Rechtsprechung zu Teil B Nr. 4 VersMedV – Sehorgan
LSG Berlin-Brandenburg
06.11.2014 – L 11 SB 205/12
Einordnung: 4.2 beidseitige Kunstlinsen
Kernaussage:
Bei beidseitiger Kunstlinsenversorgung ist die Sehschärfe nach der DOG-Tabelle Ausgangspunkt. Der Wert für einen einseitigen Linsenverlust wird nicht verdoppelt. Bei Visus 0,8 p rechts und 1,0 p links ergab sich GdB 10 für das Sehorgan.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Der Senat begründet ausführlich, dass eine beidseitige Kunstlinsenversorgung bei nahezu normaler Sehschärfe nicht automatisch eine höhere Teilhabebeeinträchtigung als eine einseitige Versorgung bedeutet.
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