Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis


GdB-Tabelle
Nase

Rechtsstand: 22.08.2026 · Teil B Nr. 6 VersMedV

6. Nase

Die nachstehenden Werte entsprechen Teil B Nr. 6 der Anlage zu § 2 VersMedV. Dieser noch nicht neu gefasste Teil verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS; für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsgrundsätze.

6.1 Völliger Verlust der Nase

50

Teilverlust der Nase, Sattelnase

wenig störend

10

sonst

20–30

6.2 Stinknase (Ozaena)

je nach Ausmaß der Borkenbildung und des Foetors

20–40

Verengung der Nasengänge

einseitig, je nach Atembehinderung

0–10

doppelseitig mit leichter bis mittelgradiger Atembehinderung

10

doppelseitig mit starker Atembehinderung

20

Chronische Nebenhöhlenentzündung

leichteren Grades (ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen)

0–10

schweren Grades (ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen, Polypenbildung)

20–40

6.3 Völliger Verlust des Riechvermögens

mit der damit verbundenen Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung

15

Völliger Verlust des Geschmackssinns

10
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