BSG – 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R
Merkzeichen Bl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
BSG – 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R
Einordnung: Objektivierbarkeit / Funktionssystem Sehorgan
Bedeutung: Eine nach den VMG zu bewertende Sehstörung setzt einen morphologischen
organischen Befund voraus, der mit den behaupteten Funktionseinbußen vereinbar ist. Die Zuordnung
zum Funktionssystem Sehorgan darf nicht offenbleiben.
Entscheidungstext
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.
Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses
Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) als 40 wegen
Einschränkungen ihrer Sehfähigkeit.
Die 1997 geborene Klägerin erhielt während ihres Schulbesuchs wegen zunehmender
Funktionsstörungen im Bereich des Sehens ua sonderpädagogische Förderung. Nach dem
Realschulabschluss durchlief sie ab 2015 in einem Berufsförderungswerk eine Ausbildung zur
Physiotherapeutin. Seit 2018 ist sie in diesem Beruf in Vollzeit tätig. Der Klägerin wurden mittlerweile
ein Mobilitätstraining und Blindenstöcke verordnet.
Mit Bescheid vom 28.1.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.3.2013 stellte die
Beklagte einen GdB von 30 fest. Dabei bewertete sie die Sehminderung und eine Lernstörung/
Entwicklungsverzögerung jeweils mit einem Einzel-GdB von 20. Die hiergegen gerichtete Klage nahm
die Klägerin nach medizinischer Beweisaufnahme auf augenärztlichem Fachgebiet zurück.
Am 16.9.2015 beantragte die Klägerin einen höheren GdB. Sie leide an einem Albinismus, einer
Akkomodationsschwäche, einer hohen Einschränkung des funktionalen Sehens, einer hohen
Blendempfindlichkeit und einem stark reduzierten Nah-/Fernvisus. Nach Auswertung eines
augenärztlichen Befund- und Behandlungsberichts des Universitätsklinikums S vom 16.7.2015 hob die
Beklagte den GdB mit Bescheid vom 17.11.2015 auf 40 an. Als Beeinträchtigungen legte sie ihrer
Entscheidung nunmehr die Sehminderung mit einem Einzel-GdB von 40 und visuelle
Wahrnehmungsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 zugrunde. Der dagegen erhobene
Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2.5.2016).
Das SG hat ein Sachverständigengutachten des Augenarztes P vom 1.3.2017 eingeholt. Danach ließ
sich das Ausmaß der Sehbeeinträchtigung (Sehschärfe, Gesichtsfeldausfälle, Blendempfindlichkeit)
bei unauffälligem Befund nicht erklären. Es bestehe der Verdacht auf eine über Jahre verfestigte
psychogene Störung. Nach den aktenkundigen Fernvisuswerten sei der GdB bis zum 3.9.2016 mit 40,
bis zum 12.9.2016 mit 50 und anschließend mit 70 anzusetzen.
Das SG hat die Beklagte verurteilt, unter Änderung der angefochtenen Bescheide bei der Klägerin für
die Zeit vom 3.9. bis zum 12.9.2016 einen GdB von 50 und danach von 70 festzustellen. Dieser GdB
sei unter Zugrundelegung der bei ihr gemessenen Visuswerte nach Teil B Nr 4.3 der als Anlage 2 in
der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) gerechtfertigt. Das fehlende
morphologische Korrelat für die Sehstörung stehe dem nicht entgegen. Der GdB sei unabhängig von
der Ursache nach den Auswirkungen der Funktionsstörungen in allen Lebensbereichen zu bestimmen
(Urteil vom 24.10.2017).
Im Berufungsverfahren hat das LSG Sachverständigengutachten des Augenarztes W vom 22.11.2018,
des Neurologen und Psychiaters B vom 4.2.2019 und des Diplompsychologen K vom 13.12.2018
eingeholt. Wie der bereits zuvor vor dem SG gehörte Sachverständigen P hat auch der
Sachverständige W auf augenärztlichem Fachgebiet keine Befunde erhoben, die das Beschwerdebild
erklären konnten. Das Verhalten der Klägerin sei mit den angegebenen Einschränkungen des
Sehvermögens nur schwer bis überhaupt nicht in Einklang zu bringen. Der Sachverständige B hat
unter Einbeziehung des Gutachtens von K keine Einschränkungen oder Beschwerden auf
neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet festgestellt.
Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Den Sehstörungen der Klägerin sei mit
einem GdB von 50 für die Zeit vom 3.9. bis zum 12.9.2016 und danach von 70 in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der VMG über das Funktionssystem "Sehorgan" Rechnung zu tragen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiche das Sehvermögen der Klägerin erheblich von dem
für ihr Alter typischen ab. Durch dieses eingeschränkte Sehvermögen sei sie in ihrer Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft erkennbar beeinträchtigt. Zwar liefere das Verhalten der Klägerin in der
Untersuchungssituation auch Anhaltspunkte für ein besseres Sehvermögen. Auch falle es schwer
anzunehmen, dass blinde Menschen Turmspringen als Leistungssport wählen und betreiben könnten,
wie es die Klägerin in der Schulzeit getan habe. Andererseits ziehe sich das Krankheitsbild konsistent
und insofern widerspruchsfrei durch die Biografie der Klägerin. Die geltend gemachten Sehstörungen
bestimmten ihren Alltag in allen Lebensbereichen und - abschnitten. Angesichts der weit über zehn
Jahre gelebten weiteren Verschlechterung der Augenfunktion bestünden keine gewichtigen Zweifel,
dass die Sehstörungen entweder organisch bestünden oder sie von der Klägerin so erlebt würden.
Dem stehe nicht entgegen, dass die bislang erhobenen Befunde kein morphologisches Korrelat für die
von der Klägerin angegebenen Einschränkungen des Sehvermögens lieferten und anhand der bisher
erhobenen Befunde keine Diagnose auf augenärztlichem Fachgebiet für die dargestellten
Beschwerden gestellt werden könne. Beides sei für die Berücksichtigung der Sehstörungen und der
durch sie bedingten Beeinträchtigung bei der Festsetzung des GdB entgegen der Ansicht der
Beklagten nicht erforderlich. Für die Einordnung als Behinderung sei es ohne Bedeutung, welcher
Diagnose die Beeinträchtigung zuzuordnen sei. Die VMG untersagten es nicht, Sehstörungen aus
rechtlichen Gründen ohne entsprechendes organisches Korrelat zu berücksichtigen. Insbesondere Teil
B Nr 4 VMG sei schon vom Wortlaut her kein Ausschlusskriterium, sondern nur ein Qualitätsmerkmal
als Prüfposten für die sozialmedizinische Beurteilung. Nichts anderes ergebe sich aus der
Rechtsprechung des BSG zum Begriff der Blindheit. Streitgegenstand und Argumentation lieferten im
Fall der Klägerin keine Handhabe, nur Störungen des Sehapparats im organischen Sinn bei der
Festsetzung des GdB zu berücksichtigen (Urteil vom 7.10.2020).
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, die Vorgaben
der VMG sowie zum Vollbeweis und zur Beweislast missachtet. Eine sachgerechte Beurteilung des
Gesundheitszustands der Klägerin sei unmöglich; zumindest könne nicht von einem höheren GdB als
40 ausgegangen werden. Dem Berufungsgericht hätte sich ein weiteres Sachverständigengutachten
aufdrängen müssen, insbesondere um eine Aggravation oder Simulation sicher ausschließen zu
können. Entgegen der Ansicht des LSG verlangten die VMG bei der Beurteilung von Sehstörungen
zwingend ein morphologisches Korrelat. Wenn zudem das BSG in seiner Rechtsprechung zum
Nachteilsausgleich "Blindheit" (Merkzeichen Bl) Störungen des Sehapparats im organischen Sinn
voraussetze, müsse dies auch bei anderen schweren Einschränkungen dieses Funktionssystems
gelten. Danach könnten die Beschwerden der Klägerin allenfalls dem Funktionssystem "Nervensystem
u. Psyche" zugeordnet werden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein Westfalen vom 7. Oktober
2020 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24. Oktober 2017 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Senat hat eine Auskunft des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 2.8.2022 zu Teil B Nr 4 VMG eingeholt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und
Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§
Abs 2 Satz 2 SGG).
A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG mit der darin enthaltenen Bestätigung
der vom SG ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten, bei der Klägerin
für die Zeit vom 3.9. bis zum 12.9.2016 einen GdB von 50 und danach von 70 festzustellen.
B. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG tragen nicht die Verurteilung der Beklagten
zur Feststellung eines GdB der Klägerin von mehr als 40.
Da die Klägerin erfolgreich Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) auf
Feststellung eines höheren GdB erhoben und die Beklagte dagegen Revision eingelegt hat, ist der
Rechtsstreit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz zu entscheiden (vgl stRspr; zB BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - SozR
4-3250 § 69 Nr 12 ; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 SB 3/99 R - SozR 3-3870 § 3 Nr 9 S 22 =; BSG
Beschluss vom 9.12.2019 - B 9 SB 48/19 B -). Maßgeblich ist somit das SGB IX (in der ab dem
1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.12.2016, BGBl I 3234).
1. Rechtsgrundlage für die begehrte Erhöhung des GdB der Klägerin ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X.
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um zu
beurteilen, ob die Beklagte es zutreffend abgelehnt hat, den GdB der Klägerin wegen einer
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands - ihrer Sehfähigkeit - ab dem 3.9.2016 auf mehr als 40
zu erhöhen.
Gemäß § 152 Abs 1 Satz 1 SGB IX stellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag
des behinderten Menschen (vgl § 2 Abs 1 SGB IX) das Vorliegen einer Behinderung und den GdB
fest. Liegen wie bei der Klägerin mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 152 Abs 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der
Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; zB BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19
R - SozR 4-1300 § 48 Nr 40 <vorgesehen> -; BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R -; BSG Urteil
vom 2.12.2010 - B 9 SB 4/10 R -; BSG Urteil vom 30.9.2009 - B SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 ;
BSG Beschluss vom 11.5.2022 - B 9 SB 73/21 B -; BSG Beschluss vom 8.5.2017 - B 9 SB 74/16 B -):
Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von
regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX) und die sich
daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. Im
zweiten Schritt sind diese den in der Anlage zu § 2 Vers- MedV - Anlage "VMG" - genannten
Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Im dritten Schritt ist - in der
Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 Buchst c VMG)
- in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen
Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Nr 3 Buchst d VMG).
Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe
(stRspr; zB BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 ; BSG Beschluss
vom 14.8.2020 - B 9 SB 25/20 B -; BSG Beschluss vom 3.7.2019 - B 9 SB 37/19 B -; BSG Beschluss
vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B -). Dabei müssen die Tatsachengerichte bei der Feststellung der
einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches
Fachwissen heranziehen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 9 SB 39/20 B - mwN). Bei der
Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 Abs 1 Satz 5 und
Abs 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Prüfungsschritt haben die
Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG
einbezogene Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (stRspr; zB BSG
Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 40 <vorgesehen> ; BSG Beschluss vom
18.4.2019 - B 9 SB 2/19 BH -; BSG Beschluss vom 1.6.2017 - B 9 SB 20/17 B -).
2. Von diesen Vorgaben ist das LSG mehrfach in entscheidungserheblicher Hinsicht abgewichen. Es
hat bei der Bewertung des GdB für die angenommenen Sehbeeinträchtigungen der Klägerin die in den
VMG bindend vorgegebene Zuordnung nach Funktionssystemen nicht hinreichend berücksichtigt
(dazu unter a). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die von ihm entsprechend herangezogenen
speziellen Vorgaben der VMG für das Funktionssystem "Sehorgan" (Teil B Nr 4 VMG) nur
unvollständig berücksichtigt (dazu unter b).
a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht offengelassen, welchem Funktionssystem - "Nervensystem
und Psyche" (Teil B Nr 3 VMG) oder "Sehorgan" (Teil B Nr 4 VMG) - die bei der Klägerin
angenommenen Sehbeeinträchtigungen zuzuordnen sind.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24.10.2019 (B 9 SB 1/18 R - BSGE 129, 211 = SozR
4-3250 § 152 Nr 2) zur Systematik der VMG ausgeführt, dass die dortige Trennung nach
Funktionssystemen der sachgerechten und bei gleichen Sachverhalten einheitlichen Bewertung der
verschiedensten Auswirkungen von Gesundheitsstörungen unter besonderer Berücksichtigung einer
sachgerechten Relation untereinander dient. Sie stimmt mit dem Anliegen des
Schwerbehindertenrechts überein, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft durch einen möglichst zielgenauen und weitgehenden Ausgleich ihrer
Funktionsbeeinträchtigungen zu ermöglichen (vgl § 1 Satz 1 SGB IX). Zu diesem Zweck werden in
den VMG Behinderungen getrennt nach Funktionssystemen erfasst und anschließend einzeln und
sodann insgesamt in ihren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bewertet
(aaO). Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt diese gleichheitswahrende Systematik nicht nur für die
Zuerkennung von Merkzeichen, sondern gleichermaßen für die Feststellung des
GdB. Der dadurch bezweckte zielgerichtete Behinderungsausgleich schließt es aus, die Zuordnung
von Gesundheitsstörungen zu einem Funktionssystem offenzulassen.
b) Soweit das LSG die Folgen der von ihm festgestellten Einschränkungen der Klägerin im
Sehvermögen in entsprechender Anwendung der Vorgaben für das Funktionssystem "Sehorgan" (Teil
B Nr 4 VMG) bewertet hat (vgl Teil B Nr 1 Buchst b VMG), hat es die speziellen Vorgaben der VMG für
dieses System nur unvollständig berücksichtigt.
Nach Teil B Nr 4 VMG umfasst die Sehbehinderung alle Störungen des Sehvermögens. Für ihre
Beurteilung sind in erster Linie die korrigierte Sehschärfe, daneben ua Ausfälle des Gesichts- und
Blickfeldes zu berücksichtigen. Dabei ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die
Sehstörungen erklärt.
Wegen der Rechtsnatur der VMG auch als antizipierte Sachverständigengutachten sind Zweifel an
ihrem durch besondere medizinische Sachkunde geprägten Inhalt vorzugsweise durch Nachfrage bei
dem Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin als dem fachlich verantwortlichen
Urheber zu klären (dazu unter aa). Nach dessen vom Senat eingeholten Auskunft vom 2.8.2022
verstößt es gegen Teil B Nr 4 VMG, einen GdB für das Funktionssystem "Sehorgan" ausschließlich
aufgrund subjektiver Angaben des Untersuchten ohne korrelierenden morphologischen Befund
festzustellen (dazu unter bb). Dieses Erfordernis eines morphologischen Befunds für Sehstörungen
korrespondiert mit der Rechtsprechung des BSG zum Nachteilsausgleich "Blindheit" (Merkzeichen Bl)
(dazu unter cc). Die Anforderungen an die Bewertung von Sehstörungen nach den Vorgaben des
Funktionssystems "Sehorgan" lassen sich nicht durch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften
nach Maßgabe der Regelung in Teil B Nr 1 Buchst b VMG umgehen (dazu unter dd). Die teilweise
anderslautenden tatsächlichen Feststellungen des LSG binden den Senat nicht und stehen deshalb
dem von ihm gefundenen Ergebnis nicht entgegen (dazu unter ee).
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BSG handelte es sich schon bei den vom Ärztlichen
Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin erarbeiteten und ständig weiterentwickelten
"Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht" um sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten. Sie bildeten ein
geeignetes, auf Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefüge zur Einschätzung des GdB (BSG Urteil vom 24.4.2008 -
B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9 ; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 6.3.1995 - 1 BvR
60/95 - SozR 3-3870 § 3 Nr 6 S 11 =). An dieser Funktion als antizipierte Sachverständigengutachten
und ihrem Inhalt hat sich durch ihre zum 1.1.2009 erfolgte Umbenennung in VMG und ihre
Überführung in die Rechtsform einer Verordnung im Kern nichts geändert (BSG Urteil vom 25.10.2012
- B 9 SB 2/12 R - SozR 4-3250 § 69 Nr ; BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 §
Nr 10 ; Goebel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl 2018, § 152, Stand der
Einzelkommentierung: 25.7.2022; Dau in Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, Lehr- und
Praxiskommentar, 6. Aufl 2022, § 151 ).
Wegen ihrer hierdurch weiterbestehenden Rechtsnatur auch als antizipierte
Sachverständigengutachten ist der Inhalt der VMG jedenfalls nicht ausschließlich mit Hilfe juristischer
Auslegungsmethoden zu ermitteln, wie es das LSG versucht hat. Vielmehr sind inhaltliche Zweifel an
ihrem durch besondere medizinische Sachkunde geprägten Inhalt vorzugsweise durch Nachfrage bei
dem fachlich verantwortlichen Urheber, hier also bei dem beim BMAS gebildeten unabhängigen
Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin (§ 3 VersMedV), zu klären (BSG Urteil vom
25.10.2012 - B 9 SB 2/12 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 16 ; BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R -
SozR 4- § 69 Nr 12 ; BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 4/10 R -; BSG Beschluss vom 2.12.2010 - B
VH 2/10 B -).
bb) Wie eine entsprechende Nachfrage des Senats beim Beirat ergeben hat, verstößt es gegen Teil B
Nr 4 VMG, einen GdB ausschließlich aufgrund subjektiver Angaben des Untersuchten bei einer
Sehschärfeprüfung oder einer Gesichtsfeldbestimmung festzustellen, wenn sich kein dazu
korrelierender morphologischer Befund nachweisen lässt. Denn die allgemeine augenärztliche
Erfahrung schließt es laut Auskunft des Beirats vom 2.8.2022 aus, dass sich eine morphologische
Veränderung am Auge, die zu einer begutachtungsrelevanten Visusminderung oder
Gesichtsfeldeinschränkung führt, nicht auch durch entsprechende Untersuchungsverfahren
nachweisen lässt (vgl auch Wilhelm, Klinische Monatsblätter der Augenheilkunde 2012, 1103, 1106).
Anders als das LSG angenommen hat, formuliert Teil B Nr 4 VMG daher mit der Forderung, auf eine
Erklärung der Sehstörungen durch das morphologische Korrelat "zu achten", eine zwingende
Voraussetzung für eine GdB-Feststellung und nicht lediglich einen - unverbindlichen - Prüfposten als
Qualitätsmerkmal für die sozialmedizinische Beurteilung (vgl in diesem Sinne ebenso bereits
Bayerisches LSG Urteil vom 18.6.2013 - L 15 BL 6/10 -).
Vielmehr verlangt nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Beirats die augenärztliche Erfahrung
gerade eine Übereinstimmung von morphologischem Korrelat und angegebener Sehstörung. Dieses
Erfordernis entspricht zugleich der rechtlich verbindlichen systematischen Gliederung der VMG nach
Funktionssystemen, auf welche die GdB-Feststellung - wie oben ausgeführt - aufbaut. Diese
Gliederung dient insbesondere auch der hier maßgeblichen Unterscheidung zwischen organisch und
psychisch bedingten Sehstörungen sowie deren sachgerechten und auch in Relation zueinander
angemessenen Bewertung (vgl BSG Urteil vom 24.10.2019 - B 9 SB 1/18 R - BSGE 129, 211 = SozR
4-3250 § 152 Nr 2). Sie ist damit letztlich auch Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen
Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) von Menschen mit entsprechenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen. Gleichzeitig schließen die VMG - wie aufgezeigt - eine Zuordnung einer
Sehstörung zum Funktionssystem "Sehorgan" (Teil B Nr 4 VMG) ohne eine ausreichende organische
Erklärung dieser Sehstörung aus.
Der Senat hat keinen Anlass anzunehmen, dieses Verständnis der VMG könnte den Vorgaben der §§
1, 2, 152 SGB IX, anderen höherrangigen Normen oder auch dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft widersprechen. Denn § 3 VersMedV verpflichtet den Ärztlichen Sachverständigenbeirat
Versorgungsmedizin, die Fortentwicklung der VMG vorzubereiten, wie es dem aktuellen Stand der
medizinischen Wissenschaft entspricht (vgl BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR
4-3250 § 69 Nr 9 ; BSG Beschluss vom 27.5.2020 - B 9 SB 67/19 B -; BSG Beschluss vom 9.12.2010
- B 9 SB 35/10 B -).
cc) Dieses Ergebnis zu den Vorgaben für das Funktionssystem "Sehorgan" korrespondiert auch mit
der Rechtsprechung des Senats zum Nachteilsausgleich "Blindheit" (Merkzeichen Bl). Hier ist der
Senat in seiner Entscheidung vom 24.10.2019 (B 9 SB 1/18 R - BSGE 129, 211 = SozR 4-3250 § 152
Nr 2) zum Ergebnis gelangt, dass Teil A Nr 6 Buchst a bis c VMG nach Wortlaut, Systematik,
Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der VMG ausschließlich ophthalmologische
Erkrankungen unter Ausschluss neurologischer Störungen erfassen (aaO). Dem Anliegen
entsprechend, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft durch möglichst zielgenauen und weitgehenden Ausgleich ihrer
Funktionsbeeinträchtigungen zu ermöglichen, enthält das Schwerbehindertenrecht ua eine Vielzahl
von Nachteilsausgleichen (aaO). Das Merkzeichen Bl bietet den Ausgleich für Störungen des
Sehapparats im organischen Sinn. Für gnostische - neuropsychologische - Störungen des visuellen
Erkennens, die schwerpunktmäßig anderen Bereichen zuzuordnen sind, stehen hingegen andere
Nachteilsausgleiche passgenau zur Verfügung (aaO).
dd) Die Anforderungen an die Bewertung von Sehstörungen nach den Vorgaben des
Funktionssystems "Sehorgan" in Teil B Nr 4 VMG lassen sich - entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts - auch nicht durch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften nach Maßgabe der
Regelung in Teil B Nr 1 Buchst b VMG umgehen. Diese Bestimmung ermöglicht es zwar, bei
Gesundheitsstörungen, die in der in Teil B enthaltenen GdB-Tabelle nicht aufgeführt sind, den GdB "in
Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen". Teil B Nr 4 VMG sieht aber für die
Beurteilung von Störungen des Sehvermögens vor, dass ein morphologischer Befund diese
Sehstörungen erklärt. Ohne einen solchen Befund erlauben die VMG keine zuverlässige Feststellung
einer Sehstörung, die sich mit den in Teil B Nr 4 VMG aufgeführten Störungen am Funktionssystem
"Sehorgan" vergleichen und deren GdB sich analog bewerten ließe.
ee) Die teilweise anderslautenden tatsächlichen Feststellungen des LSG stehen dem vom Senat
gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Das Revisionsgericht ist zwar grundsätzlich an die
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden (§ 163 SGG), soweit dagegen keine zulässigen und
begründeten Revisionsrügen erhoben sind. Ob Letzteres der Fall ist - die Beklagte hat in ihrer
Revisionsbegründung eine Verletzung des § 103 SGG
gerügt -, kann dahinstehen. Denn sind die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen
tatsächlichen Feststellungen unklar, widersprüchlich und/oder verwerten sie die tatsächlichen
Umstände ersichtlich unvollständig, muss das Revisionsgericht - auch ohne Rüge eines Beteiligten -
die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen in die Tatsacheninstanz zurückverweisen,
wenn sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (BSG Urteil vom 25.6.2020 - B 10 EG
1/19 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 9 mwN).
Dies schließt eine Bindung des Senats an die Feststellungen des LSG hier aus. Wie das LSG in dem
angefochtenen Urteil selbst ausgeführt hat, konnten die gehörten Sachverständigen aufgrund der
bisher erhobenen Befunde keine Diagnose auf augenärztlichem Gebiet stellen, weil objektive und
nachprüfbare Befunde entweder fehlten, den Angaben der Klägerin über ihre Sehbeeinträchtigungen
ganz oder teilweise widersprachen oder diese jedenfalls nicht vollständig erklären konnten. Trotzdem
hat sich das Berufungsgericht über diese von den medizinischen Sachverständigen aufgezeigten
Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin und den objektiven Befunden hinweggesetzt.
Damit hat das LSG die zwingende Vorgabe von Teil B Nr 4 VMG nach einem medizinischen Korrelat
für Sehstörungen und auch die allgemeine Systematik der VMG nicht beachtet. Allein das Abstellen
des Berufungsgerichts auf die jahrelang gelebte Einschränkung der Augenfunktion der Klägerin kann
keine widerspruchsfreien und vollständigen sachverständigen Feststellungen auf medizinischem
Gebiet ersetzen.
Zwar sind für den GdB, wie das LSG zutreffend angenommen hat, nach § 1 Satz 1, § 2 Abs 1 SGB IX
nicht die Ursachen, sondern die Auswirkungen der festgestellten Behinderungen auf die
gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft maßgeblich. Der GdB ist daher ausschließlich
nach einer von Kausalitätserwägungen freien finalen Betrachtung orientiert an den Auswirkungen auf
die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu bestimmen (BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R -
SozR 4-3250 § 69 Nr 10 mwN). Berücksichtigt werden können dabei allerdings nur solche
Behinderungen, die nach den Vorgaben der VMG ordnungsgemäß festgestellt worden sind. Das hat
das LSG nicht hinreichend beachtet.
Im Übrigen muss es der medizinischen Wissenschaft überlassen bleiben festzulegen, ob und
gegebenenfalls wie sich außerhalb des Funktionssystems "Sehorgan" (Teil B Nr VMG) eine -
möglicherweise - rein psychogene Sehstörung ohne korrespondierenden morphologischen Befund
zuverlässig feststellen und dann gegebenenfalls auf der Grundlage der Vorgaben des
Funktionssystems "Nervensystem und Psyche" (Teil B Nr 3 VMG) bewerten lässt.
Dahinstehen kann nach alledem, ob die bislang von der Beklagten und den Vorinstanzen getroffenen
Feststellungen bei der Klägerin einen GdB von 40 rechtfertigen, weil die Beklagte als alleinige
Revisionsführerin sich lediglich gegen ihre darüber hinausgehende Verurteilung zur Feststellung eines
höheren GdB wendet.
C. Das LSG wird nach der Wiedereröffnung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu ermitteln
haben, ob die von der Klägerin angegebenen Sehbeeinträchtigungen mangels morphologischer
Befunde möglicherweise durch ein Leiden aus dem Bereich des Funktionssystems "Nervensystem
und Psyche" (Teil B Nr 3 VMG) erklärt und nach den dortigen Vorgaben bewertet werden können oder
ob sich die Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin und den objektivierbaren medizinischen
Befunden unter Berücksichtigung der zwingenden Vorgaben der VMG auf andere Weise überzeugend
auflösen lassen. Misslingt beides, geht dies nach den Regeln der objektiven Beweislast zulasten der
Klägerin (vgl Mushoff in Schlegel/Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 103, Stand der
Einzelkommentierung: 26.9.2022; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 20.
Aufl 2020, § 103 a, jeweils mwN).
D. Dem LSG bleibt auch die Endentscheidung über die Kosten vorbehalten.
Kaltenstein Ch. Mecke Othmer