Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV – Haut

LSG Baden-Württemberg
08.01.2025 – L 3 SB 1387/24

Einordnung: 17.4 Rosazea

Kernaussage: Eine nur leicht ausgeprägte Rosazea wurde mit Einzel-GdB 10 bewertet. Eine Verschlimmerung, die einen höheren Wert rechtfertigen könnte, war nicht nachgewiesen.
Entscheidungsstatus: Materielle Entscheidung mit Rosazea-Bewertung.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Der Beschluss bestätigt die untere Stufe der Nr. 17.4. Für Werte oberhalb von 10 müssen stärker ausgeprägte oder entstellende Veränderungen objektiv dokumentiert sein.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Tenor

                        Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlin-
                        gen vom 11.03.2024 wird zurückgewiesen.

                        Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-
                        statten.

   Tatbestand

       1         Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig.

2   Der Beklagte hatte bei dem 1964 geborenen Kläger in Ausführung des unter anderem
    nach Einholung der Arztauskunft des H1 vom 22.05.2017, in dem eine mittel- bis schwer-
    gradige lungenfunktionelle Einschränkung beschriebenen worden war sowie der Gut-
    achten des B1, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16.03.2018,
    in dem eine leichte depressive Störung beschrieben und der GdB hierfür mit 30 einge-
    schätzt worden waren, und des L1 vom 16.11.2018, in dem ein Hals- und Lendenwirbel-
    säulensyndrom mit mäßiger Bewegungseinschränkung und Schmerzen sowie Schulter-
    schmerzen beidseits beschrieben und der GdB hierfür jeweils mit 10 eingeschätzt wor-
    den waren, unter dem Aktenzeichen S 12 SB 465/17 ergangenen Gerichtsbescheides des
    Sozialgerichts (SG) Reutlingen vom 14.02.2019 mit Bescheid vom 16.04.2019, in dem
    als Funktionsbeeinträchtigungen ein chronisches Schmerzsyndrom, funktionelle Organ-
    beschwerden und eine Depression, eine Lungenfunktionseinschränkung und eine chroni-
    sche Bronchitis, ein operiertes Schulter-Arm-Syndrom, eine Rosacea, ein operierter Leis-
    tenbruch rechts sowie eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und degenerative Ver-
    änderungen der Wirbelsäule aufgeführt worden waren, den GdB des Klägers mit 40 ab
    dem 14.07.2016 festgestellt.

3   Der Kläger beantragte unter Vorlage diverser ärztlicher Unterlagen, insbesondere
    der Entlassungsberichte des R1 in S1 – Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom
    30.07.2019 und 14.11.2019 über die vom 04.06.2019 bis zum 30.07.2019 und vom
    15.10.2019 bis zum 14.11.2019 erfolgten stationären Behandlungen, am 20.01.2020 die
    Neufeststellung seines GdB. Der Z1 berücksichtigte in seiner versorgungsärztlichen Stel-
    lungnahme vom 12.05.2020 als Funktionsbeeinträchtigungen ein chronisches Schmerz-
    syndrom, funktionelle Organbeschwerden und eine Depression mit einem Einzel-GdB von
    30, eine Lungenfunktionseinschränkung und eine chronische Bronchitis mit einem Einzel-
    GdB von 30, ein operiertes Schulter-Arm-Syndrom mit einem Einzel-GdB von 10, eine Ro-
    sacea mit einem Einzel-GdB von 10, einen operierten Leistenbruch rechts mit einem Ein-
    zel-GdB von 10 sowie eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und degenerative Ver-
    änderungen der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 10 und bewertete den Gesamt-
    GdB mit 40. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.05.2020 den Antrag des
    Klägers ab.

4   Hiergegen legte der Kläger am 18.06.2020 Widerspruch ein. Der Beklagte zog diverse
    ärztliche Unterlagen bei und holte die Arztauskünfte des R2 vom 21.07.2020 sowie des
    L2 vom 20.11.2020 ein. S2 hielt in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
    14.12.2020 an der bisherigen GdB-Beurteilung fest. Daraufhin wies der Beklagte den Wi-
    derspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2021 zurück.

5   Hiergegen hat der Kläger am 05.07.2021 Klage zum SG Reutlingen erhoben.

6   Das SG Reutlingen hat zunächst diverse ärztliche Unterlagen beigezogen und R2 unter
    dem 08.11.2021, den P1 unter dem 08.11.2021 sowie L2 unter dem 07.02.2022 schrift-
    lich als sachverständige Zeugen gehört.

7   Sodann hat das SG Reutlingen das im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erstell-
    te Gutachten der E1 vom 13.05.2019 sowie das im Auftrag des SG Reutlingen im Rah-
    men des auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten und un-
    ter dem Aktenzeichen S 3 R 2088/19 geführten Klageverfahrens erstellte Gutachten des
    D1 vom 07.02.2021 beigezogen. E1 hat als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom
    mit körperlichen und psychischen Faktoren, eine leichtgradige depressive Episode so-

     wie eine Anpassungsstörung aufgeführt und dargelegt, dass der Kläger in der Lage sei,
     seiner bisherigen Tätigkeit oder einer entsprechenden Tätigkeit auf dem allgemeinen
     Arbeitsmarkt weiterhin sechs Stunden und mehr pro Tag nachzugehen. D1 hat als Dia-
     gnosen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren so-
     wie eine depressive Entwicklung im Sinne einer Dysthymia, differentialdiagnostisch ei-
     ne rezidivierende depressive Störung mit bis zu mittelgradigen depressiven Episoden,
     aufgeführt und dargelegt, dass der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
     mit gewissen qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrich-
     ten könne. B2 hat in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.02.2023 ausge-
     führt, aufgrund der vorgelegten Gutachten könne eine Änderung der bisherigen Bewer-
     tung nicht vorgeschlagen werden.

8    Ferner hat das SG Reutlingen den Entlassungsbericht des R1 in S1 – Klinik für Psychiatrie
     und Psychotherapie vom 24.10.2023 über die vom 24.08.2023 bis zum 28.09.2023 er-
     folgte stationäre Behandlung des Klägers samt Medikationsplan und weiterer ärztlicher
     Befunde beigezogen. Darin sind eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig
     schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome bei double Depression, kli-
     nisch larvierend erscheinend, eine benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hy-
     pertensiven Krise sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewälti-
     gung im Sinne eines Burn-Out-Syndromsbeschrieben worden.

9    Zuletzt hat das SG Reutlingen das im Rahmen des weiteren auf die Gewährung einer
     Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten und unter dem Aktenzeichen S 3 R 1346/22
     geführten Klageverfahrens erstellte Gutachten des L3 vom 06.09.2023 beigezogen. L3
     hat als Diagnose eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung aufge-
     führt und dargelegt, der Kläger sei aus neurologisch-psychiatrischer Sicht in der Lage,
     leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten.

10   Das SG Reutlingen hat mit Urteil vom 11.03.2024 die Klage abgewiesen. Im Vergleich
     zu dem im letzten Bescheid vom 16.04.2019 mit einen GdB von 40 bewerteten Behin-
     derungszustand des Klägers sei keine Änderung eingetreten, aufgrund derer der GdB
     des Klägers höher als mit 40 zu bemessen wäre. Eine in diesem Sinne eingetretene Ver-
     schlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers sei nicht nachgewiesen.

11   Der Einzel-GdB von 30 für die Beeinträchtigungen des Klägers im Funktionssystem „Ge-
     hirn einschließlich Psyche“ sei weiterhin angemessen. Nach dem Gutachten des L3 lie-
     ge beim Kläger eine depressive Erkrankung im Sinne rezidivierender depressiver Episo-
     den, gegenwärtig remittiert und ohne Hinweis auf eine Dysthymia, vor. Auch L2 habe in
     seiner Arztauskunft die Diagnose einer schweren Depression mit psychotischen Sympto-
     men genannt. Darüber hinaus sei im Entlassbericht des R1 in S1 – Klinik für Psychiatrie
     und Psychotherapie vom 24.10.2023 die Diagnose einer schweren depressiven Episode
     ohne psychotische Symptome bei double Depression benannt. In diesem Rahmen liege
     beim Kläger eine wesentliche Einschränkung der Gestaltungs- und Erlebnisfähigkeit vor,
     die die Annahme eines Einzel-GdB von 30 im unterem Beurteilungsspielraum, nicht je-
     doch höher, rechtfertige.

12   Beim Kläger stünden vor allen Dingen Schlafstörungen und Lustlosigkeit im Vordergrund.
     Dies ergebe sich aus seinen Angaben gegenüber L3. Er werde in der Nacht immer wieder
     wach und finde nicht mehr in den Schlaf, weil er sich Sorgen um unterschiedliche Dinge
     mache. Zudem habe er an manchen Tagen zu gar nichts Lust. Diese Feststellungen des
     L3 begründeten auf körperlich-funktioneller Ebene lediglich mittelgradige Einbußen und

     auf psychisch-emotionaler Ebene keine Einbußen. So habe sich der Kläger in der Unter-
     suchung durch L3 bewusstseinsklar und allseits orientiert gezeigt. Es hätten sich keine
     Anhaltspunkte für inhaltliche oder formale Denkstörungen, auch nicht für Ich-Störungen,
     ergeben. Klinisch hätten sich keine Hinweise für grobe Störungen von Wahrnehmung,
     Konzentration und Merkfähigkeit feststellen lassen. Erst in der fachpsychologischen Un-
     tersuchung hätten sich – bei ausreichender Leistungsmotivation – eine deutliche kogni-
     tive Auffälligkeit bei der Aufmerksamkeitsintensität, der Umstellungsfähigkeit bei Mehr-
     fachanforderungen und der spontanen kognitiven Flexibilität, sowie zudem eine leichte
     Auffälligkeit des Arbeitsgedächtnisses, des verbalen Langzeitgedächtnisses und der Ver-
     arbeitungsgeschwindigkeit ergeben. Auch habe sich eine vorzeitige Ermüdung gezeigt.
     Zu berücksichtigen seien dabei ein unterdurchschnittliches logisches Denken als Aspekt
     der fluiden Intelligenz und eine nur geringe Schulbildung, wobei die Auffälligkeit jedoch
     über das Maß hinausgingen, die allein durch ein geringes Bildungsniveau zu erwarten
     wären.

13   In Bezug auf die beklagte Lustlosigkeit hätten sich Antrieb und Psychomotorik unauffäl-
     lig gezeigt. Die Stimmungslage sei überwiegend ausgeglichen gewesen, lediglich beim
     Berichten über den Tod seiner Mutter, habe der Kläger traurig gewirkt. Das affektive
     Schwingungsvermögen sei regelrecht gewesen und die Affektäußerung sei hinsichtlich
     Mimik, Gestik und Prosodie lebhaft gewesen. Der Kläger habe viel gelächelt.

14   Auf sozial-kommunikativem Gebiet sei demgegenüber eine wesentliche Einschränkung
     der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit erkennbar. So ergebe sich aus den Angaben des
     Klägers gegenüber L3, dass er sein früheres Hobby, das Spielen türkischer Gitarre aufge-
     geben habe. Weiter gehe er nicht nur aus finanziellen Gründen nicht auf Reisen, sondern
     auch weil er Menschenmengen meide. So sei er beispielweise im Jahr 2023 nicht im Frei-
     bad gewesen und habe sich lieber auf seiner heimischen Terrasse aufgehalten. Er ge-
     he nur wenig von Zuhause weg, sage auch Einladungen zu Hochzeiten in der Regel ab.
     Wenn überhaupt gehe er nur zu kleineren Familienfeiern. Demgegenüber nehme der Klä-
     ger einmal wöchentlich an Wassergymnastik teil und sei dort (ehrenamtlicher) Gruppen-
     sprecher. Die Wahrnehmung der letztgenannten Aufgabe erfordere nach Ansicht des Ge-
     richts ein gewisses Maß an Strukturierung und die Fähigkeit zur selbstständigen Aufga-
     benwahrnehmung. Dies erscheine beim Kläger erhalten zu sein, weshalb die bei ihm vor-
     liegende psychische Erkrankung als wesentliche Einschränkung der Gestaltungs- und Er-
     lebnisfähigkeit mit einem Einzel-GdB 30 lediglich im unteren Beurteilungsspielraum zu
     bewerten sei.

15   Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Auskunft des L2. Zwar nenne L2 die Dia-
     gnose einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen. Er nenne jedoch keine
     Befunde, die seine Diagnose nachvollziehbar machten. Er führe lediglich an, Durchhalte-
     fähigkeit

16   und Gruppenfähigkeit seien stark reduziert. Diese Angaben reichten nach Ansicht des
     Gerichts indes nicht aus, um den genannten Schweregrad der depressiven Erkrankung
     zu rechtfertigen oder Rückschlüsse auf die Teilhabebeeinträchtigungen des Klägers auf
     sozial-kommunikativer Ebene zuzulassen.

17   Gleiches gelte für den Entlassungsbericht des R1 in S1 – Klinik für Psychiatrie und Psy-
     chotherapie vom 24.10.2023. Zwar werde dort der Schweregrad einer schweren depres-
     siven Episode genannt, diese sei jedoch anhand der erhobenen Befunde nicht nachvoll-
     ziehbar. Die Stimmung werde als subjektiv gedrückt und niedergeschlagen sowie ob-

     jektiv mittelschwer gedrückt beschrieben. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht,
     der Antrieb mittelschwer reduziert. Das Interesse sei leicht reduziert. Psychomotorisch
     habe eine leichte Verlangsamung bestanden. Subjektiv habe der Kläger mittelschwe-
     re Konzentrationsstörungen angegeben, die sich objektiv als leicht ergeben hätten. Des
     Weiteren werde beschrieben, dass er als absprachefähig und motiviert wahrgenommen
     worden sei. Der Kläger sei viel in Bewegung, sei regelmäßig, mal alleine oder mit einem
     oder mehreren Mitpatienten, viele Kilometer durch den Wald gelaufen. Zudem habe er
     sich auch mal ein E-Fahrrad der Klinik ausgeliehen und sei damit viele Kilometer durch
     den Wald gefahren. Eine schwere depressive Episode lasse sich anhand dieser Feststel-
     lungen nicht nachvollziehen.

18   Abschließend sei auszuführen, dass der Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem „Ge-
     hirn einschließlich Psyche“ auch nicht vor dem Hintergrund einer etwaigen Schmerz-
     störung weiter zu erhöhen sei. Das Gericht schließe sich insoweit den schlüssigen und
     nachvollziehbaren Ausführungen des L3 an, wonach sich beim Kläger die Diagnose einer
     chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht belegen
     lasse. So seien beim Kläger über das – in Anbetracht der orthopädischen Gesundheits-
     störungen – zu erwartende Maß hinausgehende Schmerzen weder in der Verhaltensbe-
     obachtung noch in den klinischen Befunden auffällig gewesen. In den mehrstündigen Un-
     tersuchungen sei keine Schonhaltung eingenommen worden und seien umschriebene
     Muskelminderungen, umschriebene trophische Störungen oder vegetative Fehlregulatio-
     nen nicht festzuhalten gewesen.

19   In Bezug auf die weiteren Behinderungen im Funktionssystem „Atmung“ in Form einer
     Lungenfunktionseinschränkung und einer chronischen Bronchitis mit einem Einzel-GdB
     von 30, im Funktionssystem „Rumpf“ in Form einer Funktionsbehinderung der Wirbel-
     säule und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 10,
     im Funktionssystem „Arme“ in Form eines Schulter-Arm-Syndroms mit einem Einzel-GdB
     von 10, im Funktionssystem „Beine“ in Form eines Leistenbruchs mit einem Einzel-GdB
     von 10 und im Funktionssystem „Haut“ in Form einer Rosacea mit einem Einzel-GdB von
     10 lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine derartige Verschlechterung im Ge-
     sundheitszustand des Klägers eingetreten sei, die eine Abweichung von der bisherigen
     GdB-Bewertung rechtfertige. Die bisher nicht berücksichtigte Diabetes-Erkrankung recht-
     fertige keinen eigenständigen Einzel-GdB von wenigstens 10. Es sei nicht ersichtlich,
     dass der Kläger insoweit überhaupt medikamentös therapiert werde. Das von L3 in sei-
     nem Gutachten vermutete Schlafapnoe-Syndrom sei bisher nicht nachgewiesen. Der Klä-
     ger befinde sich insoweit nicht in ärztlicher Behandlung.

20   Gegen das ihm am 11.04.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.04.2024 Berufung
     zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Er hat zur Begründung
     ausgeführt, die Summe seiner Einschränkungen ließen ihn den Alltag kaum bewältigen,
     da er dauerhaft von Schmerzen geplagt sei. Nur mit seinen erwachsenen Kindern, die bei
     ihm im Haushalt lebten, sei ihm dies ohne eine Haushalts- oder Pflegehilfe möglich. Seit
     seinem Besuch beim Gutachter im Juli 2023 hätten sich seine körperlichen Beschwerden
     verschlechtert. Nachdem er eine fünfwöchige Kur in S1 bekommen habe, hätten sich sei-
     ne Beschwerden ein wenig verbessert. Zwischenzeitlich stehe er wieder am Ausgangs-
     punkt.

21   Der Kläger beantragt sinngemäß,

   22            das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11.03.2024 sowie den Bescheid
                 des Beklagten vom 27.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
                 16.06.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bei ihm einen GdB
                 von 50 festzustellen.

   23    Der Beklagte beantragt,

   24            die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

   25    Es werde auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Sachar-
         gumente, die eine abweichende Beurteilung begründen könnten, seien der Berufungs-
         schrift nicht zu entnehmen.

   26    Der Berichterstatter hat das Sach- und Streitverhältnis am 09.10.2024 mit den Beteilig-
         ten erörtert. Der Kläger hat dabei das Attest des L2 vom 11.09.2024 übergeben. Der Be-
         richterstatter hat erläutert, dass das Landessozialgericht, außer in den Fällen, in den de-
         nen das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden habe, die Berufung durch Be-
         schluss zurückweisen könne, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündli-
         che Verhandlung nicht für erforderlich halte, darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei,
         von der Möglichkeit, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, Gebrauch zu ma-
         chen, und den Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Entscheidungsgründe

   27    Der Senat kann auf Grund dessen, dass das SG Reutlingen nicht durch Gerichtsbescheid
         entschieden hat und er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche
         Verhandlung nicht für erforderlich hält sowie die Beteiligten hierzu vorher gehört hat, ge-
         mäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden.

   28    Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgerechte
         sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

   29    Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des auf die kombinierte Anfech-
         tungs- und Verpflichtungsklage des Klägers im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG ergan-
         genen Urteils des SG Reutlingen vom 11.03.2024 sowie des Bescheides des Beklagten
         vom 27.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2021 und die
         Verpflichtung des Beklagten, den GdB mit 50 festzustellen.

   30    Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines GdB von mindestens 50.

   31    Ermächtigungsgrundlage für die vom Kläger begehrte Entscheidung ist § 48 Abs. 1
         Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 152 Abs. 1 und 3
         SGB IX. Der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X steht nicht entgegen, wenn der
         Verwaltungsakt, dessen Abänderung begehrt wird, in Ausführung eines gerichtlichen Ur-
         teils oder eines gerichtlichen Gerichtsbescheides ergangen ist (für eine analoge Anwen-
         dung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X: BeckOGK/Sandbiller SGB X § 48 Rn. 21; vergleiche
         zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf einen, einen Vergleich vollziehen-
         den Ausführungsbescheid: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2022
         – L 6 SB 198/21, juris Rn. 41; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2016 – L 6 U
         34/16, juris Rn. 46; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014 – L 6 VK 934/12, ju-
         ris Rn. 20; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 – L 6 SB 5459/11, juris Rn.

     26; BeckOGK/Sandbiller SGB X § 48 Rn. 21; Steinwedel, jurisPR-SozR 5/2017 Anm. 3 [C
     II.]; vergleiche zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf einen, ein Anerkennt-
     nis vollziehenden Ausführungsbescheid: BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 13 R 16/09 R,
     juris Rn. 28-30). Die Beteiligten können deshalb in einem neuen Verfahren, in dem der-
     selbe Anspruch geltend gemacht wird, Tatsachen vorbringen, die erst nach dem gericht-
     lichen Urteil oder dem gerichtlichen Gerichtsbescheid entstanden sind (vergleiche Bun-
     dessozialgericht [BSG], Urteil vom 10.10.1978 – 7 RAr 56/77, juris Rn. 21).

32   Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft
     aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem
     Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Im Falle eines ein
     gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Gerichtsbescheid ausführenden Beschei-
     des sind der notwendige Vergleichsmaßstab diejenigen Umstände, die dieser gerichtli-
     chen Entscheidung zu Grunde gelegt haben (vergleiche zum Vergleichsmaßstab bei ei-
     nem, einen Vergleich vollziehenden Ausführungsbescheid: LSG für das Land Nordrhein-
     Westfalen, Urteil vom 19.12.2022 – L 6 SB 198/21, juris Rn. 41; LSG Baden-Württem-
     berg, Urteil vom 20.10.2016 – L 6 U 34/16, juris Rn. 47; LSG Baden-Württemberg, Ur-
     teil vom 29.04.2014 – L 6 VK 934/12, juris Rn. 21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
     24.10.2013 – L 6 SB 5459/11, juris Rn. 27; Steinwedel, jurisPR-SozR 5/2017 Anm. 3 [C
     II.]; vergleiche zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf einen, ein Anerkennt-
     nis vollziehenden Ausführungsbescheid: BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 13 R 16/09 R,
     juris Rn. 28-30). Von einer wesentlichen Änderung ist bei einer Änderung im Gesund-
     heitszustand auszugehen, wenn aus dieser die Erhöhung oder Herabsetzung des Ge-
     samt-GdB um wenigstens 10 folgt, während das Hinzutreten weiterer Funktionsstörun-
     gen mit einem Einzel-GdB von 10 regelmäßig ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB
     bleibt.

33   Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die
     körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wech-
     selwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten
     Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hin-
     dern können, wobei eine Beeinträchtigung in diesem Sinne vorliegt, wenn der Körper-
     und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

34   Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind auf Antrag des behinderten Menschen von den für
     die Durchführung des BVG beziehungsweise des SGB XIV zuständigen Behörden das Vor-
     liegen einer Behinderung und der GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung festzustellen.
     Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in
     der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Nach § 152 Abs. 1
     Satz 6 SGB IX ist eine Feststellung nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vor-
     liegt. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor,
     so wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträch-
     tigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
     festgestellt.

35   Nach § 153 Abs. 2 SGB IX wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermäch-
     tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze auf-
     zustellen, die für die Bewertung des GdB, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosig-
     keit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die
     nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Zwar ist von die-
     ser Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden. Indes bestimmt § 241 Abs. 5

     SGB IX, dass – soweit eine solche Verordnung nicht erlassen ist – die Maßstäbe des § 30
     Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen
     entsprechend gelten. Mithin ist für die konkrete Bewertung von Funktionsbeeinträchti-
     gungen die ab dem 01.01.2009 an die Stelle der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gut-
     achtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenge-
     setz“ (AHP) getretene Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 Ver-
     ordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Vers-
     MedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die Verordnungen vom 01.03.2010
     (BGBl. I S. 249), 14.07.2010 (BGBl. I S. 928), 17.12.2010 (BGBl. I S. 2124), 28.10.2011
     (BGBl. I S. 2153) und 11.10.2012 (BGBl. I S. 2122), die Gesetze vom 23.12.2016 (BGBl. I
     S. 3234) und 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) sowie die Verordnung vom 19.06.2023 (BGBl. I
     S. 158) geändert worden ist, heranzuziehen. In den VG sind unter anderem die Grundsät-
     ze für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) im Sinne des § 30 Abs. 1
     BVG festgelegt worden. Diese sind nach den VG, Teil A, Nr. 2 auch für die Feststellung
     des GdB maßgebend. Die VG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigen-
     gutachten dar. Dabei beruht das für die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf
     die Teilhabe an der Gesellschaft relevante Maß nicht allein auf der Anwendung medizi-
     nischen Wissens. Vielmehr ist die Bewertung des GdB auch unter Beachtung der recht-
     lichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachverstandes anderer Wissenszweige
     zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 3/12 R, juris).

36   Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorüber-
     gehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichen-
     den) Zuständen nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden, für eine Teilha-
     bebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind
     diese dann den in den VG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Ein-
     zel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann in einer Gesamtschau unter Be-
     rücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der
     Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigun-
     gen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder bezie-
     hungslos nebeneinanderstehen (BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 3/12 R, juris). Nach
     den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. c ist bei der Bildung des Gesamt-GdB in der Regel von der
     Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und sodann im Hinblick auf
     alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das
     Ausmaß der Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen der weiteren
     Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um der Behin-
     derung insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst.
     d, von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur
     einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeein-
     trächtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann
     nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.
     Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es danach viel-
     fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung
     zu schließen. Außerdem sind nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdi-
     gung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG
     feste Grade angegeben sind.

37   Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesonde-
     re die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heran-

     ziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen (BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 3/12 R,
     juris).

38   Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze ist seit Erlass des Gerichtsbeschei-
     des des SG Reutlingen vom 14.02.2019, den der Beklagte mit Bescheid vom 16.04.2019
     ausgeführt und mit dem er den GdB mit 40 festgestellt hat, im Gesundheitszustand des
     Klägers keine einen höheren GdB als 40 rechtfertigende und damit keine wesentliche Än-
     derung eingetreten.

39   Die Behinderungen im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ bedingen weiter-
     hin einen Einzel-GdB von 30.

40   Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 beträgt bei Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psy-
     chischer Traumen für leichtere psychovegetative oder psychische Störungen der GdB
     0 bis 20, für stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erleb-
     nis- und Gestaltungsfähigkeit (zum Beispiel ausgeprägtere depressive, hypochondri-
     sche, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, soma-
     toforme Störungen) der GdB 30 bis 40 und für schwere Störungen (zum Beispiel schwe-
     re Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten der GdB 50
     bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten der GdB 80 bis 100.

41   Ferner ist zu beachten, dass in dem Beiratsprotokoll des Sachverständigenbeirats „Ver-
     sorgungsmedizin“ vom 18./19.03.1998 (vergleiche Wendler/Schillings in Schwerbehin-
     dertenrecht, VdK-Kommentar, 10. Auflage, zu VG Nr. 3.6, S. 166 und 167, Nr. 3.7, S. 173)
     die verschiedenen Grade der Anpassungsschwierigkeiten im Sinne der VG, Teil B, Nr. 3.7
     wie folgt definiert werden: 1. Leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten: zum Beispiel
     Berufstätigkeit trotz Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen
     Arbeitsmarkt noch ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich. Wesentliche Beeinträch-
     tigung nur in besonderen Berufen, zum Beispiel Lehrer, Manager. Keine wesentliche Be-
     einträchtigung der familiären Situation oder bei Freundschaften, das heißt zum Beispiel
     keine krankheitsbedingten wesentlichen Eheprobleme. 2. Mittelgradige soziale Anpas-
     sungsschwierigkeiten: In den meisten Berufen sich auswirkende psychische Verände-
     rung, die zwar weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Ein-
     satzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt. Erhebliche fami-
     liäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung, aber noch keine Isolie-
     rung und noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der zum Beispiel eine vorher in-
     takte Ehe stark gefährden könnte. 3. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten: Wei-
     tere berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen. Schwerwiegende Pro-
     bleme in der Familie oder im Freundes-beziehungsweise Bekanntenkreis, bis zur Tren-
     nung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis.

42   Dem Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 14.02.2019 haben auf psychiatrischem
     Fachgebiet im Wesentlichen der Entlassungsbericht der B3 vom 05.07.2016, in dem eine
     rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Symptomatik beschrieben worden
     war, die Arztauskunft der T1 vom 17.05.2017, in dem eine rezidivierende depressive Stö-
     rung mit mittelgradiger Symptomatik und ein chronisches Schmerzsyndrom beschrieben
     und der GdB hierfür mit jeweils 30 bis 40 eingeschätzt worden waren, das Gutachten des
     B1 vom 16.03.2018, in dem eine leichte depressive Störung beschrieben und der GdB
     hierfür mit 30 eingeschätzt worden waren, und die versorgungsärztliche Stellungnahme

     des H2 vom 16.07.2018, in dem die psychische Störung mit einem GdB von 30 beurteilt
     worden war, zu Grunde gelegen.

43   In Auswertung der seither angefallenen ärztlichen Unterlagen auf psychiatrischem Fach-
     gebiet, nämlich der Entlassungsberichte des R1 S1 – Klinik für Psychiatrie und Psy-
     chotherapie vom 30.07.2019, 14.11.2019 und 24.10.2023, dem Befundbericht des S3
     vom 18.01.2020, der Arztauskünfte des L2 vom 20.11.2020 und 07.02.2022 sowie der
     Rentengutachten der E1 vom 13.05.2019, des D1 vom 07.02.2021 und des L3 vom
     06.09.2023, kann der Senat keine Gesundheitsverschlechterung des Klägers feststellen.
     Nachdem E1 eine leichtgradige depressive Episode im Sinne einer Anpassungsstörung
     und D1 eine eher chronische, nicht hochgradige depressive Entwicklung und eine chro-
     nische Schmerzstörung angenommen haben, hat B2 in ihrer versorgungsärztlichen Stel-
     lungnahme vom 16.02.2023 gut nachvollziehbar für die Behinderungen im Funktionssys-
     tem „Gehirn einschließlich Psyche“ weiterhin einen Einzel-GdB von 30 angenommen, in-
     dem sie unter anderem darauf hingewiesen hat, dass beim Kläger die Grundstimmung
     nur als leicht missbefindlich und die affektive Schwingungsfähigkeit nicht als aufgehoben
     beschrieben worden sind und eine regelmäßige Psychotherapie nicht erfolgt. Sodann hat
     L3 eine rezidivierende depressive Störung ohne Anhalt für eine Dysthymie beziehungs-
     weise depressive Verstimmung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren und oh-
     ne Belegbarkeit einer chronischen Schmerzstörung beschrieben. Mithin hat sich die GdB-
     Beurteilung der B2 bestätigt. Eine höhere GdB-Einschätzung ergibt auch nicht aus den
     Entlassungsberichten des R3. Zwar werden in den Entlassungsberichten vom 30.07.2019
     und 14.11.2019 eine mittelgradige depressive Episode und eine somatoforme Schmerz-
     störung und im Entlassungsbericht vom 24.10.2023 erhebliche depressive Beschwer-
     den angegeben. Qualitativ ergibt sich aber aus der dortigen Beschreibung des psycho-
     pathologischen Befundes keine wesentliche Änderung im Vergleich zum Gesundheitszu-
     stand des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheides des SG Reutlingen
     vom 14.02.2019. Dasselbe gilt für die vom S3 sowie von L2 gemachten Angaben. L2 hat
     nicht begründet, warum es sich um ein schweres depressives Bild handeln soll. Gegen
     ein schweres Krankheitsbild spricht schon, dass nach dessen Angaben nur circa ein Kon-
     takt pro Quartal und nur bei Bedarf ein häufigerer Kontakt zu ihm stattfindet.

44   Dass und warum die Behinderungen des Klägers darüber hinaus im Funktionssystem
     „Gehirn einschließlich Psyche“ weiterhin mit einem Einzel-GdB von 30 zu beurteilen
     sind, hat im Übrigen das SG Reutlingen in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil in
     Auswertung der aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zutreffend dargelegt. Der Senat
     schließt sich den Ausführungen des SG Reutlingen, insbesondere indem seine GdB-Beur-
     teilung mit den im Gutachten des L3 beschriebenen Befunden überzeugend begründet
     hat, an und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung
     der Entscheidungsgründe ab.

45   Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass auch aus dem vom Kläger im Berufungsver-
     fahren vorgelegten Attest des L2 vom 11.09.2024 nichts anderes folgt. Dass dem Kläger,
     wie L2 meint, eine Arbeitstätigkeit von drei Stunden und mehr nicht zumutbar sein soll,
     ist durch die überzeugenden Rentengutachten wiederlegt worden.

46   In Bezug auf die weiteren Behinderungen im Funktionssystem „Atmung“ in Form einer
     Lungenfunktionseinschränkung und einer chronischen Bronchitis mit einem Einzel-GdB
     von 30, im Funktionssystem „Rumpf“ in Form einer Funktionsbehinderung der Wirbel-
     säule und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 10,
     im Funktionssystem „Arme“ in Form eines Schulter-Arm-Syndroms mit einem Einzel-GdB

     von 10, im Funktionssystem „Beine“ in Form eines Leistenbruchs mit einem Einzel-GdB
     von 10 und im Funktionssystem „Haut“ in Form einer Rosacea mit einem Einzel-GdB von
     10 lassen sich keine gesundheitlichen Verschlechterungen feststellen, die höhere GdB-
     Werte rechtfertigen könnten. Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen
     des SG Reutlingen an und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weite-
     ren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

47   Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass R2 in seiner Arztauskunft vom 08.11.2021
     dargelegt hat, dass die aktuellen Untersuchungen vom 19.09.2019 bis zum 13.07.2020
     keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, auch kein
     sensomotorisches Defizit gezeigt haben, die Nervendehnungszeichen unauffällig gewe-
     sen sind und das Gangbild regelrecht gewesen ist. Er hat die Fragen, ob die beim Klä-
     ger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen in der versorgungsärztlichen Beurteilung
     vollständig erfasst sind, ebenso bejaht, wie diejenige, ob sie mit einem zutreffenden GdB
     bewertet worden sind. Den vom SG Reutlingen beigezogenen ärztlichen Unterlagen auf
     orthopädischem Fachgebiet lassen sich keine Bewegungseinschränkungen entnehmen,
     die höhere GdB-Werte rechtfertigen könnten. Ärztliche Unterlagen auf orthopädischem
     Fachgebiet, die eine seither eingetretene Gesundheitsverschlechterung nahelegen wür-
     den, sind nicht aktenkundig. Mangels substantiierter Darlegung einer etwaigen Gesund-
     heitsverschlechterung waren weitere Sachverhaltsermittlungen nicht erforderlich.

48   Der H3 hat in seinem Arztbrief vom 21.10.2021 eine mittelgradige obstruktive Ventila-
     tionsstörung beschrieben, die keine Gesundheitsverschlechterung der vom H1 in seiner
     Arztauskunft vom 22.05.2017 beschriebenen mittel- bis schwergradigen lungenfunktio-
     nellen Einschränkung darstellt.

49   Auch hat das SG Reutlingen die Behinderung im Funktionssystem „Stoffwechsel, inne-
     re Sekretion“ in Form der Diabetes-Erkrankung zutreffend mit keinem Einzel-GdB von
     wenigstens 10 bewertet und zu Recht ausgeführt, dass das von L3 in seinem Gutachten
     vermutete Schlafapnoe-Syndrom bisher nicht nachgewiesen ist.

50   Unter Berücksichtigung der unveränderten Einzel-GdB-Werte von zweimal 30 und vier-
     mal 10 lässt sich weiterhin ein Gesamt-GdB von lediglich 40 feststellen. Unverändert
     sind die beim Kläger dokumentierten Einschränkungen mit solch gravierenden Funkti-
     onsbehinderung wie dem Verlust eines Armes im Unterarm oder dem Verlust eines Bei-
     nes im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Ge-
     lenke, die nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 oder 18.14 mit einem GdB von 50 zu bewerten
     sind, nicht vergleichbar.

51   Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Reutlin-
     gen vom 11.03.2024 zurückzuweisen.

52   Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

53   Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG
     gegeben ist.