a) Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist zu beurteilen, ob ein
behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Hilflose und Gehörlose haben
stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
b)
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist,
wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden,
oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder
andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise
noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen
vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse
des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig
von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt
werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa
zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
c) Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen
mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob
tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder
behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
d) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten
Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die
Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens
50 bedingen.
Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen
an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein,
wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken,
z.B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks
in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von
40.
Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf
die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit
Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen
mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen.
Auch bei anderen inneren Leiden mit einer
schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z.B. chronische
Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als
erfüllt anzusehen.
e) Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit
der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen
ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer
mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdS von wenigstens 70 zu schließen,
wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes
mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks.
f) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit
einem GdB von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB
von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der
Ausgleichsfunktion (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige
Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher
Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im
Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter
bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der
Ausgleichsfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt.
Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit
vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im
Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden
können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100
immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen.
Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.
Leitsätze
Merkzeichen G
Die Anhaltspunkte nennen Regelfälle, in denen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt anzusehen sind. Sie bestimmen damit zugleich den Maßstab, nach dem im Einzelfall zu beurteilen ist, ob dort nicht genannte Behinderungen die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen.
BSG 9. Senat
13.08.1997
9 RVs 1/96
Bei ausschließlich im orthopädischen Fachgebiet angesiedelten Beeinträchtigungen kommt die Vergabe des Merkzeichens G dann nicht in Betracht, wenn nicht zumindest eine mit einem GdB von wenigstens 40 zu bewertende Behinderung der unteren Extremitäten vorliegt.
BSG 9. Senat
27.03.2020
B 9 SB 83/19 B
Bei hirnorganischen Anfällen liegen die Voraussetzungen des Merkzeichens G erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit und dann vor, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Unter einer mittleren Anfallshäufigkeit ist dabei das Auftreten von generalisierten und komplex-fokalen Anfällen mit Pausen von Wochen oder von kleinen und einfach-fokalen Anfällen mit Pausen von Tagen zu verstehen. Hierbei ist zu beachten, dass die generalisierten und komplex-fokalen Anfälle mit Beeinträchtigungen des Bewusstseins verbunden sind, die einfach-fokalen jedoch nicht.
SG Osnabrück 30. Kammer
15.07.2020
S 30 SB 90/19
Die Regelbeispiele der Versorgungsmedizinischen Grundsätze beschreiben Situationen, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind und können bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen.
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat
16.10.2018
L 3 SB 21/16
Die Aufzählung der Regelbeispiele in D Nr. 1d bis Nr. 1f VMG enthält indes keine abschließende Listung der in Betracht kommenden Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen: Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat – über die genannten Regelbeispiele hinausgehend – vielmehr auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (siehe BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21). Denn der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventions-rechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
08.03.2018
L 13 SB 28/17
Psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nicht mit „Anfällen“ gleichzusetzen sind und nicht zu Störungen der Orientierungsfähigkeit führen, sondern nur z.B. mit Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen einhergehen, sind daher in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
28.10.2014
L 6 SB 3619/13
Zwangs- und Somatisierungsstörungen, die den Betroffenen im Wesentlichen daran hindern, sein Haus zu verlassen und längere Gehstrecken zurückzulegen, sind nicht mit den in § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit vergleichbar.
Mit diesen Anfällen und Störungen sind nur hirnorganische Anfälle, insbesondere epileptische Anfälle, aber auch hypoglykämische Schocks bei Zuckerkranken gemeint, also solche Anfälle, die mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind.
Die Fälle der die Fortbewegungsfähigkeit beeinträchtigenden Gründe, welche bei der Zuerkennung des Merkzeichens G einbezogen werden dürfen, sind … abschließend geregelt. Hierzu gehören … lediglich Anfälle und Störungen der Orientierungsfähigkeit. Als nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gelten daher psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nur mit sonstigen Beeinträchtigungen oder Störungen einhergehen, wie etwa Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
12.10.2011
L 6 SB 3032/11
Psychische Gehstörungen können zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen, auch wenn sie Anfallsleiden oder Orientierungsstörungen nicht gleichzusetzen sind.
BSG 9. Senat
11.08.2015
B 9 SB 1/14 R
Auch eine geistige Behinderung (hier: Demenz) kann eine Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit begründen, die zur Zuerkennung des Merkzeichens „G“ führt, wenn durch die Behinderung die Orientierungsfähigkeit gestört ist und damit eine Benutzung von nicht bekannten Wegen oder die zielgerichtete Absolvierung von Wegstrecken nicht möglich ist.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
09.02.2017
L 13 SB 10/15
Anspruch auf den Nachteilsausgleich "G" hat über die genannten Regelbeispiele hinausgehend auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Teil D Nr. 1 VMG enthält keine abschließende Listung in Betracht kommender Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen, sondern erfasst etwa auch psychische Behinderungen (zu in Teil D Nr. 1 Buchst. d VMG nicht genannten psychischen Erkrankungen: BSG, 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 21. Senat
11.01.2019
L 21 SB 224/16
1. Bei der als Voraussetzung des Merkzeichens "G" in § 229 Abs 1 S 1 SGB IX genannten Wegstrecke, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt wird, kommt es nicht auf die empirisch festzustellende Gehgewohnheit des "normalen, nicht behinderten Durchschnittsbürgers" in der Nachbarschaft an, sondern auf die abstrakte Fähigkeit, noch solche Entfernungen zu Fuß zurückzulegen, für deren Überwindung normalerweise weder ein öffentliches noch ein privates Verkehrsmittel in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, an welchem Ort diese Wegstrecke zurückgelegt wird.
2. Wer nur durch Wiederholung "auswendig" gelernte Wegstrecken zurückzulegen vermag, sich aber auf neuen Wegstrecken, also solchen, die er nicht täglich zurücklegt, nicht eigenständig orientieren kann, erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G".
3. Die Sätze 4 und 5 von Teil D Nr 1f) der Anlage zu § 2 VersMedV regeln GdB für eine geistige Behinderung, bei denen man von einer entsprechenden Störung der Orientierungsfähigkeit ausgehen darf: bei einem GdB von 100 ist dies unwiderleglich immer der Fall, bei einem GdB von 80 bis 90 regelmäßig (aber im Einzelfall widerleglich) und bei einem GdB unter 80 regelmäßig (aber im Einzelfall widerleglich) nicht. )
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
14.12.2020
L 11 SB 87/19
Die Aufzählung der Regelbeispiele in D Nr. 1d bis Nr. 1f VMG enthält indes keine abschließende Listung der in Betracht kommenden Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen: Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat – über die genannten Regelbeispiele hinausgehend – vielmehr auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (siehe BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21). Denn der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventions-rechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 13.8.1997 – 9 RVs 1/96 –, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).
Liegt eine schwere psychische Störung in Form einer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vor, die zu einer ausgeprägten Somatisierung führt und mit schweren belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule erlebt wird, kann eine erhebliche Gehbehinderung im obigen Sinne bejaht werden.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
21.11.2019
L 13 SB 63/18
Die Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkzeichens G können auch erfüllt sein, wenn zwar die auf die Gehfähigkeit sich auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen keinen Teil-GdB von mindestens 40 bedingen, aber aufgrund einer negativen Wechselwirkung von orthopädischen, internistischen und neurologischen Erkrankungen die Gehfähigkeit derart limitiert wird, dass eine Gehstrecke von 2 km nicht mehr innerhalb einer halben Stunde zurückgelegt werden kann.
Landessozialgericht für das Saarland 5. Senat
05.06.2019
L 5 SB 30/16
Bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr besteht, ist zu beachten, dass das Gehvermögen von verschiedenen Faktoren geprägt wird. Dabei sind von Relevanz die anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und Behinderungen, und nicht die das Gehvermögen ebenfalls beeinflussenden Faktoren wie Trainingszustand, Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation. Mit Hilfe der unter den VG, Teil D, Nr 1 Buchst d bis f aufgeführten Regelbeispiele ist der für die Feststellung des Merkzeichens G tatsächlich in Betracht kommende Personenkreis praxisgerecht von den Personen abzugrenzen, die lediglich behaupten, ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zu Fuß zurücklegen zu können, oder die aus nicht behinderungsbedingten Gründe ortsübliche Wegstrecken nicht zurücklegen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
24.10.2018
L 3 SB 2660/16
Auch ein erhebliches Übergewicht gehört zu den Faktoren, die einen Bezug zu einer Behinderung aufweisen und daher bei der Beurteilung des Gehvermögens Berücksichtigung finden müssen (so BSG, Urteil vom 24. April 2008, B 9/9a SB 7/06 R, SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna sind nicht nur bei Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen folgenden GdB erhöhend zu berücksichtigen (vgl. Nr. 26.15 [S. 99]der AHP 200 bzw. Teil B Nr. 15.3 [Bl. 74] der Anlage zur VersMedV), sondern auch insoweit, als sie zu einer Einbuße der in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen (vgl. BSGE 62, 273, 274 = SozR 3850 § 60 Nr. 2 S 2.) .
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
09.02.2017
L 13 SB 10/15
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" liegen auch dann vor, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erst durch ein Zusammenwirken von Gesundheitsstörungen und großem Übergewicht erheblich beeinträchtigt wird.
BSG 9. Senat
24.04.2008
B 9/9a SB 7/06 R