Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV – Haut
LSG Nordrhein-Westfalen
24.02.2023 – L 21 SB 111/22
Einordnung: 17.2 / 17.4 Rosazea und Quincke-Ödeme
Kernaussage: Eine nur gering ausgeprägte Rosazea und selten auftretende Quincke-Ödeme rechtfertigen jeweils nur GdB 0–10. Ein singuläres starkes allergisches Gesichtsereignis ist mangels Dauerhaftigkeit nicht GdB-erhöhend.
Entscheidungsstatus: Materielle Entscheidung zu den unteren Bewertungsstufen.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Die Entscheidung zeigt besonders klar die Bedeutung des Sechsmonatskriteriums und der typischen Verlaufsform. Einzelne dramatische Fotos oder Akutereignisse ersetzen keinen Nachweis eines dauerhaft entsprechend schweren Hautleidens.
Entscheidungsvolltext anzeigen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom
16.2.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1 Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Ab-
s. 1 SGG fristgerechte Berufung ist unbegründet.
2 Das Sozialgericht hat die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statt-
hafte Klage (vgl. BSG vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R, Rn. 24) zu Recht abgewiesen, da
diese zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Be-
scheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da diese rechtmäßig sind.
Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von mindestens 50.
3 Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G", bei
der es sich um einen eigenen prozessualen Anspruch handelt (BSG vom 16.02.2012 -
B 9 SB 48/11 B, Rn. 12), hat die Klägerin bereits im erstinstanzlichen Klageverfahren
nicht mehr verfolgt.
4 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 SGB X. Gemäß § 48 Abs. 1
Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Er-
lass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Än-
derung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Ände-
rung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffe-
nen erfolgt. Eine wesentliche Änderung liegt im Schwerbehindertenrecht vor, wenn ge-
änderte gesundheitliche Verhältnisse einen um 10 höheren oder niedrigeren GdB be-
gründen (vgl. Teil A Nr. 7a Satz 1 VMG und etwa BSG vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R,
Rn. 26). Vergleichsmaßstab sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Bescheides vom
16.9.2005. Im Vergleich der Verhältnisse am 16.9.2005 und denen im Zeitraum vom
29.11.2011 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 24.2.2023 ist eine we-
sentliche Änderung in diesem Sinne lediglich insofern eingetreten, als der GdB im letzt-
genannten Zeitraum entsprechend der Feststellung der Beklagten im Abhilfebescheid
vom 25.10.2012 (höchstens) 40 beträgt. Ein höherer GdB als 40 liegt dagegen nicht vor.
5 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der ab dem 1.1.2018 gültigen Fassung sind Menschen
mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeein-
trächtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten
Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrschein-
lichkeit länger als sechs Monate hindern können. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt,
§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der ab dem 1.1.2018 gültigen Fassung (zuvor § 69 Abs. 1
Satz 5 SGB IX). Nach § 241 Abs. 5 SGB IX in der ab dem 1.1.2018 gültigen Fassung (zu-
vor § 159 Abs. 7 SGB IX) gelten - in Ermangelung einer Verordnung nach § 153 Abs. 2
SGB IX - die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 des
BVG erlassenen Rechtsverordnungen - insbesondere Anlage 2 zur Versorgungsmedizin-
verordnung (Versorgungsmedizinische Grundsätze - VMG) - entsprechend.
6 Die Bemessung des (Gesamt-)GdB ist in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich
tatrichterliche Aufgabe. In einem ersten Schritt sind unter Heranziehung ärztlichen Fach-
wissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von
regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX und
die sich daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. In einem zwei-
ten Schritt sind diese den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und
mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann, in der Regel ausge-
hend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB, in einer Gesamtschau un-
ter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigun-
gen der maßgebliche (Gesamt-)GdB zu bilden. Außerdem sind nach Teil A Nr. 3b VMG
bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der
Tabelle der VMG feste GdB-Werte angegeben sind (vgl. zuletzt BSG vom 27.10.2022 -
B 9 SB 4/21 R, Rn. 20 m.w.N.).
7 Im Vordergrund Funktionssystem Psyche stand und steht eine psychische Erkrankung.
8 Nach Teil B Nr. 3.7 VMG bedingen leichte psychische Störungen einen GdB von 0-20,
stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestal-
tungsfähigkeit dagegen einen GdB von 30-40 und erst schwere psychische Störungen ei-
nen GdB von 50 und mehr.
9 Nach den übereinstimmenden Ausführungen der beiden psychiatrischen Sachverständi-
gen Dr. E. und Dr. T. lagen zum Zeitpunkt ihrer Begutachtungen eine chronisch depres-
sive Erkrankung im Sinne einer Dysthymie und eine Schmerzerkrankung vor. Diese Er-
krankungen konnten zusammenfassend höchstens mit dem am unteren Rand des für
stärker behindernde Störungen eröffneten Bewertungsrahmens liegenden Einzel-GdB
von 30 bewertet werden. Dr. E. beschrieb die Klägerin im psychopathologischen Befund
als missmutig, angespannt und vorwurfsvoll. Die Stimmung sei zum depressiven Pol ver-
schoben gewesen bei reduzierter Schwingungsfähigkeit und vermindertem Antrieb. Im
Übrigen stellte sich der psychopathologische Befund jedoch unauffällig dar. Dr. T. be-
schrieb die Klägerin lediglich als subdepressiv. Bei der diagnostizierten Dysthymie han-
delt es sich laut ICD-10-GM-2023 (F34.1) um eine depressive Verstimmung, die weder
schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer
schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen.
Als Regelbeispiele stärker behindernder Störungen nennt Teil B Nr. 3.7 VMG dagegen
"ausgeprägtere" depressive Störungen.
10 Entsprechend den Ausführungen von Dr. V. bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür,
dass ein Einzel-GdB von 30 aktuell nicht mehr erreicht wird. Die Klägerin selbst hat laut
Dr. V. angegeben, dass es ihr psychisch besser gehe, seit sie in Rente sei (2019, zuvor
Altersteilzeit). Dies ist ohne Weiteres insofern nachvollziehbar, als Behandler (so etwa
schon Dr. Q. in seinem Befundbericht für die Beklagte vom 25.1.2012) und sämtliche
Sachverständigen seinerzeit die psychische Störung in Zusammenhang mit beruflichen
Problemen (laut Klägerin "Mobbing") sahen, die mit der Berentung nicht mehr vorliegen.
11 Wenn die Klägerin in Reaktion auf das Gutachten von Dr. V. behauptet, diese Aussa-
ge nicht getroffen zu haben, so ist dies nicht glaubhaft. Anders als Dr. V. hat die Klä-
gerin ein erhebliches Eigeninteresse. Es ist auch nicht das erste Mal, dass die Kläge-
rin im Nachhinein behauptet, gegenüber Ärzten dokumentierte Angaben nicht gemacht
zu haben. Auch im Nachgang zum Gutachten von Dr. H. bestritt sie im Schriftsatz vom
12.8.2013, eine von diesem wiedergegebene und bewusst in Anführungszeichen gesetz-
te Äußerung.
12 Dabei ist für den Senat durchaus nachvollziehbar, dass weiterhin eine psychische Stö-
rung besteht, insbesondere in Gestalt einer zumindest auch psychisch bedingten chroni-
schen Schmerzstörung. Diese wird sowohl von Dr. V. als auch vom aktuell behandelnden
Schmerzmediziner U. angenommen und zeigt sich in einer - auch für den Senat im Ter-
min zur mündlichen Verhandlung erkennbaren - erheblichen Klagsamkeit bei gleichzeiti-
gem Fehlen ausgeprägter organpathologischer Befunde. Eine relevante Einschränkung
der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit konnte Dr. V. deswegen aber nicht (mehr) erken-
nen.
13 Diese Beurteilung durch Dr. V. wird nicht dadurch entkräftet, dass er Allgemeinmediziner
und kein Neurologe/Psychiater ist. Denn "nicht für jedes betroffene Gebiet kann mit ver-
tretbarem Aufwand ein spezieller Facharzt als Sachverständiger bemüht werden. Gerade
das Zusammenspiel der Gesundheitsstörungen auf verschiedenen Gebieten zu beurtei-
len, wird zudem oftmals in der besonderen Kompetenz des Allgemein- und insbesonde-
re des Sozialmediziners als medizinischem Generalisten liegen" (BSG vom 7.6.2018 - B 9
SB 74/17 B, Rn. 9). Dr. V. führt zudem überzeugend aus, dass schon für Dr. E. seinerzeit
die Notwendigkeit einer psychiatrischen Betreuung für die Vergabe des Einzel-GdB von
30 mitentscheidend war.
14 Tatsächlich spricht die fehlende Behandlungsnachfrage von 2019 bis zuletzt als Indiz
dagegen, dass weiterhin eine stärker behindernde Störung vorliegt (vgl. zur fehlenden
Behandlungsnachfrage als ein Indiz für fehlenden Leidensdruck im Sinne einer stärker
behindernden Störung LSG Baden-Württemberg vom 17.12.2010 - L 8 SB 1549/10, Rn.
31, juris; LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2013 - L 6 SB 5267/11, Rn. 30, juris). Die
Erklärungen der fehlenden Behandlungsnachfrage durch die Klägerin mit Schwierigkei-
ten bei der Suche nach einem neuen Psychiater nach Versterben ihres früheren Psychia-
ters sowie mit der Corona-Pandemie sind zwar grundsätzlich geeignet, Behandlungsun-
terbrechungen zu erklären, nicht aber das völlige Fehlen einer Behandlung über einen
derart langen Zeitraum. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin unmittelbar nach Kennt-
nis des Hinweises von Dr. V. offensichtlich in der Lage war, auch kurzfristig einen Termin
bei einem Neurologen zu erhalten. Dessen Überweisung an eine Institutsambulanz er-
folgte ausweislich des Überweisungsscheins ohne Angabe einer Diagnose und allein we-
gen des neurologischen Schwerpunkts seiner Praxis. Aus der zuletzt vorgelegten Bestä-
tigung, dass die Klägerin sich nunmehr seit dem 27.1.2023 in ambulanter Behandlung
des Psychiatrischen Instituts Klinik A. befindet, ergeben sich ebenfalls keine Diagnosen
und ist ein Rückschluss auf die tatsächliche Behandlungsbedürftigkeit und Schwere der
Erkrankung kaum möglich, zumal es angesichts des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse na-
heliegt, dass die neuerliche Behandlungsnachfrage maßgeblich dazu dienen sollte, dem
Klagebegehren Nachdruck zu verleihen. Laut der aktuellen Auskunft des Schmerzmedi-
ziners U. gab die Klägerin in der psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlungsana-
mnese an, sie habe sich "länger nicht gekümmert". Dies spricht nicht für einen höhergra-
digen Leidensdruck.
15 Entscheidend kommt es auf die Frage, ob der Einzel-GdB für das Funktionssystem Psy-
che nun nur noch 20 beträgt, allerdings nicht an. Denn Selbst bei Annahme eines Einzel-
GdB von 30 ergibt sich keinesfalls ein höherer Gesamt-GdB als 40 (dazu sogleich).
16 Im Funktionssystem Rumpf leidet die Klägerin an einer Wirbelsäulenerkrankung.
17 Gemäß Teil B Nr. 18.9 Abs. 1 VMG ergibt sich der GdB "bei... Wirbelsäulenschäden... pri-
mär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und
-instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte". Gemäß den
weiteren Vorgaben von Teil B Nr. 18.9 VMG bedingen Wirbelsäulenschäden mit geringen
funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungs-
einschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende
leichte Wirbelsäulensyndrome) einen GdB von 10, mit mittelgradigen funktionellen Aus-
wirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder an-
haltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivie-
rende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) einen GdB von 20, mit schwe-
ren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig re-
zidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Gra-
des, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome)
einen GdB von 30 und mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in
zwei Wirbelsäulenabschnitten einen GdB von 30-40.
18 Mittelgradige funktionelle Auswirkungen in auch nur einem Wirbelsäulenabschnitt sind
bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden. Schon Dr. H. beschrieb nur
leichte Bewegungseinschränkungen im Bereich von HWS und LWS. Ein identischer Be-
fund ergab sich bei Dr. K.. Dr. V. konnte aktuell sogar eine freie Beweglichkeit der HWS
feststellen. Die von Prof. Dr. W. erhobenen Bewegungsausmaße weichen nur geringfü-
gig von den von Dr. H. erhobenen Befunden ab. Entsprechend haben Dr. H., Dr. N. und
Dr. V. überzeugend darauf hingewiesen, dass der von Prof. Dr. W. erhobene Befund die
Annahme mittelgradiger funktioneller Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ge-
rade nicht rechtfertigt. Wie diese Ärzte zutreffend kritisieren, hat Prof. Dr. W. maßgeb-
lich mit radiologischen Befunden argumentiert. Mit Bild gebenden Verfahren festgestellte
Veränderungen rechtfertigen gemäß Teil B Nr. 18.1 Abs. 5 VMG aber für sich allein gera-
de nicht die Vergabe eines GdB. Dies mag den Irrtum der Klägerin erklären, die aus dem
Hinweis von Prof. Dr. W. auf eine mittel- bis hochgradige Stenose im Bereich der HWS ei-
ne mittelgradige funktionelle Beeinträchtigung ableitet. Wie Dr. H. in seiner ergänzen-
den Stellungnahm anschaulich darstellt, ist dieser radiologische Befund aber eben al-
lein nicht aussagekräftig, zudem findet sich - auch im Befund von Prof. Dr. W. - kein klini-
sches Korrelat.
19 Dass die Gutachter - mit Ausnahme von Prof. Dr. W. - dann trotz fehlender mittelgradiger
Bewegungseinschränkungen in der Gesamtschau unter bewusstem Einschluss von Ver-
spannungszuständen und Klopfschmerzhaftigkeit immerhin einen Einzel-GdB von 20 an-
nehmen, ist nachvollziehbar, stellt gleichzeitig aber auch die höchstmögliche Bewertung
dar.
20 Sämtliche weiteren Erkrankungen der Klägerin haben im gesamten streitgegenständli-
chen Zeitraum jeweils keine höheren Einzel-GdB als 10 gerechtfertigt. Darin sind sich al-
le im Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen einig. Ergibt sich dies im erstinstanz-
lichen Verfahren aufgrund von gleich sechs Sachverständigengutachten aufgrund ambu-
lanter Untersuchung, so gilt dies für die Zeit ab Berufungseinlegung aufgrund zahlreicher
eingeholter Befundberichte und deren überzeugender Auswertung durch Dr. N. in ihren
beratungsärztlichen Stellungnahmen nach Aktenlage, durch Dr. M. sowie Dr. H. in ihren
ergänzenden Stellungnahmen nach Aktenlage und schließlich durch Dr. V. in seinem ak-
tuellen Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchung sowie seiner ergänzenden Stel-
lungnahme nach Aktenlage. Dr. V. war dabei aufgrund seiner allgemeinärztlichen Per-
spektive in besonderem Maße in der Lage, die Erkrankungen sowohl in ihrer Verschie-
denartigkeit als auch in ihrem Zusammenspiel zu beurteilen.
21 Soweit allein Dr. F. Leiden im Bereich der Arme (Schulterbeschwerden), des Herz-Kreis-
lauf-Systems (venöse Insuffizienz) und des Darms (Teilentfernung mit Divertikulitis) mit
Einzel-GdB von 20 bewertet hat, war dies nach den überzeugenden Ausführungen von
Dr. H., Dr. M., Dr. K. und schließlich von Dr. V. unzutreffend. Im Hinblick auf das Schulter-
leiden spricht auch der von Prof. Dr. W. erhobene Befund gegen die Bewertung von Dr.
F..
22 Die von Dr. F. angenommenen Einzel-GdB können auch nicht in Bestandskraft erwach-
sen (vgl. BSG vom 24.04.2008 - B 9/9a SB 6/06 R, Rn. 20; BSG vom 17.04.2013 - B 9 SB
69/12 B, Rn. 10; BSG vom 01.06.2015 - B 9 SB 10/15 B, Rn. 8). Bei der Neufestsetzung
nach § 48 SGB X wegen einer Änderung der Verhältnisse erfolgt keine reine Hochrech-
nung des im alten Bescheid festgestellten Gesamt-GdB. Dieser ist vielmehr unter Be-
rücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung der verschiedenen Leiden neu zu ermit-
teln (vgl. BSG vom 19.09.2000 - B 9 SB 3/00 R, Rn. 14).
23 Das Asthma bronchiale, zuvor teilweise noch als chronische Bronchitis bezeichnet, ist
gemäß Teil B Nr. 8.5 VMG nach übereinstimmender Bewertung von Dr. M., Dr. K., Dr. N.
und Dr. V. mangels Nachweis häufiger und/oder schwerer Anfälle nur mit einem Einzel-
GdB von 10 zu bewerten. Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung konnten Dr.
M., Dr. N. und Dr. V. unter ausdrücklicher Einbeziehung aktueller pulmologischer Befun-
de nicht feststellen. Es liegt insbesondere keine dauerhafte und klinisch relevante Ein-
schränkung der Lungenfunktion vor. Dr. V. beschreibt den von Herrn Z. gemessenen ak-
tuellen FEV1-Wert (Einsekundenkapazität) als allenfalls grenzwertig erniedrigt. Dass die
Erkrankung, wie zuletzt von Herrn Z. behauptet, "deutlich klinisch progredient" sei, ist
demnach nicht überzeugend. Dagegen spricht auch, dass der zuvor behandelnde Pulmo-
loge Dr. L. 2017 ähnliche FEV1-Werte und für die Dauer seiner Behandlung Befundkon-
stanz angab. 2019 gab Herr Z. bei ebenfalls ähnlichem FEV1-Wert zwar eine klinische
Progredienz an. Funktionell habe aber "keine wesentliche Veränderung dargestellt wer-
den" können. Neben dem Asthma bronchiale sieht Dr. V. auch eine chronische Sinusitis
als nachgewiesen an, jedoch keine schwere Form, die nach Teil B Nr. 6.2 VMG erst einen
GdB von 20 oder mehr rechtfertigt. Ob in der Gesamtschau aller das Funktionssystem
Atmung betreffenden Erkrankungen knapp ein Einzel-GdB von 20 erreicht werden könn-
te, wie Dr. V. ihn erwägt, letztlich aber nicht befürwortet, kann dahinstehen, weil ein hö-
herer Gesamt-GdB als 40 sich auch dann nicht ergeben kann (dazu sogleich).
24 Die Rosacea ist laut Dr. V. nur gering ausgeprägt, was nach Teil B Nr. 17.4 VMG einen
GdB von 0-10 bedingt. Gleiches gilt für die selten auftretenden Quincke-Ödeme gemäß
Teil B Nr. 17.2 VMG. Die von der Klägerin vorgelegten Bilder mit deutlich ausgeprägteren
Beeinträchtigungen im Gesicht zeigen laut Angabe der Klägerin allergische Reaktionen
auf die Einnahme bestimmter Medikamente. Es handelt sich um singuläre Ereignisse und
keinen Dauerzustand. Gemäß Teil A Nr. 2.f. Satz 1 VMG setzt ein GdB aber eine nicht nur
vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich
erstreckende Gesundheitsstörung voraus (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: "... mit ho-
her Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate...").
25 Im Hinblick auf die unteren Extremitäten fiel bei Dr. V. zuletzt eine Schwellung des rech-
ten oberen Sprunggelenkes auf, die die Klägerin auf einen lange zurückliegenden Unfall
zurückführte. Demgegenüber sind die Befunde im Bereich der Sprunggelenke bei Dr. H.
und Prof. Dr. W. weitgehend unauffällig gewesen. Es liegt insofern nach den überzeugen-
den Ausführungen von Dr. V. ein Behandlungsleiden vor, ein dauerhafter Zustand im zu-
vor beschriebenen Sinne dagegen nicht. Der von der Klägerin am Terminstag vorgelegte
radiologische Bericht über ein MRT am 7.11.2022, der nur wenige Wochen nach der Un-
tersuchung bei Dr. V. erstellt wurde und eine Bandruptur sowie ein Knochenmarködem
im rechten Sprunggelenk beschreibt, dürfte diese Einschätzung stützen. Jedenfalls konn-
te Dr. V. trotz der akuten Beschwerden klinisch-funktionell nur ein geringes Bewegungs-
defizit feststellen. Das Anheben des rechten Fußes war um 10 Grad möglich (Normwert
20-30 Grad), das Senken um 40 Grad (Normwert 40-50 Grad). Nach Teil B Nr. 18.14 VMG
wird eine mittelgradige und mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewertende Bewegungsein-
schränkung erst bei aufgehobener Hebe- und auf 30 Grad geminderter Senkfähigeit an-
genommen.
26 Ergänzend wird auf die ausführliche und überzeugende Bewertung der mit Einzel-GdB
von 10 zu bewertenden Leiden durch das Sozialgericht im angefochtenen Urteil gemäß
§ 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
27 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40.
28 Das führende psychische Leiden war jedenfalls zu Beginn des Verfahrens mit einem Ein-
zel-GdB von 30 zu bewerten.
29 Aus Sicht des Senats ist - entgegen den meisten gehörten Sachverständigen - durchaus
fraglich, ob dieser führende Einzel-GdB wegen des Einzel-GdB von 20 für das Wirbelsäu-
lenleiden überhaupt zu erhöhen war und ist. Entsprechend den obigen Ausführungen
sind in die Bewertung des Wirbelsäulenleidens bereits Schmerzzustände eingeflossen.
Erst durch diese wurde überhaupt eine Vergleichbarkeit mit mittelgradigen Beschwer-
den in einem Wirbelsäulenabschnitt erreicht. Es liegt dann näher, von einer Überlap-
pung mit der im Funktionssystem Psyche verorteten Schmerzstörung im Sinne von Teil A
Nr. 3.d.cc. VMG auszugehen, wie es bereits Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme
für das Sozialgericht tat. Und anders als das Sozialgericht meinte, führt ein Einzel-GdB
von 20 in einem anderen Funktionsbereich nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des
führenden Einzel-GdB (vgl. hierzu ausführlich LSG NRW vom 29.6.2012 - L 13 SB 127/11,
Rn. 44 ff., juris; a.A. wohl LSG Berlin-Brandenburg vom 09.03.2017 - L 13 SB 119/15, Rn.
32, juris).
30 Letztlich kann diese Frage ebenso dahinstehen wie die, ob auch heute noch ein Einzel-
GdB von 30 für das Funktionssystem Psyche anzunehmen und ein Einzel-GdB von 20
nicht zutreffend ist. Denn eine Erhöhung des Gesamt-GdB auf mehr als 40 kommt in
keinem Fall in Betracht. Die mit Einzel-GdB von 10 bewerteten Leiden rechtfertigen ge-
mäß Teil A Nr. 3.d.ee. Satz 1 VMG grundsätzlich keine weitere Erhöhung (vgl. BSG vom
16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R, Rn. 40). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind nicht er-
sichtlich. Selbst wenn das Funktionssystem Atmung knapp einen Einzel-GdB von 20 er-
reichen würde, führte dies nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. V. ebenfalls
nicht zur Anhebung des Gesamt-GdB (vgl. zur fehlenden Relevanz eines nur knapp er-
reichten Einzel-GdB von 20 BSG vom 16.12.2021 - B 9 SB 7/19 R, Rn. 41).
31 Die Gesamtheit der behinderungsbedingten Teilhabebeeinträchtigungen der Klägerin,
die zusammengefasst maßgeblich unter leicht- bis allenfalls mittelgradigen Wirbelsäu-
lenbeschwerden, einer leicht- bis allenfalls mittelgradigen psychischen Störung mit de-
pressiven und somatoformen Komponenten sowie leichtgradigen Atembeschwerden lei-
det, ist keinesfalls vergleichbar mit den Teilhabebeeinträchtigungen von Menschen, bei
denen nach den VMG schon wegen eines einzelnen Leidens ein GdB von 50 anzunehmen
ist, etwa schwer psychisch Kranken (vgl. Teil B Nr. 3.7 VMG), an der Wirbelsäule Erkrank-
ten mit besonders schweren Auswirkungen wie einer Versteifung großer Teile der Wirbel-
säule, anhaltender Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte
umfasst oder schwerer Skoliose (vgl. Teil B Nr. 18.9 VMG) oder bei Krankheiten der At-
mungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion mittleren Grades wie et-
wa bei respiratorischer Partialinsuffizienz (vgl. Teil B Nr. 8.3 VMG).
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.