Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV – Haut
LSG Berlin-Brandenburg
10.05.2017 – L 13 SB 242/14
Einordnung: 17.1 / 17.7 / 17.10 kombinierter Hautbefund
Kernaussage: Neurodermitis, Schuppenflechte und Pilzerkrankung der Nägel waren im Verwaltungsverfahren gemeinsam mit Einzel-GdB 20 berücksichtigt. Das Berufungsurteil beanstandete diese dermatologische Einordnung nicht; entscheidungstragend war vor allem eine zusätzliche psychische Störung.
Entscheidungsstatus: Ergänzender Vergleichsfall; dermatologische Bewertung nicht Hauptstreitpunkt.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Der Fall ist ein ergänzender Mischfall. Er kann die Größenordnung GdB 20 bei kombiniertem, aber nicht schwerem dermatologischem Beschwerdebild stützen, ist jedoch keine eigenständige Leitentscheidung zu einer einzelnen Unterziffer.
Entscheidungsvolltext anzeigen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialge-
richts Berlin vom 28. August 2014 aufgehoben und der Beklagte unter
Änderung seines Bescheides vom 24. August 2011 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012 in der Gestalt des Ausfüh-
rungsbescheides vom 9. September 2014 verpflichtet, bei der Klägerin
mit Wirkung ab Februar 2011 einen Grad der Behinderung von 50 fest-
zustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kos-
ten für das Verfahren in beiden Instanzen zur Gänze zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die 1956 geborene Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung
(GdB) von 50.
2 Im Februar 2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Feststellung eines GdB.
Nach Einholung eines Gutachtens des praktischen Arztes Dr. Y stellte der Beklagte mit
Bescheid vom 24. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012
bei der Klägerin einen GdB von 30 fest und legte dem folgende Funktionsbeeinträchti-
gungen zugrunde, wobei er verwaltungsintern den aus dem Klammerzusatz ersichtlichen
jeweiligen Einzel-GdB annahm:
3 a) Chronische Bronchitis, Bronchialasthma, Allergien (20),
4 b) Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenver-
formung, Wachstumsstörung der Wirbelsäule (Morbus Scheuermann) (20),
5 c) Neurodermitis, Schuppenflechte, Pilzerkrankung der Nägel (20),
6 d) Refluxerkrankung der Speiseröhre, chronische Magenschleimhautentzündung,
Verlust der Gallenblase, Fruktoseintoleranz (10),
7 e) Funktionsbehinderung der Schultergelenke beidseitig, Karpaltunnelsyndrom
(Mittelnerven-Druckschädigung) beidseitig (10),
8 f) Funktionsbehinderung des Kniegelenks beidseitig, Knorpelschaden des Kniegelenks
beidseitig, Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseitig (10).
9 Mit der am 26. Juni 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin einen GdB von 50 begehrt.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt und
ein Gutachten des praktischen Arztes M vom 12. August 2013 nebst ergänzenden Stel-
lungnahmen vom 2. Dezember 2013 und 23. Juni 2014 eingeholt. Am 11. Oktober 2013
hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass er bei der Klägerin
einen GdB von 40 ab Februar 2011 feststellen werde. Hierbei ist er davon ausgegangen,
dass die Funktionsbehinderung chronische Bronchitis, Bronchialasthma, Lungenfunkti-
onsstörung, Allergien mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sei statt der vormaligen
Bewertung mit einem Einzel-GdB von 20. Ferner ist er im Vergleich zur Feststellung aus
dem Verwaltungsverfahren von einer zusätzlichen seelischen Störung ausgegangen, die
er intern mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet hat. Die Klägerin hat das Teilanerkennt-
nis angenommen, im Übrigen aber ihr Klagebegehren weiter verfolgt. Mit Gerichtsbe-
scheid vom 28. August 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit sie nicht
durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ist, und eine Kostenerstattung ausgeschlos-
sen.
10 Mit der am 2. Oktober 2014 eingelegten Berufung hat die Klägerin ihr Begehren weiter
verfolgt und zur Begründung ausgeführt, das Sozialgericht habe bei der Klägerin das
Ausmaß der Einschränkung der Atemwegsorgane, der Reflux-Krankheit sowie des psychi-
schen Leidens verkannt. Darüber hinaus leide sie auch an den Folgen eines Schlaganfal-
les und unter Bluthochdruck, was insoweit in die Bewertung bislang nicht eingeflossen
sei.
11 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für
Neurologie, Psychiatrie und Sportmedizin Prof. Dr. G und diesen ferner beauftragt, ein
Zusatzgutachten des Facharztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. Sch einzuholen.
12 Der Sachverständige Prof. Dr. G ist in seinem Gutachten vom 29. Februar 2016 nach am-
bulanten Untersuchungen der Klägerin am 16. und 25. Februar 2016 zu der Einschät-
zung gelangt, die Klägerin leide unter rezidivierenden depressiven Episoden mit sich so-
matoform auswirkenden weiteren körperlichen Erkrankungen in Gestalt einer stärker be-
hindernden Störung, wofür ein Einzel-GdB von 20 angemessen sei. Darüber hinaus lei-
de sie an einem Zustand nach so genannter TIA, Restless-Leggs-Syndrom und Polyneu-
ropathie mit einem Einzel-GdB von 10 sowie einer Alkoholkrankheit im gegenwärtigen
Zustand der Abstinenz, für die ein GdB nicht zu vergeben sei. Insoweit ergebe sich un-
ter Einbeziehung der in erster Instanz durch den Sachverständigen Müller festgestellten
Funktionsbeeinträchtigungen ein Gesamt-GdB von 40. Der Sachverständige Dr. Sch hat
die Klägerin am 17. Juni 2016 untersucht und ist in seinem Gutachten vom 6. Juli 2016
zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin leide auf seinem Fachgebiet unter einer Misch-
form von Asthma bronchiale und chronisch-obstruktiver Atemwegserkrankung mit leich-
tem Lungenemphysem. Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung sei nach den versor-
gungsmedizinischen Grundsätzen mit einem GdB zwischen 20 und 40 zu bewerten, im
Rahmen der Einordnung in diese Spanne sei zu berücksichtigen, dass es bei der Klägerin
nicht mehr zu schweren Asthma-Attacken komme. Das Ausmaß der Atemwegsobstrukti-
on sei wechselnd, wobei festzustellen sei, dass die Klägerin bei den zurückliegenden Un-
tersuchungen nicht durchgängig eine ausreichende Kooperation an den Tag gelegt ha-
be. Erkennbar sei indes, dass die Atemwegsobstruktion ständig vorhanden sei und aktu-
ell als mäßig-gradig bezeichnet werden müsse. Hierfür sei ein mittlerer Wert der Spanne
von 30 anzusetzen. Eine höhergradige Bewertung komme nicht in Betracht, da das Be-
lastungsverhalten als normal anzusehen sei. Eine wesentliche Änderung sei seit Februar
2011 von pneumologischer Seite nicht eingetreten. Mit abschließender gutachterlicher
Stellungnahme vom 16. August 2016 hat der Sachverständige Prof. Dr. G unter Bewer-
tung des pneumologischen Gutachtens die Auffassung vertreten, der Gesamt-GdB sei
mit 40 zutreffend bemessen.
13 Die Klägerin ist dem Ergebnis der Begutachtung insoweit entgegen getreten. Im Übrigen
meint sie, es hätte auch ein orthopädisches Gutachten veranlasst werden müssen. Hier-
zu hat sie ein orthopädisches Attest vom 12. Januar 2017 vorgelegt. Mit den Einwänden
der Klägerin konfrontiert, hat der Sachverständige Dr. Sch in seiner Stellungnahme vom
25. November 2016 ergänzend ausgeführt, die nunmehr vorgelegten zahlreichen Mess-
ergebnisse belegten, dass bei der Klägerin eine starke Schwankung der Messergebnis-
se zu verzeichnen gewesen sei. Maßgebliche Ursache hierfür sei mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit eine unterschiedliche Kooperationsbereitschaft der Klägerin gewesen, wo-
bei insbesondere aufgrund der bestehenden Lungenfunktionsprüfung vom 17. März 2016
das Vorliegen einer schweren, irreversiblen Lungenüberblähung nahezu ausgeschlossen
werden könne.
14 Die Klägerin beantragt,
15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2014 aufzuhe-
ben und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 24. August 2011
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012 in der Gestalt des
Ausführungsbescheides vom 9. September 2014 zu verpflichten, bei ihr ab Fe-
bruar 2011 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
16 Der Beklagte beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie des
beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Er ist Gegen-
stand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
19 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
20 Das Sozialgericht hat die Klage mit der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht abge-
wiesen. Denn die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung eines Grad der Behinderung
von 50 Februar 2011.
21 Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Aus-
wirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehner-
graden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu
bewerten. Heranzuziehen sind hierbei die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verord-
nung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungs-
medizinischen Grundsätze“.
22 Der Beklagte hat zuletzt mit Ausführungsbescheid vom 9. September 2014 einen GdB
von 40 unter Zugrundelegung folgender Funktionsstörungen bei der Klägerin mit Wir-
kung ab Februar 2011 festgestellt:
23 a) Chronische Bronchitis, Bronchialasthma, Allergien,
24 b) Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wir-
belsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung,
Wachstumsstörung der Wirbelsäule (Morbus Scheuermann),
25 c) Neurodermitis, Schuppenflechte, Pilzerkrankung der Nägel,
26 d) Refluxerkrankung der Speiseröhre, chronische Magenschleimhautentzündung, Verlust
der Gallenblase, Fruktoseintoleranz,
27 e) Funktionsbehinderung der Schultergelenke beidseitig, Karpaltunnelsyndrom (Mittel-
nerven-Druckschädigung) beidseitig,
28 f) Funktionsbehinderung des Kniegelenks beidseitig, Knorpelschaden des Kniegelenks
beidseitig, Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseitig,
29 g) Seelische Störung.
30 Hierbei ist er davon ausgegangen, dass die seelische Störung mit einem Einzel-GdB von
10 zu bewerten sei und sich daher nicht erhöhend bei der Bildung des Gesamt-GdB aus-
wirke.
31 Für den Senat überzeugend hat der Sachverständige Prof. Dr. G in seinem Gutachten
vom 29. Februar 2016 dargelegt, dass die bei der Klägerin auch durch den Beklagten
festgestellte seelische Störung, die er als rezidivierende depressive Episoden mit sich so-
matoform auswirkenden weiteren körperlichen Erkrankungen in Gestalt einer stärker be-
hindernden Störung beschreibt, zutreffend nicht mit einem GdB von 10, sondern mit ei-
nem GdB von 20 zu bewerten sei. Zwar sind stärker behindernde Störungen nach Punkt
B 3.7 der versorgungsmedizinischen Grundsätze mit einer GdB-Spanne von 30 bis 40 zu
bewerten, doch überzeugt hier die Darstellung der Episodenhaftigkeit des vom Sachver-
ständigen beschriebenen Schweregrades, die der Senat dahingehend versteht, dass bei
akutem Vorliegen einer depressiven Episode die Schwelle zu einer stärker behindernden
Störung überschritten wird, außerhalb solcher Episoden hingegen nicht, weshalb eine
Bewertung mit dem Höchstwert für leichtere psychische Störungen (noch) angemessen
sei, also einem GdB von 20.
32 Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist
der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in
ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustel-
len. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB
von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann
im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit
hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Insoweit hat der Senat die Überzeu-
gung gewonnen, dass die bei der Klägerin bereits festgestellten Funktionsbeeinträchti-
gungen mit einem Gesamt-GdB von 40 durch die depressiven Episoden mit leichten ko-
gnitiven Störungen nochmals eine Verstärkung erfahren, die zu einer Anhebung des GdB
um einen Grad von 10 auf 50 führen. Während der Phasen des Auftretens solcher Epi-
soden, die die Schwelle zu einer stärker behindernden Störung überschreiten, liegt dies
schon deshalb auf der Hand, weil dann eigentlich ein Einzel-GdB von 30 erreicht ist. Aber
auch unterhalb dieses Schweregrades ist eine Überlagerung sämtlicher körperlicher Be-
hinderungen durch die seelische Störung festzustellen und entsprechend zu bewerten.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision
gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.