Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV – Haut

Bayerisches LSG
27.10.2015 – L 3 SB 185/13

Einordnung: 17.7 Psoriasis vulgaris

Kernaussage: Bei Psoriasis vulgaris mit ausgedehntem Befall, aber erscheinungsfreien Intervallen von Monaten, ist GdB 20 eröffnet. Im konkreten Fall war der Wert 20 wegen der schubweisen Handbeteiligung voll ausgeschöpft; ein andauernder stark beeinträchtigender Handbefall für den Bereich 30–50 war nicht belegt.
Entscheidungsstatus: Materielle Entscheidung zur Psoriasis-Bewertung.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Die Entscheidung eignet sich als klare Schwellenentscheidung innerhalb der Nr. 17.7: Ausgedehnter, aber intermittierender Befall trägt GdB 20. Die besondere Lokalisation an den Händen kann den Wert innerhalb dieser Stufe ausschöpfen, ersetzt aber nicht den Nachweis eines andauernden stark beeinträchtigenden lokalen Befalls.

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Tenor

                 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Mai
                 2013 wird zurückgewiesen.

             2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

             3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

   1         Der 1949 geborene Kläger begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
             im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und
             Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).

   2         Auf den Erstantrag vom 10.11.1997 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 13.01.1998
             einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 fest. Berücksichtigt wurden operierte Band-
             scheibenschäden. Im Widerspruchsverfahren wurde zusätzlich ein psoriasiformes Ek-
             zem bei atopischer Diathese mit Heuschnupfen sowie eine Funktionsbehinderung des
             Kniegelenkes rechts mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 berücksichtigt, ohne dass sich
             der Gesamt-GdB von 20 erhöhte (vgl. Teilabhilfebescheid vom 27.07.1998 und Wider-
             spruchsbescheid vom 18.08.1998).

   3         Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 05.10.1999 in Gestalt des Abhilfebescheides vom
             16.02.2000 für die Zeit ab 26.08.1999 einen GdB von 30 fest, weil sich die operierten
             Bandscheibenschäden auch in Form einer Fuß- und Zehenheberschwäche links mani-
             festiert hatten. Der wegen ständiger Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule samt Be-
             wegungseinschränkung und Schlafstörungen eingereichte Neufeststellungsantrag vom
             11.12.2002 wurde mit Bescheid vom 22.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
             vom 06.03.2003 ablehnend verbeschieden. Der Beklagte erachtete einen GdB von 30
             unverändert als befundangemessen.

   4         Der Kläger hob mit weiterem Neufeststellungsantrag vom 20.10.2006 eine Funktions-
             störung der Lendenwirbelsäule hervor, die aufgrund der Bewegungseinschränkung auch
             zu erheblichen Schmerzen geführt hätte. Der Beklagte lehnte auch diesen Neufeststel-
             lungsantrag mit Bescheid vom 08.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
             26.02.2007 ab. Ein GdB von 30 sei unverändert befundangemessen für nachstehende
             Gesundheitsstörungen:
             1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, muskuläre Ver-
             spannungen (Schulter-Arm-Syndrom), Bandscheibenschäden operiert, Nervenwurzelrei-
             zerscheinungen (sensibel) (Einzel-GdB 30);
             2. Psoriasiformes Ekzem bei atopischer Diathese mit Heuschnupfen (Einzel-GdB 10);
             3. Funktionsbehinderung des Kniegelenkes rechts (Einzel-GdB 10);
             4. Sehminderung beidseits (Einzel-GdB 10).

5    Der Kläger machte mit Neufeststellungsantrag vom 27.07.2010 geltend, dass er zusätz-
     lich an erheblichen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule leide, außerdem eine Bla-
     senschwäche, einen Nabelbruch, eine Lebervergrößerung und wiederkehrende Pilzer-
     krankungen bestünde. Zusätzlich leide er an einer Zystenbildung im Darm, einer Nieren-
     fehlbildung sowie einem Tennisarm. Gestützt auf Befundberichte des Allgemeinarztes
     Dr. D., des Urologen Dr. N., des Gastroenterologen Dr. E., des Hautarztes Dr. S. und des
     Neurologen Prof. Dr. K. stellte der Beklagte mit Bescheid vom 31.08.2010 in Gestalt des
     Abhilfebescheides vom 08.02.2011 einen GdB von 40 mit Wirkung ab 27.07.2010 fest.
     Berücksichtigt wurden nunmehr folgende Gesundheitsstörungen:

6    1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 30);
     2. Psoriasiformes Ekzem bei atopischer Diathese mit Heuschnupfen und Schuppenflechte
     (Einzel-GdB 20);
     3. Magengeschwürsleiden, chronische Magenschleimhautentzündung (Einzel-GdB 10);
     4. Sehminderung beidseits (Einzel-GdB 10);
     5. Leberschaden (Einzel-GdB 10);
     6. Entleerungsstörungen der Harnblase (Einzel-GdB 10);
     7. Funktionsbehinderung des Kniegelenkes rechts (Einzel-GdB 10).

7    Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger den Arztbrief des Prof. Dr. K. vom 07.03.2011
     vor, der die neurologischen Ausfälle aufgrund der Wirbelsäulenschäden beschrieben hat-
     te: Exazerbation der wirbelsäulenbezogenen Schmerzen, aus dem HWS-Bereich in den
     rechten Arm einstrahlende Schmerzen lateral am Oberarm und streckseitig am Unter-
     arm, anhaltende lage- und bewegungsabhängige Schmerzen im LWS-Bereich, Notwen-
     digkeit von regelmäßigen Positionswechsel zur Entlastung, intermittierend in den Ober-
     schenkelbereich einstrahlende brennende Dysästhesien .

8    Gestützt auf die chirurgisch-sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. N. vom
     01.06.2011 wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
     15.08.2011 zurück. Ein GdB von 40 sei unverändert befundangemessen. Dies gelte auch
     in Berücksichtigung des vorgetragenen Geschwürsleidens.

9    Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Klage vom 12.09.2011 zum Sozialgericht
     München (SG) beantragt, das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem
     GdB von 50 festzustellen. Sie haben mit Klagebegründung vom 14.10.2011 hervorgeho-
     ben, dass die Funktionsstörungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule zu einer
     notwendigen medikamentösen Schmerzbehandlung geführt hätten. Unter Berücksichti-
     gung der weiteren multiplen Funktionseinschränkungen des Klägers sei dieser schwerbe-
     hindert.

10   Das SG hat die Behindertenakten des Beklagten beigezogen und Dr. L. zum ärztlichen
     Sachverständigen bestellt. Die Bevollmächtigten des Klägers haben um Beauftragung
     eines anderen Sachverständigen gebeten, weil es dem Kläger nicht möglich sei nach C-

     Stadt zu fahren. Denn die Ehefrau des Klägers sei pflegebedürftig und werde von diesem
     ganztägig versorgt. Mangels ausreichend qualifiziertem Sachverständigen am Wohnort
     des Klägers (A-Stadt) hat das SG an der Bestellung von Dr. L. festgehalten. Dieser ist mit
     chirurgisch-sozialmedizinischem Gutachten vom 21.01.2013 zu dem Ergebnis gekom-
     men, dass der Gesamt-GdB mit 40 wie bisher maximal bewertet worden sei. Hierbei hat
     Dr. L. neu ein leichtes und lokal ansprechendes Sulcus ulnaris-Syndrom links wie rechts
     mit Kribbelmissempfindungen beidseits mitberücksichtigt.

11   Dem Antrag der Klägerbevollmächtigten vom 10.05.2013, Dr. C. auf Kostenrisiko des
     Klägers zu hören, hat das SG nicht mehr stattgegeben und die Klage mit Urteil vom
     16.05.2013 abgewiesen. Dr. L. habe einen höheren Gesamt-GdB als 40 ausgeschlossen.

12   Die Bevollmächtigten des Klägers legen mit Schriftsatz vom 08.10.2013 Berufung ein.
     Sie führen mit Berufungsbegründung vom 21.11.2013 aus, dass die Wirbelsäulenbe-
     schwerden und auch das psoriasiforme Ekzem unterbewertet seien. Auch das Magenge-
     schwürsleiden und die Lebererkrankung würden sich GdB-erhöhend auswirken. Insbe-
     sondere wegen der neurologischen Ausfälle werde Dr. C. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz
     (SGG) benannt.

13   Von Seiten des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) werden die Behindertenakten des
     Beklagten sowie die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen. Der auf Kosten der Staats-
     kasse gehörte Sachverständige Dr. C. kommt mit nervenfachärztlichem Gutachten vom
     05.02.2014 zu dem Ergebnis, dass die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit einem
     Einzel-GdB von 30 wie bisher befundangemessen bewertet worden sei. Entsprechendes
     gelte für die Psoriasis vulgaris mit einem Einzel-GdB von 20. Der Gesamt-GdB betrage
     40, da sich die weiteren Funktionsstörungen Magengeschwürsleiden, beidseitige Seh-
     minderung, Erhöhung der Leberfermente, die Entleerungsstörung der Harnblase sowie
     die Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10
     nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB von 40 auswirkten.

14   Die Bevollmächtigten des Klägers legen die Arztbriefe des Prof. Dr. K. vom 11.03.2013
     und 13.03.2014 vor. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie B. führt hierzu mit
     nervenärztlicher Stellungnahme vom 22.05.2014 aus, dass sich das Sulcus ulnaris-Syn-
     drom rechts mit einem Einzel-GdB von 10 nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswir-
     ke. Aufgrund der Hinweise der Klägerbevollmächtigten werden Befundberichte von Dr.
     D. und Dr. E. angefordert, da aktuelle internistische Befunde bislang nicht aktenkundig
     sind. Dr. E. hebt mit Befundbericht vom 29.06.2014 hervor, dass der Kläger an einer pri-
     mären biliären Zirrhose der Leber leide.

15   Der nachfolgend von Amts wegen gehörte Sachverständige Dr. F. kommt mit fachinter-
     nistischem Gutachten vom 18.09.2014 zu dem Ergebnis, dass weiterhin ein Gesamt-GdB
     von 40 festzustellen sei, weil der Leberschaden mit einem Einzel-GdB von 10 befundan-

     gemessen berücksichtigt worden sei. Es fehle an einem histologischen Beweis einer Le-
     berzirrhose. Auch im Rahmen der Laboruntersuchungen, insbesondere bei der Auswer-
     tung der Elektrophorese sei keinerlei Hinweis auf eine Leberzirrhose zu erkennen gewe-
     sen.

16   Der auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gehörte Sachverständige Prof. Dr. Dr.
     G. (Chefarzt der Kreisklinik B-Stadt) kommt mit internistischem Fachgutachten vom
     11.05.2015 zu dem Ergebnis, dass eine biliäre Zirrhose mit einem Einzel-GdB von 30 vor-
     liege. Unter Berücksichtigung der übrigen Behinderungen betrage der Gesamt-GdB 50.

17   Dr. L. entgegnet mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 01.06.2015, dass durch
     die Biopsie im April 2015 eine primäre biliäre Cholangitis gesichert sei, allerdings in ei-
     nem Initialstadium. Die noch gebräuchliche Bezeichnung „primäre biliäre Zirrhose im
     Stadium I“ sei irreführend, da wie Prof. Dr. Dr. G. selbst ausgeführt habe, keine Zirrhose
     vorliege. Wie der Sachverständige ebenfalls selbst bestätigt habe, sei der Kläger völlig
     asymptomatisch. In Berücksichtigung der gesicherten, geringen entzündlichen Aktivität
     sei grenzwertig lediglich ein Einzel-GdB von 20 für die Lebersituation vertretbar. Dem-
     entsprechend sei ein Gesamt-GdB von 40 auch unter Berücksichtigung der übrigen Funk-
     tionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule (Einzel-GdB 30), auf dermatologischem Fach-
     gebiet (Einzel-GdB 20) und weiterer vier Beschwerdekomplexe mit Einzel-GdB-Werten
     von jeweils 10 befundangemessen.

18   Von Seiten des BayLSG werden die Beteiligten mit Schreiben vom 11.06.2015 darauf
     aufmerksam gemacht, dass es nach § 2 Abs. 1 SGB IX auf das Ausmaß der Teilhabebe-
     einträchtigung ankomme und das Gutachten des Prof. Dr. Dr. G. daher aus rechtlichen
     Gründen nicht überzeuge.

19   Die Bevollmächtigten des Klägers erwidern mit Schriftsatz vom 29.06.2015, dass in Be-
     rücksichtigung erheblicher Verdauungsstörungen die bei dem Kläger stark juckende
     Haut durch die primäre biliäre Zirrhose verstärkt werde. Dementsprechend sei dies-
     bezüglich ein Einzel-GdB von 30 befundangemessen. Ergänzend wird mit Schriftsatz
     vom 20.10.2015 der hautärztliche Bericht des Dr. S. vom 07.10.2015 vorgelegt. Dieser
     hat eine Kontaktallergie auf Terpentin und eine Psoriasis palmaris diagnostiziert und
     beschreibt palmar scharf begrenzte, erythematöse und hyperkeratotische Areale, die
     schubweise auftreten, derzeit ohne Relevanz an den Händen.

20   In der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2015 stellt die Bevollmächtigte des Klägers
     entsprechend ihrem Schriftsatz vom 06.10.2013 den Antrag,

21   das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.05.2013 aufzuheben, die Bescheide des
     Beklagten vom 31.08.2010 und 08.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
     15.08.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, mit Wirkung ab 27.07.2010

         das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB)
         von 50 festzustellen.

   22    Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,

   23    die Berufung zurückzuweisen.

   24    Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behindertenakten
         des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

   25    Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151
         Sozialgerichtsgesetz – SGG –) zulässig, jedoch unbegründet.

   26    Das SG hat die Klage gegen die Bescheide vom 31.08.2010 und 08.02.2011 in Gestalt
         des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2011 zutreffend mit Urteil vom 16.05.2013 ab-
         gewiesen. Ein GdB von 40 ist unverändert befundangemessen. Der Senat sieht insoweit
         von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung bereits
         aus den Gründen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zu-
         rückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Denn auch die zweitinstanzliche Beweisaufnahme (§§ 103,
         106 Abs. 3 Nr. 5, 109 Abs. 1 SGG) hat ergeben, dass keine wesentliche Sachverhaltsän-
         derung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwal-
         tungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) eingetreten und ein GdB von 40 unverän-
         dert befundangemessen ist. Im Einzelnen:

   27    Es handelt sich um ein Neufeststellungsverfahren. Insoweit bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 1
         SGB X, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
         Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung ein-
         tritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Trotz Hinzutretens
         einer primären biliären Cholangitis (nach altem Sprachgebrauch: primäre biliäre Zirrhose
         im Stadium I) im Laufe des Berufungsverfahrens kann bei dem Kläger das Vorliegen der
         Schwerbehinderteneigenschaft mit einem (Gesamt-) GdB von 50 noch nicht festgestellt
         werden.

   28    Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben
         in der Gesellschaft als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft fest-
         gestellt. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX i.V.m. § 30 Abs. 1 und 16 des Bundesversor-
         gungsgesetzes (BVG) sind zur Beurteilung der jeweiligen Funktionsstörungen und -beein-
         trächtigungen die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VG) (Anlage zu § 2 Versor-

     gungsmedizin-Verordnung in der jeweiligen Fassung) zugrunde zu legen. Sie haben die
     vormals geltenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Ent-
     schädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 1996 ff., 2008“ mit Wirkung
     zum 01.01.2009 abgelöst.

29   Hiervon ausgehend besteht bei dem Kläger als wesentliche Teilhabebeeinträchtigung am
     Leben in der Gesellschaft (§ 2 Abs. 1 SGB IX) vor allem ein orthopädisch-neurologischer
     Beschwerdekomplex, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster und zwei-
     ter Instanz (Gutachten des Dr. L. und des Dr. C.) mit einem Einzel-GdB von 30 befundan-
     gemessen bewertet ist. Es handelt sich um eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule
     mit degenerativen Veränderungen, muskulären Verspannungen in Form vor allem eines
     Schulter-Arm-Syndroms sowie operierten Bandscheibenschäden mit Nervenwurzelreizer-
     scheinungen. Betroffen ist vor allem der Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der Len-
     denwirbelsäule (LWS). Wenn die am Verfahren beteiligten Sachverständigen Dr. L., Dr.
     C., Prof. Dr. Dr. G. und zuletzt Dr. L. insoweit einen Einzel-GdB von 30 als befundange-
     messen erachtet haben, entspricht dies dem Bewertungsrahmen der „VG“ in Teil B Rz.
     18.9. Danach werden Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionel-
     len Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit einem Einzel-GdB von 30-40 be-
     rücksichtigt. Nachdem der Kläger „nur“ an mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in
     zwei Wirbelsäulenabschnitten, vor allem der HWS leidet, ist insoweit der untere Einzel-
     GdB-Wert von 30 zustandsgerecht.

30   Gesichert ist auch die Bewertung der Schuppenflechte (Psoriasis) bei atophischer Diathe-
     se und Heuschnupfen. Der diesbezügliche Einzel-GdB von 20, den alle am Verfahren be-
     teiligten Ärzte und Sachverständigen befürwortet haben, entspricht den „VG“ in Teil B

31   Rz. 17.7. Danach wird eine Psoriasis vulgaris auch bei ausgedehntem Befall, aber er-
     scheinungsfreien Intervallen von Monaten mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt.
     Insoweit hat Dr. L. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 01.06.2015 ausgeführt,
     dass der diesbezügliche Einzel-GdB von 20 „nicht voll ausgefüllt“, jedoch eine atopische
     Diathese mit Heuschnupfen einzubeziehen ist. Dies korrespondiert mit dem Hinweis der
     Bevollmächtigten des Klägers vom 29.06.2015, dass bei dem Kläger die Haut stark juckt.
     Aufgrund des neu vorgelegten Berichts des Dr. S. vom 07.10.2015 ist das Votum von Dr.
     L. jedoch insoweit zu korrigieren, als es sich nicht um einen „schwachen“ Einzel-GdB von
     20 handelt, sondern dieser Einzel-GdB „ausgefüllt“ wird. Denn es sind insbesondere die
     Hände betroffen, wenn ein Schub auftritt.

32   Ein andauernder stark beeinträchtigender lokaler Befall der Hände im Sinne der „VG“
     Teil B Rdz. 17.7 ist jedoch nicht beschrieben. Vielmehr befürwortet Dr. S. „bei ständig
     anbehandeltem Befund“ einen Termin zur Epicutantestung , zumal eine kontaktaller-
     gische Auslösung bei anamnestisch nicht zuordenbaren Schubauslösern ebenfalls un-
     klar ist. Wenn Dr. S. eine Kontaktallergie auf Terpentin diagnostiziert hat, resultiert hier-
     aus jedoch keine gravierende Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft
     im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX. Denn Terpentinexpositionen lassen sich im Allgemeinen
     weitgehend vermeiden, wenn keine entsprechende spezielle berufliche Tätigkeit ausge-

     übt wird. Ein Einzel-GdB von 20 ist daher noch angemessen. Denn zurzeit ist eine Rele-
     vanz an den Händen nicht erkennbar, so Dr. S. mit Arztbrief vom 07.10.2015. Im Übrigen
     kommt es auf den vorgetragenen medizinischen Zusammenhang mit dem festgestellten
     Leberschaden nicht an. Das Schwerbehindertenrecht stellt nicht auf die Ursache einer
     Erkrankung ab, sondern auf das Ausmaß einer Funktionsstörung und die hieraus resultie-
     rende Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft, wobei regelmäßig auf ei-
     nen Zeitraum von länger als sechs Monaten abgestellt wird, nicht jedoch auf eine akute
     Situation (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

33   Gesichert ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster und zweiter Instanz,
     dass weitere fünf Beschwerdekomplexe mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 zu berück-
     sichtigen sind: Magengeschwürsleiden bei chronischer Magenschleimhautentzündung,
     Sehminderung beidseits, Entleerungsstörung der Harnblase, Funktionsbehinderung des
     Kniegelenks rechts und Sulcus ulnaris-Syndrom . Letzteres hat Dr. L. mit versorgungs-
     ärztlicher Stellungnahme vom 01.06.2015 übersehen, (vgl. Gutachten des Dr. L. vom
     21.01.2013).

34   Streitig ist zwischen den Beteiligten vor allem, ob die seit April 2015 gesicherte primäre
     biliäre Cholangitis (= primäre biliäre Zirrhose im Stadium I) mit einem Einzel-GdB von 20
     oder 30 zu berücksichtigen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. G. hat insoweit mit Gut-
     achten vom 11.05.2015 einen Einzel-GdB von 30 befürwortet. Dr. L. hat mit versorgungs-
     ärztlicher Stellungnahme vom 01.06.2015 diesbezüglich einen GdB von nur 20 grenzwer-
     tig für vertretbar erachtet. Insoweit bestimmten die „VG“ in Teil B Rz. 10.3.2, dass eine
     inaktive kompensierte Leberzirrhose mit einem Einzel-GdB von 30 zu berücksichtigen ist.
     Eine primäre biliäre Zirrhose bzw. primäre sklerosierende Cholangitis ist jedoch je nach
     Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen
     („VG“ in Teil B Rdz. 10.3.5).

35   Prof. Dr. Dr. G. hat mit Gutachten vom 11.05.2015 zusammenfassend ausgeführt, dass
     es sich bei der Diagnose einer primär biliären Zirrhose um eine serologische Verdachts-
     diagnose gehandelt hat. Zur definitiven Klärung und Diagnosesicherung ist dem Kläger
     eine Leberpunktion empfohlen worden, die im Rahmen eines kurzstationären Aufent-
     haltes vom 20. bis 21.04.2015 in der Kreisklinik B-Stadt durchgeführt worden ist. Nach-
     folgend konnte in der Leberhistologie erfreulicherweise eine Zirrhose ausgeschlossen
     werden. Es zeigte sich hier eine mäßiggradige subaktue und chronische portale Entzün-
     dungsreaktion ohne Zeichen einer periportalen Hepatitis sowie eine geringgradige sub-
     akute Cholangitis mit geringer portaler Fibrose .

36   Das nachfolgende Votum des Prof. Dr. Dr. G. mit einem diesbezüglichen Einzel-GdB von
     30 entspricht nicht den Vorgaben der „VG“ in Teil B Rz. 10.3.5. Denn insoweit hat

37   Dr. L. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 01.06.2015 zutreffend darauf hinge-
     wiesen, dass der Kläger völlig asymptomatisch ist. Eine Zirrhose hat der Sachverständi-
     ge Prof. Dr. Dr. G. selbst ausgeschlossen. Lediglich in Hinblick auf die histologisch gesi-

     cherte, geringe entzündliche Aktivität ist es grenzwertig vertretbar, einen Einzel-GdB von
     20 für die Lebersituation anzusetzen. Dem ist aus der rechtlichen Sicht des Senats bei-
     zupflichten. Denn gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX kommt es auf eine Teilhabebeeinträchtigung
     am Leben in der Gesellschaft an.

38   Soweit der Kläger entsprechend dem Vorbringen seiner Bevollmächtigten mit Schriftsatz
     vom 29.06.2015 an nennenswerten Verdauungsstörungen leide und sich die primäre bi-
     liäre Zirrhose (richtig: primäre biliäre Cholangitis ) ungünstig auf die dermatologische
     Situation auswirke, ist ein etwaiger medizinischer Ursachenzusammenhang nach § 2
     Abs. 1 SGB IX nicht entscheidungserheblich. Vielmehr darf nicht übersehen werden, dass
     das bei dem Kläger bestehende Magengeschwürsleiden bei chronischer Magenschleim-
     hautentzündung eigenständig mit einem Einzel-GdB von 10 festgestellt ist. Die Irritatio-
     nen der Haut (Jucken) sind im Rahmen des dermatologischen Beschwerdekomplexes im
     Rahmen des dortigen Einzel-GdB von 20 mitberücksichtigt. Zu der Problematik der Funk-
     tionsstörung der Leber unabhängig von etwaigen medizinischen Auswirkungen auf ande-
     re Organsysteme: Die hieraus resultierende Funktionsbeeinträchtigung ist noch nicht so
     gravierend wie eine inaktive kompensierte Leberzirrhose, die mit einem Einzel-GdB von
     30 zu berücksichtigen wäre.

39   Ausgehend von insgesamt acht Beschwerdekomplexen mit Einzel-GdB-Werten von 30,
     2 x 20 und 5 x 10 ist unverändert ein Gesamt-GdB von 40 befundangemessen. Denn bei
     der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung aus-
     zugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann in Hinblick auf alle weiteren
     Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Be-
     hinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem
     ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung ins-
     gesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmefällen abgesehen (z.B. hochgradige Schwer-
     hörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) führen
     zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu
     einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere
     derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichteren
     Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt,
     auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen („VG“ in Teil
     A Rz. 3).

40   Im Falle des Klägers wirkt sich vor allem der orthopädisch-neurologische Beschwerde-
     komplex mit einem Einzel-GdB von 30 erheblich aus. Verstärkend ist die dermatologi-
     sche Problematik mit einem Einzel-GdB von 20 zu berücksichtigen. Nachdem das Leber-
     leiden bislang im Wesentlichen asymptomatisch verläuft, kann der diesbezügliche Ein-
     zel-GdB von 20 nicht zusätzlich GdB-erhöhend berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch
     für die weiteren insgesamt fünf Beschwerdekomplexe mit Einzel-GdB-Werten von jeweils
     10 auf den unterschiedlichsten Fachgebieten.

41   Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München
     vom 16.05.2013 zurückzuweisen.

42   Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

43   Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
     hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen
     Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
     weicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).