GdB-Herabsetzung: Die Behörde muss eine wesentliche Änderung nachweisen
Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich · Fachanwalt für Sozialrecht und Arbeitsrecht · Konstanz
Kurzantwort
Ein festgestellter GdB darf nicht deshalb herabgesetzt werden, weil die Behörde die frühere Bewertung heute anders beurteilt. Für § 48 SGB X braucht es eine nachträglich eingetretene wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse.
Im Herabsetzungsverfahren ist deshalb der Vergleich zwischen dem Zustand bei der letzten maßgebenden bindenden Feststellung und dem Zustand im maßgeblichen späteren Zeitpunkt entscheidend. Bleibt eine behauptete Besserung unaufklärbar, trägt grundsätzlich die Behörde das Risiko.
1. Rechtsgrundlage: § 48 SGB X
Die Feststellung des GdB ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ändern sich die Verhältnisse später wesentlich, kann die Behörde die frühere Feststellung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder herabsetzen.
Eine wesentliche Änderung liegt im Schwerbehindertenrecht regelmäßig erst vor, wenn sich die Gesamtbewertung um mindestens einen Zehnergrad verändert. Es genügt deshalb nicht, dass sich einzelne Befunde anders darstellen oder ein einzelner Teil-GdB anders eingeschätzt wird; entscheidend ist die Auswirkung auf den Gesamt-GdB.
2. Welcher frühere Bescheid ist der Vergleichsmaßstab?
Der zentrale Fehler vieler Herabsetzungsverfahren liegt bereits beim Vergleichsmaßstab. Die Behörde muss feststellen, welcher frühere Verwaltungsakt die zuletzt bindende konstitutive GdB-Feststellung enthält und welche tatsächlichen Verhältnisse dieser Entscheidung zugrunde lagen.
Nicht jedes spätere Schreiben oder jede Mitteilung, wonach „die bisherigen Feststellungen weiter gelten“, schafft einen neuen Vergleichsbescheid. Das Thüringer LSG hat 2023 hervorgehoben, dass eine solche deklaratorische Bestätigung regelmäßig keine neue förmliche GdB-Feststellung darstellt.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt bei der reinen Anfechtungsklage
Wird ausschließlich die Herabsetzung angefochten, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bis zur letzten Verwaltungsentscheidung – typischerweise dem Widerspruchsbescheid – maßgeblich. Das LSG Baden-Württemberg hat dies 2021 ausdrücklich bestätigt: Spätere Verschlechterungen sind bei einer reinen Anfechtungsklage grundsätzlich nicht entscheidungserheblich.
Das ist praktisch bedeutsam: Ein Gesundheitszustand kann sich während eines jahrelangen Gerichtsverfahrens erneut verschlechtern. Ohne ein zusätzliches Neufeststellungsbegehren bleibt diese spätere Entwicklung für die Rechtmäßigkeit der früheren Herabsetzung grundsätzlich außerhalb des Prüfungszeitraums.
4. Beweislast: Die Behörde muss die Besserung tragen
Im normalen Erhöhungsverfahren trägt der Antragsteller das Risiko, wenn ein höherer GdB nicht nachweisbar ist. Im Herabsetzungsverfahren ist die Ausgangslage anders: Die Behörde greift in einen bestehenden begünstigenden Status ein und muss die Voraussetzungen der wesentlichen Änderung beweisen.
Kann im maßgeblichen Zeitraum nicht sicher festgestellt werden, dass sich die für den GdB erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen wesentlich gebessert haben, wirkt sich die Nichterweislichkeit grundsätzlich zu Lasten der herabsetzenden Behörde aus. Das LSG Berlin-Brandenburg hat 2020 dies besonders deutlich für eine nachträglich nicht mehr aufklärbare Befundlage ausgesprochen; das Thüringer LSG hat 2023 denselben Grundsatz für die Herabsetzung bei Autismus und den Entzug der Merkzeichen G und B hervorgehoben.
5. Neufeststellungsantrag parallel zum Herabsetzungsverfahren
Ein Neufeststellungsantrag ist während eines laufenden Herabsetzungsverfahrens grundsätzlich möglich. Das LSG Berlin-Brandenburg hat 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies im Einzelfall prozessual sinnvoll sein kann.
Der Vorteil liegt vor allem darin, dass neben der reinen Abwehr der Herabsetzung zugleich ein Verpflichtungsbegehren verfolgt werden kann. Dadurch können – bei zulässiger Verfahrensgestaltung – auch spätere gesundheitliche Entwicklungen bis zur letzten Tatsacheninstanz Bedeutung erlangen.
6. Sonderfall Heilungsbewährung
Nach erfolgreichem Ablauf einer Heilungsbewährung kann bereits der rückfallfreie Zeitablauf eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X darstellen. Der während der Heilungsbewährung pauschal erhöhte GdB wird dann nicht einfach fortgeschrieben; vielmehr sind die tatsächlich verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen neu zu bewerten.
Das bedeutet jedoch nicht, dass nach Ablauf der Heilungsbewährung automatisch ein niedriger GdB oder gar GdB 0 festzusetzen wäre. Operationsfolgen, Lymphödeme, Inkontinenz, Schmerzsyndrome, psychische Erkrankungen oder andere eigenständige Restfolgen müssen vollständig neu bewertet werden.
7. Anhörung, Bestimmtheit und Wirksamkeitszeitpunkt
Vor einer belastenden Herabsetzungsentscheidung ist grundsätzlich eine Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich. Der Herabsetzungsbescheid muss außerdem hinreichend bestimmt sein: Aus ihm muss sich ergeben, welche bisherige Regelung in welchem Umfang geändert wird und ab wann die neue Feststellung gelten soll.
Fehler bei der Benennung des Ausgangsbescheides führen nicht in jedem Fall automatisch zur Unwirksamkeit. Das LSG Berlin-Brandenburg hat 2019 eine Auslegung anhand der dem Empfänger bekannten Umstände zugelassen. Zugleich sind Bekanntgabe, Bestimmtheit und Geltungsbeginn streng zu trennen. Das BSG hat 2021 bestätigt, dass ein unzulässiger Rückwirkungsanteil zeitlich abtrennbar sein kann und der rechtmäßige Zukunftsteil fortbestehen kann.
8. Rechtsschutz und Aktenstrategie
- Bescheidkette sichern: sämtliche früheren GdB- und Merkzeichenbescheide chronologisch ordnen.
- Vergleichsbefunde beschaffen: Welche Befunde lagen dem letzten bindenden Bescheid tatsächlich zugrunde?
- Anhörung ernst nehmen: bereits dort Restfolgen, neue Erkrankungen und fehlende Besserung konkret belegen.
- Widerspruchszeitraum dokumentieren: entscheidend sind die Befunde bis zur letzten Verwaltungsentscheidung.
- Neufeststellungsantrag prüfen: insbesondere wenn nach Erlass des Herabsetzungsbescheides neue Verschlechterungen eingetreten sind.
- Beweislast herausarbeiten: eine bloß mögliche Besserung reicht für die Herabsetzung nicht.
9. Rechtsprechung zum GdB-Herabsetzungsverfahren
| Gericht | Datum | Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|---|
| Landessozialgericht Baden-Württemberg | 13.03.2025 | L 6 SB 835/24 | Nach Heilungsbewährung kann der GdB nach § 48 SGB X herabgesetzt werden; reine Nachsorge oder Rezidivangst verlängern die Heilungsbewährung nicht automatisch. |
| Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen | 22.02.2024 | L 6 SB 160/23 | Eine nachweisbare Verbesserung der tatsächlichen Teilhabebeeinträchtigungen kann eine Herabsetzung tragen; eine unzulässige Rückwirkung lässt den rechtmäßigen Zukunftsteil nicht zwingend entfallen. |
| Thüringer Landessozialgericht | 22.06.2023 | L 5 SB 220/21 | Die Behörde muss im Herabsetzungsverfahren die wesentliche Besserung nachweisen; eine nicht bewiesene Veränderung trägt die Absenkung nicht. |
| Bundessozialgericht | 16.12.2021 | B 9 SB 6/19 R | Ein unzulässiger Rückwirkungsanteil ist zeitlich abtrennbar; ohne festen Geltungsbeginn wirkt die Herabsetzung grundsätzlich ab Bekanntgabe für die Zukunft. |
| Bundessozialgericht | 16.12.2021 | B 9 SB 7/19 R | Parallelentscheidung zu B 9 SB 6/19 R zur zeitlichen Teilbarkeit einer teilweise rückwirkenden GdB-Herabsetzung. |
| Landessozialgericht Baden-Württemberg | 22.01.2021 | L 8 SB 1898/19 | Bei reiner Anfechtung ist grundsätzlich der Zustand bis zum Widerspruchsbescheid maßgeblich; spätere Verschlechterungen bleiben ohne Verpflichtungsbegehren außer Betracht. |
| Landessozialgericht Berlin-Brandenburg | 20.08.2020 | L 11 SB 226/18 | Ein paralleler Neufeststellungsantrag kann prozessual sinnvoll sein und spätere gesundheitliche Entwicklungen in den Prüfungszeitraum einbeziehen. |
| Landessozialgericht Berlin-Brandenburg | 09.04.2020 | L 13 SB 91/18 | Die Behörde trägt die materielle Beweislast für die Herabsetzung; eine nachträglich unaufklärbare Befundlage kann zu ihren Lasten gehen. |
| Landessozialgericht Berlin-Brandenburg | 13.08.2019 | L 11 SB 156/18 | Bekanntgabe, Bestimmtheit und Wirksamkeitsbeginn sind gesondert zu prüfen; ein rechtswidriger Rückwirkungsanteil kann zeitlich abtrennbar sein. |
| Bundessozialgericht | 11.08.2015 | B 9 SB 2/15 R | Auch nach langer Untätigkeit und trotz unbefristeten Ausweises kann eine rechtswidrig gewordene GdB-Feststellung für die Zukunft aufgehoben werden. |
| Bundessozialgericht | 17.04.2013 | B 9 SB 6/12 R | Eine von Anfang an überhöhte bestandskräftige GdB-Feststellung ist nicht über § 48 Abs. 1 SGB X zu korrigieren; gegebenenfalls kommt eine Abschmelzung nach § 48 Abs. 3 SGB X in Betracht. |