Aktueller Rechtsstand: Teil D der VersMedV
Teil D der geltenden Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthält heute nur noch die speziellen Begutachtungskriterien für Merkzeichen G, Merkzeichen B und Merkzeichen Gl. Die Nummer 3 ist aufgehoben.
Merkzeichen aG und Merkzeichen H bestehen selbstverständlich fort. Ihre heutigen Voraussetzungen stehen jedoch nicht mehr als eigene Regelungen in Teil D: aG richtet sich insbesondere nach § 229 Absatz 3 SGB IX; die Hilflosigkeit für H wird in Teil A Nr. 4 und 5 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze behandelt.
Teil D: Merkzeichen
1. Merkzeichen G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
Teil D Nr. 1 konkretisiert die Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Maßgeblich sind insbesondere Einschränkungen des Gehvermögens – auch durch innere Leiden –, Anfälle oder Störungen der Orientierungsfähigkeit. Als ortsübliche Wegstrecke nennt die VersMedV etwa zwei Kilometer in ungefähr einer halben Stunde.
2. Merkzeichen B – Berechtigung für eine ständige Begleitung
Teil D Nr. 2 betrifft die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Entscheidend ist, ob die schwerbehinderte Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist.
3. aufgehoben
Die frühere Nummer 3 von Teil D ist aufgehoben. Das Merkzeichen aG ist dadurch nicht entfallen; seine Voraussetzungen ergeben sich heute insbesondere unmittelbar aus § 229 Absatz 3 SGB IX.
4. Merkzeichen Gl – Gehörlosigkeit
Teil D Nr. 4 regelt die medizinischen Voraussetzungen der Gehörlosigkeit. Das Merkzeichen Gl ist zugleich in der Schwerbehindertenausweisverordnung als Eintragung im Ausweis vorgesehen.
Weitere Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
Die Schwerbehindertenausweisverordnung sieht neben G, B, aG und Gl weitere Eintragungen vor. Diese sind nicht sämtlich in Teil D der VersMedV geregelt.
Merkzeichen H – Hilflosigkeit
Die medizinischen Kriterien der Hilflosigkeit stehen heute in Teil A Nr. 4 und – für Kinder und Jugendliche – Teil A Nr. 5 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Merkzeichen Bl – Blindheit
Für Blindheit enthält Teil A Nr. 6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze die medizinischen Kriterien. Die Eintragung „Bl“ ist in § 3 SchwbAwV vorgesehen.
Merkzeichen RF – Rundfunkbeitrag
RF ist nach § 3 SchwbAwV als Merkzeichen vorgesehen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen beruhen jedoch nicht auf Teil D der VersMedV, sondern auf den hierfür maßgeblichen landesrechtlichen beziehungsweise rundfunkbeitragsrechtlichen Regelungen.
Merkzeichen TBl – Taubblindheit
Die Schwerbehindertenausweisverordnung sieht TBl vor, wenn wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens ein GdB von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein GdB von 100 festgestellt ist.
Merkzeichen 1. Kl.
Die Eintragung „1. Kl.“ betrifft die tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit einem Fahrausweis der 2. Wagenklasse.
Wichtige Rechtsgrundlagen
VersMedV: Teil D enthält G, B, die aufgehobene Nr. 3 und Gl.
§ 229 SGB IX: enthält die gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere für G, B und aG.
§ 3 SchwbAwV: regelt die Eintragung der Merkzeichen aG, H, Bl, Gl, RF, 1. Kl., G und TBl sowie B auf der Vorderseite des Ausweises.