Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV – Haut

LSG Berlin-Brandenburg
27.09.2017 – L 13 SB 208/16

Einordnung: 17.5 Hautbeteiligung bei Lupus

Kernaussage: Im Verlauf eines systemischen Lupus erythematodes war eine Besserung der Hauterscheinungen dokumentiert. Die Hautbeteiligung war verwaltungsseitig mit GdB 10 erfasst; daneben bestanden systemische Gelenk- und Organfolgen, die eigenständig zu bewerten waren.
Entscheidungsstatus: Ergänzende Vergleichsentscheidung; Schwerpunkt Merkzeichen G.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Der Fall ist vor allem als Abgrenzungsentscheidung brauchbar: Bei Autoimmunkrankheiten darf die Hautmanifestation nicht mit den systemischen Organ- und Gelenkfolgen vermischt werden. Das Urteil selbst betrifft im Schwerpunkt das Merkzeichen G und liefert daher keine geschlossene Schwellenmatrix zu Nr. 17.5.

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Tenor

                Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai
                2016 und der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Wider-
                spruchsbescheides vom 13. Mai 2013 geändert sowie der Beklagte verpflichtet, bei der
                Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 das Vorliegen der gesundheitlichen Vorausset-
                zungen für das Merkzeichen G festzustellen.

                Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten
                Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.

                Die Revision wird nicht zugelassen.

   Tatbestand

       1        Die Beteiligten streiten noch über die Zuerkennung des Merkzeichens G.

       2        Mit Ausführungsbescheid vom 24. November 2009 hatte der Beklagte bei der Klägerin
                ab Mai 2008 einen GdB von 80 festgesetzt. Hierbei hatte er folgende Behinderungen be-
                rücksichtigt:

       3            1. chronische Leberentzündung (Einzel-GdB 50),

4        2.    Funktionsbehinderung des rechten Hüftgelenks, Beinverkürzung (Einzel-GdB 30),

5        3.     Funktionsbehinderung des rechten Ellenbogengelenks (Einzel-GdB 30),

6        4. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10),

7        5. systemischer Lupus erythematodes (Einzel-GdB 30).

8    Im Zuge des von dem Beklagten im Dezember 2011 eingeleiteten Nachprüfungsver-
     fahrens stellte die Klägerin am 4. Januar 2012 einen Verschlimmerungsantrag, mit dem
     sie auch das Merkzeichen G begehrte. Nach Abschluss der medizinischen Ermittlungen
     schlug der ärztliche Dienst des Beklagten vor, den GdB bei der Klägerin auf 60 festzuset-
     zen. Er ging hierbei von folgenden Behinderungen aus:

9        1. psychische Minderbelastbarkeit (Einzel-GdB 10),

10       2. Lungenfunktionseinschränkung (Einzel-GdB 10),

11       3. chronische Leberentzündung (Einzel-GdB 40),

12       4. Hautbeteiligung bei Autoimmunerkrankung (Einzel-GdB 10),

13       5.     Funktionsstörung des rechten Ellenbogengelenks (Einzel-GdB 30) und

14       6.    Beinverkürzung rechts, Funktionsstörung des rechten Hüftgelenks (Einzel-GdB
               30).

15   Nach Anhörung der Klägerin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2013 in
     der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2013 den GdB auf 60 ab Bekannt-
     gabe herab und lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens G ab.

16   Mit der Klage bei dem Sozialgericht Cottbus hat die Klägerin die Herabsetzung angefoch-
     ten und die Zuerkennung des Merkzeichens G geltend gemacht. Das Sozialgericht hat
     das Gutachten des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. J vom 10. De-
     zember 2014 eingeholt, der den GdB auf 60 eingeschätzt hat. Der Sachverständige hat
     im Rahmen des Gutachtens ausgeführt, es sei eine Besserung der Hauterscheinungen im
     Rahmen des systemischen Lupus erythematodes eingetreten. Das Sozialgericht hat da-
     neben das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. B vom 19. Juli 2015 mit er-
     gänzender Stellungnahme vom 13. Januar 2016 eingeholt, der den GdB bei der Klägerin
     weiterhin auf 80 eingeschätzt hat. Der Sachverständige hat hierzu folgende Funktionsbe-
     einträchtigungen ermittelt:

17       1.   Autoimmun-Hepatitis als Störung der Verdauungsorgane unter Therapie mit begin-
              nender Leberveränderung (Einzel-GdB 40),

18       2.    systemischer Lupus erythematodes, Haut- und Gelenkstörungen als Autoimmuner-
               krankung (Einzel-GdB 40),

19       3.   latente Immunthyreoiditis, derzeit kompensiert, nur noch Hyperthyreose als Stö-
              rung eines endoprenen Systems unter Autoimmunstörung (Einzel-GdB 10),

   20        4.     Funktionsstörungen rechter Ellenbogen und Unterarm (Einzel-GdB 30),

   21        5.     zunehmende Funktionsstörung der rechten Hüfte mit Gehbehinderung und
                    Beinverkürzung (Einzel-GdB 30).

   22    Mit Urteil vom 18. Mai 2016 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Abwei-
         chend von der gutachterlichen Einschätzung des Sachverständigen B hat das Sozialge-
         richt den systemischen Lupus erythematodes mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Die
         Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens lägen nicht vor.

   23    Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin.

   24    Der Senat hat das Gutachten des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie, Unfall- und
         Handchirurgie Prof. Dr. S vom 6. Juni 2017 eingeholt. Nach Untersuchung der Klägerin
         hat der Sachverständige die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichens G be-
         jaht.

   25    In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte erklärt, den klägeri-
         schen Anspruch hinsichtlich der Absenkung des GdB anzuerkennen. Die Klägerin hat die-
         ses Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen fortgeführt.

   26    Die Klägerin beantragt,

   27             das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai 2016 und den Bescheid des
                  Beklagten vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
                  vom 13. Mai 2013 zu ändern sowie den Beklagten zu verpflichten, bei ihr mit
                  Wirkung ab dem 1. Juli 2015 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzun-
                  gen für das Merkzeichen G festzustellen.

   28    Der Beklagte beantragt,

   29             die Berufung zurückzuweisen.

   30    Er hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Insbesondere
         wendet er sich gegen die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. S. Mit der Annah-
         me einer erheblichen Gehbehinderung sei nicht zu vereinbaren, dass die Klägerin Nordic
         Walking betreibe.

   31    Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug ge-
         nommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvor-
         gangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
         Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

   32    Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

   33    Das Sozialgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Zuerkennung des Merkzeichens
         G begehrt, hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums ab dem 1. Juli 2015
         zu Unrecht abgewiesen. Denn insoweit ist die im Bescheid vom 13. Februar 2013 in der
         Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2013 ausgesprochene Ablehnung
         dieses Merkzeichens rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn sie

     hat Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Zuerkennung des
     Merkzeichens G ab dem 1. Juli 2015.

34   Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer
     Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
     sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit angespro-
     chenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversor-
     gungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und
     4 SGB IX). Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßen-
     verkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens
     nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Weg-
     strecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurück-
     gelegt werden.

35   Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die
     konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstre-
     cken allgemein – d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß
     zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von
     etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (Bundessozial-
     gericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273 = SozR 3870
     § 60 Nr. 2). Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht ausreichend,
     dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann.

36   Denn Teil D Nr. 1d der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
     10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) gibt an, welche Funktionsstörungen in welcher Aus-
     prägung vorliegen müssen, um annehmen zu können, dass ein behinderter Mensch in-
     folge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Stra-
     ßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen,
     dass das Gehvermögen des Menschen von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert
     wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also dem Körper-
     bau und etwaigen Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Wit-
     terungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Mo-
     tivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die Anhaltspunkte diejenigen heraus,
     die außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten
     Menschen nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens,
     auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientie-
     rungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchti-
     gen. Hierbei werden Regelfälle beschrieben, bei denen nach dem allgemein anerkannten
     Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen G als
     erfüllt anzusehen sind, und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichs-
     maßstab dienen können (BSG, Urteil vom 13. August 1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60
     Nr. 2).

37   Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Der Senat ist unter Wür-
     digung der Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. S in dessen Gutachten vom 6.
     Juni 2017 zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nur unter erheblichen Schwierig-
     keiten mit Gefahr für sich und andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann,
     die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Gegen diese auf der Grundlage ei-
     ner persönlichen Untersuchung gewonnene Einschätzung spricht insbesondere nicht,
     dass die Klägerin ihren Angaben zufolge versucht, mit Nordic Walking-Stöcken zu gehen.

     Denn die maßgebliche Wegstrecke von zwei Kilometern wird nicht erreicht, da die Kläge-
     rin bereits nach einem Kilometer wegen ihrer Hüftbeschwerden abbrechen muss.

38   Dieser Zustand wird auch infolge einer Behinderung, die das Gehvermögen der Kläge-
     rin betrifft, einschränkt. Der Senat kann offen lassen, ob bei der Klägerin Funktionsstö-
     rungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vorliegen, die sich auf
     die Gehfähigkeit auswirken und für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen (vgl. Teil
     D Nr. 1d Satz 1 der Anlage zu § 2 VersMedV). Denn jedenfalls bestehen bei ihr nach den
     gutachterlichen Feststellungen weitere Behinderungen, die nicht unter die in Teil D Nr. 1
     der Anlage zur VersMedV genannten Regelbeispiele fallen, sich aber vergleichbar – und
     zwar in Kombination mit anderen Behinderungen – auf deren Gehfähigkeit auswirken. Im
     Falle der Klägerin, die seit Antragstellung an einem funktionell erheblich eingeschränk-
     tem Hüftgelenk leidet, ist nach den gutachterlichen Feststellungen der Einsatz von Geh-
     hilfen in Form einer französischen Unterarmgehstütze bzw. eines Rollators nicht mög-
     lich, da bei ihr eine schweren Arthrose im rechten Ellenbogengelenk mit Streckhemmung
     besteht. Zu berücksichtigen ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutach-
     ters ferner, dass der Lupus erythematodes zu Reizzuständen an den Gelenken und zu
     einer raschen Ermüdung der Muskulatur führt, wodurch die Gehfähigkeit weiter einge-
     schränkt wird. In zeitlicher Hinsicht hat der Sachverständige dargelegt, dass der die Zu-
     erkennung des Merkzeichens G rechtfertigende Zustand seit zwei Jahren bestanden hat.
     Dem schließt sich der Senat an.

39   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

40   Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.