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GdB-TABELLE | SCHLAGWORTVERZEICHNIS

ANWÄLTE


Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis


GdB Tabelle
Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen

  • 8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen

     

Bei chronischen Krankheiten der Bronchien und des Lungenparenchyms sowie bei Brustfellschwarten richtet sich der GdS vor allem nach der klinischen Symptomatik mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand.
Außerdem sind die Einschränkung der Lungenfunktion, die Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen (z.B. Cor pulmonale) und bei allergisch bedingten Krankheiten auch die Vermeidbarkeit der Allergene zu berücksichtigen.

8.1 Brüche und Defekte der Knochen des Brustkorbs (Rippen, Brustbein, Schlüsselbein)

ohne Funktionsstörungen verheilt, je nach Ausdehnung des Defektes.

0-10

Rippendefekte mit Brustfellschwarten

ohne wesentliche Funktionsstörung

0-10
bei sehr ausgedehnten Defekten einschließlich entstellender Wirkung

20

Brustfellverwachsungen und -schwarten

ohne wesentliche Funktionsstörung

0-10

Fremdkörper im Lungengewebe oder in der Brustkorbwand

reaktionslos eingeheilt.

0

8.2 Bronchiektasen

als eigenständige Krankheiten – ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion,

leichte Form
(symptomfreie Intervalle über mehrere Monate, wenig Husten, geringer Auswurf)

0-10

schwere Form (fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und Auswurf, häufige akute Schübe)

20-30

Pneumokoniosen (z.B. Silikose, Asbestose)

ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion)

0-10

8.3 Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion

geringen Grades

das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen [5 – 6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich.

20-40

mittleren Grades

das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Spazierengehen [3 – 4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz)

50-70

schweren Grades

Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz

80-100

8.4 Nach einer Lungentransplantation

ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten.

Nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder eines Bronchialtumors

ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während dieser Zeit

wenigstens 80

bei Einschränkung der Lungenfunktion mittleren bis schweren Grades

90-100

8.5 Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion,

Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen

0-20

Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen

30-40

Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle

50

Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen.

8.6 Bronchialasthma bei Kindern

geringen Grades

(Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen, keine dauernde Einschränkung der Atemfunktion, nicht mehr als sechs Wochen Bronchitis im Jahr)

20-40

mittleren Grades

(Hyperreagibilität mit häufigeren und/oder schweren Anfällen, leichte bis mittelgradige ständige Einschränkung der Atemfunktion, etwa 2 bis 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr)

50-70

schweren Grades

(Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle, schwere Beeinträchtigung der Atemfunktion, mehr als 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr)

80-100

8.7 Schlaf-Apnoe-Syndrom (Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor)

ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung

0-10

mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung..

20

bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung.

50

Rechtsprechung Schlaf-Apnoe-Syndrom


1. Im Falle eines Schlaf-Apnoe-Syndroms ist eine nasale Überdruckbeatmung auch dann "nicht durchführbar" iS des Teils B Nr 8.7 der in der Anlage zu § 2 VersMedV geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, wenn eine Therapieunverträglichkeit besteht.

2. Bei psychischen Problemen ist eine Therapieunverträglichkeit nur dann zu bejahen, wenn sich der Betroffene in psychiatrische Behandlung begeben hat.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 10. Senat 29.10.2025 L 10 SB 25/22


1. Zur Neufeststellung des GdB bei Schlafapnoesyndrom und zu den Anforderungen des Vollbeweises in Bezug auf die Nichtdurchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung (Versorgungsmedizinische Grundsätze Teil B Nr. 8.7).

2. Auf eine exakte, in sich widerspruchsfreie und plausible Wiedergabe der geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Durchführung der Maskenbeatmung kann umso weniger verzichtet werden, wenn feststeht, dass sich die geschilderten Probleme erst in der häuslichen Umgebung und nicht bereits im Schlaflabor gezeigt haben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat 16.12.2022 L 8 SB 1259/21


Für ein Schlafapnoe-Syndrom ist ein Einzel-GdB von 50 wegen nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung anzunehmen, wenn bei einem Bauchlagen-Schläfer eine Maskenbeatmung ohne Leckagen objektiv nicht durchführbar ist.

Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat 20.03.2020 L 8 SB 3405/18


Auch die mangelnde Durchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung aus psychischen Gründen kann die Bewertung eines Schlaf-Apnoe-Syndroms mit einen GdB von 50 bedingen.

Ist eine Panikreaktion beim nächtlichen Tragen einer Gesichtsmaske, die auch in anderen, vergleichbaren Situationen auftritt, sicher ärztlich bestätigt, ist eine Be-wertung mit einem GdB von 50 vorzunehmen, wenn eine Überdruckbeatmung medizinisch indiziert ist und alternative Behandlungsmethoden, wie das Tragen einer Unterkieferprotrusionschiene, nicht durchführbar sind.

Die mögliche zukünftige Minderung der Auswirkungen einer Behinderung durch deutliche Gewichtsreduktion kann der aktuellen GdB-Bewertung nicht entgegen gehalten werden.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat 05.11.2021 L 2 SB 78/20


Bei der Frage, ob eine nasale Überdruckbeatmung nicht durchführbar ist (hiervon hängt die Frage des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 ab), ist die Therapieverträglichkeit entscheidend.

Bei der Beurteilung der Therapieverträglichkeit kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Betroffene aus seiner Sicht meint, die Maske nicht tragen zu können, oder gar glaubt, dass eine CPAP-Behandlung keinen Sinn mache).

Entscheidend ist vielmehr die objektive Therapierbarkeit. Psychische Abnormitäten wie Zwangs- oder Angstneurosen können gegebenenfalls eine Berücksichtigung finden. Hier ist aber zu fordern, dass sich der Betroffene wegen der behaupteten psychischen Probleme beim Tragen der Atemmaske in psychiatrische Behandlung begeben hat.

Bayerisches Landessozialgericht 3. Senat 28.10.2014 L 3 SB 61/12


1. Zur Höhe des GdB bei einem Schlafapnoe-Syndrom

2. Von einer Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung kann erst ausgegangen werden, wenn anatomische Besonderheiten einer nasalen Überdruckbeatmung entgegen stehen oder wenn durch das Scheitern entsprechender Therapieversuche der Nachweis der Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung erbracht ist. Dazu gehört, dass der Betroffene verschiedene Masken ausgetestet und ein Gewöhnungstraining erfolglos durchlaufen hat. Es reicht nicht, wenn die Beatmungsmaske wegen subjektiver Beschwerden nicht mehr benutzt wird.

Bayerisches Landessozialgericht 15. Senat 17.07.2012 L 15 SB 213/11


Nach einer Auskunft des BMA vom 10.01.2000 ist für die Beurteilung des Misserfolgs einer Therapie nur der tatsächliche, über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus dauernde Zustand des Betroffenen zu beurteilen. Nur so lässt sich nach Ansicht des Senats feststellen, ob die CPAP-Maske objektiv unverträglich ist.

Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 13.07.2004 L 6 SB 93/02


Nr 26.8 AHP 1996 (S 85) schliest es nicht grundsätzlich aus, die gesicherte Diagnose eines Schlaf-Apnoe-Syndroms auch für einen Zeitraum unmittelbar vor der Untersuchung im Schlaflabor anzunehmen.

BSG 9. Senat 24.04.2008 B 9/9a SB 6/06 R


8.8 Tuberkulose

Tuberkulöse Pleuritis

Der GdS richtet sich nach den Folgeerscheinungen.

Lungentuberkulose

ansteckungsfähig (mehr als 6 Monate andauernd).

100

nicht ansteckungsfähig

ohne Einschränkung der Lungenfunktion

0

sonst je nach Einschränkung der Lungenfunktion.

8.9 Sarkoidose

Der GdS richtet sich nach der Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und nach den Auswirkungen an den verschiedenen Organen.
Bei chronischem Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen auf den Allgemeinzustand ist ohne Funktionseinschränkung von betroffenen Organen ein GdS von 30 anzunehmen.

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