Verkehrsmittel selbstständig zu benutzen. Er sei desorientiert im Straßenverkehr, könne
Entfernungen, Geschwindigkeiten und Gefahren nicht einschätzen. Ein sinnvoll zusammenhängender
Handlungsablauf gelinge ihm nicht selbstständig. Das SPZ, Dr. H., hat in dem der Kammer erstatteten
Befundbericht vom 27.06.2018 nochmals mitgeteilt, dass die Werte der unterschiedlichen Skalen zur
Erfassung des kognitiven Entwicklungsstandes sehr weit auseinanderlägen. Auffallend sei hier, dass
der Kläger im Bereich des Lernens zwar überdurchschnittliche Werte erlange, im Bereich der
simultanen Wahrnehmungsverarbeitung aber, wie auch im Bereich der sequenziellen
Wahrnehmungsverarbeitung, deutlich unterdurchschnittliche Werte zeige. Beide Untersuchungen
seien im Alter von 6 Jahren durchgeführt worden. Im Alter von 7 Jahren habe eine Kontrolle ein
entsprechendes Profil gezeigt. Es ließen sich in wiederholten Intelligenztestungen damit massive
Defizite im Bereich der Wahrnehmungsverarbeitung nachweisen. Die im Autismus begründeten
erheblichen sozialen Einschränkungen des Klägers im Sinne einer massiv erschwerenden
Kontaktaufnahme, z.B. bei unvorhergesehenen– oder Gefahrensituationen machten das alleinige
Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich. Der Kläger zeige sich bei unvorhergesehenen
und ungeplanten Situation unruhig und zum Teil panisch, sodass es im Rahmen von
Unregelmäßigkeiten durchaus zu einer Gefährdung im Straßenverkehr kommen könne. Die Störung
sei so ausgeprägt, dass nicht nur in besonderen Beanspruchungssituationen, sondern auch im
regelhaften Fall der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels mit erheblichen Problemen zu
rechnen sei. Das räumliche Vorstellungsvermögen des Klägers sei erheblich eingeschränkt, so dass
von einer Orientierungslosigkeit bei Abweichen der Regelwege auszugehen sei. Die in öffentlichen
Verkehrsmitteln zwangsläufig auftretenden sozialen Interaktionssituationen führten zu erheblicher
Überforderung, mit Unruhe und impulsiven Verhaltensweisen.
Der Sachverständige Prof. C. hat die Nachvollziehbarkeit dieser ärztlichen Feststellungen mit der
Erläuterung untermauert, der frühkindliche Autismus wirke sich schon mit einem frühen Beginn auf die
Wahrnehmung in Situationen aus. Kinder mit einem frühkindlichen Autismus könnten in
unterschiedlicher Ausprägung verschiedene Defizite aufweisen, beispielsweise eben auch eine
mangelnde Fähigkeit zum Planen oder Vorausdenken, Schwierigkeiten im Verstehen von abstrakten
Dingen und logischen Zusammenhängen. Diese Bereiche seien beim Kläger getroffen. Er erkenne
Gefahren nicht und zeige ein desorganisiertes Verhaltensmuster. Im Vergleich zu gleichaltrigen
Kindern bestünden eine mangelnde Fähigkeit zum Planen oder Vorausdenken. Auch die räumlich–
visuelle Verarbeitung zeige ausgeprägte Defizite. Aus diesen Gründen sei ein selbstständiges
Zurücklegen von Wegen ohne Begleitung aus seiner nicht möglich. Es solle aber durch ständige
Begleitung darauf hingearbeitet werden, dass zukünftig Wege auch möglichst alleine durchführbar
würden. Allein durch häufiges Üben und Wiederholen seien nach aktueller Einschätzung
perspektivisch kleine Erfolge nicht sicher. Auf dem Boden all dessen kommt der Sachverständige
nachvollziehbar und überzeugend zu dem Schluss, der Kläger sei – behinderungsbedingt – nicht in
der Lage ohne fremde Hilfe öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Aus kinder– und
jugendpsychiatrischer Sicht lägen daher die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Merkzeichens B (ab dem Erreichen des 8. Lebensjahres) vor
3. Soweit versorgungsärztlich wiederholt mit breiten Ausführungen zur grds. eingeschränkten
Verkehrstüchtigkeit von Kindern und Jugendlichen entgegnet worden ist, der Schluss des
Sachverständigen lasse die Vorgaben des Teils D Ziff. 2 a) S. 2, 3 VMG außer Acht, gehen die
entsprechenden Ausführungen letztlich an der Sache vorbei. Entgegen der versorgungsärztlichen
Herangehensweise bedeutet das Abstellen auf dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen bei der
Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung von Kindern – wie bereits dargelegt (vgl. I
2. b) - gerade nicht, dass bei der Beurteilung etwas in Abzug zu bringen ist, was ohnehin auch
alterstypisch die selbstständige Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert. Denn in der
Konsequenz dieser Blickrichtung läge es, dass etwa Säuglingen das Merkzeichen B niemals zustehen
könnte, da auch gesunde Säuglinge ständiger Begleitung bedürften. Es ist aber gerade Sinn und
Zweck des Buchstaben a S. 2, 3 klarzustellen, dass eine Relation behinderungsbedingter
Einschränkungen zum Alter nicht herzustellen ist. Falls ein solcher Fall überhaupt denkbar ist, bliebe
die versorgungsärztliche Herangehensweise nur dort rechtmäßig, wo sich nachweisen ließe, dass
behinderungsbedingte und altersbedingte Einschränkungen der selbstständigen Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel ohne Überschneidungen nebeneinander stünden. Eine entsprechende Konstellation
wird durch die Beklagte vorliegend weder behauptet noch aufgezeigt.
Vor dem Hintergrund der mehrfachen gerichtlichen Erläuterung der rechtlichen Vorgaben des Teils D
Ziff. 2 a) S. 2, 3 VMG hat der Sachverständige in seinen ergänzenden Stellungnahmen klar
verdeutlicht, dass die bei dem Kläger vorliegenden Auswirkungen seiner Behinderung in der aktuellen
Ausprägung und in ihrem aktuellen Behandlungsstand auch auf einen Erwachsenen übertragen zur
Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel führten
(vergleiche etwa ergänzende Stellungnahme vom 22.07.2019). Er ist zu dem Schluss gekommen,
dass auch mit den kognitiven und verkehrstechnischen Ressourcen eines Erwachsenen die beim
Kläger aktuell vorliegende Symptomatik die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel bedinge. Dabei weist der Sachverständige - für die Kammer ohne weiteres
nachvollziehbar - darauf hin, dass altersbedingte Einschränkungen und krankheitsbedingte
Einschränkungen sich teilweise überschneiden können. Da es aber gerade darauf ankommt, ob die
konkrete Gesundheitsstörung in der aktuellen Ausprägung im Einzelfall sich bei einem Erwachsenen
derart auswirken würde, dass dieser ständiger Begleitung bedürfte, sind auch die sich mit
altersbedingten Einschränkungen überschneidenden merkzeichenrelevant. Der Sachverständige hat
den rechtlichen Maßstab insofern zutreffend erfasst, soweit er repetiert, das rechtliche Konstrukt des
hypothetischen Erwachsenen dissoziiere die altersbedingten von den krankheitsbedingten
Einschränkungen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Das Gericht hat danach in dem gemäß §
SGG gerichtskostenfreien Verfahren im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die
Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung
ist es in der Regel billig, dass bei einem teilweisen Erfolg eine entsprechende Quotelung
ausgesprochen wird (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, §
193).
Ursprünglich hat der Kläger neben der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen B statt der Feststellung eines GdB von 50 mit der Klage die Verpflichtung zur
Feststellung eines GdB von 70 begehrt. Ebenso wie den Schritt des GdB von 40 zu 50 berücksichtigt
die Kammer in ständiger Rechtsprechung den Streitgegenstand eines Merkzeichens im Vergleich zu
übrigen Erhöhungen des GdB um 10 doppelt. Hinsichtlich des GdB haben die Beteiligten sich im
Laufe des Verfahrens auf die Feststellung von 60 geeinigt. Der Kläger unterliegt insofern letztlich zu
einem Viertel, sodass es billig ist, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ¾
aufzuerlegen.