Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

GdB-Tabelle Herz und Kreislauf 2026

Herzleistung · Herzinfarkt · Herzklappen · Rhythmusstörungen · Bluthochdruck

Rechtsstand: 28.09.2026 · Teil B Nr. 9 VersMedV

Herz und Kreislauf: die häufigsten GdB-Fragen

Bei Herz- und Kreislauferkrankungen richtet sich der GdB regelmäßig nach der funktionellen Leistungsbeeinträchtigung und nicht allein nach Diagnose, Operation oder Implantat.

Herz und Kreislauf: GdB-Schnellübersicht

Kurzantwort: Bei Herz- und Kreislauferkrankungen ist für den GdB vor allem die tatsächliche Leistungseinbuße maßgeblich. Weder die Diagnose allein noch die Zahl der eingesetzten Stents bestimmt automatisch einen bestimmten GdB.

Häufig gesuchter Befund Bewertung nach Teil B Nr. 9 VMG
Einschränkung der Herzleistung 0–10 / 20–40 / 50–70 / 80 / 90–100 je nach Leistungsbeeinträchtigung
Herzklappenprothese nicht niedriger als 30
Herzinfarkt / Stent kein eigener fester GdB; maßgeblich ist die bleibende Leistungsbeeinträchtigung
Herzrhythmusstörungen 10–30 bei anfallsweisen hämodynamisch relevanten Rhythmusstörungen ohne andauernde Leistungsbeeinträchtigung; Herzschrittmacher 10 , ICD wenigstens 50
Aneurysma 0–10 / 20–40 / wenigstens 50 je nach Größe, Funktion und Belastbarkeit
Hypertonie / Bluthochdruck 0–10 / 20–40 / 50–100 / 100 je nach Schwere und Organbeteiligung

Vertiefungen: Für besonders häufig gesuchte Themen bestehen eigene Seiten: Herzinsuffizienz , Herzrhythmusstörungen und pAVK / arterielle Verschlusskrankheit .

Praxis-Hinweis: Auch nach Herzinfarkt, Herzkatheterbehandlung oder Stentimplantation kommt es auf die verbleibende Herzleistung und die funktionellen Auswirkungen im Alltag an.

Amtlicher Text

Teil B Nr. 9 – Herz und Kreislauf

Wiedergabe des normativen Tabellenwortlauts – getrennt von der nachfolgenden redaktionellen Kommentierung.

Für die Bemessung des GdS ist weniger die Art einer Herz- oder Kreislaufkrankheit maßgeblich als die Leistungseinbuße. Bei der Beurteilung des GdS ist zunächst von dem klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Ergometerdaten und andere Parameter stellen Richtwerte dar, die das klinische Bild ergänzen. Elektrokardiographische Abweichungen allein gestatten keinen Rückschluss auf die Leistungseinbuße.

9.1 Krankheiten des Herzens

9.1.1 Einschränkung der Herzleistung:

1. keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen [7-8 km/h], schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Sollleistung bei Ergometerbelastung; bei Kindern und Säuglingen (je nach Alter) beim Strampeln, Krabbeln, Laufen, Treppensteigen keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung, keine Tachypnoe, kein Schwitzen

0-10

2. Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und Säuglingen Trinkschwierigkeiten, leichtes Schwitzen, leichte Tachy- und Dyspnoe, leichte Zyanose, keine Stauungsorgane, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 1 Watt/kg Körpergewicht

20-40

3. Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 50 Watt (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und Säuglingen deutliche Trinkschwierigkeiten, deutliches Schwitzen, deutliche Tachy- und Dyspnoe, deutliche Zyanose, rezidivierende pulmonale Infekte, kardial bedingte Gedeihstörungen, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 0,75 Watt/kg Körpergewicht

50-70

mit gelegentlich auftretenden, vorübergehend schweren Dekompensationserscheinungen

80

4. Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz, z. B. auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie); bei Kindern und Säuglingen auch hypoxämische Anfälle, deutliche Stauungsorgane, kardiale Dystrophie

90-100

(Die für Erwachsene angegebenen Wattzahlen sind auf mittleres Lebensalter und Belastung im Sitzen bezogen.)

Liegen weitere objektive Parameter zur Leistungsbeurteilung vor, sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Notwendige körperliche Leistungsbeschränkungen (z. B. bei höhergradiger Aortenklappenstenose, hypertrophischer obstruktiver Kardiomyopathie) sind wie Leistungsbeeinträchtigungen zu bewerten.

9.1.2 Nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen

ist der GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig. Bei Herzklappenprothesen ist der GdS nicht niedriger als 30 zu bewerten; dieser Wert schließt eine Dauerbehandlung mit Antikoagulantien ein.

9.1.3 Nach einem Herzinfarkt

ist der GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig.

9.1.4 Nach Herztransplantation

ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten.

9.1.5 Fremdkörper im Herzmuskel oder Herzbeutel

reaktionslos eingeheilt

0

mit Beeinträchtigung der Herzleistung

siehe oben

9.1.6 Rhythmusstörungen

Die Beurteilung des GdS richtet sich vor allem nach der Leistungsbeeinträchtigung des Herzens.

Anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante Rhythmusstörungen (z. B. paroxysmale Tachykardien) je nach Häufigkeit, Dauer und subjektiver Beeinträchtigung

bei fehlender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens

10-30

bei bestehender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens sind sie entsprechend zusätzlich zu bewerten.

nach Implantation eines Herzschrittmachers

10

nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillators

wenigstens 50

bei ventrikulären tachykarden Rhythmusstörungen im Kindesalter ohne Implantation eines Kardioverter-Defibrillators

wenigstens 60

9.2 Gefäßkrankheiten

9.2.1 Arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an den Beinen (auch nach rekanalisierenden Maßnahmen)

mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall ohne Beschwerden oder mit geringen Beschwerden (Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem Gehen) ein- oder beidseitig

0-10

mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens) Stadium II

Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von mehr als 500 m

20

Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von 100 bis 500 m

30-40

Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von 50 bis 100 m

50-60

Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von weniger als 50 m ohne Ruheschmerz

70-80

Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium III) einschließlich trophischer Störungen (Stadium IV)

einseitig

80

beidseitig

90-100

Apparative Messmethoden (z. B. Dopplerdruck) können nur eine allgemeine Orientierung über den Schweregrad abgeben.

Bei Arterienverschlüssen an den Armen wird der GdS ebenfalls durch das Ausmaß der Beschwerden und Funktionseinschränkungen - im Vergleich mit anderen Schäden an den Armen - bestimmt.

9.2.2 Nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen

(z. B. Prothesenimplantation) mit vollständiger Kompensation einschließlich Dauerbehandlung mit Antikoagulantien

20
Arteriovenöse Fisteln

Der GdS richtet sich nach den hämodynamischen Auswirkungen am Herzen und/oder in der Peripherie.

Aneurysmen (je nach Sitz und Größe)

ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung der Belastbarkeit

0-10

ohne oder mit nur geringer lokaler Funktionsstörung mit Einschränkung der Belastbarkeit

20-40

große Aneurysmen

wenigstens 50

Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen der Aorta und die großen Aneurysmen der Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien.

9.2.3 Unkomplizierte Krampfadern

Unkomplizierte Krampfadern

0
Chronisch-venöse Insuffizienz (z. B. bei Krampfadern), postthrombotisches Syndrom ein- oder beidseitig

mit geringem belastungsabhängigem Ödem, nicht ulzerösen Hautveränderungen, ohne wesentliche Stauungsbeschwerden

0-10

mit erheblicher Ödembildung, häufig (mehrmals im Jahr) rezidivierenden Entzündungen

20-30

mit chronischen rezidivierenden Geschwüren, je nach Ausdehnung und Häufigkeit (einschließlich arthrogenes Stauungssyndrom)

30-50
Lymphödem

an einer Gliedmaße

ohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis einer Kompressionsbandage

0-10

mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach Funktionseinschränkung

20-40

mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß

50-70

bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße

80

Entstellungen bei sehr ausgeprägten Formen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

9.3 Hypertonie (Bluthochdruck)

leichte Form

keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung (höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen)

0-10
mittelschwere Form

mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen - Fundus hypertonicus I-II - und/oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie), diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mm Hg trotz Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung

20-40
schwere Form

mit Beteiligung mehrerer Organe (schwere Augenhintergrundveränderungen und Beeinträchtigung der Herzfunktion, der Nierenfunktion und/oder der Hirndurchblutung) je nach Art und Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung

50-100
maligne Form

diastolischer Blutdruck konstant über 130 mm Hg; Fundus hypertonicus III-IV (Papillenödem, Venenstauung, Exsudate, Blutungen, schwerste arterielle Gefäßveränderungen); unter Einschluss der Organbeteiligung (Herz, Nieren, Gehirn)

100
Funktionelle kardiovaskuläre Syndrome, (z. B. orthostatische Fehlregulation)

mit leichten Beschwerden

0

mit stärkeren Beschwerden und Kollapsneigung

10-20
Amtliche Quelle: Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil B Nr. 9 Rechtsstand: 28.09.2026.
Kommentar

Ab hier beginnt die redaktionelle Kommentierung. Erläuterungen, Rechtsprechungsauswertungen, Praxishinweise und Einordnungen sind nicht Bestandteil des amtlichen Textes.

Bewertungsgrundsatz: Funktion vor Diagnose

Teil B Nr. 9 stellt ausdrücklich die Leistungseinbuße in den Mittelpunkt. Die Wattzahlen der Ergometrie sind deshalb keine selbständige GdB-Tabelle, sondern Richtwerte. In der Praxis müssen Belastungsbeschwerden, Alltagsfunktion, pathologische Reaktionen unter Belastung, weitere objektive Parameter und medizinisch notwendige Belastungsbeschränkungen zusammenpassen.

Prüfungsreihenfolge: Zunächst klinisches Bild und Alltag, danach objektive Belastungs- und Funktionsdaten. Ein auffälliges EKG, eine Diagnose oder ein Eingriff allein ersetzt diese Funktionsprüfung nicht.

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 9 VersMedV

Die Rechtsprechung zu Herz und Kreislauf ist besonders ergiebig zur Herzleistung, zu Herzklappen/Schrittmachern, pAVK, Aneurysmen, Lymphödemen und Hypertonie.

Entscheidend ist regelmäßig nicht die Diagnose für sich, sondern die funktionelle Auswirkung nach den konkreten Kriterien der VMG. Vergleichs- und Verfahrensfälle werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet.

Bereich Entscheidung Redaktionelle Kernaussage
9.1.1 Herzleistung Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
15.06.2017 – L 13 SB 111/16
GdB 70 bei leichter Alltagsbelastung plus gravierenden Lebensstilbeschränkungen und erheblichen Medikamentennebenwirkungen.
9.1.1 Herzleistung Landessozialgericht Baden-Württemberg
01.06.2017 – L 6 VG 3769/15
Progressionsfall: kardiale Bewertung 50, 70 und 90 im zeitlichen Verlauf anhand zunehmender funktioneller Einschränkung.
9.1.1 / 9.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
29.08.2012 – L 10 SB 89/12
Koronare Dreigefäßerkrankung nach Infarkt/Bypass plus Hypertonie im Funktionssystem Herz-Kreislauf: GdB 30 im konkreten Fall.
9.1.2 Herzklappen Landessozialgericht Baden-Württemberg
18.02.2022 – L 8 SB 650/19
Herzklappenprothese mit Gefäßersatz: GdB 30 bei guter Klappen-/Ventrikelfunktion und fehlenden kardialen Beschwerden; Volltext der LSG-Entscheidung nicht verfügbar.
9.1.2 Herzklappen Bundessozialgericht
11.10.1994 – 9 RVs 1/93
Antikoagulationsfolgen nach Herzklappenersatz werden nicht nochmals als eigenständiger GdB addiert.
9.1.6 Rhythmus Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
19.12.2024 – L 11 SB 286/23
Herzschrittmacher: GdB 10 nach geltender Nr. 9.1.6; fachgesellschaftliche Vorschläge ersetzen die VersMedV nicht.
9.1.6 / 9.3 Landessozialgericht Baden-Württemberg
03.12.2020 – L 3 SB 2455/20 B
Rhythmusstörungen und Hypertonie sind im gemeinsamen Funktionssystem Herz-Kreislauf zu bewerten.
9.2.1 pAVK Landessozialgericht Baden-Württemberg
26.08.2016 – L 8 SB 4557/15
Gefäßbefund allein genügt nicht; funktionelle, vaskulär bedingte Gehbeeinträchtigung ist entscheidend.
9.2.1 pAVK Landessozialgericht Baden-Württemberg
22.05.2015 – L 8 SB 70/13
Konkurrierende orthopädische/neurologische Geh- und Schmerzursachen müssen von der Claudicatio abgegrenzt werden.
9.2.2 Aneurysma Landessozialgericht Baden-Württemberg
19.11.2018 – L 8 SB 3021/17
Nach erfolgreicher Operation eines großen Aneurysmas kein dauerhafter Automatismus für den Mindestwert 50.
9.2.2 Aneurysma Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
28.08.2019 – L 13 SB 95/18
Rückwirkende Bewertung eines Aneurysmas; tatsächliche Teilhabebeeinträchtigung und tatrichterliche Feststellung.
9.2.2 Aneurysma Hessisches Landessozialgericht
28.01.2025 – L 3 SB 1/19
Aktueller Vergleichsfall zur Einordnung eines Aortenaneurysmas zusammen mit Hypertonie im Funktionssystem Herz-Kreislauf.
9.2.3 Lymphödem Landessozialgericht Baden-Württemberg
28.02.2017 – L 3 SB 2093/16
Therapieaufwand allein erhöht den GdB nicht; maßgeblich sind Funktionseinschränkung und Gebrauchsfähigkeit.
9.2.3 Lymphödem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
22.02.2011 – L 7 SB 66/05
Vergleichsfall GdB 30 unter Einbeziehung von Schwellneigung, funktionellen Folgen sowie Drainage-/Kompressionsbehandlung.
9.3 Hypertonie Landessozialgericht Baden-Württemberg
18.12.2024 – L 3 SB 139/23
Mittelschwere Hypertonie: objektive Kriterien der Organbeteiligung und konkrete Leistungsbeeinträchtigung bestimmen die Ausschöpfung.
9.3 Hypertonie Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
22.01.2026 – L 10 SB 158/22
Linkshypertrophie und mehrfach diastolisch >100 mm Hg trotz Behandlung sind zentrale Indizien für die mittelschwere Form.

9.1.1 Einschränkung der Herzleistung – Schwellen und Rahmenspannen

Für die Abgrenzung der Stufen ist entscheidend, bei welcher Alltagsbelastung Beschwerden oder pathologische Befunde auftreten. Eine bloß erreichte Wattzahl kann sowohl über- als auch unterbewerten, wenn sie nicht zum klinischen Bild passt.

Konstellation Einordnung
Alltag weitgehend ungestört; stärkere gewohnte Belastung möglich spricht für 0-10
Beschwerden bei mittelschwerer Belastung / pathologische Reaktion um 75 Watt Rahmen 20-40
Beschwerden bereits beim Spazierengehen, Treppensteigen bis ein Stockwerk oder leichter Arbeit / pathologische Reaktion um 50 Watt Rahmen 50-70
zusätzliche gravierende Lebensstilbeschränkungen, Gefährdungssituationen oder erhebliche therapiebedingte Folgen können die Ausschöpfung innerhalb des eröffneten Rahmens beeinflussen
Ruheinsuffizienz 90-100

9.1.2 Eingriffe am Herzen / Herzklappenprothese

Nach Operation, Stent oder sonstigem therapeutischem Eingriff bleibt grundsätzlich die verbleibende Leistungsbeeinträchtigung maßgeblich. Für Herzklappenprothesen enthält die VMG jedoch einen ausdrücklichen Mindestwert von 30; die übliche Antikoagulation ist darin bereits enthalten.

L 8 SB 650/19: Der Volltext ist nicht verfügbar. Die konkrete Bewertung wird deshalb nur insoweit dargestellt, wie sie im nachfolgenden BSG-Beschluss B 9 SB 10/22 B wiedergegeben wird.
  • Landessozialgericht Baden-Württemberg
    18.02.2022 – L 8 SB 650/19 – Nach der im nachfolgenden BSG-Beschluss wiedergegebenen Vorentscheidung wurde die Herzklappenprothese mit Gefäßersatz bei guter Klappen- und Ventrikelfunktion und fehlenden kardialen Beschwerden mit GdB 30 bewertet. Eine zusätzliche Hypertonie führte ohne relevante Leistungsbeeinträchtigung oder Organbeteiligung nicht zu einer Erhöhung.
  • Bundessozialgericht
    15.06.2022 – B 9 SB 10/22 B – Der Beschluss gibt den Sachverhalt der Vorentscheidung L 8 SB 650/19 wieder. Das BSG selbst nahm keine neue materielle Bewertung der Herzklappenprothese vor, sondern verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.
  • Bundessozialgericht
    11.10.1994 – 9 RVs 1/93 – Die üblichen Folgen einer notwendigen Antikoagulation nach Herzklappenersatz werden nicht nochmals als eigenständige Behinderung addiert; sie sind im Bewertungsansatz des Herzklappenersatzes mit erfasst.
  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
    19.02.2002 – L 6 SB 133/01 – Der Mindestwert für eine Herzklappenprothese gilt auch bei guter Funktion; eine als störend empfundene Geräuschentwicklung führt ohne nennenswerte zusätzliche psychische Auswirkungen nicht zu einer Erhöhung.

Herzklappenersatz und Stent

Auch nach Herzklappenersatz oder Stentimplantation entscheidet nicht der Eingriff allein. Bewertet werden die verbleibende Herzleistung, Rhythmusstörungen, Belastbarkeit und sonstige funktionelle Folgen.

9.1.3 Herzinfarkt

Der Infarkt als Diagnose begründet nach der geltenden VMG keinen pauschalen GdB und keine eigenständige Heilungsbewährung. Maßgeblich ist von Anfang an die verbleibende Herzleistungsbeeinträchtigung. Nach erfolgreicher Revaskularisation oder Stentversorgung kann der kardiale Wert deshalb deutlich niedriger liegen als unmittelbar aus der Diagnose vermutet.

Herzinfarkt: kein pauschaler GdB nach dem Ereignis

Nach einem Herzinfarkt richtet sich der GdB nach der verbleibenden kardialen Leistungsbeeinträchtigung und den dauerhaften Folgen. Ein Stent oder Bypass führt nicht automatisch zu einem bestimmten GdB.

9.1.4 Herztransplantation

Hier enthält die VMG eine klare Sonderregel: zwei Jahre Heilungsbewährung mit GdS 100; danach selbst bei günstigem Verlauf unter Berücksichtigung der Immunsuppression nicht unter 70. Der Tabellenwert nach Ablauf der Heilungsbewährung bildet nicht notwendig das Ausmaß einer isolierten Herzleistungsminderung ab.

9.1.6 Rhythmusstörungen, Herzschrittmacher und ICD

Bei anfallsweisen Rhythmusstörungen entscheiden Häufigkeit, Dauer, hämodynamische Relevanz und subjektive Folgen. Für Geräte enthält die VMG feste Ausgangswerte: Herzschrittmacher 10, Kardioverter-Defibrillator wenigstens 50.

Ein vom Tabellenwert abweichender fachgesellschaftlicher Änderungsvorschlag ändert die geltende VersMedV nicht. Bei gleichzeitigem Bluthochdruck oder anderer Herzerkrankung ist zudem auf Überschneidungen im selben Funktionssystem zu achten.

Einordnung B 9 SB 1/22 R: Das BSG-Verfahren betrifft das Merkzeichen aG. Der dort zugrunde gelegte ICD-Einzel-GdB 50 ist deshalb kein neuer höchstrichterlicher Rechtssatz zur Gerätebewertung.

Vorhofflimmern und Herzrhythmusstörungen

Bei Vorhofflimmern und anderen Rhythmusstörungen sind Häufigkeit, Dauer, hämodynamische Auswirkungen, Belastbarkeit und gegebenenfalls Schrittmacher- oder ICD-Versorgung maßgeblich.

→ Spezialseite Herzrhythmusstörungen / Vorhofflimmern / Herzschrittmacher / ICD

9.2.1 pAVK – welche Gehstrecke zählt?

Maßgeblich ist die durch die arterielle Durchblutungsstörung erzwungene schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene. Eine kurze Gesamtgehstrecke kann nicht ohne weiteres der pAVK zugerechnet werden, wenn Wirbelsäulenleiden, Polyneuropathie, Arthrose oder andere Schmerzursachen konkurrieren. Auch apparative Gefäßwerte geben nach der VMG nur Orientierung.

9.2.2 Aneurysma und Zustand nach Gefäßoperation

Die Norm unterscheidet scharf zwischen dem noch bestehenden Aneurysma und dem Zustand nach erfolgreicher gefäßchirurgischer Behandlung. Große Aneurysmen sind mit wenigstens 50 bewertet. Ist das Aneurysma erfolgreich beseitigt und der Zustand vollständig kompensiert, greift dagegen die Regel für den Zustand nach größerem gefäßchirurgischem Eingriff.

Rechtsprechungsdiskussion: L 13 SB 95/18 betont die tatsächliche Teilhabebeeinträchtigung bei der rückwirkenden Bewertung. Dem steht der klare Wortlaut „große Aneurysmen wenigstens 50“ gegenüber. L 8 SB 3021/17 betrifft dagegen den Zustand nach erfolgreicher Operation und damit eine andere Bewertungsphase.

9.2.3 Chronisch-venöse Insuffizienz und Lymphödem

Beim Lymphödem orientiert sich die Tabelle an Umfangsvermehrung und vor allem der funktionellen Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaße. Bei der chronisch-venösen Insuffizienz sind erhebliche Ödeme, häufige Entzündungen und gegebenenfalls chronische Geschwüre die entscheidenden Stufenkriterien.

Der reine Zeitaufwand einer Therapie ist kein eigenständiges Tabellenmerkmal. Er kann aber zusammen mit objektiven Funktionsfolgen ein wichtiges tatsächliches Indiz für die Schwere des Verlaufs sein.

9.3 Hypertonie – Blutdruckwert allein genügt nicht

Die mittelschwere Form setzt nach dem Tabellenwortlaut eine Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades und mehrfach diastolische Werte über 100 mm Hg trotz Behandlung voraus; die konkrete Höhe innerhalb von 20-40 richtet sich nach der Leistungsbeeinträchtigung. Für die schwere Form verlangt die VMG die Beteiligung mehrerer Organe.

Indiz Bedeutung
hohe Einzelmessungen ohne Organbeteiligung reichen nicht für die mittelschwere Form
Linkshypertrophie / Fundusveränderungen / Proteinurie typische Organbeteiligungen der mittelschweren Form
mehrfach diastolisch >100 mm Hg trotz Behandlung zusätzliches ausdrückliches Tabellenmerkmal
mehrere schwere Organfolgen eröffnen den Rahmen 50-100

Bluthochdruck / Hypertonie: GdB nach Organschäden und Leistungsbeeinträchtigung

Die Höhe des Blutdrucks allein bestimmt den GdB nicht. Maßgeblich sind insbesondere Organschäden, Herzbeteiligung und die funktionelle Leistungsbeeinträchtigung.

Rechtsstand: 28.09.2026. Grundlage sind Teil B Nr. 9 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung und die dargestellte Rechtsprechung.

Amtliche Quelle: Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage zu § 2, Teil B Nr. 9.

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Herzinsuffizienz: GdB nach funktioneller Leistungsfähigkeit

Bei Herzinsuffizienz ist die tatsächliche Belastbarkeit entscheidend. Maßgeblich sind die Einschränkungen der Herzleistung unter Alltags- und körperlicher Belastung; die Diagnose oder die Ejektionsfraktion allein ersetzt die funktionelle Bewertung nicht.