Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz

Rechtsstand: 03.10.2026 · §§ 151, 167–175, 178 SGB IX

Versorgungsmedizinische Grundsätze Kommentar – Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht
Redaktioneller Kommentar

Kündigungsschutz: Mehrere Schutzebenen müssen gleichzeitig geprüft werden

Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich · Fachanwalt für Sozialrecht und Arbeitsrecht · Konstanz

Kurzantwort

Schwerbehinderung verhindert eine Kündigung nicht. Sie schafft aber zusätzliche Schutzebenen. Je nach Fall müssen der besondere Kündigungsschutz, die Zustimmung des Integrationsamts, die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, Prävention und BEM sowie das allgemeine Kündigungsschutzrecht nebeneinander geprüft werden.

Ein laufendes Feststellungs- oder Gleichstellungsverfahren ersetzt insbesondere nicht die rechtzeitige Kündigungsschutzklage. Nach Zugang einer Kündigung muss deshalb sofort parallel auf allen Ebenen geprüft werden.

1. Wer ist besonders geschützt?

Der besondere Kündigungsschutz der §§ 168 ff. SGB IX gilt für schwerbehinderte Menschen und grundsätzlich auch für ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Eine Gleichstellung kann deshalb auch Arbeitnehmer mit einem GdB von 30 oder 40 in den besonderen Kündigungsschutz einbeziehen.

Entscheidend ist der rechtliche Status im maßgeblichen Zeitpunkt. Bei noch laufenden Feststellungs- oder Gleichstellungsverfahren sind Antragstag, Bearbeitungsstand und Mitwirkung besonders sorgfältig zu prüfen.

Merksatz: GdB, Gleichstellung, Zustimmung des Integrationsamts und Kündigungsschutzklage sind vier verschiedene Ebenen. Keine ersetzt die andere.

2. Vorherige Zustimmung des Integrationsamts

Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Der Schutz gilt grundsätzlich auch für gleichgestellte Menschen.

Die Zustimmung ist keine arbeitsgerichtliche Vorentscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung. Das Integrationsamt prüft den besonderen schwerbehindertenrechtlichen Schutz; die Arbeitsgerichte prüfen anschließend eigenständig die arbeitsrechtlichen Kündigungsvoraussetzungen.

Bei außerordentlichen Kündigungen gelten die besonderen Fristen des § 174 SGB IX. Die Rechtsprechung trennt dabei genau zwischen der Prüfungskompetenz des Integrationsamts beziehungsweise der Verwaltungsgerichte und derjenigen der Arbeitsgerichte.

Praxis: Eine erteilte Zustimmung des Integrationsamts macht die Kündigung nicht automatisch wirksam. Umgekehrt dürfen die Arbeitsgerichte Fragen, die dem Integrationsamt zugewiesen sind, nicht nochmals vollständig eigenständig prüfen.

3. Schwerbehindertenvertretung: eigenständige Wirksamkeitskontrolle

Nach § 178 Abs. 2 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Für Kündigungen enthält das Gesetz eine ausdrückliche Unwirksamkeitsfolge.

Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist von der Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats und vom Verfahren beim Integrationsamt zu unterscheiden. Diese Verfahren können parallel laufen, bleiben rechtlich aber selbständig.

Aktuelle Rechtsprechung: Das BAG hat 2026 nochmals klargestellt, dass die Unwirksamkeitsfolge auch Wartezeitkündigungen erfassen kann und dass für die Stellungnahmefristen der Schwerbehindertenvertretung die Grundsätze des § 102 Abs. 2 BetrVG herangezogen werden.

4. Die ersten sechs Monate

Der besondere Zustimmungsschutz des Integrationsamts gilt nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX grundsätzlich nicht, wenn das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate besteht.

Damit entfallen jedoch nicht sämtliche schwerbehindertenrechtlichen Schutzvorschriften. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und das Benachteiligungsverbot können weiterhin Bedeutung haben.

Nach der neueren BAG-Rechtsprechung muss der Arbeitgeber vor einer ordentlichen Wartezeitkündigung nicht allein wegen der Schwerbehinderung ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchführen.

5. Kündigung bei laufendem Gleichstellungsantrag

Eine positive Gleichstellung wirkt grundsätzlich auf den Antragstag zurück. Für den Kündigungsschutz ist dennoch genau zu prüfen, wann der Antrag gestellt wurde, ob die maßgebliche Dreiwochen-Vorfrist eingehalten ist und ob eine Verzögerung auf fehlender Mitwirkung beruht.

Die Rechtsprechung zeigt zugleich die Grenzen der Rückwirkung: Ein noch nicht positiv beschiedener Gleichstellungsantrag löst nicht automatisch bereits sämtliche Rechte eines festgestellten Gleichgestellten aus.

6. Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement

§ 167 SGB IX enthält unterschiedliche Instrumente. Das Präventionsverfahren nach Absatz 1 und das betriebliche Eingliederungsmanagement nach Absatz 2 dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Ein unterlassenes BEM macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam. Bei krankheitsbedingten Kündigungen verschärft ein fehlendes oder fehlerhaftes BEM aber regelmäßig die Darlegungslast des Arbeitgebers zu möglichen milderen Mitteln.

Die Zustimmung des Integrationsamts ersetzt diese Prüfung nicht. Leidensgerechte Beschäftigung, technische Hilfen, Arbeitszeitänderungen, Umsetzung oder Qualifizierung können als mildere Mittel Bedeutung gewinnen.

7. Kündigungsschutzklage und parallele Verfahren

Die Zustimmung des Integrationsamts wird im Verwaltungsrechtsweg überprüft. Über die Wirksamkeit der Kündigung entscheidet dagegen das Arbeitsgericht. Beide Verfahren können gleichzeitig laufen.

Die zentrale Arbeitnehmerfrist ist die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage nach Zugang der Kündigung. Ein Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamts ersetzt diese Klage nicht.

Kennt der Arbeitgeber Schwerbehinderung oder Antragstellung bei Ausspruch der Kündigung nicht, kann zusätzlich die Obliegenheit bestehen, ihn innerhalb angemessener Frist – regelmäßig innerhalb von drei Wochen – auf den besonderen Schutz hinzuweisen.

Praxischeck nach Zugang einer Kündigung: Zugangstag dokumentieren, Dreiwochenfrist berechnen, Schwerbehinderten- beziehungsweise Gleichstellungsstatus prüfen, Antragsnachweise sichern, Integrationsamtsverfahren kontrollieren, Beteiligung von SBV und Betriebsrat prüfen und Kündigungsschutzklage rechtzeitig erheben.

8. Rechtsprechung

Gericht, Datum und Aktenzeichen führen jeweils auf dieselbe lokale Entscheidungsseite.

GerichtDatumAktenzeichenKernaussage
Bundesarbeitsgericht 29.01.2026 2 AZR 128/25 Die Unwirksamkeitsfolge des § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX erfasst auch Wartezeitkündigungen. Für die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gelten die Grundsätze der Betriebsratsanhörung; bei ordentlicher Kündigung beträgt die Stellungnahmefrist grundsätzlich eine Woche.
Bundesarbeitsgericht 03.04.2025 2 AZR 178/24 Vor einer ordentlichen Kündigung in der Wartezeit ist kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX erforderlich. Diskriminierungsverbote und angemessene Vorkehrungen bleiben davon unberührt.
Bundesarbeitsgericht 24.08.2023 2 AZR 18/23 Bei außerordentlichen Kündigungen prüft das Integrationsamt beziehungsweise das Verwaltungsgericht die Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX. Die Arbeitsgerichte sind an eine wirksame erteilte oder fingierte Zustimmung gebunden.
Bundesarbeitsgericht 15.12.2022 2 AZR 162/22 Die Zustimmung des Integrationsamts begründet bei krankheitsbedingter Kündigung keine Vermutung dafür, dass ein unterlassenes BEM die Kündigung nicht hätte verhindern können.
Bundesarbeitsgericht 22.07.2021 2 AZR 193/21 Eine erteilte Zustimmung des Integrationsamts entfaltet grundsätzlich Wirkung, solange sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist. Die Prüfung bestimmter Fristen bleibt dem Verwaltungsverfahren vorbehalten.
Bundesarbeitsgericht 11.06.2020 2 AZR 442/19 Bei außerordentlicher Kündigung prüfen die Arbeitsgerichte die Unverzüglichkeit nach § 174 Abs. 5 SGB IX; die Antragsfrist des § 174 Abs. 2 SGB IX ist Sache des Integrationsamts.
Bundesarbeitsgericht 22.01.2020 7 ABR 18/18 Ein noch nicht positiv beschiedener Gleichstellungsantrag löst vor Erlass des Gleichstellungsbescheids nicht automatisch sämtliche Beteiligungsrechte aus.
Bundesarbeitsgericht 13.12.2018 2 AZR 378/18 Die Schwerbehindertenvertretung ist vor Ausspruch der Kündigung entsprechend den Grundsätzen der Betriebsratsanhörung zu beteiligen. Die Unwirksamkeitsfolge kann auch Wartezeitkündigungen erfassen.
Bundesarbeitsgericht 16.01.2018 7 AZR 622/15 Auch eine Beendigung durch auflösende Bedingung kann der Zustimmung des Integrationsamts bedürfen, wenn Schwerbehinderung oder Gleichstellung festgestellt oder der entsprechende Antrag rechtzeitig gestellt worden ist.
Bundesarbeitsgericht 22.10.2015 2 AZR 720/14 Der besondere Kündigungsschutz setzt die Anwendbarkeit des deutschen Schwerbehindertenrechts voraus; Prävention und BEM sind von der allgemeinen Kündigungsprüfung zu unterscheiden.
Bundesarbeitsgericht 20.11.2014 2 AZR 664/13 Bei krankheitsbedingter Kündigung sind mildere Mittel wie Umgestaltung oder Weiterbeschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz zu prüfen; eine Freikündigungspflicht besteht nur unter engen Voraussetzungen.
Bundesarbeitsgericht 09.06.2011 2 AZR 703/09 Kennt der Arbeitgeber Schwerbehinderung oder Antragstellung bei Ausspruch der Kündigung nicht, muss der Arbeitnehmer den besonderen Schutz regelmäßig innerhalb angemessener Frist – typischerweise drei Wochen – geltend machen.
Bundesarbeitsgericht 07.12.2006 2 AZR 182/06 Das Präventionsverfahren ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung, konkretisiert aber den kündigungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.