Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV – Haut

LSG Niedersachsen-Bremen
28.08.2025 – L 10 SB 89/23

Einordnung: 17.12 Vitiligo

Kernaussage: Vitiligo, die sich auf Genitalbereich und Achselhöhle beschränkt, begründet nach Nr. 17.12 keinen Einzel-GdB. Die dort genannten GdB-Werte für Pigmentstörungen knüpfen an Hände und/oder Gesicht an.
Entscheidungsstatus: Materielle Entscheidung zu Nr. 17.12.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Der Fall ist eine sehr aktuelle und eindeutige Negativabgrenzung. Die bloße Diagnose und eine mögliche weitere Ausbreitung genügen nicht; bewertet wird der gegenwärtige, länger als sechs Monate bestehende Befund an den von Nr. 17.12 hervorgehobenen sichtbaren Lokalisationen.

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Tenor

                        Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
                        Braunschweig vom 20. Juni 2023 aufgehoben.

                        Die Klage wird abgewiesen.

                        Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

                        Die Revision wird nicht zugelassen.

   Tatbestand

       1        Streitig ist die Neufeststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 nach dem
                Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

       2        Mit Bescheid vom 3. April 2009 stellte der Beklagte bei dem H. geborenen Kläger einen
                GdB von 40 wegen der Funktionsbeeinträchtigung „Diabetes mellitus Typ I“ fest. Am 25.
                Februar 2020 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB rückwirkend
                ab dem 1. Januar 2020 mit der Begründung, zusätzlich zum Diabetes mellitus an einer
                Funktionsbeeinträchtigung des linken Knies, an Vitiligo sowie an einer Hashimoto-Thy-
                reoiditis zu leiden. Dem Antrag beigefügt war ein im Auftrag der Unfallversicherung er-
                stelltes orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. I.
                vom 30. August 2019. Der Beklagte zog einen Befundbericht des behandelnden Haus-
                arztes des Klägers bei und lehnte den Antrag sodann mit Bescheid vom 6. April 2020 mit
                der Begründung ab, dass keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhält-
                nissen eingetreten sei. Die Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks bedinge ledig-
                lich einen Einzel-GdB von 10, der sich nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirke. Die
                Schilddrüsenbeschwerden sowie die Gesundheitsstörung Vitiligo würden jeweils keinen
                Einzel-GdB erreichen. In seinem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies
                der Kläger u.a. auf eine zwischenzeitlich bei ihm festgestellte Zöliakie hin. Nach Beizie-
                hung weiterer Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers wies der Beklagte
                den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2020 als unbegründet zurück.

3   Dagegen hat der Kläger am 17. Juli 2020 Klage beim Sozialgericht (SG) Braunschweig
    erhoben, mit der er die Feststellung eines GdB von 50 rückwirkend seit dem 1. Januar
    2020 begehrt hat. Das SG hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts
    Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen sowie Beweis erhoben
    durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin Dr. J. vom 3. Januar
    2022. Dieser gelangte in seinem Gutachten im Wesentlichen zu dem Ergebnis, bei dem
    Kläger liege ein Diabetes mellitus mit Insulintherapie bei instabiler Stoffwechselsituati-
    on vor, der einen Einzel-GdB von 50 rechtfertige. Daneben bestehe eine Zöliakie, die ei-
    nen Einzel-GdB von 20 bedinge sowie ein entzündliches Darmleiden und eine Funktions-
    behinderung des linken Kniegelenks mit jeweils einem Einzel-GdB von 10. Den Gesamt-
    GdB empfahl er mit 50 seit dem 1. Januar 2020 festzustellen.

4   Mit Urteil vom 20. Juni 2023 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2020 in
    der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2020 aufgehoben und den Beklag-
    ten verurteilt, bei dem Kläger ab dem 1. Januar 2020 einen GdB i.H.v. 50 festzustellen.
    Zur Begründung hat sich das SG im Wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständi-
    gen Dr. J. gestützt.

5   Gegen das ihm am 27. Juli 2023 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner
    am 21. August 2023 eingelegten Berufung, mit der er die Aufhebung des erstinstanzli-
    chen Urteils sowie die Abweisung der Klage begehrt. Zur Begründung trägt er im We-
    sentlichen vor, Unterzuckerungszustände mit Fremdhilfebedarf seien bei dem Kläger bis-
    her nicht eingetreten. Vor diesem Hintergrund könne nicht von krankheitsbedingten gra-
    vierenden Beeinträchtigungen in der Lebensführung ausgegangen werden. Die mit ei-
    nem Einzel-GdB von 20 zu bewertende Zöliakie wirke sich in Übereinstimmung mit der
    Einschätzung des erstinstanzlichen Sachverständigen nicht erhöhend auf den Gesamt-
    GdB aus.

6   Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts einen Befundbe-
    richt der den Kläger behandelnden Fachärztin für Innere Medizin Dr. K. beigezogen so-
    wie Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Innere Medi-
    zin Dr. L. vom 12. März 2025. Dieser ist in seinem Gutachten nach ambulanter Untersu-
    chung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, der Diabetes mellitus Typ I rechtfertige ei-
    nen Einzel-GdB von 40. Daneben liege eine potentielle Zöliakie vor, die mit einem Einzel-
    GdB von 20 zu bewerten sei, sowie eine Funktionsbehinderung des linken Kniegelenkes
    und eine Funktionseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes, die jeweils einen
    Einzel-GdB von 10 bedingten. Die weiterhin vorliegenden Gesundheitsstörungen Schild-
    drüsenerkrankung und Vitiligo würden jeweils keinen Einzel-GdB rechtfertigen. Der Ge-
    samt-GdB sei mit 40 seit dem 1. Januar 2020 zu bewerten.

7   Der Kläger hält die Einschätzung des Sachverständigen Dr. L. für falsch. Seine von dem
    Sachverständigen festgestellte sehr gute Leistungsfähigkeit und sein athletischer Habi-
    tus stünden der von ihm begehrten Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht
    entgegen. Entscheidend sei vielmehr das Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung. Die-
    se sei bei ihm überaus erheblich. Insbesondere die Zubereitung von Mahlzeiten gestal-
    te sich aufgrund der ungünstigen Kombination von Diabetes mellitus und Zöliakie sehr
    schwierig und aufwendig. Die Planung des Tagesablaufs und die Gestaltung der Freizeit
    müssten ständig an die Insulindosierung angepasst werden. Er sei dadurch in sämtlichen
    Bereichen seiner Lebensführung erheblich beeinträchtigt. Bei ihm lägen nachgewiese-
    nermaßen erhebliche Schwankungen des Blutzuckers und damit eine unbefriedigende

         Stoffwechsellage vor, weshalb ihm zwischenzeitlich vom Medizinischen Dienst der Kran-
         kenkassen eine Insulinpumpe bewilligt worden sei. Die Vitiligo beschränke sich nicht al-
         lein auf den Genitalbereich. Inzwischen hätten sich die Flecken auch auf die rechte Ach-
         selhöhle ausgebreitet. Mit einer weiteren Ausbreitung der Flecken sei zu rechnen. Im
         Vergleich zu 2009 hätte sich seine gesundheitliche Situation wesentlich verschlechtert.
         Es seien neue Erkrankungen hinzugetreten und die Stoffwechsellage in Bezug auf den
         Diabetes habe sich verschlechtert.

   8     Der Kläger beantragt,

   9            die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig
                vom 20. Juni 2023 zurückzuweisen.

   10    Der Beklagte beantragt,

   11           das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Juni 2023 aufzuheben und
                die Klage abzuweisen.

   12    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-
         richtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug ge-
         nommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entschei-
         dungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

   13    Die Berufung ist zulässig und begründet.

   14    Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 6. April
         2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2020 ist rechtmäßig und
         verletzt den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht gemäß § 48
         Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 152 Abs. 1 SGB IX kein Anspruch
         auf Feststellung eines höheren GdB als 40 seit dem 1. Januar 2020 zu.

   15    Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen i.S. des
         § 48 Abs. 1 SGB X ist nur gegeben, wenn der Verwaltungsakt von der Behörde nach den
         nunmehr liegenden Verhältnissen so nicht mehr erlassen werden dürfte (vgl. Branden-
         burg, in: jurisPK – SGB X, § 48, RdNr. 66 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG). Auch
         wenn seit Erlass des Erstfeststellungsbescheides am 3. April 2009 weitere Gesundheits-
         störungen bei dem Kläger hinzugetreten sind und sich nach seinen Angaben auch die
         Einstellungsqualität des Diabetes mellitus verschlechtert habe, ist diese Änderung nicht
         wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X, da auch unter Berücksichtigung dieser Ver-
         änderungen für den hier streitigen Zeitraum seit dem 1. Januar 2020 nicht die Feststel-
         lung eines höheren als des bereits zuerkannten GdB von 40 gerechtfertigt ist.

   16    Die Bewertung des GdB richtet sich nach der auf Grundlage des § 30 Abs. 16 BVG erlas-
         senen Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu § 2 der Versorgungsmedizin-
         Verordnung vom 10. Dezember 2008 (im Folgenden: VMG).

   17    Die Behinderung des Klägers im Funktionssystem „Stoffwechsel, innere Sekretion“ im
         Sinne von Teil A Nr. 2 e) der VMG in Form der Diabetes-Erkrankung bedingt keinen höhe-
         ren Einzel-GdB als 40 gemäß Teil B Nr. 15.1 Abs. 3 der VMG. Für die hier streitige Fest-
         stellung eines GdB von 50 enthält Teil B Nr. 15.1 Abs. 4 der VMG drei Beurteilungskrite-

     rien: täglich mindestens vier Insulininjektionen, selbständige Variierung der Insulindosis
     in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen
     Belastung sowie eine gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung durch erhebli-
     che Einschnitte (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014, B 9 SB 2/13 R, juris, RdNr. 16).
     Der Kläger führt zwar, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, täglich mindes-
     tens vier Insulininjektionen, nach eigenen Angaben sogar fünf bis acht Injektionen, täg-
     lich durch und muss die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der fol-
     genden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variieren.

18   Jedoch ist der Kläger nicht durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung
     beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des BSG lässt sich bei der anzustellenden Ge-
     samtbetrachtung aller Lebensbereiche eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung durch
     erhebliche Einschnitte in der Lebensführung nur unter strengen Voraussetzungen beja-
     hen. Aus dem Zusammenspiel der drei oben genannten Beurteilungskriterien lässt sich
     ableiten, dass die mit der dort vorausgesetzten Insulintherapie zwangsläufig verbunde-
     nen Einschnitte nicht geeignet sind, eine zusätzliche gravierende Beeinträchtigung der
     Lebensführung hervorzurufen. Berücksichtigungsfähig ist daher nur ein dieses hohe Maß
     noch übersteigender, besonderer Therapieaufwand. Daneben kann ein unzureichender
     Therapieerfolg die Annahme einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung rechtfertigen.
     Schließlich sind auch alle anderen durch die Krankheitsfolgen herbeigeführten erhebli-
     chen Einschnitte in der Lebensführung zu beachten (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil
     vom 16. Dezember 2014, a.a.O, juris, RdNr. 21).

19   Ein das bereits hohe Maß übersteigender besonderer Therapieaufwand ist weder aus den
     eigenen Schilderungen des Klägers noch aus den aktenkundigen medizinischen Unterla-
     gen erkennbar. Im Gegenteil hat der Sachverständige Dr. L. zu Recht festgestellt, dass
     die kontinuierliche Blutzuckermessung mittels eines am Oberarm getragenen Sensors
     und die elektronische Dokumentation der Ergebnisse eine deutliche Erleichterung ge-
     genüber einer mehrmals täglichen Blutentnahme aus dem Finger und der anschließen-
     den selbständigen Dokumentation der Ergebnisse darstellt.

20   Eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung liegt bei dem Kläger auch nicht aufgrund ei-
     nes unzureichenden Therapieerfolgs vor. Der Therapieerfolg kommt in der Stoffwech-
     sellage zum Ausdruck. Insoweit ist insbesondere die Frage bedeutsam, ob es schon zu
     schweren hypoglykämischen Entgleisungen mit erforderlicher Fremdhilfe gekommen
     ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 2012, B 9 SB 2/12 R, juris, RdNr. 37; Urteil vom 17.
     April 2013, B 9 SB 3/12 R, juris, RdNr. 43 sowie Urteil vom 16. Dezember 2014, B 9 SB
     2/13 R, RdNr. 22). Ausweislich der Angaben der den Kläger behandelnden Fachärztin für
     Innere Medizin Dr. K. in ihrem Befundbericht vom 11. Januar 2024 wie auch den eigenen
     Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Dr. L., ist es bisher zu keinen
     schweren Hypoglykämien mit notwendiger Fremdhilfe gekommen. Nach Mitteilung von
     Dr. K. träten leichte Hypoglykämien auf, wobei der Kläger diese gut und selbständig zeit-
     nah regulieren könne. Nächtliche Insulininjektionen sind nach den vorliegenden medi-
     zinischen Unterlagen nicht regelmäßig erforderlich. Dr. K. bescheinigte dem Kläger mit
     den von ihr gemessenen HbAc1-Werten um die 8 % (+/- 0,3 bis 0,4) – vgl. Befundbericht
     von Dr. A. vom 2. März 2021 – ebenso wie der Sachverständige Dr. L. eine ausreichen-
     de Stoffwechsellage. Der von dem Sachverständigen Dr. L. laboranalytisch bestimmte
     HbAc1-Wert lag bei 7,6 %. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständi-
     gen kann somit ein unzulänglicher Therapieerfolg nicht festgestellt werden. Hinweise auf
     die Entwicklung diabetischer Folgeschäden bestehen bei dem Kläger nach den überzeu-

     genden Feststellungen des Sachverständigen Dr. L. und den vorliegenden medizinischen
     Unterlagen nicht.

21   Bei dem Kläger liegen auch keine anderen durch die Krankheitsfolgen herbeigeführten
     erheblichen Einschnitte in der Lebensführung vor. So kann dieser seiner Vollzeitbeschäf-
     tigung als Bereichsleiter im Jobcenter der Region M. nachgehen einschließlich der Wahr-
     nehmung repräsentativer Außentermine mit entsprechender Reisetätigkeit. Zu Arbeits-
     unfähigkeitszeiten aufgrund des Diabetes ist es nach Mitteilung der behandelnden Ärztin
     Dr. K. in ihrem Bericht vom 11. Januar 2024 bisher nicht gekommen. Der Kläger ist ver-
     heiratet, hat zwei Kinder und hält sich einen Hund. Darüber hinaus trainiert er nach ei-
     genen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. L. an zwei Abenden in der Woche
     eine Handballmannschaft bzw. hat – in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum seit
     Januar 2020 – auch selbst aktiv Handball gespielt. Nach den Feststellungen sowohl des
     Sachverständigen Dr. J., als auch des Sachverständigen Dr. L. verfügt der Kläger über ei-
     ne sehr gute körperliche Leistungsfähigkeit. Er erreichte in der Fahrradergometrie bei
     dem Sachverständigen Dr. J. 210 Watt, bei dem Sachverständigen Dr. L. 225 Watt oh-
     ne pathologische Auffälligkeiten. Nach eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständi-
     gen Dr. J. treibt der Kläger regelmäßig Sport in Form von Joggen, Radfahren und Klettern.
     In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dem Senat von seinen Mountainbiketou-
     ren ab seinem Heimatort im Harz sowie in seinen Urlauben in Österreich (2022) und der
     Schweiz (2024) berichtet. Im Juni 2024 ist der Kläger außerdem bei sog. „Nds. Behörden-
     marathon“ mitgelaufen. Die von dem Sachverständigen Dr. L. festgestellten Schwielen
     an den Händen des Klägers rühren nach dessen Angaben von der Gartenarbeit und dem
     Training mit Kurzhanteln her. Der Umstand, dass der Kläger stets die Menge und Zusam-
     mensetzung seiner Mahlzeiten überwachen, einen Sensor zur kontinuierlichen Glukose-
     messung am Körper tragen sowie mehrfach am Tag in Abhängigkeit vom aktuellen Blut-
     zucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung Insulin injizieren muss,
     stellt zwar unzweifelhaft eine Beeinträchtigung in der Lebensführung und der Teilhabe
     dar. Diese Einschränkungen sind indes zwangsläufig mit der in Teil B Nr. 15.1 Abs. 4 der
     VMG vorausgesetzten intensivierten Insulintherapie verbunden und nicht geeignet, zu-
     sätzliche und gravierende Beeinträchtigungen in der Lebensführung hervorzurufen. Glei-
     ches gilt für die vom Kläger dargelegte fehlende Spontanität in der Freizeit bzw. den er-
     höhten Planungsaufwand bei Freizeitaktivitäten (vgl. Landessozialgericht Baden-Würt-
     temberg, Beschluss vom 25. März 2025, L 3 SB 382/24, juris, RdNrn. 49 und 53).

22   Vor diesem Hintergrund kann in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachver-
     ständigen Dr. L. für die Erkrankung an Diabetes bei dem Kläger kein höherer Einzel-GdB
     als 40 festgestellt werden.

23   Darüber hinaus leidet der Kläger nach den schlüssigen und übereinstimmenden Feststel-
     lungen der Sachverständigen Dr. J. und Dr. L. im Funktionssystem „Verdauung“ im Sinne
     von Teil A Nr. 2 e) der VMG an einer Zöliakie, die gemäß Teil B Ziff. 10.2.2 der VMG einen
     Einzel-GdB von 20 bedingt. Wesentliche Folgeerscheinungen der Zöliakie bestehen nach
     den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. J. und Dr. L. unter diä-
     tetischer Therapie bei dem Kläger nicht.

24   Des Weiteren besteht bei dem Kläger nach den schlüssigen Feststellungen des Sachver-
     ständigen Dr. L. eine Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks, die gemäß Teil B
     Nr. 18.14 der VMG einen Einzel-GdB von 10 rechtfertigt. Nach den Röntgenbefunden die-
     ses Sachverständigen bestehen bei dem Kläger beginnende degenerative Veränderun-
     gen des linken Kniegelenks. Das linke Knie war in der Beugung endgradig eingeschränkt,

     die Streckung war vollständig möglich. Dabei war das Knie nicht überwärmt, bei regel-
     rechten Gelenkkonturen sowie ohne Anhalt für einen Kniegelenkserguss. Das Gangbild
     zeigte sich unauffällig. Die Muskulatur war an den Beinen, vor allem an den Oberschen-
     keln, sehr kräftig ausgeprägt. Der Kläger berichtete dem Sachverständigen, er sei am
     letzten Sonntag 5,4 km in 36 Minuten mit seinem Hund gejoggt. Auch die fahrradergo-
     metrische Belastbarkeit des Klägers war sehr gut. Vor diesem Hintergrund ist in Überein-
     stimmung mit den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. kein höherer
     Einzel-GdB als 10 für die Funktionsbeeinträchtigung am linken Kniegelenk des Klägers
     gerechtfertigt.

25   Auch die Funktionsbeeinträchtigung am linken Sprunggelenk rechtfertigt vor diesem
     Hintergrund gemäß Teil B Ziff. 18.14 der VMG nach den schlüssigen Ausführungen des
     Sachverständigen Dr. L. keinen höheren Einzel-GdB als 10. Im September 2022 hatte der
     Kläger nach eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. L. beim Radfahren
     in Österreich eine Sprunggelenksfraktur erlitten, die noch vor Ort operiert worden sei.
     Der Verlauf dieser Operation sei komplikationslos gewesen, er habe jedoch eine Bewe-
     gungseinschränkung und Schwellung im linken Sprunggelenk zurückbehalten. Im Rah-
     men der körperlichen Untersuchung zeigte sich die Gelenkkontur des linken Sprungge-
     lenks etwas verstrichen. Die Sprunggelenksbeugung war links endgradig eingeschränkt.
     Der Knöchelumfang des Sprunggelenks war links gegenüber rechts um einen Zentime-
     ter vermehrt. Die bei dem Sachverständigen Dr. L. durchgeführte röntgenologische Un-
     tersuchung des linken Sprunggelenks zeigte beginnende sekundäre degenerative Verän-
     derungen bei verheilter distaler Tibiafraktur. Das Gangbild war wie oben beschrieben un-
     auffällig und hinkfrei. Die Muskulatur an den Beinen war sehr kräftig ausgeprägt. Vor die-
     sem Hintergrund lässt sich gemäß Teil B Nr. 18.14 der VMG für die Funktionsbeeinträch-
     tigung des linken Sprunggelenks nach den überzeugenden Feststellungen des Sachver-
     ständigen Dr. L. kein höherer Einzel-GdB als 10 feststellen.

26   Des Weiteren leidet der Kläger nach den schlüssigen Feststellungen des Sachverstän-
     digen Dr. L. an einer Hashimoto-Thyreoiditis, die gemäß Teil B Nr. 15.6 der VMG keinen
     Einzel-GdB rechtfertigt. Die Schilddrüsenerkrankung ist bisher nicht medikamentös be-
     handlungsbedürftig und die Schilddrüsenstoffwechsellage nach den laboranalytischen
     Feststellungen des Sachverständigen Dr. L. normal.

27   Ferner wurde bei dem Kläger eine Pigmentstörung in Form von Vitiligo diagnostiziert, die
     sich jedoch bisher auf den Genitalbereich sowie - nach den Angaben des Klägers - auf
     die rechte Achselhöhle beschränkt. Damit rechtfertigt diese Erkrankung gemäß Teil B
     Nr. 17.12 der VMG in Übereinstimmung mit der überzeugenden Einschätzung des Sach-
     verständigen Dr. L. keinen Einzel-GdB.

28   Ein entzündliches Darmleiden liegt bei dem Kläger nach dem medizinischen Akteninhalt
     nicht vor. Soweit der versorgungsmedizinische Dienst des Beklagten seit seiner Stellung-
     nahme vom 9. April 2021 insoweit einen Einzel-GdB von 10 annimmt, beruht dies auf ei-
     nem Befundbericht des Gastroenterologen Dr. N. vom 1. März 2021, der sich jedoch ver-
     sehentlich auf einen anderen Patienten bezog. Ausweislich des berichtigten Berichts von
     Dr. N. vom 28. Juli 2021 sowie den Befundberichten der den Kläger behandelnden Fach-
     ärztin für Innere Medizin Dr. K. und den Feststellungen des Sachverständigen Dr. L. liegt
     bei dem Kläger kein entzündliches Darmleiden vor. Ein solches Leiden wurde auch von
     dem Sachverständigen Dr. J. ausweislich seines Gutachtens vom 3. Januar 2022 nicht
     festgestellt, sondern lediglich an späterer Stelle seines Gutachtens ohne jegliche Be-
     gründung insoweit ein Einzel-GdB von 10 behauptet. Auf ein entzündliches Darmleiden

     hindeutende Befunde wurden von dem Sachverständigen Dr. J. indes nicht erhoben, wie
     auch von keinem anderen den Kläger behandelnden Arzt. Ferner liefert die gesamte ak-
     tenkundige Beschwerdeschilderung des Klägers keine Hinweise auf das Vorliegen eines
     entzündlichen Darmleidens.

29   Insgesamt sind die bei dem Kläger vorhandenen Funktionseinschränkungen im streitge-
     genständlichen Zeitraum mit einem GdB von 40 zu bewerten.

30   In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. L. und auch der des
     Sachverständigen Dr. J. rechtfertigt die bei dem Kläger vorliegende und mit einem Ein-
     zel-GdB von 20 zu bewertende Zöliakie gemäß Teil A Nr. 3(d)(ee) der VMG keine Erhö-
     hung des Gesamt-GdB. Dafür spricht zum einen, dass der Kläger nach den überzeugen-
     den Feststellungen des Sachverständigen Dr. L. lediglich an einer leichten Form der Zö-
     liakie leidet, da er nach eigenen Angaben geringe Mengen an Gluten (bis zu zwei Gläser
     Pils) ohne das Auftreten von Verdauungsstörungen zu sich nehmen kann. Zudem war bei
     der gutachterlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. L. der Zöliakie typi-
     sche Autoantikörper Gewebstransglutaminase IgA nicht mehr nachweisbar. Die Zöliakie
     des Klägers befindet sich daher nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständi-
     gen Dr. L. unter – nicht einmal absolut strenger – Diät in Remission ohne wesentliche Fol-
     geerscheinungen.

31   Ferner steigert die Notwendigkeit der Einhaltung glutenfreier Kost den durch die intensi-
     vierte Insulintherapie bedingten Aufwand für den Kläger nach den überzeugenden Aus-
     führungen des Sachverständigen Dr. L. nicht in einem Ausmaß erheblich weiter, der die
     Anhebung des Gesamt-GdB auf 50 rechtfertigen würde. Wie der Sachverständige Dr. L.
     schlüssig darlegt, ist eine bestimmte Diät für intensiviert eingestellte Menschen mit Typ
     I Diabetes nicht vorgeschrieben. Bei einer Ernährung mit hohem oder unkontrolliertem
     Kohlenhydratanteil seien jedoch Nachteile zu erwarten (Risiko der Gewichtszunahme,
     erhöhte Zeit unterhalb des Zielbereiches, erhöhte Insulindosen). Viele glutenfreie koh-
     lenhydrathaltige Nahrungsmittel (vor allem glutenfreie Fertigprodukte) seien ärmer an
     Ballaststoffen und würden rascher resorbiert als ihre glutenhaltigen Vergleichsproduk-
     te. Hierdurch könne der Blutzucker schneller ansteigen. Dies müsse ein Mensch mit Typ
     I Diabetes und dem zusätzlichen Erfordernis einer glutenfreien Diät vor allem bei der Be-
     rechnung seiner Bolusinsulin-Injektionen und der Planung des Umfangs der Kohlenhy-
     dratzufuhr berücksichtigen. Eine solche Berechnung müsse er allerdings ohnehin anstel-
     len, wenn er die Glukosewirksamkeit seiner Nahrung einschätze. Es liege somit nur ein
     gradueller und kein gravierend vermehrter Aufwand vor. Die Abschätzung der Kohlenhy-
     dratlast und ihrer Kinetik bei der Nahrungsaufnahme gelinge dem Kläger ganz überwie-
     gend erfolgreich, wie die HbA1c-Werte sowie das Fehlen schwerer Hypoglykämien und
     von Ketoazidosen zeige.

32   Zu seinen Ernährungsgewohnheiten befragt, gab der Kläger gegenüber dem Sachver-
     ständigen Dr. L. an, er meide diätetisch rasch resorbierbare Kohlenhydrate und gluten-
     haltige Nahrungsmittel. Er backe sich selbst glutenfreies Brot mit entsprechenden Back-
     mischungen und nehme für die Mittagszeit in der Arbeit dieses selbstgebackene Brot mit
     Käse und Salat belegt mit. Zusätzlich esse er Obst und Gemüse. Nach Dienstschluss neh-
     me er montags mit den Kindern ein warmes Essen bei den Eltern ein. Einmal in der Wo-
     che esse er eine glutenfreie Pizza, öfter mache er sich Bratkartoffeln oder ein glutenfrei-
     es Brot mit Spiegelei. Manchmal bereite er sich eine Pfanne mit Gehacktem und Reis zu.
     Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. April 2025 ergänzend mitteilte, sei es für
     ihn, wenn er gezwungen sei, auswärts zu essen (beispielsweise auf Seminaren), schwie-

     rig, bei einem unbekannten Speisenangebot die richtige Blutzuckereinstellung zu treffen.
     Im Übrigen beeinträchtige es ihn, seine Erkrankungen gegenüber Dritten offenlegen zu
     müssen oder sich für seine medizinisch notwendigen Ernährungsgewohnheiten rechtfer-
     tigen zu müssen.

33   Der Senat erachtet die dargelegten Einschränkungen, die sich aus der diätetischen Ver-
     meidung rasch resorbierbarer Kohlenhydrate und glutenhaltiger Nahrungsmittel erge-
     ben, ebenso wie der Sachverständige Dr. L. als nicht so schwerwiegend, dass sie die
     Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft rechtfertigen würden.

34   Auch der gemäß Teil A Nr. 3 b) der VMG bei der Gesamtwürdigung anzustellende Ver-
     gleich mit Gesundheitsschäden, für die in den VMG ein Wert von 50 fest vorgegeben ist,
     lässt die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40 bei dem Kläger nicht zu. Die
     funktionellen Beeinträchtigungen des Klägers sind nicht mit Schäden, wie etwa dem voll-
     ständigen Verlust der Nase (Teil B Nr. 6.1 der VMG), der ganzen Hand (Teil B Nr. 18.13
     der VMG), eines Armes im Unterarm (Teil B Nr. 18.13 der VMG) oder eines Beines im Un-
     terschenkel (Teil B Nr. 18.14 der VMG), für die jeweils ein GdB von 50 vorgesehen ist,
     vergleichbar.

35   Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

36   Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.