Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV – Haut
LSG Niedersachsen-Bremen
29.01.2025 – L 10 SB 155/24
Einordnung: 17.11 Totaler Haarausfall – Verfahrensfall
Kernaussage: Im zugrunde liegenden Schwerbehindertenverfahren war totaler Haarausfall mit Einzel-GdB 30 festgestellt. Das Berufungsurteil selbst betrifft jedoch im Wesentlichen Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs und nimmt keine neue materielle Bewertung nach Nr. 17.11 vor.
Entscheidungsstatus: Verfahrensrechtliche Entscheidung; dermatologischer GdB nur Ausgangsbefund.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Die Entscheidung ist nur als aktueller Beleg dafür verwendbar, dass der Tabellenwert 30 praktisch angewandt wird. Sie ist kein materielles Leiturteil zur Abgrenzung von partiellem und totalem Haarausfall.
Entscheidungsvolltext anzeigen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozial-
gerichts Hildesheim vom 23. September 2024 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sozialgericht Hildesheim zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) so-
wie die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewe-
gungsfähigkeit im Straßenverkehr).
2 Bei der 1955 geborenen Klägerin war zuletzt mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 ein
GdB von 50 festgestellt worden wegen der Funktionsbeeinträchtigungen:
3 1. Totaler Haarausfall (Einzel-GdB 30)
4 2. Asthma bronchiale (Einzel-GdB 20)
5 3. Herzleiden (Einzel-GdB 20)
6 4. Wirbelsäulenleiden, Bandscheibenschaden (Einzel-GdB 20).
7 Am 30. August 2021 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Feststellung eines
höheren GdB sowie die Zuerkennung des Merkzeichens „G“. Nach Beiziehung medizi-
nischer Unterlagen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2021 den Antrag
ab. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklag-
te nach Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen mit Widerspruchsbescheid vom 2.
Februar 2022 als unbegründet zurück.
8 Dagegen hat die Klägerin mit am 2. März 2022 vorab per Fax und einen Tag später per
Post eingegangenen Schriftsatz vom 1. März 2022 durch ihren Prozessvertreter, den So-
zialverband Deutschland (SoVD), Klage beim Sozialgericht Hildesheim (SG) erhoben. Der
Klageschriftsatz war unterzeichnet mit dem Namen der für den SoVD tätig gewordenen
Sachbearbeiterin und dem Zusatz ihrer Berufsbezeichnung: Rechtsanwältin (Syndikus-
rechtsanwältin). Nach Gewährung von Akteneinsicht und Anforderung der Klagebegrün-
dung zog das SG zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundberich-
te der behandelnden Ärzte der Klägerin bei.
9 Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wies das SG die Klägerin darauf hin, dass es die Kla-
ge mangels Formwirksamkeit für unzulässig halte. Seit Beginn des Jahres 2022 beste-
he für Rechtsanwälte die Pflicht, Schriftsätze und Prozesserklärungen zwingend als elek-
tronische Dokumente bei Gericht einzureichen. Die Klageschrift sei lediglich per Fax und
anschließend auf dem Postweg bei Gericht eingegangen. Da die Unterzeichnerin eine
Syndikusanwältin sei, hätte sie den elektronischen Übermittlungsweg wählen müssen.
10 Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 teilte die Klägerin, vertreten durch den SoVD, mit,
sie teile die Rechtsauffassung des SG zur Unzulässigkeit der Klage nicht und erkläre ihr
Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid. Nach-
dem auch der Beklagte sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbe-
scheid mitgeteilt hatte, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 23. September 2024 die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei
unzulässig, da sie nicht formwirksam eingelegt worden sei. Die für den prozessbevoll-
mächtigten Sozialverband tätige Syndikusrechtsanwältin sei verpflichtet gewesen, das
besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen. Für seine Rechtsansicht hat
sich das SG im Wesentlichen auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Mai
2023 (10 AZB 18/22) sowie auf eine kritische Anmerkung von Müller (NZS 2024, 720)
zu dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Juni 2024 (L 2 R
78/24) gestützt.
11 Gegen diesen Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 24. September
2024 eingelegten Berufung. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf das Ur-
teil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 5. Juni 2024, L 2 R 78/24, sowie
auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29. August 2024, L 10 SB 118/23, beide ver-
öffentlicht in juris. Aus diesen Entscheidungen ergebe sich, dass die für den prozessbe-
vollmächtigten Sozialverband tätige Syndikusrechtsanwältin seinerzeit nicht zur Nutzung
des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet gewesen sei.
12 Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
13 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. September 2024
sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2021 in der Gestalt des Wi-
derspruchsbescheides vom 2. Februar 2022 aufzuheben,
14 2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihr einen höheren Grad der Behinderung als
50 sowie das Merkzeichen „G“ festzustellen,
15 hilfsweise
16 die Sache an das Sozialgericht Hildesheim zurückzuverweisen.
17 Der Beklagte beantragt schriftlich,
18 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildes-
heim vom 23. September 2024 zurückzuweisen.
19 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreits
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-
richtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen.
Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
21 Der Senat entscheidet in Anwendung von § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Betei-
ligten ohne mündliche Verhandlung.
22 Die zulässige Berufung hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit an das Sozial-
gericht zurückzuverweisen ist.
23 1. Die am 2. März 2022 gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2021 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2022 fristgerecht eingegangene
Klageschrift war formgerecht.
24 Nach § 90 SGG ist die Klage bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit
schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Im vor-
liegenden Fall ist die im Namen der Klägerin durch den bevollmächtigten SoVD erhobe-
ne Klage – unterzeichnet durch die beim Verband beschäftigte Syndikusrechtsanwältin
– am 2. März 2022 schriftlich beim SG eingegangen. Der Widerspruchsbescheid vom 2.
Februar 2022 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach dessen unbestritte-
nem Vortrag am 4. Februar 2022 zugestellt worden (vgl. hierzu auch § 37 Abs. 2 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)).
Die einmonatige Klagefrist gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGG ist damit gewahrt
worden.
25 § 65d Satz 1 SGG (in der hier maßgeblichen – bis 31. Dezember 2025 geltenden – Fas-
sung des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021, BGBl. I, 4607) bestimmt,
dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende An-
träge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch ei-
ne juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektroni-
sches Dokument zu übermitteln sind. Gleiches gilt nach § 65d Satz 2 SGG für die nach
diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg
nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus tech-
nischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allge-
meinen Vorschriften zulässig.
26 Die Klageschrift ist dem SG nicht als elektronisches, sondern als schriftliches Dokument
(Telefax) übermittelt worden. Dies steht der formgerechten Klageerhebung jedoch nicht
entgegen.
27 Die aktive Nutzungspflicht erfasst nach dem Gesetzeswortlaut Rechtsanwälte, Behör-
den und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfül-
lung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse. Zu letzteren gehören
die Sozialversicherungsträger. Für Rechtsanwälte muss die Bundesrechtsanwaltskam-
mer zu diesem Zweck gemäß § 31 a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ein sog. „be-
sonderes elektronisches Anwaltspostfach“ (beA) i.S.d. § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG ein-
richten. Nicht erfasst von der aktiven Nutzungspflicht sind noch bis 31. Dezember 2025
die sonstigen Verfahrensbevollmächtigten nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 SGG. Hierzu ge-
hören u.a. Rentenberater, Gewerkschaften und – wie der prozessbevollmächtigte Ver-
band der Klägerin – Sozialverbände. Erst mit Wirkung vom 1. Januar 2026 gilt die akti-
ve Nutzungspflicht grundsätzlich auch für alle vertretungsberechtigten Personen und Be-
vollmächtigte, denen ein „besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpost-
fach“ (§ 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGG; §§ 10-12 ERVV) zur Verfügung steht und damit für
den hier bevollmächtigten SoVD (vgl. Artikel 13 des Gesetzes zum Ausbau des elektroni-
schen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.
Oktober 2021, BGBl. I, 4607, 4614).
28 Streitig ist die Frage nach der aktiven Nutzungspflicht bei den sogenannten Syndikus-
rechtsanwälten (vgl. dazu §§ 46 ff. BRAO), die als Rechtsanwälte dauerhaft bei einem Un-
ternehmen oder einem Verband angestellt sind und für die Bundesrechtsanwaltskammer
gemäß § 31a Abs. 1 und 2 BRAO ebenfalls ein – und zwar für jeden Syndikusrechtsanwalt
je ein (gesondertes) – beA einrichten muss. Ob mit der Zulassung als Syndikusrechtsan-
walt in jedem Einzelfall auch die aktive Nutzungspflicht nach § 65d SGG einhergeht, ist
umstritten.
29 Eine Auffassung verweist auf die fehlende aktive Nutzungspflicht der Verbände vor 2026
sowie den Umstand, dass ein Syndikusrechtsanwalt unmittelbar für den Verband auftre-
te und nimmt dementsprechend keine Nutzungspflicht an (vgl. so im Ergebnis auch LSG
Nds-Bremen, Urteil vom 5. Juni 2024, L 2 R 78/24).
30 Die Gegenauffassung stellt vorrangig auf die berufsrechtliche Stellung des Syndikus-
rechtsanwalts ab und nimmt dementsprechend eine umfassende Nutzungspflicht für al-
le Personen an, die als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind. So vertritt das BAG zu
der im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geltenden Parallelvorschrift des § 65d SGG - § 46g
ArbGG - die Ansicht, hinsichtlich der aktiven Nutzungspflicht komme es darauf an, wer zu
identifizierender Urheber der Prozesserklärung, also Einreicher/Übermittler des elektroni-
schen Dokuments sei; das BAG verlangt in diesem Zusammenhang von einem Verbands-
syndikusrechtsanwalt, der entsprechend § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO Rechtsdienstleis-
tungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern erbringt und hierfür über ein se-
parates beA verfügt, dass er bei Anträgen und Erklärungen gegenüber einem Gericht,
die in Ausübung dieser Tätigkeiten vorgenommen werden, die für Rechtsanwälte gelten-
den Formerfordernisse wahrt (vgl. BAG, Beschluss vom 23. Mai 2023, 10 AZB 18/22, zi-
tiert nach Juris). Dementsprechend hat das BAG in seiner Entscheidung eine Pflicht für
Verbandssyndikusrechtsanwälte, den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) aktiv zu nut-
zen, angenommen.
31 Nach Ansicht des erkennenden Senates ergibt sich aus § 65d SGG für den vorliegenden
Fall der Klageeinlegung durch die Syndikusrechtsanwältin des SoVD am 2. März 2022
keine aktive Nutzungspflicht des ERV.
32 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Arbeitgeber der tätig gewordenen Syndi-
kusrechtsanwältin – der SoVD – ist im Rahmen seines satzungsmäßigen Aufgabenberei-
ches für seine Mitglieder zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, vgl. §§ 7,
8 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsge-
setz – RDG). Dabei gehört/e der SoVD nicht den in § 59 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
BRAO (weder in der vom 1. August 2022 bis 15. März 2023 geltenden Fassung vom 7. Ju-
li 2021, noch in der seit dem 16. März 2023 geltenden Fassung vom 10. März 2023) ge-
nannten Berufen an. § 59 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BRAO benennt (nur) die fol-
genden Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer. Hierzu zählt der SoVD nicht. Damit konnte bzw. kann
der SoVD seine Rechtsdienstleistungen gegenüber der Klägerin zwar durch seine Syndi-
kusrechtsanwältin erbringen (lassen); nach der ausdrücklichen Maßgabe des Gesetzes
ist diese Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch die beim SoVD angestellte Syndi-
kusrechtsanwältin aber keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO
(gewesen), vgl. § 46 Abs. 6 BRAO (in der ab dem 1. August 2022 gültigen Fassung vom
7. Juli 2021). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getra-
gen, dass vorliegend solche Rechtsdienstleistungen in Rede stehen, die nicht Rechtsan-
wältinnen und -anwälten vorbehalten sind, sondern auch durch andere qualifizierte Per-
sonen erbracht werden können, die nicht den anwaltlichen Grundpflichten unterliegen
(vgl. BT-Drucksache 19/30516, Seite 47). Zwar ist die gesetzliche Neuregelung in § 46
BRAO durch Einfügung des Absatzes 6 vom Gesetzgeber mit dem Ziel veranlasst wor-
den, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu § 46 BRAO a.F.
ergebenden Zulassungsschwierigkeiten für Syndikusrechtsanwälte auszuräumen; Erwä-
gungen, die im Zusammenhang mit der aktiven Nutzungspflicht des ERV stehen, finden
sich in den Motiven zu § 46 Abs. 6 BRAO hingegen nicht. Dies ändert aber nichts daran,
dass die gesetzliche Regelung eindeutig und vom Senat zu beachten ist: Bei der Erbrin-
gung von Rechtsdienstleitungen durch einen Syndikusrechtsanwalt im Rahmen von § 46
Abs. 6 Satz 1 BRAO liegt keine anwaltliche Tätigkeit im Sinn von § 46 Absatz 2 Satz 1
BRAO vor.
33 An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klage vor dem SG am 2.
März 2022 und damit vor dem Inkrafttreten des § 46 Abs. 6 BRAO erhoben worden ist. In
der Neuregelung ist unklar geblieben, wie die Rechtslage vor dem 1. August 2022 (dem
Inkrafttreten des Abs. 6) zu behandeln ist. Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung des
Absatzes allerdings keine neue Rechtslage schaffen, sondern lediglich derjenigen Rege-
lung zur Geltung verhelfen wollen, die sich bereits vor dem 1. August 2022 aus § 46 Ab-
se. 1- 5 BRAO nach herrschender Meinung ergeben hatte, allerdings seinerzeit vom BGH
anders ausgelegt bzw. angewendet worden war. Handelt es sich bei § 46 Abs. 6 BRAO al-
so um eine klarstellende Regelung, so ist ihm eine Vorwirkung zuzubilligen(im Ergebnis
auch: Henssler/Prütting/Prütting, 6. Aufl. 2024, BRAO § 46 Rn. 45, zitiert nach beck-on-
line).
34 2. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefoch-
tene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Diese Vor-
aussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Sozialgericht hat in dem angefochte-
nen Gerichtsbescheid die Klage aus Zulässigkeitsgründen abgewiesen und in der Sache
das Begehren der Klägerin nicht geprüft. Von dem ihm eingeräumten Ermessen macht
der Senat im vorliegenden Fall im Sinne der Zurückverweisung Gebrauch. Anderenfalls
wäre die im vom Gesetz vorgesehene inhaltliche Prüfung des klägerischen Begehrens in
zwei Tatsacheninstanzen nicht gewährleistet. Unter Berücksichtigung der beschleunig-
ten Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens verletzt die Zurückverweisung
auch keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin an der Gewährung zeitnahen Rechts-
schutzes.
35 Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten (vgl. Keller in Mey-
er-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 159 SGG, Rn. 5f).
36 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.