GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Das Merkzeichen Bl wird in den Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn Blindheit im Sinne von § 72 Abs. 5 SGB XII oder entsprechender Vorschriften vorliegt. Für das Schwerbehindertenrecht wird der Blindheitsbegriff durch Teil A Nr. 6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) verbindlich konkretisiert.
Blindheit bedeutet deshalb nicht nur den vollständigen Verlust des Augenlichts. Bl kommt auch bei einer Sehschärfe von höchstens 0,02 (1/50), bei bestimmten gleich schweren Gesichtsfeld- und anderen Sehfunktionsstörungen sowie bei nachgewiesener vollständiger Rindenblindheit in Betracht. Dagegen reichen visuelle Agnosie, andere gnostische Störungen und eine rein psychogene Blindheit nach der heute maßgeblichen Rechtsprechung nicht aus.
Der wichtigste Punkt seit BSG 2019
Für das Merkzeichen Bl muss die Blindheit dem Funktionssystem Sehapparat zugeordnet werden können. Die weiter gefasste Rechtsprechung zum Landesblindengeld darf nicht ohne Weiteres auf das Merkzeichen Bl übertragen werden.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV wird Bl eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 SGB XII oder entsprechender Vorschriften ist. § 72 Abs. 5 SGB XII stellt Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen gleich schwere, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Teil A Nr. 6 VMG konkretisiert diese Voraussetzungen. Das BSG hat mit BSG, 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R klargestellt, dass diese Vorgaben für das Merkzeichen Bl verbindlich sind.
| Prüfschritt | Frage | Konsequenz |
|---|---|---|
| 1. Vollständiger Verlust | Fehlt das Augenlicht vollständig? | Dann liegt Blindheit vor. |
| 2. Sehschärfe | Beträgt die Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig mehr als 0,02 (1/50)? | Dann ist Bl grundsätzlich erfüllt. |
| 3. Gleichzustellende Sehstörung | Liegt trotz besserer Sehschärfe eine in Teil A Nr. 6 b VMG beschriebene gleich schwere Gesichtsfeld- oder Sehfunktionsstörung vor? | Dann kann ebenfalls Blindheit vorliegen. |
| 4. Rindenblindheit | Ist ein vollständiger Ausfall der Sehrinde nachgewiesen? | Rindenblindheit ist ausdrücklich erfasst. |
| 5. Ausschluss gnostischer Störung | Beruht das Nicht-Sehen lediglich auf visueller Agnosie, anderer gnostischer oder psychogener Störung? | Das genügt für Bl nicht. |
| 6. Beweis | Sind Sehschärfe, Gesichtsfeld oder der organische Ausfall mit dem erforderlichen Vollbeweis feststellbar? | Nichterweislichkeit geht grundsätzlich zulasten des Anspruchstellers. |
Der zahlenmäßig klarste Fall ist eine Sehschärfe von höchstens 0,02 (1/50). Entscheidend sind die bestmöglich korrigierten, fachgerecht erhobenen Werte auf beiden Augen sowie die beidäugige Gesamtsehschärfe. Ein GdB von 100 wegen einer schweren Sehbehinderung ersetzt diese Blindheitsprüfung nicht.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18.06.2021 – L 8 SB 2072/20 zeigt die praktische Härte der Grenze: Ein verbliebener Visus von 0,05 reicht allein nicht. Eine Gleichstellung wäre nur möglich gewesen, wenn zusätzlich eine entsprechend schwere andere Sehstörung nachgewiesen worden wäre.
Blindheit kann trotz einer Sehschärfe oberhalb 0,02 vorliegen. Die VMG nennen sieben Fallgruppen:
| VMG | Sehschärfe | Gesichtsfeld-/Sehstörung |
|---|---|---|
| aa | ≤ 0,033 (1/30) | Restgesichtsfeld in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum; Reste jenseits 50° bleiben unberücksichtigt. |
| bb | ≤ 0,05 (1/20) | Restgesichtsfeld in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum; Reste jenseits 50° bleiben unberücksichtigt. |
| cc | ≤ 0,1 (1/10) | Restgesichtsfeld in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum; Reste jenseits 50° bleiben unberücksichtigt. |
| dd | auch normale Sehschärfe | Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum; Reste jenseits 50° bleiben unberücksichtigt. |
| ee | ≤ 0,1 (1/10) | Große Skotome im zentralen Gesichtsfeld; im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen. |
| ff | ≤ 0,1 (1/10) | Homonyme Hemianopsie; erhaltenes Gesichtsfeld horizontal höchstens 30° Durchmesser. |
| gg | ≤ 0,1 (1/10) | Bitemporale oder binasale Hemianopsie und kein Binokularsehen. |
Teil A Nr. 6 c VMG zieht eine scharfe Grenze: Rindenblindheit, also der nachgewiesene vollständige Ausfall der Sehrinde, zählt als Blindheit. Visuelle Agnosie und andere gnostische Störungen zählen dagegen nicht.
Diese Trennung ist seit BSG, 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R die zentrale Rechtslinie. Das BSG begründet sie mit der organ- und funktionssystembezogenen Systematik der VMG. Eine Person kann deshalb funktionell außerstande sein, visuelle Reize sinnvoll zu verarbeiten, ohne im schwerbehindertenrechtlichen Sinn blind zu sein.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 25.11.2021 – L 13 SB 34/20 ZVW setzt die BSG-Vorgabe besonders deutlich um: fehlende Reaktion auf Licht und Gegenstände ersetzt weder den organischen Nachweis noch den Vollbeweis einer Rindenblindheit.
| Phase | Entscheidung | Linie |
|---|---|---|
| 2005 | BSG, 20.07.2005 – B 9a BL 1/05 R | Blindengeldrecht: cerebrale Sehbeeinträchtigung kann berücksichtigt werden; damals noch Vergleich mit anderen Sinnesmodalitäten. |
| 2009–2011 | SG Osnabrück, 24.06.2009 – S 9 SB 231/07 / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 20.01.2011 – L 12 SB 54/09 | Instanzgerichte übertragen eine weite cerebrale Betrachtung auf Bl und lassen visuelle Agnosie in bestimmten Konstellationen genügen. |
| 2015 | BSG, 11.08.2015 – B 9 BL 1/14 R | Blindengeldrecht wird noch weiter geöffnet: keine spezifische Sehstörung mehr erforderlich. |
| 2016–2017 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 21.09.2016 – L 13 SB 123/15 / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 22.11.2017 – L 13 SB 71/17 | Der 13. Senat Niedersachsen-Bremen überträgt die Blindengeldrechtsprechung auf Bl. |
| 2019 | BSG, 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R | Korrektur: Für das Merkzeichen Bl gelten die VMG eigenständig. Bl ist auf Störungen des Sehapparates beschränkt; gnostische Störungen reichen nicht. |
Die Begriffe ähneln sich, die Rechtsfolgen und die rechtliche Systematik sind aber nicht identisch. Gerade BSG, 11.08.2015 – B 9 BL 1/14 R und BSG, 14.06.2018 – B 9 BL 1/17 R betreffen Landesblindengeld. Die dort entwickelte weite Betrachtung cerebraler Sehbeeinträchtigungen darf seit BSG 2019 nicht auf das Merkzeichen Bl übertragen werden.
Für Nutzer der Website sollte deshalb immer unterschieden werden: Merkzeichen Bl ist eine Feststellung im Schwerbehindertenrecht; Blindengeld beruht auf Landesrecht; Blindenhilfe ist eine Leistung nach § 72 SGB XII bzw. ergänzend nach Landesrecht.
Die Anspruchsvoraussetzungen müssen grundsätzlich im Vollbeweis feststehen. Die schwerwiegendste praktische Konstellation betrifft Menschen, bei denen wegen schwerster Mehrfachbehinderung, fehlender Kommunikation oder fehlender Fixation weder Visus noch Gesichtsfeld zuverlässig messbar sind.
Nach Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 05.12.2022 – L 7 SB 7/20 und Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 08.09.2022 – L 3 SB 44/16 führt die fehlende Untersuchbarkeit nicht automatisch zu einer Beweiserleichterung. Bleibt offen, ob eine dem Sehapparat zuzuordnende Blindheit oder lediglich eine gnostische bzw. allgemeine cerebrale Störung vorliegt, kann Bl nicht zugesprochen werden.
Das BSG verlangt in BSG, 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R für eine nach den VMG zu bewertende Sehstörung einen morphologischen beziehungsweise organischen Befund, der mit den geltend gemachten Funktionseinbußen vereinbar ist. Das Funktionssystem darf nicht offenbleiben.
Für Bl bedeutet dies: Ein subjektiv oder im Verhalten beobachtetes Nicht-Sehen genügt nicht, wenn sich keine tragfähige organische Zuordnung zum Sehapparat herstellen lässt. Bei behaupteter Rindenblindheit ist insbesondere ein vollständiger Ausfall der Sehrinde nachzuweisen.
Eine rein psychogene Blindheit reicht nicht. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 13. Senat, 19.06.2020 – L 13 SB 385/14 wendet die BSG-Leitentscheidung 2019 ausdrücklich auf diesen Fall an. Bereits Landessozialgericht Hamburg, 01.11.2011 – L 4 SB 9/10 hatte psychogen erklärte Sehausfälle bei objektiv deutlich besserem Sehvermögen nicht als Bl anerkannt.
Das Finalitätsprinzip des Schwerbehindertenrechts bedeutet nicht, dass jede subjektiv gleich schwere Teilhabebeeinträchtigung automatisch dem Funktionssystem Sehorgan zugerechnet werden darf. Die VMG ordnen Gesundheitsstörungen bestimmten Funktionssystemen zu.
Eine wichtige positive Ausnahme ist Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 – L 13 SB 148/14. Dort bestand kein klassischer Visus von höchstens 0,02. Der schwere Blepharospasmus führte jedoch zu einem so ausgeprägten krampfhaften Verschluss der Augenlider, dass das vorhandene Sehvermögen praktisch nicht nutzbar war. Das LSG stellte Bl fest.
Der Fall zeigt: Entscheidend ist nicht ausschließlich die Sehschärfe. Eine organisch-funktionelle Störung kann der Blindheit gleichstehen, wenn sie den tatsächlichen Zugang zur Sehfunktion in vergleichbar schwerer Weise ausschließt.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18.06.2021 – L 8 SB 2072/20 ist hierfür die wichtigste Entscheidung. Der Visus betrug auf dem besseren Auge 0,05. Der Sachverständige beschrieb zwar eine kleine zentrale Restgesichtsfeldinsel, hielt die Messung wegen ausgeprägten Nystagmus aber für nicht aussagekräftig. Damit war die zusätzliche gleichzustellende Gesichtsfeldstörung nicht bewiesen.
Die praktische Lehre lautet: Wenn die Schwelle von 0,02 beim Visus nicht erreicht ist, muss die andere gleich schwere Sehstörung positiv nachgewiesen werden. Die bloße Unmöglichkeit einer exakten Messung ersetzt diesen Nachweis nicht.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18.12.2014 – L 6 SB 4253/13 und Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 – L 7 SB 13/09 betonen den Beweiswert objektivierbarer augenärztlicher Befunde. Einzelne deutlich schlechtere Visusangaben überzeugen nicht, wenn sie nicht mit dem organischen Befund, der Verlaufskontrolle und den übrigen Gutachten in Einklang stehen.
Bei widersprüchlichen Befunden sind insbesondere Reproduzierbarkeit, Korrektur, verwendete Prüfverfahren, Fixationsverhalten, Gesichtsfeldmessung und objektive ophthalmologische Veränderungen zu dokumentieren.
Gerade bei schwersten cerebralen Behinderungen ist die diagnostische Situation schwierig. Die Blindengeldrechtsprechung hat darauf mit Beweiserwägungen und einer weiten finalen Betrachtung reagiert. Für das Merkzeichen Bl bleibt aber die 2019 gezogene Grenze maßgeblich.
Schwere allgemeine Hirnschädigung, fehlende Kommunikation, fehlendes Fixieren oder Ausbleiben sichtbarer Reaktionen können starke Hinweise sein, ersetzen aber nicht den Nachweis, dass eine Störung des Sehapparates einschließlich einer vollständigen Rindenblindheit vorliegt.
Bl ist ein eigenständiges Merkzeichen. Es führt nicht automatisch zu jedem anderen Nachteilsausgleich. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 17.10.2025 – L 8 SB 1469/25 stellt ausdrücklich klar, dass Blindheit für aG nicht genügt; die mobilitätsbezogenen Voraussetzungen müssen zusätzlich erfüllt sein.
Bei Blindheit können je nach Einzelfall auch H und B vorliegen; ihre Voraussetzungen folgen aber eigenen Regelungen. Für TBl gelten wiederum gesonderte Voraussetzungen zur Kombination schwerer Hör- und Sehbeeinträchtigungen.
| Begriff | Was wird festgestellt/geleistet? | Wichtig |
|---|---|---|
| Merkzeichen Bl | Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis | Feststellung nach SchwbAwV und VMG. |
| Landesblindengeld | Pauschale Geldleistung nach Landesrecht | Anspruchsvoraussetzungen und Verfahren richten sich nach dem jeweiligen Landesgesetz. |
| Blindenhilfe | Sozialhilfeleistung nach § 72 SGB XII | Einkommens-/Vermögens- und Anrechnungsfragen können eine Rolle spielen. |
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 25.06.2026 – L 7 BL 154/24 zeigt die verfahrensrechtliche Falle: Ein Antrag beim Versorgungsamt auf GdB und Bl gilt nicht automatisch als Antrag auf Landesblindenhilfe. Wer eine Geldleistung beansprucht, sollte sie beim zuständigen Leistungsträger ausdrücklich beantragen.
| Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|
| BSG, 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R | Heutige Leitentscheidung: Sehapparat ja, gnostische Störung nein. |
| BSG, 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R | Sehstörung setzt organischen/morphologischen Befund und klare Funktionssystemzuordnung voraus. |
| Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 25.11.2021 – L 13 SB 34/20 ZVW | Umsetzung nach Zurückverweisung: fehlende Reaktion reicht ohne organischen Nachweis nicht. |
| Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 08.09.2022 – L 3 SB 44/16 | Rindenblindheit muss positiv nachgewiesen sein; bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht. |
| Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18.06.2021 – L 8 SB 2072/20 | Visus 0,05 plus nicht beweisbares Gesichtsfeld reicht nicht. |
| Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 13. Senat, 19.06.2020 – L 13 SB 385/14 | Psychogene Blindheit erfüllt Bl nicht. |
| Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 – L 13 SB 148/14 | Positiver Blepharospasmus-Fall: funktionell gleich schwere organische Sehbeeinträchtigung. |
| Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18.12.2014 – L 6 SB 4253/13 | Objektive Befundlage und DOG-Kriterien sind entscheidend; subjektive Angaben allein genügen nicht. |
Die Tabelle ist nach Datum absteigend sortiert. Jede Zeile ist mit einer eigenen Seite verlinkt. Bei vier älteren Niedersachsen-Entscheidungen war kein Volltext beschaffbar; dort führt der Link zu einer ausdrücklich als solche gekennzeichneten Nachweisseite.
| Datum | Gericht / Aktenzeichen | Fallgruppe | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| 25.06.2026 | Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 7 BL 154/24 Volltext | Blindenhilfe / Antrag | Ein beim Versorgungsamt gestellter Antrag auf GdB und Merkzeichen Bl ist nicht automatisch zugleich ein Antrag auf Landesblindenhilfe. Merkzeichen und Geldleistung müssen verfahrensrechtlich auseinandergehalten werden. |
| 17.10.2025 | Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 8 SB 1469/25 Volltext | Verhältnis Bl zu aG | Das Merkzeichen Bl führt nicht automatisch zum Merkzeichen aG. Auch bei Blindheit bleibt für aG eine konkrete erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung nachzuweisen. |
| 28.01.2025 | Hessisches Landessozialgericht – L 3 SB 18/19 Volltext | Blindheit / leichte Visusminderung | Bl wurde verneint. Bei lediglich leichter Visusminderung und ohne Befunde einer gleichzustellenden schweren Sehstörung sind die Voraussetzungen von Teil A Nr. 6 VMG nicht erfüllt. |
| 05.12.2022 | Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – L 7 SB 7/20 Volltext | Schwerste Hirnschädigung / Beweislast | Kann wegen fehlender Reaktion und Kommunikation weder Sehschärfe noch Gesichtsfeld verlässlich geprüft werden, ersetzt dies den Vollbeweis der Blindheit nicht. Gnostische Störungen genügen nach BSG 2019 nicht. |
| 27.10.2022 | BSG – B 9 SB 4/21 R Volltext | Objektivierbarkeit / Funktionssystem Sehorgan | Eine nach den VMG zu bewertende Sehstörung setzt einen morphologischen organischen Befund voraus, der mit den behaupteten Funktionseinbußen vereinbar ist. Die Zuordnung zum Funktionssystem Sehorgan darf nicht offenbleiben. |
| 08.09.2022 | Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern – L 3 SB 44/16 Volltext | Rindenblindheit / morphologisches Korrelat | Für Bl muss eine Störung des Sehapparates objektiv nachgewiesen sein. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines vollständigen Sehrindenausfalls oder die Möglichkeit einer gnostischen Störung genügt nicht. |
| 25.11.2021 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 13 SB 34/20 ZVW Volltext | Nach Zurückverweisung BSG 2019 | Nach der Zurückverweisung durch das BSG wurde Bl verneint: fehlende Reaktion auf visuelle Reize genügt ohne organischen Nachweis nicht; ein eindeutiges bildmorphologisches Korrelat für Rindenblindheit fehlte. |
| 18.06.2021 | Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 8 SB 2072/20 Volltext | Visus 0,05 / Nystagmus / Gesichtsfeld | Ein Visus von 0,05 liegt oberhalb der Blindheitsschwelle. Ist eine zusätzliche gleichzustellende Gesichtsfeldstörung wegen ausgeprägten Nystagmus nicht zuverlässig nachweisbar, kann Bl nicht festgestellt werden. |
| 10.02.2021 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 5 SB 138/17 Volltext | Visuelle Agnosie / Tod im Verfahren | Nach BSG 2019 reicht eine schwere globale kortikale Schädigung mit visueller Agnosie ohne Schädigung des Sehapparates nicht für Bl. Die Entscheidung behandelt zusätzlich die prozessuale Situation nach dem Tod des Betroffenen. |
| 19.06.2020 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 13. Senat – L 13 SB 385/14 Volltext | Psychogene Blindheit | Eine rein psychogene Blindheit erfüllt die Voraussetzungen des Merkzeichens Bl nicht. Erforderlich bleibt eine dem Funktionssystem Sehorgan zuzuordnende Störung. |
| 24.10.2019 | BSG – B 9 SB 1/18 R Volltext | Leitentscheidung / Sehapparat | Zentrale Leitentscheidung: Merkzeichen Bl ist auf Störungen des Sehapparates beschränkt. Visuelle Agnosie und andere gnostisch-neuropsychologische Störungen des visuellen Erkennens reichen nicht. |
| 14.06.2018 | BSG – B 9 BL 1/17 R Volltext | Landesblindengeld / cerebrale Blindheit | Blindengeldrecht: Eine gleich schwere cerebrale Störung kann auch ohne spezifische Sehstörung genügen, wenn die Sinneswahrnehmung Sehen insgesamt fehlt. Diese blindengeldrechtliche Linie ist seit BSG 2019 nicht auf Merkzeichen Bl übertragbar. |
| 24.01.2018 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 13 SB 41/16 Volltext nicht verfügbar | Historische Zwischenphase | Die Entscheidung gehörte zur damals weiten Rechtsprechung des 13. Senats, wonach auch cerebrale Schäden unter Rückgriff auf BSG B 9 BL 1/14 R für Bl berücksichtigt werden konnten. Diese Linie ist durch BSG 2019 überholt. |
| 22.11.2017 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 13 SB 71/17 historisch / überholt | Historische Zwischenphase / visuelle Agnosie | Das LSG übertrug 2017 die erweiterte Blindengeldrechtsprechung auf Merkzeichen Bl und sprach Bl trotz nicht sicher lokalisierter cerebraler Störung zu. Das BSG hob diese Entscheidung 2019 auf. |
| 13.06.2017 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 13 SB 145/15 Volltext nicht verfügbar | Historische Zwischenphase | Vom 13. Senat als weitere Anwendung der BSG-Blindengeldrechtsprechung von 2015 auf das Merkzeichen Bl angeführt; später durch die BSG-Leitentscheidung 2019 überholt. |
| 19.12.2016 | BSG – B 9 SB 73/16 B Beschluss / ergänzend | Nichtzulassungsbeschwerde / Vollbeweis | Verfahrensrechtliche Ergänzung zur damaligen Bl-Rechtsprechung. Das BSG entschied nicht materiell über Blindheit; Beanstandungen der Beweiswürdigung bzw. des Vollbeweises begründeten für sich keine Revisionszulassung. |
| 21.09.2016 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 13 SB 123/15 historisch / überholt | Historische Zwischenphase / Demenz | Das LSG bejahte unter Einfluss der BSG-Blindengeldentscheidung von 2015 eine cerebrale, dem Blindheitsbegriff gleichgestellte Störung. Diese Übertragung auf Merkzeichen Bl ist durch BSG 2019 überholt. |
| 11.08.2015 | BSG – B 9 BL 1/14 R Volltext | Landesblindengeld / Rechtsprechungsänderung | Blindengeldrecht: Das BSG gab das Erfordernis einer spezifischen Sehstörung bei schwersten cerebralen Schädigungen auf. Für Merkzeichen Bl wurde diese weite Sicht 2019 ausdrücklich nicht übernommen. |
| 29.01.2015 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – L 13 SB 148/14 Volltext | Blepharospasmus | Bl wurde bei schwerem Blepharospasmus zugesprochen. Trotz an sich besserer Sehschärfe führte der krampfhafte Lidverschluss funktionell zu einer der Blindheit gleichzustellenden Sehbeeinträchtigung. |
| 18.12.2014 | Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 6 SB 4253/13 Volltext | Objektive Befunde / DOG-Leitlinien | Subjektiv angegebene drastische Sehverschlechterungen genügen nicht ohne objektivierbare Veränderung. Bei der Blindheitsprüfung sind die augenärztlichen Befunde und die einschlägigen DOG-Kriterien maßgeblich. |
| 16.12.2014 | BSG – B 9 SB 56/14 B Beschluss / ergänzend | Verfahrensrecht / rechtliches Gehör | Keine materielle Blindheitsentscheidung. Das BSG hob das LSG-Urteil wegen Verletzung rechtlichen Gehörs durch einen nicht wahrnehmbaren Aufruf der Sache auf und verwies zurück. |
| 30.06.2014 | BSG – B 9 BL 2/13 B Beschluss / ergänzend | Blindengeld / Nichtzulassungsbeschwerde | Verfahrensrechtliche Blindengeldentscheidung aus der Zeit vor der Rechtsprechungsänderung 2015; keine eigenständige materielle Leitentscheidung zum Merkzeichen Bl. |
| 19.02.2013 | Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – L 7 SB 13/09 Volltext | Widersprüchliche Visusmessungen / Beweiswert | Ein einmalig schlechterer Messwert genügt nicht, wenn mehrere andere augenärztliche Befunde und Gutachten dagegen sprechen und die Abweichung nicht objektiv erklärt wird. Bl wurde verneint. |
| 01.11.2011 | Landessozialgericht Hamburg – L 4 SB 9/10 Volltext | Psychogene Blindheit / ältere Rechtsprechung | Bereits vor BSG 2019 wurde eine psychogene Blindheit nicht als Bl anerkannt. Der organisch feststellbare Visus lag deutlich oberhalb der Blindheitsschwelle. |
| 20.01.2011 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 12 SB 54/09 historisch / überholt | Visuelle Agnosie / historische Rechtsprechung | Das LSG bejahte unter damaligem Recht Bl bei visueller Agnosie und kombinierter cerebraler Sehbeeinträchtigung. Diese weitgehende Linie ist durch die BSG-Leitentscheidung von 2019 überholt. |
| 30.06.2009 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 13 SB 62/04 Volltext | Visuelle Agnosie / organischer Schwerpunkt | Bl wurde verneint, weil der erforderliche Vollbeweis einer schweren dem Sehorgan zuzuordnenden Störung nicht geführt war und der Schwerpunkt der Einschränkungen im cerebralen Verarbeitungsbereich lag. |
| 24.06.2009 | SG Osnabrück – S 9 SB 231/07 historisch / überholt | Visuelle Agnosie / historische Gegenposition | Das SG hielt trotz der damaligen VMG visuelle Agnosie für geeignet, Bl zu begründen. Die Entscheidung wurde vom LSG 2011 bestätigt, ist materiell aber durch BSG 2019 überholt. |
| 17.06.2008 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 13 SB 51/05 Volltext nicht verfügbar | Historische Vorläuferrechtsprechung | Frühe Entscheidung zur visuellen Agnosie und zur Frage, ob cerebrale Sehbeeinträchtigungen Bl begründen können; nur mittelbar aus späteren veröffentlichten Entscheidungen nachgewiesen. |
| 13.07.2007 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 5 SB 90/05 Volltext nicht verfügbar | Historische Vorläuferrechtsprechung | Frühe negative Entscheidung bei visueller Agnosie; der spätere Senat L 5 SB 138/17 nahm ausdrücklich auf dieses Urteil und den unveränderten medizinischen Sachverhalt Bezug. |
| 20.07.2005 | BSG – B 9a BL 1/05 R Volltext | Landesblindengeld / frühere cerebrale Blindheit | Blindengeldrechtlicher Ausgangspunkt: Bei schwerer Hirnschädigung konnte faktische Blindheit anerkannt werden, wenn die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker betroffen war als andere Sinnesmodalitäten. Dieses Zusatzkriterium gab das BSG 2015 auf. |
Die Entscheidungen L 13 SB 41/16, L 13 SB 145/15, L 13 SB 51/05 und L 5 SB 90/05 sind durch spätere veröffentlichte Rechtsprechung bzw. Rechtsprechungsnachweise belegt. Da der Volltext trotz Recherche nicht verfügbar war, wurden sie nicht rekonstruiert. Die verlinkten Nachweisseiten dokumentieren ausschließlich den nachweisbaren Stellenwert.
Für das Merkzeichen Bl gibt es heute eine deutlich strengere und klarere Linie als in der Zwischenphase von 2009 bis 2018. Maßgeblich ist nicht allein, ob ein Mensch faktisch kaum oder gar nicht sinnvoll sehen kann. Entscheidend ist, ob die Blindheit nach den verbindlichen Kriterien von Teil A Nr. 6 VMG dem Sehapparat zugeordnet und mit dem erforderlichen Beweismaß nachgewiesen werden kann.
Der zahlenmäßige Ausgangspunkt ist der Visus von höchstens 0,02 (1/50). Darüber hinaus sind die ausdrücklich beschriebenen gleich schweren Gesichtsfeld- und Sehfunktionsstörungen sowie eine nachgewiesene vollständige Rindenblindheit erfasst. Visuelle Agnosie, andere gnostische Störungen und psychogene Blindheit reichen dagegen nicht. Gerade bei schwerstbehinderten und nicht untersuchungsfähigen Menschen ist deshalb die objektive Befund- und Beweisfrage häufig der entscheidende Punkt des Verfahrens.