Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV – Haut
Bayerisches LSG
21.07.2022 – L 18 SB 140/18
Einordnung: 17.2 / 17.7 Urtikaria und Psoriasis
Kernaussage: Eine auf Prädilektionsstellen begrenzte Psoriasis und eine im Untersuchungszeitpunkt nicht aktive bzw. nur gering ausgeprägte rezidivierende Urtikaria wurden im Funktionssystem Haut zusammen mit GdB 10 bewertet.
Entscheidungsstatus: Materielle Entscheidung mit dermatologischer Bewertung.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Der Fall markiert die untere Bewertungsstufe: Entscheidend sind der dokumentierte Hautbefund und die tatsächliche Aktivität. Rein subjektive Vermeidungsstrategien ohne ärztliche Anordnung erhöhen den GdB nicht automatisch.
Entscheidungsvolltext anzeigen
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom
08.08.2018 wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin das Vorliegen der
Voraussetzungen des Merkzeichens "G" beantragt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Klägerin werden wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Berufung
Gerichtskosten (Missbrauchskosten) in Höhe von 1.000,- € an die Staatskasse
auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Feststellung eines höheren Grads
der Behinderung (GdB) als 30. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Anerkennung der
Voraussetzungen des Merkzeichens "G".
2 Die 1973 geborene Klägerin stellte am 12.09.2016 einen Antrag auf Feststellung ei-
nes GdB von wenigstens 60 sowie auf Feststellung des Merkzeichens "G". Der Beklag-
te holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und zog ein Gutachten des S vom
19.04.2016, das anlässlich eines Klageverfahrens auf Gewährung einer Erwerbsminde-
rungsrente (S 9 R 1144/15) erstellt worden war, bei. Nach dem Gutachten des S sind der
Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten in temperierten Räumen in wechselnden Kör-
perhaltungen (überwiegend sitzend) weiterhin sechs Stunden und mehr möglich. Auszu-
schließen seien Bronchial- bzw. Hautreizstoffe, Zwangshaltungen, besonderer Zeitdruck
sowie konzentrative Belastungen. Mit Bescheid vom 27.09.2016 erkannte der Beklagte
folgende Behinderungen mit einem Gesamt-GdB von 30 an:
3 1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Bandscheiben-
schäden, Spina bifida
Einzel-GdB 20
4 2. Bronchialasthma, Allergie
Einzel-GdB 20
5 3. Wiederkehrende Nesselsucht (Urticaria), Schuppenflechte
Einzel-GdB 10
6 4. Psychovegetative Störungen, Migräne, Schwindel
Einzel-GdB 10
7 Zu den Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" äußerte sich der Beklagte nicht.
8 Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 05.10.2016 Widerspruch ein und führte
zur Begründung aus, dass weder alle im Antrag angegebenen Gesundheitsstörungen be-
rücksichtigt noch die Symptome der Krankheiten richtig eingeschätzt worden seien. Die
Fehlbildung der Hüften sei gar nicht berücksichtigt worden, obwohl die Klägerin deswe-
gen fast täglich Schmerzen habe. Der Wirbelsäulenschaden sei nur als Funktionsstörung
berücksichtigt worden, nicht jedoch die Schmerzen. Bei dem Bronchial-Asthma seien
Ausmaß und Häufigkeit der Anfälle ausschlaggebend. Die Klägerin als Betroffene wisse
aber, dass man durch eine eiserne Disziplin, welche selbstverständlich zur Beeinträchti-
gung der Lebensqualität führe, die Anzahl der Asthmaanfälle und deren Dauer beeinflus-
sen könne. Der Beklagte belohne Menschen, welche nicht ihr Leben ihren Krankheiten
anpassen würden. Auch die schweren ausgeprägten Allergien seien nicht berücksichtigt
worden. Ein normales Leben zu führen sei der Klägerin nicht mehr möglich. Ebenso sei-
en die Erschöpfungszustände nicht berücksichtigt worden, obwohl sich diese sehr nega-
tiv auswirkten. Der Klägerin müsse mindestens ein GdB von 50 zustehen.
9 In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 03.01.2017 erläuterte der Allge-
meinarzt L, die Nesselsucht werde als gut eingestellt beschrieben ebenso die Pollenall-
ergie und das hyperreagible Bronchialsystem. Insofern lasse sich nach den Befunden
kein höherer Einzel-GdB begründen. Die Wirbelsäule sei im Bereich der Lendenwirbel-
säule in der Beweglichkeit gering eingeschränkt, neurologische Ausfälle würden nicht be-
schrieben. Ein höherer Einzel-GdB als 20 käme nicht in Betracht. Die Schmerzen seien
dabei bereits mitberücksichtigt. Ein Migränekalender werde nicht geführt, eine regelmä-
ßige Schmerzmitteleinnahme sei nicht dokumentiert. Die Erschöpfungszustände seien
als psychovegetative Störungen bereits mitberücksichtigt. Insgesamt sei weiterhin ein
GdB von 30 angemessen. Demgemäß wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2017
der Widerspruch zurückgewiesen. Zu den Voraussetzungen des Merkzeichens "G" äußer-
te sich der Beklagte nicht.
10 Hiergegen hat die Klägerin am 16.02.2017 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) er-
hoben und zunächst beantragt, einen GdB in Höhe von mindestens 50 sowie das Merk-
zeichen "G" festzustellen. Das SG hat Befundberichte der Fachärztin für Allgemeinmedi-
zin und Sportmedizin G, der Hautärztin und Allergologin S1 und der Internistin und Lun-
genärztin K beigezogen. S1 hat einen Bericht des Instituts und der Poliklinik für Arbeits-
, Sozial- und Umweltmedizin an der F-Universität E vom 20.05.2016 vorgelegt. Das SG
hat schließlich zunächst G1 gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und danach gemäß
§ 106 SGG auf Antrag der Klägerin den Hautarzt und Allergologen M mit der Erstellung
eines Gutachtens beauftragt. G1 ist in seinem Gutachten vom 31.07.2017 zu dem Ergeb-
nis gekommen, dass der Gesamt-GdB weiterhin mit 30 eingeschätzt werde. Aus medizi-
nischer Sicht lägen auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung des
Merkzeichens "G" nicht vor. M ist in seinem Gutachten vom 28.02.2018 ebenfalls zu dem
Ergebnis gekommen, dass ein GdB von 30 die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Klägerin abbilde.
11 In der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2018 hat die Klägerin beantragt, den Be-
scheid vom 27.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2017 abzuän-
dern und einen GdB von mindestens 50 ab 12.09.2016 anzuerkennen.
12 Mit Urteil vom 08.08.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Zu Recht habe der Beklag-
te durch Bescheid vom 27.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
18.01.2017 einen Gesamt-GdB von 30 festgestellt. Zu dieser Auffassung sei das Gericht
aufgrund der überzeugenden Gutachten des G1 sowie des M gelangt. G1 habe bei der
Klägerin eine Fixierung auf die Allergie festgestellt. Er habe ausgeführt, dass die Klägerin
deutliche psychovegetative Störungen und eine Neigung zu Trachykardien habe, außer-
dem habe sie glaubhaft über kurzzeitige Schwindelattacken berichtet. Die psychovegeta-
tiven Störungen seien mit einem GdB von 20 zu bewerten, unter Einbeziehung einer Re-
fluxkrankheit der Speiseröhre sei aber dennoch nur ein Gesamt-GdB von 30 festzustel-
len. Zum Bronchialasthma und den Allergien habe M ausgeführt, dass eine Pollensensibi-
lisierung auf Birke, Erle und Haselnuss bekannt wäre, des Weiteren eine Sensibilisierung
auf Gräser und Roggenpollen. Nachgewiesen wäre auch ein deutlich erhöhter RAST-Be-
fund bezüglich Hausstaub und Mehlmilben. Eine eingehende Beurteilung wäre durch das
Institut für Arbeits- und Umweltmedizin der Universität E erfolgt. Hier sei das allergische
Asthma bronchiale bestätigt worden, insbesondere sei auf eine bronchiale Überempfind-
lichkeit hingewiesen worden. Diese könne bei Exposition zum Beispiel gegenüber Rauch
und Staub zu entsprechenden Beschwerden führen. Ausdrücklich sei darauf hingewie-
sen worden, dass bei dem sog. Multiplen-Chemikalien-Sensibilitätsyndrom (MCS) nach
wissenschaftlichem Kenntnisstand keine organische Störung vorliege, welche mit all-
gemein anerkannten Untersuchungsmethoden nachweisbar oder durch schulmedizini-
sche Behandlungsoptionen zu therapieren wäre. Eine durchgeführte Lungenfunktions-
prüfung bezüglich des Asthmas sei als normal eingestuft worden. Damit habe die ge-
samte Asthma- und Allergieproblematik in ausreichendem Maße Eingang in die Beurtei-
lung des GdB gefunden. Der Einwand der Klägerin, es würden zahlreiche Fehlbeurteilun-
gen bzw. eine nicht sinngemäße Wiedergabe der genannten Beschwerden durch den Be-
gutachter vorliegen, erschließe sich nicht. Das Gutachten des G1 und der Bescheid des
Versorgungsamtes gäben in ausreichender und erschöpfender Weise die Beschwerden
der Klägerin wieder. Im Einzelnen hätten die beschriebenen Beschwerden Auswirkun-
gen auf die körperliche Leistungsfähigkeit, führten jedoch insgesamt nicht zu dauerhaf-
ten Behinderungen bzw. Einschränkungen, die in ihrer Beziehung zueinander und in ihrer
Auswirkung auf das tägliche Leben einen GdB von 30 überschreiten ließen. Es stehe da-
her zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der GdB für die bei der Klägerin bestehen-
den Funktionseinschränkungen nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen rich-
tig festgesetzt sei. Das Urteil ist der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am
23.08.2018 zugestellt worden.
13 Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 03.09.2018, eingegangen am 04.09.2018,
Berufung eingelegt. Sie hat geltend gemacht, dass ihre Gesundheitsstörungen (Allergi-
en, MCS-Syndrom, Schwindel, Erschöpfung, Refluxkrankheit der Speiseröhre und Gastri-
tis, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Bandscheiben-
schäden, Spina Bifida S1 und Hüftfehlbildung beidseitig) nicht bzw. nicht in vollem Um-
fang berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich der Allergien sei sie das gesamte Jahr auf
Medikamente angewiesen. Hinsichtlich des MCS-Syndroms gebe es keine Behandlungs-
möglichkeiten. Sie versuche es daher mit Vermeidung von Allergenen. Dies funktionie-
re in ihrer Wohnung gut, da sie keinen Besuch mehr empfange und nur Mittel verwende,
von denen sie wisse, dass sie keine Problemstoffe enthielten. Da es in der Öffentlichkeit
unvermeidlich sei, dass man mit Allergenen in Verbindung komme, gehe sie nur noch
aus dem Haus, wenn dies notwendig sei. Aufgrund ihres Schwindels habe sie ein Anrecht
auf das Merkzeichen "G". Auch ihre Leistungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Seit
vielen Jahren übe sie eine Selbständigkeit aus (Produktion und Verkauf von Perlentieren).
Sie könne erst nach erfolgreicher Umstellung ihres Speiseplans heutzutage zumindest
wieder bis zu 5 Stunden täglich produzieren. Aufgrund ihrer Gastritis müsse sie sehr auf
ihre Ernährung achten und es sei ihr nicht möglich, ihre Erschöpfung mit Koffein zu be-
kämpfen, da dies nur zu Magenkrämpfen und Durchfall führe. Auch die Funktionsbehin-
derungen der Wirbelsäule und die Hüft-Fehlbildung seien nicht ausreichend gewürdigt.
14 Nach Einholung eines Befundberichts des Hausarztes P hat der Senat ein Gutachten des
Internisten, Allergologen, Umweltmediziners und Facharztes für Arbeitsmedizin S2 auf-
grund ambulanter Untersuchung eingeholt. Mit Gutachten vom 20.05.2021 ist dieser zu
dem Ergebnis gekommen, dass er den Gesamt-GdB durchgehend ab 12.09.2016 mit 30
einschätze.
15 Unter Hinweis auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zur Stellungnahme aufgefordert, hat
die Klägerin mit Schreiben vom 14.06.2021 und vom 02.08.2021 dargelegt, dass sie die
Berufung nicht zurücknehme. Das Gutachten des S2 sei als Beweismittel nicht zuläs-
sig, da die Beweisfragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet worden seien. Mit Schrei-
ben vom 19.07.2021 hat der Senat erneut auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hingewie-
sen, worauf die Klägerin entgegnete, dass ihre Erfolgsaussichten bei Gericht eigentlich
sehr hoch sein sollten, da der Inhalt der Befundberichte belege, dass ihr ein GdB in Hö-
he von 50 zustehe. Es sei in keinem Gutachten geklärt worden, wie hoch ihr GdB wäre,
wenn all ihre Krankheiten berücksichtigt werden würden. Einen Antrag nach § 109 SGG
hat die Klägerin nicht gestellt. Am 05.04.2022 fand ein Termin zur Erörterung der Sach-
und Rechtslage statt, in dem die Klägerin nochmals auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG
hingewiesen wurde.
16 Die Klägerin beantragt,
17 das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.08.2018 aufzuheben und den Beklagten
unter Abänderung des Bescheides vom 27.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 18.01.2017 zu verurteilen, bei ihr einen GdB von mindestens 50 festzustel-
len sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G".
18 Der Beklagte beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen
Akten des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
21 Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige (§§ 143, 144, 151
SGG) Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit die Klägerin einen GdB von mehr
als 30 begehrt (hierzu unter 1.). Das Urteil des SG ist zutreffend. Der Bescheid des Be-
klagten vom 27.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2017 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für das
Vorliegen eines Gesamt-GdB von mehr als 30 konnten auch im Berufungsverfahren nicht
festgestellt werden. Soweit die Klägerin die Feststellung der Voraussetzungen für das
Merkzeichen "G" begehrt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (hierzu unter 2.).
22 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 27.09.2016 in der Ge-
stalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2017 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte nur
die Feststellung eines höheren GdB als 30 abgelehnt hat, jedoch nicht über das Vorlie-
gen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "G"
entschieden hat. Statthafte Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß
§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG.
1.
23 Das LSG weist die Berufung hinsichtlich der Feststellung eines höheren GdB aus den zu-
treffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück und nimmt zur Vermeidung unnö-
tiger Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf diese Gründe, die auch der Überzeu-
gung des LSG entsprechen, Bezug.
24 Ergänzend ist im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren
lediglich das Folgende auszuführen:
25 Rechtsgrundlage für die Feststellung eines höheren GdB ist § 152 Abs. 1 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neufassung
durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit
Behinderungen vom 23.12.2016 (Bundesteilhabegesetz - BTHG, BGBl. I 2016, 3234).
Mangels spezieller Übergangsregelungen im BTHG, welche die Fortgeltung des vorheri-
gen Rechts über den 31. Dezember 2017 hinaus anordnen, ist zur Bestimmung des an-
wendbaren Rechts auf die Grundsätze intertemporalen Rechts zu rekurrieren (vgl. BSG,
Urteil vom 4. September 2013 - B 10 EG 6/12 R - Rn. 37 juris). Ihnen zufolge richtet sich
die Beurteilung eines Sachverhalts im Falle einer ablehnenden Entscheidung der Ver-
waltung, wenn ein/e Kläger/in einen zukunftsoffenen Anspruch gegenüber der Verwal-
tung geltend macht, nach dem Recht, welches zur Zeit der anspruchsbegründenden Er-
eignisse oder Umstände gegolten hat bzw. gilt. Daher ist in einem Fall wie dem hier vor-
liegenden - Geltendmachung eines höheren GdB für die Zukunft im Wege einer statt-
haften Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - über den gesamten Sachverhalt bis zur
letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Änderungen der Sach- und Rechtsla-
ge, die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eintreten, sind damit zu berücksichtigen
(st. Rspr. des BSG, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R -, SozR
4-3250 § 69 Nr. 18, Rn. 8; anders hingegen bei der reinen Anfechtungsklage gegen einen
Herabsetzungsbescheid: BSG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - B 9 SB 67/19 B -, Rn. 13, ju-
ris). Das Begehren der Klägerin auf Zuerkennung eines höheren GdB richtet sich daher
nach den zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Rechtsvorschrif-
ten, mithin den Vorschriften des SGB IX ab dem 1. Januar 2018 (vgl. Landessozialgericht
Hamburg, Urteil vom 19. Mai 2022 - L 3 SB 7/19 -, Rn. 25, juris).
26 Nach § 152 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversor-
gungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden - in Bayern ist dies der Beklagte - auf An-
trag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB in ei-
nem besonderen Verfahren fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Als GdB werden dabei die
Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abge-
stuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Aus dem GdB ist nicht auf das Ausmaß der
Leistungsfähigkeit eines Menschen zu schließen. Vielmehr ist der GdB grundsätzlich un-
abhängig von einem ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Menschen mit
Behinderungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seeli-
sche, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit ein-
stellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Ge-
sellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine
Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand
von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Die
Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zeh-
nergraden abgestuft festgestellt, § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX. Gemäß § 241 Abs. 5 SGB
IX gelten, soweit - wie derzeit - noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlas-
sen ist, die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlas-
senen Rechtsverordnungen entsprechend. Damit ist die Verordnung zur Durchführung
des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Ver-
ordnung - VersMedV) einschließlich der Anlage zu § 2 VersMedV ("Versorgungsmedizi-
nischen Grundsätze") weiterhin entsprechend heranzuziehen. Die Versorgungsmedizi-
nischen Grundsätze (VMG) stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengut-
achten dar (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R -,
SozR 4-3250 § 69 Nr 18, Rn. 10).
27 Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
wird der GdB gemäß § 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchti-
gungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festgestellt. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht
nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm
abweichenden) Zuständen (s. § 2 Abs. 1 SGB IX) und die damit einhergehenden, für eine
Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt
sind diese dann den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit ei-
nem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von
der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (vgl. Teil A Nr. 3 c VMG) - in einer Ge-
samtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Be-
einträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der ein-
zelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich
verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen. Außerdem sind bei der Gesamt-
würdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in den VMG feste
Grade angegeben sind (Teil A Nr. 3 b VMG). Hierbei führen zusätzliche leichte Gesund-
heitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausma-
ßes der Gesamtbeeinträchtigung und auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit
einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d ee VMG; vgl. zum Vorstehenden
auch BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 3/12 R - juris Rn. 29).
28 Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich
tatrichterliche Aufgabe (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - B 9 SB 55/21 B -,
Rn. 8, juris). Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Ge-
sundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen. Maßgeblich
für die darauf aufbauende GdB-Feststellung ist aber nach § 2 Abs. 1, § 152 Abs. 1 und 3
SGB IX, wie sich nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft auswirken. Bei der rechtlichen Bewertung dieser Auswirkungen
sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht ge-
bunden (BSG, Beschluss vom 20. April 2015 - B 9 SB 98/14 B - juris Rn. 6 m.w.N.).
29 Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren
GdB als 30. Der Beklagte hat die Gesundheitsstörungen im Bescheid vom 27.09.2016
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2017 zutreffend wie folgt festge-
stellt:
30 1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Bandscheiben-
schäden, Spina bifida
Einzel-GdB 20
31 2. Bronchialasthma, Allergie
Einzel-GdB 20
32 3. Wiederkehrende Nesselsucht (Urticaria), Schuppenflechte
Einzel-GdB 10
33 4. Psychovegetative Störungen, Migräne, Schwindel
Einzel-GdB 10
34 Der Sachverständige S2 hat die Bewertung des Beklagten - mit Ausnahme der bei der
Klägerin zusätzlich bestehenden und bisher nicht berücksichtigten Refluxösophagitis -
bestätigt. Der Senat hat keine Bedenken, sich der Einschätzung des fachkompetenten
Sachverständigen S2 vom 20.05.2021 anzuschließen. Dieser hat die Klägerin im Klage-
verfahren persönlich untersucht und seiner Beurteilung sowohl die Erkenntnisse aus die-
ser Begutachtung als auch die in den gerichtlichen Verfahren eingeholten medizinischen
Unterlagen zugrunde gelegt. Das Gutachten des S2 hat die Bewertung der bei der Kläge-
rin vorliegenden Behinderungen durch die im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Sach-
verständigen G1 und M in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten bestätigt und
eine Bewertung des Gesamt-GdB für den streitgegenständlichen Zeitraum mit 30 vorge-
schlagen. Dass das Ergebnis der Bewertung durch S2 nicht der eigenen subjektiven Ein-
schätzung der Klägerin entspricht, macht die Beurteilung durch den Sachverständigen
nicht unschlüssig. Es ist gerade Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, alle vor-
liegenden ärztlichen Unterlagen einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
35 Zur Bildung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB ist Folgendes näher auszuführen:
a)
36 Auf orthopädischem Fachgebiet (Funktionssystem Haltungs- und Bewegungsorgane) be-
stehen bei der Klägerin an der Wirbelsäule strukturelle Auffälligkeiten in Gestalt einer
lumbosakralen Übergangsanomalie im Sinne einer Lumbalisation von S1, d.h., dass die
Lendenwirbelsäule, die üblicherweise fünf Lendenwirbel aufweist, einen zusätzlichen
Lendenwirbelkörper enthält. In diesem zusätzlichen Wirbel (Übergangswirbel S1) wird
auch eine Bogenschlussanomalie beschrieben. Ebenso besteht eine dorsale Bandschei-
benvorwölbung mit medialer Betonung. Bei der gutachterlichen Untersuchung sowohl
durch G1 als auch durch S2 konnten nur geringe Bewegungseinschränkungen und keine
Instabilität festgestellt werden. Die Klägerin gibt jedoch Schmerzen an der Lendenwirbel-
säule an. Weiterhin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Bewegungseinschrän-
kungen der Hüfte nicht bestehen. Diese konnten im Rahmen der ärztlichen Untersuchun-
gen nicht festgestellt werden.
37 Der Senat bewertet in Übereinstimmung mit den ärztlichen Sachverständigen S2, G1
und M die Wirbelsäulenschäden der Klägerin entsprechend Teil B 18.9 VMG mit einem
Einzel-GdB von 20. Es bestehen allenfalls geringe funktionelle Auswirkungen, die nur im
Zusammenhang mit den Schmerzen der Klägerin als mittelgradige funktionelle Auswir-
kungen in einem Wirbelsäulenabschnitt eingestuft werden können und einen GdB von 20
bedingen. Das von der Klägerin vorgetragene Hüftleiden hat keine Bewegungseinschrän-
kungen zur Folge und kann daher nach Teil B 18.14 nicht mit einem GdB bewertet wer-
den
b)
38 Es steht weiterhin zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin unter einem all-
ergischen Asthma bronchiale und unter Allergien leidet. Es liegen jedoch ausschließlich
normale Lungenfunktionsbefunde vor. Es ist keine Untersuchung mit einem krankhaften
Atemgeräusch dokumentiert. Die bei der Klägerin bestehenden Allergien können erfolg-
reich durch Antihistaminika und Einschränkungen bei der Auswahl der Nahrungsmittel
sowie zusätzliche Einnahme von homöopathischen Medikamenten behandelt werden, so
dass die Klägerin diesbezüglich weitgehend beschwerdefrei ist.
39 Der Senat bewertet in Übereinstimmung mit den ärztlichen Sachverständigen S2, G1
und M die Gesundheitsstörungen der Klägerin aus dem Funktionssystem "Atmung" ent-
sprechend Teil B 8.5 VMG mit einem Einzel-GdB von 20. Nach Teil B 8.5 VMG (Bronchi-
alasthma ohne Einschränkung der Lungenfunktion) ist für eine Hyperreagibilität mit sel-
tenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen ein GdB von 0-20 vorgesehen. Da schwe-
re oder häufige Bronchialasthma-Anfälle nicht dokumentiert sind und die Klägerin hin-
sichtlich der Allergien durch die Behandlungsmaßnahmen und ihre Vorsichtsmaßnahmen
weitgehend beschwerdefrei bleibt, ist ein GdB von 20 für das Krankheitsbild der Klägerin
angemessen.
40 Dabei kann die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, dass sie durch die von ihr ei-
genverantwortlich durchgeführten Vermeidungsstrategien (wie Verzicht auf bestimm-
te Lebensmittel, Vermeidung von allergenreichen Orten) in ihrer Teilhabe eingeschränkt
sei und diese Einschränkungen nicht berücksichtigt worden seien (vgl. beispielsweise
zu dem notwendigen Vermeidungsverhalten bei einer Alkoholkrankheit: BSG, Beschluss
vom 26. Januar 1994 - 9 BVs 44/93 -, Rn. 5, juris; vgl. dazu auch Landessozialgericht Nie-
dersachsen-Bremen, Urteil vom 7. Oktober 2011 - L 12 SB 21/09 -, Rn. 30, juris). Wer
ärztlichen Anweisungen oder Empfehlungen folgt, die den bisherigen Neigungen und Le-
bensgewohnheiten widersprechen und dadurch Einschränkungen in der täglichen Le-
bensgestaltung erfährt, hat nicht allein aufgrund dieser Einschränkungen Anspruch auf
Feststellung eines höheren GdB. Ein GdB kommt erst dann in Betracht, wenn die betrof-
fene Person aufgrund der ärztlichen Vermeidungsempfehlung in den Bereichen Arbeit,
Beruf und Gesellschaft auffällig wird. Sind in diesen Bereichen Defizite nicht wahrzuneh-
men, fehlt es zumindest an den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (BSG,
Beschluss vom 26. Januar 1994 - 9 BVs 44/93 -, Rn. 5, juris). Dass nicht jede Einschrän-
kung auf etwa eine bestimmte Nahrung ohne weiteres zur Zuerkennung eines GdB führt,
folgt beispielsweise auch daraus, dass nach Teil B 15.1 VMG ein Diabetes, der regelmä-
ßig keine Hypoglykämien auslöst, mit einem GdB von 0 zu bewerten ist.
41 Dies zugrunde gelegt gilt für die Klägerin Folgendes: Die Vermeidung bestimmter (nicht
näher benannter) Lebensmittel hat keine Auswirkungen auf Arbeit, Beruf oder Gesell-
schaft und kann daher - parallel zu der Bewertung bei Diabetes - nicht berücksichtigt
werden. Soweit die Klägerin vorträgt, aufgrund der Allergien die Verwendung von "Pro-
blemstoffen" zu vermeiden, nur in die Öffentlichkeit zu gehen, wenn dies "notwendig" sei
und in ihrer Wohnung keinen Besuch zu empfangen, begründet dies auch keinen höhe-
ren GdB. Eine ärztliche Empfehlung, die Öffentlichkeit zu meiden und sich möglichst zu
isolieren, ist der Akte nicht zu entnehmen. Nach den ärztlichen Sachverständigen steht
lediglich fest, dass die Exposition gegenüber Rauch und Staub möglichst zu vermeiden
ist. Dies schränkt die Klägerin nach Auffassung des Senats jedoch weder im Bereich Be-
ruf noch in der Gesellschaft dergestalt ein, dass dies eine Erhöhung des GdB rechtferti-
gen würde. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es der Klägerin im Rahmen ihrer
Selbständigkeit nach eigenen Angaben möglich ist, die selbst hergestellten Perlentiere
auf Märkten zu verkaufen. Auch die Vermeidung von "Problemstoffen" - für die es im Üb-
rigen auch keine ärztliche Empfehlung gibt - schränkt die Klägerin nicht dergestalt ein,
dass eine höhere Bewertung der Allergien und des Asthmas als mit einem GdB von 20
gerechtfertigt wäre.
42 Nachdem bezüglich des Funktionssystems "Atmung" mit den Gesundheitsleiden unter
1a) (Funktionsbehinderung der Wirbelsäule) keine Überschneidungen bestehen, die Ge-
sundheitsleiden vielmehr voneinander unabhängig sind und verschiedene Bereiche des
Lebens betreffen, hält der Senat insoweit, ausgehend von dem Einzel-GdB von 20 für die
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, durch die Einschränkungen im Funktionssystem
"Atmung" eine Erhöhung des Gesamt-GdB um 10 für angezeigt, so dass sich ein Gesamt-
GdB von 30 ergibt.
c)
43 Auf dermatologischem Fachgebiet besteht bei der Klägerin eine Schuppenflechte im Be-
reich Kopf und Ellenbogen. Des Weiteren liegt eine chronisch rezidivierende Urtikaria mit
Juckreiz vor. Sowohl bei der Untersuchung durch G1, als auch bei M und S2 konnten je-
doch keine wesentlichen pathologischen Hautbefunde festgestellt werden.
44 Der Senat bewertet in Übereinstimmung mit den ärztlichen Sachverständigen S2, G1
und M die dermatologischen Beschwerden der Klägerin entsprechend Teil B 17.2 und
17.7 VMG mit einem Einzel-GdB von 10. Die Psoriaris vulgaris ist auf Prädilektionsstel-
len beschränkt und bedingt daher einen GdB von 0-10, bei der Urtikaria konnten bei al-
len ärztlichen Untersuchungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens keine aktiven
Quaddeln festgestellt werden, so dass auch dies lediglich einen GdB von 0-10 bedingt.
Ein GdB von 10 für die Schuppenflechte und die Urtikaria ist daher angemessen. Dieser
Einzel-GdB von 10 führt in Anwendung von Teil A 3 d) ee) VMG aber nicht zu einer Zu-
nahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung und damit auch nicht des Gesamt-
GdB.
d)
45 Die übrigen von der Klägerin geltend gemachten psychovegetativen Störungen, die Mi-
gräne und der Schwindel bedingen ebenfalls keinen GdB von mehr als 10. Eine fachärzt-
liche Behandlung findet insoweit nicht statt. Die Klägerin gibt an, dass sie ihre Leistungs-
fähigkeit durch eine Nahrungsumstellung und Nahrungsergänzungsmittel hat steigern
können. Die Klägerin führt den Schwindel und die Erschöpfung auf die Allergien bzw. ein
MCS-Syndrom (vgl. dazu umfassend: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil
vom 28. April 2022 - L 10 SB 106/18 -, Rn. 29 - 32, juris) zurück. Ein MCS-Syndrom konn-
te jedoch im Rahmen der Untersuchung in dem Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozi-
al- und Umweltmedizin am 20.05.2016 nicht nachgewiesen werden. Die Klägerin hat kei-
nen Umgang mit Stoffen, die bei intensiver Exposition Schwindel und Müdigkeit auslösen
könnten. Bei dem Schwindel und der Erschöpfung handelt es sich daher um vegetative
Symptome, denen bei der Klägerin kein bzw. primär kein organischer Befund zugrunde
liegt. Auch eine psychische Krankheit ist nicht diagnostiziert worden. Es kann daher al-
lenfalls ein Einzel-GdB in Analogie zu Teil B 3.7 der VMG festgelegt werden. Da es sich
um leichtere psychovegetative Störungen handelt, die allein auf den subjektiven Anga-
ben der Klägerin beruhen und nicht objektiviert werden können, ist ein Einzel-GdB von
10 korrekt. Migräneanfälle werden von der Klägerin nicht geschildert, eine Behandlung
findet nicht statt, Schmerzmittel werden nicht eingenommen, auch ein Migränetagebuch
wird nicht geführt. Ein GdB nach Teil B 2.3 VMG (echte Migräne) kann daher nicht aner-
kannt werden. Insgesamt ist ein Einzel-GdB von 10 für die psychovegetativen Störungen,
den Schwindel und die Migräne der Klägerin angemessen. Auch dieser Einzel-GdB von 10
führt in Anwendung von Teil A 3 d) ee) VMG aber nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes
der Gesamtbeeinträchtigung und damit auch nicht des Gesamt-GdB.
e)
46 Die von der Klägerin geltend gemachte Refluxösophagitis hat der Beklagte bisher nicht
bewertet. Es steht zur Überzeugung des Senats jedoch fest, dass bei der Klägerin eine
Refluxösophagitis mit Barett-Ösophagus ohne Dysplasie vorliegt. Da anhaltende Reflux-
beschwerden nicht dokumentiert sind, ist nach Teil B 10.1 VMG eine Bewertung mit ei-
nem GdB von 10 eher als großzügig anzusehen. Auch dieser Einzel-GdB von 10 führt in
Anwendung von Teil A 3 d) ee) VMG aber nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB.
47 Die Klägerin hat insoweit auch keinen Anspruch auf Ergänzung des streitgegenständli-
chen Bescheids des Beklagten, obwohl dieser die Refluxösophagitis nicht enthält. Eine
rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Fest-
stellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung
im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktions-
beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwal-
tungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - B 9 SB
17/97 R -, Rn. 10 ff., juris). Der Einzel-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugäng-
lich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert an-
fechtbar. Es ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten
oder der Vorinstanz Einzel-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren verge-
ben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird (vgl. dazu Lan-
dessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2019 - L 6 SB 785/19 -, Rn. 33,
juris).
f)
48 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorliegenden Einzel-GdB-Werten von 20 im Funk-
tionssystem "Haltungs- und Bewegungsorgane" und "Atmung" und von jeweils 10 in den
Funktionssystemen "Haut", "Psyche" und "Verdauung" unter Zugrundelegung der oben
dargestellten Grundsätze ein Gesamt-GdB von 30.
2.
49 Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren nicht nur die Feststellung eines höheren
GdB beantragt, sondern zusätzlich einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzun-
gen für das Merkzeichen "G" gestellt hat, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
weil die Durchführung eines Berufungsverfahrens bereits nicht statthaft ist. Es fehlt
an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leit-
herer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, Vor § 143 Rn. 3b). Nach § 29 Abs. 1, § 143 SGG
findet die Berufung an das Landessozialgericht (nur) gegen Urteile der Sozialgerichte
statt. Im Hinblick auf den Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzei-
chen "G" liegt jedoch kein Urteil des SG vor, denn die Klägerin hat zwar bereits im Kla-
geverfahren auf eine Gehbehinderung hingewiesen, in der mündlichen Verhandlung am
08.08.2018 wurde ein entsprechender Antrag jedoch nicht gestellt und das Urteil des SG
vom 08.08.2018 geht dementsprechend zu Recht auf die Frage des Vorliegens der Vor-
aussetzungen für das Merkzeichen "G" nicht ein.
50 Ein Sonderfall, in dem das LSG erstinstanzlich hätte tätig werden können, ist hier nicht
gegeben. Insbesondere liegt weder der Fall einer Einbeziehung eines Bescheides nach
§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG noch der Fall einer zulässigen Klageänderung nach
§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 und 2 SGG vor. Auch ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG, der ei-
ne Änderung des Klageantrages betrifft, liegt hier offensichtlich nicht vor (vgl. insgesamt
Keller, a.a.O., § 143 Rn. 1b und § 29 Rn. 3a). Ebenso wenig greift eine der Alternativen
nach § 29 Abs. 2 bis 4 SGG ein.
51 aa) Es existiert kein Bescheid des Beklagten, der nach § 96 Abs. 1 SGG in das Berufungs-
verfahren hätte einbezogen werden können. Insbesondere hat der Beklagte über das Be-
gehren der Klägerin, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merk-
zeichen "G" festzustellen, noch gar nicht entschieden (vgl. § 152 Abs. 4 SGB IX). Weder
der angefochtene Bescheid vom 27.09.2016 noch ein anderer Bescheid des Beklagten
befassen sich mit der Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen des
Merkzeichens "G".
52 bb) Bei dem Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens "G" han-
delt es sich außerdem nicht um eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 153 Abs. 1
i.V.m. § 99 Abs. 1 und 2 SGG.
53 Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder
das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 99 Abs. 1 SGG). Die Einwilligung der
Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung
zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die ab-
geänderte Klage eingelassen haben (§ 99 Abs. 2 SGG). Sachdienlich wäre eine Klageän-
derung, wenn sie prozessökonomisch wäre oder den Streit zwischen den Beteiligten in
einem Verfahren endgültig beilegen könnte, so dass ein neuer Prozess vermieden wird,
oder wenn dadurch noch weitere anhängige Streitigkeiten erledigt oder weitgehend mit-
entschieden würden (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
13. Auflage 2020, § 99 Rn. 10). Beides ist vorliegend nicht der Fall.
54 Der Beklagte hat sich zu dem Antrag auf Feststellung des Merkzeichens "G" zu keinem
Zeitpunkt in der Sache geäußert und somit nicht in eine Klageänderung eingewilligt. Der
Senat hält die Klageänderungen zudem nicht für sachdienlich. Nicht sachdienlich ist ei-
ne Klageänderung grundsätzlich dann, wenn sie dazu führt, dass der Rechtsstreit auf
eine völlig neue Grundlage gestellt wird, z.B. wenn der Prozess entscheidungsreif ist
und durch die Änderung bisherige Ergebnisse nicht verwertet werden könnten (vgl. B.
Schmidt, a.a.O., § 99 Rn. 10a). So liegt der Sachverhalt hier. Hinsichtlich des Antrages
auf Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" hat sich der Senat daher
bei seiner Ermessensentscheidung (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 99 Rn. 11) davon leiten las-
sen, dass diesem Antrag ein neuer Lebenssachverhalt zugrunde liegt, der anhand eigen-
ständiger rechtlicher Grundlagen zu prüfen wäre und eine weitere Beweiserhebung er-
forderlich machen würde. Der Klägerin würde darüber hinaus die Möglichkeit einer Prü-
fung in einem Verwaltungs- sowie in einem Klageverfahren entzogen. Überdies würde
die Zulässigkeit der Klageänderung nicht die für die Zulässigkeit der geänderten Klage
fehlenden Prozessvoraussetzungen ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 KN
2/07 U R -, juris Rn. 17; B. Schmidt, a.a.O., § 99 Rn. 13a). Diese müssen vielmehr in jeder
Lage des Verfahrens gegeben sein und stehen nicht zur Disposition der Beteiligten (BSG,
Urteil vom 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R -, juris Rn. 14). Vorliegend wäre die (im Berufungs-
verfahren) geänderte Klage unzulässig, da der Beklagte - wie soeben bereits dargelegt
wurde - über das Begehren der Klägerin noch gar nicht entschieden hat.
55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
56 Die Entscheidung zu III. über die Gerichtskosten beruht auf § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die da-
durch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom
Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf
die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen
worden ist.
57 Ein Unterfall der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist die offensichtliche Aus-
sichtslosigkeit der Rechtsverfolgung. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit ist in der
mündlichen Verhandlung vom 21.07.2022 (wie zuvor im Schreiben vom 31.05.2021
und vom 19.07.2021 und in der nichtöffentlichen Sitzung vom 05.04.2022) der Klägerin
ausführlich erläutert worden. Offensichtliche Aussichtslosigkeit ist in Anlehnung an die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 des Bundesverfassungsgerichts-
gesetzes (vgl. dazu z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR
1584/10 -, Rn. 6, juris) auch für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu
bejahen, wenn eine Berufung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsich-
tigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, d.h. wenn ein verständiger Drit-
ter die offensichtliche Aussichtslosigkeit erkannt hätte bzw. wenn die Rechtsverfolgung
von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Landessozi-
algericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2010 - L 22 LW 1/09 -, Rn. 33, ju-
ris). Dass die offensichtliche Aussichtslosigkeit für den Tatbestand des Missbrauchs ge-
nügt, ergibt sich auch aus dem Willen des Gesetzgebers, wie er bei der Novellierung des
Sozialgerichtsgesetzes im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist. Nach
dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 14/5943, S. 60 zu Nr. 65) rechtfer-
tigen die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits und ein entsprechender (hier im Vorfeld
der mündlichen Verhandlung und nochmals in der Verhandlung selbst erfolgter) Hinweis
des Vorsitzenden auf eine mögliche Kostentragungspflicht die Auferlegung von Kosten.
Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialord-
nung (BT-Drs. 14/6335, S. 35 zu Nr. 65), dass es sich bei dem Tatbestand der offensicht-
lichen Aussichtslosigkeit um einen Unterfall der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung
handelt (siehe dazu auch B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG,
13. Aufl. 2020, § 192 Rn. 9 m.w.N.). Durch § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG soll verhindert
werden, dass wegen des nicht vorhandenen Kostenrisikos völlig aussichtslose Verfah-
ren (fort)geführt werden (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2004 - 6 SB 197/03 ER,
juris Rn. 21). Hängt der Ausgang eines Rechtsstreites - wie hier - maßgeblich von einer
Beweiswürdigung ab, wird allein eine ungünstige Beweissituation oder Beweislage ei-
nen Missbrauch jedoch noch nicht begründen können. Es muss vielmehr ein gesteigertes
Maß an Aussichtslosigkeit bestehen. Dies liegt nach Auffassung des Senats insbesondere
dann vor, wenn kein Gutachten - weder nach § 106 SGG noch ein Gutachten nach § 109
SGG - das Begehren stützt und keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Gutach-
ten vorgetragen werden (vgl. dazu auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
10. März 2020 - L 3 SB 132/18 -, Rn. 4, juris).
58 Dies zugrundegelegt ist das mit der Berufung verfolgte Begehren der Klägerin erkenn-
bar ohne jede Aussicht auf Erfolg, nachdem sowohl durch das im erstinstanzlichen Ver-
fahren eingeholte Gutachten des G1 als auch durch das im Berufungsverfahren einge-
holte Gutachten des S2 einschließlich des auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG ein-
geholten Gutachtens des M keine Funktionseinschränkungen ermittelt werden konnten,
die eine höhere Bewertung des GdB rechtfertigen könnten. Dies ist der Klägerin sowohl
in der nichtöffentlichen Sitzung vom 05.04.2022 als auch in der mündlichen Verhand-
lung vom 21.07.2022 und mit Schriftsätzen vom 31.05.2021 und vom 19.07.2021 aus-
führlich dargelegt worden. Auch nach den richterlichen Hinweisen im Berufungsverfah-
ren hat die Klägerin keinerlei vernünftige Gründe dafür aufzeigen können, warum sie
den Rechtsstreit noch fortführt. Gesichtspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der vor-
liegenden Gutachten begründen könnten, hat die Klägerin auch in der mündlichen Ver-
handlung nicht nachvollziehbar vorgetragen, sondern im Wesentlichen geltend gemacht,
dass alle Sachverständigen die Beweisfragen nicht ordnungsgemäß beantwortet hätten
und sie nicht gezwungen sei, nachweisbar fehlerhafte Gutachten anzuerkennen. Spätes-
tens nach den Hinweisen des Senats in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom
21.07.2022 musste der Klägerin bei verständiger Würdigung offensichtlich klar sein,
dass sie das geltend gemachte Rechtsschutzziel im vorliegenden Verfahren nicht errei-
chen kann. Auf einen doch noch günstigen Ausgang ihres Rechtsstreits konnte die Kläge-
rin nicht hoffen. Die Uneinsichtigkeit der Klägerin hat - insbesondere vor dem oben dar-
gestellten Verfahrenshintergrund - ein besonders hohes Maß erreicht.
59 Die der Klägerseite erteilten Hinweise beinhalteten neben den Ausführungen zur offen-
sichtlichen Aussichtslosigkeit auch die Möglichkeit der Kostenauferlegung.
60 Die Höhe der festgesetzten Kostenbeteiligung hat der Senat unter Beachtung der ge-
setzlichen Mindesthöhe durch Schätzung des letztlich von den Steuerzahlern zu tragen-
den Kostenaufwandes für das Berufungsverfahren festgesetzt (vgl. zur Kostenhöhe LSG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.11.2003 - L 8 U 119/02, juris Rn. 41). Als verursachter
Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 S. 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2
SGG für die jeweilige Instanz, vor dem Landessozialgericht somit 225,00 €. Nach oben
begrenzt hat der Gesetzgeber die aufzuerlegenden Kosten nicht (vgl. Stotz in: Schle-
gel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 192 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 70). Den Gerich-
ten steht es daher frei, über diesen Betrag hinauszugehen, denn es handelt sich bei der
Regelung des § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG lediglich um die Mindesthöhe. Der Mindestbetrag
reicht zur Deckung der durch den Missbrauch der Klägerin entstandenen Kosten bei wei-
tem nicht aus. Denn grundsätzlich zählen zu den Kosten des Gerichts neben den Kos-
ten für die konkrete Fallarbeit - wie für die Absetzung des Urteils (vgl. die diesbezügli-
chen Berechnungen bei Goedelt, Die Sozialgerichtsbarkeit 1986, S. 499 f.) - insbesonde-
re auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Kel-
ler/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 192 Rn. 14 m.w.N.). Unter Berücksichtigung
der dargelegten Grundsätze erschien dem Senat im Rahmen des auszuübenden Ermes-
sens die Festsetzung eines Kostenbeitrags i. H. v. 1.000,00 € als angemessen.
61 Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.