6. Nase
Die nachstehenden Werte entsprechen Teil B Nr. 6 der Anlage zu § 2 VersMedV. Dieser noch nicht neu gefasste Teil verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS; für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsgrundsätze.
6.1 Völliger Verlust der Nase
Teilverlust der Nase, Sattelnase
wenig störend
sonst
6.2 Stinknase (Ozaena)
je nach Ausmaß der Borkenbildung und des Foetors
Verengung der Nasengänge
einseitig, je nach Atembehinderung
doppelseitig mit leichter bis mittelgradiger Atembehinderung
doppelseitig mit starker Atembehinderung
Chronische Nebenhöhlenentzündung
leichteren Grades (ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen)
schweren Grades (ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen, Polypenbildung)
6.3 Völliger Verlust des Riechvermögens
mit der damit verbundenen Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung