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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.09.2013 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin seit 01.01.1997 gegen den Beklagten ein
Anspruch auf höhere (Erst-)Feststellung des Grades der Behinderung (GdB; 50 statt 30 bzw. 40)
zusteht.
Die 1952 geborene Klägerin, deutsche Staatsangehörige, ist Realschullehrerein. Seit
25.02.1997 besteht Dienstunfähigkeit (vgl. Schreiben des Oberschulamtes Stuttgart vom
18.04.1997, Blatt 10 der Beklagtenakte). Am 25.03.2010 beantragte die Klägerin beim
Landratsamt R. (LRA) die (Erst-)Feststellung des GdB (zum Antrag vgl. Blatt 1/2 der
Beklagtenakte; zu ihrer Stellungnahme vgl. Blatt 3/4 und zu den vorgelegten ärztlichen
Unterlagen vgl. Blatt 5/89 der Beklagtenakte). Zu ihrem Antrag gab sie an, es bestehe ein CFS
(Chronic Fatigue Syndrom), ein MCS (Multiple Chemical Sensivity), eine starke
Schwermetallbelastung durch Blei, Quecksilber, Cadmium, eine chronische Kieferostitis, eine
extreme Elektrosensibilität, eine Zahnwerkstoffunverträglichkeit, eine Erschöpfung und Allergien
sowie Berufsunfähigkeit seit 1997. 1997 sei nach einer Zahnarztbehandlung ein
Stoffwechselzusammenbruch erfolgt mit einem folgenden extremen Leidensweg. Sie sei durch
die dauernden Umwelteinflüsse behindert. Durch die multiple chemische Sensibilität habe sie mit
allergischen Reaktionen zu kämpfen, mit äußerst störenden, stundenlangen Migräneanfällen,
Schmerzen und komplettem körperlichem Zusammenbruch. Durch die Elektro- und
Frequenzsensibilität könne sie sich nicht in IT-Räumen oder um Moibiltelefone herum aufhalten.
Sie könne daher weder Zug noch Bus fahren, noch sich in Räumen aufhalten, in denen
Mobiltelefone vorhanden seien (Blatt 3/4 der Beklagtenakte). Der Allgemeinarzt Dr. S. (Blatt 89
der Beklagtenakte) gab an, die Klägerin wohne in einem von mehrstöckigen, mit Holzfeuerungen
beheizten Mehrfamilienhäusern umgebenen Einfamilienhaus, wo wegen der eingeschlossenen
Lage fortwährend Smog durch Rauchgase bestehe.
Auf der Grundlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. L. vom 17.06.2010 (Blatt
90 der Beklagtenakte) lehnte das LRA mit Bescheid vom 17.06.2010 die Feststellung eines GdB
ab. Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen stellten keine Behinderungen im Sinne des
SGB IX dar.
Auf den hinsichtlich der Höhe des GdB nicht näher konkretisierten Widerspruch der Klägerin
vom 20.07.2010 (Blatt 94 der Beklagtenakte) holte das LRA die versorgungsärztliche
Stellungnahme von Dr. G. vom 22.06.2010 (Blatt 95/96 der Beklagtenakte), der vorschlug, den
GdB mit 20 zu bemessen. Nachdem die Klägerin ein weiteres Attest von Dr. S. vom 21.07.2010
(Blatt 99 der Beklagtenakte) vorgelegt hatte nahm Dr. G. erneut Stellung (Blatt 101/102 der
Beklagtenakte) und verblieb bei seiner Einschätzung. Mit Widerspruchsbescheid vom
14.09.2010 (Blatt 104/105 der Beklagtenakte) stellte der Beklagte durch das
Regierungspräsidium Stuttgart – Landesversorgungsamt - mit Stattgabe des Widerspruchs ab
25.03.2010 einen GdB von 20 fest (zugrundeliegende Funktionsbehinderungen: Seelische
Störung, funktionelle Organbeschwerden (Einzel-GdB 20); Allergie, vielfache
Chemikalienunverträglichkeit (Einzel-GdB 10)).
Am 20.09.2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Reutlingen Klage mit Ziel, einen GdB 50
festzustellen, erhoben. Der Beklagte hat (Blatt 15/17 der SG-Akte) angeboten, im Wege des
Vergleichs einen GdB von 30 seit 01.01.1997 festzustellen. Dies hat die Klägerin abgelehnt
(Blatt 20/21 der SG-Akte) und zur Begründung der Klage angegeben, die gesundheitlichen
Funktionsbeeinträchtigungen seien gravierend. Sie leide unter einem schwerwiegenden
psychovegetativen Erschöpfungssyndrom einhergehend mit einer Überempfindlichkeit gegen
zahlreiche chemische Stoffe und elektrophysikalische Strahlungen. Dies wirke sich in Form einer
besonders schweren Migräne aus, unter der sie über 50 % ihrer Lebenszeit leide. Des Weiteren
leide sie unter Beeinträchtigungen eines vernarbten Bauches wegen einer Blinddarmoperation.
Größere Belastungen seien zu vermeiden. Die Beweglichkeit sei eingeschränkt. Der Kiefer und
die Zähne seine unterversorgt. Sie habe ein Lückengebiss. Auch dies sei stark belastend, da der
Kiefer ständig entzündet sei und aufgrund der Unterversorgung starke Beeinträchtigungen beim
Essen und Beißen bestünden. Zudem leide sie unter ständigen Schmerzen in den Zähnen. Die
bei ihr festgestellte multiple chemische Sensitivität (MCS) sei als ein Somatisierungssyndrom
anzusehen. Da sie sich nicht mehr in bestimmten Räumen und insbesondere nicht mehr in der
Nähe von Handys aufhalten könne, sei ihre Erlebnisfähigkeit stark eingeschränkt. Sie leide unter
den ständigen Vermeidungshaltungen. Hinzu komme ein chronisches Erschöpfungssyndrom.
Insgesamt ergebe sich daher ein Gesamt-GdB von 50. Zu ihrer Klage hat die Klägerin vorgelegt:
- ein Attest von Dr. S. vom 16.03.2011 (Blatt 22 der SG-Akte), - einen Bericht des Facharztes für
Innere Medizin Dr. H. vom 01.12.2011 (Blatt 66 der SG-Akte), - einen Befundbericht des
Internisten, Nephrologen, Umweltmediziners Prof. Dr. Hu. vom 03.12.2012 (Blatt 151/156 der
SG-Akte), - einen Bericht von Dr. E. vom 18.04.1986 (Blatt 225/226 der SG-Akte) und - einen
OP-Bericht vom 09.04.1986 (Blatt 227 der SG-Akte).
Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der die Klägerin behandelnden Ärzte
als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
Blatt 28, 29/30, 32/49 der SG-Akte Bezug genommen. Der Arzt für Allgemeinmedizin,
Homöopathie Dr. S. hat in seiner schriftlichen Antwort vom 03.05.2011 angegeben, zur
Bewertung des GdB könne er nur pauschal sagen, dass auf Grund der Vielschichtigkeit und
Schwere der Erkrankung 30 % als viel zu wenig erscheinen. Der Zahnarzt Dr. Sp. hat in seiner
Stellungnahme vom 04.05.2011 ausgeführt, eine detaillierte Funktionsdiagnostik sei wegen der
Unmöglichkeit einer anschließenden Funktionstherapie nicht in die Wege geleitet worden.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 14.12.2011 (zur Niederschrift vgl. Blatt 64 der
SG-Akte) hat das SG den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L.
schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat angegeben (Blatt 71 der SG-Akte),
es bestehe ein kariöser, noch unversorgter Zahnstatus, keine Muskeleigenreflexdifferenzen,
keine sensiblen oder motorischen Defizite und eine Narbe im Unterbauch.
Die Klägerin regte mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 04.01.2012 (Blatt 73/74 der
SG-Akte) an, den Rechtsstreit im Vergleichswege durch Gewährung eines GdB von 40 seit
01.01.1997 zu beenden. Dies lehnte die Beklagte unter Vorlage einer versorgungsärztlichen
Stellungnahme von Dr. W. ab (Blatt 76/77 der SG-Akte).
Nunmehr machte die Klägerin (Blatt 79/80 der SG-Akte) einen umfassenden Zahnverlust
geltend. Die Zähen seien unbrauchbar und funktionslos. Auch liege eine starke somatoforme
Störung vor. Nachdem sich auch die Klägerin selbst gegenüber dem SG geäußert hatte (Blatt
84/85 der SG-Akte), regte ihr Bevollmächtigter erneut die vergleichsweise Beendigung auf
Grundlage eines GdB von 40 an (Blatt 88/89 der SG-Akte).
Das SG hat daraufhin den Zahnarzt Dr. Gö. als sachverständigen Zeugen befragt, der in seiner
Antwort vom 13.06.2012 (Blatt 97/99 der SG-Akte) Kunststofffüllungen in den Zähnen 13-18, 25,
26, 34-37, 44, 45 und 48 sowie das Fehlen der Zähne 24, 46, 47, 38 und 48 mitgeteilt hat.
Der Beklagte hat nun angeboten, den Rechtsstreit durch Vergleich über einen GdB von 30 seit
01.01.1997 und von 40 seit 26.07.2011 (Nachweis der Verschlimmerung) zu beenden (Blatt
103/106 der SG-Akte), was die Klägerin abgelehnt hat.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Dr. St. hat in seinem vom SG
beauftragten Gutachten vom 20.07.2012 (Blatt 109/135 der SG-Akte) eine
Somatisierungsstörung diagnostiziert, die er mit einem GdB von 30 bewertete. Den Gesamt-GdB
bewertete er ebenfalls mit 30. Dem hat die Klägerin entgegen gehalten (Blatt 138/141 der
SG-Akte), der Gutachter sei bezüglich Umweltmedizin, Vergiftung, Allergie und MCS nicht auf
dem Stand der Wissenschaft. Auch fehle eine Auseinandersetzung mit der Symptomatik der
umweltbedingten Zwangsstörungen.
Nachdem der Beklagte an seinem Vergleichsangebot festgehalten hatte (Blatt 145/147 der
SG-Akte), teilte die Klägerin mit, es bestehe kein Einverständnis mit einem Vergleichsschluss
über einen GdB von 40, da die langjährigen Funktionsbeeinträchtigungen einen GdB von 50
rechtfertigten (Blatt 148/149 der SG-Akte).
Das SG hat Prof. Dr. Hu. als sachverständigen Zeugen schriftlich befragt. In seiner Antwort vom
29.04.2013 (Blatt 168/218 der SG-Akte) hat dieser angegeben, ein GdB von 40 sei aus seiner
Sicht keineswegs ausreichend. Das chronische Erschöpfungssyndrom und die hochgradige
Parodontitis seien nicht bewertet.
Daraufhin hat die Klägerin (Blatt 220/221 der SG-Akte) angegeben, die Somatisierungsstörung
stehe nicht im Vordergrund sondern die MCS, die eigens klassifiziert werden müsse. Weiterhin
sei der sichtbare Narbenbauch, die Bauchfellverwachsung und die massiven peritonealen
Adhäsionen nicht berücksichtigt. Es bestehe eine starke Einschränkung der Darmperistaltik und
eine Entstellung.
Unter Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. G. vom 08.07.2013, der die
abdominellen Beschwerden bei der bisherigen Bewertung miterfasst sah, alternativ für den
Verwachsungsbauch einen eigenständigen, wegen erheblicher Überschneidungen jedoch nicht
Gesamt-GdB-erhöhenden GdB von 10 bis 20 vorschlug, trat der Beklagte der Einschätzung von
Prof. Dr. Hu. entgegen.
Mit Urteil vom 30.09.2013 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 17.06.2010 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2010 abgeändert und den Beklagten
verpflichtet, ab 01.01.1997 einen GdB von 30 und ab 29.04.2010 einen GdB von 40
festzustellen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Das Gericht folge der Beurteilung
des Dr. St ... Bei der Klägerin liege als Haupterkrankung eine Somatisierungsstörung vor.
Insgesamt sei es gerechtfertigt, von einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zu sprechen und den GdB insoweit mit 30
zu bewerten. Daneben liege eine prothetisch nur unzureichend erfolgte Versorgung des
Gebisses der Klägerin vor, welche eine Funktionsbehinderung beim Kauen bzw. Essen zur
Folge habe. Darüber hinaus bestünden starke Hypersensibilitäten, weil die Dentinoberflächen
großflächig frei lägen. Insoweit sei ein GdB von 20 zugrunde zu legen und zwar seit 29.04.2010,
also dem Tag an dem Dr. Sp. den mit Befundbericht vom 04.05.2011 mitgeteilten Befund
erhoben habe. Daraus sei abzuleiten, dass die Einschränkung der Kaufunktion und die
Kiefergelenkbeschwerden einschließlich der Hypersensibilitäten der Zähne bereits länger
vorlägen, als von dem Beklagten angenommen. Dokumentiert seien diese aber durch den
Bericht des Dr. Sp. , der auf eine Befunderhebung vom 29.04.2010 zurückgehe. Hinsichtlich der
abdominellen Beschwerden bei möglichen Verwachsungen nach Blinddarmoperation bereits im
5. Lebensjahr sei zu konstatieren, dass diese von dem Sachverständigen Dr. St. mit dem
gesamten Beschwerdekomplex erfasst worden seien. Dies sei auch gerechtfertigt, weil sich nach
dem Arztbrief des Dr. H. vom 01.12.2011 ergebe, dass sich sonografisch kein wegweisender
Befund für eine Abdominalsymptomatik ergeben habe und dieser bereits in einem früheren
Bericht vom 30.03.2011 von einer funktionellen bzw. psychovegetativen Überlagerung der
abdominellen Symptomatik ausgegangen sei. Selbst wenn ein GdB von 10-20 angesetzt würde,
ergäbe sich keine Erhöhung des Gesamt-GdB aufgrund der erheblichen Überschneidung mit der
psychischen Überlagerung. Die von der Klägerin geklagte "Migräne" sei ebenfalls bei der
Somatisierungsstörung integrativ zu betrachten. Es lägen weder eine neurologisch echte
Migräne noch ein Spannungskopfschmerz oder ein anderes eigenständiges neurologisches
Kopfschmerzsyndrom vor.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 04.10.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
31.10.2013 beim SG (Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am
06.11.2013) Berufung eingelegt. Sie leide unter einer seelischen Störung. Es bestehe fortlaufend
ein schwerwiegendes psychovegetatives Erschöpfungssyndrom. Richtigerweise müsse man hier
von einer schweren Störung ausgehen, da es sich um eine schwerwiegende Zwangskrankheit
handele, wenn sie durch die multiple chemische Sensitivität so stark beeinträchtigt sei, dass sie
nicht mehr am Alltag teilnehme, Kontakt mit Menschen und Öffentlichkeit vermeide, nicht mehr
telefonieren könne und ihre aktuelle Lebensgestaltung auf ein Minimum einschränken müsse.
Selbst wenn man lediglich von einer stärker behinderten Störung ausgehe, so sei festzustellen,
dass die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit wesentlich eingeschränkt und die Teilnahme am
Leben in der Gesellschaft so gut wie aufgehoben sei. Sie leide auch unter einer echten Migräne
mit schweren Verlaufsformen. Es bestünden häufig lang andauernde Anfälle, die zwischen 12,
15, 18 und 24 Stunden andauerten, mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen (völlige
Abgeschiedenheit in einem dunklen Raum) und nur kurz anhaltenden Anfallspausen. Auch sei
die echte Migräne nicht bei einer Somatisierungsstörung integrativ zu betrachten. Der Kiefer und
die Zähne seien unterversorgt, sie habe ein Lückengebiss. Dies sei stark belastend, da der
Kiefer ständig entzündet sei und die Entzündungen starke Schmerzen verursachten. Es bestehe
eine Beeinträchtigung beim Essen und Beißen. Zudem entstünden ständig starke
Verspannungen im Nacken. Die Kieferentzündungen führten wohl auch zu dauerhaften
Augenschmerzen. Der schlechte Zahnstatus mit Beeinträchtigung des Kiefers sei mit einem GdB
von 20 zu bewerten und eindeutig nicht integrativ zur Somatisierung hinzuzuzählen, denn der
Zahnstatus sei rein funktional zu betrachten. Es bestehe ein umfassender Zahnverlust, der mehr
als ein halbes Jahr prothetisch nur unzureichend versorgt sei. Dies möge zwar an
somatisierungsbedingtem Verhalten liegen, allerdings komme es bei der Einschätzung des GdB
ausschließlich auf den Zustand an und nicht auf die Therapiefähigkeit oder Therapiewilligkeit.
Die MCS sei wohl als Somatisierungssyndrom anzusehen. Diese sei im Einzelfall entsprechend
der funktionellen Auswirkung zu beurteilen. Sie könne sich nicht mehr in bestimmten Räumen
aufhalten, reagiere auf Gerüche und Schadstoffe. Sie könne sich auch nicht in der Nähe von
Handys oder anderen Sende- oder Empfangsstationen aufhalten. Hierdurch sei ihre
Erlebnisfähigkeit insgesamt stark eingeschränkt, weil sie unter ständigen Vermeidungshaltungen
leide, stark zurückgezogen lebe, sich nicht mehr in die Öffentlichkeit traue und sich nicht mehr
anpassen könne. Hinzu komme ein chronisches Erschöpfungssyndrom aufgrund der
empfundenen Beeinträchtigungen. Die Somatisierungsstörung sei so stark ausgeprägt, dass
wesentliche funktionelle Einschränkungen im allgemeinen Leben bestünden, was mit einem
Einzel-GdB von mindestens 30 zu berücksichtigen sei. Wenn die MCS weiterhin integrativ als
Somatisierungsstörung zu berücksichtigen sei, so seien die Auswirkungen jedenfalls so stark,
dass bei der seelischen Störung ein Einzel-GdB von 50 zu gewähren sei. Des Weiteren
bestünden immer noch intraabdominelle Verwachsungen, peritoneale Adhäsionen
(Narbenbauch) und Bauchfellverwachsungen nach Appendix-Perforation. Sie leide seit
Jahrzehnten an beständigen Schmerzen und abdominellen Problemen. Es bestehe eine starke
Einschränkung der Darmperistaltik und eine entstellende Wirkung durch die Narben. Der
sichtbare Narbenbauch mit seinen Funktionsbeeinträchtigungen sei mit einem GdB von 30 zu
berücksichtigen. Die nicht behandelten Zähen seien weiterhin aufgrund der MSC nicht
behandelbar (Blatt 22/23 der Senatsakte). Es gelte auch nicht das Verursacherprinzip, weshalb
es nicht darauf ankomme, ob die Funktionsbeeinträchtigungen durch Operationen oder
Therapien verändert werden könnten. Die MCS hindere sie an einem normalen Alltagsleben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.09.2013
abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17.06.2010 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2010 zu verurteilen, bei ihr einen GdB von 50 seit
01.01.1997 festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für
zutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege auf psychiatrischem Fachgebiet keine
schwere, sondern eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der
Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bzw. mittelgradigen Einschränkungen im täglichen Leben vor.
Die Klägerin hat vorgelegt: - ein Attest von Dr. S. vom 21.02.2014 (Blatt 25 der Senatsakte), einen Auszug aus einem Bericht des Facharztes für Innere Medizin Dr. K. vom 13.02.2014 (Blatt
26 der Senatsakte), - einen Auszug aus einem Bericht des Klinikverbundes S. vom 18.04.1986
(Blatt 27 der Senatsakte), - einen Internetausdruck über die offizielle Anerkennung von MCS
(Blatt 28 der Senatsakte), - einen Bericht des DIMDI, Dr. Kü. , vom 04.09.2008 (Blatt 43 der
Senatsakte), - den Aufsatz von Nasterlack/Kraus/Wrbitzky "Multiple Chemicl Sensivity" (Blatt 44
der Senatsakte) und - einen Internetausdruck "Behinderung" (Blatt 45/47 der Senatsakte).
Der Senat hat ein Gutachten bei Dr. S. , Internist, Lungen- und Bronchialheilkunde,
Schlafmedizin, Umweltmedizin, in Auftrag gegeben. Dr. S. hat mitgeteilt (Blatt 33 der
Senatsakte), die Erkrankungen beträfen nicht den pneumologischen Fachbereich und hat um
Entlassung aus dem Gutachtensauftrag gebeten. Die Klägerin hat telefonisch (Blatt 34 der
Senatsakte) mitgeteilt, sie verstehe nicht, weshalb sie von einem Lungenarzt untersucht werden
solle. Des Weiteren hat die Klägerin telefonisch mitgeteilt (Blatt 39/40 der Senatsakte), die MCS
sei unzureichend berücksichtigt. Prof. Dr. Hu. meine, alleine wegen der MCS sei ein GdB von 40
zu niedrig. Das Wichtigste sei aber der Verwachsungsbauch.
Der Senat hat nunmehr Gutachten bei Dr. B. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. Schu.
, Internist und Sozialmediziner, in Auftrag gegeben. Dr. B. hat in seinem Gutachten vom
19.09.2014 (Blatt 53/109 der Senatsakte) unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der MCS
angegeben, eine organisch-somatisch begründete körperliche Störung liege im nervenärztlichen
Fachgebiet nicht vor. Hingegen liege eine vielschichtige Persönlichkeitsakzentuierung vor. Im
somatischen Bereich beklagte Beschwerden ohne organisch erklärende Befunde würden von
der Klägerin einer MCS zugeschrieben. Aus nervenärztlichem Blickwinkel liege eine (im
weitesten Sinne) Befindlichkeitsstörung (auf dem Boden konversionsneurotischer, zum Teil auch
phobischer und somatoformer Mechanismen) ohne weiterreichende Einschränkungen der
Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bzw. der Teilhabe vor; die bislang völlig unzureichend
(nämlich insbesondere nicht psychotherapeutisch) behandelt sei. Seit der Blinddarmoperation im
Alter von 5 Jahren bestünden nach den Angaben der Klägerin
"Verwachsungsbauchbeschwerden". Nach Art der Beschwerdeschilderung aus nervenärztlicher
Sicht liege eine breite Überlappung mit den genauso auch im Kontext mit der sogenannten MCS
reklamierten Beschwerden vor. Den etwaigen somatischen Part oder Kern der Beschwerden
könne er als Nervenarzt nicht beurteilen. Ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom (im Sinne
einer über das übliche Maß hinausgehende eigenständige Schmerzsymptomatik) sei nicht
abzubilden. Die im neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet zu beurteilenden psychischen
Störungen seien als leichtere psychische Störungen zu bewerten, insofern, als sie keine bereits
wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit begründeten. Die
psychischen Störungen seien in der Zusammenschau mit einem Einzel-GdB von 20
einzuschätzen. Nehme man einen gesonderten Einzel-GdB von 20 für die Funktionsbehinderung
der Kiefergelenke hinzu, so ergebe sich aus nervenärztlichem Blickwinkel ein Gesamt-GdB von
30. Dr. Schu. hat in seinem Gutachten vom 30.12.2014 (Blatt 115/139 der Senatsakte)
funktionelle Organbeschwerden, ein Kopfschmerzsyndrom, ein chronisches Schmerzsyndrom,
eine seelische Störung, eine Allergie, eine vielfache Chemikalienunverträglichkeit, ein funktional
stark eingeschränktes Gebiss bei Unverträglichkeit von Dentalmaterialien und wiederkehrende
Abdominalbeschwerden bei Verwachsungen nach Blinddarmoperation (Adhaesiolyse 1986)
diagnostiziert. Die funktionellen Organbeschwerden, das Kopfschmerzsyndrom, die chronisches
Schmerzsyndrom, die seelische Störung, die Allergie und die vielfache
Chemikalienunverträglichkeit hat er mit einem Einzel-GdB von 20, das funktional stark
eingeschränkte Gebiss bei Unverträglichkeit von Dentalmaterialien mit einem GdB von 20 und
die wiederkehrende Abdominalbeschwerden bei Verwachsungen nach Blinddarmoperation;
Adhaesiolyse 1986, mit einem GdB von 10 bewertet. Den Gesamt-GdB hat er auf 30 geschätzt.
Hierzu hat die Klägerin (Blatt 140/141 der Senatsakte) vortragen lassen, es bestünden entgegen
der Auffassung des Gutachters massive Adhäsionen, die nach den üblichen Kriterien mit einem
GdB von 30 bis 50 zu bewerten seien. Sie habe jeden Tag Schwierigkeiten mit der Peristaltik,
leide unter Zugschmerzen, unter Bewegungseinschränkungen sowie unter einer erheblichen
Gasentwicklung in diesem Bereich, auch die Darmflora sei erheblich gestört. Der Gutachter
wolle sie wohl als Leidtragende einer erzieherischen Überreaktion der Eltern darstellen. Dies
weise sie von sich. Auch durch die Bauchspiegelung/Koloskopie 1986 seien die Verwachsungen
nicht gelöst worden. Sie leide weiterhin unter den entsprechend Beeinträchtigungen. Da sich die
Beschwerden auch nicht behandeln ließen, gebe es hierüber keine weitergehende
Dokumentation. In den mehrfach durchgeführten Sonografien sei die Problematik im
Wesentlichen bestätigt worden. Eine weitere Dickdarmuntersuchung würde zu ganz erheblichen
Risiken führen, die Adhäsionen könnten verletzt werden. Die Untersuchung und der
Erkenntnisgewinn stünden nicht im Verhältnis zum real existierenden Risiko für sie, so dass sie
zu einer derartigen Untersuchung weder verpflichtet sei, noch würde diese Untersuchung
weitergehende Erkenntnisse erbringen können. Selbstverständlich bestünde eine dauerhafte
Passagestörung im Darmbereich. Der Nahrungsbrei staue sich an den Verwachsungen und
führe zu den beschriebenen Problemen. Auch liege ein mechanischer Ileus durch die
Verwachsungen vor. Auch der Übergang von Dünndarm zu Dickdarm sei gestört. Des Weiteren
sei nicht nachvollziehbar, wieso Dr. Schu. sich negativ zur Begutachtung von Dr. St. äußere, der
nicht gerade als wohlwollender Gutachter bekannt sei.
Mit Schreiben vom 11.02.2015 (Blatt 142 der Senatsakte, der Klägerin am 16.02.2015, dem
Beklagten am 18.02.2015 (Blatt 142a und 143a der Senatsakte) zugestellt) wurden die
Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen, ihnen war
Gelegenheit gegeben worden sich zu äußern. Die Klägerin hat gebeten, die Entscheidung bis
10.04.2015 zurückzustellen, da sie sich zunächst mit ihrem Bevollmächtigten besprechen wolle
(Blatt 144 der Senatsakte); dies wurde ihr gewährt (Blatt 145 der Senatsakte). Eine weitere
inhaltliche Reaktion der Klägerin erfolgte seither nicht mehr.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird
auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss über die Berufung entscheiden,
denn das SG hatte nicht durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden
und der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich. Die Beteiligten waren gehört worden.
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§
143, 144 SGG zulässig aber unbegründet. Der Klägerin steht seit 01.01.1997 kein Anspruch auf
Feststellung eines höheren GdB als vom SG zuerkannt (30 bzw. ab 29.04.2010: 40) zu; die
Klägerin wird nicht in ihren Rechten verletzt.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die GdB-Bewertung sind die Vorschriften des SGB IX.
Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die der Zuerkennung eines GdB zugrundeliegende
Behinderung wird gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Seit
01.01.2009 ist an die Stelle der AHP - "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" aus den Jahren 1996
bzw. 2004, 2005 bzw. 2008 -, die im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als
antizipierte Sachverständigengutachten angewendet wurden, die Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1
Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV)
getreten. Dabei stellen die VG – vorgehend die AHP - auf funktionelle Beeinträchtigungen ab,
die zunächst im Allgemeinen nach Funktionssystemen (dazu vgl. A Nr. 2 Buchst. e) VG)
getrennt, später nach § 69 Abs. 3 SGB IX in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festzustellen sind. Die Feststellung der jeweiligen Einzel-GdB folgt
dabei nicht einzelnen Erkrankungen sondern den funktionellen Auswirkungen aller derjenigen
Erkrankungen, die ein einzelnes Funktionssystem betreffen.
Die Bemessung des Gesamt GdB (dazu s. unten) erfolgt nach § 69 Abs. 3 SGB IX. Danach ist
zu beachten, dass bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft der GdB nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der
wechselseitigen Beziehungen festzustellen ist. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind
zwar zunächst Einzel GdB zu bilden, bei der Ermittlung des Gesamt GdB durch alle
Funktionsbeeinträchtigungen dürfen die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden. Auch
andere Rechenmethoden sind für die Bildung des Gesamt GdB ungeeignet. In der Regel ist von
der Behinderung mit dem höchsten Einzel GdB auszugehen und zu prüfen, ob und inwieweit das
Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird, ob also wegen der
weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte
hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Ein Einzel GdB von 10
führt in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch bei
leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. A Nr. 3 VG). Der
Gesamt GdB ist unter Beachtung der VersMedV einschließlich der VG in freier richterlicher
Beweiswürdigung sowie aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von
Sachverständigengutachten zu bilden (BSGE 62, 209, 213; BSG SozR 3870 § 3 Nr. 26 und
SozR 3 3879 § 4 Nr. 5 zu den AHP). Es ist also eine Prüfung vorzunehmen, wie die einzelnen
Behinderungen sich zueinander verhalten und ob die Behinderungen in ihrer Gesamtheit ein
Ausmaß erreichen, das die Schwerbehinderung bedingt.
Der Senat ist nach eigener Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die
Funktionsbehinderungen, die im Allgemeinen in den einzelnen Funktionssystemen (dazu vgl. A
Nr. 2 Buchst. e) VG) bewertet werden, in ihrer Gesamtschau bei der Klägerin einen Gesamt-GdB
von 50 nicht rechtfertigen, weshalb sie keinen Anspruch auf Feststellung eines entsprechenden
GdB hat und die Berufung zurückzuweisen war. Dabei weist der Senat darauf hin, dass es auch
keinen Anspruch auf Feststellung bzw. Darstellung einzelner Erkrankungen mit einem einzelnen
GdB gibt. Vielmehr sind die Funktionsbehinderungen, nicht die Erkrankungen, im Allgemeinen in
den jeweiligen Funktionssystemen zu bewerten.
Im Funktionssystem des Gehirns einschließlich der Psyche (vgl. A Nr. 2 Buchst e) VG; vgl. dazu
auch AHP 1996, 2004 und 2008 RdNr. 26.3) hat der Gutachter Dr. B. eine vielschichtige
Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine Befindlichkeitsstörung feststellen können. Der
Gutachter Dr. St. hat eine seelische Störung im Sinne einer Somatisierungsstörung angegeben,
jedoch im Ergebnis dieselben Symptome beschrieben, wie Dr. B ... Von dieser Beschreibung
erfasst sind auch das von der Klägerin angegebene psychovegetative Erschöpfungssyndrom
sowie die MCS, das angegebene Schmerzsyndrom und die Kopfschmerzen/Migräne. Vorliegend
waren die Schmerzen auch diesem Funktionssystem zuzuordnen, da sie gerade nicht einem
bestimmten anderen Funktionssystem zugeordnete werden konnten und daher im Rahmen des
Funktionssystems des Gehirns einschließlich der Psyche zu bewerten waren. Auch die MCS war
nach B 18.4 VG in diesem Funktionssystem zu bewerten, denn die Fibromyalgie, das
Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche
Syndrome sind jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu
beurteilen. Dabei ist es unerheblich, dass die MCS umweltmedizinische Ursachen haben dürfte,
denn insoweit ist nicht die Ursache bzw. die Erkrankung sondern deren funktionelle
Auswirkungen dort zu bewerten, wo diese Auswirkungen auftreten. Diese Auswirkungen zeigen
sich aber bei der Klägerin gerade im Funktionssystem des Gehirns einschließlich der Psyche
und in den in diesem Funktionssystem erfassten, andere Funktionssysteme übergreifenden
Beeinträchtigungen. Organische neurologische oder psychiatrische Erkrankungen konnten beide
Gutachter ausschließen. Daher waren die funktionellen Beeinträchtigungen zunächst nach B 3.7
VG zu bewerten. Danach gilt folgendes: Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen
GdB 0-20 Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder
phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) GdB 30-40
Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten GdB 50-70 mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten GdB
80-100
In Anbetracht dieser Bewertungsvorgaben musste der Senat feststellen, dass die vom Beklagten
und dem SG getroffene Bewertung der Funktionsbehinderungen in diesem Funktionssystem mit
einem Einzel-GdB von 30 jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig zu niedrig war. So
fehlt die nach der Rechtsprechung des Senat zur Zuerkennung eines GdB von 30 nach B 3.7 VG
erforderliche – und vorliegend von den Ärzten auch im Fall der Klägerin dringend angeratenen –
regelmäßige fachärztliche, therapeutische Behandlung der Klägerin. Auch einen wesentlichen
Rückzug aus der sozialen Umwelt konnten die Gutachter nicht bestätigen. So hat die Klägerin
gegenüber Dr. St. (Blatt 115 der SG-Akte = Seite 7 des Gutachtens) angegeben, sie gehe
Schwimmen, lese Zeitung und sehe Fern, treffe sich mit Bekannten ein- bis zweimal pro Woche
und sei in Tunesien im Urlaub gewesen, obwohl sie nicht gerne fliege. Dem Gutachter Dr. B. hat
die Klägerin mitgeteilt (Blatt 54 der Senatsakte = Seite 2 des Gutachtens), viel für ihre Söhne zu
machen, von denen einer noch ganz, der andere noch "halb" zu Hause sei. Sie macht Yoga in
einem S. Studio mit ca. 20 Leuten (Blatt 57 der Senatsakte = Seite 5 des Gutachtens), längere
Spaziergänge auf der Alb, alleine oder mit der Mutter zusammen (Blatt 58 der Senatsakte =
Seite 6 des Gutachtens), gehe gerne in Konzerte, auch auf Flohmärkte (Blatt 59 der Senatsakte
= Seite 7 des Gutachtens). Diese soziale Alltagsgestaltung, die im Übrigen durch Garten-,
Hausarbeit und die Betreuung der Söhne geprägt ist, zeigt, dass ein wesentlicher sozialer
Rückzug gerade nicht stattgefunden hat. Auch die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist nicht
wesentlich eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund konnte sich der Senat der Beurteilung durch
Dr. Schu. mit einem Teil-GdB von 20 anschließen. Eine Zwangsstörung konnte keiner der
behandelnden Ärzte und auch nicht die Gutachter feststellen. Der vom SG angenommene
Einzel-GdB von 30 kann daher allenfalls unter Berücksichtigung der angegebenen
Kopfschmerzen/die Migräne und einer Bewertung als mittelgradige Verlaufsform im unteren
Bewertungsbereich mit einem Teil-GdB von 20 gerechtfertigt erscheinen, wie auch Dr. B. für den
Senat überzeugend darstellen konnte (Blatt 98 der Senatsakte = Seite 46 des Gutachtens).
Insoweit treten die Kopfschmerz-/Migräneanfälle lediglich im Zusammenhang mit der MCS und
Geruchsemmissionen auf (Blatt 117 der SG-Akte = Seite 9 des Gutachtens Dr. St. ). Diese
Anfälle konnte der Senat aber weder täglich noch wöchentlich feststellen; so hat die Klägerin in
der Beschreibung ihres Tagesablaufs bei Dr., St. und Dr. B. keine wesentlichen, auf
Kopfschmerzen und Migräne zurückzuführenden Lücken im Alltagsablauf beschrieben. Auch
wenn die Klägerin angegeben hat, diese Anfälle dauerten zwischen 12, 15, 18 und 24 Stunden,
so liegen hierzu keinerlei ärztliche Belege vor, auch der angegebene Tages- und Wochenablauf
spricht gegen eine regelmäßige und langandauernde Symptomatik. Gerade die befragten
behandelnden Ärzte konnten aber insoweit eine starke Ausprägung nicht darstellen. Daher
konnte der Senat hier allenfalls einen Teil-GdB von 20 annehmen. Vor diesem Hintergrund
konnte der Senat im Funktionssystem des Gehirns einschließlich der Psyche zu Gunsten der
Klägerin allenfalls einen Einzel-GdB von 30 annehmen. Mitberücksichtigt sind dabei die von der
Klägerin als Allergie beschriebenen Reaktionen auf Gerüche und Elektrostrahlungen sowie auf
sonstige Stoffe, die sich vor allem die Unverträglichkeit mit Dentalmaterial und bestimmten
Nahrungsmitteln zeigt. Miterfasst sind auch die Beschwerden der Augen, die nicht losgelöst von
den Beeinträchtigungen durch die MCS-Erkrankung gesehen werden kann und sich mittlerweile
gebessert darstellt; selbständige, objektivierbare Beeinträchtigungen des Sehorgans i.S.d. B 4
VG liegen nicht vor.
Im Funktionssystem der Verdauung waren die von der Klägerin angegebenen intraabdominelle
Verwachsungen, die peritoneale Adhäsionen (Narbenbauch), die Bauchfellverwachsungen, die
Darmbeschwerden sowie die aus den Operationen resultierenden Narben zu berücksichtigen.
Die äußerlichen Narben am Bauch begründen dabei jedoch keinen Teil-GdB. Denn aus ihnen
folgen keine Funktionsbeeinträchtigungen der Bauchdecke. Auch wenn die Klägerin diese als
optisch störend und verunstaltend empfindet, so sind diese Narben durch gewöhnliche Kleidung
verdeckbar. Auch stellt die Optik jedenfalls am Bauch keine Funktionsbehinderung dar. Darüber
hinaus konnte Dr. Schu. bei seiner Begutachtung auch keine funktionellen Defizite der
Bauchdecke darstellen. Im Übrigen ist nach B 10.2 VG (vgl. dazu auch AHP 1996, 2004 und
2008 RdNr. 26.10) bei organischen und funktionellen Krankheiten des Magen-Darmkanals der
GdB nach dem Grad der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, der Schwere der
Organstörung und nach der Notwendigkeit besonderer Diätkost zu beurteilen. Bei allergisch
bedingten Krankheiten ist auch die Vermeidbarkeit der Allergene von Bedeutung. Dr. Schu.
konnte bei der Untersuchung der Klägerin angeben, dass der optische Eindruck der Klägerin
weitgehend ihrem kalendarischen Alter entspricht und der Ernährungszustand sowie der Kräfteund Allgemeinzustand altersgerecht sind (Blatt 123 RS der Senatsakte = Seite 18 des
Gutachtens). Bei seiner Untersuchung konnte Dr. Schu. hinsichtlich des Beschwerdebilds keine
schwerwiegende Adhäsionsymptomatik erkennen. Passagestörungen und Ileussymptomatik
hatte die Klägerin weder spontan angegeben, noch konnte der Gutachter diese durch Fragen
feststellen. Die von der Klägerin geäußerten Beschwerden hat Dr. Schu. insofern eher
unspezifisch und nicht als schwerwiegend eingestuft. Objektiv fanden sich weder ein erheblicher
Meteorismus des Abdomens, noch eine gesteigerte Peristaltik. Die verschiedenen
Laboruntersuchungen, welche im Hinblick auf mögliche Verdauungsstörungen durch
Motilitätsstörungen des Darmes gemacht wurden, zeigten keine pathologischen Ergebnisse.
Insgesamt konnte sich der Senat daher davon überzeugen, dass die von den Verwachsungen
ausgehenden Beschwerden als leicht einzustufen sind. Dem entspricht auch, dass nach der im
5. Lebensjahr erfolgten Appendektomie erst eine Bauchspiegelung 1986 dokumentiert ist, bei
welcher Verwachsungen gelöst wurden. Die weiteren medizinischen Belege enthalten über
Jahre hin zunächst kaum Hinweise auf weiterhin vorhandene Bauchbeschwerden. Auch die
Kurberichte lassen keine abdominelle Problematik erkennen. Erst in den letzten Jahren wurden
mehrfach Sonografien deshalb durchgeführt, wobei die dann noch vorgeschlagenen
Dickdarmuntersuchungen bislang nicht durchgeführt wurden. Aber selbst wenn man die zuletzt
mit Scheiben ihres Bevollmächtigten vom 06.02.2015 von der Klägerin behaupteten
Schwierigkeiten mit der Peristaltik, Zugbeschwerden, Bewegungseinschränkungen, erheblichen
Gasentwicklungen, Passagestörungen und Druckschmerzen berücksichtigt, so konnte sich der
Senat nicht von erheblichen Beschwerden überzeugen. So konnte der Senat einen Ileus
(Darmverschluss) auf Grundlage der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und des Gutachtens
von Dr. Schu. gerade nicht feststellen. Auch dass die Passagestörungen erheblich wären,
konnte der Senat nicht feststellen. Diese hatte die Klägerin weder in ihrer Klagebegründung
noch der Berufungsbegründung und auch nicht in dem direkt an Dr. Schu. gerichteten Schreiben
vom 14.11.2014 (Blatt 129 der Senatsakte) oder beim Gutachter selbst vorgetragen, weshalb die
erstmalige Darstellung nach der Begutachtung nun als interessengeleitete Einlassung
verstanden werden muss. Dr. Schu. und auch kein anderer Arzt konnte erhebliche
Passagestörungen darstellen. So konnte Dr. S. in seinem letzten Attest vom 21.02.2014 (Blatt
25 der Senatsakte) lediglich von schmerzhafter Peristaltik und Darmentleerungsstörungen
berichten. Er hat jedoch keine erheblichen Passagestörungen mitteilen können. Ebenso konnte
Prof. Dr. Hu. solche nicht mitteilen. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat unter
Zugrundelegung eines Vergleichs mit den unter B 10.2 VG, insbesondere der unter B 10.2.3 und
B 10.2.2 VG (vg. dazu auch AHP 1996, 2004 und 2008 RdNr. 26.10), beschriebenen
Funktionsbehinderungen den Einzel-GdB für das Funktionssystem der Verdauung lediglich mit
10 ansetzen. Insoweit folgt der Senat der Einschätzung von Dr. Schu. in dessen Gutachten. Die
vorhandenen Allergien betreffen im Wesentlichen nicht die Verdauung und waren daher nicht in
diesem Funktionssystem zu bewerten; im Übrigen könne die Allergien, wie Dr. H. angab (Blatt 48
der SG-Akte) mit laktosefreier Kost und damit einfach angegangen werden.
Hinsichtlich der funktionellen Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit den Zähnen der
Klägerin auftreten, konnte der Senat einen höheren Einzel-GdB als 20 seit 29.04.2010 nicht
annehmen; der vom SG angenommene Einzel-GdB ist insoweit jedenfalls nicht zu Lasten der
Klägerin rechtswidrig zu niedrig. Da bei der Klägerin kein Lippendefekt, keine schwere
Funktionsstörung der Zunge durch Gewebsverlust, narbige Fixierung oder Lähmung, kein
Verlust eines Teiles des Unterkiefers mit schlaffer Pseudarthrose und auch kein Verlust eines
Teiles des Oberkiefers, kein ausgedehnter Defekt des Gaumens, keine Lippen-, Kiefer-,
Gaumen- und Segelspalten, keine Schluckstörungen, kein Verlust des Kehlkopfes, keine
Tracheostoma und auch keine funktionelle und organische Stimmstörungen sowie keine
Artikulationsstörungen bestehen kommt hinsichtlich der Bewertung der funktionellen Folgen der
geltend gemachten Zahnerkrankungen lediglich eine Bewertung nach B 7.4 VG (vgl. dazu auch
AHP 1996, 2004 und 2008 RdNr. 26.7) in Betracht. Danach wird ein umfassender Zahnverlust,
der über ein halbes Jahr hinaus prothetisch nur unzureichend zu versorgen ist, mit einem GdB
von 10 bis 20 bewertet. Voraussetzung ist, dass es sich um einen umfassenden Zahnverlust
handelt. Dabei ist grds. davon auszugehen, dass mit dem Begriff des umfassenden Zahnverlusts
i.S.v. B 7.4 VG ein Fehlen der mehr als überwiegenden Zahl der Zähne gemeint ist. Daher ist auf
das Fehlen von Zähnen abzustellen, nicht bloß auf deren funktionelle Untauglichkeit zum Kauen
und Beißen. Unabhängig davon kommt selbst für den umfassendsten, mithin totalen Zahnverlust
lediglich ein Einzel-GdB von maximal 20 in Betracht (dazu vgl. Bayerisches LSG 20.07.2011 – L
16 SB 141/08 – juris RdNr. 53). Selbst diesen angenommen kann der Gesamt-GdB aber
vorliegend nicht auf 50 erhöht werden (dazu s. u.). Auch waren diese Funktionsbehinderungen –
wie das SG zutreffend ausgeführt hat - erst ab objektiver Dokumentation anzunehmen, mithin
erst seit der Dokumentation von Dr. Sp. vom 29.04.2010. Zuvor konnte der Senat diesen
Einzel-GdB auch nicht – wie ab dem 29.004.2010 geschehen - im Ansatz zu Gunsten der
Klägerin annehmen. Der weiter befragte Zahnarzt Dr. Gö. konnte bei Erstuntersuchung der
Klägerin keine vor der Dokumentation von Dr. Sp. liegenden Befunde mitteilen. Soweit Dr. R.
(Blatt 17 der Beklagtenakte) am 20.04.1997 einen teils provisorisch versorgten, teils dringend
sanierungsbedürftigen unbehandelten Zustand beschreibt, lässt sich daraus noch kein Zustand
eines umfassenden Zahnverlustes ablesen. Gleiches gilt für auch für die auf Blatt 23 bis 26 der
Beklagtenakte vorliegenden Heil- und Kostenpläne. Auch dass eine umfassende Zahnsanierung
im Jahr 1996 durchgeführt wurde (Blatt 69 der Beklagtenakte = Attest Dr. Schä. vom
06.03.1998), lässt noch keinen Rückschluss auf einen umfassenden Zahnverlust zu, denn der
Zahnverlust geht über eine bloße Behandlungsbedürftigkeit, wie sie aus dem Attest von Dr.
Schä. allenfalls abzuleiten wäre, hinaus. Der Zahn-Mund-Kieferbefund vom 11.2.1997,
18.03.1997 (Blatt 75, 76 der Beklagtenakte) zeigt aber auch noch keinen umfassenden
Zahnverlust. Auch Dr. S. hat in seinen Attesten vom 05.02.2008 und 21.07.2010 (Blatt 84, 89, 99
der Beklagtenakte) einen umfassenden Zahnverlust nicht beschrieben. Die chronische
Kieferostitis, eine unsichtbare Zersetzung des Kieferknochens, ist 2006 (vgl. Bericht Dr. v. M. ,
Blatt 77/78 der Beklagtenakte) lediglich anamnestisch angegeben, jedoch nicht objektiviert
worden. Eine solche konnten auch Dres. Sp. und L. später nicht darlegen, sodass ein weiterer
Teil-GdB nach B 7.3 VG nicht angenommen werden konnte. Damit war der vom SG
angenommene Einzel-GdB von 20 seit 29.04.2010 in diesem Funktionssystem jedenfalls nicht
zu Lasten der Klägerin zugunsten der Klägerin rechtswidrig zu niedrig angesetzt. Der Senat
konnte keinen höheren Einzel-GdB annehmen.
Weitere - bisher nicht berücksichtigte - GdB-relevante Funktionsbehinderungen, die einen
Einzel- bzw. Teil-GdB von wenigstens 10 bedingen, wurden weder geltend gemacht noch konnte
der Senat solche feststellen.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen, nicht für
erforderlich. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen haben mit den sachverständigen
Zeugenauskünften und den Gutachten dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung
notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO).
Denn der medizinische festgestellte Sachverhalt bietet die Basis für die alleine vom Senat
vorzunehmende rechtliche Bewertung des GdB unter Einschluss der Bewertung der sich
zwischen den einzelnen Erkrankungen und Funktionsbehinderungen ergebenden
Überschneidungen und Wechselwirkungen.
Nach Überzeugung des Senats ist unter integrierender Bewertung der Funktionsbehinderungen
und unter Beachtung ihrer gegenseitigen Auswirkungen der Gesamt-GdB mit 30, ab 29.04.2010
mit 40, gebildet aus Teil-GdB-Werten von - 30 für die Funktionsbeeinträchtigungen im
Funktionssystem des Gehirns ein-schließlich der Psyche (Seelische Störung, Psychovegetatives
Erschöpfungssyndrom, MCS, Schmerzsyndrom, Kopfschmerz/Migräne) - 10 für das
Funktionssystem der Verdauung und - 20 allenfalls seit 29.04.2010 für die
Funktionsbeeinträchtigungen der Zähne zu bemessen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass
ausgehend vom Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem des Gehirns einschließlich der
Psyche ein weiterer Einzel-GdB von 20 lediglich zu einer Erhöhung auf 40 führen kann. Ein Fall,
in dem die funktionellen Beeinträchtigung der Zähne, die sich gerade auch im Hinblick auf die
Schmerzen und angegebenen Nervenentzündungen mit den funktionellen Störungen, die auch
schon im Funktionssystem des Gehirns einschließlich der Psyche berücksichtigt waren,
überschneiden, vollständig additiv zu berücksichtigen wären, liegt nicht vor. Das gilt umso mehr,
als schon Dr. H. auch die Abdominalsymptomatik einer funktionellen bzw. psychovegetativen
Überlagerung beschrieben hatte (Blatt 47 RS der SG-Akte). Diese Überschneidung hat auch Dr.
B. beschrieben. Ebenso besteht hinsichtlich der im Funktionssystem des Gehirns einschließlich
der Psyche wegen der Kopfschmerz-/Migräneverursachung mitberücksichtigten Allergien eine
Überschneidung mit den für die Zähne angenommenen, auf Allergien zurückzuführenden
Funktionseinbußen.
Mit dem vom Senat festgestellten Gesamt-GdB von 30 bzw. 40 seit 29.04.2010 hat die Klägerin
keinen Anspruch auf eine gegenüber dem angefochtenen Urteil höhere GdB-Feststellung.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.