Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Bayerisches LSG, 11.10.2016 – L 15 SB 207/15

Merkzeichen RF · Rechtsprechungsseite

Entscheidung / Quellenstand

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. Sep- tember 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass das Vorliegen der gesundheit- lichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF (Ermäßigung der Rundfunkgebühren- pflicht) festgestellt wird. Der Kläger ist im Jahr 1950 geboren. Bestandskräftig ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 (Bescheid vom 30.11.2004) sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B anerkannt (vgl. zuletzt Bescheid vom 13.02.2007). Im April 2009 erfolgte eine Nierentransplantation. Die Pflegestufe 1 ist seit November 2013 anerkannt. Am 20.08.2014 beantragte er die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Vor- aussetzungen für die Merkzeichen aG und RF. Nach Beiziehung diverser medizinischer Unterlagen und Auswertung durch den versor- gungsärztlichen Dienst lehnte es der Beklagte mit Bescheid vom 05.11.2014 ab, das Vor- liegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und RF festzustel- len. Die Ablehnung bezüglich des Merkzeichens RF wurde damit begründet, dass dem Kläger mithilfe einer Begleitperson bzw. technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen möglich sei. Folgende Gesundheitsstörungen wurden zugrunde gelegt: 6 1. Polyneuropathie an beiden Füßen mit Schmerzen und Schwellungen, Funktionsbehin- derung beider Kniegelenke bei Meniskusschaden (Einzel-GdB 70) 7 2. Transplantierte Niere (nach Heilungsbewährung), unwillkürlicher Harnabgang (Einzel- GdB 60) 8 3. Herzleistungsminderung, Bluthochdruck, Herzklappenfehler, abgelaufener Herzinfarkt, Coronardilatation, Stentimplantation, Herzrhythmusstörungen, Herzschrittmacher (Ein- zel-GdB 40) 9 4. Schmerzen, Gefühlsstörung und Schwellung der linken Gesichtshälfte bei rezidivieren- der Gesichtsnervenlähmung links mit häufigen Entzündungen der Hornhaut des linken Auges (Einzel-GdB 30) 10 5. Depressive Verstimmungen mit Schlafstörungen und Kopfschmerzen (Einzel-GdB 30) 11 6. Zuckerkrankheit (Einzel-GdB 20) 12 7. Schwerhörigkeit beidseits mit Ohrgeräuschen (Einzel-GdB 20) 13 8. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und zeitwei- sen Muskel- und Nervenreizerscheinungen (Einzel-GdB 20) 14 9. Funktionsbehinderung des Ellenbogengelenks (Einzel-GdB 10) 15 10. Chronische Magenschleimhautentzündung (Einzel-GdB 10). Wegen der Ablehnung der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.12.2014 Widerspruch. Wegen der Notwendigkeit der Urindauerableitung mittels eines suprabubischen Blasenfistelka- theters trage er - so der Kläger - Urinbeinbeutel, die mehrmals täglich und auch nachts entleert werden müssten. Da der Urinbeutel über Toiletten entsorgt werde, sei ihm ein längerer Aufenthalt außerhalb seiner Wohnung schwer möglich. Da er wegen der Nie- rentransplantation lebenslang Immunsuppressiva einnehmen müsse, sei er höchst ge- fährdet, Infektionen zu bekommen. Dadurch sei ihm ein längerer Aufenthalt außerhalb der Wohnung stark eingeschränkt möglich. Besuche von Konzerten, Kinoveranstaltun- gen und Ähnlichem seien ihm überhaupt nicht mehr möglich. Konzerte oder Ähnliches mit Rollstuhl und Begleitperson wären zwar möglich, mit den dazwischenliegenden Toi- lettengängen aber nicht mehr lebensfroh. Da er bereits das Merkzeichen B zugesprochen bekommen habe, sei die Zuteilung des Merkzeichens RF gerechtfertigt, da er ein Leben lang die Urinbeutel tragen müsse. Nach Einholung weiterer ärztlicher Unterlagen äußerte sich der versorgungsärztliche Dienst des Beklagten am 20.03.2015 dahingehend, dass, auch wenn beim Kläger eine Urindauerableitung durchgeführt werden müsse, dies keinen vollständigen Ausschluss vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen auch unter Benutzung eines Rollstuhls und in Begleitung bedeute. Der Urinbeutel lasse sich auch bei öffentlichen Veranstaltungen in den in der Regel vorhandenen behindertengerecht ausgestatteten Toiletten wechseln bzw. entleeren. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015 wurde der Widerspruch mit der vom versor- gungsärztlichen Dienst gegebenen Begründung zurückgewiesen. Am 21.04.2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben. Er habe - so der Kläger - einen künstlichen Ausgang und sei zusätzlich auf einen elektrischen Roll- stuhl/Elektrosooter (im Folgenden: Elektromobil) angewiesen. Das Elektromobil habe vier Räder und sei so schwer, dass es nicht hochgehoben werden könne. Mit diesem Hilfsmit- tel könne er keine öffentlichen Veranstaltungen besuchen. Ihm stehe daher das Merkzei- chen RF zu. Im Auftrag des SG hat der Internist Dr. M. den Kläger begutachtet. In seinem (ohne Anla- gen) 23-seitigen Gutachten vom 19.06.2015 ist er zu der Einschätzung gekommen, dass in der Person des Klägers die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nicht vorlägen. Der Kläger sei ohne Weiteres in der Lage, die Wohnung zu verlassen, um öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Zur Anfrage des SG, ob die Klage angesichts des Gutachtens zurückgenommen werde, hat der Kläger mit Schreiben vom 21.07.2015 mitgeteilt, dass er die Klage nicht zurück- nehme. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass er zum Termin in der Praxis des Sach- verständigen mit Unterarmgehstützen erschienen sei. Er sei von seiner Ehefrau zur Pra- xis gebracht und von dort auch wieder abgeholt worden. Schon dies zeige, dass das Gut- achten nicht sorgfältig erstellt sei. Der Gutachter habe eine mehr als 30 cm lange Nar- be am Brustkorb übersehen. Dessen Einschätzung, dass er ein vergleichsweise norma- les Leben führen könne, dies aber dazu geführt habe, dass er erheblich an Gewicht zu- genommen habe, sei schon sehr vermessen. Dem Gutachter seien offenbar die Neben- wirkungen des verordneten Cortisons (z.B. Gewichtszunahme) unbekannt. Ein weiteres Problem der ungenügenden Beurteilung sei, dass der Sachverständige nicht ausreichend auf die seit 2004 festgestellte Polyneuropathie hinweise. Er sei seit 2007 auf das Elek- tromobil angewiesen, das ihm von der Krankenkasse gestellt werde. Sofern der Sachver- ständige feststelle, dass eine Versorgung des Katheters im Bereich von öffentlichen Ver- anstaltungen problemlos möglich sei, vergesse dieser die Handhabung. Und das noch in einer jedermann zugänglichen öffentlichen Toilettenkabine, zumal als Transplantier- ter, der jeglichen Kontakt wegen Infektionsgefahr vermeiden solle! Dass es ihm sehr un- angenehm sei, ständig eine öffentliche Toilette aufsuchen zu müssen, werde anschei- nend nicht verstanden. Ein normaler Urinbeutel habe ein Fassungsvermögen von 700 ml. Zu berücksichtigen sei der erhöhte Urindrang bei einem Nierentransplantierten, der viel trinken solle. Interessant sei der vom Gutachter genannte angebliche Besuch beim Land- wirtschaftswochenende; an diesen Besuch könne er sich "leider nicht erinnern". Beige- legt hat der Kläger eine Auskunft des MVV, wonach in Bussen und Trambahnen ein Elek- tromobil nicht transportiert werden könne. Ein Transport in S- und U-Bahnen sowie in Re- gionalzügen sei grundsätzlich möglich. Mit Schreiben vom 11.08.2015 hat der Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass es für ihn außerordentlich schwierig sei, am öffentlichen Leben teilzunehmen. Selbstverständ- lich seien viele Einrichtungen wie Kino oder Theater behindertengerecht ausgestattet. Nur seien diese Einrichtungen für ihn teilweise schwer, teilweise gar nicht erreichbar. Ei- ne Ausnahme sei das P-Theater. Dieses könne er mit seinem Elektromobil ohne Proble- me erreichen, denn dieses befinde sich in seiner unmittelbaren Wohnumgebung. Nur im- mer P-Theater sei aber auch nicht erstrebenswert. Leider sei ein Transport durch den öffentlichen Verkehrsverbund nicht möglich. Mit dem Auto könne er zwar verschiedene Einrichtungen erreichen, jedoch nur ohne das Elektromobil. Dieses sei nicht transportfä- hig. Ohne sein Elektromobil könne er sich in solchen Einrichtungen nicht bewegen. Das Problem seines künstlichen Ausgangs möchte er gar nicht weiter erwähnen. Mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2015 ist die Klage abgewiesen worden. Gegen den am 24.09.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 19.10.2015 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Berufung ist in der Folge trotz gerichtlicher Nachfrage nicht begründet worden. Die Ehefrau des Klägers hat nur mitgeteilt, dass dieser am 28.01.2016 im Klinikum I. zur sta- tionären Behandlung aufgenommen worden sei. Auch zuvor habe er sich mehrfach ärztli- cher oder krankenhausärztlicher Behandlung unterziehen müssen. Dem Kläger seien die nicht mehr funktionierenden Nieren entnommen worden. Weitere Operationen stünden an. Sobald der Kläger das Krankenhaus bzw. die Anschlussheilbehandlung hinter sich ge- bracht habe, werde er die Berufungsbegründung einreichen. Mit vierseitigem gerichtlichem Schreiben vom 04.03.2016 ist dem Kläger erläutert wor- den, dass für die Berufung keine Erfolgsaussichten zu erkennen seien. Sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern, ist ihm ein neuer Antrag beim Beklagten empfohlen worden. Eine Reaktion des Klägers auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt. Der Kläger beantragt sinngemäß, 29 den Gerichtsbescheid vom 17.09.2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2015 zu verpflichten, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzei- chen RF festzustellen. Der Beklagte beantragt, 31 die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG beigezogen. Wegen der weiteren Ein- zelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die allesamt Gegen- stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Beschluss gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 31.05.2016 ist die Be- rufung dem Berichterstatter übertragen worden, so dass dieser zusammen mit den eh- renamtlichen Richtern zu entscheiden hat. Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden können, da die- ser mit Schreiben des Senats vom 09.09.2016, dem Kläger am 13.09.2016 zugestellt, über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auch auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 SGG). Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte und anschließend das SG sind zu der zutreffenden Einschätzung gekom- men, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF in der Person des Klägers nicht nachgewiesen sind. Anspruchsgrundlage ist § 69 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), wonach die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale feststellen, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsaus- gleichen für schwerbehinderte Menschen sind, i.V.m. den Regelungen des Rundfunkbei- tragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVtr) in der Fassung der Bekanntmachung des Fünf- zehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 07. 06.2011 (Bayer. GVBl. S. 258). Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht auf ein Drittel ergeben sich aus § 4 Abs. 2 RdFunkBeitrStVtr. Danach steht die Ermäßigung aus gesund- heitlichen Gründen 39 - blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 RdFunkBeitrStVtr), 40 - hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verstän- digung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RdFunkBei- trStVtr), und 41 - behinderten Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hun- dert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr), 42 zu [Anmerkung des Senats: Die Worte "vom Hundert" im RdFunkBeitrStVtr sind als re- daktionelles Versehen überflüssig.]. Keine der drei Alternativen ist vorliegend erfüllt. Der Kläger ist weder blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert mit einem GdB von 60 allein wegen der Sehbehinderung (vgl. vorgenannter erster Spiegel- strich) noch hörgeschädigt in der Form, dass er gehörlos wäre oder dass ihm eine ausrei- chende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich wäre (vgl. vor- genannter zweiter Spiegelstrich). Der Kläger ist auch kein behinderter Mensch, dessen GdB nicht nur vorübergehend we- nigstens 80 beträgt und der wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen stän- dig nicht teilnehmen kann (vgl. vorgenannter dritter Spiegelstrich). Der Befreiungstatbestand der Konstellation im dritten Spiegelstrich setzt - kumulativ neben einem GdB von mindestens 80 - voraus, dass der Behinderte wegen seines Lei- dens ständig, d.h. allgemein und umfassend, von öffentlichen Veranstaltungen ausge- schlossen ist. Es genügt nicht, dass er nur an einzelnen Veranstaltungen, etwa Massen- veranstaltungen, nicht teilnehmen kann; vielmehr muss er praktisch an das Haus bzw. an die Wohnung gebunden sein (ständige Rspr., vgl. z.B. Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 17.03.1982, Az.: 9a/9 RVs 6/81, vom 03.06.1987, Az.: 9a RVs 27/85, vom 10.08.1993, Az.: 9/9a RVs 7/91, und vom 12.02.1997, Az.: 9 RVs 2/96; Urteile des Se- nats vom 31.03.2011, Az.: L 15 SB 105/10, vom 19.04.2011, Az.: L 15 SB 14/10, vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 26/10, und vom 20.10.2015, Az.: L 15 SB 163/13). Maßgeblich ist dabei allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit techni- schen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) und/oder mit Hilfe einer Begleitperson (vgl. BSG, Urtei- le vom 03.06.1987, Az.: 9a RVs 27/85, und vom 11.09.1991, Az.: 9a/9 RVs 15/89). Wenn der Teilnahmeausschluss nicht behinderungsbedingt, sondern durch andere Umstände verursacht ist, kann dies das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nicht begründen (vgl. BSG, Urteil vom 03.06.1987, Az.: 9a RVs 27/85; Urteile des Senats vom 19.04.2011, Az.: L 15 SB 14/10, und vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 26/10). Im vorliegenden Fall scheitert die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Vor- aussetzungen für das Merkzeichen RF daran, dass ein behinderungsbedingter ständiger, d.h. allgemeiner und umfassender Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen nicht nachgewiesen ist. Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat auf das überzeugende und nachvollzieh- bar begründete Gutachten, das der Sachverständige Dr. M. am 19.06.2015 im Verfahren vor dem SG erstellt hat. Der Gutachter hat die beim Kläger vorliegenden gesundheitli- chen Beeinträchtigungen vollständig erfasst und in Übereinstimmung mit den zu beach- tenden Vorgaben für das Merkzeichen RF zutreffend gewürdigt. Der Senat macht sich die Feststellungen des Sachverständigen zu eigen. Der Senat berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch den eigenen Vortrag des Klägers zu seinen gesundheitlichen Beein- trächtigungen und Einschränkungen, wobei auch das Vorbringen des Klägers nicht für das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF spricht. Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten, die dieser im sozialgerichtlichen Ver- fahren erhoben hat - im Berufungsverfahren ist von Klägerseite her kein inhaltlicher Vor- trag mehr erfolgt -, können den Senat hingegen nicht überzeugen. Irgendwelche konkre- ten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Gutach- tenserstellung für das Merkzeichen RF relevant dauerhaft geändert hätte, gibt es nicht. 49 1. Zur Einschätzung des Sachverständigen Der Sachverständige Dr. M. hat nachvollziehbar erläutert, dass aus ärztlich-sachver- ständiger Sicht in der Person des Klägers die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nicht vorliegen. Der gerichtliche Gutachter hat sich in seinem überaus ausführlichen Gutachten vom 19.06.2015 eingehend und überzeugend mit sämtlichen beim Kläger vorliegenden Ge- sundheitsbeeinträchtigungen auseinandergesetzt. Er hat auch die beim Kläger durchge- führte medikamentöse Therapie sowie dessen Versorgung und Versorgbarkeit mit Hilfs- mitteln in seine Überlegungen einbezogen. Er hat den körperlichen Befund gründlich er- hoben und alle vorliegenden Diagnosen aufgelistet und beachtet. Unter Berücksichti- gung dieser sehr ausführlichen Erhebungen ist der Sachverständige nachvollziehbar zu der Einschätzung gekommen, dass der Kläger ohne weiteres - mit entsprechenden Hilfs- mitteln und in Begleitung - in der Lage ist, die Wohnung zu verlassen, um öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Für Veranstaltungen wie z.B. Kinobesuche sowie Thea- ter- und Opernaufführungen sieht der Sachverständige beim Kläger keinerlei Hemmnis- se. Hindernisse am Besuch öffentlicher Veranstaltungen wegen eines infolge der Nieren- transplantation geschwächten Immunsystems hat der Sachverständige nicht beschrie- ben. Die beim Kläger vorliegende Versorgung mit einem suprapubischen Blasenfistel- katheter und das daraus resultierende Erfordernis, beim Besuch öffentlicher Veranstal- tungen in den dortigen öffentlichen Toiletten erforderlichenfalls den Urinbeutel zu wech- seln, begründet keine Bindung an die eigene Wohnung. Das Tragen eines Urinbeutels beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen und dessen Wechsel in öffentlichen Toiletten ist technisch gesehen problemlos möglich und dem Kläger durchaus zumutbar. Irgend- welche Hindernisse, die einem Wechsel in öffentlichen Toiletten entgegenstünden, sind nicht ersichtlich, insbesondere auch keine erhöhte Infektionsgefahr. Diese Einschätzung des Sachverständigen macht sich der Senat zu eigen. 52 2. Zum Vortrag des Klägers Die Einwendungen des Klägers gegen die Einschätzung des Sachverständigen können den Senat nicht davon überzeugen, dass das Gutachten des Dr. M. unverwertbar wäre und dem Kläger das Merkzeichen RF zustünde. Auch die eigenen Angaben des Klägers begründen das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nicht. Weder die Tatsache, dass es der Kläger als unzumutbar empfindet, den Urinbeu- tel, den er wegen des künstlichen Harnausgangs benutzen muss, in öffentlichen Toilet- ten zu wechseln, noch der klägerische Hinweis darauf, dass er auf ein Elektromobil ange- wiesen sei, das so schwer sei, dass es nicht hochgehoben werden könne, und ihm daher der Besuch öffentlicher Veranstaltungen so gut wie unmöglich sei, sind mit dem Vorlie- gen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF in Einklang zu brin- gen. 54 2.1. Vorwurf mangelnder Sorgfalt des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung Der Senat kann nicht erkennen, dass der Sachverständige bei der Anfertigung seines Gutachtens zu wenig Sorgfalt aufgewendet hätte und das Gutachten daher nicht ver- wertbar wäre. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass das Gutachten einen gewissen Widerspruch insofern enthält, als der Sachverständige einerseits auf Seite 16 des Gutachtens angegeben hat, dass der Kläger die Praxis mit Unterarmgehstützen betreten habe, andererseits auf Sei- te 4 des Gutachtens ausgeführt hat, dass Unterarmgehstützen nicht genutzt würden. Letztlich ist dieser Gesichtspunkt aber für die Beurteilung der Verwertbarkeit des Gut- achtens irrelevant. Auf den Gesichtspunkt der Benutzung von Unterarmgehstützen hat der Sachverständige seine Bewertung ohnehin nicht aufgebaut; dies war für die Beurtei- lung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF kein entscheidungs- relevanter Gesichtspunkt. Irgendwelche anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Sach- verständige bei seiner Begutachtung nicht die gebotene Sorgfalt walten hätte lassen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Das Gutachten stellt daher für den Senat ohne jeden Zweifel eine geeignete und maßgebliche Entscheidungsgrundlage dar. Wenn der Kläger darin eine nachlässiges Vorgehen des Sachverständigen zu erkennen meint, dass dieser eine mehr als 30 cm lange Narbe am Brustkorb übersehen habe, irrt er. Vielmehr hat der Sachverständige auf Seite 17 des Gutachtens die Narbe am Brust- korb, dort bezeichnet als "Narbe nach Sternotomie" ausdrücklich in seinem Gutachten erwähnt und damit zur Kenntnis genommen (vgl. auch Seite 6 des Gutachtens). Der Se- nat kann nur vermuten, dass der Kläger aufgrund der Verwendung des medizinischen Fachbegriffs durch den Sachverständigen nicht erkannt hat, dass dieser die Narbe am Brustkorb sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Von einem Übersehen kann keine Re- de sein. Dass der Sachverständige nicht ausreichend auf die beim Kläger vorliegende Polyneuro- pathie hingewiesen hätte, kann der Senat nicht nachvollziehen. Vielmehr hat der Sach- verständige diese Erkrankung, insbesondere die daraus resultierenden Sensibilitätsstö- rungen an den unteren Extremitäten und die daraus resultierende Funktionseinschrän- kungen, in seine Überlegungen einbezogen, was im Übrigen auch die Ausführungen zur grobneurologischen Überprüfung zeigen (vgl. Seite 3, 7, 15, 16 und 19 des Gutachtens). Sofern der Kläger die Aussage des Gutachters, dass der Kläger ein vergleichsweise nor- males Leben führen könne und daher erheblich an Gewicht zugenommen habe, als sehr vermessen und Diffamierung bezeichnet, weil der Sachverständige aus Sicht des Klägers nicht zu wissen scheine, dass er Cortison nehmen müsse und eine Nebenwirkung dieses Arzneimittels auch eine Gewichtszunahme sei, und er damit dem Sachverständigen sinn- gemäß mangelnde Objektivität und Fachkenntnis unterstellt, ist dies nicht nachvollzieh- bar. Hätte der Kläger - aus Sicht des Senats nicht nachvollziehbar - dem Sachverstän- digen eine Befangenheit unterstellen wollen, hätte er dies im Rahmen eines Befangen- heitsantrags geltend machen müssen, was er nicht (fristgerecht) gemacht hat. Im Übri- gen hält der Senat die Einschätzung des Sachverständigen durchaus für nachvollziehbar. Den Angaben des Klägers folgend ist davon auszugehen, dass er seit 2009 und der da- maligen Nierentransplantation Cortison zu sich nimmt. Ein Übergewicht hat aber bereits vorher bestanden. So ist bei der versorgungsärztlichen Begutachtung vom 17.01.1997 bei einer Körpergröße von 170 cm ein Gewicht von 103 Kilo festgestellt worden; schon damals, vor der Nierentransplantation im Jahr 2009, hat also ein Übergewicht bestanden. Ebenfalls über ein Körpergewicht von 103 kg ist im Pflegegutachten vom 20.11.2013 be- richtet worden. Zu diesem Zeitpunkt muss der Kläger schon seit mehreren Jahren Cor- tison zu sich genommen haben, ohne dass sich sein Körpergewicht im Vergleich zu der Zeit vor der Nierentransplantation wesentlich verändert hat. Wenn im Rahmen der ge- richtlichen Begutachtung vom 18.06.2015 von Dr. M. ein Körpergewicht von nunmehr 119 kg festgestellt worden ist, liegt jetzt eine Gewichtszunahme vor, die sich nach den vorliegenden Unterlagen nicht allein mit der Cortisoneinnahme erklären lässt. Die Aus- führungen des Sachverständigen und seine Hinweise zur Ernährung erscheinen dem Se- nat daher sachgerecht und stellen die Qualifikation des Sachverständigen und die Quali- tät seines Gutachtens nicht infrage. Auch der Einwand des Klägers, der Sachverständige habe bei seinem Hinweis darauf, dass der Urinbeutel bei öffentlichen Veranstaltungen in öffentlichen Toiletten gewech- selt werden könne, die Handhabung "vergessen", ist nicht nachvollziehbar. Ganz abge- sehen davon, dass der Kläger seinen Einwand nicht ansatzweise näher substantiiert hat, ist für den Senat nicht ersichtlich, warum ein Wechsel des Urinbeutels nicht auch in einer öffentlichen Toilette möglich sein sollte. Der Senat kann sich die Vorbehalte des Klägers nur damit erklären, dass der Kläger offenbar übersehen hat, dass in öffentlichen Toilet- ten mit dort regelmäßig vorhandenen Behindertentoiletten für den Behinderten ein ab- schließbar Raum in der erforderlichen Größe zur Verfügung steht, in dem auch einem Rollstuhlfahrer ein Wechsel des Urinbeutels ohne irgendwelche Probleme und insbeson- dere auch ohne eine Beobachtung durch Dritte möglich ist. Der Hinweis des Klägers darauf, dass er bei öffentlichen Veranstaltungen nur einen nor- malen Urinbeutel mit einem Fassungsvermögen von 700 ml, nicht aber einen größeren, verwenden könne, gibt keinen Hinweis darauf, dass der Sachverständige irgendetwas bei seiner Beurteilung übersehen haben könnte. Ganz abgesehen davon, dass der Sach- verständige - entgegen den Ausführungen des Klägers - in seinem Gutachten an keiner Stelle den Vorschlag gemacht habe, der Kläger solle beim Besuch öffentlicher Veranstal- tungen "große" Urinbeutel anstelle von "normalen" mit ca. 700 ml Fassungsvermögen benutzen, wäre die Größe des verwendeten Urinbeutels auch kein maßgebliches Kriteri- um bei der Beurteilung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF. Im Gutachten deutet nichts darauf hin, dass der Sachverständige seine Beurteilung von der Größe des verwendeten Urinbeutels abhängig gemacht hätte, geht er doch davon aus, dass der Wechsel des Urinbeutels auch im Rahmen von öffentlichen Veranstaltun- gen problemlos möglich ist. Der Vorwurf des Klägers, der Sachverständige habe nicht be- rücksichtigt, dass er als Nierenkranker viel trinken müsse, geht deshalb auch ins Leere. Wenn der Kläger mit seiner Aussage, er könne sich an einen Besuch beim Landwirt- schaftswochenende im Landwirtschaftsministerium nicht erinnern, den der Sachverstän- dige in seinem Gutachten erwähnt habe, suggerieren will, dass der Sachverständige un- zutreffende und haltlose Ausführungen in sein Gutachten aufgenommen habe, stellt dies die Qualität des Gutachtens nicht infrage. Es ist für den Senat schlichtweg nicht nach- vollziehbar, dass der Sachverständige seine diesbezüglichen Ausführungen einfach frei erfunden haben sollte. Ob der Kläger tatsächlich im Landwirtschaftsministerium gewe- sen ist oder nur durch (eventuell missverständliche) Äußerungen den Eindruck erweckt hat, er sei dort gewesen, mag dahingestellt bleiben. Denn angesichts der überaus über- zeugenden und ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Gutachters. 63 2.2. Benutzung von Inkontinenzartikeln in Form von Urinbeinbeuteln an sich kein Grund für das Merkzeichen RF Dem Widerspruchsschreiben vom 08.12.2014 entnimmt der Senat, dass der Kläger der Meinung zu sein scheint, dass die Benutzung von Inkontinenzartikeln an sich bereits ei- nen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nach sich ziehe. Offenbar hat sich der Kläger diese Meinung gebildet, weil er die Hinweise auf Seite 4 des streitgegenständlichen Bescheids vom 05.11.2014 missverstanden hat. Dort - im dritten Spiegelstrich des zweiten Absatzes - hat der Beklagte die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF zutreffend damit erläu- tert, dass neben einem GdB von 80 Voraussetzung ist, dass dem Behinderten "auch mit Hilfe von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl, Inkontinenzarti- keln) eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist." Neben einem GdB von 80 ist also Voraussetzung, dass der Behinderte an öffentlichen Veranstaltun- gen auch dann nicht teilnehmen kann, wenn er Inkontinenzartikel verwendet. Der Kläger scheint dies dahingehend missverstanden zu haben, dass neben einem GdB von 80 die Verwendung von Inkontinenzartikel ausreicht, um das Merkzeichen RF zu begründen. 65 2.3. Merkzeichen B und die Notwendigkeit der Benutzung von Urinbeuteln kein Grund für das Merkzeichen RF Der letzte Absatz des Widerspruchsschreibens vom 08.12.2014 kann nur dahingehend interpretiert werden, dass der Kläger der Meinung ist, ihm stehe das Merkzeichen RF zu, weil ihm "das Merkzeichen B zugesprochen" worden sei und ihn "ein Leben lang die Beinbeutel begleiten werden". Ein derartiger Zusammenhang ist den gesetzlichen Rege- lungen fremd. Auch die Zuerkennung des Merkzeichens B ist kein entscheidendes Argu- ment hinsichtlich des Merkzeichens RF. 67 2.4. Unzumutbarkeit des Tragens des Urinbeutels in der Öffentlichkeit und dessen Wech- sels in öffentlichen Toiletten kein Grund für das Merkzeichen RF Der Senat kann den Hinweis des Klägers darauf, dass er es als unzumutbar empfinde, in öffentlichen Toiletten den Urinbeutel zu wechseln, schon in der Sache nicht nachvollzie- hen. Bei den im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen zugänglichen öffentlichen Toi- letten stehen regelmäßig auch Behindertentoiletten mit abgetrennten und abschließba- ren Kabinen zur Verfügung. Derartige Toiletten sind vergleichsweise geräumig und ge- statten es, den Urinbeutel ohne Anwesenheit Dritter zu wechseln. Im Übrigen dürfte ein solcher unbeobachteter Wechsel auch dann möglich sein, wenn keine spezielle Behin- dertentoilette zur Verfügung steht. Denn abschließbare Toilettenkabinen sind in öffentli- chen Toiletten typischerweise vorhanden. Der Senat kann es gleichwohl durchaus verstehen, dass sich der Kläger unwohl fühlt, wenn er im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen einen Urinbeutel bei sich trägt und nicht völlig ausgeschlossen ist, dass dies auch für dritte Personen erkennbar ist, bei- spielsweise auch dann, wenn er Vorkehrungen zum Wechsel des Urinbeutels trifft. Die- ses subjektive Gefühl des Unwohlseins kann aber nicht die gesundheitlichen Vorausset- zungen für das Merkzeichen RF begründen. Das BSG (vgl. Urteile vom 09.08.1995, Az.: 9 RVs 3/95, und vom 12.02.1997, Az.: 9 RVs 2/96) hat wiederholt entschieden, dass aus einer Harninkontinenz unter dem Gesichts- punkt der Belastung der Umwelt kein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF resultiert. Von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Merkzeichens RF ausgeschlossen ist der Be- hinderte nur dann, wenn ihm das Aufsuchen fast aller öffentlichen Veranstaltungen mit Rücksicht auf die Störung anderer Teilnehmer nicht zugemutet werden kann. Das ist erst dann der Fall, wenn es anderen Teilnehmern an öffentlichen Veranstaltungen nicht zu- mutbar ist, den Behinderten wegen der Auswirkungen seiner Behinderung zu ertragen, insbesondere, weil er durch seine Behinderung auf die Umgebung unzumutbar, absto- ßend oder störend wirkt. Beispielhaft können hier die Geruchsbelästigung bei unzurei- chend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürli- che Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie et- wa bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können, oder ekelerregen- de oder ansteckende Krankheiten genannt werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.1997, Az.: RVs 2/96). Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit für die Umwelt des Behin- derten ist aber zu bedenken, dass der Öffentlichkeit ein hohes Maß an Belastung durch behinderungsbedingte Auffälligkeiten zuzumuten ist, weil das Schwerbehindertenrecht die Eingliederung und nicht die Ausgrenzung Behinderter bezweckt (vgl. BSG, Urteil vom 10.08.1993, Az.: 9/9a RVs 7/91). Von einer solchen Belastung der Umwelt kann vorlie- gend nicht ausgegangen werden; auch der Kläger selbst hat dies nicht behauptet. Im Fall des Klägers kommt unter diesem Gesichtspunkt ohnehin noch dazu, dass eine Ge- ruchsbelastung bei der bei ihm vorliegenden Katheterisierung samt Urinbeutel ohnehin nicht - oder allenfalls in ganz geringerem Umfang - vorliegt, anders als dies möglicher- weise bei einer Versorgung mit Inkontinenzwindeln bei Harninkontinenz oder insbeson- dere bei einer Stuhlinkontinenz der Fall sein kann. Der Gesichtspunkt eines subjektiven Unwohlseins selbst ist nicht geeignet, die gesund- heitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF zu begründen (vgl. Urteil des Se- nats vom 31.03.2011, Az.: L 15 SB 105/10). Die sich aus der Katheterisierung ergeben- de Notwendigkeit der Benutzung von Urinbeuteln, die dann möglicherweise auch wäh- rend der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung gewechselt werden müssen, ist nur eine Auswirkung der Behinderung. Bei einem Urinbeutel handelt sich um ein übli- ches und behindertengerechtes Hilfsmittel, dessen Benutzung als solches den behinder- ten Menschen nicht zusätzlich herabmindert, sondern im Rahmen des Möglichen die Aus- wirkungen seiner Behinderung abmildert. Das subjektive Empfinden des Behinderten, der dies als unangenehm empfinden mag, ist eine verständliche Begleiterscheinung sei- ner Erkrankung, hat aber nicht zur Folge, ihm deswegen überhaupt nicht mehr den Be- such öffentlicher Veranstaltungen zuzumuten; von einer Verletzung der Menschenwürde, die den Besuch von öffentlichen Veranstaltungen unmöglich machen würde, kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.1995, Az.: 9 RVs 3/95). Das Merk- zeichen RF steht einem (empfindsamen) Behinderten also nicht deshalb zu, weil er die Öffentlichkeit um der anderen willen meidet (vgl. BSG, Urteil vom 10.08.1993, Az.: 9/9a RVs 7/91). Vielmehr ist der Behinderte auch gehalten, aktiv im Rahmen des Zumutbaren an seiner Eingliederung mitzuwirken und (subjektive wie objektive) Hindernisse an der Teilnahme öffentlicher Veranstaltungen, soweit ihm möglich und zumutbar, abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.1997, Az.: 9 RVs 2/96). Dafür, dass es dem Kläger nicht zu- mutbar wäre, seine subjektiven Empfindungen und sein Unwohlsein infolge der Benut- zung von Urinbeuteln zurückzustellen und gleichwohl an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Sofern der Kläger angibt, ein ihm mit Begleitperson und Rollstuhl durchaus möglicher Konzertbesuch oder Ähnliches sei wegen der dazwischen liegenden Toilettengänge "nicht mehr lebensfroh", spricht dies daher nicht für das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF, sondern ganz klar dagegen. Zudem hat der Senat auch nicht unerhebliche Zweifel daran, dass bei der Verwendung von vom Kläger als "normal" bezeichneter Urinbeutel mit 700 ml Fassungsvermögen bei einem Opernbe- such die Toilette zum Wechsel des Urinbeutels überhaupt außerhalb der regulären Pau- sen aufgesucht werden muss, auch bei der vom Kläger angegebenen überdurchschnitt- lichen Trinkmenge. Jedenfalls bei einem Besuch von Museen oder Ausstellungen würde sich aus dem Wechsel des Urinbeutels keine Unterbrechung der Veranstaltung ergeben, die den Kläger oder seine Umwelt irgendwie über die Maßen beeinträchtigen würde. Im Übrigen scheint auch das BSG davon auszugehen, dass es nach allgemeiner Erfahrung durchaus nicht wenige öffentliche Veranstaltungen gibt, die nicht länger als 30 Minuten dauern (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.1991, Az.: 9a/9 RVs 15/89). 73 2.5. Eingeschränkte Fortbewegungsfähigkeit bei Benutzung des Elektromobils kein Grund für das Merkzeichen RF Auch wenn der Kläger durch die Benutzung des ihm von seiner Krankenkasse zur Ver- fügung gestellten Elektromobils vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen weitgehend ausgeschlossen wäre, kann das das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nicht begründen. Selbst wenn der klägerische Vortrag dahingehend als zutreffend unterstellt wird, dass er bei Benutzung seines Elektromobils nur wenige öffentliche Veranstaltungen und die- se nur in seinem näheren Wohnumfeld erreichen könne, kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass der Kläger praktisch an das Haus bzw. die Wohnung gebunden wäre. Denn entscheidend für die Frage der Bindung an Haus bzw. Wohnung können nicht die Umstände seien, die sich aus der beim Kläger vorliegenden spezifischen Versorgung mit dem dem Kläger konkret zur Verfügung stehenden Elektromobil ergeben. Allein bei der Frage des Ausmaßes der gesundheitlichen Beeinträchtigung kommt es auf die individuelle Lage des Behinderten an. Im Übrigen sind jedoch individuelle Ansät- ze nicht maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 10.08.1993, Az.: 9/9a RVs 7/91). Dies bedeu- tet, dass das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF - wie im Übrigen genauso nicht mit den konkreten Wohnumständen (vgl. BSG, Urteil vom 03.06.1987, Az.: 9a RVs 27/85; Bayer. LSG, Urteil vom 19.04.2011, Az.: L 15 SB 14/10) - nicht durch eine spezifische Art der Versorgung mit einem bestimmten Hilfsmittel und den daraus resultierenden Schwierigkeiten beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen be- gründet werden kann, sofern es sich dabei nicht um die einzig mögliche oder zumutbare Art der Versorgung handelt. Vielmehr kann, solange ein Schwerbehinderter mit techni- schen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Ver- anstaltungen aufsuchen kann, nicht davon ausgegangen werden, dass er von der Teil- nahme am öffentlichen Geschehen praktisch ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.06.1987, Az.: 9a RVs 27/85; Urteil des Senats vom 19.04.2011, Az.: L 15 SB 14/10). Der Kläger kann sich daher nicht darauf stützen, dass er bei Benutzung des Elektromo- bils aufgrund dessen Gewichts bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und mög- licherweise auch bei manchen Veranstaltungen erheblich beeinträchtigt ist. Denn eine Unbenutzbarkeit beispielsweise von Bus und Trambahn resultiert nicht aus der behinde- rungsbedingten Einschränkung des Klägers, sondern aus der Verwendung des Elektro- mobils und dem hohen Gewicht dieses Hilfsmittels. Dafür, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung zwingend auf die Benutzung eines Elektromobils angewiesen wäre und keinen normalen Rollstuhl, zumindest bei entspre- chender Begleitung, benutzen könnte, spricht nichts. Die Versorgung mit einem Elektro- mobil durch die Krankenkasse lässt sich zwar problemlos damit erklären, dass der Klä- ger damit in Anbetracht der Gesamtheit seiner Behinderungen vergleichsweise mobil und dabei nicht auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist. Insofern ist die Versorgung mit einem Elektromobil sicherlich ein nicht unbedeutender Beitrag zur Erhaltung der un- abhängigen Mobilität des Klägers. Die Benutzung eines normalen und damit erheblich leichteren Rollstuhls mit Unterstützung einer Begleitperson ist dem Kläger aber ohne je- den Zweifel möglich. Irgendwelche Bedenken, dass ein nicht elektrobetriebener Rollstuhl vom Kläger nicht benutzt werden könnte, wenn er darin von einer Begleitperson gescho- ben wird, sind nicht ersichtlich. Würde der Kläger sich im öffentlichen Raum mit einem derartigen Rollstuhl und Begleitperson bewegen, wäre ihm die Teilnahme an einer Viel- zahl öffentlicher Veranstaltungen möglich; daran bestehen für den Senat nicht die ge- ringsten Zweifel. Denn die vom Kläger angegebene Einschränkung der Unbenutzbarkeit mancher öffentlicher Verkehrsmittel wäre bei einem Rollstuhl nicht gegeben. Der Kläger hat selbst bei der Begutachtung angegeben, sich durchaus 50 bis 100 m ohne Hilfsmit- tel bewegen zu können. Insofern ist es ihm ohne Weiteres möglich, mit allen öffentlichen Verkehrsmittel zu fahren, wenn er einen normalen Rollstuhl benutzt und er darin von sei- ner Begleitperson geschoben wird; ein Wechsel in das öffentliche Verkehrsmittel und die Überwindung von Schwellen oder Stufen ist angesichts der vom Kläger selbst angegebe- nen und vom Sachverständigen beschriebenen Gehfähigkeit ohne Zweifel möglich. Auch die vom Kläger angegebenen Probleme während des Besuchs mancher öffentlicher Ver- anstaltungen, z.B. bei der Überwindung von Türschwellen oder Stufen, wären dann nicht gegeben. Insofern ist festzuhalten, dass die vom Kläger angegebenen Schwierigkeiten beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen nicht aus seiner Behinderung, sondern aus der Art des von ihm verwendeten Hilfsmittels resultieren, bei der Verwendung eines ande- ren, ihm durchaus zumutbaren Hilfsmittels (normaler Rollstuhl) aber nicht gegeben wä- ren. 79 2.6. Problematik der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als Grund für das Merkzei- chen RF Wie bereits oben (vgl. oben Ziff. 2.5.) erläutert, kann der Senat die Schwierigkeit des Klä- gers, sich mit seinem Elektromobil in öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewegen, nachvoll- ziehen. Derartige Probleme gibt es jedoch nicht, wenn der Kläger mittels eines normalen Rollstuhls und Begleitperson unterwegs ist. In diese Konstellation ist die Benutzung weit- gehend aller öffentlicher Verkehrsmittel möglich, so dass sich unter diesem Gesichts- punkt kein weitgehender Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ergeben kann. 81 3. Keine weiteren Ermittlungen Der Senat sah sich nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt und sah dazu auch keine verfahrensrechtliche Pflicht. Der Kläger hat weder im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erstellung des dortigen Gutachtens noch im Berufungsverfahren vorgetragen, dass sich sein Gesundheitszustand mit Blick auf die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF auf Dauer verschlechtert hätte. Den Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 06.02.2016 und 02.03.2016 ist zwar zu entnehmen, dass sich der Kläger zwischen- zeitlich einer oder mehreren Operationen unterzogen hat und weitere operative Eingrif- fe zu erwarten sind. Da für die Beurteilung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen genauso wie für die des GdB die Schwere einer Akuterkrankung allein kein maßgebliches Kriterium ist, sondern entscheidend ist, welche gesundheitlichen Beein- trächtigungen in der Folge der Akutsituation verbleiben, wobei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die negative Abweichung des Gesundheitszustands von dem für das Lebensal- ter typischen Zustand mehr als sechs Monate lang vorliegen muss, sah der Senat kei- nen Anlass, einen oder mehrere Berichte über möglicherweise gerade erst durchgeführ- te Operationen einzuholen, zumal nach der vorliegenden Mitteilung der Ehefrau des Klä- gers die Krankenhausaufenthalte bzw. die Anschlussheilbehandlung noch nicht abge- schlossen sind. Auch aus der vom Klinikum I. vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 29.02.2016 ergibt sich nichts, was Anlass für weitere Ermittlungen gegeben hätte. Dort ist lediglich berichtet worden, dass sich der Kläger seit dem 28.01.2016 wegen "Krank- heit" in stationärer Behandlung befinde, ohne irgendwelchen weiteren Angaben zu ma- chen. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass operative Eingriffe regelmäßig mit dem Ziel der Besserung des Gesundheitszustands durchgeführt werden. Da der Kläger selbst keine Verschlechterungen vorgebracht oder vortragen lassen hat, waren weitere Ermitt- lungen ins Blaue hinein nicht durchzuführen. Der Kläger hat daher mit seiner Berufung keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).