Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV – Haut
BSG
02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R
Einordnung: Allgemeine Grundsätze / 17.13 Heilungsbewährung
Kernaussage: Der pauschale Tumor-GdB während der Heilungsbewährung ersetzt nicht ohne Weiteres die Bewertung selbständiger, nennenswerter Funktionsbeeinträchtigungen anderer Organsysteme. Für den Gesamt-GdB bleibt eine funktionsbezogene Gesamtschau erforderlich.
Entscheidungsstatus: Übergreifende höchstrichterliche Leitentscheidung.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Für Hauttumoren ist die Entscheidung wichtig, wenn neben dem Tumor oder seinen Folgen weitere eigenständige Funktionsstörungen bestehen. Der Heilungsbewährungswert darf nicht schematisch als vollständige Abgeltung aller anderen Behinderungen verstanden werden.
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Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom
26. August 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurück-
verwiesen.
Tatbestand
1 Streitig ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Schwerbe-
hindertenrecht.
2 Wegen eines juxtakortikalen Chondrosarkoms (bösartiger Knochentumor) im Bereich des
linken Schulterblattes bei familiärer Osteochondromatose wurde am 23.9.2002 bei dem
1960 geborenen Kläger eine subtotale Schulterblattentfernung links durchgeführt.
3 Auf seinen im September 2002 angebrachten Antrag stellte das Amt für Familie und So-
ziales Leipzig durch Bescheid vom 2.6.2003 wegen "Erkrankung des Schulterblattes links
(in Heilungsbewährung), Teilverlust des Schulterblattes links, Bewegungseinschränkung
des Schultergelenkes links" einen GdB von 50 fest. Den Widerspruch des Klägers wies
das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales (Landesversorgungsamt) durch Wi-
derspruchsbescheid vom 8.9.2003 zurück. Nach Überprüfung aufgrund gerichtlichen Ver-
gleichs (Sozialgericht <SG> Leipzig - S 2 SB 277/03) stellte die ehemalige sächsische
Versorgungsverwaltung mit Bescheid vom 30.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 30.3.2005 fest, dass der GdB weiter 50 betrage.
4 Nach Beweiserhebung hat das vom Kläger angerufene SG Leipzig die auf Feststellung
des GdB mit 80 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 24.7.2007). Zur Überzeugung
des Gerichts sei das Chondrosarkom des Schulterblattes im Frühstadium entfernt wor-
den, so dass nach Nr 26.1 Abs 3 Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im so-
zialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) ein GdB von
50 angemessen sei. Die beim Kläger verbliebenen Organ- und Gliedmaßenschäden seien
nicht mit einem GdB von mehr als 50 zu bewerten, so dass der Gesamt-GdB ebenfalls 50
betrage.
5 Während des vom Kläger geführten Berufungsverfahrens ist die beklagte Stadt Leip-
zig an die Stelle des Freistaates Sachsen getreten. Das Sächsische Landessozialgericht
(LSG) hat den bereits erstinstanzlich als Sachverständigen gehörten Unfallchirurgen Prof.
Dr. J. ergänzend befragt sowie ein weiteres Sachverständigengutachten von dem Ortho-
päden Prof. Dr. W. beigezogen. Prof. Dr. J. ist in seiner Stellungnahme vom 10.11.2008
bei seiner im Gutachten vom 14.10.2006 vertretenen Auffassung verblieben, dass die
generalisierten funktionellen Defizite des Klägers die Einschätzung eines GdB von 60
rechtfertigten. Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 2.12.2008 die Zuerkennung ei-
nes Gesamt-GdB von 70 für gerechtfertigt gehalten.
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Durch Urteil vom 26.8.2009 hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Richtiger Klagegegner sei die Stadt Leipzig. Der Freistaat Sachsen sei aufgrund einer
Zuständigkeitsänderung durch sächsische Landesgesetze zum 1.8.2008 kraft Gesetzes
aus dem Verfahren ausgeschieden und durch die Beklagte ersetzt worden. Diese landes-
gesetzlichen Bestimmungen stünden mit höherrangigem Recht in Einklang.
7 Der Bescheid vom 2.6.2003 und der Bescheid vom 30.1.2004 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 30.3.2005 seien rechtmäßig. Die vorliegende Osteochondro-
matose könne nicht mit einem alle betroffenen Körperteile abdeckenden GdB bewertet
werden. Sie sei in den AHP nicht aufgeführt und auch nicht mit einer Gelenkerkrankung
des rheumatisch entzündlichen Formenkreises vergleichbar. Die sich daraus ergebenden
Funktionsstörungen seien daher einzeln zu bewerten. Es ergäben sich Einzel-GdB von je-
weils 10 für die leichte Funktionsstörung im Bereich des linken Hüftgelenks, das leich-
te Funktionsdefizit in den oberen Sprunggelenken, die mittelschweren Funktionsdefizi-
te beider Handgelenke und Unterarme sowie ein Teil-GdB von 20 für die schwere Funk-
tionsstörung im Bereich des linken Schultergelenks. Der Zustand nach Entfernung des
Chondrosarkoms des Schulterblattes links sei, wie es auch das SG zutreffend angenom-
men habe, mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten, weil die Entfernung im Frühstadi-
um erfolgt sei. Nach Nr 26.1 Abs 3 AHP bzw Teil B Nr 1.c Anlage zu § 2 Versorgungsmedi-
zin-Verordnung vom 10.12.2008 (Anl VersMedV) sei der GdB für das Chondrosarkom von
50 nicht entsprechend höher zu bewerten, da weder der verbliebene Körperschaden bzw
Organ- oder Gliedmaßenschaden noch außergewöhnliche Folgen oder Begleiterschei-
nungen der Behandlung einen GdB von 50 oder mehr bedingten. Bis zum Ablauf der Hei-
lungsbewährung - in der Regel bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Geschwulstbesei-
tigung - sei beim Kläger somit ein GdB von 50 festzustellen. Prof. Dr. J. habe die Einzel-
GdB zu einem Gesamt-GdB von 60 addiert, was unzulässig sei. Prof. Dr. W. habe bei sei-
ner Gesamt-GdB-Bildung nicht die Maßgabe nach Nr 26.1 Abs 3 AHP bzw Teil B Nr 1.c Anl
VersMedV beachtet.
8 Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision macht der Kläger ei-
ne Verletzung des § 69 Abs 1 SGB IX iVm den AHP und der Anl VersMedV geltend. Das
angefochtene Urteil weiche zur Bildung des Gesamt-GdB insbesondere von dem Urteil
des BSG vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - ab. Zudem habe das LSG den Sachverhalt nicht
hinreichend aufgeklärt. Insbesondere zur Frage, ob der Tumor im Frühstadium oder in ei-
nem anderen Stadium entfernt worden sei, habe das LSG seinen Sachvortrag nicht zur
Kenntnis genommen. Ebenfalls habe das LSG den Sachverhalt hinsichtlich der von ihm
- dem Kläger - behaupteten Vererblichkeit seiner Erkrankung nicht hinreichend aufge-
klärt. Zudem habe das LSG den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG)
verletzt, indem es überraschend und ohne eigene Sachkunde keinem der beiden vorin-
stanzlich gehörten ärztlichen Fachgutachter gefolgt sei. Schließlich habe das LSG gegen
§ 62 SGG auch dadurch verstoßen, dass es dem Sachverständigen Prof. Dr. Wirth höhere
Sachkunde zugesprochen habe als Prof. Dr. J. Hierzu habe er - der Kläger - sich nicht äu-
ßern können.
9 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2009 und das Urteil des
Sozialgerichts Leipzig vom 24. Juli 2007 sowie die Bescheide des Amtes für Familie und
Soziales Leipzig vom 2. Juni 2003 und 30. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides des Landesversorgungsamtes vom 30. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, bei ihm ab 6. September 2002 einen höheren GdB als 50 festzustellen.
10 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
11 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhand-
lung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
13 Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung
der Sache an das LSG begründet.
14 Im Laufe des Berufungsverfahrens ist auf Beklagtenseite kraft Gesetzes ein Beteiligten-
wechsel erfolgt (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 57 Nr 2 RdNr 4; BSGE 99, 9 = SozR 4-3250
§ 69 Nr 6, RdNr 13 f; BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1, RdNr 20). Zum 1.8.2008
ist die Stadt Leipzig an die Stelle des Freistaates Sachsen getreten, weil von diesem Zeit-
punkt an die bis dahin von den Ämtern für Familie und Soziales des Landes wahrgenom-
menen Aufgaben des Schwerbehindertenrechts nach dem SGB IX auf die Landkreise und
kreisfreien Städte übertragen worden sind. Dies geschah durch Art 44 Nr 5 Gesetz zur
Neuordnung der Sächsischen Verwaltung vom 29.1.2008 (Sächsisches GVBl 138) und er-
gänzender landesrechtlicher Regelungen, deren Inhalt als Landesrecht das LSG für das
Revisionsgericht bindend festgestellt hat (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO; s Leitherer in Mey-
er-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 7). Einwendungen gegen die-
se Feststellungen des Inhalts des Sächsischen Landesrechtes sind nicht erhoben worden.
15 Diese durch das Sächsische Landesgesetz erfolgte Zuständigkeitsänderung ist mit revisi-
blem Recht (vgl § 162 SGG) vereinbar. Sie ist rechtswirksam erfolgt. Nach der Rechtspre-
chung des erkennenden Senats zu der dem erwähnten sächsischem Landesrecht ähnli-
chen Zuständigkeitsveränderung in Nordrhein-Westfalen verstößt die Übertragung der
Aufgaben des Schwerbehindertenrechts auf die Kreise und kreisfreien Städte nicht ge-
gen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Vorschriften des Grundgeset-
zes (Urteile vom 23.4.2009 - B 9 VG 1/08 R - juris und - B 9 SB 3/08 R - juris, Urteil vom
29.4.2010 - B 9 SB 1/10 R - juris; zur Übertragung der Aufgaben des Sozialen Entschädi-
gungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung, der Soldatenversorgung und der
Opferentschädigung auf die Kommunalen Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen
s Urteile vom 11.12.2008 - B 9 V 3/07 R - SGb 2009, 95 und - B 9 VS 1/08 R - BSGE 102,
149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1). Die für die Verwaltungsreform in Nordrhein-Westfalen
geltende Rechtslage muss in gleicher Weise für die ebenfalls durch formelles Landesge-
setz erfolgte Zuständigkeitsänderung in Sachsen gelten. Gegenteilige rechtliche Beden-
ken sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgebracht worden.
16 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Feststellung eines
höheren GdB als 50 ab Antragstellung im September 2002. Darüber ist in den angefoch-
tenen Bescheiden vom 2.6.2003 und 30.1.2004 ablehnend entschieden, denn darin ist
für den Kläger lediglich ein GdB von 50 festgestellt worden. Weitere Bescheide, insbe-
sondere für die Zeit nach Ablauf der Heilungsbewährung sind nicht ergangen.
17 Ob der Kläger, wie das LSG entschieden hat, nur Anspruch auf die bereits erfolgte Fest-
stellung eines GdB von 50 oder, wie der Kläger geltend macht, Anspruch auf Feststellung
eines darüber hinausgehenden GdB hat, kann der Senat auf der Grundlage der tatsächli-
chen Feststellungen des LSG (s § 163 SGG) noch nicht abschließend entscheiden.
18 Rechtsgrundlage für einen möglichen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines hö-
heren GdB als 50 ist § 69 Abs 1 und Abs 3 SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl I 1046), für die
Zeit ab 1.5.2004 idF des Gesetzes vom 23.4.2004 (BGBl I 606; aF) sowie - für die Zeit ab
21.12.2007 - idF des Gesetzes vom 13.12.2007 (BGBl I 2904; nF). Nach § 69 Abs 1 Satz 1
SGB IX (aller Fassungen) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgeset-
zes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen in einem be-
sonderen Verfahren das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Als GdB werden
dabei nach § 69 Abs 1 Satz 4 SGB IX (aller Fassungen) die Auswirkungen auf die Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Liegen mehrere
Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß
§ 69 Abs 3 Satz 1 SGB IX (aller Fassungen) nach den Auswirkungen der Beeinträchtigun-
gen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen fest-
gestellt.
19 Gemäß § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX in den bis zum 20.12.2007 maßgeblichen Fassungen
(aF) gelten bei der Feststellung der Behinderung (des GdB) die Maßstäbe des § 30 Abs
1 BVG entsprechend (BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 16 bis 21 mwN). Durch diesen
Verweis stellt § 69 SGB IX auf das versorgungsrechtliche Bewertungssystem ab, des-
sen Ausgangspunkt die "Mindestvomhundertsätze" für eine größere Zahl erheblicher äu-
ßerer Körperschäden iS der Nr 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 30 BVG sind.
Von diesen Mindestvomhundertsätzen leiten sich die aus den Erfahrungen der Versor-
gungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonne-
nen Tabellenwerte der AHP ab. In § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX in der ab 21.12.2007 gelten-
den Fassung (nF) wird zusätzlich auf die auf Grund des § 30 Abs 17 BVG mit Wirkung ab
1.1.2009 erlassene Rechtsverordnung Bezug genommen. Anzuwenden sind vorliegend
für die Zeit ab Antragstellung im September 2002 bis zum Ende des Jahres 2008 die AHP
1996, 2004, 2005 und 2008. Für die Zeit ab 1.1.2009 ist die Anl VersMedV Grundlage für
die Feststellung des GdB. Aus diesem Wechsel ergeben sich hier keine inhaltlichen Ab-
weichungen, da der Wortlaut der maßgebenden Abschnitte der AHP und der Anl Vers-
MedV ("Versorgungsmedizinische Grundsätze") identisch ist.
20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, dass die AHP
grundsätzlich den Maßstab angeben, nach dem der GdB einzuschätzen ist (BSGE 91, 205
= SozR 4-3250 § 69 Nr 2; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9). Bei den AHP handelt es sich um
antizipierte Sachverständigengutachten, die im konkreten Verwaltungs- und Gerichtsver-
fahren zu beachten sind (zum Ganzen s BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 25 mwN). Ent-
sprechendes gilt für die seit dem 1.1.2009 in Kraft befindliche VersMedV als verbindliche
Rechtsquelle. Zweifel am Inhalt der AHP oder der Anl VersMedV, der durch besondere,
vor allem medizinische Sachkunde bestimmt ist, sind vorzugsweise durch Nachfrage bei
dem verantwortlichen Urheber, hier also beim Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versor-
gungsmedizin bzw bei dem für diesen geschäftsführend tätigen BMAS (§ 3 VersMedV) zu
klären (vgl dazu BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R - juris RdNr 21). Im Übri-
gen sind AHP und VersMedV auf inhaltliche Verstöße gegen höherrangige Rechtsnormen
- insbesondere § 69 SGB IX - zu überprüfen (BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R -,
SozialVerw 2009, 59, 62 mwN). Dabei sind sie im Lichte des § 69 SGB IX auszulegen. Bei
nach entsprechender Auslegung verbleibenden Verstößen gegen § 69 SGB IX sind diese
Rechtsquellen nicht anzuwenden (BSG Urteil vom 23.4.2009, aaO).
21 Bei der Feststellung des (Gesamt)-GdB ist das seit jeher im Schwerbehindertenrecht gel-
tende Finalitätsprinzip (zum Rechtszustand nach dem Schwerbehindertengesetz s BSG
SozR 3870 § 57 Nr 1 S 5; s auch Teil A Nr 2.a Satz 1 Anl VersMedV) zu beachten, das so-
wohl im Behinderungsbegriff des § 2 Abs 1 SGB IX als auch in den Prinzipien zur Fest-
stellung des GdB nach § 69 Abs 1 und Abs 3 SGB IX festgeschrieben worden ist. Danach
sind alle dauerhaften Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund
zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu be-
rücksichtigen (BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a SB 4/07 R - zum Begriff der sog Or-
gankomplikationen unter Hinweis auf Knickrehm, SGb 2008, 220, 221; s auch Nr 18 Abs
1 AHP/Teil A Nr 2.a Anl VersMedV). Das BSG (aaO) hat dargelegt, dass möglicherweise
durch eine Haupterkrankung (dort: Diabetes Mellitus) hervorgerufene Gesundheitsstö-
rungen (dort: zB Netzhautveränderungen etc) wie von der Haupterkrankung unabhän-
gig entstandene Gesundheitsstörungen zu behandeln sind und in ihren Auswirkungen
auf die Teilhabefähigkeit unabhängig von dem für die Haupterkrankung festzustellen-
den Einzel-GdB separat zu berücksichtigen sind. Entsprechend hat das BSG im Falle der
durch die Haupterkrankung (Schilddrüsenentfernung wegen Karzinom) hervorgerufe-
nen Verletzung eines Stimmbandnervs entschieden (BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB
4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10). Danach begegnet es durchgreifenden Bedenken, mit
der GdB-Bewertung eines Zustands nach Tumorentfernung während der Heilungsbewäh-
rung auch abgrenzbare und nennenswerte Schäden an anderen Organen zu erfassen,
die nicht immer mit einer derartigen Behandlung verbunden sind.
22 Gemäß Nr 26.1 Abs 3 AHP und Teil B Nr 1.c Anl VersMedV ist nach Behandlung bestimm-
ter Krankheiten, die zu Rezidiven neigen, insbesondere bei bösartigen Geschwulsterkran-
kungen, eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der Zeitraum der Heilungsbewährung be-
trägt in der Regel fünf Jahre, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch
Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann. Die hin-
sichtlich der häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten im Folgenden angegebenen
GdB/MdE/GdS-Anhaltswerte sind auf den "Zustand nach operativer oder anderweitiger
Beseitigung der Geschwulst bezogen". Sie beziehen den "regelhaft verbleibenden Organ-
oder Gliedmaßenschaden ein". "Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen
der Behandlung - zB langdauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemo-
therapie - sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen". Ferner bestimmt Nr 26.1
Abs 3 AHP/Teil B Nr 1.c Anl VersMedV, dass, sofern bis zum Ablauf der Heilungsbewäh-
rung der GdB während dieser Zeit 50 beträgt, der GdB entsprechend höher zu bewerten
ist, wenn der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden und/oder außergewöhnliche
Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung einen GdB von 50 oder mehr bedin-
gen.
23 Wie der Begriff des Organschadens zu verstehen ist, ist in den AHP und der Anl Vers-
MedV nicht näher geregelt. Der erkennende Senat hat dazu mehrere Möglichkeiten auf-
gezeigt (BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 28). Jedenfalls aber darf die Einschätzung des
Gesamt-GdB nicht unterschiedlich ausfallen in Fällen, in denen der Organschaden schon
vor der Krebsoperation vorhanden war, und Fällen, in denen er erst mit oder nach der
Operation aufgetreten ist (BSG aaO, RdNr 30, 31). Soweit Nr 26.1 Abs 3 letzter Satz AHP
und Teil B Nr 1.c letzter Satz Anl VersMedV bestimmen, dass der wegen Heilungsbewäh-
rung anzunehmende GdB erhöht werden muss ("ist … höher zu bewerten"), wenn der
verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden (Körperschaden) - für sich allein - einen
GdB von 50 oder mehr bedingt, kann sich diese Regelung mithin nur auf den von der Ge-
schwulsterkrankung betroffenen Körperteil und die mit der Tumorentfernung typischer-
weise verbundenen Schäden beziehen. Ob die festgelegte Grenze eines GdB von 50 für
derartige verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschäden zu hoch angesetzt ist, muss hier
nicht erörtert werden; denn die schwere Funktionsstörung des linken Schultergelenks,
die neben dem Teilverlust des linken Schulterblatts als vom GdB des Zustands nach Tu-
morentfernung miterfasst angesehen werden könnte, bedingt nach den bisherigen Fest-
stellungen des LSG nur einen GdB von 20.
24 Die Feststellung des GdB ist tatrichterliche Aufgabe (BSGE 4, 147, 149 f; BSGE 62, 209,
212 ff = SozR 3870 § 3 Nr 26 S 83 f; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 10; zur Feststellung der
Minderung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung als Tatsachen-
feststellung s zuletzt BSG SozR 4-2700 § 56 Nr 2 RdNr 10 mwN) und kann im Revisi-
onsverfahren nur durch entsprechende Verfahrensrügen angegriffen werden (vgl § 163
SGG). Sie ist jedoch in den dargestellten rechtlichen Rahmen eingebettet, den Verwal-
tung und Tatsachengerichte zwingend zu beachten haben. Entsprechende Rechtsverstö-
ße durch das Tatsachengericht sind vom Revisionsgericht zu beanstanden (§ 162 SGG).
25 Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorüber-
gehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichen-
den) Zuständen (s § 2 Abs 1 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabe-
beeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind die-
se - soweit möglich - den in den AHP/der Anl VersMedV genannten Funktionssystemen
zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann -
in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (vgl Nr
19 Abs 3 AHP/Teil A Nr 3.c Anl VersMedV) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung
der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu
bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander
aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos neben-
einander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denje-
nigen zu vergleichen, für die in der Tabelle der AHP/Anl VersMedV feste GdB/MdE-Werte
bzw feste GdS-Werte angegeben sind (vgl Nr 19 Abs 2 AHP/Teil A Nr 3.b Anl VersMedV).
26 Ausgehend von diesen rechtlichen Rahmenbedingungen hat das LSG im ersten Verfah-
rensschritt Feststellungen über die beim Kläger bestehenden, nicht nur vorübergehen-
den Gesundheitsstörungen getroffen, die für das Revisionsgericht bindend sind, zumal
sie vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen wor-
den sind (§ 163 SGG). Danach liegen ein Zustand nach Entfernung eines Chondrosar-
koms mit Teilentfernung des linken Schulterblattes und schwerer Funktionsstörung im
Bereich des linken Schultergelenks sowie - im Wesentlichen auf der Grundlage einer fa-
miliären Osteochondromatose - Funktionsstörungen im Bereich des linken Hüftgelenks
und der oberen Sprunggelenke, mittelschwere Funktionsdefizite beider Handgelenke und
Unterarme vor. Soweit sich der Kläger gegen die Feststellung des LSG wendet, das Chon-
drosarkom sei im Frühstadium entfernt worden, betrifft sein Vorbringen weniger den ge-
genwärtigen Gesundheitszustand, sondern vielmehr ein Merkmal, das nach Nr 26.1 Abs
3 AHP bzw Teil B Nr 1.c Anl VersMedV für die pauschale GdB-Bemessung während der
Heilungsbewährung von Bedeutung ist.
27 Der Senat lässt es dahinstehen, inwiefern die vom LSG im zweiten Verfahrensschritt vor-
genommenen Feststellungen über die Zuordnung der Gesundheitsstörungen zu in den
AHP und der Anl VersMedV aufgeführten Funktionssystemen und deren Bewertung mit
jeweils einem Einzel-GdB bindend sind. Insbesondere bleibt offen, ob die vom LSG auf Nr
26.1 Abs 3 AHP und Teil B Nr 1.c Anl VersMedV gestützte Bewertung des Einzel-GdB für
den Zustand nach Entfernung des Chondrosarkoms insoweit auf einer das BSG binden-
den Tatsachenfeststellung beruht, als das LSG angenommen hat, die Entfernung sei im
Frühstadium erfolgt. Denn selbst wenn die Bewertung des Einzel-GdB für den Zustand
nach Tumorentfernung mit 50 im Ansatz zutreffend sein sollte, begegnet das weitere
Vorgehen des LSG durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
28 Das LSG hat die Regelung der Nr 26.1 Abs 3 AHP bzw Teil B Nr 1.c Anl VersMedV unrich-
tig angewendet. Es hat bereits verkannt, dass diese Bestimmungen nur die Ermittlung
des Einzel-GdB für den Zustand nach Tumorentfernung während der Heilungsbewährung
und nicht die Bemessung des Gesamt-GdB betreffen. Es hätte zudem nicht alle mit der
familiären Osteochondromatose des Klägers zusammenhängenden Funktionsstörungen
in die Bemessung des Einzel-GdB für den Zustand nach Tumorentfernung einbeziehen,
sondern insoweit nur die unmittelbar damit verbundenen Schäden berücksichtigen dür-
fen. Wäre danach der Einzel-GdB von 50 nicht zu erhöhen gewesen, so hätten die übri-
gen Gesundheitsstörungen (insbesondere im Bereich der Hände, Unterarme, Hüft- und
Sprunggelenke) in einem dritten Verfahrensabschnitt in die Bildung des Gesamt-GdB ein-
bezogen werden müssen.
29 Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Vorgehensweise zu einem höheren Gesamt-GdB
als 50 hätte führen können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die betreffen-
den Funktionsstörungen nach den Feststellungen des LSG jeweils nur einen GdB von 10
bedingen.
30 Nach Nr 19 Abs 4 AHP und Teil A Nr 3.d.ee Anl VersMedV führen, von Ausnahmefällen
abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedin-
gen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Ein derarti-
ger Ausnahmefall könnte hier vorliegen. Die vom LSG festgestellten Beweglichkeitsein-
schränkungen am linken Hüftgelenk, den Handgelenken und Unterarmen sowie den obe-
ren Sprunggelenken sind offenbar einer sog Systemerkrankung - nämlich einer familiä-
ren Osteochondromatose - zuzuordnen. Dadurch könnten die Auswirkungen der einzel-
nen Erscheinungen insgesamt ein stärkeres Gewicht erhalten. Hinzu könnten besondere
seelische Begleiterscheinungen kommen, die sich aus der Vererblichkeit dieser Erkran-
kung ergeben.
31 Sollte der Kläger - wie seinem Vorbringen entnommen werden könnte - darüber hinaus
an einer psychischen Erkrankung leiden, wäre diese mit einem Einzel-GdB zu bewerten
und bei der Bildung des Gesamt-GdB gesondert zu berücksichtigen.
32 Nach alledem fehlen weitere tatrichterliche Feststellungen, die das BSG im Revisionsver-
fahren nicht nachholen kann. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2
Satz 2 SGG).
33 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG erneut zu prüfen und festzustel-
len haben, ob sich das Chondrosarkom des linken Schulterblattes bei seiner Entfernung
tatsächlich erst im Frühstadium oder - wie der Kläger geltend macht - in einem fortge-
schrittenen Stadium befunden hat. Letzteres würde nach Nr 26.1 Abs 3 AHP bzw Teil B
Nr 1.c Anl VersMedV während der Heilungsbewährung zu einem höheren Einzel-GdB füh-
ren.
34 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.