Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

GdB-Tabelle
Sehorgan

Rechtsstand: 17.09.2026 · Teil B Nr. 4 VersMedV · Rechtsprechung BSG/LSG ca. 20 Jahre

4. Sehorgan

Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind unter anderem Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu berücksichtigen.

Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu bestimmen. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern. Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden zu prüfen, die den Empfehlungen der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben.

Zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen dürfen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nur Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e verwertet werden.

Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.

Die Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe bildet die „MdE-Tabelle der DOG“.

Hinweis zur Bezeichnung GdS/GdB: Teil B Nr. 4 gehört zu den noch nicht neu gefassten Teilen der VersMedV und verwendet deshalb weiterhin die Abkürzung GdS. Für die Feststellung des Grades der Behinderung werden GdB und GdS nach denselben Bewertungsgrundsätzen bemessen.

Amtlicher Normtext: Anlage zu § 2 VersMedV – Teil B Nr. 4

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 4 – Sehorgan

Recherchestand: 17.09.2026. Ausgewertet wurden die einschlägigen veröffentlichten Entscheidungen des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte ungefähr der letzten 20 Jahre; sozialgerichtliche Entscheidungen wurden aufgenommen, wenn sie besondere Beweis- oder Bewertungsfragen verdeutlichen. Die Entscheidung LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.05.2003 – L 9 SB 155/01 wird wegen ihrer besonderen Bedeutung für Augentumor, Enukleation und Heilungsbewährung zusätzlich berücksichtigt.

Die Rechtsprechung zeigt zwei wiederkehrende Kernfragen: Zum einen müssen Visus und Gesichtsfeld mit den von den VMG verlangten Methoden zuverlässig festgestellt werden. Zum anderen genügt eine subjektiv oder im Alltag gelebte Sehstörung für eine Bewertung im Funktionssystem Sehorgan nicht, wenn der hierfür erforderliche morphologische Befund fehlt.

Leitentscheidung: morphologischer Befund und richtige Zuordnung zum Funktionssystem

BSG, 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R: Eine nach Teil B Nr. 4 bewertete Sehstörung setzt einen morphologischen bzw. organischen Befund voraus, der die geltend gemachten Sehstörungen erklärt. Eine über Jahre gelebte Sehstörung ersetzt diesen Nachweis nicht. Ist eine psychische oder neurologische Ursache möglich, muss sie dem zutreffenden Funktionssystem zugeordnet und dort bewertet werden.

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Entscheidung Schwerpunkt Bedeutung für Nr. 4
LSG NRW, 16.01.2025 – L 6 SB 291/21 Gesichtsfeld / Validität Auch mehrere Goldmann-Messungen beweisen einen schweren Gesichtsfeldausfall nicht, wenn zahlreiche falsch-negative Ergebnisse die Befunde unzuverlässig machen.
Sächsisches LSG, 25.01.2023 – L 6 SB 103/19 Fern- und Nahvisus Bei außergewöhnlich starker Diskrepanz zwischen Fern- und Nahvisus können zur sachgerechten Teilhabebewertung Zwischenwerte gebildet werden.
LSG Baden-Württemberg, 18.06.2021 – L 8 SB 2072/20 Goldmann-Perimetrie / Nystagmus Die vorgeschriebene Messmethode genügt nicht, wenn der konkrete Befund wegen Nystagmus nicht zuverlässig verwertbar ist; Beweislosigkeit geht zu Lasten des Anspruchstellers.
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2021 – L 13 SB 40/20 Gesichtsfeld bei gutem Visus Massive Gesichtsfeldeinschränkungen können trotz nahezu normaler Sehschärfe eigenständig erheblich sein. Der Senat ließ die konkrete Augenbewertung 20 oder 30 offen.
LSG Sachsen-Anhalt, 15.06.2016 – L 7 SB 46/14 schwere Gesichtsfeldstörung / G Verdeutlicht die sehr hohe Schwelle eines GdB 70 im Funktionssystem Augen und die Bedeutung tatsächlich dokumentierter Orientierungsstörungen.
LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2014 – L 11 SB 205/12 Kunstlinsen Bei beidseitiger Kunstlinsenversorgung ist nicht der einseitige Wert zu verdoppeln; Ausgangspunkt ist die DOG-Tabelle zur Sehschärfe.
LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 – L 13 SB 44/08 Linsenverlust / Doppelbilder / Ptosis Zeigt, dass ein rechnerischer Wert für Doppelbilder nicht zusätzlich erhöht, wenn der Ausschluss gerade eines ohnehin stark sehgeminderten Auges keinen weiteren wesentlichen Funktionsverlust verursacht.
Bayerisches LSG, 19.04.2007 – L 15 SB 57/05 Plausibilität / objektive Tests GdB 40 für erhebliche beidseitige Sehminderung; eine weitergehende Bewertung scheiterte an widersprüchlichen bzw. nicht hinreichend objektivierbaren Gesichtsfeldangaben.

4.1 Verlust eines Auges

Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht zugänglichen Eiterung der Augenhöhle

40

Rechtsprechung zu 4.1 – Verlust eines Auges

BSG, Beschluss vom 25.10.2019 – B 9 SB 40/19 B gibt den vom LSG zugrunde gelegten Bewertungsmaßstab präzise wieder: Der Verlust bzw. die Blindheit eines Auges wird bei erhaltenem anderen Auge regelmäßig mit GdB 30 bewertet. Der in Nr. 4.1 ausdrücklich genannte Wert 40 setzt die zusätzliche dauernde, einer Behandlung nicht zugängliche Eiterung der Augenhöhle voraus. Das BSG entschied hier allerdings nur über die Nichtzulassungsbeschwerde; die materielle Bewertung stammt aus der Vorinstanz.

LSG Baden-Württemberg, 13.11.2020 – L 8 SB 2/19 bestätigt als Vergleichsfall einen Teil-GdB 30 bei Erblindung eines Auges und normalem Visus des anderen. Die Melanomerkrankung dieses Falles war keine Augentumorerkrankung; die Entscheidung wird deshalb nicht als Präzedenzfall zu 4.8 verwendet.

LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2003 – L 9 SB 155/01 ist historisch, aber für das Zusammenspiel eines entfernten Auges mit zusätzlichen Funktionsstörungen des verbliebenen Auges besonders instruktiv. Das Gericht ging für den Augenverlust von 30 aus und bewertete die beidseitig wirkende Gesamtbeeinträchtigung des Sehorgans deutlich höher als eine bloße Addition einzelner Werte.

4.2 Linsenverlust

Linsenverlust korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse.

Linsenverlust eines Auges

Sehschärfe 0,4 und mehr

10

Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4

20

Sehschärfe weniger als 0,1

25–30

Linsenverlust beider Augen

Beträgt der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende GdS nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.

Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive Befund.

Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20.

Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der Restsehschärfe.

Rechtsprechung zu 4.2 – Linsenverlust

LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2014 – L 11 SB 205/12 ist die zentrale Entscheidung zur beidseitigen Kunstlinsenversorgung. Bei korrigierten Visuswerten von 0,8 p rechts und 1,0 p links ergab sich für das Sehorgan GdB 10. Der Wert für einen einseitigen Linsenverlust darf nicht einfach verdoppelt werden. Zuerst ist die Sehschärfe nach der DOG-Tabelle zu bestimmen; anschließend ist die Sonderregel des 4.2 anzuwenden.

LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 – L 13 SB 44/08 zeigt die andere Seite des Bewertungsspektrums: Bei sehr deutlich herabgesetztem Visus des linsenlosen Auges war innerhalb des Funktionssystems ein GdB 30 sachgerecht. Weitere okuläre Störungen sind nicht schematisch zu addieren, sondern in ihrer zusätzlichen funktionellen Wirkung zu prüfen.

4.3 Die augenärztliche Untersuchung

Die augenärztliche Untersuchung umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzusetzen.

MdE-Tabelle der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG)

MdE-Tabelle der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft zur Sehschärfe

Rechtsprechung zu 4.3 – Sehschärfe und Untersuchungsmethode

Objektivierbarkeit: BSG, 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R verlangt für eine Bewertung im Funktionssystem Sehorgan einen morphologischen Befund, der die Sehstörung erklärt. Das ist seit dieser Entscheidung der wichtigste rechtliche Ausgangspunkt der augenärztlichen GdB-Bewertung.

Fern- und Nahvisus: Sächsisches LSG, 25.01.2023 – L 6 SB 103/19 hält bei einer krankheitstypischen extremen Abweichung zwischen Fern- und Nahvisus eine Zwischenbewertung für zulässig. Im Fall des Morbus Best bildete der Fernvisus allein die tatsächliche Teilhabebeeinträchtigung nicht ab; der Senat erkannte zeitweise GdB 30 und später GdB 40 an.

Kleinkinder: SG Aachen, 12.01.2016 – S 18 SB 6/15 behandelt ausdrücklich die in Nr. 4 zugelassene Ausnahme von der regulären DIN-Prüfung bei Kleinkindern. Kindgerechte Testverfahren können herangezogen werden; die verbleibende Unsicherheit darf aber nicht automatisch zugunsten eines höheren GdB aufgelöst werden.

Entwicklung der Rechtsprechung: Das SG Aachen, 24.10.2017 – S 18 SB 460/16 hatte eine progressive visuelle Funktionsstörung weitgehend teilhabeorientiert bewertet, obwohl ein hinreichender organischer Befund nicht feststand. Diese Linie ist für das Funktionssystem Sehorgan durch das spätere BSG-Urteil vom 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R korrigiert worden.

Bayerisches LSG, 19.04.2007 – L 15 SB 57/05 verdeutlicht ergänzend, wie wichtig die Übereinstimmung subjektiver Angaben mit objektiven Befunden ist. Elektrophysiologische Befunde stützten zwar eine erhebliche Sehminderung, andere Tests widersprachen aber behaupteten absoluten Gesichtsfeldausfällen. Das Gericht hielt GdB 40, nicht aber 60, für nachgewiesen.

4.4 Augenmuskellähmungen, Strabismus

Wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden muss

30

Bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem Binokularsehen ergibt sich der GdS aus dem Schema von Haase und Steinhorst:

Schema von Haase und Steinhorst zur Bewertung von Doppelbildern

Bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder

10

Einschränkungen der Sehschärfe (z. B. Amblyopie) oder eine erheblich entstellende Wirkung sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem, vollständigem Verschluss des Auges

30

Lähmung des Oberlides – sonst

10–20

Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln

einseitig

0–10

beidseitig

10–20

Rechtsprechung zu 4.4 – Doppelbilder und Ptosis

LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 – L 13 SB 44/08 ist besonders praxisnah. Ein Sachverständiger hatte für Doppelbilder, wegen derer ein Auge vom Sehen ausgeschlossen werden musste, den Tabellenwert 30 herangezogen. Der Senat erhöhte den Augen-GdB dennoch nicht, weil gerade das abzudeckende rechte Auge bereits erheblich sehgemindert war. Der Ausschluss dieses Auges verursachte deshalb keinen zusätzlichen Funktionsverlust von entsprechendem Gewicht.

Auch die Ptosis führte dort nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung: Nach medikamentöser Behandlung war sie weitgehend rückläufig. Die Entscheidung zeigt, dass die Tabellenwerte stets mit dem tatsächlich verbleibenden funktionellen Nachteil abgeglichen werden müssen.

4.5 Gesichtsfeldausfälle

Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle

Homonyme Hemianopsie

40

Bitemporale Hemianopsie

30

Binasale Hemianopsie

bei beidäugigem Sehen

10

bei Verlust des beidäugigen Sehens

30

Homonymer Quadrant oben

20

Homonymer Quadrant unten

30

Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften

60

Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust oder Blindheit des anderen Auges

nasal

60

temporal

70

Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen ist der GdS entsprechend niedriger anzusetzen.

Gesichtsfeldeinengungen

Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges

auf 10° Abstand vom Zentrum

10

auf 5° Abstand vom Zentrum

25

Allseitige Einengung binokular

auf 50° Abstand vom Zentrum

10

auf 30° Abstand vom Zentrum

30

auf 10° Abstand vom Zentrum

70

auf 5° Abstand vom Zentrum

100

Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges

auf 50° Abstand vom Zentrum

40

auf 30° Abstand vom Zentrum

60

auf 10° Abstand vom Zentrum

90

auf 5° Abstand vom Zentrum

100

Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians, binokular

mindestens 1/3 ausgefallene Fläche

20

mindestens 2/3 ausgefallene Fläche

50

Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu bewerten.

Rechtsprechung zu 4.5 – Gesichtsfeldausfälle

Messmethode und Verwertbarkeit: LSG Baden-Württemberg, 18.06.2021 – L 8 SB 2072/20 bestätigt, dass für die VMG-Bewertung die manuell-kinetische Goldmann-Perimetrie III/4e maßgebend ist. Gleichzeitig reicht die richtige Methode allein nicht: Ein ausgeprägter Nystagmus machte die im konkreten Fall gemessene kleine Restgesichtsfeldinsel nicht hinreichend verlässlich.

Qualitätskontrolle: LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2025 – L 6 SB 291/21 verschärft diesen Gedanken. Drei Goldmann-Messungen dokumentierten erhebliche Einschränkungen, waren wegen zahlreicher falsch-negativer Antworten aber nicht hinreichend valide, um eine höhergradige Einschränkung zu beweisen.

Guter Visus schließt einen erheblichen Gesichtsfeld-GdB nicht aus: LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2021 – L 13 SB 40/20 betraf nahezu normale Visuswerte bei massiven Gesichtsfeldausfällen. Der Senat hielt eine Bewertung mit 30 für vertretbar, ließ die Abgrenzung zu 20 aber ausdrücklich offen, weil sie für das Gesamtergebnis nicht entscheidungserheblich war.

Hohe Bewertungsstufen: LSG Sachsen-Anhalt, 15.06.2016 – L 7 SB 46/14 macht deutlich, wie ausgeprägt die Befunde für GdB 70 sein müssen. Als Vergleich nennt der Senat etwa Blindheit bzw. Verlust eines Auges mit zusätzlichem temporalen Halbseitenausfall am anderen Auge oder eine allseitige binokulare Einengung auf 10°.

Beweislast bei nicht messbarer Sehfunktion: BSG, 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R stellt klar, dass die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Sehschärfe- oder Gesichtsfeldstörung grundsätzlich zu Lasten des Anspruchstellers geht. Das Urteil betrifft das Merkzeichen Bl und ist deshalb nicht mit einer GdB-Tabelle gleichzusetzen, ist für die Beweisfragen aber grundlegend.

4.6 Farbsinn und Dunkeladaptation

Ausfall des Farbensinns

0

Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens

0–10

Rechtsprechung zu 4.6 – Farbsinn und Dunkeladaptation

In der ausgewerteten BSG- und LSG-Rechtsprechung der letzten rund 20 Jahre ließ sich keine hinreichend ergiebige Entscheidung finden, in der die isolierte Störung des Farbensinns oder der Dunkeladaptation die tragende GdB-Frage bildete. Einzelne Erwähnungen von Blendempfindlichkeit oder eingeschränktem Dämmerungssehen werden deshalb nicht künstlich zu Leitentscheidungen dieser Unterziffer gemacht.

4.7 Hornhauttransplantation

Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdS allein nach dem Sehvermögen.

Rechtsprechung zu 4.7 – Hornhauttransplantation

Auch zu dieser Unterziffer ist die veröffentlichte obergerichtliche GdB-Rechtsprechung dünn. Die VMG-Regel ist klar: Nach Hornhauttransplantation richtet sich die Bewertung nach dem verbliebenen Sehvermögen. Entscheidungen, in denen eine Hornhauttransplantation nur als Nebendiagnose erscheint, werden hier bewusst nicht als Präzedenzfälle ausgegeben.

4.8 Maligner Augentumor

Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. GdS während dieser Zeit:

bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch bei Augapfelentfernung)

50

sonst

wenigstens 80

Rechtsprechung zu 4.8 – Maligner Augentumor und Heilungsbewährung

LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2003 – L 9 SB 155/01 liegt zwar außerhalb des 20-Jahres-Recherchefensters, ist für diese Unterziffer aber besonders ergiebig. Nach Aderhautmelanom war das rechte Auge entfernt worden; während der Heilungsbewährung war ein hoher GdB berücksichtigt worden. Nach rezidivfreiem Ablauf musste neu nach den dauerhaften Funktionsfolgen bewertet werden. Das Gericht betont zugleich, dass nach Ende der Heilungsbewährung nicht einfach nur der Organverlust isoliert betrachtet werden darf, sondern die verbleibenden Auswirkungen des Sehorgans insgesamt.

Abgrenzung: LSG Baden-Württemberg, 13.11.2020 – L 8 SB 2/19 wird hier nicht als Augentumorentscheidung geführt. Die dortige Heilungsbewährung betraf eine Melanomerkrankung außerhalb des Auges; die Erblindung eines Auges war eine eigenständige Funktionsstörung.
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