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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.
April 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers
für das Revisionsverfahren.
Gründe:
I
Streitig ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem
Schwerbehindertenrecht.
Bei dem im Jahre 1954 geborenen Kläger wurde im April 2005 wegen eines multifokalen
Schilddrüsenkarzinoms links die Schilddrüse entfernt. Die Operation führte zur Verletzung eines
Stimmbandnervs.
Auf den vom Kläger im Juni 2005 angebrachten Antrag stellte das seinerzeit aufgrund des
Wohnsitzes des Klägers zuständige Amt für soziale Angelegenheiten K. mit Bescheid vom
12.8.2005 wegen einer "Gewebeveränderung der Schilddrüse" einen GdB von 50 fest. Gestützt
auf weitere medizinische Unterlagen und eine versorgungsärztliche Stellungnahme wies das
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom
2.2.2006 den Widerspruch des Klägers zurück. Dabei wurden die bestehenden
Beeinträchtigungen wie folgt bezeichnet: "1. Gewebeveränderung der Schilddrüse, 2. Heiserkeit
bei Lähmung des rechten Stimmbandes". Die Beeinträchtigung zu 2. sei mit einem Einzel-GdB
von 20 zu bewerten. Der Gesamt-GdB betrage weiterhin 50.
Das dagegen vom Kläger angerufene Sozialgericht Koblenz (SG) hat ua ein HNO-ärztliches
Gutachten eingeholt, das für die Stimmlippenlähmung rechts mit dauernder Heiserkeit einen
Einzel-GdB von 30 und für den Zustand nach Therapie eines Schilddrüsenkarzinoms einen
Einzel-GdB von 50 angenommen und den Gesamt-GdB mit 50 bewertet hat. Durch
Gerichtsbescheid vom 21.2.2007 hat das SG den angefochtenen Bescheid geändert und das
Land Rheinland-Pfalz verurteilt, den GdB des Klägers ab Antragstellung auf 60 zu bemessen.
Auf die dagegen gerichtete Berufung des Landes Rheinland-Pfalz hat das Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz (LSG) ein viszeralchirurgisches Gutachten nach Aktenlage eingeholt, das das
erstinstanzlich eingeholte Gutachten hinsichtlich der Diagnose und der Einzel-GdB-Werte
bestätigt, hinsichtlich des Gesamt-GdB indes 60 vorgeschlagen hat. Gestützt auf mehrere
versorgungsärztliche Stellungnahmen hat das Land Rheinland-Pfalz demgegenüber die
Auffassung vertreten, dass bis zum Ablauf der Heilungsbewährung der GdB nur in den Fällen
höher als 50 zu bewerten sei, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden bzw
außergewöhnliche Folgeerscheinungen für sich allein einen GdB von 50 rechtfertigten.
Durch Urteil vom 16.4.2008 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: Nach Entfernung eines malignen papillären oder follikulären
Schilddrüsentumors sei in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der
GdB während dieser Zeit betrage nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) 50. Ein derartiger
Zustand liege vor. Die weiter beim Kläger verbliebene Verletzung des Stimmbandnervs
(einseitige Stimmbandlähmung) mit gravierenden Kommunikationsstörungen, psychischer
Beeinträchtigung und Heiserkeit rechtfertige isoliert betrachtet einen GdB von 30. Nach den
Anhaltspunkten berücksichtige der GdB-Wert lediglich den regelhaft verbliebenen Organ- oder
Gliedmaßenschaden. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen nach der operativen
Entfernung seien zusätzlich zu berücksichtigen. Die Sachverständigen hätten darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung des Stimmbandnervs nach einer Operation der Schilddrüse
in 0,3 % bis 20 % der Fälle auftrete, sodass von einem regelmäßig verbleibenden Organschaden
nicht ausgegangen werden könne. Der verbleibende Schaden sei daher zusätzlich zu bewerten.
Da dieser Schaden allein einen GdB von 30 rechtfertige, betrage der GdB insgesamt 60.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Landes Rheinland-Pfalz hat der Senat die Revision
zugelassen, die auch eingelegt worden ist. Da der Kläger schon im Jahre 2007 nach H.
verzogen war, hat der Senat mit Zustimmung der Beteiligten einen Beteiligtenwechsel auf der
Beklagtenseite vollzogen. Beklagt ist nunmehr die Freie und Hansestadt Hamburg.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts, nämlich der Nr 26.1 Abs 3
AHP sowie ab 1.1.2009 des Teils B Nr 1 Buchst c der Anlage "Versorgungsmedizinische
Grundsätze" zur Versorgungsmedizin-Verordnung (Anl VersMedV). Der GdB für die Entfernung
eines malignen (Schilddrüsen-)Tumors während der Heilungsbewährung sei erst dann zu
erhöhen, wenn der Organschaden/die außergewöhnlichen Folge- oder Begleiterscheinungen der
Behandlung für sich genommen einen GdB von mindestens 50 bedingten, was hier nicht der Fall
sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.4.2008 sowie den
Gerichtsbescheid des SG Koblenz vom 21.2.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat mit Schreiben vom 29.7.2009 eine Auskunft des Ärztlichen
Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
eingeholt, die unter dem 3.9.2009 abgegeben worden ist.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig aber nicht begründet.
Richtiger Klagegegner ist infolge des Umzugs des Klägers nach Hamburg die Freie und
Hansestadt Hamburg. Im Streitverfahren um die Feststellung eines höheren GdB nach § 69 SGB
IX hat der Wechsel der Verwaltungszuständigkeit durch Umzug des Klägers (§ 69 Abs 1 Satz 3
SGB IX iVm § 3 Abs 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
(KOVVfG)) im sozialgerichtlichen Verfahren einen Beklagtenwechsel kraft Gesetzes zur Folge
(BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 6; zuletzt für die Folgen
einer Übertragung der Verwaltungszuständigkeit durch Landesgesetz, Bundessozialgericht
(BSG), Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 9/08 R -). Das gilt - anders als bei reinen
Anfechtungsklagen - uneingeschränkt für die auf ein behördliches Tun in der Zukunft gerichteten
kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6
RdNr 13), weil allein der im Laufe des Verfahrens zuständig gewordene Rechtsträger den
beanspruchten Verwaltungsakt erlassen kann (zur ähnlichen Sachlage bei kombinierter
Anfechtungs- und Leistungsklage s BSG, Urteil vom 23.4.2009 - B 9 VG 1/08 R - RdNr 23).
Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren eine statthafte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
erhoben, denn er erstrebt neben der entsprechenden Änderung des angefochtenen Bescheides
vom 12.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.2.2006 die Verpflichtung der
Beklagten zur Feststellung des GdB auf 60 (zur statthaften Klageart s BSGE 99, 9 = SozR
4-3250 § 69 Nr 6 RdNr 18 und Nr 9 RdNr 18).
Zutreffend hat das LSG die Entscheidung des SG bestätigt, das dem Klageantrag gefolgt ist und
das seinerzeit beklagte Land zur Feststellung des GdB auf 60 verpflichtet hat. Die dagegen
gerichtete Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Feststellung eines höheren GdB als 50 ist §
69 Abs 1 und Abs 3 SGB IX idF des Gesetzes vom 23.4.2004 (BGBl I 606; aF) sowie - für die
Zeit ab 21.12.2007 - idF des Gesetzes vom 13.12.2007 (BGBl I 2904; nF). Nach § 69 Abs 1 Satz
1 SGB IX (beider Fassungen) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen
Verfahren das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Als GdB werden dabei nach § 69
Abs 1 Satz 4 SGB IX (beider Fassungen) die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Gemäß § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX aF
gelten die Maßstäbe des § 30 Abs 1 BVG entsprechend (BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 7 RdNr 22
mwN). In § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX nF wird zusätzlich auf die auf Grund des § 30 Abs 17 BVG
erlassene Rechtsverordnung Bezug genommen. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, wird der GdB gemäß § 69 Abs 3 Satz 1 SGB IX (beider
Fassungen) nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
Durch den Verweis auf die im Rahmen des § 30 Abs 1 BVG festgelegten Maßstäbe stellt § 69
SGB IX auf das versorgungsrechtliche Bewertungssystem ab, dessen Ausgangspunkt die
"Mindestvomhundertsätze" für eine größere Zahl erheblicher äußerer Körperschäden iS der Nr 5
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 30 BVG sind. Von diesen Mindestvomhundertsätzen
leiten sich die aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft gewonnenen Tabellenwerte der AHP ab. Anzuwenden sind
vorliegend für die Zeit ab Antragstellung im Mai 2005 bis zum Ende des Jahres 2007 die AHP
2005, danach bis Ende des Jahres 2008 die AHP 2008. Für die Zeit ab 1.1.2009 ist die
Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs 1 und 3, des § 30 Abs 1 und des § 35 Abs 1 BVG
(Versorgungsmedizin-Verordnung) vom 10.12.2008 (VersMedV) Grundlage für die Feststellung
des GdB. Aus diesem Wechsel ergeben sich hier keine Abweichungen, da der Wortlaut der
maßgebenden Abschnitte der AHP sowie der Anlage zu § 2 VersMedV
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (Anl VersMedV) identisch ist.
Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur
vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm
abweichenden) Zuständen (s § 2 Abs 1 SGB IX) und die sich daraus ableitenden
Teilhabebeeinträchtigungen festgestellt. In einem zweiten Schritt sind diese den in den AHP/der
Anl VersMedV genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu
bewerten. In einem dritten Schritt ist dann - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung
mit dem höchsten Einzel-GdB (vgl Nr 19 Abs 3 AHP/A3 Anl 3 VersMedV) - in einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen
Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen
Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken
oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die
Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der AHP 2005 feste
Grade angegeben sind (vgl Nr 19 Abs 2 AHP/A3 b Anl VersMedV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, dass die AHP
grundsätzlich den Maßstab angeben, nach dem der GdB einzuschätzen ist (BSGE 91, 205 =
SozR 4-3250 § 69 Nr 2; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9). Bei den AHP handelt es sich um
antizipierte Sachverständigengutachten, die im konkreten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
zu beachten sind (zum Ganzen s BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 25 mwN). Entsprechendes
gilt für die seit dem 1.1.2009 in Kraft befindliche VersMedV als verbindliche Rechtsquelle, die
aufgrund der Bezugnahme in § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX auch für das Verfahren der Feststellung
einer Behinderung und des GdB gilt. Diese aufgrund des § 30 Abs 17 BVG durch das BMAS im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung erlassene Rechtsverordnung
ersetzt ab 1.1.2009 die bis dahin der Rechtsanwendung zugrunde liegenden AHP. Anders als
die AHP, die aus Gründen der Gleichbehandlung in allen Verfahren hinsichtlich der Feststellung
des GdB anzuwenden waren und dadurch rechtsnormähnliche Wirkungen entfalteten, ist die
VersMedV als Rechtsverordnung verbindlich für Verwaltung und Gerichte. Sie ist indes, wie jede
untergesetzliche Rechtsnorm, auf inhaltliche Verstöße gegen höherrangige Rechtsnormen -
insbesondere § 69 SGB IX - zu überprüfen (BSG, Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - RdNr
27, 30 mwN). Sowohl die AHP als auch die VersMedV (nebst Anlage) sind im Lichte der
rechtlichen Vorgaben des § 69 SGB IX auszulegen und - bei Verstößen dagegen - nicht
anzuwenden (BSG, Urteil vom 23.4.2009, aaO, RdNr 30).
Bei der Feststellung des (Gesamt)-GdB ist das seit jeher im Schwerbehindertenrecht geltende
Finalitätsprinzip (zum Rechtszustand nach dem Schwerbehindertengesetz s BSG SozR 3870 §
57 Nr 1 RdNr 20) zu beachten, das sowohl im Behinderungsbegriff des § 2 Abs 1 SGB IX als
auch in den Prinzipien zur Feststellung des GdB nach § 69 Abs 1 und Abs 3 SGB IX
festgeschrieben worden ist. Danach sind alle dauerhaften Gesundheitsstörungen unabhängig
von ihrem Entstehungsgrund zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a SB 4/07 R - zum
Begriff der sog Organkomplikationen unter Hinweis auf Knickrehm, SGb 2008, 220, 221; s auch
Nr 18 Abs 1 AHP/A2 a Anl VersMedV). Das BSG (aaO) hat dargelegt, dass möglicherweise
durch eine Haupterkrankung (dort: Diabetes Mellitus) hervorgerufene Gesundheitsstörungen
(dort: zB Netzhautveränderungen etc) wie von der Haupterkrankung unabhängig entstandene
Gesundheitsstörungen zu behandeln sind und in ihren Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit
unabhängig von dem für die Haupterkrankung festzustellenden Einzel-GdB separat zu
berücksichtigen sind.
Entsprechendes gilt grundsätzlich für dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellationen, in
denen die Operation wegen eines Hauptleidens (hier: Schilddrüsenentfernung wegen Krebs)
Beeinträchtigungen oder Verletzungen anderer Organe (hier: Stimmbänder) hervorgerufen hat.
Auch hier sind, ohne dass es auf den Grund der Beeinträchtigung ankommt, grundsätzlich allein
die Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit für die Feststellung des GdB maßgebend.
Ausgehend von diesen rechtlichen Rahmenbedingungen hat das LSG von der Beklagten
unangegriffen in dem ersten genannten Verfahrensschritt die beim Kläger bestehenden nicht nur
vorübergehenden Gesundheitsstörungen für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG)
festgestellt.
Auch soweit das LSG in dem zweiten Verfahrensschritt diese Gesundheitsstörungen den in den
AHP und der Anl VersMedV genannten Funktionssystemen zugeordnet und jeweils mit einem
Einzel-GdB bewertet hat, sind diese Feststellungen für das Revisionsgericht bindend. Der
Schilddrüsenverlust nach Krebserkrankung ist dem Funktionssystem "Stoffwechsel, innere
Sekretion" (Nr 26.15 AHP/B 15 Anl VersMedV) zugeordnet, die Stimmbandlähmung dem
Funktionssystem "Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege" (Nr 26.7 AHP/B 7 Anl
VersMedV). Die entsprechend den Vorschlägen der medizinischen Sachverständigen
vorgenommene Feststellung der jeweiligen Einzel-GdB hat das LSG in Übereinstimmung mit
dem Inhalt bzw den Vorschriften der AHP/Anl VersMedV für die Schilddrüsenentfernung nach
malignen Tumor in den ersten fünf Jahren ohne Lymphknotenbefall mit 50 und für die
Stimmstörungen bei Stimmbandlähmung mit dauernder Heiserkeit mit 30 bewertet. Diese
Feststellung ist tatrichterliche Aufgabe (BSGE 4, 147, 149 f; BSGE 62, 209, 212 ff = SozR 3870
§ 3 Nr 26 S 83 f; zur Feststellung zur Minderung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen
Unfallversicherung als Tatsachenfeststellung s zuletzt BSG SozR 4-2700 § 56 Nr 2 RdNr 10
mwN) und kann im Revisionsverfahren nur durch entsprechende Verfahrensrügen angegriffen
werden (vgl § 163 SGG). Derartige Rügen hat die Beklagte indes nicht vorgebracht.
Schließlich ist auch die im dargestellten dritten Verfahrensschritt vorzunehmende Einschätzung
des Gesamt-GdB grundsätzlich tatrichterliche Feststellung. Auch insoweit hat die Beklagte in
tatsächlicher Hinsicht Revisionsrügen nicht vorgetragen.
Die Feststellung des Gesamt-GdB des Klägers mit 60 durch das LSG begegnet auch keinen
rechtlichen Bedenken. Entgegen dem Revisionsvorbringen erfordern weder die AHP noch die
Regelungen der Anl VersMedV eine andere Beurteilung. Neben den Passagen über
Schilddrüsenkrankheiten (Nr 26.15 AHP/B 15.6 Anl VersMedV) kommen dabei den Allgemeinen
Hinweisen zur GdB/MdE-Tabelle der AHP (dort Nr 26.1) sowie den Allgemeinen Hinweisen zur
GdS-Tabelle der VersMedV (dort B 1) besondere Bedeutung zu.
Gemäß Nr 26.1 AHP/B1 c Anl VersMedV ist nach Behandlung bestimmter Krankheiten, die zu
Rezidiven neigen, insbesondere bei bösartigen Geschwulsterkrankungen, eine
Heilungsbewährung abzuwarten. Der Zeitraum der Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf
Jahre, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere
Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann. Die hinsichtlich der häufigsten und
wichtigsten solcher Krankheiten im Folgenden angegebenen GdB/MdE/GdS-Anhaltswerte sind
auf den "Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen". Sie
beziehen den "regelhaft verbliebenen Organ- oder Gliedmaßenschaden ein".
"Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung - zB lang dauernde
schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie - sind zusätzlich zu berücksichtigen".
Nr 26.15 AHP/B 15.6 Anl VersMedV bestimmen, dass nach Entfernung eines malignen
Schilddrüsentumors in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten ist, und der
GdB während dieser Zeit nach Entfernung eines papillären oder follikulären Tumors ohne
Lymphknotenbefall 50, sonst 80, beträgt. Bedingt der nach der Entfernung verbliebene
Organschaden einen GdB von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung
anzusetzende Grad entsprechend höher zu bewerten.
Der Begriff des Organschadens wird dabei nicht näher bestimmt. Ob er unter Zuhilfenahme der
übergeordneten Grundsätze des Schwerbehindertenrechts bzw des Rechts der sozialen
Entschädigung insbesondere nach dem gesetzlich festgeschriebenen Finalitätsprinzip definiert
werden kann, muss hier nicht abschließend entschieden werden, denn eine eher enge
Auslegung des Begriffs führt zu einem Gesamt-GdB von 60. Bei einer eher weiten Auslegung
des Begiffs Organschaden ergäbe sich zwar unter Umständen ein Gesamt-GdB von nur 50.
Diese Feststellung verstieße indes gegen höherrangiges Recht, bei dessen Beachtung der
Gesamt-GdB ebenfalls auf 60 festzustellen ist.
Als engste Definition des Organschadens ist seine Begrenzung auf das vom Krebs befallene und
von der Operation betroffene Organ (hier die Schilddrüse) möglich. Denkbar ist ebenfalls, den
Begriff Organschaden auch auf die - anderen - Organe zu beziehen, die von vornherein
zwangsläufig von der Operation betroffen sind. Dazu zählen etwa die Folgen des Schnittes
durch das Organ Haut, ohne den die Entfernung von unter der Haut liegenden Organen nicht
möglich wäre. Die beim Kläger eingetretene Stimmbandlähmung gehört nicht zu den
notwendigen Folgen einer Schilddrüsenoperation; vielmehr tritt sie nach den Feststellungen des
LSG nur in 0,3 % bis 20 % der Fälle auf. Weiter könnten als Organschaden die Schäden
zusammengefasst werden, die mit dem von der Operation betroffenen Organ nach den AHP und
der Anl VersMedV demselben Funktionssystem zugeordnet sind. Auch hier wäre - wie bei den
beiden zuvor genannten Begriffsbestimmungen - der Stimmbandschaden nicht dem auf die
Schilddrüse bezogenen Organschaden zuzurechnen, da er nicht dem Funktionssystem
"Stoffwechsel, innere Sekretion" sondern dem Funktionssystem "Mundhöhle, Rachenraum und
obere Luftwege" angehört. In allen drei Fällen der Auslegung des Begriffs Organschaden ergibt
sich im vorliegenden Fall ein Gesamt-GdB von 60, da der Stimmbandschaden immer separat zu
würdigen ist und er hier für sich allein einen GdB von 30 bedingt.
Bei einem vom Geschäftsführer des Sachverständigenbeirats in seiner Stellungnahme vom
3.9.2009 dargelegten Verständnis des Begriffs des Organschadens käme man allerdings zu
einem Gesamt-GdB von 50. Nach dieser Definition sollen auch alle regelhaften oder
außergewöhnlichen Komplikationen einer Operation als Organschaden angesehen werden,
unabhängig davon, an welchem Organ und mit welcher Häufigkeit sie auftreten. Auch scheint es
danach unerheblich zu sein, ob sie auf ärztlichen Fehlern beruhen oder nicht. Indes erweist sich
dieser Ansatz, der auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, aus Rechtsgründen als
unzutreffend.
Es ist aus Gründen verfassungsrechtlich durch Art 3 Abs 1 Grundgesetz gebotener
Gleichbehandlung bzw verbotener Ungleichbehandlung zwingend, den Gesamt-GdB
ausschließlich nach einer von Kausalitätserwägungen freien, rein finalen Betrachtung orientiert
an den Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 69 Abs 1 Satz 4, Abs 3
SGB IX) zu bestimmen. Dieses Gebot setzt auch der pauschalen GdB-Bewertung eines
Zustandes nach Organentfernung in der Heilungsbewährung Grenzen.
In Fällen identischer Teilhabebeeinträchtigungen muss der Gesamt-GdB identisch sein. In dem
Fall, in dem bei einer vorbestehenden Stimmbandlähmung eine Schilddrüsenentfernung ohne
Stimmbandnervenverletzung erfolgte, und in dem Fall, in dem erst aufgrund der
Schilddrüsenentfernung eine Stimmbandlähmung eingetreten ist, hat sich bei ansonsten
übereinstimmenden Verhältnissen derselbe GdB zu ergeben. Nach der Rechtsauffassung der
Beklagten und des Geschäftsführers des Sachverständigenbeirats würde indes im
erstgenannten Fall der Gesamt-GdB auf 60 festzustellen sein, wohingegen im zweitgenannten
Fall der Gesamt-GdB nur 50 betrüge.
Dementsprechend müssen sich auch unterschiedliche Teilhabebeeinträchtigungen auf die
GdB-Bewertung auswirken. In dem Fall, in dem die Schilddrüsenentfernung komplikationslos
erfolgt ist, beträgt der GdB im Rahmen der Heilungsbewährung 50. In dem Fall, in dem - wie
vorliegend - die Schilddrüsenentfernung zur Verletzung anderer Organe mit dauerhaften Folgen
geführt hat, ist folgerichtig der Gesamt-GdB unter Umständen höher zu bewerten. Nach der
Rechtsauffassung der Beklagten und des Geschäftsführers des Sachverständigenbeirates
würde indes in beiden Fällen der GdB mit 50 festzustellen sein, jedenfalls solange der
verbliebene - umfassend verstandene - "Organschaden" einen GdB von unter 50 bedingt.
Zwar kann die Ungleichbehandlung gleicher und die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte
bei Bestehen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt sein (stRspr des
Bundesverfassungsgerichts BverfGE 55, 78, 88; 76, 256, 329; 88, 87, 96 f; 101, 239, 270; 105,
73, 110 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176). Für die Vorgehensweise der Beklagten sieht der
erkennende Senat jedoch keinen hinreichenden Grund. Es mag geboten sein, den GdB im
Rahmen der Heilungsbewährung relativ großzügig pauschal zu bemessen. Damit wird den im
Einzelnen schwer einschätzbaren (auch psychischen) Auswirkungen eines Zustandes nach
Primärbehandlung einer bösartigen Geschwulsterkrankung Rechnung getragen.
Durchgreifenden Bedenken begegnet es indes, wenn mit einer derartigen Pauschalierung auch
abgrenzbare und nennenswerte Schäden an anderen Organen erfasst werden sollen, die nicht
immer mit einer derartigen Behandlung verbunden sind. Soweit die Zuerkennung des GdB von
50 bei Menschen, für die der Zustand nach Entfernung eines Tumors keine besonderen
Beeinträchtigungen mit sich bringt, im Einzelfall "zu großzügig" erscheint, kann dieser Umstand
nicht durch ein extensives Verständnis des Begriffes "Organschaden" und die damit verbundene
Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte bzw Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte zu
Lasten der Menschen behoben werden, deren Krebsoperation nicht komplikationslos verlaufen
ist und Schäden an anderen Organen mit sich gebracht hat. Eine als "zu großzügig"
anzusehende GdB-Bewertung der Folgen einer Krebsoperation kann vielmehr nur durch eine
weitere Differenzierung bzw Konkretisierung der Regelungen über die Heilungsbewährung
erreicht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.