Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)



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Merkzeichen H – Hilflosigkeit

VersorgungsmedizinischeGrundsätze | Kommentar |Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich

Versorgungsmedizinische Grundsätze · Merkzeichen · Rechtsprechung

Merkzeichen H: Voraussetzungen, Hilfebedarf und Rechtsprechung

Das Merkzeichen H wird festgestellt, wenn ein behinderter Mensch im rechtlichen Sinne hilflos ist. Maßgeblich ist nicht die Diagnose allein, sondern Art, Häufigkeit, Umfang und Intensität der tatsächlich notwendigen fremden Hilfe.

Gesetzlicher Ausgangspunkt: Nach § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Nach Satz 5 zählen auch erforderliche Überwachung, Anleitung und – unter besonderen Voraussetzungen – ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung.

1. Grundbegriff der Hilflosigkeit

Hilflosigkeit im Sinne des Merkzeichens H ist enger als Hilfs- oder Betreuungsbedürftigkeit im allgemeinen Sprachgebrauch. Entscheidend ist, ob wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei einer Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz dauernd fremde Hilfe benötigt wird.

Die moderne Rechtsprechung beruht vor allem auf den Entscheidungen des BSG vom 12.02.2003 – B 9 SB 1/02 R und vom 24.11.2005 – B 9a SB 1/05 R.

Merksatz: Nicht die Diagnose, nicht der GdB und nicht der Pflegegrad allein entscheiden über H. Maßgeblich ist der konkrete existenzielle Hilfebedarf.

2. Welche Verrichtungen zählen?

Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Hilfen bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Hinzu kommen notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Kommunikation.

Regelmäßig berücksichtigungsfähigGrundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig
An- und AuskleidenWohnungsreinigung
Waschen, Duschen, ZahnpflegeWäscheversorgung
Toilettengängeallgemeine Haushaltsführung
NahrungsaufnahmeEinkaufen als reine Hauswirtschaft
Aufstehen, Zubettgehen, notwendige Mobilitätgewöhnliche Küchenarbeit
geistige Anregung und notwendige Kommunikationbloße Freizeitbegleitung

Hauswirtschaftlicher Hilfebedarf gehört nach der BSG-Rechtsprechung grundsätzlich nicht zum H-relevanten Verrichtungskreis. Außerdem reicht eine einzelne Hilfeleistung regelmäßig nicht. Die geforderte „Reihe“ wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich erst bei mindestens drei erheblich betroffenen Verrichtungen angenommen.

3. Zeitaufwand: eine oder zwei Stunden?

Das BSG hat einen praktikablen Erheblichkeitsmaßstab entwickelt. Ein täglicher Hilfebedarf von mindestens zwei Stunden ist regelmäßig hinreichend erheblich. Zwischen einer und zwei Stunden kann H ebenfalls vorliegen, wenn der wirtschaftliche Wert der Hilfe besonders hoch ist.

Täglicher H-relevanter HilfebedarfRechtsprechung
etwa eine Stunde oder wenigerim Regelfall nicht ausreichend
mehr als eine, aber weniger als zwei StundenH möglich bei besonders hohem wirtschaftlichem Wert
mindestens zwei Stundenerforderliche Erheblichkeit regelmäßig erreicht

Der wirtschaftliche Wert wird vor allem durch Zahl und zeitliche Verteilung der Hilfeleistungen beeinflusst. Hilfen, die über den ganzen Tag in zahlreichen kurzen Einsätzen erbracht werden müssen, können besonders belastend sein.

BSG, 12.02.2003 – B 9 SB 1/02 R: ausführliche Besprechung und Volltext →

Sächsisches LSG, 09.11.2023 – L 9 SB 55/22: wirtschaftlicher Wert und besondere Wohnform →

4. Anleitung und Überwachung

H setzt keine rein körperliche Pflege voraus. Bei geistigen, psychischen oder autistischen Beeinträchtigungen können konkrete Anleitung, Aufforderung, Kontrolle und Überwachung vollwertige Hilfe sein.

Typische H-relevante Konstellationen können vorliegen, wenn eine Person zwar körperlich selbst duschen, essen oder sich anziehen könnte, die Verrichtung ohne konkrete Anleitung aber nicht zielgerichtet oder überhaupt nicht ausführen würde.

Für H sprechend
  • konkrete Aufforderung zur Körperpflege
  • Kontrolle der tatsächlichen Durchführung
  • Erinnerung an Nahrungsaufnahme oder Toilettengänge
  • über den Tag verteilte Impulse bei existenziellen Verrichtungen
Allein regelmäßig nicht ausreichend
  • allgemeine Tagesplanung
  • bloße Fürsorge
  • allgemeine Beaufsichtigung
  • reine telefonische Erreichbarkeit
  • bloße Freizeit- und Sozialbegleitung

5. Ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung

Nicht jede Rufbereitschaft wird vollständig als Hilfezeit gerechnet. Bereitschaftszeiten sind nach der Rechtsprechung insbesondere dann relevant, wenn die Hilfsperson zeitlich und örtlich in vergleichbarer Weise gebunden ist wie bei aktiver Hilfe.

Das Bayerische LSG hat 2026 besonders hervorgehoben, dass dauernde Bereitschaft aktiver Hilfe insbesondere dann gleichsteht, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig werden kann.

BayLSG, 08.07.2026 – L 2 SB 105/23: Anleitung, Impulse und Bereitschaft bei Autismus →

6. Pflegegrad und Merkzeichen H

Pflegegrad und Merkzeichen H sind unterschiedliche Rechtsbegriffe. Die Einführung der Pflegegrade hat den gesetzlichen Hilflosigkeitsbegriff nicht ersetzt.

PflegegradBedeutung für H
kein Pflegegrad / Pflegegrad 1kann gegen erheblichen Hilfebedarf sprechen, schließt H aber nicht zwingend aus
Pflegegrad 2H ist insbesondere bei einer VMG-Regelvermutung weiterhin möglich
Pflegegrad 3starkes Indiz für schwere Beeinträchtigung, aber kein automatisches H
Pflegegrad 4sehr starkes Indiz; Bereich besonders schwerer Hilfebedürftigkeit
Pflegegrad 5besonders starkes tatsächliches Indiz, dogmatisch aber keine automatische Gleichsetzung

7. Besonderheiten bei Kindern und Jugendlichen

Bei Kindern und Jugendlichen werden zusätzlich Anleitung, Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie notwendige Überwachung berücksichtigt. Maßgeblich ist aber nur der behinderungsbedingte Mehrbedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind.

Die VMG enthalten zahlreiche krankheitsspezifische Regelungen und Altersgrenzen. Deshalb ist die Aussage „Kinder erhalten H bis 18“ in dieser Allgemeinheit falsch.

Erkrankung / SituationRegelung
Tiefgreifende Entwicklungsstörung, z.B. Autismus, GdB/GdS mindestens 50regelhaft bis 18
Sehbehinderung mit GdB/GdS mindestens 80bis 18
Taubheit / an Taubheit grenzende Schwerhörigkeitregelmäßig bis zur Beendigung der Ausbildung
schweres Bronchialasthmaregelmäßig bis 16
Diabetes mellitusbis 16
Phenylketonurieregelmäßig bis 14
Mukoviszidoseregelmäßig bis 16, bei schweren Fällen bis 18
schwere Immundefektefür die Dauer des schweren Immunmangels mit Überwachungsbedarf
Hämophilie mit Substitutionstets bis 6, danach abhängig von Blutungsneigung und Reife
Typ-I-Allergie mit anaphylaktischer Schockgefahrregelmäßig bis Ende 12

8. Volljährigkeit und § 48 SGB X

Die Rechtsprechung folgt inzwischen einem klaren Zwei-Stufen-Modell:

  1. Ende der kindbezogenen Sonderregel: Das Erreichen einer Altersgrenze kann eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse darstellen. Eine gesundheitliche Besserung ist dafür nicht zwingend erforderlich.
  2. Neue Erwachsenenprüfung: Danach muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen des allgemeinen Teil A Nr. 4 VMG weiterhin erfüllt sind.
Wichtig: „Mit 18 fällt H automatisch weg“ ist ebenso falsch wie die pauschale Aussage „Ohne gesundheitliche Besserung darf H niemals entzogen werden“.

Im Urteil L 10 SB 111/17 scheiterte die Entziehung, weil trotz Volljährigkeit weiterhin ein ausreichender Hilfebedarf bestand. Im Urteil L 9 SB 55/22 blieb H ebenfalls bestehen. Demgegenüber bestätigte das BayLSG 2026 die Entziehung in L 2 SB 105/23, weil die Erwachsenenanforderungen nicht erreicht wurden.

9. Autismus und geistige Behinderung

Bei Autismus und geistigen Behinderungen entscheidet nach Volljährigkeit nicht die Diagnose als solche. Entscheidend ist, ob konkrete Anleitung, Überwachung und Kommunikation bei den H-relevanten Verrichtungen in ausreichender Breite und Intensität erforderlich sind.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen konkreter verrichtungsbezogener Hilfe und bloßer allgemeiner Aufsicht. Allgemeine Betreuung, Tagesstrukturierung oder das Risiko des Verwahrlosens reichen für sich allein regelmäßig nicht.

Praxisregel: Je konkreter die Hilfe mit Körperpflege, Ernährung, Toilettengängen, Mobilität und notwendiger Kommunikation verknüpft ist und je häufiger sie über den Tag verteilt benötigt wird, desto eher kann H vorliegen.

10. Gehörlosigkeit und Ausbildung

Die BSG-Rechtsprechung erkennt Kommunikation als existenzielle Verrichtung an. Bei Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit sehen die VMG wegen des besonders hohen Kommunikationsbedarfs eine besondere Kinder- und Ausbildungsregel vor.

Nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung besteht jedoch nicht automatisch weiter H allein aufgrund der typischen Kommunikationsbeeinträchtigung. Auch eine spätere berufsbegleitende Weiterbildung wird nicht schematisch der Erstausbildung gleichgestellt.

BSG, 24.11.2005 – B 9a SB 1/05 R: Gehörlosigkeit, drei Verrichtungen und Zwei-Stunden-Maßstab →

11. Diabetes, AGS und andere Stoffwechselstörungen

Diabetes mellitus

Bei Diabetes mellitus ist H nach der aktuellen Kinderregel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen. Danach ist der allgemeine Hilflosigkeitsmaßstab anzuwenden.

Adrenogenitales Syndrom (AGS)

Hier besteht eine bemerkenswerte LSG-Divergenz. Ältere niedersächsische Rechtsprechung war bei der Gleichstellung mit Diabetes großzügiger. Das LSG Rheinland-Pfalz, das LSG Berlin-Brandenburg und zuletzt das LSG Baden-Württemberg lehnen dagegen eine automatische Übertragung der Diabetesregel auf AGS ab.

Merksatz: Eine Orientierung an Diabetes bei der GdB-Bewertung bedeutet nicht automatisch, dass auch die besondere Kinderregel für das Merkzeichen H analog gilt.

Galaktosämie

Die Rechtsprechung zeigt, dass H auch bei einem GdB unter 50 möglich sein kann, wenn der konkrete behinderungsbedingte Hilfebedarf erheblich ist.

12. Weitere krankheitsspezifische Rechtsprechung

BereichRechtsprechungslinie
MukoviszidoseNach Ende der kindbezogenen Regelung nur Fortbestand von H, wenn der allgemeine Erwachsenenmaßstab erfüllt ist. Behandlungspflege und Hauswirtschaft sind sorgfältig abzugrenzen.
SehbehinderungBlindheit und hochgradige Sehbehinderung sind Regelvermutungsfälle. Auch funktionell gleichwertige schwere Sehstörungen können genügen.
Immundefekt / TransplantationAbstrakte Infektions- oder Abstoßungsgefahr genügt nicht automatisch; maßgeblich ist der konkrete ständige Überwachungsbedarf.
Herz-Kreislauf-Erkrankungen bei KindernDie VMG enthalten krankheitsspezifische Kinderregeln; schwere Diagnose allein ersetzt die Prüfung des tatsächlichen Mehrbedarfs nicht.
RollstuhlabhängigkeitRegelvermutung insbesondere bei dauernder und ständiger Rollstuhlbenutzung auch innerhalb des Wohnraums.

13. Zentrale Leitentscheidungen zum Merkzeichen H

Die nachfolgenden Leitentscheidungen sind als eigene Unterseiten mit juristischer Einordnung und vollständigem Entscheidungstext aufbereitet. Das vollständige Verzeichnis aller bereits aufbereiteten Entscheidungen folgt weiter unten.

EntscheidungKernaussage
BSG, 12.02.2003 – B 9 SB 1/02 RZwei-Stunden-Maßstab, wirtschaftlicher Wert und Bereitschaftszeiten
BSG, 24.11.2005 – B 9a SB 1/05 Rmindestens drei Verrichtungen; Gehörlosigkeit und Ausbildung
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2019 – L 10 SB 111/17Volljährigkeit führt nicht automatisch zum Wegfall von H
Sächsisches LSG, 09.11.2023 – L 9 SB 55/22H bleibt nach Volljährigkeit bestehen; hoher wirtschaftlicher Wert bei etwa einer Stunde Hilfe
BayLSG, 08.07.2026 – L 2 SB 105/23Autismus, Volljährigkeit, Impulsgebung und strenge Anforderungen an Bereitschaftszeiten
Rechtsprechungssammlung – redaktioneller Stand 4: Sämtliche 81 Entscheidungsunterseiten enthalten nun zusätzlich einen quellengebundenen Feinredaktionsblock mit Zitiervorschlag/Fundstelle, ECLI soweit vorhanden, Quellenstatus, Leit- oder Orientierungssätzen, ausgewählten Passagen aus den Entscheidungsgründen und Querverweisen auf Leit-, Vergleichs- und Gegenentscheidungen. Reine Rand- und Verfahrensentscheidungen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Redaktions- und Quellenprüfung öffnen →

14. Vollständiges Rechtsprechungsverzeichnis der aufbereiteten Entscheidungen

Der Arbeitsstand enthält nun 81 eigenständige Entscheidungsseiten mit verfügbarem Primärtext bzw. dokumentiertem Primärdatensatz. Reine BSG-Nichtzulassungs- und PKH-Nachläufe werden gesondert dokumentiert und bei der jeweiligen LSG-Seite vermerkt. BSG-Nachläufe vollständig ansehen → · Quellenstatus der vier derzeit nicht verfügbaren LSG-Volltexte →

BSG – Grundbegriff, Zeitmaßstab und Pflege

EntscheidungSchwerpunkt
Bundessozialgericht, 27.12.2018 – B 9 SB 5/18 BHPflegegrad / zwei Stunden / drei Verrichtungen
Bundessozialgericht, 12.02.2003 – B 9 SB 1/02 RGrundbegriff / Zeit / Bereitschaft
Bundessozialgericht, 12.02.2003 – B 9 SB 4/01 RGrundbegriff / Zeit
Bundessozialgericht, 12.02.2003 – B 9 V 13/01 RParallelentscheidung zu B 9 V 3/01 R; Kurzdokumentation
Bundessozialgericht, 10.12.2002 – B 9 V 3/01 RZeitmaßstab / wirtschaftlicher Wert
Bundessozialgericht, 24.06.1998 – B 3 P 4/97 Raußerhäusliche Verrichtungen
Bundessozialgericht, 10.09.1997 – 9 RV 8/96Zeitmaßstab / Hauswirtschaft
Bundessozialgericht, 02.07.1997 – 9 RV 19/95Hauswirtschaft
Bundessozialgericht, 02.07.1997 – 9 RVs 9/96Reihe von Verrichtungen

BSG – Kinder, Altersgrenzen und § 48 SGB X

EntscheidungSchwerpunkt
Bundessozialgericht, 12.11.1996 – 9 RVs 18/94Diabetes / Altersgrenze / § 48
Bundessozialgericht, 29.08.1990 – 9a/9 RVs 7/89Kinder / AHP / § 48 SGB X
Bundessozialgericht, 29.08.1990 – 9a/9 RVs 14/89Kinder / Mukoviszidose / Befristung
Bundessozialgericht, 07.02.1985 – 9a RVs 2/84Kinder / Alter / § 48 SGB X

BSG – Gehörlosigkeit und Kommunikation

EntscheidungSchwerpunkt
Bundessozialgericht, 24.11.2005 – B 9a SB 1/05 Rdrei Verrichtungen / zwei Stunden / Gehörlosigkeit
Bundessozialgericht, 10.12.2003 – B 9 SB 4/02 RGehörlosigkeit / Erstausbildung
Bundessozialgericht, 12.11.1996 – 9 RVs 3/96Gehörlosigkeit / Ausbildung
Bundessozialgericht, 12.11.1996 – 9 RVs 9/95Gehörlosigkeit / Weiterbildung
Bundessozialgericht, 12.11.1996 – 9 RVs 5/95Gehörlosigkeit / § 48 SGB X / Prüfungszeitpunkt
Bundessozialgericht, 23.06.1993 – 9/9a RVs 1/91Gehörlosigkeit / Kommunikation

BSG – weitere Grundlagen und Querschnitt

EntscheidungSchwerpunkt
Bundessozialgericht, 30.11.2006 – B 9a V 9/05 RPflegezulage / Pflegeumfang
Bundessozialgericht, 18.09.2003 – B 9 SB 3/02 RAHP / normähnliche Wirkung
Bundessozialgericht, 08.03.1995 – 9 RVs 5/94geistig-psychische Hilfe / Überwachung
Bundessozialgericht, 26.11.1991 – 9a RVs 8/90Stoffwechsel / Diät
Bundessozialgericht, 26.02.1965 – 9/11 RV 660/63Überwachung / Einzelfall
Bundessozialgericht, 24.04.1963 – 11 RV 800/62ständige Bereitschaft / Lebensgefahr

LSG – Volljährigkeit und § 48 SGB X

EntscheidungSchwerpunkt
LSG Baden-Württemberg, 10.04.2025 – L 6 SB 3523/23Volljährigkeit; körperliche Behinderung
LSG Baden-Württemberg, 17.09.2021 – L 8 SB 1856/20Volljährigkeit; körperliche Behinderung
Bayerisches LSG, 23.02.2010 – L 15 SB 124/07Volljährigkeit; § 48; körperliche Behinderung
LSG Baden-Württemberg, 15.06.2007 – L 8 SB 1421/06§ 48; Kinder/Jugend

LSG – Autismus, geistige und psychische Behinderung

LSG – Gehörlosigkeit und Ausbildung

EntscheidungSchwerpunkt
LSG Baden-Württemberg, 16.03.2023 – L 6 SB 3065/22Gehörlosigkeit / Ausbildung
LSG Baden-Württemberg, 17.12.2021 – L 12 SB 1425/21Gehörlosigkeit; Ausbildung; § 48

LSG – Pflegegrad und Zeitmaßstab

LSG – Diabetes, AGS und Stoffwechsel

LSG – Mukoviszidose

EntscheidungSchwerpunkt
LSG Baden-Württemberg, 13.09.2024 – L 8 SB 337/24Mukoviszidose; Verfahrensrecht
LSG Sachsen-Anhalt, 26.03.2013 – L 7 SB 58/08Mukoviszidose
Thüringer LSG, 05.04.2012 – L 5 SB 249/09Mukoviszidose; Volljährigkeit
Bayerisches LSG, 28.01.2010 – L 15 SB 5/03Mukoviszidose; Volljährigkeit

LSG – Sehbehinderung

EntscheidungSchwerpunkt
Bayerisches LSG, 20.05.2026 – L 3 SB 53/23Sehbehinderung / Blindheit

LSG – Immundefekt und Transplantation

EntscheidungSchwerpunkt
LSG Sachsen-Anhalt, 22.08.2022 – L 7 SB 86/21Kinder; Immundefekt / Transplantation
Schleswig-Holsteinisches LSG, 10.11.2015 – L 2 SB 16/12geistige Behinderung; Bereitschaft

LSG – Herz-Kreislauf

EntscheidungSchwerpunkt
LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2024 – L 11 SB 286/23Kinder; Herz-Kreislauf

LSG – körperliche Behinderung und Mobilität

LSG – weitere Entscheidungen

EntscheidungSchwerpunkt
Hessisches LSG, 28.01.2025 – L 3 SB 1/19Randentscheidung
Hessisches LSG, 28.01.2025 – L 3 SB 18/19Randentscheidung
Bayerisches LSG, 28.02.2013 – L 15 SB 137/12GdB < 50; allgemeiner Maßstab
LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2019 – L 17 SB 1/19H/B; Darlegung konkreter Tatsachen; Amtsermittlung
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2018 – L 13 SB 127/16Randentscheidung: B; H nicht Streitgegenstand
LSG Baden-Württemberg, 17.12.2015 – L 6 SB 4878/13Randentscheidung: Aufhebung von Merkzeichen; H nicht Berufungsgegenstand

BSG – nachgehende Nichtzulassungs- und PKH-Beschlüsse

Zu 17 der ausgewerteten LSG-Verfahren liegen nachgehende BSG-Beschlüsse vor. Sie werden bei der jeweiligen LSG-Seite eingeordnet und zusätzlich in einem eigenen Verzeichnis zusammengeführt.

Vollständiges Verzeichnis der BSG-Nachläufe →

15. Zusammenfassung

Für die Prüfung von H sind vor allem fünf Fragen entscheidend:

  1. Welche konkreten existenziellen Verrichtungen kann die Person nicht ohne Hilfe, Anleitung oder Überwachung bewältigen?
  2. Handelt es sich um eine Reihe von regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen?
  3. Wie groß ist der tägliche zeitliche Hilfebedarf?
  4. Ist bei weniger als zwei Stunden der wirtschaftliche Wert der Hilfe besonders hoch?
  5. Greift eine besondere VMG-Regel für Kinder, Jugendliche oder bestimmte schwere Behinderungen?

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