17. Haut
Die Bewertung richtet sich nicht nach der Diagnose allein, sondern nach Art, Ausdehnung und Sitz der Hautveränderungen, ihrer Chronizität und Rezidivbereitschaft, Begleiterscheinungen wie Jucken, Nässen oder Brennen, dem Behandlungsbedarf sowie den Auswirkungen auf Allgemeinzustand und Teilhabe. Bei stark schwankendem Verlauf ist eine Durchschnittsbewertung zu bilden.
Bewertungsgrundsatz: Sichtbare Lokalisationen, entstellende Wirkung, Funktionsverlust der Haut, wiederkehrende schwere Schübe, stationäre Behandlungen und systemische Beteiligungen können die Einordnung entscheidend verändern. Bei Kindern können Hautkrankheiten stärker teilhaberelevant wirken als bei Erwachsenen.
Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV
Die Rechtsprechung ist besonders ergiebig bei atopischem Ekzem, Urtikaria/Angioödem, Akne inversa, Psoriasis, Verbrennungsfolgen, Vitiligo und Hauttumoren.
Die Übersicht trennt materielle Schwellenentscheidungen bewusst von Vergleichsfällen und rein verfahrensrechtlichen Entscheidungen. Jedes Aktenzeichen führt zu einer eigenen Urteilsseite mit Kernaussage, Einordnung und aufklappbarem Volltext.
| Bereich | Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|---|
| 17.7 Psoriasis vulgaris | Bayerisches LSG 27.10.2015 – L 3 SB 185/13 |
Bei Psoriasis vulgaris mit ausgedehntem Befall, aber erscheinungsfreien Intervallen von Monaten, ist GdB 20 eröffnet. Im konkreten Fall war der Wert 20 wegen der schubweisen Handbeteiligung voll ausgeschöpft; ein andauernder stark beeinträchtigender Handbefall für den Bereich 30–50 war nicht belegt. |
| 17.2 / 17.7 Urtikaria und Psoriasis | Bayerisches LSG 21.07.2022 – L 18 SB 140/18 |
Eine auf Prädilektionsstellen begrenzte Psoriasis und eine im Untersuchungszeitpunkt nicht aktive bzw. nur gering ausgeprägte rezidivierende Urtikaria wurden im Funktionssystem Haut zusammen mit GdB 10 bewertet. |
| 17.13 Heilungsbewährung – übergreifende Leitentscheidung | BSG 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R |
Nach Ablauf einer Heilungsbewährung ist die GdB-Feststellung für die Zukunft nach den dann tatsächlich verbliebenen Gesundheitsstörungen neu zu bewerten. Eine verzögerte behördliche Nachprüfung lässt den während der Heilungsbewährung erhöhten GdB nicht dauerhaft fortbestehen. |
| Allgemeine Grundsätze / 17.13 Heilungsbewährung | BSG 02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R |
Der pauschale Tumor-GdB während der Heilungsbewährung ersetzt nicht ohne Weiteres die Bewertung selbständiger, nennenswerter Funktionsbeeinträchtigungen anderer Organsysteme. Für den Gesamt-GdB bleibt eine funktionsbezogene Gesamtschau erforderlich. |
| 17.3 Akne inversa – Verfahrensabschluss | BSG 24.04.2026 – B 9 SB 38/25 B |
Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen LSG zur Akne inversa als unzulässig. Eine eigene materielle GdB-Bewertung der Akne inversa nahm das BSG nicht vor. |
| 17.4 Rosazea | LSG Baden-Württemberg 08.01.2025 – L 3 SB 1387/24 |
Eine nur leicht ausgeprägte Rosazea wurde mit Einzel-GdB 10 bewertet. Eine Verschlimmerung, die einen höheren Wert rechtfertigen könnte, war nicht nachgewiesen. |
| 17.12 Nävi / Abgrenzung 17.13 | LSG Baden-Württemberg 13.03.2025 – L 6 SB 835/24 |
Bei unauffälligem Hautbefund und verschiedenen unauffälligen Nävi bestand im Funktionssystem Haut kein GdB von wenigstens 10. Ein Weichteilsarkom des Oberschenkels ist zudem kein „maligner Tumor der Haut“ im Sinne von Nr. 17.13. |
| 17.2 Angioödem / Quincke-Ödem | LSG Baden-Württemberg 21.07.2022 – L 6 SB 1696/21 |
Ein hereditäres Angioödem mit häufigen Lippen- und Zungenschwellungen, entstellender Wirkung und potentiell lebensbedrohlichen Zungenschwellungen ist nach Nr. 17.2 zu bewerten. Der Senat hielt den schweren chronischen Verlauf am oberen Ende des Rahmens für einzuordnen und setzte im Funktionssystem Haut GdB 50 an. |
| 17.10 Mykosen – untere Schwelle | LSG Baden-Württemberg 12.10.2011 – L 6 SB 3032/11 |
Eine beschriebene Mykose sowie eine Unterschenkelschwellung mit Hautrötung begründeten im konkreten Fall keinen eigenständigen messbaren GdB. |
| 17.11 / 17.12 Alopezie und Vitiligo – GdS-Vergleich | LSG Baden-Württemberg 25.05.2023 – L 6 VM 3577/21 |
Vitiligo und Alopezie wurden im Funktionssystem Haut zusammen mit Teil-GdS 20 bewertet. Der Tabellenwert 30 nach Nr. 17.11 setzt totalen Haarausfall einschließlich fehlender Augenbrauen und Wimpern voraus; Vitiligo wird nach Nr. 17.12 nur an Händen und/oder Gesicht mit 10 bzw. 20 bewertet. |
| 17.1 Atopisches Ekzem / Neurodermitis | LSG Berlin-Brandenburg 06.01.2020 – L 11 SB 177/17 |
Ein generalisiertes atopisches Ekzem wurde mit GdB 40 bewertet. Für den Tabellenwert 40 verlangt Nr. 17.1 bei generalisierten Hauterscheinungen nicht zusätzlich, dass ein Gesichtsbefall dauerhaft und besonders ausgeprägt vorliegt. |
| 17.5 Hautbeteiligung bei Lupus | LSG Berlin-Brandenburg 27.09.2017 – L 13 SB 208/16 |
Im Verlauf eines systemischen Lupus erythematodes war eine Besserung der Hauterscheinungen dokumentiert. Die Hautbeteiligung war verwaltungsseitig mit GdB 10 erfasst; daneben bestanden systemische Gelenk- und Organfolgen, die eigenständig zu bewerten waren. |
| 17.1 / 17.7 / 17.10 kombinierter Hautbefund | LSG Berlin-Brandenburg 10.05.2017 – L 13 SB 242/14 |
Neurodermitis, Schuppenflechte und Pilzerkrankung der Nägel waren im Verwaltungsverfahren gemeinsam mit Einzel-GdB 20 berücksichtigt. Das Berufungsurteil beanstandete diese dermatologische Einordnung nicht; entscheidungstragend war vor allem eine zusätzliche psychische Störung. |
| 17.13 Hauttumoren / Heilungsbewährung | LSG Nordrhein-Westfalen 21.04.2009 – L 6 SB 196/08 |
Nach operativer Entfernung eines Plattenepithelkarzinoms endet die fünfjährige Heilungsbewährung, wenn weder Rezidiv noch Metastasierung aufgetreten sind. Fortbestehende aktinische Keratosen und das Risiko neuer Hauttumoren verlängern die Heilungsbewährung für den alten Tumor nicht. |
| 17.2 / 17.4 Rosazea und Quincke-Ödeme | LSG Nordrhein-Westfalen 24.02.2023 – L 21 SB 111/22 |
Eine nur gering ausgeprägte Rosazea und selten auftretende Quincke-Ödeme rechtfertigen jeweils nur GdB 0–10. Ein singuläres starkes allergisches Gesichtsereignis ist mangels Dauerhaftigkeit nicht GdB-erhöhend. |
| Allgemeine Hautgrundsätze – Verbrennungsnarben | LSG Nordrhein-Westfalen 21.09.2018 – L 21 SB 164/16 |
Für schwere Verbrennungsfolgen ohne eigenen VMG-Tabellenwert ist eine analoge Bewertung nach einer vergleichbar schweren Hautkrankheit zulässig. Bei ausgedehnten zweit- und überwiegend drittgradigen Verbrennungsfolgen hielt der Senat die Analogie zu Nr. 17.7 für sachgerecht und bewertete die Hautfolgen mit GdB 40. |
| 17.12 Vitiligo | LSG Niedersachsen-Bremen 28.08.2025 – L 10 SB 89/23 |
Vitiligo, die sich auf Genitalbereich und Achselhöhle beschränkt, begründet nach Nr. 17.12 keinen Einzel-GdB. Die dort genannten GdB-Werte für Pigmentstörungen knüpfen an Hände und/oder Gesicht an. |
| 17.11 Totaler Haarausfall – Verfahrensfall | LSG Niedersachsen-Bremen 29.01.2025 – L 10 SB 155/24 |
Im zugrunde liegenden Schwerbehindertenverfahren war totaler Haarausfall mit Einzel-GdB 30 festgestellt. Das Berufungsurteil selbst betrifft jedoch im Wesentlichen Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs und nimmt keine neue materielle Bewertung nach Nr. 17.11 vor. |
| 17.3 Akne inversa | Sächsisches LSG 29.07.2025 – L 9 SB 164/22 |
Akne inversa ist mangels eigener Tabellenzeile nach Nr. 17.3 vergleichend zu bewerten. Bei rezidivierenden eitrigen, vernarbenden axillären, inguinalen und nuchalen Abszessen war GdB 40 gerechtfertigt; die Voraussetzungen einer Akne-Triade/-Tetrade für mindestens 50 waren nicht belegt. |
| 17.13 Melanoma in situ | SG Aachen 04.11.2009 – S 3 SB 82/09 |
Ein Melanoma in situ löst nach dem ausdrücklichen Ausnahmetatbestand der Nr. 17.13 keine fünfjährige Heilungsbewährung aus. Auch engmaschige Nachkontrollen und ein fortbestehendes abstraktes Risiko rechtfertigen ohne weitere dauerhafte Folgen keinen Tumor-GdB. |
Allgemeine Bewertungsmaßstäbe für Hautkrankheiten
Maßgebend sind Art, Ausdehnung und Sitz der Veränderungen, Begleiterscheinungen, Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, Chronizität, Rezidivhäufigkeit und Behandlungsbedürftigkeit. Bei Narben sind Ausdehnung, Beschaffenheit, Lokalisation und Auswirkungen auf die Umgebung zu berücksichtigen; bei ausgedehnten Verbrennungs- und Verätzungsnarben zusätzlich die Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan.
Für schwere Verbrennungsfolgen ohne eigenen VMG-Tabellenwert ist eine analoge Bewertung nach einer vergleichbar schweren Hautkrankheit zulässig. Bei ausgedehnten zweit- und überwiegend drittgradigen Verbrennungsfolgen hielt der Senat die Analogie zu Nr. 17.7 für sachgerecht und bewertete die Hautfolgen mit GdB 40.
LSG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2018 – L 21 SB 164/16
17.1 Ekzeme
Kontaktekzem
Geringe Ausdehnung und bis zu zweimal jährlich wenige Wochen
Sonst, je nach Ausdehnung und Intensität
Atopisches Ekzem / Neurodermitis
Geringe Ausdehnung auf Prädilektionsstellen, bis zu zweimal jährlich wenige Wochen
Länger dauernder oder ausgedehnterer Befall
Generalisierte Hauterscheinungen, insbesondere mit Gesichtsbefall
Mehrfach jährlich klinisch oder vergleichbar intensiv ambulant behandlungsbedürftig
Ein generalisiertes atopisches Ekzem wurde mit GdB 40 bewertet. Für den Tabellenwert 40 verlangt Nr. 17.1 bei generalisierten Hauterscheinungen nicht zusätzlich, dass ein Gesichtsbefall dauerhaft und besonders ausgeprägt vorliegt.
LSG Berlin-Brandenburg, 06.01.2020 – L 11 SB 177/17
Seborrhoisches Ekzem
Geringe Ausdehnung auf Prädilektionsstellen
Sonst
17.2 Chronisch rezidivierende Urtikaria / Quincke-Ödem
Seltene Schübe (bis etwa zweimal jährlich) und leicht vermeidbare Auslöser
Häufigere Schübe bei schwer vermeidbaren Auslösern
Schwerer chronischer, sich über Jahre hinziehender Verlauf
Systemische Beteiligungen sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits zur Begründung des Schweregrades herangezogen wurden.
Ein hereditäres Angioödem mit häufigen Lippen- und Zungenschwellungen, entstellender Wirkung und potentiell lebensbedrohlichen Zungenschwellungen ist nach Nr. 17.2 zu bewerten. Der Senat hielt den schweren chronischen Verlauf am oberen Ende des Rahmens für einzuordnen und setzte im Funktionssystem Haut GdB 50 an.
LSG Baden-Württemberg, 21.07.2022 – L 6 SB 1696/21
Eine nur gering ausgeprägte Rosazea und selten auftretende Quincke-Ödeme rechtfertigen jeweils nur GdB 0–10. Ein singuläres starkes allergisches Gesichtsereignis ist mangels Dauerhaftigkeit nicht GdB-erhöhend.
LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2023 – L 21 SB 111/22
Eine auf Prädilektionsstellen begrenzte Psoriasis und eine im Untersuchungszeitpunkt nicht aktive bzw. nur gering ausgeprägte rezidivierende Urtikaria wurden im Funktionssystem Haut zusammen mit GdB 10 bewertet.
Bayerisches LSG, 21.07.2022 – L 18 SB 140/18
17.3 Akne
Acne vulgaris
Leichtere Formen
Schwere Formen mit vereinzelter Abszess- und Knotenbildung sowie kosmetischer Beeinträchtigung
Acne conglobata
Auf Prädilektionsstellen begrenzt
Schwerste Formen, insbesondere Akne-Triade/-Tetrade
Akne inversa ist mangels eigener Tabellenzeile nach Nr. 17.3 vergleichend zu bewerten. Bei rezidivierenden eitrigen, vernarbenden axillären, inguinalen und nuchalen Abszessen war GdB 40 gerechtfertigt; die Voraussetzungen einer Akne-Triade/-Tetrade für mindestens 50 waren nicht belegt.
Sächsisches LSG, 29.07.2025 – L 9 SB 164/22
Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen LSG zur Akne inversa als unzulässig. Eine eigene materielle GdB-Bewertung der Akne inversa nahm das BSG nicht vor.
BSG, 24.04.2026 – B 9 SB 38/25 B
17.4 Rosazea, Rhinophym
Geringe Ausprägung
Stärkere oder entstellende Ausprägung
Eine nur leicht ausgeprägte Rosazea wurde mit Einzel-GdB 10 bewertet. Eine Verschlimmerung, die einen höheren Wert rechtfertigen könnte, war nicht nachgewiesen.
LSG Baden-Württemberg, 08.01.2025 – L 3 SB 1387/24
Eine nur gering ausgeprägte Rosazea und selten auftretende Quincke-Ödeme rechtfertigen jeweils nur GdB 0–10. Ein singuläres starkes allergisches Gesichtsereignis ist mangels Dauerhaftigkeit nicht GdB-erhöhend.
LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2023 – L 21 SB 111/22
17.5 Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes
Hierzu zählen insbesondere Lupus erythematodes, Dermatomyositis und progressive systemische Sklerodermie. Organ- und Gelenkbeteiligungen sind in den jeweils betroffenen Funktionssystemen zusätzlich zu berücksichtigen.
Geringe Ausdehnung auf Prädilektionsstellen
Stärkere Ausprägung
Über Prädilektionsstellen hinausgehender Befall und/oder Ulzerationen
Im Verlauf eines systemischen Lupus erythematodes war eine Besserung der Hauterscheinungen dokumentiert. Die Hautbeteiligung war verwaltungsseitig mit GdB 10 erfasst; daneben bestanden systemische Gelenk- und Organfolgen, die eigenständig zu bewerten waren.
LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 – L 13 SB 208/16
17.6 Blasenbildende Hautkrankheiten
Zum Beispiel Pemphigus und Pemphigoid.
Auf einzelne Körperregionen begrenzt, geringe Ausprägung
Sonst, je nach Ausdehnung und Intensität
Generalisierte Formen
Bei schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes kann eine höhere Bewertung gerechtfertigt sein.
17.7 Psoriasis vulgaris
Auf Prädilektionsstellen begrenzt
Ausgedehnter Befall, aber erscheinungsfreie Intervalle von Monaten
Andauernder ausgedehnter Befall oder stark beeinträchtigender lokaler Befall, z. B. an den Händen
Außergewöhnliche Nagelzerstörungen sowie Gelenk- oder Wirbelsäulenbeteiligungen sind zusätzlich zu bewerten.
Bei Psoriasis vulgaris mit ausgedehntem Befall, aber erscheinungsfreien Intervallen von Monaten, ist GdB 20 eröffnet. Im konkreten Fall war der Wert 20 wegen der schubweisen Handbeteiligung voll ausgeschöpft; ein andauernder stark beeinträchtigender Handbefall für den Bereich 30–50 war nicht belegt.
Bayerisches LSG, 27.10.2015 – L 3 SB 185/13
Eine auf Prädilektionsstellen begrenzte Psoriasis und eine im Untersuchungszeitpunkt nicht aktive bzw. nur gering ausgeprägte rezidivierende Urtikaria wurden im Funktionssystem Haut zusammen mit GdB 10 bewertet.
Bayerisches LSG, 21.07.2022 – L 18 SB 140/18
Neurodermitis, Schuppenflechte und Pilzerkrankung der Nägel waren im Verwaltungsverfahren gemeinsam mit Einzel-GdB 20 berücksichtigt. Das Berufungsurteil beanstandete diese dermatologische Einordnung nicht; entscheidungstragend war vor allem eine zusätzliche psychische Störung.
LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 – L 13 SB 242/14
17.8 Erythrodermien
Leichtere Ausprägung
Mittlere Ausprägung
Schwere Ausprägung mit deutlichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand
17.9 Ichthyosis
Leichte Formen
Mittlere Formen
Schwere Formen
17.10 Mykosen, chronisch rezidivierendes Erysipel und Herpes simplex
Mykosen
Auf einzelne Regionen begrenzt
Befall sämtlicher Finger- oder Zehennägel
Chronisch rezidivierendes Erysipel
Ohne Lymphödem
Mit Lymphödem, je nach Ausprägung
Herpes simplex
Kleine Herde, bis etwa dreimal jährlich
Größere Herde und/oder häufigere Rezidive
Eine beschriebene Mykose sowie eine Unterschenkelschwellung mit Hautrötung begründeten im konkreten Fall keinen eigenständigen messbaren GdB.
LSG Baden-Württemberg, 12.10.2011 – L 6 SB 3032/11
Neurodermitis, Schuppenflechte und Pilzerkrankung der Nägel waren im Verwaltungsverfahren gemeinsam mit Einzel-GdB 20 berücksichtigt. Das Berufungsurteil beanstandete diese dermatologische Einordnung nicht; entscheidungstragend war vor allem eine zusätzliche psychische Störung.
LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 – L 13 SB 242/14
17.11 Totaler Haarausfall
Totaler Haarausfall mit Fehlen von Augenbrauen und Wimpern
Vitiligo und Alopezie wurden im Funktionssystem Haut zusammen mit Teil-GdS 20 bewertet. Der Tabellenwert 30 nach Nr. 17.11 setzt totalen Haarausfall einschließlich fehlender Augenbrauen und Wimpern voraus; Vitiligo wird nach Nr. 17.12 nur an Händen und/oder Gesicht mit 10 bzw. 20 bewertet.
LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 – L 6 VM 3577/21
Im zugrunde liegenden Schwerbehindertenverfahren war totaler Haarausfall mit Einzel-GdB 30 festgestellt. Das Berufungsurteil selbst betrifft jedoch im Wesentlichen Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs und nimmt keine neue materielle Bewertung nach Nr. 17.11 vor.
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2025 – L 10 SB 155/24
17.12 Naevus und Pigmentstörungen
Ein Naevus wird nach seiner entstellenden Wirkung bewertet.
Vitiligo an Händen und/oder Gesicht
Geringe Ausdehnung
Ausgedehnte Pigmentstörung
Pigmentstörungen an anderen Körperstellen bedingen nach der Tabellenregel für sich keinen GdB.
Vitiligo, die sich auf Genitalbereich und Achselhöhle beschränkt, begründet nach Nr. 17.12 keinen Einzel-GdB. Die dort genannten GdB-Werte für Pigmentstörungen knüpfen an Hände und/oder Gesicht an.
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2025 – L 10 SB 89/23
Bei unauffälligem Hautbefund und verschiedenen unauffälligen Nävi bestand im Funktionssystem Haut kein GdB von wenigstens 10. Ein Weichteilsarkom des Oberschenkels ist zudem kein „maligner Tumor der Haut“ im Sinne von Nr. 17.13.
LSG Baden-Württemberg, 13.03.2025 – L 6 SB 835/24
Vitiligo und Alopezie wurden im Funktionssystem Haut zusammen mit Teil-GdS 20 bewertet. Der Tabellenwert 30 nach Nr. 17.11 setzt totalen Haarausfall einschließlich fehlender Augenbrauen und Wimpern voraus; Vitiligo wird nach Nr. 17.12 nur an Händen und/oder Gesicht mit 10 bzw. 20 bewertet.
LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 – L 6 VM 3577/21
17.13 Maligne Tumoren der Haut
Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut ist grundsätzlich in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Ausgenommen sind insbesondere Basalzellkarzinome, Bowen-Krankheit und Melanoma in situ.
Während der Heilungsbewährung nach Melanom Stadium I ([pT1–T2] pN0 M0) oder anderem Hauttumor (pT1–T2) pN0–N2 M0
Während der Heilungsbewährung in anderen Stadien
Rechtsprechung: Ende der Heilungsbewährung und Ausnahmen
Nach operativer Entfernung eines Plattenepithelkarzinoms endet die fünfjährige Heilungsbewährung, wenn weder Rezidiv noch Metastasierung aufgetreten sind. Fortbestehende aktinische Keratosen und das Risiko neuer Hauttumoren verlängern die Heilungsbewährung für den alten Tumor nicht.
LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2009 – L 6 SB 196/08
Ein Melanoma in situ löst nach dem ausdrücklichen Ausnahmetatbestand der Nr. 17.13 keine fünfjährige Heilungsbewährung aus. Auch engmaschige Nachkontrollen und ein fortbestehendes abstraktes Risiko rechtfertigen ohne weitere dauerhafte Folgen keinen Tumor-GdB.
SG Aachen, 04.11.2009 – S 3 SB 82/09
Nach Ablauf einer Heilungsbewährung ist die GdB-Feststellung für die Zukunft nach den dann tatsächlich verbliebenen Gesundheitsstörungen neu zu bewerten. Eine verzögerte behördliche Nachprüfung lässt den während der Heilungsbewährung erhöhten GdB nicht dauerhaft fortbestehen.
BSG, 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R
Der pauschale Tumor-GdB während der Heilungsbewährung ersetzt nicht ohne Weiteres die Bewertung selbständiger, nennenswerter Funktionsbeeinträchtigungen anderer Organsysteme. Für den Gesamt-GdB bleibt eine funktionsbezogene Gesamtschau erforderlich.
BSG, 02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R
Bei unauffälligem Hautbefund und verschiedenen unauffälligen Nävi bestand im Funktionssystem Haut kein GdB von wenigstens 10. Ein Weichteilsarkom des Oberschenkels ist zudem kein „maligner Tumor der Haut“ im Sinne von Nr. 17.13.
LSG Baden-Württemberg, 13.03.2025 – L 6 SB 835/24