18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen und Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.

Der GdS für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicher Weise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.

Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.

Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen.

Mit bildgebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdS. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z. B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdS begründen.

Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgenden nach der Neutral-Null-Methode angegeben.

Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfluss auf Gelenke, Nerven oder Gefäße ausüben. Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der Funktionseinbuße und der Beeinträchtitigung des Blut- und Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen einen GdS bedingen.

Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.

Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z. B. Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS.

Beiratsbeschlüsse Osteoporose

ohne wesentliche Funktionseinschränkung

mit leichten Beschwerden

10

mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität)

20-40

mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität)

50-70

mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz)

80-100

Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

(z. B. systemischer Lupus erythematodes,
progressiv-systemische Sklerose, Polymyositis/Dermatomyositis),
(z. B. Panarteriitis nodosa, Polymyalgia rheumatica)

Die Beurteilung des GdS bei Kollagenosen und Vaskulitiden richtet sich nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie soll ein GdS von 50 nicht unterschritten werden.

kommt es auf Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie auf die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand an.

Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.

Bei der Beurteilung des GdS sind die aus der Lokalisation und Ausdehnung des Prozesses sich ergebende Funktionsstörung, die dem Prozess innewohnende Aktivität und ihre Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und außerdem etwaige Folgekrankheiten (z. B. Anämie, Amyloidose) zu berücksichtigen. Bei ausgeprägt schubförmigem Verlauf ist ein Durchschnitts-GdS zu bilden.

Ruhende Osteomyelitis (Inaktivität wenigstens 5 Jahre)

0-10

Chronische Osteomyelitis

geringen Grades

(eng begrenzt, mit geringer Aktivität, geringe Fisteleiterung)
mindestens20

mittleren Grades

(ausgedehnterer Prozess, häufige oder ständige Fisteleiterung, Aktivitätszeichen auch in Laborbefunden)
50

schweren Grades

(häufige schwere Schübe mit Fieber, ausgeprägter Infiltration der Weichteile, Eiterung und Sequesterabstoßung, erhebliche Aktivitätszeichen in den Laborbefunden)
mindestens 70

Eine wesentliche Besserung wegen Beruhigung des Prozesses kann erst angenommen werden, wenn nach einem Leidensverlauf von mehreren Jahren seit wenigstens zwei Jahren – nach jahrzehntelangem Verlauf seit fünf Jahren – keine Fistel mehr bestanden hat und auch aus den weiteren Befunden (einschließlich Röntgenbildern und Laborbefunden) keine Aktivitätszeichen mehr erkennbar gewesen sind. Dabei ist in der Regel der GdS nur um 20 bis 30 Punkte niedriger einzuschätzen und zwei bis vier Jahre lang noch eine weitere Heilungsbewährung abzuwarten, bis der GdS nur noch von dem verbliebenen Schaden bestimmt wird.

Bei der Beurteilung des GdS ist von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen:

Muskelschwäche

mit geringen Auswirkungen

(vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige Unsicherheiten)
20-40

mit mittelgradigen Auswirkungen

(zunehmende Gelenkkontrakturen und Deformitäten, Aufrichten aus dem Liegen nicht mehr möglich, Unmöglichkeit des Treppensteigens)
50-80

mit schweren Auswirkungen

(bis zur Geh- und Stehunfähigkeit und Gebrauchsunfähigkeit der Arme)
90-100

Zusätzlich sind bei einzelnen Muskelkrankheiten Auswirkungen auf innere Organe (z. B. Einschränkung der Lungenfunktion und/oder der Herzleistung durch Brustkorbdeformierung) oder Augenmuskel-, Schluck- oder Sprechstörungen (z. B. bei der Myasthenie) zu berücksichtigen.

Körpergröße nach Abschluss des Wachstums

über 130 bis 140 cm

30-40

über 120 bis 130 cm

50

Bei 120 cm und darunter kommen entsprechend höhere Werte in Betracht.

Dieser GdS ist auf harmonischen Körperbau bezogen.

Zusätzlich zu berücksichtigen sind (z. B. bei Achondroplasie, bei Osteogenesis imperfecta) mit dem Kleinwuchs verbundene Störungen wie

mangelhafte Körperproportionen,
Verbildungen der Gliedmaßen,
Störungen der Gelenkfunktion, Muskelfunktion und Statik,
neurologische Störungen,
Einschränkungen der Sinnesorgane,
endokrine Ausfälle und
außergewöhnliche psychoreaktive Störungen.

Großwuchs allein rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS. Auf psychoreaktive Störungen ist besonders zu achten.

Der GdS bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.

Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.

Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.

Wirbelsäulenschäden

Beiratsbeschlüsse Wirbelsäulenschäden
Urteile Wirbelsäulenschäden
Urteile Wirbelsäulenschäden im Volltext

ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität

0

mit geringen funktionellen Auswirkungen

(Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome)
10

mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt

(Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome)
20

mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt

(Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte
Wirbelsäulensyndrome)
30

mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten

30-40

mit besonders schweren Auswirkungen

(z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb])
50-70

bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit

80-100

Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen – oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose – sowie Auswirkungen- auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdS über 30 in Betracht kommen.

Das neurogene Hinken ist etwas günstiger als vergleichbare Einschränkungen des Gehvermögens bei arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten.

ohne funktionelle Auswirkungen

0

mit geringen funktionellen Auswirkungen (z. B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen der Kreuz-Darmbeingelenke)

10

mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen (z. B. instabiler Beckenring einschließlich Sekundärarthrose)

20

mit schweren funktionellen Auswirkungen und Deformierung

30-40

Der GdS bei Gliedmaßenschäden ergibt sich aus dem Vergleich mit dem GdS für entsprechende Gliedverluste. Trotz erhaltener Extremität kann der Zustand gelegentlich ungünstiger sein als der Verlust.

Die aufgeführten GdS für Gliedmaßenverluste gehen – soweit nichts anderes erwähnt ist – von günstigen Verhältnissen des Stumpfes und der benachbarten Gelenke aus. Bei ausgesprochen ungünstigen Stumpfverhältnissen, bei nicht nur vorübergehenden Stumpfkrankheiten sowie bei nicht unwesentlicher Funktionsbeeinträchtigung des benachbarten Gelenkes sind diese Sätze im allgemeinen um 10 zu erhöhen, unabhängig davon, ob Körperersatzstücke getragen werden oder nicht.

Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel mindern bei Verlust und Funktionsstörungen der Gliedmaßen sowie bei Funktionseinschränkungen des Rumpfes die Auswirkungen der Behinderung, ohne dass dadurch der durch den Schaden allein bedingte GdS eine Änderung erfährt.

Bei der Bewertung des GdS von Pseudarthrosen ist zu berücksichtigen, dass straffe Pseudarthrosen günstiger sind als schlaffe.

Bei habituellen Luxationen richtet sich die Höhe des GdS außer nach der Funktionsbeeinträchtigung der Gliedmaße auch nach der Häufigkeit der Ausrenkungen.

Es werden Mindest-GdS angegeben, die für Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen.

Die Versorgungsqualität kann insbesondere beeinträchtigt sein durch

– Beweglichkeits- und Belastungseinschränkung,
– Nervenschädigung,
– deutliche Muskelminderung,
– ausgeprägte Narbenbildung

Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein.

Hüftgelenk

Beiratsbeschlüsse Hüftkopfersatz

bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens

10

bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens

20

Kniegelenk

Beiratsbeschlüsse Endoprotesen Kniegelenk

bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens

20

bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens

30

bei einseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens

10

bei beidseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens

20

Oberes Sprunggelenk

bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens

10

bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens

20

Schultergelenk

bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens

20

bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens

40

Ellenbogengelenk

bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens

30

bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens

50

Kleine Gelenke

Endoprothesen bedingen keine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung.

Aseptische Nekrosen

Hüftkopfnekrosen (z. B. Perthes-Krankheit)

während der notwendigen Entlastung

70

Lunatum-Malazie

während der notwendigen Immobilisierung

30

Extremitätenverlust

Verlust eines Armes und Beines

100

Verlust eines Armes im Schultergelenk oder mit sehr kurzem Oberarmstumpf

80

Unter einem sehr kurzen Oberarmstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Armes im Schultergelenk zur Folge hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Collum chirurgicum liegt.

Verlust eines Armes im Oberarm oder im Ellenbogengelenk

70

Verlust eines Armes im Unterarm

50

Verlust eines Armes im Unterarm mit einer Stumpflänge bis 7 cm

60

Verlust der ganzen Hand

50

Versteifung des Schultergelenks in günstiger Stellung bei gut beweglichem Schultergürtel

30

Eine Versteifung im Schultergelenk in einem Abspreizwinkel um ca. 45° und leichter Vorhalte gilt als funktionell günstig.

Versteifung des Schultergelenks in ungünstiger Stellung oder bei gestörter Beweglichkeit des Schultergürtels

40-50

Bewegungseinschränkung des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel)

Armhebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit

10

Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit

20

Instabilität des Schultergelenks

geringen Grades, auch seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr)

10

mittleren Grades, auch häufigere Ausrenkung

20-30

schweren Grades (auch Schlottergelenk), auch ständige Ausrenkung

40

Schlüsselbeinpseudarthrose

straff

0-10

schlaff

20

Verkürzung des Armes bis zu 4 cm bei freier Beweglichkeit der großen Armgelenke

0

Oberarmpseudarthrose

straff

20

schlaff

40

Riss der langen Bizepssehne

0-10

Versteifung des Ellenbogengelenks einschließlich Aufhebung der Unterarmdrehbewegung

in günstiger Stellung

30

in ungünstiger Stellung

40-50

Die Versteifung in einem Winkel zwischen 80° und 100° bei mittlerer Pronationsstellung des Unterarms ist als günstige Gebrauchsstellung aufzufassen.

Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk

geringen Grades (Streckung/Beugung bis 0-30-120 bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit)

0-10

stärkeren Grades (insbesondere der Beugung einschließlich Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit)

20-30

Isolierte Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit

in günstiger Stellung (mittlere Pronationsstellung)

10

in ungünstiger Stellung

20

in extremer Supinationsstellung

30

Ellenbogen-Schlottergelenk

40

Unterarmpseudarthrose

straff

20

schlaff

40

Pseudarthrose der Elle oder Speiche

10-20

Versteifung des Handgelenks

in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension)

20

in ungünstiger Stellung

30

Bewegungseinschränkung des Handgelenks

geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 30-0-40)

0-10

stärkeren Grades

20-30

Nicht oder mit Deformierung verheilte Brüche oder Luxationen der Handwurzelknochen oder eines oder mehrerer Mittelhandknochen mit sekundärer Funktionsbeeinträchtigung

10-30

Versteifung eines Daumengelenks in günstiger Stellung

0-10

Versteifung beider Daumengelenke und des Mittelhand-Handwurzelgelenks in günstiger Stellung

20

Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung (mittlere Gebrauchsstellung)

0-10

Versteifungen der Finger in Streck- oder starker Beugestellung sind oft störender als ein glatter Verlust.

Verlust des Daumenendgliedes

0

Verlust des Daumenendgliedes und des halben Grundgliedes

10

Verlust eines Daumens

25

Verlust beider Daumen

40

Verlust eines Daumens mit Mittelhandknochen

30

Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers oder Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens

10

Verlust von zwei Fingern

mit Einschluss des Daumens

30

II+III, II+IV

30

sonst

25

Verlust von drei Fingern

mit Einschluss des Daumens

40

II+III+IV

40

Verlust von vier Fingern

mit Einschluss des Daumens

50

sonst

40

Verlust der Finger II bis V an beiden Händen

80

Verlust aller fünf Finger einer Hand

50

Verlust aller zehn Finger

100

Obige Sätze gelten für den Gesamtverlust der Finger bei reizlosen Stumpfverhältnissen. Bei Verlust einzelner Fingerglieder sind sie herabzusetzen, bei schlechten Stumpfverhältnissen zu erhöhen.

Fingerstümpfe im Mittel- und Endgelenk können schmerzhafte Narbenbildung und ungünstige Weichteildeckung zeigen. Empfindungsstörungen an den Fingern, besonders an Daumen und Zeigefinger, können die Gebrauchsfähigkeit der Hand wesentlich beeinträchtigen.

Nervenausfälle (vollständig)

Armplexus

80

oberer Armplexus

50

unterer Armplexus

60

N. axillaris

30

N. thoracicus longus

20

N. musculocutaneus

20

N. radialis

ganzer Nerv

30

mittlerer Bereich oder distal

20

N. ulnaris

proximal oder distal

30

N. medianus

proximal

40

distal

30

Nn. radialis und axillaris

50

Nn. radialis und ulnaris

50

Nn. radialis und medianus

50

Nn. radialis, ulnaris und medianus im Vorderarmbereich

60

Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen; Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.

Verlust beider Beine im Oberschenkel

100

Verlust eines Beines im Oberschenkel und eines Beines im Unterschenkel

100

Verlust eines Beines und Armes

100

Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem Oberschenkelstumpf

80

Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Beines im Hüftgelenk bedingt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Trochanter minor liegt.

Verlust eines Beines im Oberschenkel (einschließlich Absetzung nach Gritti)

70

Notwendigkeit der Entlastung des ganzen Beines (z. B. Sitzbeinabstützung)

70

Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke

50

Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels (z. B. Schienbeinkopfabstützung)

50

Verlust eines Beines im Unterschenkel bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke

60

Verlust beider Beine im Unterschenkel

80

bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen

90

bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen

100

Teilverlust eines Fußes, Absetzung

nach Pirogow

einseitig, guter Stumpf

40

beidseitig

70

nach Chopart

einseitig, guter Stumpf

30

einseitig, mit Fußfehlstellung

30-50

beidseitig

60

nach Lisfranc oder im Bereich der Mittelfußknochen nach Sharp

einseitig, guter Stumpf

30

einseitig, mit Fußfehlstellung

30-40

beidseitig

50

Verlust einer Zehe

0

Verlust einer Großzehe

10

Verlust einer Großzehe mit Verlust des Köpfchens des I. Mittelfußknochens

20

Verlust der Zehen II bis V oder I bis III

10

Verlust aller Zehen an einem Fuß

20

Verlust aller Zehen an beiden Füßen

30

Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung

80-100

Versteifung eines Hüftgelenks

in günstiger Stellung

40

Die Versteifung eines Hüftgelenks in leichter Abspreizstellung von ca. 10°, mittlerer Drehstellung und leichter Beugestellung gilt als günstig.

in ungünstiger Stellung

50-60

Ungünstig sind Hüftgelenkversteifungen in stärkerer Adduktions-, Abduktions- oder Beugestellung.

Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke

geringen Grades

z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)

einseitig

10-20

beidseitig

20-30

mittleren Grades

(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)

einseitig

30

beidseitig

50

stärkeren Grades

einseitig

40

beidseitig

60-100

Hüftdysplasie (einschließlich sogenannte angeborene Hüftluxation)

für die Dauer der vollständigen Immobilisierung

100

danach bis zum Abschluss der Spreizbehandlung

50

Anschließend und bei unbehandelten Fällen richtet sich der GdS nach der

Instabilität und der Funktionsbeeinträchtigung.

Hüftgelenksresektion je nach Funktionsstörung

50-80

Schnappende Hüfte

0-10

Beinverkürzung

bis 2,5 cm

0

über 2,5 cm bis 4 cm

10

über 4 cm bis 6 cm

20

über 6 cm

wenigstens 30

Oberschenkelpseudarthrose

straff

50

schlaff

70

Faszienlücke (Muskelhernie) am Oberschenkel

0-10

Beiratsbeschlüsse Kniegelenksversteifung

Versteifung beider Kniegelenke

80

Versteifung eines Kniegelenks

in günstiger Stellung (Beugestellung von 10–15°)

30

in ungünstiger Stellung

40-60

Lockerung des Kniebandapparate

muskulär kompensierbar

10

unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit

20

Versorgung mit einem Stützapparat, je nach Achsenfehlstellung

30-50

Kniescheibenbruch

nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des Streckapparates

10

nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des Streckapparates

20-40

Habituelle Kniescheibenverrenkung

seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr)

0-10

häufiger

20

Bewegungseinschränkung im Kniegelenk

geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90)

einseitig

0-10

beidseitig

10-20

mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90)

einseitig

20

beidseitig

40

stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90)

einseitig

30

beidseitig

50

Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II – IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig

ohne Bewegungseinschränkung

10-30

mit Bewegungseinschränkung

20-40

Schienbeinpseudarthrose

straff

20-30

schlaff

40-50

Teilverlust oder Pseudarthrose des Wadenbeins

0-10

Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung (Plantarflexion um 5° bis 15°)

20

Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung (Mittelstellung)

10

Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks

in günstiger Stellung

30

in ungünstiger Stellung

40

Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk

geringen Grades

0

mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30)

10

stärkeren Grades

20

Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk

0-10

Klumpfuß je nach Funktionsstörung

einseitig

20-40

beidseitig

30-60

Andere Fußdeformitäten
Urteile Morbus Ledderhose

ohne wesentliche statische Auswirkungen (z. B. Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch)

0

mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung

geringen Grades

10

stärkeren Grades

20

Versteifung aller Zehen eines Fußes

in günstiger Stellung

10

in ungünstiger Stellung

20

Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen außer der Großzehe

0

Versteifung der Großzehengelenke

in günstiger Stellung

0-10

in ungünstiger Stellung (z. B. Plantarflexion im Grundgelenk über 10°)

20

Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und Fußsohle

mit geringer Funktionsbehinderung

10

mit starker Funktionsbehinderung

20-30

Nervenausfälle (vollständig)

Plexus lumbosacralis

80

N. glutaeus superior

20

N. glutaeus inferior

20

N. femoralis

40

N. ischiadicus

proximal

60

distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis und tibialis)

50

N. peronaeus communis oder profundus

30

N. peronaeus superficialis

20

N. tibialis

30

Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.

Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines

80


Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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