Merkzeichen G hirnorganische Anfälle

Bei hirnorganischen Anfällen liegen die Voraussetzungen des Merkzeichens G erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit und dann vor, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Unter einer mittleren Anfallshäufigkeit ist dabei das Auftreten von generalisierten und komplex-fokalen Anfällen mit Pausen von Wochen oder von kleinen und einfach-fokalen Anfällen mit Pausen von Tagen zu verstehen. Hierbei ist zu beachten, dass die generalisierten und komplex-fokalen Anfälle mit Beeinträchtigungen des Bewusstseins verbunden sind, die einfach-fokalen jedoch nicht.


SG Osnabrück 30. Kammer
15.07.2020
S 30 SB 90/19
Juris



Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und H (Hilflosigkeit).

Die am 15.02.1998 geborene Klägerin lebt seit dem 13 Lebensmonat in einer Pflegefamilie. Am 13.08.2018 beantragte sie die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Zuerkennung der Merkzeichen G, B und H und gab zur Begründung psychogene nicht epileptische Anfälle sowie eine Migräne an.

Die Klägerin befand sich wegen der Anfälle erstmals vom 28.02.2018 bis 07.03.2018 in stationärer Behandlung im Krankenhaus E. A-Stadt, nachdem sie mit dem RTW notfallmäßig wegen Schwindel zur Aufnahme gebracht worden war. Die Klägerin gab an, sie in der vergangenen Woche 8- bis 9-mal im Rahmen eines plötzlichen Schwächeanfalls umgekippt sei, meist ohne Bewusstlosigkeit. Während der stationären Behandlung traten die Anfälle ca. 2- bis 4-mal täglich auf. Die durchgeführten Untersuchungen ergaben keinen pathologischen Befund. Diagnostiziert wurde eine somatoforme Störung mit rezidivierenden dissoziativen Anfällen mit Tonusverlust und zu Boden sinken, ferner eine seit dem 6. Lebensjahr bestehende Migräne mit Aura. Die Vorstellung in der psychiatrischen Institutsambulanz des F. Hospitals G. wurde empfohlen. Am 29.05.2018 stellte sich die Klägerin in der rhythmologischen Ambulanz der H. I. vor, wo ebenfalls unauffällige Befunde erhoben wurden. Weitere Untersuchungen erfolgten während der stationären Behandlung im Universitätsklinikum J. K. – Klinik für Neurologie mit Institut für Translationale Neurologie, Epileptologie. Nach dem Bericht vom 20.07.2018 traten erste Anfälle ab dem 12. Lebensjahr auf. Damals sei eine Hormonstörung als Ursache vermutet und die Pille verschrieben worden. Seit Oktober 2017 träten die Anfälle ein- bis mehrfach täglich auf. Die Klägerin sei innerhalb weniger Sekunden vollständig reorientiert, könne aber nicht alleine aufstehen und fühle sich noch ca. 15 Minuten schlapp und wie angetrunken. Aufgrund der Semiologie der Attacken sowie des Video-EEG-Befundes wurden psychogene, non-epileptische Anfälle diagnostiziert und eine intensive psychotherapeutische Behandlung empfohlen.

Nach Auswertung der Unterlagen durch den ärztlichen Dienst stellte der Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 18.10.2018 den GdB ab dem 13.08.2018 mit 50 fest und lehnte die Zuerkennung der beantragten Merkzeichen G, H und B ab. Die Entscheidung wurde auf nicht-epileptische Anfälle gestützt (Einzel-GdB 50). Die Migräne (Einzel-GdB 10) wirkte sich nicht erhöhend aus. Es bestünde weder eine erhebliche Bewegungseinschränkung im Straßenverkehr, noch benötige die Klägerin für eine Reihe von häufig und regelmäßig verkehrenden Verrichtungen dauerhaft fremde Hilfe. Daher seien auch die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens B nicht erfüllt.

Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin – vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte – vor, dass die Erheblichkeit der Anfälle nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Es dauere jeweils 20 bis 30 Minuten, bis sie sich nach einem Anfall wieder voll bewegen könne. Sie habe eine Berufsausbildung zur Bäckereifachverkäuferin begonnen, diese nach drei Monaten wegen der Stürze aber wieder abbrechen müssen. Nunmehr hole sie die mittlere Reife an einer Volkshochschule nach. Die Stürze träten überall auf; zu Hause habe ein Hausnotruf eingerichtet werden müssen. Zudem seien die Migräne-Attacken nicht ausreichend bewertet worden. Diese träten aktuell mindestens einmal im Monat auf. Zudem sei der Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie könne nicht am Straßenverkehr teilnehmen, ohne sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr zu bringen. Eine ständige Begleitung sei daher erforderlich. Da die Anfälle jederzeit auftreten könnten, müssten ihre Pflegeeltern ständig in Rufbereitschaft stehen, so dass auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen H erfüllt seien.

Der Beklagte bat zunächst Frau L. um versorgungsärztliche Stellungnahme, die aufgrund der erhöhten Anfallsfrequenz die Feststellung eines GdB von 100 sowie die Merkzeichen G, B und H befürwortete. Sodann nahm die Frau Dr. M. Stellung, die darauf hinwies, dass die Sturzereignisse nicht analog zu einem zerebralen Anfallsleiden zu bewerten sei, sondern als komplexe psychische Störung. Die seelisch bedingten sozialen Anpassungsschwierigkeiten seien als mittelgradig eingeschränkt anzusehen,

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 26.02.2019 vor dem Sozialgericht Osnabrück erhobene Klage. Die Klägerin hat ein Migränetagebuch (Zeitraum 03.07.2019 bis 09.09.2019) vorgelegt, auf das Bezug genommen wird, sowie ferner eine CD mit Videoaufnahmen des N. über die Anfälle der Klägerin.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

1. den Bescheid des Beklagten vom 18.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2019 abzuändern und

2. den Beklagten zu verpflichten, ab dem 13.08.2018 einen GdB von mindestens 60 festzustellen sowie die Merkzeichen G, B und H zuzuerkennen.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide sowie auf die Stellungnahme der Frau Dr. O. vom 17.12.2019, auf die Bezug genommen wird.

Die Kammer hat Befundberichte der Hausärztin Frau Dr. D. vom 06.10.2019 sowie des Neurologen und Psychiaters Dr. C. vom 24.10.2019 eingeholt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Schreiben vom 08.04.2020 angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.


Entscheidungsgründe

Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß unter Angabe der entsprechenden Begründung gehört wurden. Ein Einverständnis der Klägerin hierzu ist nicht erforderlich.

Die Klage ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben. Sie ist aber unbegründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Feststellung eines GdB von mindestens 60 (hierzu unter I.) noch auf Zuerkennung der Merkzeichen G, B und H (hierzu unter II.)

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines GdB ist § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG). Nach dieser Vorschrift, die im Rahmen der vorliegenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage anwendbar ist und die die bisherigen Regelungen des § 69 SGB IX (Fassung bis zum 31.12.2017) im Wesentlichen unverändert übernommen hat, stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (Abs. 1 S. 1). Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX).

Als GdB werden dabei nach § 152 Abs. 1 S. 5 SGB IX n.F. die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Grundlage der Bewertung waren dabei bis zum 31.12.2008 die aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen Tabellenwerte der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP). Dieses Bewertungssystem ist zum 01.01.2009 ohne wesentliche inhaltliche Änderungen abgelöst worden durch die aufgrund des § 30 Abs. 17 (bzw. Abs. 16) BVG erlassene und zwischenzeitlich mehrfach geänderte Rechtsverordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV -) vom 10.12.2008. Die darin niedergelegten Maßstäbe waren nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX (in der bis zum 14.01.2015 gültigen Fassung) auf die Feststellung des GdB entsprechend anzuwenden. Seit dem 15.01.2015 existiert im Schwerbehindertenrecht eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, in der die Grundsätze für die medizinische Bewertung des GdB und auch für die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen aufgestellt werden (§ 70 Abs. 2 SGB IX in der seit dem 15.01.2015 gültigen Fassung bzw. § 153 Abs. 2 SGB IX in der seit dem 01.01.2018 gültigen Fassung). Hierzu sieht der zeitgleich in Kraft getretene § 159 Abs. 7 SGB IX (nunmehr § 241 Abs. 5 SGB IX n.F.) als Übergangsregelung vor, dass bis zum Erlass einer solchen Verordnung die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Als Anlage zu § 2 VersMedV sind "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) erlassen worden, in denen u.a. die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) i.S. des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden sind. Diese sind auch für die Feststellung des GdB maßgebend (vgl. Teil A Nr. 2 a VMG). Die AHP und die zum 01.01.2009 in Kraft getretenen VMG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB gemäß § 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX n.F. nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen und die damit einhergehenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind diese dann den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist – in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (vgl. Teil A Nr. 3 c VMG) – in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in den VMG feste Grade angegeben sind (Teil A Nr. 3 b VMG). Hierbei führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung und auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d ee VMG).

Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen.

Die in der VMG-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige – auch trainingsunabhängige – Mittelwerte zur Bewertung einer Behinderung und des GdB dar. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens, der regelwidrig gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand ist. Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts in der Weise nachgewiesen werden, dass vernünftige Zweifel nicht verbleiben und das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Ausmaßes einer Gesundheitsstörung ist für den Ausspruch einer entsprechenden Feststellung eine jeden vernünftigen Zweifel ausschießende volle Überzeugung erforderlich, dass die Funktionsstörung in diesem Ausmaß vorliegt und die Möglichkeit einer lediglich mit einem geringeren GdB zu bewertenden Störung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausscheidet. Verbleiben insoweit Zweifel, ist auch im Falle überwiegender Wahrscheinlichkeit eines höher zu bewertenden Ausmaßes eine Höherbewertung nicht möglich, so lange deren Erforderlichkeit auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht mit dem entsprechenden Beweismaß der vollen richterlichen Überzeugung als erwiesen gelten kann (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.06.2020, Az.: L 13 SB 19/18).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zu Recht die Feststellung eines höheren GdB als 50 abgelehnt.

Bei der Klägerin sind seit Oktober 2017 ein- bis mehrfach tägliche psychogene, non-epileptische Anfälle aufgetreten. Es handelt sich hierbei nicht um ein hirnorganisches Anfallsleiden im Sinne von generalisierten und komplex-fokalen Anfällen, die nach den VMG Teil B Nr. 3.1 zu bewerten wären. Denn hierunter fallen nur Anfälle, die mit Bewusstseinsverlust verbunden sind, nicht aber Anfälle aufgrund psychischer Leiden (vgl. hierzu Wendler/Schillings, Kommentar zu den VMG, 8. Auflage 2017, S. 416). Im Falle der Klägerin sind aufgrund der Semiologie der Attacken und des Video-EEG-Befundes psychogene, non-epileptische Anfälle diagnostiziert worden. Die Klägerin ist innerhalb weniger Sekunden wieder vollständig reorientiert gewesen, eine Bewusstlosigkeit ist in der Regel nicht aufgetreten.

Damit sind die Anfälle nach den VMG Teil B Nr. 3.7 (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen) zu bewerten. Danach bedingen leichtere psychovegetative oder psychische Störungen einen GdB von 0 bis 20 und stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einen GdB zwischen 30 und 40. Diese werden dort beispielhaft umschrieben als u. a. „ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen“. Erst eine schwere Störung eröffnet den Bewertungsrahmen für einen GdB von 50 bis 70. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass der GdB für psychische Funktionsstörungen in eine vernünftige und maßvolle Relation zu den übrigen Tabellenwerten zu setzen ist, woraus sich ergibt, dass bereits das Vorliegen einer „schweren“ Störung nur in besonders begründeten Fällen anzuerkennen ist. Nach einem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 18./19.03.1998 sind bereits solche psychischen Anpassungsschwierigkeiten, die einen Einzel-GdB von 30 bis 40 rechtfertigen, durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet; derartige vom Sachverständigenbeirat entwickelte Abgrenzungskriterien können zur Auslegung herangezogen werden. Dabei setzt bereits eine stärker behindernde psychische Störung, die für sich allein genommen einen Einzel-GdB von auch nur 40 rechtfertigt, einen erheblichen Verlust an sozialen Kontakten oder Vitalität voraus, was sich in der Regel durch deutliche Anzeichen sozialer Isolation und/oder Interesselosigkeit und geschwundene Lebensfreude manifestiert. Ein Indiz für bestehenden Leidensdruck ist darüber hinaus auch die Behandlungsfrequenz beim und Psychiatrie oder beim Psychotherapeuten, ferner die – ggf. wiederholte – Durchführung stationärer Maßnahmen. Selbstverständlich ist diese Aufzählung nicht abschließend; Indizien jeglicher Art sind zur Ermittlung der Schwere der psychischen Beeinträchtigung und des Teilhabeverlustes heranzuziehen und auszuwerten (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom – Az.: L 13 SB 19/18).

Unter Beachtung dieser Vorgaben lässt sich ein höherer GdB als 50, wie von dem Beklagten mit Bescheid vom 18.10.2018 festgestellt, weder aus dem klägerischen Vortrag noch anhand der vorliegenden Unterlagen begründen. Der Beklagte hat bei der Bewertung bereits das Vorliegen einer schweren Störung berücksichtigt. Da die Klägerin nach Abbruch der Ausbildung angefangen hat, die mittlere Reife nachzuholen, lässt sich ein sozialer Rückzug, der es rechtfertigen könnte, den Bewertungsrahmen weiter auszuschöpfen, nicht feststellen.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass bereits seit April 2019 eine Besserung eingetreten ist. Dies ergibt sich aufgrund der im Klageverfahren eingeholten Berichte der Hausärztin Frau Dr. D. vom 06.10.2019 sowie des Neurologen und Psychiaters Dr. C. vom 24.10.2019. Bei Ärzte haben aufgrund der Angaben der Klägerin übereinstimmend berichtet, dass synkopale Ereignisse seit April 2019 nach Absetzen der Pille nicht mehr aufgetreten sind. Die Klägerin hat dies bei der Kontrolluntersuchung bei Dr. C. am 02.09.2019 angegeben. Frau Dr. D. hat ebenfalls mitgeteilt, dass der letzte Eintrag eines synkopalen Ereignisses von April 2019 datiere. Am 27.08.2019 habe die Klägerin angegeben, dass die Anfälle seit einigen Monaten nicht mehr aufträten. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Videoaufnahmen des N., da es sich hierbei um die Aufnahmen von 2018 handelt.

Ein höherer Gesamt-GdB ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der ferner bei der Klägerin bestehenden Migräne. Ein Migränetagebuch hat die Klägerin zunächst nicht geführt. Frau Dr. D. hat mitgeteilt, dass im Jahr 2017 ca. 3 bis 6 Migräneanfälle pro Monat und von 2018 bis Ende 2019 ca. 2 Migräneanfälle pro Monat aufgetreten seien. Dr. C. hat ausgeführt, dass inzwischen nur noch selten Migräneanfälle auftreten, da die Klägerin positiv auf eine Triptanbehandlung angesprochen habe. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Tagebuch vom 03.07.2019 bis 09.09.2019 ergeben sich ca. 2 bis 5 Attacken pro Monat, die teilweise eine Dauer von 1 bis 2 Stunden tagsüber bis zu 8 Stunden (nachts) hatten. Die Schmerzstufe 6 bis 7 wurde nur selten erreicht. Damit ist unter Heranziehung der VMG (Teil B Nr. 2.3) ein GdB von 20 ausreichend und angemessen. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB ist unter Berücksichtigung des zumindest inzwischen bereits großzügig bemessenen GdB von 50 für die psychogenen Anfälle nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu auch VMG Teil A Nr. 3 d, ee). II. 1.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 (seit 01.01.2013, bisher § 3 Abs. 2; nunmehr in der Fassung vom 23.12.2016) der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) ist auf dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder entsprechender Vorschriften ist.

Hierfür zunächst das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von zumindest 50 erforderlich, denn der Nachteilsausgleich G setzt nach § 3 Abs. 1 SchwbAwV die Schwerbehinderteneigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX voraus. Gem. § 229 Abs. 1 S. 1 SGB IX in der seit dem 01.01.2018 geltenden Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG, BGBl. I 2016, 3234 ff.) ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Gemäß den in den VMG niedergelegten Grundsätzen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G (Teil D Nr. 1 b) – die darin enthaltenen Konkretisierungen sind verbindlich, weil die VMG antizipierte Sachverständigengutachten darstellen, die wegen ihrer normähnlichen Wirkungen wie untergesetzliche Rechtsnormen anzuwenden sind – ist ein schwerbehinderter Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Nach Teil D Nr. 1 d VMG sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von wenigstens 70 zu schließen (VMG Teil D Nr. 1e).

Die Klägerin zählt zu keiner der in Teil D Nr. 1 VMG aufgeführten Fallgruppen. Sie leidet insbesondere nicht – wie oben bereits ausgeführt – unter hirnorganischen Anfällen. Zwar handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung des anspruchsberechtigten Personenkreises, sondern lediglich um Regelbeispiele ("Regelfälle", so Urteil des BSG vom 24.04.2008 – Az.: B 9/9a SB 7/06 R, juris Rdnr. 12), die für andere behinderte Menschen als Vergleichsmaßstab dienen. Jedoch muss das Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Sachverhalts ggf. positiv mit dem hinreichenden Überzeugungsgrad festgestellt werden, um die Berechtigung des Merkzeichens G im Einzelfall jenseits des Anwendungsbereichs der Regelbeispiele feststellen zu können. Die Anfälle, unter denen die Klägerin bis April 2019 gelitten hat, sind jedoch nicht vergleichbar mit den Folgen hirnorganischer Anfälle gewesen. Bei hirnorganischen Anfällen liegen die Voraussetzungen des Merkzeichens G erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit und dann vor, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Unter einer mittleren Anfallshäufigkeit ist dabei das Auftreten von generalisierten und komplex-fokalen Anfällen mit Pausen von Wochen oder von kleinen und einfach-fokalen Anfällen mit Pausen von Tagen zu verstehen (vgl. VMG Teil B Nr. 3.1). Hierbei ist zu beachten, dass die generalisierten und komplex-fokalen Anfälle mit Beeinträchtigungen des Bewusstseins verbunden sind, die einfach-fokalen jedoch nicht. Da auch generalisierte und komplex-fokale Anfälle erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von 70 die Merkzeichen G und B rechtfertigen, bei der Klägerin die Anfälle aber nicht mit Beeinträchtigungen des Bewusstseins verbunden gewesen sind und die Klägerin innerhalb weniger Sekunden vollständig reorientiert war, lässt sich das Merkzeichen G auch nicht rückblickend feststellen.

Grundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H sind § 152 Abs. 4 SGB IX n.F. in Verbindung mit § 33 b Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) und § 3 Abs. 1 Nr. 2 der SchwbAwV. Gemäß § 33 b Abs. 6 Satz 3 EStG ist eine Person hilflos im Sinne dieser Regelungen, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Bei den gemäß § 33 b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung), die unter dem Begriff der so genannten Grundpflege zusammengefasst werden. Hinzu kommen jene Verrichtungen, die in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregung und der Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen. Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen. Bei psychisch oder geistig behinderten Menschen liegt Hilflosigkeit auch dann vor, wenn sie bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens zwar keiner Handreichungen bedürfen, sie diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähmen. Die ständige Bereitschaft ist z.B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist (vgl. VMG Teil A Nr. 4 c).

Der Umfang der wegen der Behinderung notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein und mindestens drei Verrichtungen betreffen. Dabei ist in der Regel auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen. Bislang war mit Blick auf die ehemals geltenden gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 15 SGB XI a. F.) die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen. Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Indes sind nicht zwingend schon bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall die Voraussetzungen der Hilflosigkeit gegeben. Vielmehr war der tägliche Zeitaufwand für die Hilfeleistung erst dann für sich allein genommen hinreichend erheblich, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht. Bei einem Hilfebedarf zwischen einer und zwei Stunden war bei der Frage der Erheblichkeit auf weitere Umstände, insbesondere den wirtschaftlichen Wert abzustellen. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt. Insbesondere für den Fall einer hohen Anzahl von Verrichtungen bzw. deren ungünstiger zeitlicher Verteilung, war auch bei einem Hilfebedarf von zwischen einer und zwei Stunden von dessen Erheblichkeit auszugehen. Die notwendige Bereitschaftszeit einer Hilfsperson war hierbei dann berücksichtigungsfähig, wenn die Hilfsperson dadurch zeitlich und örtlich ebenso beansprucht werde, wie bei körperlicher Hilfeleistung (Urteil des BSG vom 24.11.2005, Az.: B 9a SB 1/05 R, juris Rdnr. 16 ff., sowie vom 12.02.2003, Az.: B 9 SB 1/02 R, juris Rdnr.18, 20). An diesen Rechtsgrundsätzen änderte sich auch nichts durch die durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) zum 01.01.2017 erfolgte Einführung des neuen Pflegebegriffs §§ 14, 15 SGB XI n.F. Auch hier kommt es weiter auf den objektivierten Zeitaufwand an. Erst ab Pflegegrad 4 kann nunmehr grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass generell eine Hilfebedürftigkeit besteht (vgl. Beschluss des BSG vom 27.12.2018, B 9 SB 5/18 BH, juris Rdnr. 5; Urteil des Sächsischen LSG vom 10.10.2019, Az.: L 9 SB 143/16, juris Rdnr. 54; Mellinghoff in: Kirchhof, Einkommenssteuergesetz, 19. Auflage 2020, § 33b EStG).

Auch wenn die Klägerin in bestimmten Situationen fremder Hilfe bedurfte, hat kein erheblicher Hilfebedarf im obigen Sinne bestanden. Zwar sind die psychogenen Anfälle bis April 2019 auch mehrmals täglich aufgetreten. Allerdings ist die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in der Lage gewesen, eine technische Notrufanlage zu handhaben. Zu gravierenden Stürzen mit Verletzungen ist es nicht gekommen. Damit sind Hilfestellungen nur punktuell erforderlich gewesen und haben nur einzelne Verrichtungen betroffen. 3.

Das begehrte Merkzeichen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Merkzeichen B daran gekoppelt ist, dass entweder eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr oder Hilflosigkeit vorliegt. Da die Merkzeichen G und H nicht vorliegen, erübrigen sich weitere Ausführungen und Feststellungen zum begehrten Merkzeichen B.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

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Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung