Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis


GdB-Tabelle
Hör- und Gleichgewichtsorgan

Rechtsstand: 22.08.2026 · Teil B Nr. 5 VersMedV

5. Hör- und Gleichgewichtsorgan

Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.

Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.

Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der GdS entsprechend höher bewertet werden.

Hinweis zum Begriff GdS/GdB

Teil B Nr. 5 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsgrundsätze.

5.1 Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen

angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang)

100

später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz)

100

sonst je nach Sprachstörung

80–90

5.2 Hörverlust

5.2.1 Sprachaudiometrische Untersuchung – Tabelle A

Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchung (nach Boenninghaus und Röser 1973):

Tabelle A zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus der sprachaudiometrischen Untersuchung

Das Gesamtwortverstehen wird aus der Wortverständniskurve errechnet. Es entsteht durch Addition der Verständnisquoten bei 60, 80 und 100 dB Lautstärke (einfaches Gesamtwortverstehen). Bei der Ermittlung von Schwerhörigkeiten bis zu einem Hörverlust von 40 % ist das gewichtete Gesamtwortverstehen (Feldmann 1988) anzuwenden: 3 × Verständnisquote bei 60 dB + 2 × Verständnisquote bei 80 dB + 1 × Verständnisquote bei 100 dB; die Summe wird durch 2 geteilt.

5.2.2 Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf – Tabelle B

Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve. Der prozentuale Hörverlust ergibt sich durch Addition der vier Teilkomponenten (4-Frequenztabelle nach Röser 1973):

Tabelle B – 4-Frequenztabelle nach Röser 1973

5.2.3 Hochtonverluste vom Typ Lärmschwerhörigkeit – Tabelle C

3-Frequenztabelle nach Röser 1980 für die Beurteilung bei Hochtonverlusten vom Typ Lärmschwerhörigkeit:

Tabelle C – 3-Frequenztabelle nach Röser 1980

5.2.4 GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden beider Ohren – Tabelle D

Zur Ermittlung des GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren:

Tabelle D – GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden beider Ohren

5.3 Gleichgewichtsstörungen

(Normabweichungen in den apparativ erhobenen neurootologischen Untersuchungsbefunden bedingen für sich allein noch keinen GdS.)

Ohne wesentliche Folgen

Beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen (z. B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung); leichte Unsicherheit und geringe Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen; stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen erst bei außergewöhnlichen Belastungen; keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen.

GdS/GdB

0–10

Mit leichten Folgen

Leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern und Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen; stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen; leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belastungsstufe.

GdS/GdB

20

Mit mittelgradigen Folgen

Stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen; heftiger Schwindel mit vegetativen Erscheinungen bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen; deutliche Abweichungen bei Geh- und Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe.

GdS/GdB

30–40

Mit schweren Folgen

Heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und bei anderen alltäglichen Belastungen; teilweise ist eine Gehhilfe erforderlich.

GdS/GdB

50–70

bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder zu stehen

80

Ohrgeräusche (Tinnitus)

ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen

0–10

mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen

20

mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägte depressive Störungen)

30–40

mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten

mindestens 50

Rechtsprechung Tinnitus / Schwindel


Das LSG Baden-Württemberg hat in einem Einzelfall entschieden, dass Tinnitus und Schwindelsymptomatik ohne nachgewiesenes organisches Korrelat im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ zu bewerten waren. Im dortigen Fall rechtfertigten Tinnitus und Schwindel jeweils keinen Einzel-GdB von mehr als 10.

Hinweis: Die Entscheidung erging vor der Neufassung von Teil A zum 03.10.2025; ihre damaligen Verweise auf die alte Gliederung von Teil A sind daher historisch zu lesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2023 – L 6 SB 1157/21


Menière-Krankheit

ein bis zwei Anfälle im Jahr

0–10

häufigere Anfälle, je nach Schweregrad

20–40

mehrmals monatlich schwere Anfälle

50

Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.

5.4 Chronische Mittelohrentzündung

ohne Sekretion oder einseitige zeitweise Sekretion

0

einseitige andauernde Sekretion oder zeitweise beidseitige Sekretion

10

andauernd beidseitige Sekretion

20

Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.

Radikaloperationshöhle

reizlos

0

Bei unvollständiger Überhäutung und ständiger Sekretion:

einseitig

10

beidseitig

20

5.5 Verlust einer Ohrmuschel

Verlust einer Ohrmuschel

20
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