Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV – Haut
Sächsisches LSG
29.07.2025 – L 9 SB 164/22
Einordnung: 17.3 Akne inversa
Kernaussage: Akne inversa ist mangels eigener Tabellenzeile nach Nr. 17.3 vergleichend zu bewerten. Bei rezidivierenden eitrigen, vernarbenden axillären, inguinalen und nuchalen Abszessen war GdB 40 gerechtfertigt; die Voraussetzungen einer Akne-Triade/-Tetrade für mindestens 50 waren nicht belegt.
Entscheidungsstatus: Materielle Leitentscheidung zur analogen Bewertung der Akne inversa.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Die Entscheidung liefert eine praktisch sehr brauchbare Staffelung: schwere Akne vulgaris 20–30, Akne conglobata 30–40 und die besonders schwere Triade/Tetrade ab 50. Für eine Höherbewertung ist eine belastbare dermatologische Verlaufsdokumentation erforderlich.
Entscheidungsvolltext anzeigen
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz
vom 13.09.2022 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 60.
2 Mit Bescheid vom 28.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2021
stellte der Rechtsvorgänger des Beklagten (Stadt Z.) einen GdB von 60 fest aufgrund
der Funktionsstörungen Akne, seelische Störung, Tinnitus. Mit der am 21.10.2021 erho-
benen Klage begehrte der Kläger einen GdB von mindestens 80. Nach Verweisung des
Rechtsstreits vom Sozialgericht Y. an das Sozialgericht Chemnitz hat dieses Befunde ein-
geholt und ein Gutachten erstellen lassen von Prof. Dr. X. vom 01.08.2022. Mit Gerichts-
bescheid vom 13.09.2022 hat das Sozialgericht die Klage, im Wesentlichen gestützt auf
dieses Gutachten, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:
3 "Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonde-
ren Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt ge-
klärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beteiligten wurden zuvor gehört (§ 105 Abs. 1
Satz 2 SGG).
4 Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte und auch im Üb-
rigen zulässige Klage ist nicht begründet. Denn die mit den streitgegenständlichen Be-
scheiden getroffene Entscheidung ist rechtmäßig. Der Kläger hat derzeit keinen An-
spruch auf Feststellung eines höheren GdB als 60.
5 Rechtsgrundlage für die Feststellung von Behinderungen und des Grades der Behinde-
rung ist § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen – (SGB IX). Hiernach ist auf einen entsprechenden Antrag des Behinderten das
Vorliegen einer Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und der Grad der Behinde-
rung – nach Zehnergraden abgestuft und nur soweit ein Grad der Behinderung von we-
nigstens 20 vorliegt – in einem Bescheid festzustellen. Gemäß § 2 Abs. 1 S.1 SGB IX sind
Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Le-
bensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesell-
schaft beeinträchtigt ist. Bei der Bewertung des GdB sind nach § 152 Abs. 3 SGB IX die
Auswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berück-
sichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zu betrachten. Bei mehreren Funktionsbe-
einträchtigungen wird ein Grad der Behinderung nur für den Gesamtzustand der Behin-
derung festgestellt, nicht aber für die jeweiligen einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen
(vgl. Bundessozialgerichtsentscheidungen – BSGE – 81, 50).
6 Im Interesse einer einheitlichen und gleichmäßigen Behandlung hat das Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verteidi-
gung am 10.12.2008 die Versorgungsmedizinverordnung – VersMedV − (BGBl. I S. 2412)
mit deren Anlage zu § 2 − „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ – VMG – (Anlageband
zum BGBl. I Nr. 57 v. 15.12.2008), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung
der Versorgungsmedizinverordnung vom 01.03.2010 (BGBl. I S. 249) sowie Zweite Ver-
ordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl.
I S. 928), auf der Grundlage des § 30 Abs. 17 BVG mit Wirkung zum 01.01.2009 erlas-
sen. Die darin aufgeführten GdB-Werte beruhen grundsätzlich auf neuesten medizini-
schen Erkenntnissen; sie sollen einen Anhalt zur Ermittlung des GdB und zur Auslegung
des § 2 SGB IX bilden. Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze − VMG“ dienen so-
mit der gleichmäßigen Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Schwerbehin-
dertenrechts wie dies zuvor die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“
− AHP – getan haben. Als Rechtsverordnung ist diese untergesetzliche Rechtsnorm für
Verwaltung und Gerichte grundsätzlich – soweit mit höherrangigem Recht vereinbar –
verbindlich und als Grundlage für die Feststellung des GdB heranzuziehen (BSG, Urt. v.
30.09.2009, AZ: B 9 SB 4/08 R).
7 Hiernach gilt im Hinblick auf die bei dem Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigun-
gen Folgendes:
8 Es liegt ein in jeder Hinsicht schlüssiges und noch aktuelles gerichtliches Fachgutachten
des Prof. Dr. med. X. vor, das das gesamte vom Kläger angegebene Beschwerdebild um-
fassend und aussagekräftig bewertet und dem das Gericht nach eigener Überprüfung in
jeder Hinsicht folgt.
9 So hat der Gutachter die seelische Störung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise
gemäß VMG Teil B Nr. 3.7 als leichtere seelische Störung eingestuft und mit einem GdB
von 20 bewertet.
10 Der Gutachter führt überzeugend aus, dass bei dem Kläger keine relevante depressive
Erkrankung oder Beeinträchtigung infolge einer Angststörung vorliegt. Der Kläger ist of-
fen im Umgang, kontaktbereit, mitschwingungsfähig und zeigte während der Untersu-
chung keinerlei Anzeichen einer emotionalen Störung. Der Kläger ist offensichtlich in der
Lage, sich an Regeln und Routinen zu halten, Termine verabredungsgemäß wahrzuneh-
men und die Erfüllung von täglichen Routineabläufen zu gewährleisten. Er führt nach ei-
genen Angaben einen selbstständigen Lebensalltag und wendet dabei angemessene Zeit
für private Aktivitäten (Haushaltsführung, Erholung und andere Tages- und Freizeitakti-
vitäten, Versorgung seines Hundes) auf. Er führt einen autonom bestimmten Tagesab-
lauf und ist in der Lage, diesen sinnvoll zu strukturieren. Der Kläger zeigte auch die Fä-
higkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben anzupassen. Die Fähigkeit der Anwen-
dung sozialer Kompetenzen ist offenbar soweit erhalten, dass er dabei alle gewöhnlichen
Anforderungen zu erfüllen in der Lage ist. Die Selbstbehauptungsfähigkeit mit der Fähig-
keit, zumindest intrafamiliär soziale Kontakte sowie zu zwei weiteren Freunden im Um-
feld aufrechtzuerhalten, ist gegeben. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten - während der Ex-
ploration auch verbindlich kommunizieren zu können - ist erhalten. Der Kläger benötig-
te keine Kriseninterventionen und keine intensivere, als nur eine ambulante, niedrig fre-
quentierte Kontaktierung eines Arztes bzw. einer ambulanten Psychotherapie. Er fährt
selbstständig Auto, trifft sich mit seinen noch verbliebenen Freunden und hält Kontakt zu
seinen Eltern. Eine psychische Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit, für die gemäß VMG Teil B Nr. 3.7 ein GdB-Rahmen von 30 bis 40
eröffnet wäre, ist eindeutig nicht gegeben.
11 Nur bei wohlwollender Betrachtung kann gemäß VMG Teil B Nr. 17.3 für die Akne vulga-
ris noch ein GdB von 20 berücksichtigt werden.
12 Es werden im Jahr 2017 entsprechende Hautveränderungen beschrieben, aktuell gibt es
jedoch keine Anzeichen einer Fistelbildung oder von entzündeten Papeln mehr. Lediglich
im Bereich der überhängenden adipösen Bauchwandschwarte fand sich während der Un-
tersuchung an der rechten unteren Bauchseite noch ein flächiges intertriginöses Ekzem.
Es ist damit nur noch von geringen Beeinträchtigungen auszugehen, die jedenfalls kei-
nen höheren GdB als 20 rechtfertigen können.
13 Aufgrund der Geringgradigkeit der Beeinträchtigungen ist der Tinnitus ohne psychische
Begleiterscheinungen gemäß VMG Teil B Nr. 5.4 lediglich mit einem GdB von 10 anzuset-
zen.
14 Bei der Bildung des Gesamt-GdB sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeein-
trächtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Bezie-
hungen zueinander zu würden; eine Addition der Einzelwerte erfolgt nicht – VMG Teil A
Nr. 3 Buchst. a. Auszugehen ist grundsätzlich von der Funktionsbehinderung, die den
höchsten Einzel-GdB bedingt; sodann ist im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeein-
trächtigungen zu prüfen, ob und ggf. inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung
größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB
10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht
zu werden – VMG Teil A Nr. 3 Buchst. c. Zu beachten ist hierbei, dass – von Ausnahme-
fällen abgesehen – leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen,
nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen; dies auch
dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander be-
stehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es viel-
fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung
zu schließen – VMG Teil A Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. ee. Vor diesem Hintergrund ist
die Zuerkennung eines höheren GdB als 60 nicht möglich. Es liegen lediglich zwei Einzel-
GdB von 20 vor, denen ein Einzel-GdB von 10 für eine nur sehr geringe Beeinträchtigung
gegenübersteht. Besonders ungünstige Wechselwirkungen sind nicht ersichtlich und so-
mit kann festgestellt werden, dass der vergebene GdB von 60 als eindeutig überhöht an-
zusehen ist. Ein höherer Gesamt-GdB als 30 ist keinesfalls gerechtfertigt.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
16 Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 143, 144 Abs. 1 SGG."
17 Mit der am 12.10.2022 nach Zustellung des Gerichtsbescheids am 20.09.2022 zum
Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter.
18 Auf Antrag des Klägers wurde nach § 109 SGG ein Gutachten von Dr. D., Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie vom 10.02.2025, eingegangen am
10.03.2025, Tag der Untersuchung 10.02.2025, eingeholt. Aktuell sei von einer schweren
depressiven Symptomatik auszugehen. Daneben liege eine wenig ausgeprägte Agora-
phobie mit Panikattacken vor und der Kläger leide aufgrund der Akne inversa unter chro-
nischen Schmerzen, die jedoch nicht im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit so-
matischen und psychischen Faktoren einzustufen seien. Die Akne inversa dürfte zu ei-
ner Verstärkung der depressiven Symptomatik führen und die depressive Symptomatik
selbst dürfte wiederum zu einer Verstärkung der Schmerzwahrnehmung als auch zu ei-
ner Überbewertung der Hautveränderungen im Sinne einer negativen, selbstabwerten-
den, kognitiv depressiv gefärbten Wahrnehmung seiner Person führen. Bislang erfolge
keine adäquate psychiatrische Behandlung. Daneben sei sicherlich die Behandlung der
Akne inversa zu optimieren. Aktuell führe die beim Kläger vorliegende affektive Psychose
zu einer schweren sozialen Anpassungsschwierigkeit. Diese sei nach Nr. 3.6 der Anlage
zur VersMedV mit 80 zu bewerten, die Agoraphobie mit 20, die Akne inversa mit 40 und
der Tinnitus mit 10, insgesamt schlage er einen GdB von 80 vor.
19 Sozialmedizinisch nahm am 09.05.2025 die Versorgungsärztin W. für den Beklagten Stel-
lung.
20 "Aus versorgungsärztlicher Sicht kann der gutachterlichen Bewertung und Zuordnung
der "psychischen Störungen" und somit auch des Gesamt-GdB unter Zugrundelegung
der Kriterien der Versorgungsmedizinverordnung nicht gefolgt werden.
21 Begründung:
22 Betrachtet man einerseits die vom Sachverständigen zitierten (in Kopie auf Blatt 97-103
VHA vorliegenden) ärztlichen und psychotherapeutischen Befundberichte von 2023 so-
wie den psychopathologischen Befund und das Erscheinungsbild von Herrn A. zur Begut-
achtung 02/2025, so ist im Vergleich zur Sachlage bis 2022 (bei zunächst guten thera-
peutischen Effekten) nach gescheiterter Partnerschaft, Beendigung des Beschäftigungs-
verhältnisses 2023 (trotz ermöglichtem Wechsel in eine leidensgerechte Tätigkeit), dem
damit verbundenen Verlust einer Tagesstruktur und bei persistierender, kosmetisch be-
einträchtigender und teils schmerzhafter Hauterkrankung von einer deutlichen Chronifi-
zierung der depressiven Störung auszugehen (Selbstwertgefühl des Klägers erheblich re-
duziert, sozial zurückgezogener, teils Vernachlässigung der Körperhygiene, Probleme be-
züglich einer sinnerfüllten / aktiven Tagesgestaltung).
23 Andererseits fällt auf, dass sowohl die psychiatrischen / psychotherapeutischen Verlaufs-
befunde und auch der psychopathologische Status des aktuellen Gutachtens zu einem
großen Teil eigenanamnestische Angaben des Klägers beinhalten, welche nicht hinrei-
chend objektivierbar sind. Dies führte u.a. auch der neurologisch-psychiatrische Vorgut-
achter 08/2022 in seiner kritischen Würdigung der seelischen Problematik an und bewer-
tete diese als "neurasthenes Syndrom, Dysthymie " damals lediglich mit GdB 20.
24 Der aktuelle Gutachter merkt zudem an, dass "bislang keine adäquate psychiatrische
Behandlung erfolgte", eine „Optimierung der antidepressiven Medikation, am ehesten im
Rahmen einer teilstationären / vollstationären Behandlung" und auch eine entsprechend
optimierte Behandlung der Akne inversa erfolgen müsse. Die diesbezüglich bisher letzte
hautärztliche Vorstellung des Klägers erfolgte 10/2020 (!). Ob dies an der Antriebslosig-
keit oder dem doch fehlendem Leidensdruck liegt, lässt sich letztlich nicht klären. De fac-
to wurden die Therapiemöglichkeiten zur psychischen Stabilisierung und auch zur Ver-
besserung des Hautzustandes bisher keinesfalls ausgeschöpft.
25 Auch ist anzumerken, dass die aktuelle Begutachtung lediglich eine "Momentaufnahme"
darstellt und ein hinreichender Rückschluss auf die andauernde Erlebnis- und Gestal-
tungsfähigkeit nur im Rahmen längerer (tagesklinischer / stationärer) diagnostisch-thera-
peutischer Maßnahmen möglich ist.
26 Bei der vorliegenden "depressiven Störung" handelt es sich um eine gemäß VMG Teil B /
Punkt 3.7 definierte "Neurose, Persönlichkeitsstörung..", die vom Gutachter vorgenom-
mene Einstufung unter Punkt 3.6 "Schizophrene und affektive Psychosen" (5.6 offenbar
Schreibfehler) lässt sich nach Befundlage nicht nachvollziehen und trifft beim Kläger de-
finitiv nicht zu. Die vom Gutachter attestierte (und mit GdB 80 bewertete) "schwere Stö-
rung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten" entbehrt jeglicher befundlicher
Grundlage.
27 Auch eine "schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkei-
ten" (welche z.B. mit einer schweren Zwangskrankheit und deren alltäglichen Auswirkun-
gen vergleichbar wäre und GdB 50-70 rechtfertigt) lässt sich hierbei weiterhin nicht fest-
stellen. Herr A. bewältigt seinen Tagesablauf (wenn auch weniger strukturiert als früher)
bisher ohne ersichtlichen Fremdhilfebedarf, erledigt seine Einkäufe selbst, sucht regel-
mäßig die Psychotherapeutin auf und hat eine gute familiäre Bindung zu seinen Eltern.
28 Zusätzlich sozial erheblich beeinträchtigende finanzielle Probleme lassen sich (trotz der-
zeitiger Erwerbslosigkeit) ebenfalls nicht ableiten, - der Kläger bezieht eine private EU-
Rente und bewohnt eine Eigentumswohnung.
29 Eine andauernde stärker behindernde, mittlerweile chronifizierte "seelische Störun-
g" (welche GdB 30-40 rechtfertigt) liegt bei Herrn A. aber zweifellos weiterhin vor.
30 Auf eine gemäß VMG Teil B / Punkt 17.3 definierte, andauernde schwerste Verlaufsform
der „Akne inversa" mit rezidivierenden eitrigen, vernarbenden axilläringuinalen und nu-
chalen Abszessen und ggf. zusätzlicher Beteiligung der Pilonoidalsinus trotz Therapie
(welche einen GdB von wenigstens 50 rechtfertigt) lässt sich aus dem Hautbefund zur
Begutachtung und bei weiterhin fehlenden dermatologischen Verlaufsdokumentationen
auch aktuell nicht schließen.
31 Zusammenfassend ergeben sich (auch bei Ausschöpfung des Ermessensspielraumes der
"seelischen Störung" mit GdB 40) keine Gesichtspunkte, die einen höheren Gesamt-GdB
als 60 rechtfertigen, da die bisherige Bewertung bereits sehr hoch erfolgte."
32 Der Kläger beantragt,
33 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 20.09.2022 aufzuheben und
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 28.04.2021 in Gestalt des Wider-
spruchsbescheids vom 16.09.2021 zu verurteilen, bei dem Kläger einen GdB von min-
destens 80 festzustellen.
34 Der Beklagte beantragt,
35 die Berufung zurückzuweisen.
36 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide sowie den angefochtenen Gerichtsbescheid
und verweist auf die sozialmedizinische Stellungnahme vom 09.05.2025.
37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf
die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
38 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fest-
stellung eines höheren GdB als 60. Der Bescheid vom 28.04.2021 in Gestalt des Wider-
spruchsbescheids vom 16.09.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage ab-
gewiesen, die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Sozialge-
richtsgesetz ist zwar zulässig, aber unbegründet, weshalb die Berufung als unbegründet
zurückzuweisen war.
39 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffen-
den Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids. Das Landessozialge-
richt sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung ab, weil es die Be-
rufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist. Lediglich im Hin-
blick auf das Berufungsvorbringen und die in der Berufungsinstanz ergänzend durchge-
führten Ermittlungen sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
40 Bei dem Kläger liegt eine psychische Störung vor, depressive Episode, welche nach Teil
B Nr. 3.7 der Anlage zur VersMedV zu bewerten ist.
41 Die Funktionseinschränkungen im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" sind
auf der Grundlage der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 2 VersMedV
vom 14.07.2010 nach Teil B Nr. 3.7 nach folgendem Rahmen zu bewerten:
42 Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen ….……………………….0 – 20
43 Stärker behindernde Störungen
44 mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgepräg-
tere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen,
45 Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)…………………….30 – 40
46 Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)
47 mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten …….………………….50 – 70
48 mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten… ……………………………80 – 100
49 Der Begriff "soziale Anpassungsschwierigkeiten" ist nach dem Beiratsbeschluss vom 18.
bis 19. März 1998 am Beispiel des schizophrenen Residualzustandes wie folgt definiert:
50 leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten
51 z.B. Berufstätigkeit trotz Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemei-
nen Arbeitsmarkt noch ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich. (Wesentliche Beein-
trächtigung nur in besonderen Berufen, z.B. Lehrer, Manager). Keine wesentliche Beein-
trächtigung der familiären Situation oder bei Freundschaften, d.h. z.B. keine krankheits-
bedingten wesentlichen Eheprobleme.
52 mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten
53 In den meisten Berufen sich auswirkende psychische Veränderung, die zwar weitere Tä-
tigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt,
die auch eine berufliche Gefährdung einschließt. Erhebliche familiäre Probleme durch
Kontaktverlust und affektive Nivellierung, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer
Rückzug in einem Umfang, der z.B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte.
54 schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten
55 Weitere berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen. Schwerwiegen-
de Probleme in der Familie oder im Freundes- bzw. Bekanntenkreis, bis zur Trennung von
der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis."
56 Diese Kriterien sind zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkei-
ten analog auch dann heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störun-
gen ganz unterschiedlich ist (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am
8./9.11.2000).
57 Die vom Gutachter attestierte und mit einem GdB von 80 bewertete schwere Störung
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten entbehrt jeglicher befundlicher
Grundlage.
58 Aufgabe der Sachverständigen ist es, medizinische Tatsachen herauszuarbeiten, die
Würdigung dieser Tatsachen unter Anwendung der versorgungsmedizinischen Grundsät-
ze ist Aufgabe des Gerichts, das an die Einordnung und GdB-Bewertung der Sachverstän-
digen nicht gebunden ist. Es gibt im Schwerbehindertenrecht keine Beweisregel dahin-
gehend, dass die Gerichte bei der Bildung des GdB an die vom Sachverständigen vorge-
schlagenen Einzelwerte gebunden seien. Das Gericht hat vielmehr in eigener Verantwor-
tung und in nachvollziehbar darzulegender Weise die Höhe des GdB zu bestimmen. Es
ist richterliche Aufgabe, die Überzeugungskraft einzelner Umstände und Beweismittel zu
bewerten und den maßgeblichen GdB, der sich aus einer Zusammenschau der Auswir-
kungen aller Funktionsbeeinträchtigungen ergibt, nicht nach starren Beweisregeln, son-
dern aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von Sachverständigengutach-
ten sowie der Versorgungsmedizinischen Grundsätze in freier richterlicher Beweiswür-
digung festzulegen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2004, B 9 SB 1/03 R). Ei-
ne Abweichung von den medizinischen Feststellungen und Einschätzungen der Sachver-
ständigen würde eine Darlegung der medizinischen Sachkunde des Gerichts vorausset-
zen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 09.03.1988, 9/9a RVs 14/86). Vorliegend weicht
das Gericht nicht von den medizinischen Feststellungen der Sachverständigen ab, son-
dern legt sie seiner Würdigung zugrunde. Das bedeutet, in der Subsumtion der medizi-
nischen Feststellungen unter die Tatbestände der VersMedV weicht das Gericht von der
Subsumtion der Sachverständigen ab, diese Subsumtion ist aber gerade gerichtliche Auf-
gabe, wogegen die Feststellung medizinischer Tatsachen Aufgabe der Sachverständigen
ist.
59 Damit tut das Gericht genau das, was seine Aufgabe ist, nämlich ausgehend von einem
bestimmten Rechtsstandpunkt eine Beweiswürdigung anhand der festgestellten medi-
zinischen Tatsachen vorzunehmen und die Einzel-GdBs sowie den Gesamt-GdB anhand
der VersMedV selbst zu beurteilen (vgl. BSG, Beschluss vom 27.06.2016 - B 9 SB 18/16
B).
60 Der Senat stimmt der Einschätzung der Versorgungsmedizinerin W. vom 09.05.2025 zu,
dass im Vergleich zur Sachlage bis 2022 der psychopathologische Befund und sein Er-
scheinungsbild 2025 bei zunächst guten therapeutischen Effekten nach gescheiterter
Partnerschaft, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 2023 und dem damit ver-
bundenen Verlust der Tagesstruktur bei persistierender, kosmetisch beeinträchtigender
und schmerzhafter Hauterkrankung von einer deutlichen Chronifizierung der depressi-
ven Störung auszugehen ist. Das Selbstwertgefühl des Klägers ist erheblich reduziert.
Er ist sozial zurückgezogener, teils vernachlässigt er die Körperhygiene und hat Proble-
me bezüglich einer sinnerfüllten aktiven Tagesgestaltung. Andererseits fällt auf, dass so-
wohl die psychiatrischen/psychotherapeutischen Verlaufsbefunde und auch der psycho-
pathologische Status des aktuellen Gutachtens zu einem großen Teil eigenanamnesti-
sche Angaben des Klägers beinhalten, welche nicht hinreichend objektiviert sind. Dies
führte u. a. auch der neurologisch-psychiatrische Vorgutachter Dr. X. 2022 in seiner kri-
tischen Würdigung der seelischen Problematik an und bewertete diese als neurastheni-
sches Syndrom, Dysthymie damals lediglich mit einem GdB von 20. Die Therapiemög-
lichkeiten zur psychischen Stabilisierung sind bisher keinesfalls ausgeschöpft, wie auch
der aktuelle Gutachter feststellt.
61 Der Kläger bewältigt seinen Tagesablauf, wenn auch weniger strukturiert als früher, bis-
her ohne ersichtlichen Fremdhilfebedarf, erledigt seine Einkäufe selbst, sucht regelmäßig
die Psychotherapeutin auf und hat eine gute familiäre Bindung zu seinen Eltern. Zusätzli-
che sozial erheblich beeinträchtigende finanzielle Probleme lassen sich trotz derzeitiger
Erwerbslosigkeit nicht ableiten, der Kläger bezieht eine private Erwerbsunfähigkeitsrente
und bewohnt eine Eigentumswohnung. Eine andauernd stärker behindernde, mittlerwei-
le chronifizierte seelische Störung, welche einen GdB von 30 bis 40 nach Teil B Nr. 3.7
der Anlage zur VersMedV rechtfertigt, liegt bei dem Kläger vor, eine Ausschöpfung des
Bewertungsspielraums von 30 bis 40 mit einem GdB von 40 ist angesichts der Selbstver-
nachlässigung und des gestörten Tagesablaufs angemessen. Dagegen liegt eine schwere
psychische Störung, welche einen höheren GdB als 40 rechtfertigen könnte, im Rahmen
des Teil B Nr. 3.7 der Anlage zur VersMedV, nicht vor.
62 Die Akne inversa ist nach Teil B Nr. 17.3 der Anlage zur VersMedV zu bewerten. Ein Ver-
gleich mit einer Akne vulgaris schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Knotenbil-
dung und entsprechender erheblicher kosmetischer Beeinträchtigung, welche einen GdB
von 20 bis 30 rechtfertigt, ist naheliegend. Ebenso können die Auswirkungen der nicht
gesondert aufgeführten Akne inversa mit der Akne conglobata verglichen werden, wel-
che einen GdB von 30 bis 40 eröffnet, soweit sie auf die Prädilektionsstellen begrenzte
häufige Abszess- und Fistelbildungen und lokalisationsbedingte Beeinträchtigungen be-
inhaltet. Eine schwerste Form (GdB von wenigstens 50) mit rezidivierenden eitrigen ver-
narbenden axilläringuinalen und nuchalen Abszessen (Akne Triade) und ggf. zusätzlicher
Beteiligung des Pilonidalsinus (Akne Tetrade) liegt dagegen nicht, auch nicht vergleichs-
weise vor. Daraus lässt sich aus dem Hautbefund zur Begutachtung nicht schließen. Des
Weiteren liegt weiterhin keine dermatologische Verlaufsdokumentation vor, die derartige
Rückschlüsse erlauben würde. Die diesbezüglich bisher letzte hautärztliche Vorstellung
des Klägers erfolgte im Oktober 2020. Ob dies an der Antriebslosigkeit oder dem fehlen-
den Leidensdruck liegt, lässt sich letztlich nicht klären, führt aber jedenfalls dazu, dass
aktuell keine höhere Bewertung als die erfolgen kann, welche der Beklagte bereits mit
einem GdB von 40 vorgenommen hat. Auch der Sachverständige Dr. D. schlägt insoweit
keinen höheren Einzel-GdB vor.
63 Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsstörungen zusammen dürfen
nach Teil A Nr. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV die einzelnen Teil-GdB-Werte nicht einfach
addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB
ungeeignet. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen in
ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Dabei führen indes leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Teil-GdB von 10 bedin-
gen, nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamt-Beeinträchtigung,
die bei dem Gesamt-GdB berücksichtigt werden könnte. Auch bei leichten Behinderun-
gen mit einem Teil-GdB um 20 ist es regelmäßig nicht gerechtfertigt, auf eine wesentli-
che Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Bei der Bestimmung des Ge-
samt-GdB ist daher in der Regel von der Behinderung auszugehen, die den höchsten Ein-
zel-GdB bedingt, und damit im Hinblick auf alle weiteren Funktionsstörungen zu prüfen,
ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der
weiteren Funktionsstörungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufü-
gen sind, um der Gesamtbehinderung gerecht zu werden.
64 Ausgehend von der seelischen Störung mit einem Einzel-GdB von 40 sowie der Haut-
krankheit mit einem Einzel-GdB von 40 sowie dem Tinnitus mit einem GdB von 10 ist
die Gesamt-GdB-Bildung von 60, welche in der Vergangenheit wohl als großzügig zu be-
trachten war, nunmehr angemessen und nicht zu beanstanden.
65 Die Berufung war daher zurückzuweisen.
66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
67 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs. 2
SGG nicht vorliegen.
SG Chemnitz: Gesamt-GdB-Bestimmung nach § 152 SGB IX: Keine... https://beck-online.beck.de/Print/CurrentMagazine?vpath=bibdata%5...
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