Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV – Haut
BSG
11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R
Einordnung: 17.13 Heilungsbewährung – übergreifende Leitentscheidung
Kernaussage: Nach Ablauf einer Heilungsbewährung ist die GdB-Feststellung für die Zukunft nach den dann tatsächlich verbliebenen Gesundheitsstörungen neu zu bewerten. Eine verzögerte behördliche Nachprüfung lässt den während der Heilungsbewährung erhöhten GdB nicht dauerhaft fortbestehen.
Entscheidungsstatus: Übergreifende höchstrichterliche Leitentscheidung; nicht hauttumorspezifisch.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Die Entscheidung ist nicht hauttumorspezifisch, aber für Nr. 17.13 verfahrensrechtlich grundlegend: Die Heilungsbewährung ist ein zeitlich begrenzter Bewertungszustand. Danach sind Rezidivfreiheit und verbliebene Funktionsfolgen maßgeblich.
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Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte sein Recht verwirkt hat, die Feststel-
lung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers aufzuheben.
2 Beim Kläger wurde im Juni 1992 ein bösartiges Geschwür des rechten Hoden diagnosti-
ziert, der ebenso wie die dazugehörigen Lymphknoten entfernt werden musste. Wegen
dieser Krebserkrankung stellte das Versorgungsamt U. auf Antrag des Klägers dessen
Grad der Behinderung (GdB) mit 50 seit dem 1.6.1992 fest (Bescheid vom 20.1.1993)
und stellte dem Kläger einen bis zum 30.6.1997 befristen Schwerbehindertenausweis
aus. Zugrunde lag eine versorgungsärztliche Stellungnahme die ua vermerkt hatte, im
Juni 1997 sei eine Nachprüfung erforderlich.
3 Ein im Dezember 1994 wegen einer Knochenzyste gestellter Neufeststellungsantrag des
Klägers blieb erfolglos (Bescheid vom 17.1.1995). Auch die in diesem Zusammenhang
erstellte versorgungsärztliche Stellungnahme erinnerte daran, der GdB von 50 müsse im
Juni 1997 wegen einer möglichen Heilungsbewährung überprüft werden. Trotzdem unter-
blieb die Nachprüfung. Stattdessen wurde der Schwerbehindertenausweis des Klägers je-
weils am 18.6.1997 und am 3.7.2002 befristet und am 28.6.2007 unbefristet verlängert.
Auf dem Formular der letzten internen Ausweisverfügung des Beklagten war "Nachprü-
fung nicht erforderlich" angekreuzt.
4 Am 21.12.2011 leitete das Landratsamt O. von Amts wegen eine Nachprüfung ein, hör-
te den Kläger dazu an und hob den Bescheid vom 20.1.1993 nach § 48 SGB X auf. Nach
Heilungsbewährung liege seit dem 3.6.2012 kein GdB von mindestens 20 mehr vor (Be-
scheid vom 31.5.2012 idF des Widerspruchsbescheids vom 7.8.2012). Das SG hat medi-
zinisch ermittelt und auf dieser Grundlage den Aufhebungsbescheid des Beklagten (Land
Baden-Württemberg) seinerseits aufgehoben. Zwar sei der GdB an sich nur noch mit we-
niger als 20 zu bemessen, weil der Zeitraum der Heilungsbewährung abgelaufen und
keine nennenswerten Gesundheitsstörungen hinzugetreten seien. Der Beklagte habe
aber sein Aufhebungsrecht verwirkt und sei daher an die ursprüngliche höhere Feststel-
lung gebunden (Urteil vom 28.2.2014).
5 Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage ge-
gen den Aufhebungsbescheid abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 1 SGB
X lägen wegen der erfolgreichen Heilungsbewährung vor. § 48 Abs 4 S 1 SGB X iVm § 45
Abs 3 S 3 SGB X stehe der Aufhebung nicht entgegen, sondern schließe nach Ablauf von
zehn Jahren lediglich eine rückwirkende Aufhebung aus. Der Senat folge insoweit der
vom BSG (Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90) vertretenen Auffassung. Für sie spreche
auch die inzwischen erfolgte Erweiterung des § 45 Abs 3 SGB X. Verwirkt habe der Be-
klagte das Aufhebungsrecht nicht; es fehle jedenfalls an der erforderlichen Vertrauens-
betätigung des Klägers (Urteil vom 30.1.2015).
6 Mit seiner Revision macht der Kläger weiterhin geltend, der Beklagte habe sein Aufhe-
bungsrecht verwirkt. Dieser habe in den Jahren 2002 und 2007 zweimal seine Schwerbe-
hinderteneigenschaft bestätigt und danach den Schwerbehindertenausweis unbefristet
verlängert. Er habe daher nicht mehr von einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse ausgehen können, sondern auf das Fortbestehen seiner Eigenschaft als
Schwerbehinderter vertrauen können. Sein Vertrauen verdiene Schutz, weil die Schwer-
behinderteneigenschaft seinen Kündigungsschutz verstärkt, ihm einen steuerlichen Vor-
teil sowie die Option einer früheren Rente verschafft habe. Fehler habe allein der Beklag-
te begangen.
7 Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30. Januar 2015 aufzuheben
und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Ulm vom 28. Februar 2014 zu-
rückzuweisen.
8 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9 Er beruft sich auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils.
Entscheidungsgründe
10 Die zulässige Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§170 Abs 1 S 1 SGG), weil
die vom Kläger nach § 54 Abs 1 Alt 1 SGG zulässig erhobene isolierte Anfechtungskla-
ge gegen die Aufhebung seiner Schwerbehinderteneigenschaft unbegründet ist. Der an-
gefochtene Bescheid des Beklagten vom 31.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheids vom 7.8.2012 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Beklagte durfte seinen Aufhebungsbescheid auf § 48 SGB X stützen (1.); seine Auf-
hebungsbefugnis ist nicht verwirkt (2.).
11 1. Der Beklagte hat den Ausgangsbescheid vom 20.1.1993 zu Recht gemäß § 48 Abs 1 S
1 SGB X aufgehoben. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit
Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Ver-
hältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
12 Die erforderlichen formellen Voraussetzungen der Aufhebung hat der Beklagte erfüllt, in-
dem er den Kläger vorab ordnungsgemäß schriftlich angehört und seinen Bescheid aus-
reichend begründet hat, § 24 Abs 1 und § 35 Abs 1 SGB X.
13 Auch die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 48 Abs 1 S 1 SGB X
lagen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids als letzter
maßgeblicher Verwaltungsentscheidung (vgl Zeihe, SGG, Stand April 2015, § 54 RdNr
2d; BSG Urteil vom 27.10.1976 - 2 RU 127/74 - SozR 2200 § 690 Nr 4 = BSGE 43, 1-9 =
SozR 1500 § 131 Nr 4) vor. Bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im
Bescheid vom 20.1.1993 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung iS
von § 48 SGB X (vgl BSG Urteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 5/95 - BSGE 79, 223, 225 = SozR
3-1300 § 48 Nr 57 S 128 f mwN). Seine tatsächlichen Grundlagen hatten sich durch den
erfolgreichen Ablauf der Periode der Heilungsbewährung beim Kläger im Sinne dieser
Vorschrift entscheidungserheblich geändert.
14 Gemäß Nr 26.1 Abs 3 Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Ent-
schädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) bzw jetzt Teil B Nr 1 c
der Anlage "Versorgungsmedizinische-Grundsätze" zur Versorgungsmedizin-Verordnung
(Anl VersMedV) ist nach Behandlung bestimmter Krankheiten, die zu Rezidiven neigen,
insbesondere bei bösartigen Geschwulsterkrankungen, eine Heilungsbewährung abzu-
warten. Der Zeitraum der Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre, und zwar
ab dem Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärthera-
pie als beseitigt angesehen werden kann. Die hinsichtlich der häufigsten und wichtigs-
ten solcher Krankheiten angegebenen GdB/MdE/GdS-Anhaltswerte sind auf den "Zustand
nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen". Sie bezie-
hen den "regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein". Außergewöhn-
liche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung - zB langdauernde schwere Aus-
wirkungen einer wiederholten Chemotherapie - sind gegebenenfalls zusätzlich zu be-
rücksichtigen (BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 4/10 R - Juris RdNr 22). Wegen dieser
Pflicht der Versorgungsbehörden, trotz der grundsätzlich vorgesehenen Pauschalierung
besonders gelagerten Einzelfallkonstellationen zu Gunsten der Betroffenen Rechnung zu
tragen (vgl BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 4/10 R - Juris; BSG Urteil vom 30.9.2009 -
B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10), begegnen die Regeln über die Heilungsbewäh-
rung keinen grundsätzlichen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Sie lassen den Versor-
gungsbehörden ausreichend Spielraum dafür, in jedem Einzelfall den Gleichheitsgrund-
satz ausreichend zur Geltung zu bringen. Verfassungsrechtliche Erwägungen zwingen
daher nicht dazu, das Modell der Heilungsbewährung zu überarbeiten.
15 Bestehen - wie beim Kläger - keine solchen außergewöhnlichen Folgen oder Begleiter-
scheinungen der Krebserkrankung, so legt die VersMedV die Höhe des GdB pauschal
fest. Erst für die Zeit danach ist der GdB nach den konkreten Auswirkungen der vorlie-
genden Gesundheitsstörungen zu bemessen (vgl dazu Teil A Nr 2 Anl VersMedV und BSG
Beschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - Juris RdNr 7). Beruht daher die Höhe des
GdB auf einer Erkrankung, für welche die einschlägigen Normen einen erhöhten GdB-
Wert während des Zeitraums der Heilungsbewährung ansetzen, ändert das Verstreichen
dieses Zeitraums die wesentlichen, dh rechtserheblichen tatsächlichen Verhältnisse, die
der Feststellung des GdB zugrunde lagen (vgl BSG Urteil vom 12.2.1997 - 9 RVs 12/95 -
Juris RdNr 14 mwN).
16 So lag der Fall des Klägers. Der Beklagte hatte bei ihm wegen seiner durchlittenen
Krebserkrankung (Hodentumor) nach Teil A Nr 26.13 AHP 1983 (vgl jetzt Teil B Nr 13.6.,
Teil B Nr 3.7 Anl VersMedV) für die Zeit einer Heilungsbewährung von fünf Jahren einen
pauschalen GdB von 50 angesetzt. Bereits 1997 war diese Zeitspanne abgelaufen. Die
nunmehr anstelle pauschaler Bemessung zugrunde zu legenden tatsächlichen Umstän-
de rechtfertigten beim Kläger nach den für den Senat bindenden Feststellungen der In-
stanzgerichte einen GdB-Wert von nur noch unter 20.
17 Die von § 48 Abs 4 S 1 SGB X angeordnete "entsprechende" Anwendung des § 45 Abs
3 S 3 SGB X steht einer Aufhebung der GdB-Feststellung wegen dieser Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse nicht entgegen. Nach § 45 Abs 3 S 3 SGB X kann ein rechts-
widriger begünstigender Verwaltungsakt auch bei vorwerfbarem Verhalten des Begüns-
tigten nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen
werden. Das LSG hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom
11.12.1992 - 9a RV 20/90 - SozR 3-1300 § 48 Nr 22 = BSGE 72, 1-7 = SozR 3-3100 § 61
Nr 1) zutreffend angenommen und im Einzelnen ausgeführt, dass die entsprechende An-
wendung der Zehnjahresfrist nach Systematik sowie Sinn und Zweck nicht dazu dient,
einer wesentlichen Änderung nach zehn Jahren jegliche Bedeutung abzusprechen. Viel-
mehr verbietet sie es lediglich nach Ablauf dieser Zeit, den Leistungsbescheid rückwir-
kend zu ändern und damit in abgeschlossene Lebensvorgänge einzugreifen. Anderer-
seits besteht kein überzeugender Grund, die Aufhebung des Ausgangsbescheids für die
Zukunft davon abhängig zu machen, wann die Änderung eingetreten ist. Unterbliebenen
Verwaltungsakten, insbesondere dem Nichterlass eines Aufhebungsbescheides, kann -
anders als den von § 45 SGB X geregelten, von Anfang an unrichtigen Bescheiden - keine
Bestandskraft zukommen. Im Fall der Änderung der Verhältnisse fehlt es vielmehr hin-
sichtlich der neuen, nunmehr maßgebenden Sach- und Rechtslage an einer Verwaltungs-
entscheidung, die dem Betroffenen Anlass geben könnte, sich auf die Unerheblichkeit
der eingetretenen Änderung zu verlassen. Sein Interesse wird dadurch nicht unzumut-
bar vernachlässigt. Bis der Aufhebungsbescheid wirksam wird, verbleibt ihm die Dauer-
leistung, die der Gesetzgeber ihm nach der materiellen Rechtslage nicht zugedacht hat-
te (BSG aaO).
18 Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, dieses vom Senat 1992 gefundene Ergebnis in-
frage zu stellen. Die vom LSG thematisierte Gesetzesänderung im Jahre 1998 (Gesetz
zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998 - BGBl
I 1998, 688) hat die entscheidungserhebliche Vorschrift des § 45 Abs 3 S 3 SGB X un-
berührt gelassen und ihr lediglich zwei weitere, hier nicht einschlägige Sätze angefügt.
Seitdem kann nach § 45 Abs 3 S 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs 3 S 3 SGB X - also
bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit bzw im Falle eines
Widerrufsvorbehalts - ein rechtswidriger Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung
selbst noch nach Ablauf der Zehnjahresfrist zurückgenommen werden, wenn diese Geld-
leistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme ge-
zahlt wurde. War die Zehnjahresfrist am 15.4.1998 bereits abgelaufen, ist die Aufhebung
nach Satz 4 der Vorschrift nur noch für die Zukunft möglich. Mit der Neuregelung woll-
te der Gesetzgeber die Rücknahme von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung auch für
die Vergangenheit insbesondere in Fällen ermöglichen, in denen sich der Leistungsemp-
fänger der Unrechtmäßigkeit der Zahlung bewusst war. Die Regelung sollte ausdrücklich
auf laufende Geldleistungen beschränkt sein (BT-Drucks 13/10033 S 20). Aus dieser Aus-
weitung der Rücknahmemöglichkeiten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Ab-
sicht des Gesetzgebers, die dem Gesetzgeber bekannte Rechtsprechung des BSG und ih-
re Auslegung des Verweises von § 48 Abs 4 S 1 SGB X auf § 45 Abs 3 S 3 SGB X zu besei-
tigen und damit in bestimmten Konstellationen die Befugnisse der Behörden umgekehrt
wieder einzuschränken.
19 Auch die Rechtsprechung der Landessozialgerichte (LSG für das Land Brandenburg
Urteil vom 23.10.2003 - L 2 RJ 110/02 - Juris RdNr 38; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom
1.4.2003 - L 3 U 66/01 - Juris RdNr 44 entgegen und unter Aufhebung von SG Mainz Ur-
teil vom 30.1.2001 - S 6 U 217/98 - Juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil
vom 7.11.2001 - L 10 SB 50/01 - Juris; LSG Hamburg Urteil vom 1.9.1999 - L 3 U 50/98 -
Juris) sowie die vom LSG zitierte Literatur folgen der Senatsrechtsprechung inzwischen
nahezu einhellig (aA Gagel, SGb 1990, S 252, 255).
20 Der Aufhebung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers steht auch nicht entge-
gen, dass der Beklagte nach Ablauf der Heilungsbewährung noch erhebliche Zeit - mehr
als ein Jahrzehnt - hat verstreichen lassen, bevor er daraus die zutreffenden rechtlichen
Schlüsse gezogen und das Überprüfungsverfahren eingeleitet hat. Denn § 48 Abs 1 S 1
SGB X verpflichtete den Beklagten auch noch lange Zeit nach Änderung der wesentli-
chen Verhältnisse zur Aufhebung des begünstigenden Bescheides. Im Gegensatz zu § 48
Abs 1 S 2 SGB X bei atypischen Fällen ("soll") eröffnet § 48 Abs 1 S 1 SGB X nach seinem
eindeutigen Wortlaut dem zuständigen Verwaltungsträger bei der Entscheidung über die
Aufhebung des Verwaltungsakts für die Zukunft kein Ermessen ("ist"). Sind daher die tat-
bestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 1 SGB X erfüllt, so ist der Verwaltungs-
akt zwingend mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA
15/13 R - SozR 4-1300 § 47 Nr 1 RdNr 32; Brandenburg in jurisPK-SGB X, 2013, § 48 Rd-
Nr 113 mwN). Die Vorschrift räumt damit der Gesetzesbindung der Verwaltung Vorrang
vor individuellem Vertrauensschutz ein. Gesichtspunkte wie zögerliches Handeln der Be-
hörde oder Gutgläubigkeit des Empfängers spielen daher für die Rechtmäßigkeit der Auf-
hebungsentscheidung keine Rolle. Mit § 46 Abs 1 S 1 SGB X aF, der dem heutigen § 48
Abs 1 S 1 SGB X entspricht, wollte der Gesetzgeber - im Gegensatz zu der im allgemei-
nen Verwaltungsrecht geltenden Ermessensvorschrift des § 49 Abs 2 Verwaltungsverfah-
rensgesetz - im leistungsrechtlich geprägten Sozialrecht bewusst eine Pflicht schaffen,
den Verwaltungsakt für die Zukunft aufzuheben, wenn die entsprechenden Vorausset-
zungen vorliegen (BT-Drucks 8/2034 S 35).
21 2. Der Beklagte hat seine Befugnis zur Korrektur der rechtswidrig gewordenen Feststel-
lung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers nicht verwirkt.
22 Das richterrechtliche Institut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Sozialversicherungsrecht ebenso wie im allgemeinen
Verwaltungsrecht und im Zivilrecht anerkannt (vgl BSGE 7, 199, 200; 34, 211, 213; 41,
275, 278; 59, 87, 94 = SozR 2200 § 245 Nr 4 S 22 f; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200
§ 1303 Nr 6 S 17 f). Eine solche Verwirkung setzt allgemein voraus, dass der Berechtigte
die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat, wie es
der Beklagte über deutlich mehr als ein Jahrzehnt getan hat. Zum Zeitablauf müssen je-
doch weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzel-
falls und des einschlägigen Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts
nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (vgl
BVerfGE 32, 305; BVerwGE 44, 339, 343; BFHE 129, 201, 202; BSGE 34, 211, 214; 35,
91, 95 mwN). Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor,
wenn der Verpflichtete - erstens - infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtig-
ten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dieser werde das Recht nicht mehr
geltend machen (Vertrauensgrundlage), - zweitens - der Verpflichtete tatsächlich darauf
vertraut hat, das Recht werde nicht mehr ausgeübt (Vertrauenstatbestand), und - drit-
tens - er sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat
(Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein un-
zumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11
S 15 mwN; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 18; BVerwGE 44, 339, 343 f).
23 Allerdings enthalten die §§ 45 ff SGB X in ihrem Anwendungsbereich eine spezielle und
abschließend gedachte Regelung des Vertrauensschutzes bei der Aufhebung von Ver-
waltungsakten. Der Gesetzgeber hat damit ein abgestuftes Vertrauensschutzkonzept ge-
schaffen, mit dem er ua zwischen rückwirkender und allein zukunftsgerichteter Aufhe-
bung unterscheidet sowie enge Handlungsfristen für die Aufhebung vorsieht, vgl § 45
Abs 4 SGB X. Diese passgenaue gesetzliche Interessenabwägung können die Sozialge-
richte nicht pauschal durch allgemeine, aus der Generalklausel von Treu und Glauben
abgeleitete Vertrauensschutzerwägungen ersetzen. Zumindest im Fall der gebundenen
Aufhebung einer Statusentscheidung im Schwerbehindertenrecht wegen Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse muss die Annahme einer Verwirkung daher auf Ausnahme-
fälle beschränkt bleiben, in denen eine wortgetreue Anwendung der gesetzlichen Vor-
schriften dazu führen würde, insbesondere grundrechtlich geschützte Positionen zu ver-
letzen (allg vgl Blanke, Vertrauensschutz im deutschen und europäischen Verwaltungs-
recht, 2000, S 23 ff; vgl BVerwG Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 42/98 - BVerwGE 110, 226
ff). Da die Verwirkungsvoraussetzungen hier deshalb eng auszulegen sind, hat der Be-
klagte sein Aufhebungsrecht trotz seiner langen Untätigkeit nicht verwirkt. Dafür fehlt
es schon an einer ausreichenden Verwirkungshandlung des Beklagten und damit auch
an der erforderlichen Vertrauensgrundlage (a) sowie unabhängig davon an einem schüt-
zenswerten Vertrauensverhalten des Klägers (b).
24 a) Die lange Säumnis des Beklagten bei der erforderlichen Überprüfung des Gesund-
heitszustands des Klägers stellt - selbst in Verbindung mit der Ausstellung eines unbe-
fristeten Schwerbehindertenausweises - keine ausreichende Verwirkungshandlung dar.
25 Wie der Senat speziell für den Fall der Aufhebung einer Feststellung der Schwerbehin-
derung nach erfolgreicher Heilungsbewährung bereits entschieden hat, können Sozi-
albehörden aus einer Änderung der Verhältnisse für die Zukunft jedenfalls grundsätz-
lich zeitlich unbeschränkt Gestaltungsrechte ableiten (BSG Urteil vom 12.2.1997 - 9 RVs
12/95 - Juris RdNr 16). Dies fordert maßgeblich der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit der
Verwaltung, der die Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände und die Gleichbehand-
lung aller Antragsteller gebietet. Verwirken kann die zuständige Behörde ihr Recht, eine
rechtswidrig gewordene Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft aufzuheben, al-
lenfalls dann, wenn sie erkennbar auf das Verstreichen einer Phase der Heilungsbewäh-
rung Bezug nimmt und darauf hinweist, daraus auch in Zukunft keine Folgerungen mehr
ziehen zu wollen (Verwirkungsverhalten, vgl BSG aaO). Bereits eine solche eindeutige
Verwirkungshandlung des Beklagten hat das LSG indes nicht festgestellt. Sie liegt insbe-
sondere nicht in der Verfügung vom 28.6.2007 über die unbefristete Verlängerung des
Schwerbehindertenausweises mit dem fälschlicherweise angekreuzten Formularvermerk,
eine Nachprüfung sei nicht erforderlich. Denn diese Verfügung ist nur ein behördeninter-
ner Vorgang ohne Außenwirkung.
26 Die Umsetzung dieser Verfügung nach außen durch Ausstellung eines unbefristeten
Schwerbehindertenausweises an den Kläger stellt ebenfalls keine ausreichende Verwir-
kungshandlung des Beklagten dar; sie hat deshalb keine geeignete Vertrauensgrundlage
für den Kläger geschaffen. Denn ein solcher Ausweis hat keine konstitutive Bedeutung
für die darin verlautbarten Feststellungen (Oppermann in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand
8/2014, K § 69 RdNr 38; Goebel in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 69 RdNr 25: "deklarato-
rische Bedeutung"). Vielmehr weist er gemäß § 69 Abs 5 S 2 SGB IX lediglich als öffent-
liche Urkunde die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung der Schwer-
behinderung gegenüber Dritten nach (vgl BSG Urteil vom 26.2.1986 - 9a RVs 4/83 - SozR
3870 § 3 Nr 21 = BSGE 60, 11-18; BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 56/10 R - Juris Rd-
Nr 25 mwN; Goebel aaO RdNr 65). Demgegenüber nahm der dem Kläger ausgestellte
Ausweis weder auf das Verstreichen der Heilungsbewährung Bezug, noch wies er darauf
hin, daraus auch in Zukunft keine Folgerungen ziehen zu wollen. Zwar darf nach § 6 Abs
2 S 2 Schwerbehindertenausweisverordnung der Ausweis entgegen der Sollvorschrift
des § 69 Abs 5 S 3 SGB IX, die regelmäßig nur eine befristete Ausstellung vorsieht, an
sich nur dann unbefristet ausgestellt werden, wenn eine Neufeststellung wegen einer
wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen nicht zu erwarten ist. In-
sofern hat sich der Beklagte aber offenbar lediglich geirrt. Schützenswertes Vertrauen
konnte der Kläger auf die Kundgabe dieses Irrtums nicht gründen, mag er sich auch in
laienhafter Anschauung darauf verlassen haben, sich trotz der ihm bekannten Besserung
seines Gesundheitszustands keiner Nachprüfung mehr stellen zu müssen. Denn nach
§ 69 Abs 5 S 4 SGB IX wird der Schwerbehindertenausweis eingezogen, sobald der ge-
setzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Die Ausstellung des Schwer-
behindertenausweises stand ebenso wie die zugrunde liegende Feststellung der Schwer-
behinderung des Klägers von Anfang an unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bei Ände-
rung der Verhältnisse. Dies gilt ohnehin für jede gesundheitliche Einschränkung, soweit
sie einer Besserung zugänglich ist und erst recht für die Feststellung der Schwerbehinde-
rung nach Ablauf der Zeitspanne der Heilungsbewährung.
27 b) Zudem hat der Kläger sein subjektiv möglicherweise gefasstes, aber objektiv nicht ge-
rechtfertigtes Vertrauen nicht schützenswert betätigt (Vertrauensverhalten). Auch dies
hat das LSG für den Senat bindend festgestellt. Die dem Kläger in der Vergangenheit ge-
währten Steuer- bzw Statusvorteile verbleiben ihm. Für die Zukunft hat der Kläger keine
Vertrauensdispositionen getroffen, die er nicht mehr oder nur noch unter unzumutbaren
Anstrengungen und Kosten rückgängig machen könnte. Die Aufhebung der rechtswidrig
gewordenen Statusentscheidung berührt insbesondere keine grundrechtlich geschützten
Positionen des Klägers.
28 Insgesamt erschließt sich nicht, warum die Aufhebung der Schwerbehinderteneigen-
schaft den Kläger für die Zukunft unzumutbar belasten sollte, obwohl sein gesundheitli-
cher Zustand diese Feststellung schon seit langem in keiner Weise mehr rechtfertigt und
er gleichwohl während der langen Untätigkeit des Beklagten von den an den Schwerbe-
hindertenstatus geknüpften Vorteilen und Erleichterungen profitiert hat.
29 Das LSG hat daher das stattgebende Urteil des SG zu Recht aufgehoben und die Anfech-
tungsklage des Klägers gegen die Aufhebung der Feststellung seiner Schwerbehinder-
teneigenschaft abgewiesen.
30 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.