8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Bei den Erkrankungen dieses Kapitels ist die Diagnose allein regelmäßig nicht entscheidend. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze stellen vor allem auf klinische Symptomatik, Belastbarkeit, objektive Lungenfunktionsbefunde, Blutgase und Folgeerscheinungen ab. Das ist besonders bei COPD, Asthma und gemischten pulmonalen Krankheitsbildern bedeutsam.
Rechtsprechungsübersicht zu Teil B Nr. 8
Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten ausgewerteten Entscheidungen ihrem eigentlichen Aussagegehalt zu. Nicht jede Entscheidung ist ein isolierter GdB-Leitfall; prozessuale oder nur vergleichend einschlägige Entscheidungen werden entsprechend gekennzeichnet.
| Bereich | Entscheidung | Bedeutung |
|---|---|---|
| 8.2/8.3 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 24.10.2016 – L 8 SB 3818/15 | COPD-Diagnose ohne relevante dauernde Funktionseinschränkung: kein höherer Wert als 10. |
| 8.2/8.5 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 14.01.2021 – L 6 SB 539/20 | Bronchiektasen + Hyperreagibilität: Funktionssystem Atmung insgesamt 40; keine Addition einzelner Werte. |
| 8.3/8.4 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 18.09.2025 – L 6 SB 1880/25 | Nach Pneumektomie und Ende der Heilungsbewährung verblieb wegen der funktionellen Folgen GdB 50. |
| 8.4 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 18.06.2021 – L 8 SB 2649/20 | Lungenkarzinoid fällt unter Nr. 8.4; Heilungsbewährung GdB 80. |
| 8.4 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 09.11.2023 – L 13 SB 142/22 | Bestätigung der organspezifischen Tumorregel für Lungenkarzinoide. |
| 8.5 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 07.12.2017 – L 6 SB 4071/16 | Medikamentös beherrschbare Anfälle ein- bis zweimal wöchentlich: GdB 20 nicht überschritten. |
| 8.5 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14.03.2013 – L 13 SB 226/10 | Häufige/schwere Asthmaanfälle ohne dauernde relevante Lungenfunktionsminderung: GdB 40, nicht 50. |
| 8.7 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 14.02.2024 – L 13 SB 29/22 | Vorinstanz zu BSG 2026: kein schematischer GdB 50 allein wegen nicht durchführbarer CPAP. |
| 8.7 | Bundessozialgericht 11.06.2026 – B 9 SB 5/24 R | Neue BSG-Entscheidung vom 11.06.2026; vollständige Gründe noch nicht veröffentlicht, Sache zurückverwiesen. |
| 8.7 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 16.12.2022 – L 8 SB 1259/21 | Vollbeweis der Nichtdurchführbarkeit; häusliche Probleme müssen konsistent und objektivierbar sein. |
| 8.7 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 20.03.2020 – L 8 SB 3405/18 | Objektiv nicht durchführbare Maskentherapie beim Bauchschläfer; ältere positive GdB-50-Linie. |
| 8.7 | Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 05.11.2021 – L 2 SB 78/20 | Fachlich belegte Panikreaktion und fehlende Alternative; ältere positive GdB-50-Linie. |
| 8.7 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 29.10.2025 – L 10 SB 25/22 | Alternative Behandlung durch Vermeidung der Rückenlage; GdB 50 verneint. |
| 8.9 | Sozialgericht Karlsruhe 15.07.2015 – S 12 SB 836/14 | Chronisch aktive Sarkoidose ohne Organfunktionsstörung: 30; Organfolgen können hinzutreten. |
| 8.9 | Bundessozialgericht 01.03.2024 – B 9 SB 35/23 B | Nur prozessual: BSG berichtet die LSG-Bewertung Sarkoidose 30 / Gesamt-GdB 40. |
Bewertungsgrundsatz
Bei chronischen Krankheiten der Bronchien und des Lungenparenchyms sowie bei Brustfellschwarten richtet sich der GdB/GdS vor allem nach der klinischen Symptomatik mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand. Zusätzlich sind die Einschränkung der Lungenfunktion, Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen – etwa Cor pulmonale – und bei allergisch bedingten Krankheiten die Vermeidbarkeit der Allergene zu berücksichtigen.
8.1 Brüche und Defekte der Knochen des Brustkorbs
Brüche und Defekte von Rippen, Brustbein oder Schlüsselbein ohne Funktionsstörung: 0–10.
Rippendefekte mit Brustfellschwarten ohne wesentliche Funktionsstörung: 0–10; bei sehr ausgedehnten Defekten einschließlich entstellender Wirkung: 20.
Brustfellverwachsungen und -schwarten ohne wesentliche Funktionsstörung: 0–10. Reaktionslos eingeheilte Fremdkörper im Lungengewebe oder in der Brustkorbwand: 0.
Die neuere obergerichtliche Rechtsprechung enthält hierzu nur wenige isolierte Bewertungsfälle. Sobald eine relevante Atemfunktionsstörung hinzutritt, verlagert sich der Schwerpunkt regelmäßig auf Nr. 8.3.
8.2 Chronische Bronchitis, Bronchiektasen und Pneumokoniosen
Chronische Bronchitis/Bronchiektasen ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion: leichte Form mit langen symptomfreien Intervallen, wenig Husten und geringem Auswurf 0–10; schwere Form mit fast kontinuierlichem ausgiebigem Husten und Auswurf sowie häufigen akuten Schüben 20–30.
Pneumokoniosen, etwa Silikose oder Asbestose, ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion: 0–10.
Rechtsprechung: Diagnose allein genügt nicht
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21.03.2013 – L 6 SB 4703/12: Eine diagnostizierte chronisch-obstruktive Bronchitis genügte ohne fast kontinuierlichen Husten, Auswurf, häufige Schübe oder relevante Funktionsminderung nicht für eine höhere Einstufung.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 – L 13 SB 88/12: Bronchiektasen waren mit 20 bewertet; das Urteil ist wegen der dortigen Sachaufklärungsproblematik aber nur als Vergleichsfall zu verwenden.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 14.01.2021 – L 6 SB 539/20: Bronchiektasen und zusätzliche bronchiale Hyperreagibilität wurden im gemeinsamen Funktionssystem Atmung insgesamt bewertet; Einzelwerte sind nicht zu addieren.
8.3 Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion
Lungenfunktions- und Belastbarkeitsmatrix
| Stufe | Klinische Belastbarkeit | Objektive Befunde nach VMG | GdB/GdS |
|---|---|---|---|
| geringen Grades | Atemnot über das gewöhnliche Maß hinaus bei mittelschwerer Belastung, z. B. forsches Gehen 5–6 km/h oder mittelschwere körperliche Arbeit | statische und dynamische Messwerte bis zu 1/3 niedriger als Soll; Blutgase im Normbereich | 20–40 |
| mittleren Grades | Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung, z. B. Spazierengehen 3–4 km/h, Treppensteigen bis ein Stockwerk, leichte Arbeit | Messwerte bis zu 2/3 niedriger als Soll; respiratorische Partialinsuffizienz | 50–70 |
| schweren Grades | Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe | Messwerte um mehr als 2/3 niedriger als Soll; respiratorische Globalinsuffizienz | 80–100 |
Schwellen aus der Rechtsprechung
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 24.10.2016 – L 8 SB 3818/15: COPD vom Emphysemtyp ohne relevante dauernde Funktionsminderung und ohne schwere Bronchitissymptomatik rechtfertigte keinen höheren Wert als 10.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 14.01.2021 – L 6 SB 539/20: Die Lungenfunktion allein trug keinen GdB 40; zusammen mit ausgeprägter bronchialer Hyperreagibilität wurde das Funktionssystem Atmung mit 40 bewertet.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18.09.2025 – L 6 SB 1880/25: Nach Entfernung eines gesamten Lungenflügels und Ablauf der Heilungsbewährung verblieb wegen der funktionellen Gesamtfolgen GdB 50.
Bundessozialgericht, 16.12.2025 – B 9 SB 32/25 B: Der BSG-Beschluss ist nur prozessual und enthält keine neue materielle Grenzziehung zwischen geringer, mittlerer und schwerer Lungenfunktionseinschränkung.
8.4 Lungentransplantation und maligne Lungen-/Bronchialtumoren
Lungentransplantation
Während der im Allgemeinen zweijährigen Heilungsbewährung: 100. Danach selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression: nicht niedriger als 70.
Maligner Lungen- oder Bronchialtumor
Nach Entfernung ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Während dieser Zeit: wenigstens 80; bei Einschränkung der Lungenfunktion mittleren bis schweren Grades: 90–100.
Lungenkarzinoid und Ende der Heilungsbewährung
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18.06.2021 – L 8 SB 2649/20: Ein Lungenkarzinoid fällt unter Nr. 8.4; während der Heilungsbewährung GdB 80. Eine Reduktion wegen der Bezeichnung „semimaligne“ wurde abgelehnt.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 09.11.2023 – L 13 SB 142/22: Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigt diese organspezifische Einordnung.
Sozialgericht Magdeburg, 01.03.2024 – S 3 SB 418/21: Auch das SG Magdeburg wendet die fünfjährige Heilungsbewährung auf ein Lungenkarzinoid an.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18.09.2025 – L 6 SB 1880/25: Nach Ende der Heilungsbewährung ist nicht die frühere Tumordiagnose, sondern die verbleibende funktionelle Beeinträchtigung neu zu bewerten; nach Pneumektomie waren weiterhin 50 gerechtfertigt.
8.5 Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion
Seltene saisonale und/oder leichte Anfälle: 0–20. Häufige – mehrmals pro Monat – und/oder schwere Anfälle: 30–40. Serien schwerer Anfälle: 50. Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich nach Nr. 8.3 zu berücksichtigen.
Anfallshäufigkeit, Schwere und Beherrschbarkeit
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 07.12.2017 – L 6 SB 4071/16: Ein- bis zweimal wöchentlich auftretende, medikamentös jeweils ausreichend beherrschbare Anfälle führten nicht über GdB 20.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 – L 13 SB 226/10: Häufige bzw. schwere Anfälle rechtfertigten GdB 40; GdB 50 scheiterte an der fehlenden dauernden Lungenfunktionsminderung.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 17.07.2025 – L 12 SB 208/22: Auch in der neueren Rechtsprechung blieb es bei Asthma und objektivierter Funktionsbeeinträchtigung bei GdB 40. Der nachfolgende BSG-Beschluss B 9 SB 32/25 B enthält keine eigene materielle Neubewertung.
8.6 Bronchialasthma bei Kindern
Geringen Grades – seltene/leichte Anfälle, keine dauernde Einschränkung der Atemfunktion, nicht mehr als sechs Wochen Bronchitis pro Jahr: 20–40.
Mittleren Grades – häufigere und/oder schwere Anfälle, leichte bis mittelgradige ständige Einschränkung der Atemfunktion, etwa zwei bis drei Monate kontinuierliche Bronchitis pro Jahr: 50–70.
Schweren Grades – Serien schwerer Anfälle, schwere Atemfunktionsbeeinträchtigung, mehr als drei Monate kontinuierliche Bronchitis pro Jahr: 80–100.
Die neuere obergerichtliche Rechtsprechung zu Nr. 8.6 ist deutlich dünner als die Erwachsenenrechtsprechung. Eine künstliche Übertragung von Erwachsenenfällen wird deshalb vermieden.
8.7 Schlaf-Apnoe-Syndrom
Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor. Ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung: 0–10. Mit Notwendigkeit einer solchen Behandlung: 20. Bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung nennt der Tabellenwortlaut: 50. Folgeerscheinungen und Komplikationen sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Bundessozialgericht, 11.06.2026 – B 9 SB 5/24 R: eigener Entscheidungsstand
Rechtsprechungs-Zeitachse
| Jahr | Entscheidung | Linie |
|---|---|---|
| 2004 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, 13.07.2004 – L 6 SB 93/02 | Frühe Linie zur objektiven Therapieunverträglichkeit. |
| 2008 | Bundessozialgericht, 24.04.2008 – B 9/9a SB 6/06 R | Schlaflaborbefund kann unter Umständen auch einen unmittelbar vorausgehenden Zeitraum belegen. |
| 2012 | Bayerisches Landessozialgericht, 17.07.2012 – L 15 SB 213/11 | Nichtdurchführbarkeit erst nach anatomischen Hindernissen oder gescheiterten ernsthaften Therapieversuchen; verschiedene Masken und Gewöhnungstraining. |
| 2014 | Bayerisches Landessozialgericht, 28.10.2014 – L 3 SB 61/12 | Psychische Maskenphobie nicht ohne Behandlung; konkrete Teilhabefolgen werden mitbetrachtet, im Fall Gesamt-GdB 40. |
| 2020 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.03.2020 – L 8 SB 3405/18 | Bauchlage und Leckagen: objektiv nicht durchführbare Maskentherapie; ältere positive GdB-50-Linie. |
| 2021 | Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 05.11.2021 – L 2 SB 78/20 | Medizinisch gesicherte Panikreaktion + keine tragfähige Alternative; ältere positive GdB-50-Linie. |
| 2022 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, 16.12.2022 – L 8 SB 1259/21 | Vollbeweis der Nichtdurchführbarkeit; Widerspruchsfreiheit und Plausibilität. |
| 2024 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 14.02.2024 – L 13 SB 29/22 | Kein schematischer GdB 50; Vorinstanz fordert schwere funktionelle Auswirkungen und zieht einen Narkolepsievergleich heran. |
| 2025 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 29.10.2025 – L 10 SB 25/22 | Alternative Therapie durch Vermeidung der Rückenlage; 50 verneint. |
| 2026 | Bundessozialgericht, 11.06.2026 – B 9 SB 5/24 R | BSG hebt die Vorentscheidung auf und verweist zurück; vollständige Entscheidungsgründe stehen noch aus. |
Was sollte für die GdB-50-Frage dokumentiert werden?
1. Diagnose und Therapieindikation: Schlaflabor, Schweregrad und medizinische Indikation zur PAP-/CPAP-Therapie.
2. Therapieversuche: Maskentypen, Druckanpassungen, Gewöhnungsversuche, Dauer, Abbruchgründe.
3. Objektive Hindernisse: anatomische Gründe, Leckagen, Lageabhängigkeit, fachärztlich belegte psychische Reaktionen.
4. Alternativen: Lagevermeidung, Unterkieferprotrusionsschiene, operative oder andere medizinisch geeignete Behandlung.
5. Tatsächliche Auswirkungen: Tagesschläfrigkeit, Einschlafneigung, Konzentrations-/Gedächtnisstörungen, Unfallgefährdung und konkrete Teilhabeeinschränkungen.
8.8 Tuberkulose
Tuberkulöse Pleuritis: Bewertung nach den Folgeerscheinungen.
Ansteckungsfähige Lungentuberkulose, die länger als sechs Monate andauert: 100. Nicht ansteckungsfähige Lungentuberkulose ohne Einschränkung der Lungenfunktion: 0. Im Übrigen richtet sich der GdB/GdS nach der verbleibenden Lungenfunktion.
Moderne isolierte GdB-Rechtsprechung ist hierzu selten. Die klare Tabellenregel steht deshalb im Vordergrund; verbleibende pulmonale Funktionsfolgen werden nach Nr. 8.3 bewertet.
8.9 Sarkoidose
Der GdB/GdS richtet sich nach der Krankheitsaktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und nach den Auswirkungen an den betroffenen Organen. Bei chronischem Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, ohne Funktionseinschränkung betroffener Organe, nennt die Tabelle 30.
Rechtsprechung
Sozialgericht Karlsruhe, 15.07.2015 – S 12 SB 836/14: bestätigt die Bedeutung von Krankheitsaktivität und Allgemeinzustand; Organfunktionsstörungen können über den Grundwert hinausführen.
Sozialgericht Karlsruhe, 14.04.2020 – S 12 SB 3113/19: betont den Aufklärungsbedarf bei pulmonaler Sarkoidose und weiteren Atemwegs-/psychischen Beschwerden; nicht vorschnell bei 30 stehen bleiben.
Sächsisches Landessozialgericht, 20.10.2023 – L 9 SB 107/22: Der vollständige LSG-Text liegt in der Sammelmappe nicht vor; aus dem BSG-Folgebeschluss ist sicher dokumentiert, dass die Sarkoidose dort mit 30 bewertet wurde.
Bundessozialgericht, 01.03.2024 – B 9 SB 35/23 B: prozessualer Nichtzulassungsbeschluss; keine eigene materielle Sarkoidose-Bewertung des BSG.
Rechtsstand: 18.09.2026. Grundlage sind Teil B Nr. 8 VersMedV und die dargestellte Rechtsprechung.