Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Merkzeichen RF – Rundfunkbeitragsermäßigung

Rechtsstand: 30.09.2026

Amtlicher Text

§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV und § 4 Abs. 2 RBStV

§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV:
„RF“, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt.

§ 4 Abs. 2 RBStV:
Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:

  1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
  2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
  3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Quellen: § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung; § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Der Wortlaut der SchwbAwV verwendet noch den historischen Begriff der Rundfunkgebührenbefreiung. Seit 2013 weist RF grundsätzlich die Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel nach.
Versorgungsmedizinische Grundsätze – Kommentar
Redaktioneller Kommentar

Merkzeichen RF – Rundfunkbeitragsermäßigung

Systematische Kommentierung der gesundheitlichen Voraussetzungen mit Schwerpunkt auf dem Merkmal der ständigen Nichtteilnahme an öffentlichen Veranstaltungen.

Das Merkzeichen RF ist ein eigenständiges gesundheitliches Merkmal. Es wird von der für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Behörde festgestellt und dient heute vor allem als Nachweis für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel.

Praxis-Hinweis: Die dritte Fallgruppe ist sehr eng. Ein GdB von 80 oder 100 genügt nicht. Zusätzlich muss die Behinderung die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ständig, also im Wesentlichen allgemein und umfassend, ausschließen.

1. Rechtsgrundlagen und heutige Funktion

Die Feststellung des gesundheitlichen Merkmals erfolgt nach § 152 Abs. 4 SGB IX; die Eintragung „RF“ ist in § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV vorgesehen. Die materielle Vergünstigung folgt heute aus § 4 Abs. 2 RBStV. Der noch in der SchwbAwV enthaltene Begriff „Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ ist historisch überholt. Das BVerwG hat mit Urteil vom 28.02.2018 – 6 C 48.16 – klargestellt, dass RF ungeachtet dieses Wortlauts den Nachweis für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel erbringt.

Die Ermäßigung wird nicht automatisch allein durch die Eintragung ausgezahlt, sondern muss beim Beitragsservice beantragt werden. Die sozialrechtliche Behörde entscheidet über das gesundheitliche Merkmal; die Rundfunkanstalt hat diese Feststellung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

2. Die drei Fallgruppen

FallgruppeVoraussetzungBesonderheit
Sehbehinderungblind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert; GdB wenigstens 60 allein wegen der SehbehinderungDer GdB 60 muss gerade auf der Sehbehinderung beruhen.
Hörbehinderunggehörlos oder ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglichEntscheidend ist die Kommunikationsfähigkeit über das Gehör trotz Hilfsmitteln.
Sonstige BehinderungGdB wenigstens 80 und wegen des Leidens ständig keine Teilnahme an öffentlichen VeranstaltungenBeide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

3. „Ständig“ nicht teilnehmen können

Der zentrale Streitpunkt ist regelmäßig das Wort „ständig“. Die Rechtsprechung verlangt keinen mathematisch ausnahmslosen Ausschluss, wohl aber eine so weitgehende behinderungsbedingte Einschränkung, dass das Aufsuchen fast aller üblichen öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wer trotz Behinderung in nennenswertem Umfang Veranstaltungen besuchen kann, erfüllt die Voraussetzung nicht.

Der Maßstab wird oft mit „praktisch an das Haus bzw. die Wohnung gebunden“ beschrieben. Die aktuelle Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2026 – L 13 SB 293/25 – greift diesen strengen Ansatz erneut auf.

4. Was sind öffentliche Veranstaltungen?

Der Begriff ist weit. Er erfasst nicht nur Theater, Konzert oder Kino, sondern grundsätzlich jedermann zugängliche Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art. Dazu gehören typischerweise auch Ausstellungen, Messen, Museen, Märkte, Gottesdienste, Volksfeste, Sportveranstaltungen sowie vergleichbare Angebote.

Es kommt weder auf persönliche Vorlieben noch darauf an, welche Veranstaltungen im individuellen Wohnumfeld tatsächlich angeboten werden. Entscheidend ist die gesundheitlich bedingte Teilnahmemöglichkeit an der Gesamtheit typischer öffentlicher Veranstaltungen.

5. Hilfsmittel und Begleitperson

Maßgeblich ist die Teilnahme unter zumutbarer Nutzung vorhandener Hilfsmittel und – soweit erforderlich – mit Hilfe einer Begleitperson. Rollstuhl, Gehhilfe, Transporthilfe oder Begleitung schließen RF daher nicht automatisch aus; umgekehrt begründet die Notwendigkeit solcher Hilfen RF nicht automatisch. Entscheidend bleibt, ob Teilnahme trotz zumutbarer Hilfen praktisch möglich ist.

Die Rechtsprechung verlangt außerdem, dass zumutbare Hindernisse soweit möglich beseitigt werden. Eine bestimmte, besonders ungünstige Hilfsmittelversorgung darf nicht zur Voraussetzungserfüllung führen, wenn eine andere zumutbare Versorgung eine Teilnahme ermöglichen würde.

6. Unwohlsein, Scham und Rücksichtnahme

Subjektives Unwohlsein, Scham oder die Sorge, andere Menschen könnten sich gestört fühlen, reichen grundsätzlich nicht. Das BSG hat bereits 1993 hervorgehoben, dass das Schwerbehindertenrecht Eingliederung und nicht Ausgrenzung bezweckt. Der Öffentlichkeit ist deshalb ein hohes Maß an behinderungsbedingten Auffälligkeiten zuzumuten.

Praktisch wichtig ist die Trennung zwischen einer objektiven gesundheitlichen Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit und dem verständlichen Wunsch des Betroffenen, belastende Situationen zu vermeiden. Nur Erstere trägt RF.

7. Psychische Erkrankungen

Psychische Erkrankungen sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist jedoch nicht die Diagnose, sondern ob das psychische Leiden die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen tatsächlich allgemein und umfassend verhindert. Fehlende Motivation, sozialer Rückzug oder bloße Ängstlichkeit ohne entsprechenden funktionellen Schweregrad reichen nicht.

Das BSG-Urteil vom 16.02.2012 – B 9 SB 2/11 R – ließ unter der damaligen Rechtslage in einem besonderen psychisch bedingten Härtefall eine Feststellung auch bei einem GdB unter 80 zu. Für die heutige Rechtslage ist dies nicht ohne Weiteres übertragbar: Das LSG Baden-Württemberg hat am 27.01.2017 – L 8 SB 943/16 – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die damalige Härtefallkonstruktion auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV nicht übertragbar ist.

8. Immundefizienz und Infektionsgefahr

Das bloße allgemeine Infektionsrisiko bei Veranstaltungen genügt nicht. Anders kann es bei einer erheblich beeinträchtigten Immunreaktion liegen, wenn gerade die konkrete Erkrankung bzw. Therapie den Besuch öffentlicher Veranstaltungen medizinisch unzumutbar macht.

Das LSG Baden-Württemberg hat dies in seiner aktuellen Entscheidung vom 26.06.2026 – L 8 SB 1103/25 – nochmals herausgearbeitet. Fehlt ein direkt messbarer funktioneller Immundefekt, können klinischer Verlauf, Infekthäufigkeit, Therapien und fachärztliche Risikobeurteilungen besondere Bedeutung erhalten.

9. Inkontinenz, Stoma, Anfälle und Atemgeräusche

Bei Inkontinenz, Stoma, Anfallsleiden, Spastik, schweren Atemwegserkrankungen oder vergleichbaren Störungen ist stets zu prüfen, ob die Auswirkungen auch bei zumutbaren Hilfsmitteln einen praktisch umfassenden Ausschluss bewirken. Die ältere BSG-Rechtsprechung nennt als denkbare Extremfälle insbesondere unbeherrschbare Geruchsbelästigungen, häufige schwere Anfälle oder massive Atemgeräusche.

Umgekehrt hat das BSG bei Harninkontinenz betont, dass zumutbare Hilfsmittel und eine zumutbare Anpassung von Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen sind. Peinlichkeit oder die abstrakte Möglichkeit eines Zwischenfalls reichen nicht.

10. Sehbehinderung

Bei der ersten Tatbestandsgruppe ist keine zusätzliche Prüfung erforderlich, ob der Betroffene an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Maßgeblich ist vielmehr die gesetzlich definierte Kombination aus Blindheit bzw. wesentlicher Sehbehinderung und einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.

11. Hörbehinderung

Die zweite Tatbestandsgruppe erfasst hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Der Schwerpunkt liegt daher auf der funktionellen Verständigung über das Gehör. Eine bloße Schwerhörigkeit genügt nicht automatisch.

12. Abgrenzung Taubblindheit / Befreiung

RF ist nicht mit der vollständigen Rundfunkbeitragsbefreiung gleichzusetzen. Taubblinde Menschen können nach § 4 Abs. 1 RBStV einen Befreiungstatbestand erfüllen. RF führt demgegenüber im Regelfall zur Ermäßigung auf ein Drittel. Bei gleichzeitigen schweren Hör- und Sehbehinderungen ist deshalb zu prüfen, ob statt der bloßen RF-Ermäßigung ein eigenständiger Befreiungstatbestand einschlägig ist.

13. Nachweis und Beweisführung

Bei der dritten Fallgruppe sind pauschale ärztliche Aussagen wie „kann Veranstaltungen nicht besuchen“ regelmäßig zu wenig. Aussagekräftig sind konkrete Befunde zu Mobilität, Belastbarkeit, Infektionsrisiko, Anfallshäufigkeit, Kontinenz, Verhalten in Menschenansammlungen, Nutzung von Hilfsmitteln und dazu, ob eine Begleitperson Teilnahme ermöglichen kann.

Besonders sorgfältig ist der tatsächliche Alltag aufzuklären: Arzt- und Therapiebesuche, Einkäufe, Familienfeiern, Gottesdienste, Vereinsaktivitäten, Reisen oder sonstige außerhäusliche Aktivitäten können Indizien sein. Sie schließen RF nicht schematisch aus, müssen aber mit der behaupteten allgemeinen und umfassenden Teilhabeunmöglichkeit in Einklang gebracht werden.

14. Zentrale Leitentscheidungen

15. Rechtsprechungsverzeichnis

Die nachfolgende Tabelle verknüpft Gericht, Datum und Aktenzeichen jeweils mit derselben lokalen Entscheidungs- oder Quellenstatusseite. Die aktuellen und vorhandenen Primärtexte sind in der Projektfassung integriert; bei einzelnen älteren Leitentscheidungen ist der Volltextstatus gesondert dokumentiert.

GerichtDatumAktenzeichenKernaussage / Einordnung
LSG Baden-Württemberg26.06.2026L 8 SB 1103/25Immundefizienz: erhöhte Infektionsgefahr kann bei erheblicher Immunbeeinträchtigung relevant sein; bloß allgemeines Infektionsrisiko genügt nicht.
BVerwG28.02.20186 C 48.16Bestätigt RF als Nachweis der heutigen Rundfunkbeitragsermäßigung auf ein Drittel trotz historischen Wortlauts der SchwbAwV.
LSG Nordrhein-Westfalen16.01.2026L 13 SB 293/25Aktueller Maßstab: Nr. 3 verlangt GdB mindestens 80 und einen ständigen Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen; fehlende Hausgebundenheit spricht gegen RF.
Hessisches LSG28.01.2025L 3 SB 18/19Bestätigt die heutige Funktion von RF als Nachweis für die Beitragsermäßigung auf ein Drittel und prüft die drei Tatbestandsgruppen des § 4 Abs. 2 RBStV.
LSG Mecklenburg-Vorpommern25.06.2020L 3 SB 46/15Anwendungsentscheidung zur strengen Voraussetzung des allgemeinen und umfassenden Ausschlusses.
LSG Baden-Württemberg27.01.2017L 8 SB 943/16Wichtig zur aktuellen Rechtslage: Die frühere Härtefallrechtsprechung für einen GdB unter 80 ist auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV nicht übertragbar.
Bayerisches LSG11.10.2016L 15 SB 207/15Leitentscheidung: fast alle öffentlichen Veranstaltungen; subjektives Unwohlsein genügt nicht; zumutbare Hilfsmittel und Anpassungen sind einzubeziehen.
LSG Baden-Württemberg28.10.2014L 6 SB 3619/13RF im Kontext eines Änderungsverfahrens; Bedeutung der tatsächlichen Teilhabemöglichkeiten.
LSG Berlin-Brandenburg15.02.2013L 11 SB 137/11Öffentliche Veranstaltungen sind weit zu verstehen; ausgeschlossen sein muss der Besuch allgemein und umfassend, nicht nur einzelner Veranstaltungsarten.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg25.10.2012L 13 SB 56/12Ein Gesamt-GdB 100 allein genügt nicht; entscheidend ist der tatsächliche ständige und generelle Ausschluss.
Bayerisches LSG23.02.2010L 15 SB 124/07Anwendungsentscheidung zu Teilnahmefähigkeit und tatsächlicher Hausgebundenheit.
Bayerisches LSG28.01.2010L 15 SB 5/03Änderungsverfahren: tatsächliche Teilnahme am Schul- und Gemeinschaftsleben kann gegen fortbestehendes RF sprechen.
LSG Nordrhein-Westfalen21.04.2010L 10 SB 22/09RF nur bei praktisch umfassendem Ausschluss; zeitweise oder auf einzelne Veranstaltungsformen beschränkte Hindernisse reichen nicht.
LSG Niedersachsen-Bremen28.06.2007L 13 SB 87/03Ältere, weiterhin hilfreiche Anwendungsentscheidung zum Merkmal der ständigen Nichtteilnahme.
BSG16.02.2012B 9 SB 2/11 RHistorisch zentrale Entscheidung zu psychisch bedingtem Härtefall; für die heutige GdB-80-Grenze ist die spätere Rechtsänderung zu beachten.
BSG28.06.2000B 9 SB 2/00 RPsychische Erkrankungen können grundsätzlich einen ständigen Ausschluss begründen; entscheidend sind die tatsächlichen Teilhabefolgen.
BSG12.02.19979 RVs 2/96Inkontinenz: zumutbare Änderungen von Lebensgewohnheiten und Hilfsmittel sind zu berücksichtigen.
BSG10.08.19939/9a RVs 7/91Integration statt Ausgrenzung: der Öffentlichkeit ist ein hohes Maß an behinderungsbedingter Auffälligkeit zuzumuten; bloße Rücksichtnahme genügt nicht.
BSG11.09.19919a/9 RVs 15/89Körperliche Teilnahmefähigkeit ist maßgeblich; eingeschränkte geistige Aufnahmefähigkeit allein begründet RF nicht.
BSG03.06.19879a RVs 27/85Grundlegend zu technischen Hilfsmitteln und Begleitperson; nichtbehinderungsbedingte Hindernisse zählen nicht.
BSG23.02.19879a RVs 72/85Grundlegend zu krankheitsbedingten Auswirkungen, die eine Teilnahme für den Betroffenen oder die Umgebung praktisch ausschließen können.

16. Zusammenfassung

  1. RF führt heute grundsätzlich zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel, nicht zur früheren Rundfunkgebührenbefreiung.
  2. Es bestehen drei selbständige Fallgruppen: Sehbehinderung, Hörbehinderung und sonstige Behinderung mit GdB mindestens 80 plus ständiger Nichtteilnahme.
  3. „Ständig“ bedeutet einen allgemeinen und umfassenden Ausschluss von fast allen üblichen öffentlichen Veranstaltungen.
  4. Zumutbare Hilfsmittel und Begleitpersonen sind einzubeziehen.
  5. Subjektives Unwohlsein, Scham oder die Vermeidung aus Rücksicht auf Dritte genügen nicht.
  6. Psychische Erkrankungen und erhebliche Immundefizienzen können RF tragen, wenn die funktionellen Voraussetzungen im Einzelfall tatsächlich nachgewiesen sind.

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