Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

GdB-Tabelle
17. Haut

Rechtsstand: 19.09.2026 · Teil B Nr. 17 VersMedV

17. Haut

Die Bewertung richtet sich nicht nach der Diagnose allein, sondern nach Art, Ausdehnung und Sitz der Hautveränderungen, ihrer Chronizität und Rezidivbereitschaft, Begleiterscheinungen wie Jucken, Nässen oder Brennen, dem Behandlungsbedarf sowie den Auswirkungen auf Allgemeinzustand und Teilhabe. Bei stark schwankendem Verlauf ist eine Durchschnittsbewertung zu bilden.

Bewertungsgrundsatz: Sichtbare Lokalisationen, entstellende Wirkung, Funktionsverlust der Haut, wiederkehrende schwere Schübe, stationäre Behandlungen und systemische Beteiligungen können die Einordnung entscheidend verändern. Bei Kindern können Hautkrankheiten stärker teilhaberelevant wirken als bei Erwachsenen.

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV

Die Rechtsprechung ist besonders ergiebig bei atopischem Ekzem, Urtikaria/Angioödem, Akne inversa, Psoriasis, Verbrennungsfolgen, Vitiligo und Hauttumoren.

Die Übersicht trennt materielle Schwellenentscheidungen bewusst von Vergleichsfällen und rein verfahrensrechtlichen Entscheidungen. Jedes Aktenzeichen führt zu einer eigenen Urteilsseite mit Kernaussage, Einordnung und aufklappbarem Volltext.

Bereich Entscheidung Kernaussage
17.7 Psoriasis vulgaris Bayerisches LSG
27.10.2015 – L 3 SB 185/13
Bei Psoriasis vulgaris mit ausgedehntem Befall, aber erscheinungsfreien Intervallen von Monaten, ist GdB 20 eröffnet. Im konkreten Fall war der Wert 20 wegen der schubweisen Handbeteiligung voll ausgeschöpft; ein andauernder stark beeinträchtigender Handbefall für den Bereich 30–50 war nicht belegt.
17.2 / 17.7 Urtikaria und Psoriasis Bayerisches LSG
21.07.2022 – L 18 SB 140/18
Eine auf Prädilektionsstellen begrenzte Psoriasis und eine im Untersuchungszeitpunkt nicht aktive bzw. nur gering ausgeprägte rezidivierende Urtikaria wurden im Funktionssystem Haut zusammen mit GdB 10 bewertet.
17.13 Heilungsbewährung – übergreifende Leitentscheidung BSG
11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R
Nach Ablauf einer Heilungsbewährung ist die GdB-Feststellung für die Zukunft nach den dann tatsächlich verbliebenen Gesundheitsstörungen neu zu bewerten. Eine verzögerte behördliche Nachprüfung lässt den während der Heilungsbewährung erhöhten GdB nicht dauerhaft fortbestehen.
Allgemeine Grundsätze / 17.13 Heilungsbewährung BSG
02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R
Der pauschale Tumor-GdB während der Heilungsbewährung ersetzt nicht ohne Weiteres die Bewertung selbständiger, nennenswerter Funktionsbeeinträchtigungen anderer Organsysteme. Für den Gesamt-GdB bleibt eine funktionsbezogene Gesamtschau erforderlich.
17.3 Akne inversa – Verfahrensabschluss BSG
24.04.2026 – B 9 SB 38/25 B
Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen LSG zur Akne inversa als unzulässig. Eine eigene materielle GdB-Bewertung der Akne inversa nahm das BSG nicht vor.
17.4 Rosazea LSG Baden-Württemberg
08.01.2025 – L 3 SB 1387/24
Eine nur leicht ausgeprägte Rosazea wurde mit Einzel-GdB 10 bewertet. Eine Verschlimmerung, die einen höheren Wert rechtfertigen könnte, war nicht nachgewiesen.
17.12 Nävi / Abgrenzung 17.13 LSG Baden-Württemberg
13.03.2025 – L 6 SB 835/24
Bei unauffälligem Hautbefund und verschiedenen unauffälligen Nävi bestand im Funktionssystem Haut kein GdB von wenigstens 10. Ein Weichteilsarkom des Oberschenkels ist zudem kein „maligner Tumor der Haut“ im Sinne von Nr. 17.13.
17.2 Angioödem / Quincke-Ödem LSG Baden-Württemberg
21.07.2022 – L 6 SB 1696/21
Ein hereditäres Angioödem mit häufigen Lippen- und Zungenschwellungen, entstellender Wirkung und potentiell lebensbedrohlichen Zungenschwellungen ist nach Nr. 17.2 zu bewerten. Der Senat hielt den schweren chronischen Verlauf am oberen Ende des Rahmens für einzuordnen und setzte im Funktionssystem Haut GdB 50 an.
17.10 Mykosen – untere Schwelle LSG Baden-Württemberg
12.10.2011 – L 6 SB 3032/11
Eine beschriebene Mykose sowie eine Unterschenkelschwellung mit Hautrötung begründeten im konkreten Fall keinen eigenständigen messbaren GdB.
17.11 / 17.12 Alopezie und Vitiligo – GdS-Vergleich LSG Baden-Württemberg
25.05.2023 – L 6 VM 3577/21
Vitiligo und Alopezie wurden im Funktionssystem Haut zusammen mit Teil-GdS 20 bewertet. Der Tabellenwert 30 nach Nr. 17.11 setzt totalen Haarausfall einschließlich fehlender Augenbrauen und Wimpern voraus; Vitiligo wird nach Nr. 17.12 nur an Händen und/oder Gesicht mit 10 bzw. 20 bewertet.
17.1 Atopisches Ekzem / Neurodermitis LSG Berlin-Brandenburg
06.01.2020 – L 11 SB 177/17
Ein generalisiertes atopisches Ekzem wurde mit GdB 40 bewertet. Für den Tabellenwert 40 verlangt Nr. 17.1 bei generalisierten Hauterscheinungen nicht zusätzlich, dass ein Gesichtsbefall dauerhaft und besonders ausgeprägt vorliegt.
17.5 Hautbeteiligung bei Lupus LSG Berlin-Brandenburg
27.09.2017 – L 13 SB 208/16
Im Verlauf eines systemischen Lupus erythematodes war eine Besserung der Hauterscheinungen dokumentiert. Die Hautbeteiligung war verwaltungsseitig mit GdB 10 erfasst; daneben bestanden systemische Gelenk- und Organfolgen, die eigenständig zu bewerten waren.
17.1 / 17.7 / 17.10 kombinierter Hautbefund LSG Berlin-Brandenburg
10.05.2017 – L 13 SB 242/14
Neurodermitis, Schuppenflechte und Pilzerkrankung der Nägel waren im Verwaltungsverfahren gemeinsam mit Einzel-GdB 20 berücksichtigt. Das Berufungsurteil beanstandete diese dermatologische Einordnung nicht; entscheidungstragend war vor allem eine zusätzliche psychische Störung.
17.13 Hauttumoren / Heilungsbewährung LSG Nordrhein-Westfalen
21.04.2009 – L 6 SB 196/08
Nach operativer Entfernung eines Plattenepithelkarzinoms endet die fünfjährige Heilungsbewährung, wenn weder Rezidiv noch Metastasierung aufgetreten sind. Fortbestehende aktinische Keratosen und das Risiko neuer Hauttumoren verlängern die Heilungsbewährung für den alten Tumor nicht.
17.2 / 17.4 Rosazea und Quincke-Ödeme LSG Nordrhein-Westfalen
24.02.2023 – L 21 SB 111/22
Eine nur gering ausgeprägte Rosazea und selten auftretende Quincke-Ödeme rechtfertigen jeweils nur GdB 0–10. Ein singuläres starkes allergisches Gesichtsereignis ist mangels Dauerhaftigkeit nicht GdB-erhöhend.
Allgemeine Hautgrundsätze – Verbrennungsnarben LSG Nordrhein-Westfalen
21.09.2018 – L 21 SB 164/16
Für schwere Verbrennungsfolgen ohne eigenen VMG-Tabellenwert ist eine analoge Bewertung nach einer vergleichbar schweren Hautkrankheit zulässig. Bei ausgedehnten zweit- und überwiegend drittgradigen Verbrennungsfolgen hielt der Senat die Analogie zu Nr. 17.7 für sachgerecht und bewertete die Hautfolgen mit GdB 40.
17.12 Vitiligo LSG Niedersachsen-Bremen
28.08.2025 – L 10 SB 89/23
Vitiligo, die sich auf Genitalbereich und Achselhöhle beschränkt, begründet nach Nr. 17.12 keinen Einzel-GdB. Die dort genannten GdB-Werte für Pigmentstörungen knüpfen an Hände und/oder Gesicht an.
17.11 Totaler Haarausfall – Verfahrensfall LSG Niedersachsen-Bremen
29.01.2025 – L 10 SB 155/24
Im zugrunde liegenden Schwerbehindertenverfahren war totaler Haarausfall mit Einzel-GdB 30 festgestellt. Das Berufungsurteil selbst betrifft jedoch im Wesentlichen Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs und nimmt keine neue materielle Bewertung nach Nr. 17.11 vor.
17.3 Akne inversa Sächsisches LSG
29.07.2025 – L 9 SB 164/22
Akne inversa ist mangels eigener Tabellenzeile nach Nr. 17.3 vergleichend zu bewerten. Bei rezidivierenden eitrigen, vernarbenden axillären, inguinalen und nuchalen Abszessen war GdB 40 gerechtfertigt; die Voraussetzungen einer Akne-Triade/-Tetrade für mindestens 50 waren nicht belegt.
17.13 Melanoma in situ SG Aachen
04.11.2009 – S 3 SB 82/09
Ein Melanoma in situ löst nach dem ausdrücklichen Ausnahmetatbestand der Nr. 17.13 keine fünfjährige Heilungsbewährung aus. Auch engmaschige Nachkontrollen und ein fortbestehendes abstraktes Risiko rechtfertigen ohne weitere dauerhafte Folgen keinen Tumor-GdB.

Allgemeine Bewertungsmaßstäbe für Hautkrankheiten

Maßgebend sind Art, Ausdehnung und Sitz der Veränderungen, Begleiterscheinungen, Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, Chronizität, Rezidivhäufigkeit und Behandlungsbedürftigkeit. Bei Narben sind Ausdehnung, Beschaffenheit, Lokalisation und Auswirkungen auf die Umgebung zu berücksichtigen; bei ausgedehnten Verbrennungs- und Verätzungsnarben zusätzlich die Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan.

Für schwere Verbrennungsfolgen ohne eigenen VMG-Tabellenwert ist eine analoge Bewertung nach einer vergleichbar schweren Hautkrankheit zulässig. Bei ausgedehnten zweit- und überwiegend drittgradigen Verbrennungsfolgen hielt der Senat die Analogie zu Nr. 17.7 für sachgerecht und bewertete die Hautfolgen mit GdB 40.

LSG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2018 – L 21 SB 164/16

Praxislinie: Eine Analogbewertung ist nicht diagnosebezogen, sondern funktionsbezogen. Entscheidend ist, welchem ausdrücklich geregelten Hautleiden die tatsächlichen Teilhabefolgen am ehesten entsprechen.

17.1 Ekzeme

Kontaktekzem

Geringe Ausdehnung und bis zu zweimal jährlich wenige Wochen

0–10

Sonst, je nach Ausdehnung und Intensität

20–30

Atopisches Ekzem / Neurodermitis

Geringe Ausdehnung auf Prädilektionsstellen, bis zu zweimal jährlich wenige Wochen

0–10

Länger dauernder oder ausgedehnterer Befall

20–30

Generalisierte Hauterscheinungen, insbesondere mit Gesichtsbefall

40

Mehrfach jährlich klinisch oder vergleichbar intensiv ambulant behandlungsbedürftig

50

Ein generalisiertes atopisches Ekzem wurde mit GdB 40 bewertet. Für den Tabellenwert 40 verlangt Nr. 17.1 bei generalisierten Hauterscheinungen nicht zusätzlich, dass ein Gesichtsbefall dauerhaft und besonders ausgeprägt vorliegt.

LSG Berlin-Brandenburg, 06.01.2020 – L 11 SB 177/17

Seborrhoisches Ekzem

Geringe Ausdehnung auf Prädilektionsstellen

0–10

Sonst

20–30

17.2 Chronisch rezidivierende Urtikaria / Quincke-Ödem

Seltene Schübe (bis etwa zweimal jährlich) und leicht vermeidbare Auslöser

0–10

Häufigere Schübe bei schwer vermeidbaren Auslösern

20–30

Schwerer chronischer, sich über Jahre hinziehender Verlauf

40–50

Systemische Beteiligungen sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits zur Begründung des Schweregrades herangezogen wurden.

Ein hereditäres Angioödem mit häufigen Lippen- und Zungenschwellungen, entstellender Wirkung und potentiell lebensbedrohlichen Zungenschwellungen ist nach Nr. 17.2 zu bewerten. Der Senat hielt den schweren chronischen Verlauf am oberen Ende des Rahmens für einzuordnen und setzte im Funktionssystem Haut GdB 50 an.

LSG Baden-Württemberg, 21.07.2022 – L 6 SB 1696/21

Eine nur gering ausgeprägte Rosazea und selten auftretende Quincke-Ödeme rechtfertigen jeweils nur GdB 0–10. Ein singuläres starkes allergisches Gesichtsereignis ist mangels Dauerhaftigkeit nicht GdB-erhöhend.

LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2023 – L 21 SB 111/22

Eine auf Prädilektionsstellen begrenzte Psoriasis und eine im Untersuchungszeitpunkt nicht aktive bzw. nur gering ausgeprägte rezidivierende Urtikaria wurden im Funktionssystem Haut zusammen mit GdB 10 bewertet.

Bayerisches LSG, 21.07.2022 – L 18 SB 140/18

17.3 Akne

Acne vulgaris

Leichtere Formen

0–10

Schwere Formen mit vereinzelter Abszess- und Knotenbildung sowie kosmetischer Beeinträchtigung

20–30

Acne conglobata

Auf Prädilektionsstellen begrenzt

30–40

Schwerste Formen, insbesondere Akne-Triade/-Tetrade

mindestens 50

Akne inversa ist mangels eigener Tabellenzeile nach Nr. 17.3 vergleichend zu bewerten. Bei rezidivierenden eitrigen, vernarbenden axillären, inguinalen und nuchalen Abszessen war GdB 40 gerechtfertigt; die Voraussetzungen einer Akne-Triade/-Tetrade für mindestens 50 waren nicht belegt.

Sächsisches LSG, 29.07.2025 – L 9 SB 164/22

Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen LSG zur Akne inversa als unzulässig. Eine eigene materielle GdB-Bewertung der Akne inversa nahm das BSG nicht vor.

BSG, 24.04.2026 – B 9 SB 38/25 B

17.4 Rosazea, Rhinophym

Geringe Ausprägung

0–10

Stärkere oder entstellende Ausprägung

20–30

Eine nur leicht ausgeprägte Rosazea wurde mit Einzel-GdB 10 bewertet. Eine Verschlimmerung, die einen höheren Wert rechtfertigen könnte, war nicht nachgewiesen.

LSG Baden-Württemberg, 08.01.2025 – L 3 SB 1387/24

Eine nur gering ausgeprägte Rosazea und selten auftretende Quincke-Ödeme rechtfertigen jeweils nur GdB 0–10. Ein singuläres starkes allergisches Gesichtsereignis ist mangels Dauerhaftigkeit nicht GdB-erhöhend.

LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2023 – L 21 SB 111/22

17.5 Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes

Hierzu zählen insbesondere Lupus erythematodes, Dermatomyositis und progressive systemische Sklerodermie. Organ- und Gelenkbeteiligungen sind in den jeweils betroffenen Funktionssystemen zusätzlich zu berücksichtigen.

Geringe Ausdehnung auf Prädilektionsstellen

0–10

Stärkere Ausprägung

20–40

Über Prädilektionsstellen hinausgehender Befall und/oder Ulzerationen

50–70

Im Verlauf eines systemischen Lupus erythematodes war eine Besserung der Hauterscheinungen dokumentiert. Die Hautbeteiligung war verwaltungsseitig mit GdB 10 erfasst; daneben bestanden systemische Gelenk- und Organfolgen, die eigenständig zu bewerten waren.

LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 – L 13 SB 208/16

17.6 Blasenbildende Hautkrankheiten

Zum Beispiel Pemphigus und Pemphigoid.

Auf einzelne Körperregionen begrenzt, geringe Ausprägung

10

Sonst, je nach Ausdehnung und Intensität

20–40

Generalisierte Formen

50–80

Bei schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes kann eine höhere Bewertung gerechtfertigt sein.

Rechtsprechungslage: Die vorliegende Entscheidungssammlung enthält hierzu keine eigenständige obergerichtliche Schwellenentscheidung. Deshalb werden keine nur entfernt passenden Fälle als scheinbare Leitentscheidungen eingesetzt.

17.7 Psoriasis vulgaris

Auf Prädilektionsstellen begrenzt

0–10

Ausgedehnter Befall, aber erscheinungsfreie Intervalle von Monaten

20

Andauernder ausgedehnter Befall oder stark beeinträchtigender lokaler Befall, z. B. an den Händen

30–50

Außergewöhnliche Nagelzerstörungen sowie Gelenk- oder Wirbelsäulenbeteiligungen sind zusätzlich zu bewerten.

Bei Psoriasis vulgaris mit ausgedehntem Befall, aber erscheinungsfreien Intervallen von Monaten, ist GdB 20 eröffnet. Im konkreten Fall war der Wert 20 wegen der schubweisen Handbeteiligung voll ausgeschöpft; ein andauernder stark beeinträchtigender Handbefall für den Bereich 30–50 war nicht belegt.

Bayerisches LSG, 27.10.2015 – L 3 SB 185/13

Eine auf Prädilektionsstellen begrenzte Psoriasis und eine im Untersuchungszeitpunkt nicht aktive bzw. nur gering ausgeprägte rezidivierende Urtikaria wurden im Funktionssystem Haut zusammen mit GdB 10 bewertet.

Bayerisches LSG, 21.07.2022 – L 18 SB 140/18

Neurodermitis, Schuppenflechte und Pilzerkrankung der Nägel waren im Verwaltungsverfahren gemeinsam mit Einzel-GdB 20 berücksichtigt. Das Berufungsurteil beanstandete diese dermatologische Einordnung nicht; entscheidungstragend war vor allem eine zusätzliche psychische Störung.

LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 – L 13 SB 242/14

17.8 Erythrodermien

Leichtere Ausprägung

40

Mittlere Ausprägung

50–60

Schwere Ausprägung mit deutlichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand

70–80
Rechtsprechungslage: Für die konkrete Abstufung 40 / 50–60 / 70–80 enthält die vorliegende Sammlung keine eigenständige veröffentlichte BSG-/LSG-Entscheidung.

17.9 Ichthyosis

Leichte Formen

0–10

Mittlere Formen

20–40

Schwere Formen

50–80
Rechtsprechungslage: Die vorhandenen Entscheidungen erlauben derzeit keine belastbare zusätzliche Schwellenmatrix über die amtlichen Tabellenwerte hinaus.

17.10 Mykosen, chronisch rezidivierendes Erysipel und Herpes simplex

Mykosen

Auf einzelne Regionen begrenzt

0–10

Befall sämtlicher Finger- oder Zehennägel

20

Chronisch rezidivierendes Erysipel

Ohne Lymphödem

10

Mit Lymphödem, je nach Ausprägung

20–40

Herpes simplex

Kleine Herde, bis etwa dreimal jährlich

0–10

Größere Herde und/oder häufigere Rezidive

20

Eine beschriebene Mykose sowie eine Unterschenkelschwellung mit Hautrötung begründeten im konkreten Fall keinen eigenständigen messbaren GdB.

LSG Baden-Württemberg, 12.10.2011 – L 6 SB 3032/11

Neurodermitis, Schuppenflechte und Pilzerkrankung der Nägel waren im Verwaltungsverfahren gemeinsam mit Einzel-GdB 20 berücksichtigt. Das Berufungsurteil beanstandete diese dermatologische Einordnung nicht; entscheidungstragend war vor allem eine zusätzliche psychische Störung.

LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 – L 13 SB 242/14

17.11 Totaler Haarausfall

Totaler Haarausfall mit Fehlen von Augenbrauen und Wimpern

30

Vitiligo und Alopezie wurden im Funktionssystem Haut zusammen mit Teil-GdS 20 bewertet. Der Tabellenwert 30 nach Nr. 17.11 setzt totalen Haarausfall einschließlich fehlender Augenbrauen und Wimpern voraus; Vitiligo wird nach Nr. 17.12 nur an Händen und/oder Gesicht mit 10 bzw. 20 bewertet.

LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 – L 6 VM 3577/21

Im zugrunde liegenden Schwerbehindertenverfahren war totaler Haarausfall mit Einzel-GdB 30 festgestellt. Das Berufungsurteil selbst betrifft jedoch im Wesentlichen Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs und nimmt keine neue materielle Bewertung nach Nr. 17.11 vor.

LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2025 – L 10 SB 155/24

17.12 Naevus und Pigmentstörungen

Ein Naevus wird nach seiner entstellenden Wirkung bewertet.

Vitiligo an Händen und/oder Gesicht

Geringe Ausdehnung

10

Ausgedehnte Pigmentstörung

20

Pigmentstörungen an anderen Körperstellen bedingen nach der Tabellenregel für sich keinen GdB.

Vitiligo, die sich auf Genitalbereich und Achselhöhle beschränkt, begründet nach Nr. 17.12 keinen Einzel-GdB. Die dort genannten GdB-Werte für Pigmentstörungen knüpfen an Hände und/oder Gesicht an.

LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2025 – L 10 SB 89/23

Bei unauffälligem Hautbefund und verschiedenen unauffälligen Nävi bestand im Funktionssystem Haut kein GdB von wenigstens 10. Ein Weichteilsarkom des Oberschenkels ist zudem kein „maligner Tumor der Haut“ im Sinne von Nr. 17.13.

LSG Baden-Württemberg, 13.03.2025 – L 6 SB 835/24

Vitiligo und Alopezie wurden im Funktionssystem Haut zusammen mit Teil-GdS 20 bewertet. Der Tabellenwert 30 nach Nr. 17.11 setzt totalen Haarausfall einschließlich fehlender Augenbrauen und Wimpern voraus; Vitiligo wird nach Nr. 17.12 nur an Händen und/oder Gesicht mit 10 bzw. 20 bewertet.

LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 – L 6 VM 3577/21

17.13 Maligne Tumoren der Haut

Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut ist grundsätzlich in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Ausgenommen sind insbesondere Basalzellkarzinome, Bowen-Krankheit und Melanoma in situ.

Während der Heilungsbewährung nach Melanom Stadium I ([pT1–T2] pN0 M0) oder anderem Hauttumor (pT1–T2) pN0–N2 M0

50

Während der Heilungsbewährung in anderen Stadien

80

Rechtsprechung: Ende der Heilungsbewährung und Ausnahmen

Nach operativer Entfernung eines Plattenepithelkarzinoms endet die fünfjährige Heilungsbewährung, wenn weder Rezidiv noch Metastasierung aufgetreten sind. Fortbestehende aktinische Keratosen und das Risiko neuer Hauttumoren verlängern die Heilungsbewährung für den alten Tumor nicht.

LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2009 – L 6 SB 196/08

Ein Melanoma in situ löst nach dem ausdrücklichen Ausnahmetatbestand der Nr. 17.13 keine fünfjährige Heilungsbewährung aus. Auch engmaschige Nachkontrollen und ein fortbestehendes abstraktes Risiko rechtfertigen ohne weitere dauerhafte Folgen keinen Tumor-GdB.

SG Aachen, 04.11.2009 – S 3 SB 82/09

Nach Ablauf einer Heilungsbewährung ist die GdB-Feststellung für die Zukunft nach den dann tatsächlich verbliebenen Gesundheitsstörungen neu zu bewerten. Eine verzögerte behördliche Nachprüfung lässt den während der Heilungsbewährung erhöhten GdB nicht dauerhaft fortbestehen.

BSG, 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R

Der pauschale Tumor-GdB während der Heilungsbewährung ersetzt nicht ohne Weiteres die Bewertung selbständiger, nennenswerter Funktionsbeeinträchtigungen anderer Organsysteme. Für den Gesamt-GdB bleibt eine funktionsbezogene Gesamtschau erforderlich.

BSG, 02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R

Bei unauffälligem Hautbefund und verschiedenen unauffälligen Nävi bestand im Funktionssystem Haut kein GdB von wenigstens 10. Ein Weichteilsarkom des Oberschenkels ist zudem kein „maligner Tumor der Haut“ im Sinne von Nr. 17.13.

LSG Baden-Württemberg, 13.03.2025 – L 6 SB 835/24

Praxis-Fazit: Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Rezidiv/Metastasierung des früheren malignen Tumors, einer neuen eigenständigen Hautkrebserkrankung und den nach Ablauf der Heilungsbewährung tatsächlich verbliebenen Funktionsfolgen. Ein Melanoma in situ ist ausdrücklich von der fünfjährigen Heilungsbewährung ausgenommen.
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