Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV – Haut
LSG Baden-Württemberg
12.10.2011 – L 6 SB 3032/11
Einordnung: 17.10 Mykosen – untere Schwelle
Kernaussage: Eine beschriebene Mykose sowie eine Unterschenkelschwellung mit Hautrötung begründeten im konkreten Fall keinen eigenständigen messbaren GdB.
Entscheidungsstatus: Materielle Nebenbewertung; kein Grundsatzurteil zu Mykosen.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Die Entscheidung ist nur als unterer Vergleichsfall brauchbar. Sie zeigt, dass Diagnoseangaben ohne relevante funktionelle oder chronisch ausgeprägte Hautfolgen für sich keinen messbaren GdB tragen.
Entscheidungsvolltext anzeigen
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 4.
Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I
1 Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) und
der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „erhebliche Beeinträchtigung der Geh-
fähigkeit“ (G).
2 Mit Bescheid vom 28.01.2004 hatte das Landratsamt Freiburg den GdB des 1958 gebo-
renen Klägers unter Zugrundelegung der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr.
L. vom 20.01.2004, in der diese als Behinderungen eine seelische Krankheit mit multi-
plen Organbeschwerden (Einzel-GdB 80) sowie eine Arthrose der Kniegelenke (Einzel-
GdB 10) berücksichtigte und den Gesamt-GdB mit 80 einschätzte, mit 80 seit 29.07.2003
festgestellt. Ferner hatte das Landratsamt mit Bescheid vom 22.06.2006 unter Zugrun-
delegung der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr. M. vom 24.05.2006, in der
diese hinsichtlich des GdB an der bisherigen versorgungsärztlichen GdB-Beurteilung fest-
hielt, die Voraussetzungen für das Merkzeichen „Befreiung von der Rundfunkgebühren-
pflicht“ (RF) festgestellt.
3 Der Kläger beantragte am 28.05.2008 die Neufeststellung des GdB sowie die Feststel-
lung der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G. Das Landratsamt holte den Be-
fundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. O. vom 09.06.2008 (Verdacht auf funi-
kuläre Myelose mit Tetrasymptomatik bei leicht ataktischem Gangbild und mäßigem un-
gerichtetem Schwanken) ein. Dr. F. hielt in der versorgungsärztlichen Stellungnahme
vom 25.06.2008 an der bisherigen versorgungsärztlichen Beurteilung fest (wegen der
bloßen Verdachtsdiagnose, die vor einem Jahr gestellt worden sei, habe keine Therapie
durchgeführt werden müssen).
4 Mit Bescheid vom 30.06.2008 lehnte das Landratsamt die Neufeststellung des GdB sowie
die Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G ab.
5 Hiergegen legte der Kläger am 02.08.2008 Widerspruch ein. Die Ärztin K. hielt in der ver-
sorgungsärztlichen Stellungnahme vom 08.09.2008 an der bisherigen versorgungsärzt-
lichen Beurteilung fest, da nur gut therapierbare Gefühlsstörungen der Extremitäten ob-
jektiviert werden könnten.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den
Widerspruch zurück.
7 Hiergegen hat der Kläger am 21.11.2008 Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben.
8 Das Sozialgericht hat den Radiologen Dr. Z. am 14.01.2009, den Internisten und Nephro-
logen Dr. Sch. am 15.01.2009 sowie Dr. O. am 19.01.2009 schriftlich als sachverständi-
ge Zeugen angehört und Arztbriefe der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen. Dr.
Z. hat ausgeführt, kernspintomographisch hätten sich am 31.05.2007 für eine funikuläre
Myelose, die bei rechtzeitiger und adäquater Substitution des Vitamin-B-12-Mangels re-
versibel sei, charakteristische Befunde ergeben. Dr. Sch. hat dargelegt, er habe bei der
einmaligen Untersuchung am 10.09.2008 eine normale exkretorische Nierenfunktion mit
diskret erhöhter Eiweißausscheidung sowie eine arterielle Hypertonie festgestellt, wor-
in jeweils keine Behinderungen zu sehen seien. Dr. O. hat ausgeführt, er gehe aufgrund
seiner Untersuchungen am 29.05.2007 und 31.05.2007 und des kernspintomographi-
schen Befundes von einer zervikalen Manifestation einer funikulären Myelose sowie ne-
benbefundlich von einer sensibel-demyelisierenden Polyneuropathie aus. Der angemel-
deten Untersuchung in der Universitätsklinik Freiburg sei der Kläger nicht nachgekom-
men.
9 Dr. B. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 15.04.2009 dargelegt, es
bleibe bei der bisherigen versorgungsärztlichen Beurteilung.
10 Das Sozialgericht hat von Amts wegen das Gutachten des Neurologen Dr. C. vom
21.08.2009 eingeholt. Der Sachverständige hat zusammenfassend ausgeführt, mit der
mit einem Einzel-GdB von 80 im oberen Ermessensspielraum bewerteten Zwangs- und
Somatisierungsstörung sowie der mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertenden leicht-
gradigen Polyneuropathie liege ein Gesamt-GdB von 80 vor. Ferner liege eine multifak-
torielle Gangstörung vor. Das Gangbild sei aber ausreichend sicher. Es träten keine Ge-
fahren oder erhebliche Schwierigkeiten beim Zurücklegen von Wegstrecken im Ortsver-
kehr zu Fuß auf. Er halte aber den Kläger nicht für in der Lage, eine Strecke von zwei Ki-
lometern innerhalb von 30 Minuten zurückzulegen. Dies hat der Sachverständige mit
dem verlangsamten Gangbild und der verminderten Ausdauer beim Gehen begründet.
Die Gehfähigkeit werde durch die funikuläre Myelose, das ausgeprägte Übergewicht, die
Schmerzen der Extremitäten, die Somatisierungsstörung und die Zwangsstörung beein-
trächtigt, wobei die psychogene beziehungsweise funktionelle Komponente nicht hinrei-
chend willentlich überwindbar sei.
11 Dr. S. ist in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 23.12.2009 der GdB-Be-
wertung des Sachverständigen gefolgt, hat aber die Ansicht vertreten, es sei weder eine
erhebliche psychogene Gangstörung noch eine Behinderung der unteren Extremitäten
und der Lendenwirbelsäule mit einem GdB von wenigstens 40 bis 50 nachgewiesen, so
dass die Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs G nicht erfüllt sei-
en.
12 Dr. C. hat in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 05.03.2010 dar-
gelegt, in der gutachtlichen Untersuchung seien ein verlangsamtes und schwerfälliges
Gangbild mit Gehhilfe sowie eine Unsicherheit in den Gangprüfungen festgestellt wor-
den. Er habe eine wesentliche funktionelle Überlagerung angenommen. Als objektive Pa-
rameter lägen die pathologischen Befunde der sensiblen Nervenleitgeschwindigkeit und
der somatosensibel evozierten Potentiale vor. Er halte daher daran fest, dass der Kläger
nicht in der Lage sei, eine Strecke von zwei Kilometern innerhalb von 30 Minuten zurück-
zulegen.
13 Dr. W. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 08.06.2010 ausgeführt, bei
der Beurteilung des Dr. C. handle es sich um eine subjektive Einschätzung. Im Interesse
einer Gleichbehandlung aller behinderten Menschen könnten aber nur objektive Beurtei-
lungskriterien zu Grunde gelegt werden. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabes könne
vorliegend nicht der Nachweis geführt werden, dass der Kläger nicht in der Lage sei, ei-
ne Wegstrecke von zwei Kilometern in 30 Minuten in zumutbarer Weise zurückzulegen.
14 Mit Urteil vom 04.05.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach dem inso-
weit überzeugenden Gutachten des Dr. C. sei die Zwangskrankheit mit sozialen Anpas-
sungsschwierigkeiten mit einem Einzel-GdB von 80 sowie die funikuläre Myelose mit ei-
nem Einzel-GdB von 20 und mithin der Gesamt-GdB mit 80 zu beurteilen. Eindeutig im
Vordergrund der Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers stehe die seelische Störung.
Die Funktionsbeeinträchtigungen durch die hinzugetretene funikuläre Myelose fielen im
Vergleich hierzu so gering ins Gewicht, dass eine Erhöhung des Gesamt-GdB nicht ge-
rechtfertigt erscheine. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs
G seien nicht gegeben. Der Kläger sei in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
nicht in Folge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens beein-
trächtigt. Das Gehvermögen des Klägers, also die organisch bedingte Fähigkeit, Wege in
dem geforderten Umfang zurückzulegen, sei nicht in einem Maße eingeschränkt, die den
in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) genannten Regelbeispielen entspre-
che. Die tatsächlichen organischen Beschwerden des Klägers in Form einer Kniearthro-
se und einer funikulären Myelose seien in dem Ausmaß der daraus resultierenden Be-
einträchtigungen nicht mit den in den VG genannten Regelbeispielen vergleichbar. Viel-
mehr ergebe sich die Beeinträchtigung des Klägers maßgeblich aus einer Zwangskrank-
heit. Er verlasse wegen dieser Krankheit nur noch selten das Haus. Sei jedoch die Bewe-
gungsfähigkeit nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermö-
gens, sondern aus anderen, insbesondere psychischen Gründen beeinträchtigt, so könne
dies nicht zur Zuerkennung des Merkzeichens G führen.
15 Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 08.06.2011 zugestellte Urteil des Sozial-
gerichts hat der Kläger am 05.07.2011 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung aus-
geführt, alleine die Zwangserkrankung sei mit einem Einzel-GdB von 100 zu bewerten.
Wegen seiner Zwangserkrankung habe er auch die funikuläre Myelose nicht adäquat be-
handeln lassen können. Ferner sei die Autoimmungastritis bislang nicht ausreichend ge-
würdigt worden, obwohl diese Erkrankung die funikuläre Myelose ausgelöst habe und
Ursache für häufige Magenschmerzen sei. Auch sei die Hypertonie nicht mit einem Ein-
zel-GdB bewertet worden. Des Weiteren hat er ausgeführt, er habe dem Sachverständi-
gen wenig über seine Zwänge, die ihn am Verlassen der Wohnung hinderten, berichtet.
Seiner Computertätigkeit komme er im Übrigen nur nachts nach, wenn er nicht schla-
fen könne. Die von ihm betriebene Presseagentur sei nur ein Hobby von ihm. Er sitze in
seinem Zimmer immer am gleichen Platz und sei von seinen Zwängen gefangen. Er lei-
de dauernd unter starkem Schwitzen und er rieche sehr sauer. Er sei auch wegen sei-
ner Kniearthrose, seiner Gangunsicherheit, seinen starken Rückenschmerzen und seiner
Kurzatmigkeit in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Der Kläger hat ne-
ben anderen Unterlagen das Attest des Allgemeinmediziners Schirmer vom 17.05.2011
(rezidivierende Lumbalgien, arterielle Hypertonie, Adipositas, Hyperurikämie und Gicht-
anfall, Unterschenkelödeme, Zwangserkrankung) vorgelegt.
16 Der Kläger beantragt sinngemäß,
17 das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Mai 2011 sowie den Bescheid des
Beklagten vom 30. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.
Oktober 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom
28. Januar 2004 abzuändern sowie den Grad der Behinderung mit 100 und die
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „erhebliche Beeinträchtigung der
Gehfähigkeit“ seit 28. Mai 2008 festzustellen.
18 Der Beklagte beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen.
20 Er hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe Sachargumente, die eine abweichen-
de Beurteilung begründen könnten, nicht dargelegt. Insbesondere stelle nicht jede ärztli-
che Diagnose eine sich auf den Gesamt-GdB auswirkende Gesundheitsstörung dar. Auch
seien die Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs G zu Recht ver-
neint worden.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
22 Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche
Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Be-
rufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforder-
lich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
23 Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist
unbegründet.
24 Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass der GdB des Klägers
nicht mehr als 80 beträgt und eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält-
nissen im Vergleich zu denen, die bei der Bewertung im Bescheid vom 28.01.2004 vorla-
gen, nicht eingetreten ist. Es hat ferner zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen
für den Nachteilsausgleich G nicht vorliegen.
25 Maßgebliche Rechtsgrundlage für eine Aufhebung von Verwaltungsakten wegen einer
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ist § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X). Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass
eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Ände-
rung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1
Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen er-
folgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X).
26 Die Beurteilung des GdB und die Feststellung der Voraussetzungen von Nachteilsausglei-
chen richtet sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
27 Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesver-
sorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und
den GdB fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Menschen sind behindert, wenn ihre körperli-
che Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX).
Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wer-
den als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur dann
zu treffen ist, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 Sätze 3 und 6 SGB
IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor,
so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit un-
ter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 69 Abs. 3 Satz 1
SGB IX). Auf Antrag des behinderten Menschen treffen die für die Durchführung des Bun-
desversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden, wenn neben dem Vorliegen einer
Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme
von Nachteilsausgleichen sind, die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 4 SGB IX).
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer
Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die gesundheitlichen Merkmale aus
(§ 69 Abs. 5 SGB IX). Die Feststellung des GdB und der Voraussetzungen für Nachteils-
ausgleiche ist eine rechtliche Wertung von Tatsachen, die mit Hilfe von medizinischen
Sachverständigen festzustellen sind. Dabei ist die seit 01.01.2009 an die Stelle der bis
zum 31.12.2008 im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte
Sachverständigengutachten angewandten Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertä-
tigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2
SGB IX) 2008“ (AHP) getretene Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu
§ 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1
BVG vom 10.12.2008 - BGBl. I. S. 2412 (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) an-
zuwenden.
28 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 80.
29 Für das Funktionssystem Psyche einschließlich Gehirn beträgt der Einzel-GdB 80.
30 1.1 Der Kläger leidet nach dem Gutachten des Dr. C. auf psychiatrischem Fachgebiet im
Wesentlichen an einer Zwangs- und Somatisierungsstörung. Nach Teil B, Nr. 3.7 VG (Teil
A, Nr. 26.3 AHP) beträgt bei Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer
Traumen bei leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen der GdB 0 bis
20, bei stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit (beispielsweise ausgeprägtere depressive, hypochondrische,
asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatofor-
me Störungen) der GdB 30 bis 40 sowie bei schweren Störungen (beispielsweise schwe-
re Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten der GdB 50
bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten der GdB 80 bis 100. Vor-
liegend erreicht die seelische Erkrankung des Klägers zwar einen Schweregrad, der die
Annahme einer schweren Störung mit schweren sozialen Anpassungsstörungen rechtfer-
tigt. Allerdings ist der Senat nach den Ausführungen des Sachverständigen davon über-
zeugt, dass die Funktionsstörungen des Klägers nur mit einem im unteren Bereich des
GdB-Rahmens zwischen 80 und 100 liegenden Wert zu beurteilen sind. Der Kläger hat
im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung lediglich angegeben, alle zwei Wochen an
Kontrollzwängen zu leiden, und ferner ausgeführt, er habe derzeit seine Zwangserkran-
kung unter Kontrolle. In Anbetracht dessen und des Umstandes, dass der Kläger keine
fachärztliche psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt
(so Urteil LSG Baden-Württemberg vom 17.12.2010 - L 8 SB 1549/10), keine medikamen-
töse Therapie durchführt, sondern sich allein mit Meditieren behilft, kann sich der Senat
nicht von einer einen höheren Einzel-GdB rechtfertigenden Verschlimmerung des seeli-
schen Gesundheitszustandes des Klägers überzeugen. Das gilt umso mehr, als der Klä-
ger eine feste Beziehung hat, nach eigenen Angaben in der Lage ist, nachts an seinem
Computer zu arbeiten, und in der gutachterlichen Untersuchung Auffassung, Konzentra-
tion, Merkfähigkeit und Gedächtnis nicht beeinträchtigt gewesen sind sowie das Stim-
mungsbild als ausgeglichen und nicht depressiv herabgesetzt beschrieben worden ist.
31 Nichts anderes ergibt sich aus der von Dr. C. festgestellten funikulären Myelose und Po-
lyneuropathie. Während die VG für die funikuläre Myelose keine GdB-Kriterien enthalten,
ergeben sich nach den VG, Teil B, Nr. 3.11 (Teil A, Nr. 26.3 AHP) bei den Polyneuropa-
thien die Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund motorischer Ausfälle (mit Muskelatro-
phien), sensibler Störungen oder Kombinationen von beiden, wobei der GdB motorischer
Ausfälle in Analogie zu peripheren Nervenschäden einzuschätzen ist. Zwar hat der Kläger
in der gutachterlichen Untersuchung Taubheitsgefühle und Kribbelmissempfindungen
angegeben und hat Dr. C. einerseits ein verlangsamtes, schwerfälliges und hinkendes
Gangbild beschrieben sowie durch elektrophysiologische Untersuchungen eine linksbe-
tonte Verzögerung der sensibel evozierten Potentiale und eine geringgradig verlangsam-
te Nervenleitgeschwindigkeit nachgewiesen. Die gutachterliche Untersuchung hat aber
zum einen regelrecht tastbare Fußpulse ergeben. Zum anderen sind Kopf und Hals frei
beweglich gewesen und sind in Bezug auf die Motorik manifeste Paresen oder muskuläre
Atrophien bei einem allseits regelgerechten Muskeltonus nicht festgestellt worden. Fer-
ner sind die Reflexe auslösbar gewesen, haben sich keine Pyramidenbahnzeichen gefun-
den und sind die sensiblen Empfindungsqualitäten nicht pathologisch gewesen. Zutref-
fend hat daher Dr. C. die funikuläre Myelose und die Polyneuropathie als lediglich leicht-
gradig eingeschätzt.
32 Mithin beträgt der Einzel-GdB für das Funktionssystem Psyche einschließlich Gehirn we-
gen der Zwangs- und Somatisierungsstörung bei integrierender Berücksichtigung der fu-
nikulären Myelose und der Polyneuropathie nicht mehr als 80.
33 1.2 Für das Funktionssystem Beine beträgt der Einzel-GdB 10.
34 Der Kläger leidet an einer Kniegelenksarthrose. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 (Teil A,
Nr. 26.18 AHP) beträgt bei einer einseitigen Bewegungseinschränkung im Kniegelenk
geringen Grades (beispielsweise Streckung/Beugung bis 0/0/90 Grad) der GdB 0 bis 10,
mittleren Grades (beispielsweise Streckung/Beugung 0/10/90 Grad) der GdB 20 und
stärkeren Grades (beispielsweise Streckung/Beugung 0/30/90 Grad) der GdB 30 sowie
beträgt bei einseitigen ausgeprägten Knorpelschäden der Kniegelenke (beispielsweise
Chondromalacia patellae Stadium II bis IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen ohne Be-
wegungseinschränkung der GdB 10 bis 30 und mit Bewegungseinschränkung der GdB
20 bis 40. Vorliegend rechtfertigen die aktenkundigen Befunde für das Funktionssystem
Beine keinen höheren GdB als 10. Eine einen höheren GdB rechtfertigende Funktionsein-
schränkung ist nicht dokumentiert. Die durch die funikuläre Myelose und Polyneuropa-
thie hervorgerufene Gangunsicherheit ist bereits bei der Bewertung des Einzel-GdB für
das Funktionssystem Psyche einschließlich Gehirn berücksichtigt worden.
35 1.3 Die weiteren von Dr. C. beschrieben Gesundheitsveränderungen wie die Mykose
und die Unterschenkelschwellung links mit Hautrötung bedingen ebenso wenig wie die
vom Kläger angegebene Autoimmungastritis GdB-relevante Funktionsbeeinträchtigun-
gen. Objektive Befunde, die derartige Funktionseinschränkungen belegen würden, liegen
nicht vor.
36 1.4 Unter Berücksichtigung der dargelegten Einzel-GdB-Werte (Einzel-GdB 80 für das
Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche, Einzel-GdB 10 für das Funktionssystem
Beine) beträgt der Gesamt-GdB nicht mehr als 80. Wegen der Überschneidung der Aus-
wirkungen der Behinderungen auf psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet hat
der Senat davon abgesehen, wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen im ortho-
pädischen Bereich dem GdB von 80 für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psy-
che weitere GdB-Punkte hinzuzufügen.
37 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen für
den Nachteilsausgleich G.
38 Zu den gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des § 69 Abs. 5 SGB IX gehört die erheb-
liche Beeinträchtigung im Straßenverkehr. Schwerbehinderte Menschen, die infolge ih-
rer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenver-
kehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach
§ 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich beför-
dert (§ 145 Abs. 1 SGB IX). In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch inne-
re Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht
ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstre-
cken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt
werden (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
39 Als solchermaßen üblich sind - ohne Berücksichtigung von geographischen Besonderhei-
ten im Einzelfall - Wegstrecken von bis zu zwei Kilometern mit einer Gehdauer von et-
wa 30 Minuten anzusehen (BSG, Urteil vom 10.12.1987 - 9a RVs 11/87; BSG, Urteil vom
13.08.1997 - 9 RVS 1/96). Den VG lassen sich im Ergebnis keine weiteren Beurteilungs-
kriterien für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des begehrten Nach-
teilsausgleichs entnehmen. Denn die VG sind hinsichtlich der getroffenen Regelungen
für die nach dem Schwerbehindertenrecht zu beurteilenden Nachteilsausgleiche G, „Be-
rechtigung für eine ständige Begleitung“ (B), „außergewöhnliche Gehbehinderung“ (a-
G), „Gehörlosigkeit“ (Gl) und „Blindheit“ (Bl) unwirksam, da es insoweit an einer gesetzli-
chen Verordnungsermächtigung fehlt. Eine solche Ermächtigung findet sich nämlich - mit
Ausnahme des Nachteilsausgleichs „Hilflosigkeit“ (H) - weder in § 30 Abs. 17 BVG, noch
in sonstigen Regelungen des BVG oder des SGB IX (Urteil des Senats vom 04.11.2010 - L
6 SB 2556/09 - unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 14.08.2009 - L 8
SB 1691/08 - und 24.09.2010 - L 8 SB 4533/09; Dau, jurisPR-SozR 4/2009, Anm. 4; so zu-
letzt auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2011 - L 8 SB 2294/10).
40 An einer danach den Nachteilsausgleich G rechtfertigenden Einschränkung der Gehfähig-
keit leidet der Kläger nicht.
41 Zwar liegt beim Kläger nach dem Gutachten des Dr. C. eine Beeinträchtigung der Gehfä-
higkeit vor. Diese erreicht aber im Gegensatz zu dessen Einschätzung noch nicht ein sol-
ches Maß, dass der Kläger wegen der bei der Prüfung des Merkzeichens G zu berücksich-
tigenden Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage wäre, ohne erhebliche Schwierig-
keiten oder ohne Gefahren für sich oder andere eine Wegstrecke von etwa zwei Kilome-
tern in einer Zeit von 30 Minuten zu Fuß zurücklegen. Die Einschätzung des Dr. C., der
Kläger erfülle die Voraussetzungen des Merkzeichens G, ist nicht zutreffend. Vielmehr
folgt der Senat den gegenteiligen Beurteilungen durch Dres. S. und W. in ihren versor-
gungsärztlichen Stellungnahmen.
42 Soweit der Kläger geltend macht, er erfülle die Voraussetzungen des Nachteilsausglei-
ches G, ist darauf hinzuweisen, dass die beim Kläger diagnostizierten Funktionsstörun-
gen, die sich auf sein Gehvermögen auswirken können, mit seiner Beschwerdeangabe
nicht in Einklang zu bringen sind. Sie sind nicht so schwerwiegend, dass die zu beachten-
den Beurteilungskriterien als erfüllt angesehen werden können. Ein GdB-relevantes Len-
denwirbelsäulenleiden liegt nicht vor und für das Funktionssystem Beine beträgt der Ein-
zel-GdB allenfalls 10. Auch die durch die funikuläre Myelose und die Polyneuropathie be-
dingte Gehbeeinträchtigung rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger sei nicht mehr in
der Lage, zwei Kilometer innerhalb von 30 Minuten zurückzulegen. Durch diese Erkran-
kungen erklären sich allenfalls die vom Kläger in der gutachterlichen Untersuchung an-
gegebenen Taubheitsgefühle und Kribbelmissempfindungen, aber nicht das von Dr. C.
beschriebene verlangsamte, schwerfällige und hinkende Gangbild. Denn der Sachver-
ständige hat in Bezug auf die Motorik keine manifesten Paresen oder muskulären Atro-
phien bei einem allseits regelgerechten Muskeltonus festgestellt. Ferner sind die Refle-
xe auslösbar gewesen, haben sich keine Pyramidenbahnzeichen gefunden und sind die
sensiblen Empfindungsqualitäten nicht pathologisch gewesen. Zutreffend hat daher Dr.
C. die funikuläre Myelose und die Polyneuropathie als lediglich leichtgradig eingeschätzt.
Mithin ist der Senat der Überzeugung, dass die vom Kläger berichtete Gehbeeinträchti-
gung allenfalls seelischer Natur ist, zumal Dr. C. dargelegt hat, dass vorliegend für die
Beeinflussung der Gehfähigkeit der funikulären Myelose nur ein nachgeordneter Anteil
zukommt und in diesem Zusammenhang auf die Schmerzempfindung des Klägers und
dessen Zwangsstörung hinzuweisen ist.
43 Die aus dem seelischen Leiden resultierenden Gehbeeinträchtigungen rechtfertigen
ebenfalls nicht die Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G. Zwar ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das menschliche Gehvermögen keine statische
Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter
sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwai-
ge Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse,
die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhyth-
mus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen
Faktoren sind all jene heraus zu filtern, die nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX außer Be-
tracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Men-
schen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung sei-
nes Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträch-
tigen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.09.2010 - L 11 SB 77/07 - unter Hin-
weis auf BSG, Urteil vom 24.04.2008 - B 9/9a SB 7/06 R). Dies zugrunde gelegt erfüllt der
Kläger nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung des Merkzeichens G. Denn die bei
ihm beschriebenen psychischen Störungen sind nicht mit den in § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB
IX genannten Behinderungen vergleichbar. Seine Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
ist nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, son-
dern aus anderen - nicht zu berücksichtigenden - Gründen beeinträchtigt. Die Zwangs-
und Somatisierungsstörung, die den Kläger im Wesentlichen daran hindert, sein Haus
zu verlassen und längere Gehstrecken zurückzulegen, ist nicht mit den in § 146 Abs. 1
Satz 1 SGB IX genannten Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit vergleich-
bar. Mit diesen Anfällen und Störungen sind nur hirnorganische Anfälle, insbesondere
epileptische Anfälle, aber auch hypoglykämische Schocks bei Zuckerkranken gemeint,
also solche Anfälle, die mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind (LSG
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.09.2010 - L 11 SB 77/07 - unter Hinweis auf BSG,
Beschluss vom 10.05.1994 - 9 BVs 45/93). Solche Funktionsbeeinträchtigungen beste-
hen im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr beruht die vom Kläger berichtete Gehbe-
einträchtigung auf der Zwangs- und Somatisierungsstörung und daher nicht unabhängig
vom Bewusstsein des Klägers. Eine Berücksichtigung dieser psychischen Erkrankung des
Klägers im Rahmen der Prüfung des Merkzeichens G kommt aber nicht in Frage. Denn
die Bewegungsfähigkeit des Klägers im Straßenverkehr ist nicht infolge einer behinde-
rungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern aus anderen Gründen
beeinträchtigt. Das Gehvermögen des Klägers, also die organisch bedingte Fähigkeit,
Wege in dem geforderten Umfang zurückzulegen, ist nämlich nicht eingeschränkt. Dies
ergibt sich aus dem im Gutachten des Dr. C. beschriebenen Untersuchungsbefund, der
keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen, sondern lediglich die durch die leicht-
gradige funikuläre Myelose und die leichtgradige Polyneuropathie erklärbaren Taubheits-
gefühle und Kribbelmissempfindungen ergeben hat. Die Fälle der die Fortbewegungs-
fähigkeit beeinträchtigenden Gründe, welche bei der Zuerkennung des Merkzeichens G
einbezogen werden dürfen, sind aber abschließend geregelt. Hierzu gehören - wie oben
bereits dargelegt - lediglich Anfälle und Störungen der Orientierungsfähigkeit. Als nicht
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gelten daher
psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nur mit sonstigen Beeinträchtigungen oder
Störungen einhergehen, wie etwa Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzustän-
den. Eine Abweichung von der Regelung des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist nicht mög-
lich, weil der Gesetzgeber auch in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG und der AHP
sowie VG keine andere Regelung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G getrof-
fen hat (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.09.2010 - L 11 SB 77/07 - unter Hin-
weis auf BSG, Beschluss vom 10.05.1994 - 9 BVs 45/93).
44 Die Berufung war daher zurückzuweisen.
45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
46 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.