Amtlicher Text
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV und § 4 Abs. 2 RBStV
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV:
„RF“, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt.
§ 4 Abs. 2 RBStV:
Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:
- blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Quellen: § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung; § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Der Wortlaut der SchwbAwV verwendet noch den historischen Begriff der Rundfunkgebührenbefreiung. Seit 2013 weist RF grundsätzlich die Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel nach.

Merkzeichen RF – Rundfunkbeitragsermäßigung
Systematische Kommentierung der gesundheitlichen Voraussetzungen mit Schwerpunkt auf dem Merkmal der ständigen Nichtteilnahme an öffentlichen Veranstaltungen.
Das Merkzeichen RF ist ein eigenständiges gesundheitliches Merkmal. Es wird von der für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Behörde festgestellt und dient heute vor allem als Nachweis für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel.
1. Rechtsgrundlagen und heutige Funktion
Die Feststellung des gesundheitlichen Merkmals erfolgt nach § 152 Abs. 4 SGB IX; die Eintragung „RF“ ist in § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV vorgesehen. Die materielle Vergünstigung folgt heute aus § 4 Abs. 2 RBStV. Der noch in der SchwbAwV enthaltene Begriff „Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ ist historisch überholt. Das BVerwG hat mit Urteil vom 28.02.2018 – 6 C 48.16 – klargestellt, dass RF ungeachtet dieses Wortlauts den Nachweis für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel erbringt.
Die Ermäßigung wird nicht automatisch allein durch die Eintragung ausgezahlt, sondern muss beim Beitragsservice beantragt werden. Die sozialrechtliche Behörde entscheidet über das gesundheitliche Merkmal; die Rundfunkanstalt hat diese Feststellung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
2. Die drei Fallgruppen
3. „Ständig“ nicht teilnehmen können
Der zentrale Streitpunkt ist regelmäßig das Wort „ständig“. Die Rechtsprechung verlangt keinen mathematisch ausnahmslosen Ausschluss, wohl aber eine so weitgehende behinderungsbedingte Einschränkung, dass das Aufsuchen fast aller üblichen öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wer trotz Behinderung in nennenswertem Umfang Veranstaltungen besuchen kann, erfüllt die Voraussetzung nicht.
Der Maßstab wird oft mit „praktisch an das Haus bzw. die Wohnung gebunden“ beschrieben. Die aktuelle Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2026 – L 13 SB 293/25 – greift diesen strengen Ansatz erneut auf.
4. Was sind öffentliche Veranstaltungen?
Der Begriff ist weit. Er erfasst nicht nur Theater, Konzert oder Kino, sondern grundsätzlich jedermann zugängliche Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art. Dazu gehören typischerweise auch Ausstellungen, Messen, Museen, Märkte, Gottesdienste, Volksfeste, Sportveranstaltungen sowie vergleichbare Angebote.
Es kommt weder auf persönliche Vorlieben noch darauf an, welche Veranstaltungen im individuellen Wohnumfeld tatsächlich angeboten werden. Entscheidend ist die gesundheitlich bedingte Teilnahmemöglichkeit an der Gesamtheit typischer öffentlicher Veranstaltungen.
5. Hilfsmittel und Begleitperson
Maßgeblich ist die Teilnahme unter zumutbarer Nutzung vorhandener Hilfsmittel und – soweit erforderlich – mit Hilfe einer Begleitperson. Rollstuhl, Gehhilfe, Transporthilfe oder Begleitung schließen RF daher nicht automatisch aus; umgekehrt begründet die Notwendigkeit solcher Hilfen RF nicht automatisch. Entscheidend bleibt, ob Teilnahme trotz zumutbarer Hilfen praktisch möglich ist.
Die Rechtsprechung verlangt außerdem, dass zumutbare Hindernisse soweit möglich beseitigt werden. Eine bestimmte, besonders ungünstige Hilfsmittelversorgung darf nicht zur Voraussetzungserfüllung führen, wenn eine andere zumutbare Versorgung eine Teilnahme ermöglichen würde.
6. Unwohlsein, Scham und Rücksichtnahme
Subjektives Unwohlsein, Scham oder die Sorge, andere Menschen könnten sich gestört fühlen, reichen grundsätzlich nicht. Das BSG hat bereits 1993 hervorgehoben, dass das Schwerbehindertenrecht Eingliederung und nicht Ausgrenzung bezweckt. Der Öffentlichkeit ist deshalb ein hohes Maß an behinderungsbedingten Auffälligkeiten zuzumuten.
Praktisch wichtig ist die Trennung zwischen einer objektiven gesundheitlichen Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit und dem verständlichen Wunsch des Betroffenen, belastende Situationen zu vermeiden. Nur Erstere trägt RF.
7. Psychische Erkrankungen
Psychische Erkrankungen sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist jedoch nicht die Diagnose, sondern ob das psychische Leiden die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen tatsächlich allgemein und umfassend verhindert. Fehlende Motivation, sozialer Rückzug oder bloße Ängstlichkeit ohne entsprechenden funktionellen Schweregrad reichen nicht.
Das BSG-Urteil vom 16.02.2012 – B 9 SB 2/11 R – ließ unter der damaligen Rechtslage in einem besonderen psychisch bedingten Härtefall eine Feststellung auch bei einem GdB unter 80 zu. Für die heutige Rechtslage ist dies nicht ohne Weiteres übertragbar: Das LSG Baden-Württemberg hat am 27.01.2017 – L 8 SB 943/16 – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die damalige Härtefallkonstruktion auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV nicht übertragbar ist.
8. Immundefizienz und Infektionsgefahr
Das bloße allgemeine Infektionsrisiko bei Veranstaltungen genügt nicht. Anders kann es bei einer erheblich beeinträchtigten Immunreaktion liegen, wenn gerade die konkrete Erkrankung bzw. Therapie den Besuch öffentlicher Veranstaltungen medizinisch unzumutbar macht.
Das LSG Baden-Württemberg hat dies in seiner aktuellen Entscheidung vom 26.06.2026 – L 8 SB 1103/25 – nochmals herausgearbeitet. Fehlt ein direkt messbarer funktioneller Immundefekt, können klinischer Verlauf, Infekthäufigkeit, Therapien und fachärztliche Risikobeurteilungen besondere Bedeutung erhalten.
9. Inkontinenz, Stoma, Anfälle und Atemgeräusche
Bei Inkontinenz, Stoma, Anfallsleiden, Spastik, schweren Atemwegserkrankungen oder vergleichbaren Störungen ist stets zu prüfen, ob die Auswirkungen auch bei zumutbaren Hilfsmitteln einen praktisch umfassenden Ausschluss bewirken. Die ältere BSG-Rechtsprechung nennt als denkbare Extremfälle insbesondere unbeherrschbare Geruchsbelästigungen, häufige schwere Anfälle oder massive Atemgeräusche.
Umgekehrt hat das BSG bei Harninkontinenz betont, dass zumutbare Hilfsmittel und eine zumutbare Anpassung von Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen sind. Peinlichkeit oder die abstrakte Möglichkeit eines Zwischenfalls reichen nicht.
10. Sehbehinderung
Bei der ersten Tatbestandsgruppe ist keine zusätzliche Prüfung erforderlich, ob der Betroffene an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Maßgeblich ist vielmehr die gesetzlich definierte Kombination aus Blindheit bzw. wesentlicher Sehbehinderung und einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.
11. Hörbehinderung
Die zweite Tatbestandsgruppe erfasst hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Der Schwerpunkt liegt daher auf der funktionellen Verständigung über das Gehör. Eine bloße Schwerhörigkeit genügt nicht automatisch.
12. Abgrenzung Taubblindheit / Befreiung
RF ist nicht mit der vollständigen Rundfunkbeitragsbefreiung gleichzusetzen. Taubblinde Menschen können nach § 4 Abs. 1 RBStV einen Befreiungstatbestand erfüllen. RF führt demgegenüber im Regelfall zur Ermäßigung auf ein Drittel. Bei gleichzeitigen schweren Hör- und Sehbehinderungen ist deshalb zu prüfen, ob statt der bloßen RF-Ermäßigung ein eigenständiger Befreiungstatbestand einschlägig ist.
13. Nachweis und Beweisführung
Bei der dritten Fallgruppe sind pauschale ärztliche Aussagen wie „kann Veranstaltungen nicht besuchen“ regelmäßig zu wenig. Aussagekräftig sind konkrete Befunde zu Mobilität, Belastbarkeit, Infektionsrisiko, Anfallshäufigkeit, Kontinenz, Verhalten in Menschenansammlungen, Nutzung von Hilfsmitteln und dazu, ob eine Begleitperson Teilnahme ermöglichen kann.
Besonders sorgfältig ist der tatsächliche Alltag aufzuklären: Arzt- und Therapiebesuche, Einkäufe, Familienfeiern, Gottesdienste, Vereinsaktivitäten, Reisen oder sonstige außerhäusliche Aktivitäten können Indizien sein. Sie schließen RF nicht schematisch aus, müssen aber mit der behaupteten allgemeinen und umfassenden Teilhabeunmöglichkeit in Einklang gebracht werden.
14. Zentrale Leitentscheidungen
15. Rechtsprechungsverzeichnis
Die nachfolgende Tabelle verknüpft Gericht, Datum und Aktenzeichen jeweils mit derselben lokalen Entscheidungs- oder Quellenstatusseite. Die aktuellen und vorhandenen Primärtexte sind in der Projektfassung integriert; bei einzelnen älteren Leitentscheidungen ist der Volltextstatus gesondert dokumentiert.
16. Zusammenfassung
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