Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

GdB-Tabelle
Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege

Rechtsstand: 28.09.2026 · Teil B Nr. 7 VersMedV

Amtlicher Text

Teil B Nr. 7 VMG – Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege

GdB und GdS werden nach denselben versorgungsmedizinischen Grundsätzen bemessen.

Verletzungs- und Erkrankungsfolgen an den Kiefern, Kiefergelenken und Weichteilen der Mundhöhle, einschließlich der Zunge und der Speicheldrüsen, sind nach dem Grad ihrer Auswirkung auf Sprech-, Kau- und Schluckvermögen zu beurteilen. Eine Gesichtsentstellung ist gesondert zu berücksichtigen.

Die nachstehenden Werte entsprechen Teil B Nr. 7 der Anlage zu § 2 VersMedV. Der amtliche Text arbeitet noch mit dem Begriff GdS. Für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsgrundsätze.

7.1 Lippendefekt und Speichelsekretion

  • Lippendefekt mit ständigem Speichelfluss: 20–30
  • Äußere Speichelfistel, Frey-Syndrom: geringe Sekretion 10, sonst 20
  • Störung der Speichelsekretion (vermehrter Speichelfluss, Mundtrockenheit): 0–20

7.2 Zunge, Mundöffnung und Kieferklemme

  • Schwere Funktionsstörung der Zunge durch Gewebsverlust, narbige Fixierung oder Lähmung, je nach Umfang und Artikulationsstörung: 30–50
  • Behinderung der Mundöffnung (Schneidekantendistanz zwischen 5 und 25 mm) mit deutlicher Auswirkung auf die Nahrungsaufnahme: 20–40
  • Kieferklemme mit Notwendigkeit der Aufnahme flüssiger oder passierter Nahrung und entsprechenden Sprechstörungen: 50

7.3 Unterkiefer und Oberkiefer

  • Verlust eines Teiles des Unterkiefers mit schlaffer Pseudarthrose: ohne wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation 0–10; mit erheblicher Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation 20–50
  • Verlust eines Teiles des Oberkiefers: ohne wesentliche kosmetische und funktionelle Beeinträchtigung 0–10; mit entstellender Wirkung, wesentlicher Beeinträchtigung der Nasen- und Nebenhöhlen (Borkenbildung, ständige Sekretion) 20–40

7.4 Zahnverlust und Alveolarfortsatz

  • Umfassender Zahnverlust, über ein halbes Jahr hinaus prothetisch nur unzureichend zu versorgen: 10–20
  • Verlust erheblicher Teile des Alveolarfortsatzes mit wesentlicher, prothetisch nicht voll ausgleichbarer Funktionsbehinderung: 20

7.5 Gaumendefekt

  • Ausgedehnter Defekt des Gaumens mit gut sitzender Defektprothese: 30
  • Verlust des Gaumens ohne Korrekturmöglichkeit durch geeignete Prothese (Störung der Nahrungsaufnahme): 50

7.6 Lippen-, Kiefer-, Gaumen- und Segelspalten bei Kindern

  • Isolierte voll ausgebildete Lippenspalte (ein- oder beidseitig), bis zum Abschluss der Behandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation), je nach Trinkstörung, Beeinträchtigung der mimischen Muskulatur und Störung der Lautbildung: 30–50
  • Lippen-Kieferspalte: bis zum Abschluss der Erstbehandlung 60–70; bis zum Verschluss der Kieferspalte 50
  • Lippen-Kiefer-Gaumenspalte: bis zum Abschluss der Erstbehandlung unter Mitberücksichtigung der regelhaft verbundenen Hörstörung und der Störung der Nasenatmung 100; bis zum Verschluss der Kieferspalte 50
  • Komplette Gaumen- und Segelspalte ohne Kieferspalte: bis zum Abschluss der Erstbehandlung 100
  • Isolierte Segelspalte / submuköse Gaumenspalte bis zum Abschluss der Behandlung je nach Ausmaß der Artikulationsstörung: 0–30
  • Hinweis: Ausgeprägte Hörstörungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Nach Abschluss der Behandlung richtet sich die Bewertung immer nach der verbliebenen Gesundheitsstörung.

7.7 Schluckstörungen

  • ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Beschwerden: 0–10
  • mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer): 20–40
  • mit häufiger Aspiration und erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes: 50–70

7.8 Verlust des Kehlkopfes

  • bei guter Ersatzstimme und ohne Begleiterscheinungen, unter Mitberücksichtigung der Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit (fehlende Bauchpresse): 70
  • in allen anderen Fällen: 80
  • Anhaltende schwere Bronchitiden und Beeinträchtigungen durch Nervenlähmungen im Hals- und Schulterbereich sind zusätzlich zu berücksichtigen.
  • Heilungsbewährung bei malignem Tumor: in den ersten fünf Jahren GdB/GdS 100
  • Teilverlust des Kehlkopfes: je nach Sprechfähigkeit und Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit 20–50; bei malignem Tumor in den ersten fünf Jahren: bei Geschwulstentfernung im Frühstadium (T1 N0 M0) 50–60, sonst 80

7.9 Tracheostoma / Trachealstenose

  • Tracheostoma: reizlos oder mit geringen Reizerscheinungen (Tracheitis, Bronchitis), gute Sprechstimme: 40
  • Tracheostoma: mit erheblichen Reizerscheinungen und/oder erheblicher Beeinträchtigung der Sprechstimme bis zum Verlust der Sprechfähigkeit: 50–80
  • Einschränkungen der Atemfunktion sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
  • Trachealstenose ohne Tracheostoma: analog der dauernden Einschränkung der Lungenfunktion zu beurteilen.

7.10 Funktionelle und organische Stimmstörungen

  • mit geringer belastungsabhängiger Heiserkeit: 0–10
  • mit dauernder Heiserkeit: 20–30
  • nur Flüsterstimme: 40
  • mit völliger Stimmlosigkeit: 50
  • Atembehinderungen sind ggf. zusätzlich analog der dauernden Einschränkung der Lungenfunktion zu bewerten.

7.11 Artikulationsstörungen

  • durch Lähmungen oder Veränderungen in Mundhöhle oder Rachen: mit verständlicher Sprache 10; mit schwer verständlicher Sprache 20–40; mit unverständlicher Sprache 50
  • Stottern: leicht 0–10; mittelgradig, situationsunabhängig 20; schwer mit auffälligen Mitbewegungen 30–40; mit unverständlicher Sprache 50
  • Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen einschließlich somatoformer Störungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Amtliche Quelle: Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil B Nr. 7
Redaktioneller Kommentar

Ab hier beginnt die redaktionelle Kommentierung. Erläuterungen, Rechtsprechungsauswertungen, Praxishinweise und Einordnungen sind nicht Bestandteil des amtlichen Textes.

Kommentar – Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Im Kapitel 7 stehen Funktionsverluste im Vordergrund. Für die GdB-Bewertung ist daher entscheidend, wie sich die Gesundheitsstörung im Alltag auswirkt: Kann feste Nahrung gekaut werden? Ist die Sprache verständlich? Bestehen Aspirationsrisiken, künstliche Ernährung, relevante Trockenheit der Mundhöhle, dauernder Speichelfluss oder eine erhebliche Stimmbeeinträchtigung?

  • Kau- und Schluckfunktion: Die Kostform, Essdauer, häufiges Verschlucken, Hilfsmittelbedarf und Gewichtsverlust sind zentrale Kriterien.
  • Sprech- und Artikulationsfähigkeit: Entscheidend sind Verständlichkeit, Belastbarkeit der Stimme und soziale Kommunikationsfähigkeit.
  • Begleitfolgen: Gesichtsentstellung, Atemstörungen, Hörstörungen bei Spaltbildungen sowie Tumorfolgen sind gesondert mitzudenken.
  • Heilungsbewährung: Bei malignen Tumoren des Kehlkopfes enthält der amtliche Text ausdrückliche Bewährungszeiten mit eigenständigen Bewertungsstufen.

Kommentar zu 7.1 – Lippe, Speichelfluss und Speichelsekretion

Die Bandbreite reicht hier von geringfügigen funktionellen Folgen bis zu sozial stark belastenden Störungen. Dauernder Speichelfluss spricht regelmäßig für eine relevante Beeinträchtigung der Mundschlussfunktion. Bei Mundtrockenheit kommt es dagegen besonders auf Kaubeschwerden, Schleimhautreizungen, Infektanfälligkeit, nächtliche Beschwerden und die Notwendigkeit permanenter Befeuchtung an.

Für die Praxis hilfreich sind genaue Angaben dazu, wie oft Speichel austritt, ob Kleidungswechsel nötig werden und welche Auswirkungen Trockenheit auf Nahrungsaufnahme und Sprechvermögen hat.

Kommentar zu 7.2 – Zunge, Mundöffnung und Kieferklemme

Bei Zungenfunktionsstörungen steht die Kombination aus Artikulationsstörung und Beeinträchtigung der Nahrungsaufnahme im Mittelpunkt. Bei einer eingeschränkten Mundöffnung ist die dokumentierte Schneidekantendistanz bedeutsam; daneben muss aber auch der praktische Funktionsverlust beschrieben werden, etwa Probleme beim Abbeißen, Kauen, Sprechen oder bei zahnärztlichen Maßnahmen.

Eine Kieferklemme mit flüssiger oder passierter Kost erreicht nach dem amtlichen Text bereits die feste Bewertung 50. In solchen Fällen sollte die medizinische Dokumentation die erforderliche Kostform und die daraus folgende Sprechbeeinträchtigung klar festhalten.

Kommentar zu 7.3 – Unterkiefer- und Oberkieferdefekte

Bei Teilverlusten des Unter- oder Oberkiefers genügt die reine Resektionsgröße nicht. Maßgeblich ist, ob Kaufunktion, Artikulation und – beim Oberkiefer – die Nasen- und Nebenhöhlenfunktion wesentlich beeinträchtigt sind. Für den höheren Bereich sprechen insbesondere schlechte Prothetiktauglichkeit, Sekretprobleme, Borkenbildung, dauerhafte Kommunikationsprobleme und entstellende Wirkungen.

Wenn zusätzlich eine deutliche Gesichtsentstellung vorliegt, ist diese nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen gesondert zu würdigen.

Kommentar zu 7.4 – Zahnverlust und Alveolarfortsatz

Nicht jeder Zahnverlust führt zu einem GdB. Die Vorschrift stellt ausdrücklich darauf ab, dass der Zahnverlust über längere Zeit prothetisch nur unzureichend versorgt werden kann oder dass Alveolarfortsatzdefekte funktionell nicht voll ausgeglichen werden. Für Widerspruch und Klage sollte deshalb genau herausgearbeitet werden, weshalb Prothesen, Implantate oder andere Versorgungen keinen ausreichenden Funktionsausgleich schaffen.

LSG Baden-Württemberg, 30.11.2015 – L 8 SB 4764/13

Ergebnis: Bei umfassendem Zahnverlust kommt nach Teil B Nr. 7.4 grundsätzlich der Rahmen GdB 10–20 in Betracht; selbst totaler Zahnverlust führt danach nicht über 20 hinaus.

Bedeutung: Direkte obergerichtliche Auslegung von Nr. 7.4. Der Senat stellt außerdem klar, dass 'umfassender Zahnverlust' grundsätzlich das Fehlen der mehr als überwiegenden Zahl der Zähne verlangt.

Bayerisches LSG, 20.07.2011 – L 16 SB 141/08

Vergleichsentscheidung; materieller Schwerpunkt des Urteils liegt nicht bei Nr. 7.4.

Ergebnis: Vollständiger Verlust aller Zähne wurde im Verfahren mit Einzel-GdB 20 zugrunde gelegt.

Bedeutung: Vergleichsfall zur Obergrenze von Nr. 7.4; die Entscheidung ist im Schwerpunkt verfahrensrechtlich und daher vorsichtig einzuordnen.

Kommentar zu 7.5 – Gaumendefekte

Die Bewertung hängt wesentlich davon ab, ob ein Defekt prothetisch zuverlässig kompensiert werden kann. Eine gut sitzende Defektprothese stabilisiert typischerweise den Bereich um 30. Ohne praktikable Korrekturmöglichkeit tritt die Störung der Nahrungsaufnahme in den Vordergrund; damit erreicht der amtliche Text den Wert 50.

Wichtig sind Befunde zur Dichtigkeit, Nahrungsregurgitation, Artikulationsstörung und zur tatsächlichen Benutzbarkeit der Defektprothese im Alltag.

Kommentar zu 7.6 – Lippen-, Kiefer-, Gaumen- und Segelspalten

Dieser Abschnitt betrifft Kinder bis zum Abschluss der Behandlung und enthält teilweise sehr hohe Werte, weil die Versorgungsmedizin die gesamte frühe Funktionsbeeinträchtigung – Trinken, Lautbildung, Nasenatmung und oft auch die Tubenfehlbelüftung – einbezieht. Nach Abschluss der Behandlung ist dann nicht mehr der Ausgangsbefund, sondern die verbliebene Restbeeinträchtigung maßgeblich.

Für die spätere Bewertung sind deshalb besonders relevant: verbleibende Artikulationsstörungen, Hörstörungen, Narbenfolgen, Kieferfehlstellungen, Schluckprobleme und psychosoziale Auswirkungen.

Kommentar zu 7.7 – Schluckstörungen

Bei Schluckstörungen richtet sich die Bewertung nach dem Ausmaß der Behinderung der Nahrungsaufnahme. Entscheidend sind die erforderliche Kostform, verlängerte Esszeiten, häufiges Verschlucken, Aspirationsereignisse, Gewichtsverlust, Mangelernährung und notwendige Hilfsmaßnahmen. Der Bereich 50–70 setzt eine besonders gravierende Verlaufsform mit häufiger Aspiration und deutlicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands voraus.

In der Praxis tragen Schluckprotokolle, Logopädieberichte, endoskopische Schluckdiagnostik, PEG-Versorgung oder Ernährungsprotokolle entscheidend zur Überzeugungskraft bei.

LSG Baden-Württemberg, 22.01.2021 – L 8 SB 3619/19

Direktes Schwerbehindertenrecht; materieller Vergleichsfall zu Teil B Nr. 7.7 VMG.

Ergebnis: Leichte Dysphagie durch unvollständigen Rachenschluss beim Schluckakt: Teil-GdB 10 nach Teil B Nr. 7.7 VMG.

Bedeutung: Direkter unterer Referenzfall für Schluckstörungen ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme.

Kommentar zu 7.8 – Kehlkopfverlust und Teilverlust

Beim Verlust des Kehlkopfes ist die Ersatzstimme nur ein Faktor. Zusätzlich berücksichtigt werden müssen die fehlende Bauchpresse, die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit sowie Begleitfolgen wie schwere Bronchitiden oder Nervenlähmungen im Hals- und Schulterbereich. Bei malignen Tumoren gilt während der Heilungsbewährung in den ersten fünf Jahren ein besonders hoher Bewertungsrahmen.

Beim Teilverlust hängt die Bandbreite von der erhaltenen Sprechfähigkeit und den verbleibenden funktionellen Einschränkungen ab. Für Betroffene wichtig ist daher eine präzise Darstellung des Stimmgebrauchs im Beruf und im Alltag.

Kommentar zu 7.9 – Tracheostoma und Trachealstenose

Ein Tracheostoma ist nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht nur nach dem bloßen Vorhandensein, sondern nach Reizerscheinungen und Stimmbeeinträchtigung zu bewerten. Relevante Gesichtspunkte sind Tracheitis, Bronchitiden, Sekretprobleme, Kanülenmanagement und die Kommunikationsfähigkeit. Bei Trachealstenosen ohne Tracheostoma verweist der amtliche Text auf eine analoge Bewertung nach der dauernden Einschränkung der Lungenfunktion.

Kommentar zu 7.10 – Funktionelle und organische Stimmstörungen

Die Stimmstörung wird nach ihrer praktischen Tragweite bewertet: bloße belastungsabhängige Heiserkeit liegt deutlich niedriger als dauernde Heiserkeit, Flüsterstimme oder völlige Stimmlosigkeit. Gerade bei Stimmbandlähmungen ist häufig zusätzlich zu klären, ob Atembehinderungen vorliegen; diese sind nach dem amtlichen Text gesondert beziehungsweise analog zur Lungenfunktion zu bewerten.

Für die sozialrechtliche Argumentation sind HNO-ärztliche Stimmstatusbefunde, phoniatrische Berichte, Angaben zur beruflichen Sprechbelastung und eine nachvollziehbare Schilderung der Kommunikationsbeeinträchtigung besonders wertvoll.

LSG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 – L 11 SB 155/09

Ergebnis: Nach Ablauf der Heilungsbewährung wegen eines Larynxkarzinoms wurde die verbliebene organische Stimmstörung mit dauernder Heiserkeit mit Einzel-GdB 30 bewertet.

Bedeutung: Direkter Vergleich für Nr. 7.10 und zugleich wichtig für die Trennung zwischen Heilungsbewährung und verbliebener Funktionsstörung.

LSG Rheinland-Pfalz, 16.04.2008 – L 4 SB 53/07

Direktes Schwerbehindertenrecht; Vorentscheidung zu BSG B 9 SB 4/08 R.

Ergebnis: Einseitige Stimmbandlähmung mit dauernder Heiserkeit: Einzel-GdB 30; Gesamt-GdB 60 während der Heilungsbewährung.

Bedeutung: Direkter obergerichtlicher Referenzfall für Nr. 7.10 und für die zusätzliche Berücksichtigung eines nicht regelhaften Operationsschadens.

BSG, 30.09.2009 – B 9 SB 4/08 R

Höchstrichterliche Grundsatzentscheidung; Revision gegen L 4 SB 53/07.

Ergebnis: BSG bestätigt Gesamt-GdB 60; Stimmbandlähmung mit dauernder Heiserkeit war mit Einzel-GdB 30 berücksichtigt.

Bedeutung: Höchstrichterlich wichtig zum Finalitätsprinzip und zur getrennten Bewertung abgrenzbarer Operationsfolgen.

Kommentar zu 7.11 – Artikulationsstörungen und Stottern

Bei Artikulationsstörungen ist die Verständlichkeit der Sprache das zentrale Kriterium. Beim Stottern kommen Situationsabhängigkeit, Schweregrad und auffällige Mitbewegungen hinzu. Außergewöhnliche psychoreaktive Folgen können nach dem amtlichen Text zusätzlich berücksichtigt werden.

Für die Praxis sollten Sprachverständlichkeit im Alltag, Kommunikationsabbrüche, Vermeidungsverhalten, Begleitbewegungen und fachärztlich oder psychotherapeutisch belegte psychoreaktive Folgen möglichst konkret dokumentiert werden.

LSG Berlin-Brandenburg, 02.02.2012 – L 13 SB 210/10

Ergebnis: Schweres Stottern fällt in den Rahmen GdB 30–40; wegen außergewöhnlicher psychoreaktiver Störungen wurde im konkreten Fall auf GdB 50 erhöht.

Bedeutung: Sehr wichtige obergerichtliche Entscheidung zur Ausschöpfung von Nr. 7.11 und zur zusätzlichen Berücksichtigung außergewöhnlicher psychoreaktiver Folgen.

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 7 – Überblick

Für Schluckstörungen, umfassenden Zahnverlust, Stimmbandlähmung und Stottern liegen nun konkrete obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Vergleichsentscheidungen vor. Die Sammlung wird gezielt nur dort erweitert, wo eine Entscheidung den GdB/GdS des jeweiligen Befundes tatsächlich materiell prüft.

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