5. Hör- und Gleichgewichtsorgan
Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.
Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.
Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der GdS entsprechend höher bewertet werden.
Hinweis zum Begriff GdS/GdB
Teil B Nr. 5 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsgrundsätze.
5.1 Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen
angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang)
später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz)
sonst je nach Sprachstörung
5.2 Hörverlust
5.2.1 Sprachaudiometrische Untersuchung – Tabelle A
Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchung (nach Boenninghaus und Röser 1973):
Das Gesamtwortverstehen wird aus der Wortverständniskurve errechnet. Es entsteht durch Addition der Verständnisquoten bei 60, 80 und 100 dB Lautstärke (einfaches Gesamtwortverstehen). Bei der Ermittlung von Schwerhörigkeiten bis zu einem Hörverlust von 40 % ist das gewichtete Gesamtwortverstehen (Feldmann 1988) anzuwenden: 3 × Verständnisquote bei 60 dB + 2 × Verständnisquote bei 80 dB + 1 × Verständnisquote bei 100 dB; die Summe wird durch 2 geteilt.
5.2.2 Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf – Tabelle B
Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve. Der prozentuale Hörverlust ergibt sich durch Addition der vier Teilkomponenten (4-Frequenztabelle nach Röser 1973):
5.2.3 Hochtonverluste vom Typ Lärmschwerhörigkeit – Tabelle C
3-Frequenztabelle nach Röser 1980 für die Beurteilung bei Hochtonverlusten vom Typ Lärmschwerhörigkeit:
5.2.4 GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden beider Ohren – Tabelle D
Zur Ermittlung des GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren:
5.3 Gleichgewichtsstörungen
(Normabweichungen in den apparativ erhobenen neurootologischen Untersuchungsbefunden bedingen für sich allein noch keinen GdS.)
Ohne wesentliche Folgen
Beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen (z. B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung); leichte Unsicherheit und geringe Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen; stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen erst bei außergewöhnlichen Belastungen; keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen.
GdS/GdB
Mit leichten Folgen
Leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern und Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen; stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen; leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belastungsstufe.
GdS/GdB
Mit mittelgradigen Folgen
Stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen; heftiger Schwindel mit vegetativen Erscheinungen bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen; deutliche Abweichungen bei Geh- und Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe.
GdS/GdB
Mit schweren Folgen
Heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und bei anderen alltäglichen Belastungen; teilweise ist eine Gehhilfe erforderlich.
GdS/GdB
bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder zu stehen
Ohrgeräusche (Tinnitus)
ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen
mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägte depressive Störungen)
mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten
Rechtsprechung Tinnitus / Schwindel
Das LSG Baden-Württemberg hat in einem Einzelfall entschieden, dass Tinnitus und Schwindelsymptomatik ohne nachgewiesenes organisches Korrelat im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ zu bewerten waren. Im dortigen Fall rechtfertigten Tinnitus und Schwindel jeweils keinen Einzel-GdB von mehr als 10.
Hinweis: Die Entscheidung erging vor der Neufassung von Teil A zum 03.10.2025; ihre damaligen Verweise auf die alte Gliederung von Teil A sind daher historisch zu lesen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2023 – L 6 SB 1157/21
Menière-Krankheit
ein bis zwei Anfälle im Jahr
häufigere Anfälle, je nach Schweregrad
mehrmals monatlich schwere Anfälle
Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.
5.4 Chronische Mittelohrentzündung
ohne Sekretion oder einseitige zeitweise Sekretion
einseitige andauernde Sekretion oder zeitweise beidseitige Sekretion
andauernd beidseitige Sekretion
Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.
Radikaloperationshöhle
reizlos
Bei unvollständiger Überhäutung und ständiger Sekretion:
einseitig
beidseitig
5.5 Verlust einer Ohrmuschel
Verlust einer Ohrmuschel