Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Gleichstellungsantrag

Rechtsstand: 03.10.2026 · § 2 Abs. 3 SGB IX · §§ 151, 156 SGB IX

Versorgungsmedizinische Grundsätze Kommentar – Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht
Redaktioneller Kommentar

Gleichstellung: Der Antrag muss zur konkreten beruflichen Situation passen

Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich · Fachanwalt für Sozialrecht und Arbeitsrecht · Konstanz

Kurzantwort

Ein GdB von 30 oder 40 genügt für die Gleichstellung noch nicht. Hinzukommen muss ein behinderungsbedingter Nachteil beim Erlangen oder Behalten eines geeigneten Arbeitsplatzes. Die Bundesagentur für Arbeit prüft daher nicht abstrakt, ob die Gleichstellung „nützlich“ wäre, sondern wozu sie im konkreten Arbeitsleben benötigt wird.

Der Antrag sollte deshalb von Anfang an auf eine der beiden gesetzlichen Alternativen zugeschnitten sein: Arbeitsplatz erlangen oder Arbeitsplatz behalten. Eine unklare oder widersprüchliche Begründung kann das Verfahren unnötig erschweren.

1. Voraussetzungen der Gleichstellung

Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.

  • GdB 30 oder 40: Die Bundesagentur für Arbeit ist an die Feststellung des GdB durch die zuständige Behörde gebunden. Das Gleichstellungsverfahren ist kein Verfahren zur Erhöhung des GdB.
  • Arbeitsplatzbezug: Geschützt wird die Teilhabe am Arbeitsleben, nicht ein allgemeiner sozialrechtlicher Status.
  • Geeigneter Arbeitsplatz: Der Arbeitsplatz muss den individuellen Fähigkeiten und behinderungsbedingten Einschränkungen entsprechen oder durch geeignete Maßnahmen entsprechend gestaltet werden können.
  • Mindestens 18 Wochenstunden: Stellen mit regelmäßig weniger als 18 Wochenstunden sind nach § 156 Abs. 3 SGB IX grundsätzlich keine Arbeitsplätze im Sinne dieses Teils des SGB IX.
  • Kausalität: Gerade die Behinderung muss wesentlich dazu beitragen, dass der Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.
Merksatz: Nicht die Diagnose entscheidet über die Gleichstellung, sondern die konkrete Auswirkung der Behinderung auf die Wettbewerbsfähigkeit am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsmarkt.

2. Gleichstellung zum Erlangen eines Arbeitsplatzes

Beim sogenannten Erlangungstatbestand geht es darum, einen geeigneten Arbeitsplatz überhaupt erst zu bekommen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt keine völlig abstrakte Behauptung, man könne mit einer Gleichstellung „bessere Chancen“ haben. Erforderlich ist eine konkrete berufliche Zielrichtung.

Die Bundesagentur für Arbeit versteht den verlangten konkreten Arbeitsplatz bei Arbeitsuchenden als einen hinreichend konkretisierten Zielberuf oder eine bestimmte Tätigkeit. Ein einzelnes bereits vorliegendes Stellenangebot ist nicht in jedem Fall erforderlich. Entscheidend ist, ob die konkrete Tätigkeit geeignet ist und ob die Behinderung tatsächlich einen Wettbewerbsnachteil verursacht, den die Gleichstellung ausgleichen kann.

Praxis: Im Antrag sollten Zielberuf, typische körperliche oder psychische Anforderungen, behinderungsbedingte Nachteile bei Bewerbungen und der konkrete Nutzen der Gleichstellung beschrieben werden. Allgemeine Formulierungen wie „bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt“ bleiben regelmäßig zu unbestimmt.

Auch wer bereits einen geeigneten Arbeitsplatz innehat, kann eine Gleichstellung zum Erlangen eines anderen Arbeitsplatzes oder zum beruflichen Aufstieg benötigen. Das BSG hat dies insbesondere für den Zugang zu einem Beamtenverhältnis anerkannt.

3. Gleichstellung zum Behalten des Arbeitsplatzes

Beim Erhaltungstatbestand steht der tatsächlich ausgeübte Arbeitsplatz im Mittelpunkt. Zu prüfen ist, ob die Schwierigkeiten an diesem Arbeitsplatz wesentlich auf den Auswirkungen der Behinderung beruhen und ob die Gleichstellung geeignet ist, die berufliche Position zu stabilisieren.

Eine bereits ausgesprochene oder unmittelbar angekündigte Kündigung ist dafür nach der Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich. Die Gleichstellung ist ein präventives Instrument. Andererseits genügt eine rein abstrakte Sorge, irgendwann möglicherweise den Arbeitsplatz zu verlieren, ebenfalls nicht.

Typische Anhaltspunkte können sein:

  • wiederholte oder häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
  • behinderungsbedingt verminderte Leistungsfähigkeit oder Belastbarkeit,
  • dauerhafter Bedarf an technischen oder organisatorischen Anpassungen,
  • regelmäßige Hilfe durch andere Beschäftigte,
  • behinderungsbedingt eingeschränkte berufliche oder regionale Mobilität,
  • Abmahnungen, Umsetzungsabsichten, Abfindungsangebote oder andere Reaktionen des Arbeitgebers, soweit sie mit den gesundheitlichen Einschränkungen zusammenhängen.
Wichtig: Die bloße Feststellung, der Arbeitsplatz sei „sicher“, beendet die Prüfung nicht. Betriebliche Verhältnisse können sich ändern. Entscheidend ist, ob die Behinderung die Wettbewerbsposition gegenüber nichtbehinderten Beschäftigten nachvollziehbar verschlechtert und die Gleichstellung diese Nachteile ausgleichen kann.

4. Antrag und Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit

Die Gleichstellung wird auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit ausgesprochen. Der Antrag kann formlos gestellt werden; inzwischen steht daneben ein vollständiger Online-Antrag zur Verfügung. Nach § 151 Abs. 2 SGB IX wird eine bewilligte Gleichstellung grundsätzlich mit dem Tag des Antragseingangs wirksam.

Bei einem Antrag zum Behalten des Arbeitsplatzes benötigt die Bundesagentur regelmäßig genaue Angaben zur konkreten Arbeitsplatzsituation. Sie kann den Arbeitgeber, den Betriebs- oder Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung befragen. Die Kontaktaufnahme setzt die jeweilige Einwilligung des Antragstellers voraus.

Eine verweigerte Einwilligung beendet den Antrag nicht automatisch. Wenn dadurch die Sachverhaltsaufklärung jedoch erheblich erschwert wird, kann die fehlende Mitwirkung rechtliche Nachteile bis hin zu einer Entscheidung nach § 66 SGB I auslösen.

Datenschutz und Strategie: Der Arbeitgeber ist im Gleichstellungsverfahren nicht selbst Verfahrensbeteiligter. Trotzdem kann eine Arbeitgeberbefragung sensible Informationen über die gesundheitlich bedingte Arbeitsplatzproblematik offenlegen. Vor der Einwilligung sollte deshalb geklärt werden, welche Tatsachen wirklich benötigt werden und welche bereits durch andere Unterlagen bewiesen werden können.

5. Welche Risiken kann ein Gleichstellungsantrag haben?

Die Gleichstellung ist häufig ein sehr wirksames Instrument. Sie sollte aber nicht schematisch beantragt werden. Die Begründung wirkt über das Gleichstellungsverfahren hinaus und kann andere arbeits- oder sozialrechtliche Fragen berühren.

  • Widersprüchliche Leistungsangaben: Wer einerseits geltend macht, überhaupt keine Tätigkeit von mindestens 18 Wochenstunden ausüben zu können, andererseits aber einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX sichern möchte, muss diesen scheinbaren Widerspruch erklären. Die rechtlichen Maßstäbe verschiedener Verfahren sind zwar nicht identisch, die tatsächlichen Angaben sollten aber aufeinander abgestimmt sein.
  • Ungeeigneter Arbeitsplatz: Wird der bisherige Arbeitsplatz als dauerhaft gesundheitsschädlich und objektiv nicht mehr ausübbar beschrieben, kann dies gegen seine „Geeignetheit“ sprechen. Entscheidend ist dann, ob er durch technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen behinderungsgerecht gestaltet werden kann.
  • Zu wenig konkrete Gefährdung: Der bloße Wunsch nach besonderem Kündigungsschutz genügt nicht. Die behinderungsbedingten Nachteile müssen nachvollziehbar dargestellt werden.
  • Zu späte Antragstellung: Ein erst unmittelbar vor oder nach einer Kündigung gestellter Antrag kann den besonderen Kündigungsschutz nicht mehr rechtzeitig auslösen.
  • Arbeitgeberbefragung: Die Zustimmung zur Befragung kann für den Nachweis hilfreich oder sogar entscheidend sein; zugleich wird die gesundheitlich bedingte Arbeitsplatzproblematik dadurch im Betrieb sichtbar.
  • Laufender Antrag ist noch keine fertige Gleichstellung: Verschiedene Beteiligungs- und Förderpflichten des Arbeitgebers setzen eine bereits positiv festgestellte Gleichstellung voraus. Die spätere Rückwirkung ersetzt diese Voraussetzung nicht in jeder arbeitsrechtlichen Situation.

6. Besonderer Kündigungsschutz: Antragstag und Dreiwochenfrist

Die Gleichstellung wirkt nach § 151 Abs. 2 SGB IX bei positiver Entscheidung auf den Tag des Antragseingangs zurück. Für den besonderen Kündigungsschutz gelten jedoch zusätzliche Regeln.

Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung greift der Sonderkündigungsschutz grundsätzlich dann, wenn bei Zugang der Kündigung die Gleichstellung bereits erfolgt ist oder der Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen zuvor gestellt worden war und die Entscheidung nicht wegen fehlender Mitwirkung verzögert wurde. In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses gilt der besondere Kündigungsschutz nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX grundsätzlich nicht.

Gefährliche Fehlannahme: Die bloße Antragstellung macht den Antragsteller nicht sofort in jeder Hinsicht zu einem bereits gleichgestellten Beschäftigten. Das BAG hat etwa für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Umsetzung und für bestimmte Pflichten im Bewerbungsverfahren entschieden, dass ein noch nicht beschiedener Gleichstellungsantrag allein nicht genügt.

Kennt der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung die bereits bestehende oder beantragte Gleichstellung nicht, muss der besondere Schutz außerdem zeitnah geltend gemacht werden. Arbeitsrechtlich läuft zugleich die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage.

7. Was bewirkt die Gleichstellung – und was nicht?

Gleichgestellte Menschen werden in weiten Teilen in den besonderen arbeitsrechtlichen Schutz schwerbehinderter Menschen einbezogen. Dazu können insbesondere der besondere Kündigungsschutz, Hilfen zur behinderungsgerechten Beschäftigung und verschiedene Fördermöglichkeiten gehören.

Nicht mit der Gleichstellung verbunden sind insbesondere:

  • kein Schwerbehindertenausweis,
  • kein Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX,
  • keine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr allein aufgrund der Gleichstellung,
  • keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen allein aufgrund der Gleichstellung.

8. Praxischeck vor dem Antrag

  1. Ist ein GdB von 30 oder 40 bereits festgestellt oder läuft das Feststellungsverfahren noch?
  2. Geht es um Erlangen oder Behalten eines Arbeitsplatzes – oder um beides?
  3. Welcher konkrete Zielberuf bzw. welcher konkrete Arbeitsplatz steht im Mittelpunkt?
  4. Welche Nachteile sind gerade behinderungsbedingt?
  5. Ist der Arbeitsplatz trotz Einschränkungen geeignet oder behinderungsgerecht gestaltbar?
  6. Welche Tatsachen können durch Arbeitsvertrag, Arbeitsplatzbeschreibung, Fehlzeitenübersicht, betriebsärztliche Unterlagen, Abmahnungen, BEM-Unterlagen oder Stellungnahmen belegt werden?
  7. Soll der Arbeitgeber befragt werden und welche Informationen sollen dabei offengelegt werden?
  8. Droht bereits eine Kündigung oder andere Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Dann ist die zeitliche Schutzwirkung sofort gesondert zu prüfen.

9. Rechtsprechung zur Gleichstellung

Die nachfolgende Übersicht verbindet die sozialgerichtlichen Leitlinien zu Erlangung, Erhaltung, Geeignetheit und Mindestarbeitszeit mit den arbeitsgerichtlichen Fragen zur zeitlichen Schutzwirkung eines Gleichstellungsantrags. Die Entscheidungen sind jeweils lokal im Volltext hinterlegt.

GerichtDatumAktenzeichenKernaussage
Hessisches Landessozialgericht30.06.2025L 7 AL 27/25GdB 30 allein genügt nicht. Für den Erlangungstatbestand ist eine hinreichend konkrete berufliche Perspektive erforderlich; für den Erhaltungstatbestand muss ein Arbeitsplatz vorhanden sein, der behalten werden soll. Die 18-Stunden-Grenze des § 156 Abs. 3 SGB IX ist zu beachten.
Bundesarbeitsgericht23.11.20238 AZR 212/22Ein laufender, noch nicht positiv beschiedener Gleichstellungsantrag löst im Bewerbungsverfahren noch nicht sämtliche besonderen Verfahrenspflichten für bereits Gleichgestellte aus; die spätere Rückwirkung des Bewilligungsbescheids ändert daran nicht rückwirkend alles.
Landessozialgericht Hamburg13.09.2023L 2 AL 41/22 DBei regelmäßig weniger als 18 Wochenstunden fehlt grundsätzlich ein Arbeitsplatz im Sinne des Gleichstellungsrechts. Bloß vereinbarte zusätzliche Abrufarbeit genügt nicht, wenn sie tatsächlich nicht regelmäßig geleistet wird.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen13.06.2023L 9 AL 147/21Maßgeblich ist, ob der behinderte Arbeitnehmer gegenüber nichtbehinderten Kollegen noch konkurrenzfähig ist. Rücksichtnahme des Arbeitgebers schließt die Gleichstellung nicht aus; auch behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung kann zur Sicherung beitragen.
Bundesarbeitsgericht22.01.20207 ABR 18/18Die Gleichstellung wirkt konstitutiv. Solange über den Antrag noch nicht positiv entschieden ist, besteht bei einer Umsetzung noch keine vorsorgliche Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung; die spätere Rückwirkung des Bescheids ändert dies nicht.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen23.10.201811 Sa 225/18Die für den Sonderkündigungsschutz bedeutsame Dreiwochen-Vorfrist kann auch durch einen mündlich oder telefonisch gestellten Gleichstellungsantrag gewahrt werden.
Bundesarbeitsgericht16.01.20187 AZR 622/15Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung kann die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich sein, wenn die Gleichstellung bereits erfolgt oder der entsprechende Antrag mindestens drei Wochen zuvor gestellt worden ist.
Landessozialgericht Baden-Württemberg23.10.2015L 8 AL 4146/14Arbeitsunfähigkeit allein macht einen Arbeitsplatz nicht ungeeignet. Geeignetheit, Gefährdung und der behinderungsbedingte Ursachenzusammenhang sind konkret im Einzelfall zu prüfen; für das Erlangen ist ein konkreter Arbeitsplatz anzustreben.
Bundessozialgericht06.08.2014B 11 AL 5/14 RAuch wer bereits einen geeigneten Arbeitsplatz innehat, kann zur Erlangung eines anderen konkreten Arbeitsplatzes gleichgestellt werden. Geschützt sind Berufswahl und Teilhabe am Arbeitsleben, etwa auch der Zugang zum Beamtenverhältnis.
Bundessozialgericht06.08.2014B 11 AL 16/13 RBeim Behalten eines Arbeitsplatzes sind dessen konkrete Anforderungen und die konkreten behinderungsbedingten Einschränkungen zu vergleichen. Eine bereits konkret drohende oder ausgesprochene Kündigung ist nicht erforderlich.
Bundesarbeitsgericht09.06.20112 AZR 703/09Ist dem Arbeitgeber der besondere Schutz bei Ausspruch der Kündigung unbekannt, muss der Arbeitnehmer regelmäßig innerhalb angemessener Frist – typischerweise drei Wochen – auf Schwerbehinderung bzw. Antragstellung hinweisen. Kennt der Arbeitgeber den Antrag bereits, ist er nicht schutzwürdig.
Bundessozialgericht01.03.2011B 7 AL 6/10 RAuch die Unkündbarkeit eines Beamten schließt eine Gleichstellung bei besonderen Umständen nicht aus. Entscheidend können konkrete behinderungsbedingte Nachteile in einer Konkurrenz- oder Vermittlungssituation sein.
Bundessozialgericht19.12.2001B 11 AL 57/01 RDer Arbeitgeber kann die positive Gleichstellungsentscheidung nicht mit eigenen Rechtsbehelfen anfechten. Die Entscheidung begründet keine eigene, mit Widerspruch oder Klage geschützte Rechtsposition des Arbeitgebers.
Linie der Rechtsprechung: Die Gleichstellung ist ein arbeitsplatzbezogenes Teilhabeinstrument. Sie setzt einen konkreten behinderungsbedingten Nachteil voraus, wirkt nicht als bloßer Vorratsschutz und entfaltet während eines noch unbeschiedenen Antrags nicht automatisch sämtliche Rechte eines bereits Gleichgestellten.