Heilungsbewährung

Heilungsbewährung
  • Nach Entfernung von Lungenkarzinoiden ist regelmäßig die Dauer einer Heilungsbewährung von fünf Jahren abzuwarten (Anlage Teil B Nr 8.4 Versorgungsmedizin-Verordnung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - VMG). Die entsprechende Anwendung der kürzeren Heilungsbewährung von zwei Jahren, die nach Entfernung von lokalisierten Darmkarzinoiden gemäß Teil B Nr 10.2.2 VMG vorgesehen ist, ist nicht zulässig.
    SG Magdeburg 3. Kammer   26.02.2021     S 3 SB 119/17
  • Grundvoraussetzung für die Annahme einer Heilungsbewährung bei nicht gesondert geregelten bösartigen Geschwulstkrankheiten im Sinne von Teil B Nr 1 Buchst c der Anlage 2 zur Versorgungsmedizin-Verordnung (juris: VersMedV) ist, dass durch deren Entfernung die Hoffnung auf vollständige Heilung besteht.
    SG Karlsruhe 2. Kammer   22.01.2020    S 2 SB 2333/18
  • Bei der Prüfung einer Heilungsbewährung kommt es allein auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also dem Widerspruchsbescheid, an.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat   29.04.2014    L 6 SB 3891/13
  • 1. Die Heilungsbewährung nach einer Karzinomerkrankung (vgl Teil A Nr 7 Buchstabe b VG) kann nicht aus individuellen Gründen verlängert (oder verkürzt) werden.

    2. Der Ablauf der Heilungsbewährung ist eine wesentliche Änderung der Sachlage iSv § 48 Abs 1 SGB X, wenn in der jeweiligen Heilungsbewährungsfrist keine Rezidive oder Metastasen aufgetreten sind. Die Erforderlichkeit engmaschiger Nachsorge bei einer genetischen Krebsbelastung schließt den Ablauf nicht aus.

    3. Nach Ablauf der Heilungsbewährung bestimmt sich der Grad der Behinderung nur noch nach den tatsächlich vorhandenen Funktionseinbußen. Auch hierbei ist ein erhöhtes Risiko einer erneuten Erkrankung nicht zu berücksichtigen.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat   21.02.2019    L 6 SB 2892/18

  • 1. Auch eine insgesamt ungünstige Prognose einer bösartigen Erkrankung kann regelmäßig nicht zu einer Verlängerung der Heilungsbewährungszeit führen.

    2. Bei Krebserkrankungen beträgt die Heilungsbewährung in der Regel fünf Jahre. Der Wortlaut in der Regel betrifft hierbei die Abkürzung des Zeitraums bei bestimmten Erkrankungsbildern, nicht aber die Eröffnung der Möglichkeit einer jeweiligen Einzelfallentscheidung in Bezug auf eine Bestimmung des individuell angemessenen Zeitraums der Heilungsbewährung.

    Bayerisches Landessozialgericht 3. Senat   28.04.2016    L 3 SB 20/16
  • Der Begriff der Heilungsbewährung wurde erstmals 1965 in die AHP übernommen. Er geht zurück auf die Rechtsprechung des BSG zu wesentlichen Änderungen im Sinne des § 62 BVG bei Lungentuberkulosen. In einem Urteil vom 22. Mai 1962 hatte das BSG entschieden, dass in dem Fall, in dem die Inaktivität einer Lungentuberkulose längere Zeit, etwa vier bis fünf Jahre ohne Rückfall andauere, die damit eingetretene klinische Heilung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellen könne. Dies bedeute, dass während der Bewährungszeit die damals geltende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) höher zu beurteilen sei, als sie sich allein aus den verbliebenen funktionellen Schaden ergebe. Die Grundsätze der Heilungsbewährung wurden in den jeweiligen AHP wiederholt modifiziert, wobei in den jeweiligen Änderungen die Fortschritte der medizinischen Wissenschaft beachtet wurden. Dies hat unter anderem dazu geführt, dass das Abwarten einer Heilungsbewährung bei der Tuberkulose wegen der Wirksamkeit der modernen Chemotherapie in aller Regel nicht mehr erforderlich ist. Auch bei Herzinfarkten wird nach den AHP im Gegensatz zu früher im Regelfall die Berücksichtigung einer Heilungsbewährung nicht mehr als notwendig angesehen. Nach den zur Zeit gültigen AHP soll aber eine Heilungsbewährung bei einer Reihe von Erkrankungen abgewartet werden. Dazu zählen die Schizophrenie, die Drogenabhängigkeit, die Alkoholkrankheit, die multiple Sklerose, der Zustand nach Herz- und Nierentransplantation und die chronische Osteomyelitis. Im Vordergrund stehen jedoch nach wie vor Krebserkrankungen (vgl. zur Problematik: Urteil des Sächsischen LSG vom 25. Mai 2005, Az: L 6 SB 55/04).
    Landessozialgericht für das Saarland 5. Senat   27.06.2006    L 5 SB 118/03


  • Versorungsmedizinische Grundsätze
    in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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