Rechtsprechung
Merkzeichen aG
Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung iS des § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX ist anhand der beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufindenden Umgebungsverhältnisse zu bestimmen. Diese umfassen insbesondere den öffentlichen Verkehrsraum mit all seinen potentiell mobilitätsbeschränkenden Widrigkeiten, wie zB Bordsteinkanten, abfallenden oder ansteigenden Wegen und Bodenunebenheiten. Die Fähigkeit, ausschließlich in einer idealen Umgebung ohne Unebenheiten zu gehen, steht der Annahme einer solchen Beeinträchtigung nicht entgegen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm, dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens aG, dessen Regelungsgeschichte sowie dem Ziel des SGB IX, volle, wirksame, gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Festzuhalten ist daran, dass die genannten Tatbestandsmerkmale keinen vollständigen Verlust der Gehfähigkeit verlangen, sondern auch ein - ggf erst durch orthopädische Versorgung ermöglichtes - Restgehvermögen zulassen. Die Gehfähigkeit muss aber so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen
Allerdings stellt § 229 Abs 3 SGB IX wie auch die früheren Regelungen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur "mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung". Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an - erfüllt, kann das Merkzeichen aG auch dann beanspruchen, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt.
BSG 9. Senat
09.03.2023
B 9 SB 1/22 R
Wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat, lässt sich ein anspruchsausschließendes individuelles Restgehvermögen darüber hinaus griffig, dh durch einfache, konkrete Messgrößen, weder quantifizieren noch qualifizieren. Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt.
Dabei kann ua Art und Umfang schmerz- oder erschöpfungsbedingter Pausen von Bedeutung sein. Denn schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sind, müssen sich beim Gehen regelmäßig körperlich besonders anstrengen. Die für "aG" geforderte große körperliche Anstrengung kann zB erst dann angenommen werden, wenn selbst bei einer Wegstreckenlimitierung von 30 Metern diese darauf beruht, dass der Betroffene bereits nach dieser kurzen Strecke erschöpft ist und er neue Kräfte sammeln muss, bevor er weiter gehen kann.
Für neurologische Erkrankungen wie Anfallsleiden hat das BSG in der Vergangenheit allerdings darauf hingewiesen, dass die dauernde Gefahr des Eintretens einer außergewöhnlichen Gehunfähigkeit infolge von Anfällen nicht dem dauernden Fortbestand der außergewöhnlichen Gehunfähigkeit gleichzusetzen ist und eine einer hochgradigen Einschränkung der Herzleistung oder Lungenfunktion vergleichbare Beeinträchtigung erst bei einer gleichbleibenden Häufigkeit von Anfällen erreicht wird, die "ständig" einen Rollstuhl erforderlich macht.
BSG 9. Senat
16.03.2016
B 9 SB 1/15 R
Der Senat hält auch an der zur bisherigen Rechtslage geltenden Auslegung des Begriffs einer dauernden Beeinträchtigung fest. Unter einer dauernden Einschränkung der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs war nach der Rechtsprechung des BSG zur bis zum 29.12.2016 geltenden Rechtslage nicht nur eine ständige oder immer bestehende Einschränkung zu verstehen. Im Interesse der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) konnte auch ein immer wiederkehrendes und nicht nur vorübergehendes Auftreten der geforderten Mühe oder des Bedürfnisses nach fremder Hilfe ausreichen, wenn sich dies im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung praktisch wie eine ständig große Anstrengung oder ein ständiges Hilfebedürfnis bei der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs ausgewirkt hatte (vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 22 RdNr 20 mwN). Das Erfordernis einer großen Anstrengung oder des Angewiesenseins auf fremde Hilfe musste aber praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Kraftfahrzeugs an erfüllt sein (BSG Urteil vom 16.3.2016, aaO RdNr 19; BSG Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1 - juris RdNr 23).
Zwar erfüllten nach der Rechtsprechung des BSG zur bis zum 29.12.2016 geltenden Rechtslage Personen, die an Orientierungsstörungen leiden oder wegen einer verminderten Steuerungsfähigkeit nur unter Aufsicht gehen können, nicht die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (vgl BSG Urteil vom 22.4.1998 - B 9 SB 7/97 R - SozR 3-1500 § 161 Nr 13 - juris RdNr 20 mwN). Allerdings kam es bereits nach der zur alten Rechtslage auf Grundlage von Teil D Nr 3 Buchst b VMG aF und Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO aF ergangenen Rechtsprechung des BSG nicht auf die Art der Behinderung an. Das Verständnis von einem umfassenden Behindertenbegriff hat vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen und des UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art 3 Abs 3 Satz 2 GG; Art 5 Abs 2 UN-BRK) schon damals die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen erforderlich gemacht (BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 22 - juris RdNr 16 f). Diesem Ansatz entspricht nunmehr auch der Gesetzeswortlaut des § 229 Abs 3 Satz 4 SGB IX, der an das biopsychosoziale Modell des modernen Behinderungsbegriffs anknüpft (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 312 zu § 229 und S 317 zu Nr 13 <§ 146>). Danach können verschiedenste Gesundheitsstörungen die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Das Gesetz nennt insbesondere (und damit nicht abschließend) Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen sowie Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems (§ 229 Abs 3 Satz 4 SGB IX). Wie der Gesetzgeber damit klar zum Ausdruck gebracht hat, soll es nicht auf die Diagnose ankommen, die der mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung zugrunde liegt (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 317 zu Nr 13 <§ 146>; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.2.2021 - L 10 SB 75/19 - juris RdNr 21; LSG Hamburg Urteil vom 14.5.2019 - L 3 SB 22/17 - juris RdNr 29, 47).
Danach ist der GdB "für" die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung ausgehend von den Grundsätzen und Funktionssystemen der VMG mit Rücksicht auf den Zweck des Merkzeichens aG, die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 1/06 R - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11 - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 3.2.1988 - 9/9a RVs 19/86 - SozR 3870 § 3 Nr 28 - juris RdNr 14), unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen zu bilden, die sich nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken. Eine Beschränkung auf bestimmte Gesundheitsstörungen, etwa des orthopädischen Fachgebiets, hat zu unterbleiben. Denn eine außergewöhnliche Gehbehinderung kann nicht nur in einer Beeinträchtigung der Beine, sondern beispielsweise auch in einer Störung der Herztätigkeit, der Lungenfunktion, neurologischen Beeinträchtigungen, weiteren Gesundheitsstörungen oder in einer Kombination derselben begründet sein (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 317 f zu Nr 13 <§ 146>).
BSG 9. Senat
09.03.2023
B 9 SB 8/21 R
Die Voraussetzungen für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sind seit dem 1. Januar 2018 in § 229 Abs. 3 SGB IX (für die Zeit vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 wortlautidentisch in § 146 Abs. 3 SGB IX a.F.) normiert. Danach sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt.
Das BSG hat die Regelung über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ ihrem Zweck entsprechend stets eng ausgelegt. Daran hat der 9. Senat des BSG in den beiden jüngst ergangenen Urteilen vom 9. März 2023 ausdrücklich festgehalten (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R – juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 8/21 R – juris Rn. 24). Auch durch die Neuregelung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ab dem 1. Januar 2018 (BGBl. I S. 3234) soll der bewährte Grundsatz übernommen werden, nach dem das Recht, Behindertenparkplätze zu benutzen, nur unter engen Voraussetzungen eingeräumt werden darf. Dies begründet sich daraus, dass Parkraum in den Innenstädten nicht beliebig vermehrbar ist und die Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe unter den schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben müssen. Ihren Ausdruck im Gesetzestext findet diese Anknüpfung an die zur alten Rechtslage entwickelten Grundsätze in der Übernahme der Formulierung "dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können" in § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R – juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 8/21 R – juris Rn. 24 unter Verweis auf BT-Drucks. 18/9522 S. 318).
Ebenso hat das BSG an der Auslegung des Begriffs einer dauernden Beeinträchtigung festgehalten. Das Erfordernis einer großen Anstrengung oder des Angewiesenseins auf fremde Hilfe muss daher praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Kraftfahrzeugs an erfüllt sein (BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 8/21 R – juris Rn. 25 mwN).
Festgehalten hat der 9. Senat des BSG aber auch an der Rechtsprechung, dass die genannten Tatbestandsmerkmale keinen vollständigen Verlust der Gehfähigkeit verlangen, sondern auch ein – ggf. erst durch orthopädische Versorgung ermöglichtes – Restgehvermögen zulassen. Die Gehfähigkeit muss aber so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R – juris Rn. 25). Allerdings stellt § 229 Abs. 3 SGB IX wie auch die früheren Regelungen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur "mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung" (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R –, juris Rn. 25 mwN). Die für das Merkzeichen "aG" geforderte große körperliche Anstrengung kann zum Beispiel dann angenommen werden, wenn selbst bei einer Wegstreckenlimitierung von 30 Metern diese darauf beruht, dass der Betroffene bereits nach dieser kurzen Strecke erschöpft ist und er neue Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2016 – B 9 SB 1/15 R – juris Rn. 19 mwN). Wer diese Voraussetzung – praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an – erfüllt, kann das Merkzeichen aG auch dann beanspruchen, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R – juris Rn. 25).
Hessisches Landessozialgericht 3. Senat
28.01.2025
L 3 SB 18/19
Ein Zustand nach Hirnblutung mit einer verbleibenden Hemiparese und typischem Gangbild (Wernicke-Mann-Typ) rechtfertigt nicht die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, wenn auch ohne Rollstuhl noch eine ausreichende Mobilität vorliegt. Es genügt nicht, dass außerhalb der Wohnung und für längere Wegstrecken ein Rollstuhl genutzt werden muss.
Dr. E. und der behandelnde Hausarzt Dr. P. haben zwar über ein typisches Gangbild bei Hemiparese berichtet (Wernicke-Mann-Fortbewegungsbild), das die Mobilität des Klägers einschränkt. Nach dem Pflegegutachten vom 20. August 2008 ist das Gangbild allerdings nur leicht spastisch. Die Hemiparese betrifft vor allem die linke obere Extremität. Diese Einschätzung wird auch durch das neurologische Gutachten des Dr. E. bestätigt, der eine Hemiparese der linken obere Extremität proximal (Kraftgrad 3), aber noch einen Kraftgrad 4 im Bereich des linken Beines feststellen konnte. Auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen der oberen Extremitäten und der beidseitigen Gonarthrose ist beim Kläger nicht von einer außergewöhnlich schweren Gehbehinderung im Sinne des Merkzeichens aG auszugehen. Dr. E. hat in der Gesamtwürdigkeit nur über eine minimale Verstärkung durch die Gelenkveränderungen berichtet, die nicht die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung rechtfertigt. Auch der Kläger hat bei der gutachtlichen Untersuchung mitgeteilt, die Einschränkungen bestünden schon seit dem Jahre 2006 und hätten sich nicht wesentlich geändert. Damit kann aufgrund der in den Jahren 2012 und 2013 festgestellten degenerativen Knieerkrankungen nicht von einer wesentlichen Zunahme der Einschränkungen der Gehfähigkeit ausgegangen werden.
Von einer Einschränkung der Gehfähigkeit praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Kraftfahrzeuges kann auch nicht ausgegangen werden, weil der Kläger nach der gutachtlichen Einschätzung ohne Gehhilfe und ohne Pause 20 Meter und mit Gehhilfe 50 Meter - ebenfalls ohne Pause - zurücklegen kann. Mit Zuhilfenahme des Stocks mit 4 Bodenstützen ist er in der Lage 100 Meter zurücklegen, wenn er kurze Erholungspausen zur Verhinderung von Stürzen einlegt. Er ist damit auch ohne seinen Rollstuhl noch so mobil, dass nicht von einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ausgegangen werden kann. Da keiner der in diesem Verfahren beteiligten Ärzte aufgrund der weiteren Erkrankungen des Klägers (Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, Niereninsuffizienz) Auswirkungen auf die Gehfähigkeit des Klägers feststellen konnte, sind insgesamt die vorliegenden Gehbehinderungen in ihren Auswirkungen nicht mit denen vergleichbar, für die nach Abschnitt II Nr.1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO eine außergewöhnliche Gehbehinderung anzunehmen ist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat
16.07.2014
L 7 SB 47/12
Rechtsprechung
Merkzeichen aG Parkinson
1. Personen, die an der Parkinson-Krankheit leiden, haben Anspruch auf Merkzeichen "aG", wenn sie sich wegen der Schwere ihrer Erkrankung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können (Anschluss an BSG vom 11.08.2015 - B 9 SB 2/14 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 19).
2. Dem Erfordernis ständiger Rollstuhlbenutzung kommt für Merkzeichen "aG" bei Parkinson wesentliche Bedeutung zu (Anschluss an BSG vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11 und vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90 - Behindertenrecht 1992, 91).
BSG 9. Senat
16.03.2016
B 9 SB 1/15 R
Rechtsprechung
Merkzeichen aG Weglauftendenz bei Kindern
1. Eine Weglauftendenz allein ohne Beeinträchtigung der Gehfähigkeit erfüllt die Voraussetzungen des Merkzeichens aG nicht. Das hieraus folgende erhöhte Überwachungsbedürfnis allein rechtfertigt noch nicht die Zuerkennung des Merkzeichens aG, da diesem Aspekt bereits durch die Merkzeichen H und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch das Merkzeichen B Rechnung getragen wird.
2. Auch bedarf es gerade bei Kindern und Jugendlichen eines gegenüber dem Lebensalter untypischen Zustandes. Ein solcher fehlt, wenn keine wesentliche Störung der Körpermotorik vorliegt, welche im Zusammenwirken mit einer Intelligenzminderung bzw einer Verhaltensstörung zu einer mobilitätsbedingten Beeinträchtigung führen kann.
Die Tatsache, dass die Klägerin an einer psychomotorischen Entwicklungsstörung als Folge des Angelman-Syndroms leidet, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Zuerkennung des Merkzeichens aG. Voraussetzungen hierfür ist grundsätzlich das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Soweit in der Berufungsbegründung auf die Impulskontrollstörung der Klägerin mit Weglauftendenz verwiesen wird, ist auch nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 8/21 R –, juris Rn. 15 ff.) eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung erforderlich. Eine solche kann auch infolge einer psychomotorischen Entwicklungsstörung vorliegen, sofern diese zu einer erheblichen Einschränkung der Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens führt (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 19 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2015 - L 13 SB 22/14 - juris Rn. 22 f). Gemessen an diesen Maßstäben liegt jedoch bei der Klägerin keine Einschränkung des Gehvermögens vor, da sie zur Überzeugung des Senats auch in unbekannter Umgebung frei und ohne Unterstützung gehen kann. Aus diesem Grund ist auch der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der Entscheidung des Sozialgerichts Gießen (vgl. SG Gießen, Urteil vom 30.01.2020 – S 16 SB 110/17 –, juris) zugrunde lag, da der dortige an Autismus erkrankte Kläger auch nicht durch Zuhilfenahme einer Begleitperson sich sicher im innerstädtischen Fußgängerverkehr bewegen konnte. Dieser Schweregrad ist nach den ärztlichen Befundberichten vorliegend nicht gegeben. Es muss sich um eine dauernde Beeinträchtigung handeln, so dass das Erfordernis einer großen Anstrengung oder des Angewiesenseins auf fremde Hilfe praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Kraftfahrzeugs an erfüllt sein muss (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 25 ff.). Die verminderte Steuerungsfähigkeit der Klägerin wirkt sich vorliegend nicht dahingehend aus, dass sie ihr Gehvermögen infolgedessen nicht abrufen kann, sondern führt zu einem erhöhten Überwachungserfordernis, da die Klägerin kein Bewusstsein für die Gefahren des Straßenverkehrs hat. Diesem Aspekt wird jedoch entsprechend den VG Teil A Nr. 5 d) aa) durch die Zuerkennung des Merkzeichens H sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel des Merkzeichens B Rechnung getragen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2023 – L 6 SB 1577/23 –, juris Rn. 69 ff.). Es ist nicht die Zielsetzung der Parkvergünstigung und entspricht nicht dem Sinn des Nachteilsausgleichs, die Aufgaben der Begleitperson zu erleichtern und entsprechende Wege zu verkürzen (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 01.07.2022 – L 3 SB 47/20 –, juris Rn. 72; LSG Hamburg, Urteil vom 14.05.2019 – L 3 SB 22/17 –, juris Rn. 45).
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
27.06.2025
L 8 SB 121/25
„Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.“
Damit hat der Gesetzgeber sich nunmehr für die Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung an der Frage der Teilhabebeeinträchtigung orientiert und alle relevanten Funktionsstörungen auf allen medizinischen Fachgebieten sowie auch Kombinationen von Beeinträchtigungen erfasst. Er hat sich damit aber nicht grundsätzlich von den in der Rechtsprechung entwickelten strengen Bewertungsmaßstäben entfernt (vgl. HLSG, Beschluss vom 23. Juni 2017 - L 3 SB 138/16).
Unstreitig gehört der Kläger bei allein auf sein physisch mögliches Gehen reduzierter Sichtweise nicht zu dem vorstehend beschriebenen Personenkreis. Er ist jedoch aufgrund seiner mentalen Beeinträchtigung im Sinne eines schwerstgradig ausgeprägten Autismussyndroms diesem Personenkreis gleichzustellen, denn er ist zur Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage, selbständig zielgerichtet – auch unter Zuhilfenahme einer Begleitperson – eine auch nur geringfügige Strecke zurückzulegen.
Schon das BSG hatte im Urteil vom 13.12.1994, Az. 9 RVs 3/94 noch zu den bisher geltenden Vorschriften ausgeführt, dass zwar weder Orientierungsstörungen noch zeitweise Anfälle den Anspruch auf "aG" begründen könnten, es für die Frage der allgemeine Vergleichbarkeit aber entscheidend darauf ankomme, dass die Auswirkungen der Behinderung funktionell dem beschriebenen Personenkreis gleichzuachten seien. Der Leidenszustand müsse ebenfalls wegen einer außergewöhnlichen Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste einschränken.
Dies sei etwa dann der Fall, wenn sich die mit der Behinderung verbundenen Schwierigkeiten und Gefahren dahingehend auswirken, dass der behinderte Mensch im innerstädtischen Fußgängerverkehr auch durch eine Begleitperson nicht mehr sicher geführt werden kann. Ein solcher Zustand wäre etwa erreicht, wenn eine verantwortungsbewusste Begleitperson den Behinderten wegen der Selbstgefährdung und der Gefährdung anderer nicht mehr führen, sondern regelmäßig nur noch im Rollstuhl bewegen würde (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1992 - 9a RVs 4/90).
Auch das LSG NRW hat mit Urteil vom 25.08.2005, Az. L 7 SB 176/04 diese Parallele gezogen und für das Merkzeichen aG bei fehlender funktioneller Einschränkung des Gehvermögens bezüglich ständig aufsichtsbedürftiger Personen gefordert, dass sie im innerstädtischen Fußgängerverkehr von einer Begleitperson nicht mehr sicher geführt werden können. Ein solcher Zustand sei noch nicht erreicht, wenn der Behinderte wegen der Beeinträchtigung seines Orientierungsvermögens und seines unkontrollierbaren Bewegungsdranges der Führung durch eine Begleitperson bedarf. Hinzukommen müsse eine so starke Selbstgefährdung oder Gefährdung Dritter aufgrund der Auswirkungen der Behinderung, dass eine verantwortungsbewusste Begleitperson den Behinderten im innerstädtischen Fußgängerverkehr nicht mehr führen, sondern regelmäßig nur noch im Rollstuhl befördern würde (siehe auch BAG Urteil vom 29.01.1992, 9 a/9 RVs 4/90; Urteil vom 22.04.1998, B 9 SB 7/97 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 18.03.2003, L 15 SB 77/00).
Schließlich hat das LSG Berlin Brandenburg mit Beschluss vom 15.10.2013, Az. L 11 SB 207/13 B PKH ebenfalls unter Bezug auf die Rechtsprechung des BSG ausgeführt, auch ständig aufsichtsbedürftige Personen könnten dem in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO im einzelnen angesprochenen Personenkreis erst dann gleichgestellt werden, wenn sie im innerstädtischen Fußgängerverkehr durch eine Begleitperson nicht mehr sicher geführt werden können.
Nach dieser Rechtsprechung, der sich das Gericht vollumfänglich anschließt, sind bei dem Kläger die Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens aG ausnahmsweise trotz prinzipiell physisch vorhandener Gehfähigkeit gegeben, denn zur Überzeugung der Kammer ist bei diesem aufgrund seiner ausgeprägten mentalen Behinderung jederzeit damit zu rechnen, dass er sich von der jeweiligen Begleitperson losreißt, von dieser weglaufen möchte oder in impulsiven/aggressiven Ausbrüchen gegen die Begleitperson oder Dritte losgehen könnte. Damit besteht jederzeit die latente Gefahr, dass sich der Kläger selbst, Dritte bzw. seine Begleitperson gefährdet.
SG Gießen 16. Kammer
30.01.2020
S 16 SB 110/17