GdB weibliche Geschlechtsorgane: Brustkrebs, Gebärmutter & Endometriose






Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

GdB-Tabelle
14. Weibliche Geschlechtsorgane

Rechtsstand: 18.09.2026 · Teil B Nr. 14 VersMedV





14. Weibliche Geschlechtsorgane


Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 14 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Nach Teil A Nr. 1.2 werden GdB und GdS nach den gleichen Grundsätzen bemessen.

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 14 VersMedV

Auswertung: Die nachfolgende Übersicht ordnet die Entscheidungen nach ihrem tatsächlichen Aussagegehalt ein. Werte, die nur im Verwaltungsverfahren oder in einem Gutachten auftauchen, werden nicht als gerichtliche Festlegung ausgegeben.

Besonderer Schwerpunkt: Mammakarzinom nach Ablauf der Heilungsbewährung, Aufbauplastik und Therapiefolgen, Ovarektomie/Kinderwunsch, Endometriose sowie Folgezustände nach Zervixkarzinom.

DatumEntscheidungBereichKernaussage
02.12.2010Bundessozialgericht, B 9 SB 4/10 RHeilungsbewährung / TherapiefolgenDie Heilungsbewertung nach Tumorentfernung erfasst nicht automatisch abgrenzbare, nennenswerte Schäden an anderen Organen. Solche atypischen oder zusätzlichen Folgen sind eigenständig zu berücksichtigen.
30.09.2009Bundessozialgericht, B 9 SB 4/08 RHeilungsbewährung / FinalitätsprinzipDer GdB ist final nach den Teilhabefolgen zu bestimmen. Abgrenzbare und nennenswerte Schäden an anderen Organen dürfen nicht ohne Weiteres in der pauschalen Tumorbewertung während der Heilungsbewährung aufgehen.
29.07.2019Sozialgericht Karlsruhe, S 12 SB 877/19Endometriose / SachaufklärungBei komplexer gynäkologischer Befundlage mit Endometriose, Gebärmutter- und Eierstockverlust sowie Verwachsungsbeschwerden kann eine fachgynäkologische sozialmedizinische Begutachtung erforderlich sein. Die Entscheidung legt keinen endgültigen Endometriose-GdB fest.
25.06.2025Sozialgericht Dessau-Roßlau, S 28 SB 39/22Zervixkarzinom / TherapiefolgenNach Radio-Chemotherapie eines Zervixkarzinoms bewertete das Gericht die fortdauernden Tumor- und Therapiefolgen – insbesondere Vaginalstenose, Strahlenschäden, Schmerzen, Kohabitationsunfähigkeit sowie Inkontinenzfolgen – zusammen mit GdB 40.
30.01.2024Sozialgericht Hamburg, S 8 SB 56/20EndometrioseEine schwere, tief infiltrierende Endometriose Grad IV mit Übergreifen auf andere Organe, starken Beschwerden und weiteren schweren Folgen wurde nach Nr. 14.5 mit GdB 50 bewertet.
26.01.2010Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L 7 SB 65/06Zervixkarzinom / Senkung / InkontinenzNach Ablauf der Heilungsbewährung war nicht mehr der frühere Tumorwert maßgeblich. Für Senkung der Scheidenwand mit stärkerer Harninkontinenz und Blasenentleerungsstörung hielt der Senat GdB 30 innerhalb des Rahmens 20–40 für angemessen.
17.09.2024Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, L 3 SB 10/23EierstockverlustDer Verlust beider Eierstöcke wurde bei einer älteren Frau ohne fortbestehenden Kinderwunsch mit GdB 10 bewertet; dieser Wert erhöhte den Gesamt-GdB nicht.
26.09.2024Hessisches Landessozialgericht, L 3 SB 105/23Mammakarzinom / KinderwunschEin unerfüllter Kinderwunsch begründet nicht für sich einen GdB nach Nr. 14.2/14.3. Erforderlich sind die dort genannten organischen Voraussetzungen, etwa Sterilität oder Verlust/Ausfall der Fortpflanzungsorgane.
25.01.2024Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 4 SB 65/23Mammakarzinom / PsycheNach Ablauf der Heilungsbewährung wurden die verbliebenen körperlichen und psychischen Folgen konkret bewertet. Ein geregelter Alltag, Erwerbstätigkeit und Freizeitaktivitäten können gegen eine höhergradige psychische Teilhabebeeinträchtigung sprechen.
14.11.2013Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 10 SB 166/12Mammakarzinom / OvarektomieNach rückfallfreiem Ablauf der Heilungsbewährung zählen nur die verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen. Beidseitiger Teilverlust der Brust mit Narben wurde mit höchstens 30, Verlust beider Eierstöcke ohne Kinderwunsch mit 10 bewertet.
16.01.2013Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 3 SB 3670/12Mastektomie / LymphödemNach Ablauf der Heilungsbewährung wurden die verbliebenen Folgen neu bewertet. Der Verlust einer Brust mit Lymphstauung des Arms war im konkreten Fall mit Teil-GdB 40 in die Gesamtbewertung eingestellt.
01.12.2022Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L 7 SB 55/17Mammakarzinom / AufbauplastikDie feste Heilungsbewährungszeit wird auch bei Rezidiverkrankung nicht individuell verlängert. Nach beidseitiger subkutaner Mastektomie mit Aufbauplastik wurde GdB 30 angenommen.
03.09.2018Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 21 SB 102/16Mastektomie / AufbauplastikSubkutane Mastektomie mit Aufbauplastik auf einer Seite und brusterhaltender Teilmastektomie auf der anderen Seite ist nicht mit beidseitigem vollständigem Brustverlust gleichzusetzen; der Senat bewertete mit GdB 30.
06.12.2024Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 8 SB 2585/23Mastektomie / Prothesen / TherapiefolgenBeidseitige Prothesenversorgung ohne Kapselfibrose, Dislokation oder schwere Asymmetrie wurde mit GdB 30 bewertet. Leichtes Lymphödem und geringgradige Strahlendermatitis führten in der Gesamtbewertung dieses Funktionssystems nicht über 30 hinaus.
14.10.2021Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 6 SB 2703/20Mammakarzinom / Ovarektomie / TherapiefolgenOperations- und Bestrahlungsfolgen sind im Funktionssystem weibliche Geschlechtsorgane mitzuerfassen. Im konkreten Fall führten Brustkrebsfolgen und prämenopausale beidseitige Ovarektomie ohne mögliche Hormonsubstitution zu Teil-GdB 40.
Rechtsstand 2026: Ältere Entscheidungen zur Heilungsbewährung sind im Licht der seit 03.10.2025 geänderten Gemeinsamen Grundsätze zu lesen. Die speziellen Tabellenwerte in Teil B Nr. 14 bleiben maßgeblich; typische und atypische Therapiefolgen sind nach dem aktuellen Teil A einzuordnen.

14.1 Verlust der Brust (Mastektomie)

einseitig

30

beidseitig

40

Segment- oder Quadrantenresektion der Brust

Segment- oder Quadrantenresektion der Brust

0–20

Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z. B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltung) sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.


Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese

Bewertung je nach Ergebnis, zum Beispiel Kapselfibrose, Dislokation der Prothese und Symmetrie.

nach Mastektomie

einseitig

10–30

beidseitig

20–40

nach subkutaner Mastektomie

einseitig

10–20

beidseitig

20–30

Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Eigengewebe kommt ein geringerer GdS in Betracht.

Rechtsprechungsmatrix: Aufbauplastik und Brustrekonstruktion

KonstellationGerichtliche EinordnungEntscheidung
Beidseitige Prothesenversorgung ohne schwere KomplikationenGdB 30; keine Kapselfibrose, Dislokation oder schwergradige Asymmetrie; leichtes Lymphödem und geringe Strahlendermatitis führten nicht über 30 hinaus.LSG Baden-Württemberg, L 8 SB 2585/23
Subkutane Mastektomie mit Aufbauplastik links, Teilmastektomie rechtsGdB 30; keine Gleichstellung mit beidseitigem vollständigem Brustverlust.LSG NRW, L 21 SB 102/16
Beidseitige subkutane Mastektomie mit ImplantatenGdB 30; Asymmetrie und Verhärtungen rechtfertigten die Ausschöpfung des Rahmens.LSG Sachsen-Anhalt, L 7 SB 55/17

Praxis: Entscheidend sind Ergebnis und Funktion: Symmetrie, Kapselfibrose, Prothesenlage, Narben, Lymphödem und konkrete Funktionsbeeinträchtigungen – nicht allein die Tatsache, dass eine Rekonstruktion vorgenommen wurde.


Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors

In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN0 M0

50

bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN1 M0

60

in höheren Stadien

wenigstens 80

Bedingen die Folgen der Operation und gegebenenfalls anderer Behandlungsmaßnahmen einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.


Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse

In den ersten zwei Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während dieser Zeit

50

Mammakarzinom: Heilungsbewährung und verbleibende Folgen

Nach Ablauf der Heilungsbewährung: Der pauschale Tumorwert entfällt. Maßgeblich sind Brustverlust/Teilverlust, Rekonstruktion, Operations- und Bestrahlungsfolgen, Lymphödem, Funktionsstörungen und gegebenenfalls eigenständig nachgewiesene psychische Folgen.
BSG-Leitlinie: B 9 SB 4/08 R und B 9 SB 4/10 R verlangen eine finale Bewertung und eine saubere Trennung der Tumorpauschale von abgrenzbaren, nennenswerten zusätzlichen Organschäden.

14.2 Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität

Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität

0

in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch

20

Kinderwunsch und Sterilität: nicht gleichsetzen

Hessisches LSG, 26.09.2024 – L 3 SB 105/23 stellt klar: Ein unerfüllter Kinderwunsch oder eine medikamentös erschwerte Schwangerschaft reicht nicht. Für einen GdB nach Nr. 14.2/14.3 müssen die dort genannten organischen Voraussetzungen nachgewiesen sein.


Nach Entfernung eines malignen Gebärmuttertumors

Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren

nach Entfernung eines Zervixtumors (Mikrokarzinom) im Stadium T1a N0 M0

50

nach Entfernung eines Korpustumors im Frühstadium (Grading G1, Infiltration höchstens des inneren Drittels des Myometriums)

50

GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren – Zervixtumor

im Stadium (T1b bis T2a) N0 M0

50

im Stadium T2b N0 M0

60

in höheren Stadien

80

GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren – Korpustumor

im Stadium T1 N0 M0 (Grading ab G2, Infiltration über das innere Drittel des Myometriums hinaus)

50

im Stadium T2 N0 M0

60

in höheren Stadien

80

Gebärmuttertumor: Tumorwert endet – Folgen bleiben

LSG Sachsen-Anhalt, 26.01.2010 – L 7 SB 65/06: Nach Ablauf der Heilungsbewährung war der frühere Tumorwert nicht fortzuführen; die verbliebene Senkung mit Blasenentleerungsstörung und stärkerer Inkontinenz wurde mit GdB 30 bewertet.

SG Dessau-Roßlau, 25.06.2025 – S 28 SB 39/22: Schwere fortdauernde Folgen einer Radio-Chemotherapie mit Vaginalstenose, Strahlenschäden, Schmerzen, Kohabitationsunfähigkeit sowie Blasen- und Darmfolgen rechtfertigten GdB 40 für die zusammengefassten Tumor- und Therapiefolgen.


14.3 Eierstöcke

Verlust eines Eierstockes

0

Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke

ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkung auf den Hormonhaushalt – immer in der Postmenopause

10

im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution

20–30

vor Abschluss der körperlichen Entwicklung je nach Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls

20–40

Endokrin bedingte Funktionsstörungen der Eierstöcke sind gut behandelbar, sodass im Allgemeinen anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Komplikationen (z. B. Sterilität, abnormer Haarwuchs) sind gesondert zu beurteilen.

Rechtsprechung zum Eierstockverlust

KonstellationBewertungEntscheidung
Verlust beider Eierstöcke, kein fortbestehender KinderwunschGdB 10LSG Mecklenburg-Vorpommern, L 3 SB 10/23
Beidseitige Ovarektomie prämenopausal; Hormonsubstitution wegen hormonrezeptorpositivem Mammakarzinom nicht möglichGdB 30 für den Eierstockverlust; zusammen mit den Brustkrebsfolgen Teil-GdB 40 im FunktionssystemLSG Baden-Württemberg, L 6 SB 2703/20

Nach Entfernung eines malignen Eierstocktumors

In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

nach Entfernung im Stadium T1 N0 M0

50

in anderen Stadien

80

14.4 Chronischer oder chronisch-rezidivierender entzündlicher Prozess der Adnexe und/oder der Parametrien

Bewertung je nach Art, Umfang und Kombination der Auswirkungen, zum Beispiel Adhäsionsbeschwerden, chronische Schmerzen und Kohabitationsbeschwerden.

GdS

10–40

14.5 Endometriose

leichten Grades (geringe Ausdehnung, keine oder nur geringe Beschwerden)

0–10

mittleren Grades

20–40

schweren Grades (z. B. Übergreifen auf Nachbarorgane, starke Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, Sterilität)

50–60

Endometriose: Rechtsprechungsmatrix 0–10 / 20–40 / 50–60

StufeTypische tatsächliche KriterienRechtsprechung
0–10Geringe Ausdehnung, keine oder nur geringe Beschwerden.Der Tabellenwert folgt unmittelbar aus Nr. 14.5; belastbare obergerichtliche Grenzfälle sind selten.
20–40Mittlerer Schweregrad; entscheidend sind Ausdehnung, chronische Schmerzen, Verwachsungen, Therapiebedarf und Alltagseinschränkungen.SG Karlsruhe, S 12 SB 877/19 zeigt, dass bei komplexem Befund eine fachgynäkologische sozialmedizinische Begutachtung erforderlich sein kann; kein endgültiger Endometriose-GdB.
50–60Schwere Endometriose, insbesondere Übergreifen auf Nachbarorgane, starke Beschwerden, erhebliche Allgemeinbeeinträchtigung und/oder Sterilität.SG Hamburg, S 8 SB 56/20: tief infiltrierende Endometriose Grad IV mit Organübergriff, starken Schmerzen und weiteren schweren Folgen = GdB 50.
Beweisführung: Nicht das Stadium oder die Diagnose allein entscheidet. Dokumentiert werden sollten Organübergriff, Operationshistorie, Schmerztherapie, Medikation, Verwachsungen, Blutungen, Darm-/Blasenbeteiligung, Allgemeinzustand und Fertilitätsfolgen.

14.6 Scheidenfisteln

Harnweg-Scheidenfistel

50–60

Mastdarm-Scheidenfistel

60–70

Harnweg-Mastdarm-Scheidenfistel (Kloakenbildung)

100

Fisteln mit geringer funktioneller Beeinträchtigung sind entsprechend niedriger zu bewerten.


Senkung der Scheidenwand, Vorfall der Scheide und/oder der Gebärmutter

ohne Harninkontinenz oder mit geringer Stressinkontinenz (Grad I)

0–10

mit stärkerer Harninkontinenz und/oder stärkeren Senkungsbeschwerden

20–40

mit völliger Harninkontinenz

50–60

bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit

70

Ulzerationen sind gegebenenfalls zusätzlich zu bewerten.

isolierte Senkung der Scheidenhinterwand mit leichten Defäkationsstörungen

0–10

Scheiden-Gebärmutteraplasie, ohne Plastik, nach Vollendung des 14. Lebensjahres (einschließlich Sterilität)

40

Senkung und Inkontinenz

LSG Sachsen-Anhalt, 26.01.2010 – L 7 SB 65/06 ist ein brauchbarer Schwellenfall: Senkung der Scheidenwand mit fehlendem Gefühl für den Blasenfüllungszustand, zeitgesteuertem Toilettengang und gelegentlicher Stuhlinkontinenz → GdB 30; der Rahmen 20–40 wurde nicht ausgeschöpft.


Kraurosis vulvae

geringen Grades (keine oder nur geringe Beschwerden)

0–10

mäßigen Grades (erhebliche Beschwerden, keine Sekundärveränderungen)

20–30

stärkeren Grades (starke Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Sekundärveränderungen)

40

vollständige Entfernung der Vulva

40

Nach Beseitigung eines malignen Scheidentumors

In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

nach Beseitigung im Stadium T1 N0 M0


60

in höheren Stadien

80

Nach Entfernung eines malignen Tumors der äußeren Geschlechtsteile

In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

nach Entfernung im Stadium (T1 bis T2) N0 M0

50

sonst

80

Schwere Therapie- und Genitalfolgen

Bei schweren Folgen nach Zervixkarzinom zeigt SG Dessau-Roßlau, S 28 SB 39/22, dass Vaginalstenose, Strahlenschäden, Dauerschmerzen, Kohabitationsunfähigkeit sowie Blasen-/Darmfolgen in ihrer Gesamtheit erhebliches Gewicht haben können. Der Fall ist kein isolierter „Vulva-GdB“, sondern eine zusammengefasste Bewertung komplexer Tumor- und Therapiefolgen.


Rechtsstand: Die dargestellten Bewertungsmaßstäbe entsprechen Teil B Nr. 14 der Anlage zu § 2 VersMedV in der am 18.09.2026 geltenden Fassung.



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