Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV – Haut
LSG Baden-Württemberg
25.05.2023 – L 6 VM 3577/21
Einordnung: 17.11 / 17.12 Alopezie und Vitiligo – GdS-Vergleich
Kernaussage: Vitiligo und Alopezie wurden im Funktionssystem Haut zusammen mit Teil-GdS 20 bewertet. Der Tabellenwert 30 nach Nr. 17.11 setzt totalen Haarausfall einschließlich fehlender Augenbrauen und Wimpern voraus; Vitiligo wird nach Nr. 17.12 nur an Händen und/oder Gesicht mit 10 bzw. 20 bewertet.
Entscheidungsstatus: GdS-Entscheidung; als VMG-Vergleichsfall verwertbar, kein reines SB-Verfahren.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Das Verfahren betrifft den GdS im sozialen Entschädigungsrecht, ist wegen identischer VMG-Bewertungsmaßstäbe aber als Vergleichsentscheidung wertvoll. Es zeigt zugleich, dass ausgedehnte Depigmentierungen außerhalb von Händen und Gesicht nicht automatisch den Tabellenwert erhöhen.
Entscheidungsvolltext anzeigen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-
richts Freiburg vom 20. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-
statten.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach einem Grad der
Schädigungsfolgen (GdS) von 60 statt 40 aufgrund des Gesetz über die Hilfe für durch
Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfege-
setz – AntiDHG).
2 Sie ist 1952 in Polen geboren und siedelte 1957 in die ehemalige DDR über. Am 9. Au-
gust 1989 reiste sie in die Bundesrepublik ein. 1966 bis 1969 machte sie eine Ausbil-
dung zur Schleiferin in einem Automobilwerk, 1973 bis 1974 war sie als angelernte Tier-
pflegerin beschäftigt, 1977 bis 1978 als Kartiererin, 1981 bis 1982 als Arbeiterin in einer
Wäscherei, 1982 bis 1986 als Telefonistin, 1990 bis 1991 als Küchenhilfe und 1992 bis
1993 als Versandmitarbeiterin. Seitdem übte sie keine Beschäftigung mehr aus. Die Klä-
gerin ist Mutter von zwei erwachsenen Kindern, ihr Ehemann, mit dem sie seit 1972 ver-
heiratet war, ist im November 2018 verstorben. Sie lebt in einer Sozialwohnung (vgl. Re-
habilitationsentlassungsbericht der W1-Klinik B1 und Gutachten des B2).
3 Nach der Geburt ihres Sohnes 1978 erhielt die Klägerin eine Anti-D-Immunprophylaxe.
Die hieraus resultierende Hepatitis-C-Infektion erkannte der Rat des Kreises P1, Kreis-
Hygieneinspektion, am 29. Mai 1979 als Gesundheitsschädigung auf der Grundlage der
2. Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragba-
rer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz – BSeuchG) an.
4 Auf ihren Antrag vom 13. Juni 1995 stellte das Amt für Soziales und Versorgung P1 durch
Bescheid vom 27. Juni 1996 in der Gestalt des Abhilfe-Bescheides vom 14. Oktober 1997
nach dem BSeuchG i. V. m. dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bun-
desversorgungsgesetz – BVG) als Schädigungsfolge i. S. d. § 51 BSeuchG eine Hepati-
tis-C-Infektion mit geringer Aktivität fest und gewährte der Klägerin eine Beschädigten-
grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v.
H.).
5 Zugrunde lag diesem Bescheid die versorgungsärztliche Stellungnahme des N1, der
nach Auswertung der zur Vorlage gekommenen medizinischen Unterlagen eine Hepati-
tis-C-Infektion mit geringer Aktivität mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 (ge-
meint wohl MdE von 30 v. H.) bewertet hatte.
6 Als medizinische Unterlagen war u. a. das histologische Gutachten des Klinikums de-
r Albert-Ludwigs-Universität F1 vom 27. Mai 1997 zur Vorlage gekommen, aus
dem sich einen chronische Hepatitis bei HVVC-Infektion (nach klinischen Angaben) mit
entzündlicher Aktivität Grad I sowie einer Fibrose im Stadium I ergab. Die Veränderun-
gen seien sehr gering ausgeprägt gewesen und hätten nur knapp das Ausmaß der für
die Einstufung notwendigen Veränderungen erreicht.
7 Am 2. Dezember 1997 machte die Klägerin als weitere Schädigungsfolgen Beschwerden
an der Halswirbelsäule (HWS) und in den Fingergelenken, eine Depression sowie Nervo-
sität geltend.
8 Versorgungsärztlich führte M1 aus, die Beschwerden der HWS seien degenerativ be-
dingt. Zwischen den angegebenen nervösen Beschwerden, der Neigung zu Depressionen
und der als Schädigungsfolge anerkannten Hepatitis-C-Infektion bestehe kein ursächli-
cher Zusammenhang. Die Belastung, Träger des Hepatitis-Virus zu sein, sei in der MdE
von 30 v. H. bereits mitberücksichtigt.
9 Das Amt für Soziales und Versorgung P1 lehnte deshalb durch Bescheid vom 15. Mai
1998 den Antrag der Klägerin ab.
10 Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin zusätzlich geltend, unmittelbar nach der
Schädigung einen fast totalen Haarausfall (Alopezie) erlitten zu haben. Auch sei eine
Weißfleckenkrankheit (Vitiligo) aufgetreten, die zwischenzeitlich 40 % ihres Körpers be-
träfe. Hierdurch sei sie auch psychisch stark belastet.
11 S1 ging in dem von ihm aufgrund ambulanter Untersuchungen der Klägerin am 22., 24.
und 25. Februar 1999 erstellten dermatologischen Gutachten und in seiner ergänzenden
gutachterlichen Stellungnahme vom 2. Juli 1999 von einem ursächlichen Zusammen-
hang der Vitiligo und der Alopezie mit der anerkannten Schädigung aus.
12 Daraufhin stellte der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14. März 2000 neben ei-
ner Hepatitis-C-Infektion mit geringer Aktivität als weitere Schädigungsfolgen eine Viti-
ligo und eine Alopezie (Weißfleckenkrankheit und Haarausfall) fest. Die MdE wurde nun-
mehr mit 40 v. H. bewertet.
13 Von Amts wegen stellte der Beklagte durch Bescheid vom 22. September 2000 fest, dass
die Klägerin wegen der gesundheitlichen Folgen der Hepatitis-C-Infektion nach § 3 An-
tiDHG einen Anspruch auf finanzielle Hilfe habe, dass die MdE 40 v. H. betrage und dass
die Klägerin eine Einmalzahlung nach § 3 Abs. 1 und 3 AntiDHG in Höhe von 15.000 DM
erhalte. Über weitere Ansprüche nach dem AntiDHG erhalte sie einen gesonderten Be-
scheid.
14 Der weitere Bescheid vom 16. Oktober 2000 traf die Feststellungen, dass die Klägerin
wegen der gesundheitlichen Folgen der Hepatitis-C-Infektion, die als chronische Hepa-
titis-C mit geringer entzündlicher Aktivität sowie als Vitiligo und Alopezie (Weißflecken-
krankheit und Haarausfall) zu bezeichnen seien, einen Anspruch auf Krankenbehandlung
und finanzielle Hilfe nach dem AntiDHG habe, dass die MdE 40 v. H. betrage und dass
sich hieraus eine monatliche Rente i. H. v. 800 DM ab dem 1. Januar 2000 und i. H. v.
805 DM ab dem 1. Juli 2000 ergebe. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem
BSeuchG sei mit dem 31. Dezember 1999 erloschen.
15 Den streitgegenständlichen Neufeststellungsantrag vom 19. März 2014 begründete die
Klägerin mit der Verschlimmerung des Zustands ihrer Haut und Haare. Dies sei für sie
eine sehr große psychische Belastung, sie habe auch schon des Öfteren unter Suizidge-
danken gelitten. Ständig müsse sie sich vor der Sonne schützen und könne deshalb nie-
mals an den Strand gehen, wodurch ihre Lebensqualität stark eingeschränkt sei. Die spe-
ziellen Kosmetikartikel, die für sie lebensnotwendig seien, verursachten erhebliche Kos-
ten. Wegen ihrer sehr empfindlichen Haut könne sie auch nicht alle Produkte verwenden.
16 Nachfolgend teilte die Klägerin mit, nur bei ihrem Hausarzt in Behandlung zu sein.
17 Der Arzt B3 gab an, die Klägerin seit Jahren hausärztlich zu behandeln. Als Diagnosen
habe er eine Hepatitis-C-Infektion, chronisch (Aktivität Grad I und Fibrose Stadium I), ei-
ne Vitiligo und eine Anpassungsstörung/Depression gestellt. Die Klägerin leide unter den
Folgen ihrer langjährigen Hepatitis-C-Infektion. Sie empfinde eine allgemeine Schwäche,
eine fehlende Leistungsbereitschaft und sei oft herabgestimmt. Immer wieder vermeide
sie auf die Straße zu gehen, da sie unter einer ausgeprägten Vitiligo leide und dadurch
sehr gefleckt aussehe. Im Gesicht verwende sie zur Abdeckung stark deckendes Make-
up, an den Armen seien die Veränderungen ebenso ausgeprägt sichtbar und für sie stark
beeinträchtigend.
18 Versorgungsärztlich führte der A1 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 7. Ju-
li 2014 aus, dass die Kopfhaut komplett mit Haupthaar bedeckt gewesen sei und die Klä-
gerin eine Kurzhaarfrisur getragen habe. Die Haardichte sei gering wie auch die Haare
von geringem Durchmesser bei nicht sichtbarer Kopfhaut gewesen. Eine Alopezia area-
ta (lokaler, kreisrunder Haarausfall) habe nicht vorgelegen. Im Gesicht habe eine Depig-
mentation direkt unter dem Haaransatz, perioculär und perioral am Kinn bestanden, na-
hezu der gesamte Hals und das Dekolleté seien pigmentfrei gewesen. Die Hände und
Unterarme seien bis auf Höhe der Ellenbogen bei am Übergang zum Ellenbogen noch
vereinzelten Pigmentinseln depigmentiert gewesen, ebenso die Oberarminnenseiten, die
Fußrücken und die Unterschenkel bis zur Wade. Auch am Bauch sowie am Rücken hätten
nur noch vereinzelte Pigmentinseln bestanden. Im Vergleich zur Fotodokumentation aus
dem Jahr 1998 habe eine deutliche Größenzunahme der depigmentierten Hautareale im-
poniert. Die Vitiligo und die Alopezie seien fortan mit einem GdS von 20 zu bewerten, oh-
ne sich erhöhend auf den Gesamt-GdS auszuwirken, da dieser mit 40 nach wie vor aus-
reichend bemessen gewesen sei.
19 In einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme legte der A1 dar, dass die von
der Klägerin geltend gemachten psychischen Störungen nicht als Schädigungsfolge an-
zuerkennen seien. Aus dem Befundbericht des B3 habe sich ergeben, dass die Kläge-
rin es immer wieder vermeide auf die Straße zu gehen, da sie unter der Vitiligo leide.
Die von B3 postulierte Anpassungsstörung/Depression sei hingegen weder klinisch noch
fachärztlich belegt gewesen; auch eine fachspezifische Behandlung (Psychiatrie/Psycho-
therapie) habe nicht stattgefunden. Die üblichen seelischen Begleiterscheinungen seien
in der GdS-Bewertung bereits berücksichtigt worden. Darüber hinaus habe bei der Inau-
genscheinnahme der Klägerin am 7. Juli 2014 eine das übliche Maß überschreitende psy-
chische Beeinträchtigung nicht verifiziert werden können.
20 Der Beklagte lehnte, gestützt auf diese versorgungsärztlichen Stellungnahmen, durch
Bescheid vom 30. Oktober 2014 den Neufeststellungsantrag der Klägerin ab. Eine we-
sentliche Änderung i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei
nicht eingetreten. Der bisher anerkannte GdS von 40 sei auch weiterhin ausreichend be-
messen.
21 Die Klägerin erhob deshalb Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte, dass sich
die Vitiligo von Jahr zu Jahr verschlimmere. Daneben leide sie unter einer chronischen
Hepatitis und Haarausfall. Entgegen den Feststellungen des A1 sei ihre Kopfhaut sicht-
bar. Jetzt sei sie auch in psychiatrischer Behandlung bei B4. Vor der Schädigung sei sie
kerngesund und lebenslustig gewesen, das liege aber lange zurück; sie werde nie mehr
so sein wie vor der Schädigung.
22 B4 teilte die Diagnose einer Anpassungsstörung mit. Die Klägerin habe berichtet, we-
gen des Haarausfalls und den weißen Flecken sehr belastet zu sein; im Sommer traue
sie sich kaum raus, könne nicht ins Schwimmbad gehen. Unter der psychischen Belas-
tung leide sie schon sehr lange; habe aber immer versucht, dies mit sich selbst auszu-
machen. Im psychischen Befund hätten Schlafunregelmäßigkeiten, Appetit- und Konzen-
trationsschwierigkeiten, eine gedrückte Stimmungslage, die aber auch auflockerbar ge-
wesen sei, und ein schwankender Antrieb imponiert. Die Klägerin gehe mit ihrem Mann
aber auch raus und treffe sich mit Freunden, was ihr guttue. Es habe eine spürbare Be-
lastung bestanden, gleichwohl seien die Kriterien für eine separate depressive Episode
nicht erfüllt gewesen. Ein Behandlungsversuch mit Quetiapin sei unternommen, psycho-
therapeutische Maßnahmen für sinnvoll erachtet worden.
23 Nachfolgend teilte B4 mit, die Klägerin lediglich einmalig am 18. November 2014 behan-
delt zu haben. Seitdem sei sie nicht mehr in seiner Praxis vorstellig gewesen.
24 Die Klägerin gab an, bisher keinen Psychotherapeuten gefunden zu haben.
25 Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch
zurück. Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachverhaltsermittlung sei eine Ver-
schlimmerung der Vitiligo zwar hinreichend belegt, eine Erhöhung des Gesamt-GdS er-
gebe sich hieraus jedoch nicht, da der bereits festgestellte Gesamt-GdS von 40 als hoch
anzusehen sei. Aufgrund der lediglich einmaligen Vorstellung bei B4 und der Nichtin-
anspruchnahme einer Psychotherapie sei eine psychische Störung als weitere Schädi-
gungsfolge nicht objektiviert. Auch bei der versorgungsärztlichen Inaugenscheinnahme
am 7. Juli 2014 habe eine das übliche Maß überschreitende psychische Beeinträchtigung
nicht verifiziert werden können. Die üblichen seelischen Begleiterscheinungen der aner-
kannten Schädigungsfolgen seien in die GdS-Bewertung bereits eingeflossen.
26 Am 22. Februar 2016 hat die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben (S
5 VM 560/16). Durch Beschluss vom 22. April 2016 ist das Ruhen des Verfahrens ange-
ordnet worden.
27 Die Klägerin stellte am 6. November 2017 einen weiteren – streitgegenständlichen –
Neufeststellungsantrag. Sie machte eine Verschlimmerung ihrer psychischen Störungen
geltend, deshalb sei auch eine stationäre Behandlung erfolgt. Sehr häufig weine sie und
grübele über ihre Krankheit. Zudem leide sie unter Juckreiz.
28 Nach dem Bericht der W1-Klinik B1 habe sich die Klägerin mit den Diagnosen rezidivie-
rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und Hepatitis-C-Infektion
dort vom 27. September bis zum 17. Oktober 2017 in einer stationären Rehabilitations-
maßnahme befunden. Bei der Aufnahme habe sie eine zunehmend gedrückte Stimmung,
Lust- und Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen wie Ein- und Durchschlafstörungen
berichtet. Alle ihre Beschwerden seien nach ihren Angaben auf die Hepatitis-C-Infektion
zurückzuführen gewesen. Ihr Leben sei nicht mehr wie früher, sie sei ständig krank, sei
oft im Krankenhaus gewesen, habe sich nicht richtig erholt und immer nur wenig arbei-
ten können. Auch leide sie unter der Vitiligo. Als Hobbys übe sie zusammen mit ihrem
Ehemann Walken und Spazierengehen aus.
29 Der Allgemeinzustand sei gut, die orientierende neurologische Untersuchung unauffällig
gewesen. Im psychischen Befund habe sich die Klägerin wach, örtlich und zeitlich orien-
tiert bei beeinträchtigter Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit präsentiert. In der
Affektivität hätten depressiv getönte Stimmungen überwogen. Das Verhalten sei sozial
und situativ adäquat ohne Beeinträchtigung der Psychomotorik gewesen, es habe eine
mittelgradige Antriebslosigkeit bestanden. Die zum Zeitpunkt der Aufnahme erhobenen
Laborwerte, auch der GPT-Wert, hätten im Normbereich gelegen.
30 Dem Bericht des K1 ließ sich eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Be-
handlung der Klägerin seit dem 2. Juni 2017 entnehmen. Bei der Klägerin habe ein chro-
nisch rezidivierender Krankheitsverlauf seit dem Suizid eines Cousins, mit dem sie auf-
gewachsen sei, vor zehn Jahren bestanden. Ferner habe sie seit der Geburt ihres Soh-
nes im Jahr 1978 an Hepatitis-C gelitten. Wegen dieser sei eine effiziente thymoleptische
Behandlung erschwert gewesen, ein Therapieversuch mit Milnacipran sei wegen uner-
wünschter Arzneimittelnebenwirkungen abgebrochen worden. Eine Rehabilitationsmaß-
nahme im Jahr 2017 habe lediglich zur vorübergehenden Besserung geführt. Die Intensi-
tät der depressiven Symptomatik habe das Leistungsvermögen im Alltag eingeschränkt
und eine regelmäßige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfordert.
31 Der A1 legte versorgungsärztlich dar, dass der Rehabilitationsentlassungsbericht der
W1-Klinik B1 im psychopathologischen Befund bis auf eine depressiv getönte Grund-
stimmung und eine mittelgradige Antriebslosigkeit keine pathologischen Veränderun-
gen beschrieben hätten. Aus der Abschlussbefundung habe sich nicht ergeben, ob the-
rapeutische Erfolge hätten erreicht werden können. Allerdings ließen sich der Anamne-
seerhebung und dem Rehabilitationsverlauf keine wesentliche Einschränkung der Erleb-
nis- und Gestaltungsfähigkeit entnehmen. Die von der Klägerin beklagte Grübelneigung
und die dadurch verursachten Ein- und Durchschlafstörungen seien übliche seelische Be-
gleiterscheinungen, die mit der Organerkrankung, der Hepatitis-C-Infektion, einhergin-
gen. Der zusätzlich beklagte Juckreiz sei bislang nicht ärztlich behandelt worden, er sei
damit nicht belegt. Zusammenfassend sei die von der Klägerin geltend gemachte Ver-
schlimmerung der Schädigungsfolgen nicht nachgewiesen.
32 Daraufhin lehnte der Beklagte den Neufeststellungsantrag vom 6. November 2017 durch
Bescheid vom 13. Juli 2018 ab.
33 Die Klägerin begründete den von ihr deshalb erhobenen Widerspruch mit der Unterbe-
wertung des GdS aufgrund der bislang nicht berücksichtigten psychischen Schädigungs-
folgen. Sie verwies auf den Bericht der W1-Klinik B1. Auch habe sie sich bei der A2 in Be-
handlung begeben.
34 Ergänzend legte sie den Bericht der A2 vor. Diese gab an, die Klägerin seit dem 6. April
2018 psychotherapeutisch zu behandeln. Gesicherte Diagnosen seien eine mittelgradige
rezidivierende depressive Episode, eine somatoforme Schmerzstörung und eine Verbitte-
rungsstörung aufgrund der Hepatitis-C-Infektion. Infolge der Chronifizierung der Erkran-
kung träten zunehmende Schmerzen, vor allem durch dünner werdende Haut, insbeson-
dere am Gesäß, auf, die wiederum der aufrechterhaltende Faktor der Depression seien.
Aufgrund der Entzündungen der Haut komme es zu einem verstärkten Juckreiz und ei-
nem Gefühl des Unwohlseins, was zu einem sozialen Rückzug, Lustlosigkeit und Selbst-
abwertung führe. Hieraus habe sich nun zusätzlich, bedingt durch die fehlende Anerken-
nung durch den Beklagten, eine Verbitterungsstörung entwickelt.
35 B5 führte versorgungsärztlich aus, dass sich laborchemisch weiterhin seit 1983 norm-
wertige Leber- und Cholestaseparameter zeigten, einzig und allein wegen der gerin-
gen entzündlichen Aktivität im histologischen Befund sei der maximal hohe GdS von 30
vergeben worden. Eine Objektivierung der angegebenen Einschränkungen der geisti-
gen Leistungsfähigkeit sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Aus diesen ergebe sich
aber, dass die Klägerin nach dem Abgangszeugnis der achten Klasse nicht den benötig-
ten Fleiß und die notwendige Ausdauer habe aufbringen können. Auch aus dem Lehrab-
schlusszeugnis lasse sich entnehmen, dass während der gesamten Ausbildungszeit die
Aufgaben zwar verrichtet worden seien, jedoch ohne hierbei besonderen Eifer und Selb-
ständigkeit zu entwickeln. Die Klägerin sollte an ihre Mitwirkungspflichten, insbesonde-
re vor dem Hintergrund, dass nunmehr seit Jahren eine hocheffektive antivirale Thera-
pie der Hepatitis-C-Infektion zur Verfügung stehe, die zur Ausheilung führe, erinnert wer-
den. Nach nochmaliger Prüfung der Akte sei die Ursächlichkeit der Hepatitis-C-Infekti-
on für die Vitiligo und die Alopezie zweifelhaft, nämlich der Haarausfall bereits vorbeste-
hend seit der Pubertät (Bl. 48 Bd. 1 V-Akte), damit vor der Prophylaxe, und die Pigment-
verschiebung (Bl. 50 f. Bd. 1 V-Akte) hingegen berichtet erst nach einem Urlaub mit star-
ker Sonneneinstrahlung entweder 1980 oder 1981, also schon zeitlich fraglich. Aus dem
Rehabilitationsentlassungsbericht der W1-Klinik B1, den Ausführungen des B4 wie denen
des K1 hätten sich keine Hinweise für eine Schmerz- oder Verbitterungsstörung ergeben.
Auch ein Juckreiz oder offene Hautwunden seien bislang nicht Anlass für eine ärztliche
Behandlung gewesen und damit nicht belegt. Dem Bericht der A2 seien keine aussage-
kräftigen Verlaufs- und Befundfakten zu entnehmen; es seien nur die Angaben der Klä-
gerin wiedergegeben worden. Zusammenfassend hätten die bestehenden psychischen
Störungen nicht mindestens gleichwertig auf die sehr gut behandelbare Hepatitis-C-In-
fektion zurückgeführt werden können.
36 A2 teilte mit, dass sich keine Veränderungen in den festgestellten Befunden ergeben
hätten.
37 Aus dem ärztlichen Befundbericht des K1 ließ sich eine Verschlechterung der depressi-
ven Symptomatik der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemanns entnehmen. Ihr sei alles
zu viel geworden und sie habe nur noch unter starken Anstrengungen ihre Alltagsanfor-
derungen bewältigen können. Es hätten ein soziales Rückzugsverhalten, eine Tagesmü-
digkeit und Ein- und Durchschlafstörungen imponiert. Die Stimmung sei niedergeschla-
gen und die Klägerin antriebslos gewesen. Sie habe viel gegrübelt und habe nach eige-
ner Aussage hin und wieder passive Todeswünsche gehabt. Aufgrund der Hepatitis-C-In-
fektion sei die Einstellung auf Antidepressiva erschwert gewesen. Trotz stützender Ein-
zelgespräche und einer stationären Behandlung in der W1-Klinik B1 sei eine Stabilisie-
rung nicht erreicht worden. Eine Besserung des Zustands sei in absehbarer Zeit nicht zu
erwarten gewesen.
38 B5 legte versorgungsärztlich dar, dass sich aus dem ärztlichen Befundbericht des K1 er-
gebe, dass den Nichtschädigungsfolgen eine überragende Bedeutung zukomme. Auf die
Mitwirkungspflicht bezüglich der Therapie der chronischen Hepatitis-C-Infektion wurde
erneut hingewiesen.
39 Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12. November
2019 zurück. Nach Auswertung der zur Vorlage gekommenen ärztlichen Unterlagen und
unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin bestünden im Vergleich zu den
Verhältnissen, die für den Bescheid vom 16. Oktober 2000 maßgebend gewesen seien,
keine Anhaltspunkte für die Annahme einer wesentlichen Verschlimmerung der schädi-
gungsbedingten Gesundheitsstörungen. Insofern stützte sich der Beklagte zur weiteren
Begründung auf die erhobenen versorgungsärztlichen Stellungnahmen.
40 Am 2. Dezember 2019 hat die Klägerin beim SG das ruhende Verfahren S 5 VM 560/16
wieder angerufen und hilfsweise Klage gegen den Bescheid vom 13. Juli 2018 in der Ge-
stalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2019 erhoben. Die beiden Sach-
verhalte seien identisch, womit vorrangig des Verfahren S 5 VM 560/16 wieder anzurufen
sei.
41 Sie hat den bereits aktenkundigen Bericht der A2 und den Rehabilitationsentlassungsbe-
richt der W1-Klinik B1 vorgelegt.
42 Nachfolgend hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 13. Juli 2018
nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des ruhenden Verfahrens S 5 VM
560/16 geworden sei.
43 Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen
vernommen.
44 B3 hat angegeben, die Klägerin seit 1995 hausärztlich zu behandeln. Im Mai 2014 habe
sie unter einem Schwächegefühl, einer Herabgestimmtheit und einer Vitiligo, die mehr
als 50 % der Körperfläche betroffen habe, gelitten. Im November 2014 habe die Kläge-
rin wegen ihrer Verstimmtheit, die sie auf die Hepatitis-C-Infektion zurückgeführt habe,
B4 aufgesucht und im September 2015 beklagt, dass sie keinen Termin bei einem Psy-
chotherapeuten bekomme. Im Mai 2016 seien die Kriterien für eine zumindest mittelgra-
dige Depression erfüllt gewesen, bei dem Folgetermin im Juni 2016 sei aufgrund der Be-
handlung mit Citalopram eine deutliche Stimmungsverbesserung eingetreten gewesen.
Nach einer Überweisung in die Psychiatrie im Juli 2016 habe die Klägerin im August 2017
eine Psychotherapie begonnen. Im September 2018 sei eine familiäre Konfliktsituation
aufgetreten, im November 2018 sei der Ehemann der Klägerin plötzlich verstorben, die
vergebliche Reanimation in der Wohnung sei vor ihren Augen erfolgt, es habe sich eine
Trauerreaktion entwickelt. Im Februar 2019 habe die Klägerin von einem sehr oberfläch-
lichen und unbefriedigenden Kontakt zum K1 berichtet und von der Aufnahme einer Ge-
sprächstherapie bei der A2. Im Mai 2019 seien von der Klägerin als Folgen der langjäh-
rigen Hepatitis-C-Infektion der Haarausfall, die Vitiligo und die Depression gesehen wor-
den. Sie habe unter Schlafstörungen, trockener Haut mit Juckreiz und einem mangelnden
Selbstwertgefühl gelitten.
45 Aus dem der Zeugensausage beigefügten Berichten der Endoskopie D1 (H1) hat sich am
2. September 2020 der Beginn der antiviralen Therapie der Hepatitis-C-Infektion entneh-
men lassen.
46 Der ebenso beigefügte Bericht des B4 vom 5. April 2017 hat eine erneute Vorstellung
der Klägerin seit 2014 und 2016 wie die Diagnose einer gesicherten Anpassungsstörung
aufgeführt. Der Grund der erneuten Vorstellung sei nicht ganz klar geworden. Die Kläge-
rin habe berichtet, dass sie immer noch keinen Psychotherapeuten gefunden habe und
angedeutet, dass es Auseinandersetzungen bezüglich einer Entschädigung und Schwer-
behinderung gebe. Insgesamt habe sie den Eindruck gemacht, dass es ihr besser gehe
als 2014. Sie habe berichtet, mit ihrem Mann in eine neue, sehr schöne Wohnung umge-
zogen zu sein; dort fühle sie sich sehr wohl. Regelmäßig gehe sie raus, betreibe Nordic
Walking, treffe sich teilweise mit einer Freundin oder mit ihrer Tochter und gehe dann
Kaffeetrinken. Das Hauptproblem habe der Schlaf dargestellt, diverse Medikamente ha-
be sie nicht vertragen, versuche es jetzt mit Baldrian.
47 Aus einem weiteren Bericht des B4 vom 3. November 2016 hat sich ergeben, dass die
Klägerin einen Zusammenhang zwischen der Hepatitis-C-Infektion und ihrer inneren Un-
ruhe wie den Schlafstörungen gesehen habe. Diese Einschränkungen hätten aber auch
als evolutionsdepressive Symptomatik interpretiert werden können.
48 Als sachverständige Zeugin hat die A2 eine fortlaufende Therapie der Klägerin seit dem
6. April 2018 wegen einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Episode, einer so-
matoformen Schmerzstörung und einer sonstigen Reaktion auf schwere Belastungen
bzw. einer Verbitterungsstörung berichtet. Daneben habe sie unter einer chronischen
Hepatitis-C-Infektion mit deutlicher entzündlicher Aktivität, einer Vitiligo und einer Alope-
zie gelitten. Seit Therapiebeginn habe sie eine schnelle Erschöpfbarkeit, eine soziale Un-
sicherheit durch ihr Äußeres, hierdurch Einschränkungen im Alltag, und Angst vor der
Verschlimmerung der körperlichen Zustände beklagt. Die Nichtanerkennung der Leidens-
verursachung verletze sie in ihrem Selbstwertgefühl massiv und habe zu einer Verbitte-
rungsstörung geführt. Hierzu hätten auch die Verarbeitung der traumatischen Lebenser-
eignisse (Angst zu sterben, fehlender Erstkontakt zu ihrem neugeborenen Sohn, statio-
näre Aufenthalte während ihre Kinder klein gewesen seien und geringe körperliche Be-
lastbarkeit) beigetragen. Im psychopathologischen Befund sei die Klägerin freundlich zu-
gewandt, immer sehr modisch gekleidet, unsicher im sozialen Kontakt mit starker Fixie-
rung auf ihre Tochter, spürbarem Leidensdruck, negativ getöntem Vitalgefühl, Rückzugs-
tendenzen bei sozialen Konflikten, unsicherem, ängstlichem und aufgeregtem Affekt,
trauriger und verbitterter Stimmung, geringer Stresstoleranz und schnellem Überforde-
rungsgefühl gewesen. Die Psychomotorik habe angespannt und der Antrieb vermindert
imponiert; leichte Merk- und Konzentrationsstörungen wie eine eingeschränkte Aufmerk-
samkeitsspanne hätten bestanden. Inhaltlich sei das Denken in Form von Grübeln über
die Schädigung sowie die fehlende Anerkennung eingeengt gewesen. Infolge der Hauter-
krankung hätten multiple Schmerzen bestanden. Ein- und Durchschlafstörungen hätten
vorgelegen.
49 Die Therapie sei wegen einer Überforderungssituation bezüglich der Pflege ihres Ehe-
manns nach einem Schlaganfall aufgenommen worden, es habe eine deutliche Entlas-
tung erreicht werden können. Nach dem überraschenden Tod ihres Ehemanns im No-
vember 2018 sei ein erneuter psychischer Einbruch erfolgt. Diese Akutereignisse seien in
die chronische Rechtsauseinandersetzung eingebettet gewesen. Gemäß eines Störungs-
modells sei die Schädigung der grundlegende Faktor für die immer wieder aufbrechende
Depression.
50 Der H1, Endoskopie D1, hat als sachverständiger Zeuge berichtet, am 1. September
2020 sei eine Therapie der Hepatitis-C-Infektion für die Dauer von zwölf Wochen einge-
leitet worden. Eine Kontrolle des Therapieerfolgs sei für den 5. Januar 2021 vorgesehen.
51 Zuletzt hat K1 als sachverständiger Zeuge eine seit dem 2. Juni 2017 erfolgende Be-
handlung der Klägerin angegeben. Diese habe von depressiven Symptomen wie einer
bedrückten Stimmungslage, einer reduzierten Freude und Lust sowie Antriebsstörungen
berichtet. Eine Verschlechterung der Symptomatik sei infolge des Todes ihres Ehemanns
eingetreten. Die reduzierte psychophysische Belastbarkeit sei wahrscheinlich indirekt
auf die Hepatitis-C-Infektion zurückzuführen gewesen, da die Klägerin deswegen star-
ke Zukunftsängste entwickelt habe. Auch habe die Hepatitis-C-Infektion eine thymolep-
tische Behandlung erschwert; Folge sei, dass sich die Symptome noch weiter chronifizie-
ren würden.
52 Der Beklagte hat die sachverständigen Zeugenaussagen von W2 versorgungsärztlich
auswerten lassen. Demnach habe H1 zum weiteren Verlauf nochmals befragt werden
sollen. Mit der erfolgreichen Viruselimination gelte die chronische Hepatitis-C-Infekti-
on als geheilt und könnte als Schädigungsfolge nicht mehr zur Anerkennung kommen.
Zur sachverständigen Zeugenaussage K1 ist angemerkt worden, dass hinsichtlich einer
medikamentösen Behandlung genügend Ausweichpräparate existierten, die z. B. auch
bei anderen Erkrankungen der Leber eingesetzt würden. Auch aus den weiteren sach-
verständigen Zeugenaussagen hätten sich keine neuen Aspekte ergeben. Der A2 dürfte
die geringe entzündliche Aktivität der Hepatitis C-Infektion nicht bekannt gewesen sein,
wenn sie von einer chronischen Hepatitis mit deutlicher entzündlicher Aktivität spreche.
Die nicht schädigungsbedingten familiären Belastungssituationen (Pflege des Ehemanns
und dessen Tod mit anschließender ausgeprägter Trauerreaktion) seien bereits bekannt
gewesen und versorgungsärztlich berücksichtigt worden.
53 H1 hat mitgeteilt, dass seit Januar 2021 eine komplette Remission der Hepatitis-C-Infek-
tion eingetreten sei. Ein Virusnachweis bestehe nicht mehr, die Leberwerte seien völlig
unauffällig.
54 Nochmals als sachverständige Zeugin befragt hat A2 auf ihre bisherige Aussage verwie-
sen und ergänzend ausgeführt, dass infolge der erfolgreichen Behandlung die Angst vor
einer Verschlimmerung der Hepatitis-C-Infektion nicht mehr bestehe. Dennoch seien auf-
grund der chronischen, langwährenden und nicht heilenden Krankheitsfolgen wie der Vi-
tiligo, der Hautempfindlichkeit, des Haarausfalles und der Verbitterung in der Verarbei-
tung der Krankheitsgeschichte weiterhin die Diagnosen sonstige Reaktion auf schwere
Belastung und soziale Phobien zu stellen.
55 Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, die weiteren sachverständigen Zeugenaussagen
stützten die Ausheilung der Hepatitis-C-Infektion. Die Hauterkrankung sei bereits als
Schädigungsfolge berücksichtigt. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden ergäben
sich keine neuen Aspekte.
56 Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass zwar die Hepatitis-C-Infektion, nicht aber die
Folgen derselben ausgeheilt seien. Sie hat auf die sachverständige Zeugenaussage der
A2 verwiesen.
57 Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 hat das SG angeregt, die Klage zurückzunehmen. Die
ausgeheilte Hepatitis-C-Infektion dürfte keinen zu berücksichtigenden GdS mehr bedin-
gen. Auch unter Berücksichtigung der psychischen Folgen, der Vitiligo und der Alopezie
komme ein höherer Gesamt-GdS als 40, wie er bereits berücksichtigt sei, wohl nicht in
Betracht.
58 Hierauf hat die Klägerin erwidert, dass die nach wie vor bestehenden Schädigungsfolgen
einen Gesamt-GdS von mindestens 60 begründeten. Der Bescheid vom 14. März 2000,
in dem von einem Gesamt-GdS von 40 ausgegangen worden sei, liege mehr als 20 Jah-
re zurück. Die psychischen Schädigungsfolgen und die Verschlimmerung der Vitiligo wie
der Alopezie seien nicht berücksichtigt. Aus den Ausführung der A2 ergebe sich das Vor-
liegen einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit, sodass alleine hierfür ein GdS von 30 bis 40 angemessen sei.
Zusätzlich sei die Vitiligo mit einem GdS von 10 bis 20 und die Alopezie mit einem GdS
von 10 bis 30 zu bewerten. Der Gesamt-GdS sei damit jedenfalls höher als 40.
59 Mit weiterer Verfügung vom 15. September 2021 hat das SG ausgeführt, dass ein Einzel-
GdS von 10 und auch von 20 nur bei schweren Funktionsbeeinträchtigungen zur Erhö-
hung des Gesamt-GdS führe. Demnach dürfte auch ein Einzel-GdS von 30 bis 40 für die
psychischen Funktionsstörungen den Gesamt-GdS unter Berücksichtigung der Einzel-GdS
für die Vitiligo und die Alopezie nicht erhöhen, zumal Überschneidungen vorlägen.
60 Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 20. Ok-
tober 2021 abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Im Wege einer
zulässigen Klageerweiterung habe die Klägerin in die zunächst gegen den Bescheid vom
30. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 er-
hobene Klage auch den Bescheid vom 13. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 12. November 2019 einbezogen. Ein höherer Gesamt-GdS als 40 werde je-
doch nicht erreicht, da eine Verschlimmerung im Vergleich zum Bescheid vom 16. Okto-
ber 2000 nicht eingetreten sei.
61 Die Hepatitis-C-Infektion befinde sich seit Januar 2021 aufgrund der antiviralen Therapie
in vollständiger Remission, damit liege ein relevanter Einzel-GdS nicht mehr vor. Zuvor
habe der Beklagte diese zutreffend mit einem Einzel-GdS von 30 bewertet. Die bei der
Klägerin ausweislich der versorgungsärztlichen Inaugenscheinnahme am 7. Juli 2014 be-
stehende ausgedehnte Vitiligo und die beschriebene geringe Haardichte ohne sichtbare
Kopfhaut erscheine vom Beklagten mit einem Einzel-GdS von 20 angemessen und aus-
reichend bewertet.
62 Die rezidivierende Störung, unter der die Klägerin ausweislich des Berichts der W1-Klinik
B1 leide, sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Hepatitis-C-Infektion zu-
rückzuführen. B4 habe nach der erstmaligen Vorstellung der Klägerin am 18. November
2014 eine depressive Episode nicht feststellen können. Aus dem Bericht der W1-Klinik
B1, in der sich die Klägerin vom 27. September bis zum 17. Oktober 2017 zur stationä-
ren Behandlung befunden habe, habe sich erstmals eine rezidivierende depressive Stö-
rung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode ergeben. Als Auslöser hierfür habe K1 aber
den Tod eines Cousins der Klägerin beschrieben. Bei A2 habe die Klägerin eine Behand-
lung wegen der Überforderungssituation im Hinblick auf die Pflege ihres Ehemanns be-
gonnen, diese habe bereits eine Verschlechterung nach dem Tod des Ehemanns festge-
stellt. Zudem habe A2 die fehlende Anerkennung durch den Beklagten als zusätzlichen
Faktor für das Bestehen und die Verfestigung der Depression mitgeteilt. Allerdings füh-
re der Wunsch nach Anerkennung nicht zu einer Kausalität in dem Sinne, dass die Hepa-
titis-C-Infektion dadurch ursächlich für die Depression werde. Die psychische Belastung
durch die Hepatitis-C-Infektion selbst sei bereits bei deren Bewertung mitberücksichtigt.
Allein im Bericht der W1 -Klinik B1 sei als Auslöser für sämtliche Beschwerden die Hepa-
titis-C-Infektion genannt worden, dies aber nicht im Rahmen der Diagnostik, sondern nur
in der Anamnese und damit allein auf den Angaben der Klägerin beruhend. Es spreche
daher mehr dagegen als dafür, dass die Hepatitis-C-Infektion der überwiegende Auslöser
für die über 35 Jahre nach der Infektion aufgetretene Depression sei.
63 Es verbleibt somit bei einem Gesamt-GdS von 40 unter Berücksichtigung eines Teil-GdS
von 30 für die Hepatitis-C-Infektion bis Ende 2020 und unter Berücksichtigung eines Teil-
GdS von 20 für die Vitiligo und die Alopezie. Eine Verschlechterung gegenüber dem Be-
scheid vom 16. Oktober 2000, die einen höheren Gesamt-GdS rechtfertige, sei nicht ein-
getreten. Im Gegenteil sei seit Januar 2021 die Hepatitis-C-Infektion in Remission, so
dass ab diesem Zeitpunkt von einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin
ausgegangen werden müsse.
64 Gegen den ihren Prozessbevollmächtigen am 20. Oktober 2021 zugestellten Gerichtsbe-
scheid des SG hat die Klägerin am 16. November 2021 Berufung beim Landessozialge-
richt Baden-Württemberg (LSG) eingelegt.
65 Zur Berufungsbegründung führt sie aus, ihr Gesundheitszustand, insbesondere der psy-
chische, habe sich seit 2000 drastisch verschlechtert, dies auch trotz der vollständigen
Elimination der Hepatitis-C-Infektion im Jahr 2021. Bislang seien die psychischen Schädi-
gungsfolgen – eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung, eine Verbitterungs-
störung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung – nicht berücksichtigt wor-
den. Entgegen den Ausführungen des SG könne allein wegen des zwischenzeitlichen To-
des ihres Ehemanns nicht die wesentliche Ursächlichkeit der Hepatitis-C-Infektion für ih-
re psychischen Erkrankungen in Abrede gestellt werden. Denn bereits zuvor hätten die
psychischen Erkrankungen, wie A2 und auch K1 bestätigt hätten, bestanden. Auch sei
zwischenzeitlich eine Millionenförderung für die Forschung zu den gesundheitlichen Fol-
gen des SED-Unrechts, u. a. auch zum Ursachenzusammenhang zwischen der durch die
Anti-D-Prophylaxe verursachten Hepatitis-C-Infektion und den psychischen Folgen be-
willigt worden. Das SG habe verkannt, dass für die Annahme eines ursächlichen Zusam-
menhangs zwischen der Schädigung und ihren psychischen Erkrankungen eine hinrei-
chende Wahrscheinlichkeit ausreichend sei.
66 Die Klägerin beantragt – sinngemäß –,
67 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2021 auf-
zuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober
2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 und des
Bescheides vom 13. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
12. November 2019 zu verurteilen, ihr unter teilweiser Aufhebung des Beschei-
des vom 16. Oktober 2000 ab dem 19. März 2014 eine Beschädigtengrundrente
nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 60 zu gewähren.
68 Der Beklagte beantragt,
69 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
70 Er verweist auf die angefochtene Entscheidung.
71 Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat der Senat bei B2 aufgrund der ambulanten
Untersuchungen der Klägerin am 18. Juli und am 1. August 2022 ein psychiatrisches Gut-
achten erhoben. Demnach hätten bei der Klägerin ein Z. n. Hepatitis-C-Infektion, inzwi-
schen Virus-Elimination durch moderne Behandlungsmethoden, eine Leberfibrose Grad
1, ein HWS- und Brustwirbelsäulen (BWS)-Syndrom, eine rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Vitiligo, eine Alopezie, ein Tinnitus und
olfaktorische Halluzinationen vorgelegen.
72 Zum Untersuchungszeitpunkt sei die Klägerin leicht depressiv gewesen, die abweichen-
den Befunde aus der testpsychologischen Untersuchung müssten kritisch reflektiert wer-
den. Die seit der Therapie der Hepatitis-C-Infektion bestehenden quälenden Geruchs-
halluzinationen seien für ganz neue und ganz anders gelagerte Beeinträchtigungen und
Ängste verantwortlich. Zum Teil sei auch die rezidivierende depressive Entwicklung auf
die Hepatitis-C-Infektion zurückzuführen gewesen, hierfür seien aber auch andere Fakto-
ren, wie das frühzeitigen Herausgerissenwerden aus dem vertrauten Umfeld im Kindes-
alter, die Ängste um das eigene Leben infolge der Impfung, der Verlust eines nahen An-
gehörigen, eines Cousins, und der Tod des Ehemanns in der jüngeren Vergangenheit ur-
sächlich. Es sei rein hypothetisch anzunehmen, dass der depressive Verlauf allein durch
die Hepatitis-C-Infektion getriggert worden sei, hiergegen sprächen eindeutig das klini-
sche Bild und die Lebenserfahrung. Allerdings seien in Zusammenhang mit der antivira-
len Therapie der Hepatitis-C-Infektion in jüngerer Vergangenheit belastende Geruchshal-
luzinationen aufgetreten; der zeitliche Zusammenhang bestehe, andere Ursachen seien
nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung derselben sei wegen der Beeinträchtigung der
Lebensqualität ein Gesamt-GdS von 50 noch vertretbar. Der in der Vergangenheit fest-
gestellte Gesamt-GdS von 40 könne Bestand haben. Man müsse berücksichtigen, dass
die Klägerin in verschiedenen Branchen berufstätig gewesen sei und zwei Kinder habe
großziehen können. Die nun neu aufgetretenen Geruchshalluzinationen rechtfertigen
aber ab Beginn der Therapie mit Elbasvir und Grazoprevir, dem 1. September 2020, ei-
nen GdS von 50.
73 Die Klägerin habe mitgeteilt, sie sei je zu einem Drittel durch die Erkrankung ihrer Haare,
die Hauterkrankung und die Depression belastet. Die Haare seien dünn, wofür sie sich
schäme. Ebenso schäme sie sich wegen der Vitiligo, sie müsse sich – egal welches Wet-
ter – immer bedecken und könne nicht ins Schwimmbad gehen. Seit der Therapie der
Hepatitis-C-Infektion leide sie zusätzlich unter lästigen Geruchshalluzinationen. Aufgrund
der körperlichen Erkrankungen fühle sie sich anhaltend depressiv und minderwertig. Es
bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, pro Nacht schlafe sie ungefähr sechs Stun-
den, fühle sich aber nicht erholt. Seit der Therapie der Hepatitis-C-Infektion mit Zepa-
tier belaste sie neben der Geruchsstörung auch ein Zischen in den Ohren. In psychischer
Hinsicht leide sie unter Konzentrationsstörungen, sie könne nicht einmal mehr die Zei-
tung lesen, ihre Daueraufmerksamkeit sei schlecht, es bestünden Wortfindungsstörun-
gen, Unbehagen bei Menschenansammlungen, Schamgefühle, Selbstvorwürfe, Grübeln,
Reizbarkeit und Niedergeschlagenheit. Tagesschwankungen träten in der Stimmung und
im Antrieb auf. Sie habe das Gefühl des Kontrollverlustes, könne ihr Leben nicht mehr
so genießen wie früher, leide unter einer Entscheidungsschwäche und einem Wertlosig-
keitserleben.
74 Täglicher Kontakt bestünde zu ihrer Tochter, wofür sie sehr dankbar sei. Noch immer lei-
de sie sehr unter dem Tod ihres Ehemanns. Sie habe einen Freundeskreis, gehe gern
spazieren, telefoniere mit Angehörigen, höre Radio und schaue fern. Zuletzt sie sie 2022
mit dem Bus in Italien im Urlaub gewesen, ihre Tochter und deren Lebensgefährte näh-
men sie teilweise mit in den Urlaub.
75 Vor circa sechs Jahren sei sie erstmals bei K1 in Behandlung gewesen; sehr enttäuscht
hätten sie aber die nur möglichen Kurztermine. Er habe sie jedoch in die stationäre Be-
handlung in die W1-Klinik B1 vermittelt. Die Therapie bei A2 erfolge seit April 2018 und
tue ihr gut.
76 Bei der körperlichen Untersuchung habe eine Vitiligo am ganzen Körper imponiert, die
Kopfbehaarung sei spärlich und sehr dünn gewesen. Die durchgeführten Tests hätten auf
eine mangelnde Konzentrationsleistung, ausgeprägte körperliche Beeinträchtigungen,
multiple psychische Beeinträchtigungen und einen nicht stark ausgeprägten Persönlich-
keitsstil i. S. einer Persönlichkeitsstörung hingedeutet. Im psychischen Befund sei die
Klägerin wach, bewusstseinsklar und voll orientiert mit immer wieder auftretenden affek-
tiven Einbrüchen gewesen. Ein deutliches Remanenzerleben und Benachteiligungsgefühl
hätten sich gezeigt. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien bei intaktem Gedächt-
nis gemindert gewesen, auch der Antrieb habe sich leicht gemindert präsentiert.
77 Der Beklagte ist dem Gutachten des B2 unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stel-
lungnahme der W2 entgegengetreten. Diese hat darauf hingewiesen, dass den Befund-
berichten zur Therapie der Hepatitis-C-Infektion keine Nebenwirkungen zu entnehmen
seien. Auch im Befundbericht der A2 vom 21. Juni 2021 seien keine Geruchssensationen
genannt. B2 sei zusammenfassend von einer leichten depressiven Beeinträchtigung aus-
gegangen. Aus der Sozialanamnese habe sich in Anbetracht der inner- und außerfami-
liären sozialen Kontakte der Klägerin keine Beeinträchtigung ergeben. Ebenso habe die
Freizeit- und Urlaubsgestaltung nicht auf einen sozialen Rückzug schließen lassen. Ei-
ne wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bestehe demnach
nicht, die subjektiven Beschwerden stünden im Widerspruch zu den sozialen Aktivitäten.
Ob die Klägerin tatsächlich an Geruchshalluzinationen leide, könne nicht verifiziert wer-
den. Eine Überprüfung des Geruchsorgans sei im Rahmen der Begutachtung nicht er-
folgt. Die Hirnnerven, die auch den Geruchssinn einschlössen, seien bei der neurologi-
schen Untersuchung unbeeinträchtigt gewesen. Das antivirale Präparat, welches bei der
Klägerin Anwendung gefunden habe (Zepatier, Kombinationspräparat aus Elbasvir und
Grazopvir), sei seit 2016 für die Therapie einer Hepatitis-C-Infektion zugelassen. Als Ne-
benwirkung sei eine Beeinträchtigung von peripheren und zentralen Nerven, insbeson-
dere des Geruchssinns, nicht bekannt. Zusammenfassend ließen sich demnach weder
die beklagten Geruchshalluzinationen noch die psychischen Beschwerden kausal auf die
durchgemachte Hepatitis-C-Infektion zurückführen. Nach Ausheilung der Hepatitis-C-In-
fektion entfalle der bisher hierfür anerkannte GdS von 30. Der GdS von 20 für die Alope-
zie und die Vitiligo verbleibe unverändert. Es sei damit eine Verbesserung und keine Ver-
schlechterung eingetreten.
78 Die Klägerin hat auf das Gutachten des B2 verwiesen, aus dem sich trotz der Therapie
der Hepatitis-C-Infektion ein Gesamt-GdS von 50 ergebe. Nach dessen Ausführungen sei-
en die Geruchshalluzinationen und zum Teil auch ihre rezidivierende depressive Störung
auf die Hepatitis-C-Infektion zurückzuführen. Die versorgungsärztliche Stellungnahme
des Beklagten sei demnach nicht überzeugend. Insbesondere handele es sich bei dem
antiviralen Präparat um eine moderne Behandlungsmethode, womit wahrscheinlich sei,
dass noch nicht alle Nebenwirkungen bekannt seien. Da B2 auch eine Leberfibrose Grad
1 festgestellt und diese mit einem Einzel-GdS von 10 bewertet habe, sei er ergänzend zu
befragen, ob auch diese auf die Hepatitis-C-Infektion zurückzuführen sei. Rein vorsorg-
lich werde auf § 7a AntiDHG hingewiesen, wonach für einen einmal anerkannten GdS Be-
standsschutz gelte.
79 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass
eine nochmalige Befragung des B2 vom Amts wegen nicht beabsichtigt sei. Die Leberfi-
brose dürfte, selbst wenn sie Schädigungsfolge sei, maximal mit einem Einzel-GdS von
10 zu bewerten sein. Dieser Einzel-GdS wirke sich aber nicht erhöhend auf den Gesamt-
GdS aus.
80 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhand-
lung einverstanden erklärt.
81 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Ge-
richtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
82 Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin, über die der
Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet
(§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber
unbegründet.
83 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 20. Ok-
tober 2021, durch den das SG die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54
Abs. 1 und 4 SGG) der Klägerin auf Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2014 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 (§ 95 SGG) und des Be-
scheides vom 13. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Novem-
ber 2019 sowie auf Verurteilung des Beklagten, ihr unter teilweiser Aufhebung des Be-
scheides vom 16. Oktober 2000 ab dem Zeitpunkt des Neufeststellungsantrags, dem 19.
März 2014, eine Beschädigtengrundrente nach einem GdS von 60 zu gewähren, abge-
wiesen hat.
84 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der vorlie-
genden Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den
Tatsacheninstanzen (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 2. September 2009 – B
6 KA 34/08 –, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar
zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54, Rz. 34), ohne eine solche der Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung, demnach der 25. Mai 2023.
85 Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der teilweisen Unzulässigkeit und teilweisen
Unbegründetheit der Klage.
86 Die Klage ist insoweit unzulässig, wie sie sich gegen den Bescheid vom 13. Juli 2018 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2019, der auf den zweiten
Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 6. November 2017 ergangen ist, richtet. Denn
nach den obigen Ausführungen ist im Klageverfahren gegen den, den ersten Neufest-
stellungsantrag der Klägerin vom 19. März 2014 ablehnenden Bescheid vom 30. Oktober
2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 streitgegenständ-
lich der gesamte Zeitraum bis zur gerichtlichen Entscheidung. Mithin besteht hinsichtlich
des Zeitraums ab dem zweiten Neufeststellungsantrag vom 6. November 2017 doppelte
Rechtshängigkeit (§ 94 Satz 1 SGG), die zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. Schmidt
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 94,
Rz. 7).
87 Entgegen den Ausführungen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ist der den
zweiten Neufeststellungsantrag vom 6. November 2017 ablehnende Bescheid vom 13.
Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2019 nicht nach
§ 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens S 5 VM 560/16 gewor-
den, da er den Bescheid vom 30. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-
des vom 14. Januar 2016 weder abgeändert noch ersetzt hat. Der vorgenannte Bescheid
ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da er nur den Neufeststellungsantrag vom
19. März 2014 abgelehnt hat (vgl. Senatsurteil vom 3. August 2017 – L 6 VS 1447/16 –,
juris, Rz. 51; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2014 – L 3 SB
3881/13 –, juris, Rz. 29; Schmidt, a. a. O., § 96, Rz. 4a).
88 Soweit sich die Berufung gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2014 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet.
Ihre Unbegründetheit folgt aus der Unbegründetheit der Klage.
89 Der vorgenannte Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rech-
ten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dieser auf ihren
Neufeststellungsantrag vom 19. März 2014 einen höhere Beschädigtengrundrente als
nach einem GdS von 40 zu gewähren. Der Senat konnte sich, ebenso wie das SG, nach
Auswertung der im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren zur Vorlage gekommenen
medizinischen Unterlagen und ärztlichen Meinungsäußerungen nicht davon überzeugen,
dass die Klägerin infolge des schädigenden Ereignisses i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AntiDHG
unter Schädigungsfolgen leidet, die ab dem maßgeblichen Zeitpunkt des Neufeststel-
lungsantrags vom 19. März 2014 mit einem höheren GdS als 40 zu bewerten sind. So-
weit B2 den GdS ab dem 1. September 2020 mit 50 eingeschätzt hat, hat sich der Senat
dem nicht anschließen können.
90 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwal-
tungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X
soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auf-
gehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor, soweit der Verwaltungs-
akt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht
mehr so erlassen werden dürfte, wie er ergangen war. Die Änderung muss sich nach
dem zugrunde liegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungs-
aktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese
so erheblich ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Von einer wesent-
lichen Änderung ist auszugehen, wenn aus dieser eine Veränderung des Gesamt-GdS
um wenigstens 10 folgt (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 – B 9 SB 1/03 R –, juris,
Rz. 12). Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt – teilweise – aufzuheben
und durch die zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986
– 9a RVs 55/85 –, juris, Rz. 11 m. w. N.). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung
setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des – teilweise – aufzuheben-
den Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil vom
2. Dezember 2010 – B 9 V 2/10 R –, SozR 4-3100 § 35 Nr. 5, Rz. 38 m. w. N.).
91 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Im Vergleich zum maßgeblichen
Vergleichsbescheid, dem Bescheid vom 16. Oktober 2000, ist eine wesentliche Änderung
i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wegen der der bisherige GdS von 40 um mindestens 10
zu erhöhen wäre, zur Überzeugung des erkennenden Spruchkörpers nicht eingetreten.
Im Gegenteil ist infolge der Therapie der Hepatitis-C-Infektion und deren kompletten Re-
mission seit Januar 2021 eine Verbesserung erfolgt.
92 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AntiDHG erhalten Frauen, die in dem in Art. 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet infolge einer in den Jahren 1978 und 1979 durchgeführten An-
ti-D-Immunprophylaxe mit den Chargen des Bezirksinstituts für Blutspende- und Transfu-
sionswesen des Bezirkes Halle Nrn. 080578, 090578, 100678, 110678, 120778, 130778,
140778, 150878, 160978, 171078, 181078, 191078, 201178, 211178 und 221278 mit
dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden, sowie Kontaktpersonen, die von ihnen mit gro-
ßer Wahrscheinlichkeit mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden, aus humanitären und
sozialen Gründen Krankenbehandlung und eine finanzielle Hilfe. Berechtigte nach § 1
Abs. 1 S. 1 AntiDHG erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmal-
zahlung (§ 3 Abs. 1 AntiDHG).
93 Die monatliche Rente beträgt nach § 3 Abs. 2 AntiDHG bei einem GdS infolge der Hepati-
tis-C-Virus-Infektion von 30 272 Euro, von 40 434 Euro, von 50 598 Euro, von 60 815 Eu-
ro und von 70 oder mehr 1.088 Euro.
94 Nach § 3 Abs. 4 AntiDHG bestimmt sich der GdS nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der GdS – bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen
Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2904) am 21. Dezember 2007
als MdE bezeichnet – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigun-
gen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder
seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen.
Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad gerin-
gerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Beschä-
digte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von
30. Liegt der GdS unter 25 besteht kein Anspruch auf eine Rentenentschädigung (vgl.
Senatsurteil vom 18. Dezember 2014 – L 6 VS 413/13 –, juris, Rz. 42; Dau, in: Knickrehm,
Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 31 BVG, Rz. 2).
95 Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennen das soziale Entschädi-
gungsrecht und damit auch das AntiDHG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen
die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungs-
folgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt in entsprechender Anwendung
des § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Das AntiDHG enthält insoweit eine Lücke, weil
der Gesetzgeber vorausgesetzt hat, dass die „durch die Hepatitis-C-Virus-Infektion ver-
ursachten gesundheitlichen Folgen“ den gesundheitlichen Folgen der Schädigung i. S.
d. § 1 Abs. 1 BVG entsprechen, ohne aber die Beweisanforderungen an den Ursachen-
zusammenhang zu regeln. Diese Lücke ist durch die entsprechende Anwendung des § 1
Abs. 3 Satz 1 BVG zu schließen, weil diese Vorschrift einen im gesamten sozialen Ent-
schädigungsrecht als Normalfall geltenden Grundsatz zum Ausdruck bringt (vgl. Säch-
sisches LSG, Urteil vom 16. Februar 2017 – L 9 VE 25/13 –, juris, Rz. 81). Nach Maßga-
be des § 15 Satz 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
(KOVVfG), der gemäß § 11 Abs. 2 AntiDHG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung
die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang
stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaf-
fen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorenge-
gangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des
Falles glaubhaft erscheinen.
96 Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein
oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Voll-
beweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahr-
scheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so
gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller, a. a. O., § 128, Rz. 3b m. w. N.). Daraus folgt, dass
auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit
anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht
zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 – B 11 AL
35/09 R –, juris, Rz. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahr-
scheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamter-
gebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die
volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a. a. O.).
97 Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben,
wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen
ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9
V 23/01 B –, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14 m. w. N.). Diese Definition ist der Fragestel-
lung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
16. Dezember 2014 – B 9 V 6/13 R –, juris, Rz. 18 ff.) angepasst, die nur entweder mit
ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweis-
ergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hin-
sichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein „deut-
liches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine ande-
re Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt.
98 Bei dem „Glaubhafterscheinen“ i. S. d. § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den drit-
ten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun
einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller, a. a. O., § 128, Rz. 3d m. w. N.), al-
so der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus ge-
wisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9
V 23/01 B –, SozR 3 3900 § 15 Nr. 4, S. 14 f. m. w. N.). Dieser Beweismaßstab ist durch
seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ur-
sächlichen Zusammenhangs, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tat-
sache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, also es genügt, wenn bei mehreren
ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am
wahrscheinlichsten ist (vgl. Keller, a. a. O.), weil nach der Gesamtwürdigung aller Um-
stände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses,
aber kein deutliches Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaß-
stäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderun-
gen zu erfüllen. Das Tatsachengericht ist allerdings mit Blick auf die Freiheit der richter-
lichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Einzelfall grundsätzlich darin nicht
eingeengt, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8.
August 2001 – B 9 V 23/01 B –, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 15).
99 Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den „Anhaltspunkten für die ärzt-
liche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehin-
dertengesetz“ in ihrer am 1. Oktober 1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP
1996) und nachfolgend – seit Juli 2004 – den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachter-
tätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2
SGB IX)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum
1. Januar 2009 durch die Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
10. Dezember 2008, den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG), (VG, Teil C, Nrn.
1 bis 3; vgl. BR-Drucks 767/1/08 S. 3, 4) inhaltsgleich ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil
vom 16. Dezember 2014 – B 9 V 6/13 R –, juris, Rz. 17).
100 Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung, der der Senat folgt, hat der Beklagte zu Recht durch Bescheid vom 30. Oktober
2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 den Neufeststel-
lungsantrag der Klägerin vom 19. März 2014 auf Bewilligung einer Beschädigtengrund-
rente nach einem höheren GdS als 40 abgelehnt.
101 Durch Bescheid vom 16. Oktober 2000 hat der Beklagte (sinngemäß) bestandskräftig
(§ 77 SGG) eine Schädigung der Klägerin i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AntiDHG und als Schä-
digungsfolgen eine chronische Hepatitis-C-Infektion mit geringer entzündlicher Aktivi-
tät, eine Vitiligo und eine Alopezie anerkannt. Diese Schädigungsfolgen hat er damals
mit einer Gesamt-MdE von 40 v. H., zwischenzeitlich einem Gesamt-GdS von 40, bewer-
tet. Grundlage hierfür war die versorgungsärztliche Stellungnahme des N1, aus der sich
für die chronische Hepatitis-C-Infektion ein Teil-GdS von 30 ergeben hat, und die versor-
gungsärztlichen Ausführungen des A1 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 7.
Juli 2014, wonach die Alopezie und die Vitiligo einen Teil-GdS von 20 begründet haben.
102 Die im Funktionssystem „Verdauung“ zu berücksichtigende Hepatitis-C-Infektion der Klä-
gerin war jedoch auch vor dem Eintritt ihrer kompletten Remission seit Januar 2021, wie
sie der Senat dem im Wegen des Urkundsbeweises verwerteten (§ 118 Abs. 1 SGG i. V.
m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung <ZPO>) Bericht des H1 entnimmt, nicht mit einem hö-
heren Teil-GdS als 20 zu bewerten. Der vom Beklagten angenommene Teil-GdS von 30
war demnach von Anfang an überhöht.
103 Nach den VG, Teil B, Nr. 10.3.1 führt eine chronische Hepatitis ohne (klinisch-)entzündli-
che Aktivität (ehemals: chronische Hepatitis ohne Progression) zu einem Einzel-GdS von
20. Bei geringer (klinisch-)entzündlicher Aktivität (ehemals: chronische Hepatitis mit Pro-
gression, geringe entzündliche Aktivität) beträgt der Einzel-GdS 30. Bei Vorliegen eines
histologischen Befundes gelten für die Virus-Hepatitiden folgende Besonderheiten: Die
histopathologische Bewertung der chronischen Virushepatitis umfasst die nekroinflam-
matorische Aktivität (Grading) und den Grad der Fibrose (Staging). Bei geringer nekro-in-
flammatorischen Aktivität und einer Fibrose mit einem Grad von null bis gering beträgt
der Einzel-GdS 20. Für die Virushepatitis C gelten bei fehlender Histologie im Hinblick auf
die chemischen Laborparameter folgende Besonderheiten: ALAT-/GPT-Werte im Refe-
renzbereich entsprechen bei nachgewiesener Hepatitis-C-Virus-Replikation einer chroni-
schen Hepatitis ohne (klinisch-)entzündliche Aktivität.
104 Orientiert an diesen Vorgaben wurde zu keinem Zeitpunkt ein höherer Einzel-GdS als
20 erreicht. Aus dem urkundsbeweislich verwerteten histologischen Gutachten des Kli-
nikums der Albert- Ludwigs-Universität F1 vom 27. Mai 1997 hat sich eine entzündliche
Aktivität der Heptatitis-C-Infektion im Grad I sowie eine Fibrose im Stadium I ergeben.
Die Veränderungen waren nur sehr gering ausgeprägt und haben überhaupt nur knapp
das Ausmaß der für die Einstufung notwendigen Veränderungen erreicht. Im Verfahren
auf den streitgegenständlichen Neufeststellungsantrag vom 19. März 2014 hat der die
Klägerin behandelnde Arzt B3 ebenso von einer Hepatitis-C-Infektion mit einer Aktivität
Grad I und Fibrose Stadium I, also einen unveränderten Befund berichtet. Dem im Wei-
teren urkundsbeweislich verwerteten Bericht der W1-Klinik B1 über die stationäre Reha-
bilitationsmaßnahme der Klägerin vom 27. September bis zum 17. Oktober 2017 lassen
sich ein GPT-Wert und auch andere Laborwerte im Normbereich entnehmen.
105 Aus dem urkundsbeweislich verwerteten Bericht des H1 nach kompletter Remission der
Hepatitis-C-Infektion im Januar 2021 ergeben sich aktuell völlig unauffällige Leberwerte.
Nach der Remission führt die stattgehabte Hepatitis-C-Infektion demnach zu gar keinem
Einzel-GdS mehr. Die vom B2 – fachfremd – gutachterlich festgestellte Leberfibrose Grad
I begründet ohne Komplikationen nach den VG, Teil B, Nr. 10.3.2 maximal einen Einzel-
GdS von 10.
106 Die im Funktionssystem „Haut“ zu berücksichtigende Vitiligo und Alopezie, die der Be-
klagte durch Bescheid vom 16. Oktober 2000 bindend als Schädigungsfolgen anerkannt
hat, sind mit einem Teil-GdS von 20 zu bewerten. Das gilt, auch wenn der Haarausfall
bereits vorbestehend seit der Pubertät (Bl. 48 Bd. 1 V-Akte), damit vor der Prophylaxe
war, die Pigmentverschiebung (Bl. 50 f. Bd. 1 V-Akte) hingegen erst nach einem Urlaub
mit starker Sonneneinstrahlung entweder 1980 oder 1981 berichtet wurde, also schon
zeitlich der Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis mehr als fraglich ist, was
der Senat der versorgungsärztlichen Auswertung der Arztberichte durch B5 entnimmt.
Die Anerkennung ist damit bereits rechtswidrig, aber nicht zum Nachteil der Klägerin, je-
denfalls aber führen die Folgen nur zu einem Teil-GdS von 20.
107 Nach den VG, Teil B, Nr. 17.11 führt ein totaler Haarausfall (mit Fehlen von Augenbrauen
und Wimpern) zu einem Einzel-GdS von 30.
108 Bei einem Naevus richtet sich der Einzel-GdS allein nach dem Ausmaß einer eventuellen
Entstellung. Pigmentstörungen (z. B. Vitiligo) an Händen und/oder Gesicht werden bei ei-
nem geringen Ausmaß mit einem Einzel-GdS von 10, bei einem ausgedehnten Umfang
mit einem Einzel-GdS von 20, sonst mit einem Einzel-GdS von 0 bewertet.
109 Hiernach wird nach dem Ergebnis der versorgungsärztlichen Untersuchung der Klägerin
durch A1 am 7. Juli 2014, den Bericht verwertet der erkennende Spruchkörper urkunds-
beweislich, ein höherer Teil-GdS als 20 im vorliegenden Funktionssystem, damit der ma-
ximale Teil-GdS, nicht erreicht. Bei der ambulanten Untersuchung war die Kopfhaut kom-
plett mit Haupthaar bedeckt, die Klägerin hat eine Kurzhaarfrisur getragen. Bei einer ge-
ringen Haardichte und Haaren von geringem Durchmesser war die Kopfhaut nicht sicht-
bar. Eine Alopezia areata (lokaler, kreisrunder Haarausfall) hat nicht vorgelegen. Im Ge-
sicht hat eine Depigmentation direkt unter dem Haaransatz, perioculär, perioral am Kinn
bestanden, nahezu der gesamte Hals und das Dekolleté waren pigmentfrei. Die Hände
und Unterarme waren bis auf Höhe der Ellenbogen bei am Übergang zum Ellenbogen
noch vereinzelten Pigmentinseln depigmentiert, ebenso die Oberarminnenseiten, die
Fußrücken und die Unterschenkel bis zur Wade. Auch am Bauch sowie am Rücken haben
nur noch vereinzelte Pigmentinseln bestanden.
110 Eine Zunahme der Vitiligo und der Alopezie in einem GdS-relevanten Ausmaß hat der
Senat den im Weiteren zur Vorlage gekommenen ärztlichen Berichten nicht entneh-
men können. Auch B2 hat bei seiner gutachterlichen Untersuchung eine solche nicht be-
schrieben.
111 Den im Neufeststellungsantrag vom 6. November 2017 geltend gemachten Juckreiz hat
die Klägerin bei der gutachterlichen Untersuchung durch B2 nicht mehr berichtet. Zu-
dem hat sie sich wegen diesem und den weiteren Beschwerden ihrer Hauterkrankung
zu keinem Zeitpunkt in fachärztlicher Behandlung befunden, woraus der Senat auf einen
Leidensdruck in einem Umfang schließt, der gegen eine GdS-Relevanz spricht.
112 Zuletzt besteht auch im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ kein höherer
Teil-GdS als 20. Die Klägerin leidet in diesem Funktionssystem, wie der Senat dem Gut-
achten des B2 entnimmt, an einer rezidivieren depressiven Störung, die zum Zeitpunkt
der Begutachtung mittelgradig ausgeprägt war, an Geruchshalluzinationen und einem
Tinnitus. Aus den urkundsbeweislich verwerteten Ausführungen der A2 ergibt sich, dass
die Klägerin zusätzlich an einer somatoformen Schmerzstörung und einer Verbitterungs-
störung leidet.
113 Nach den insoweit maßgeblichen VG, Teil B, Nr. 3.7 begründen Neurosen, Persönlich-
keitsstörungen, Folgen psychischer Traumen in Form leichterer psychovegetativer oder
psychischer Störungen einen GdS von 0 bis 20, stärkere Störungen mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressi-
ve, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krank-
heitswert, somatoforme Störungen) einen GdS von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B.
schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen
GdS von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdS von
80 bis 100. Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung, insbesonde-
re wenn es sich um eine affektive oder neurotische Störung nach F30.- oder F40.- ICD-
10 GM handelt, manifestieren sich dabei im psychisch-emotionalen, körperlich-funktio-
nellen und sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur diagnoseunabhän-
gigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen Stö-
rungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.). Diese drei Leidensebenen hat auch das BSG in sei-
ner Rechtsprechung angesprochen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2017 – B 9 V 12/17
B –, juris, Rz. 2). Dabei ist für die GdS-Bewertung, da diese die Einbußen in der Teilha-
be am Leben in der (allgemeinen) Gesellschaft abbilden soll, vor allem die sozial-kom-
munikative Ebene maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2017 – L 6 VH 2746/15
–, juris, Rz. 61). Bei dieser Beurteilung ist auch der Leidensdruck zu würdigen, dem sich
der behinderte Mensch ausgesetzt sieht, denn eine „wesentliche Einschränkung der Er-
lebnis- und Gestaltungsfähigkeit“ meint schon begrifflich eher Einschränkungen in der
inneren Gefühlswelt, während Störungen im Umgang mit anderen Menschen eher un-
ter den Begriff der „sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ fallen, der ebenfalls in den
VG genannt ist. Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nach ständiger
Rechtsprechung des Senats auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene
in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hier-
nach kann bei fehlender ärztlicher oder der gleichgestellten (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
28 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung <SGB V>)
psychotherapeutischen Behandlung durch – bei gesetzlich Versicherten zugelassene –
Psychologische Psychotherapeuten in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass
ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht
und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdS-Bewertungsgrundsät-
ze darstellt (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2018 – L 6 SB 4718/16 –, juris, Rz. 42; vgl.
auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2010 – L 8 SB 1549/10 –, juris,
Rz. 31).
114 Hieran orientiert leidet die Klägerin nicht an im vorliegenden Funktionssystem zu berück-
sichtigenden Funktionsstörungen, die wesentlich ursächlich durch die Schädigung i. S.
d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AntiDHG verursacht worden, mithin als Schädigungsfolgen zu be-
rücksichtigen sind, die als stärkere Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische
oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)
mit einem GdS von 30 bis 40 einzuschätzen sind.
115 Gegen die Bewertung mit einem höheren GdS als 20 spricht, dass nach den VG, Teil
A, Nr. 2, i) bei der Beurteilung des GdS zwar auch seelische Begleiterscheinungen und
Schmerzen zu beachten sind; die in der GdS-Tabelle niedergelegten Sätze aber bereits
die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (z. B. bei Entstellung des Gesichts, Verlust
der weiblichen Brust) berücksichtigen, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat.
Demnach sind die von der Klägerin gegenüber B2, B4 und auch gegenüber der A2 ange-
gebenen Gründe für ihre psychischen Beschwerden, die Angst vor einer Zunahme der
Schädigungsfolgen und die Scham wegen der Alopezie und der Vitiligo typische Folgen
der als Schädigungsfolgen anerkennten Funktionsstörungen und können damit grund-
sätzlich nicht zusätzlich als weitere Schädigungsfolgen im Funktionssystem „Gehirn ein-
schließlich Psyche“ Berücksichtigung finden.
116 Auch der zeitliche Verlauf spricht gegen eine durch die Schädigung i. S. d. § 1 Abs. 1
Satz 1 AntiDHG wesentlich verursachte stärkere Störungen mit wesentlicher Einschrän-
kung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. Die Hepatitis-C-Infektion hat im Jahr 1978
stattgefunden und die Schädigungsfolge Vitiligo ist im Jahr 1998 aufgetreten. Bereits
zum damaligen Zeitpunkt waren nach den Angaben der Klägerin im Widerspruchsver-
fahren gegen den Bescheid vom 15. Mai 1998 40 % ihres Körpers von der Vitiligo betrof-
fen. Nach den weiteren Ausführungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren gegen den
streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Oktober 2014 hat sie auch unmittelbar nach
der Hepatitis-C-Infektion einen fast totalen Haarausfall erlitten. Psychische Schädigungs-
folgen hat die Klägerin hingegen erstmals mit dem streitgegenständlichen Neufeststel-
lungsantrag vom 19. März 2014 geltend gemacht und damit zu einem Zeitpunkt, als sie
unter den von ihr als maßgeblich für die psychischen Schädigungsfolgen genannten phy-
sischen Schädigungsfolgen schon weit mehr als 10 Jahre gelitten haben will. Eine derar-
tige zeitliche Verzögerung des erstmaligen Auftretens der psychischen Funktionsstörun-
gen spricht zur Überzeugung des Senats gegen einen ursächlichen Zusammenhang, was
M1 bereits 1998 versorgungärztlich darlegte.
117 Darüber hinaus hat sich die Klägerin zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung
von psychischen Schädigungsfolgen im Rahmen des Neufeststellungsantrags vom 19.
März 2014 weder in psychiatrischer noch in psychotherapeutischer Behandlung befun-
den, sie war lediglich bei B3 in hausärztlicher Behandlung. Nach den obigen Ausführun-
gen äußert sich die Stärke des empfundenen Leidensdrucks nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats aber auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in
Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hier-
nach kann bei fehlender ärztlicher oder der gleichgestellten (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
28 Abs. 3 SGB V) psychotherapeutischen Behandlung durch – bei gesetzlich Versicherten
zugelassene – Psychologische Psychotherapeuten in der Regel nicht davon ausgegangen
werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Stö-
rung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdS-Bewer-
tungsgrundsätze darstellt, die einen GdS-Bewertungsrahmen von 30 bis 40 eröffnet.
118 Auch bei der nachfolgend bei B4 lediglich zunächst einmaligen Vorstellung am 18. No-
vember 2014 hat dieser, wie der Senat dessen urkundsbeweislich verwerteten Bericht
entnimmt, keine depressive Episode diagnostizieren können. Eine psychotherapeutische
Behandlung hat zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht stattgefunden.
119 Eine nachfolgende schädigungsbedingte Verschlechterung des psychischen Gesund-
heitszustands der Klägerin ist trotz der Behandlung bei K1, dem Rehabilitationsaufent-
halt in der W1-Klinik S2 und der bei der A2 aufgenommenen Psychotherapie nicht objek-
tiviert. So hat B3 im Juni 2016 aufgrund der Behandlung mit Citalopram eine deutliche
Stimmungsverbesserung beschrieben. Aus dem urkundsbeweislich verwerteten Bericht
des B4 nach ambulanter Vorstellung der Klägerin am 5. April 2017 ergibt sich, dass die-
se den Eindruck hinterlassen hat, dass es ihr besser als im Jahr 2014 geht. Sie berich-
tete, mit ihrem Mann in eine neue, sehr schöne Wohnung umgezogen zu sein und sich
sehr wohl zu fühlen. Sie ist regelmäßig rausgegangen, hat Nordic Walking betrieben, sich
teilweise mit einer Freundin oder mit ihrer Tochter getroffen und ist mit diesen Kaffee-
trinken gegangen. Mithin war die Klägerin zu damaligen Zeitpunkt nicht in ihrer Erleb-
nis- und Gestaltungsfähigkeit wesentlich schädigungsbedingt eingeschränkt und ist da-
mit ein höherer GdS als 20 nicht begründet. Nach den Angaben der A2 besteht darüber
hinaus nach der erfolgreichen Behandlung der Hepatitis-C-Infektion nachvollziehbar kei-
ne Angst mehr vor einer Verschlimmerung derselben.
120 Auch B2 hat nach den ambulanten gutachterlichen Untersuchungen der Klägerin am 18.
Juli und am 1. August 2022 eine Verschlimmerung der psychischen Funktionsbeeinträch-
tigungen aufgrund der Geruchshalluzinationen erst ab dem Beginn der nach seiner An-
sicht hierfür ursächlichen antiviralen Therapie der Hepatitis-C-Infektion am 1. September
2020 angenommen. Erst ab diesem Zeitpunkt hat er die Schädigungsfolgen mit einen
Gesamt-GdS von 50 bewertet. Für den Zeitraum davor hat er den vom Beklagten ange-
nommenen Gesamt-GdS von 40 für ausreichend erachtet und darauf hingewiesen, dass
die Klägerin trotz ihrer Funktionsstörungen in der Lage war, mehrere Beschäftigungen
auszuüben und ihrer Kinder zu erziehen. Damit ist auch B2 nicht von einer wesentlichen
Verschlimmerung im psychischen Gesundheitszustand der Klägerin vor dem 1. Septem-
ber 2020 ausgegangen.
121 Zudem bestehen in erheblichem Umfang schädigungsunabhängige Ursachen für die psy-
chischen Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin. Aus den urkundsbeweislich verwer-
teten Berichten des K1, des Arztes B3 und der A2 lassen sich insoweit der Tod eines Cou-
sins, mit dem die Klägerin aufgewachsen ist, eine familiäre Konfliktsituation im Septem-
ber 2018, eine Überforderungssituation wegen der Pflege des Ehemanns und der plötz-
liche Tod des Ehemanns nach einer erfolglosen Reanimation in der gemeinsamen Woh-
nung vor den Augen der Klägerin entnehmen. Zudem hat B4, wie der Senat dessen ur-
kundsbeweislich verwerteten Bericht über die Vorstellung der Klägerin am 3. November
2016 entnimmt, eine Interpretation der inneren Unruhe und der Schlafstörungen der Klä-
gerin als evolutionsdepressive Symptomatik, und damit ebenso schädigungsunabhängig,
für wahrscheinlich gehalten. Auch B2 hat gutachterlich dargelegt, dass die rezidivieren-
de depressive Entwicklung nur zum Teil auf die Hepatitis-C-Infektion zurückgeführt wer-
den kann und hierfür auch, wie bereits sämtliche damit befassten Therapeuten davor,
andere Faktoren wie das frühzeitige Herausgerissenwerden aus dem vertrauten Umfeld
im Kindesalter, der Verlust eines nahen Angehörigen, eines Cousins, und des Ehemanns
in der jüngeren Vergangenheit ursächlich sind. Er hat es als rein hypothetische Annahme
gewertet, dass der depressive Verlauf allein durch die Hepatitis-C-Infektion getriggert
worden ist, hiergegen habe eindeutig das klinische Bild und die Lebenserfahrung gespro-
chen.
122 Die von A2 diagnostizierte Verbitterungsstörung als Sonderform der Verbitterungsre-
aktion (ICD-10: F43.8 bzw. ICD-11: 6B43) aufgrund der nach Ansicht der Klägerin unbe-
rechtigten Verweigerung der Anerkennung ihrer Schädigungsfolgen durch den Beklag-
ten liegt schon deswegen denknotwendig nicht vor, weil dieser vielmehr im Gegenteil
zu Unrecht mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2000 als weitere Schädigungsfol-
gen eine Vitiligo und eine Alopezie festgestellt und daher die MdE mit 40 v. H. bewertet
hat (s.o.). Das stellt einen Umstand dar, der der Klägerin bewusst gewesen sein muss,
sie hat die ihr nicht zustehende Versorgung ausdrücklich im Widerspruchsverfahren gel-
tend gemacht. Sie bekommt damit eine Entschädigung, die ihr so nicht zusteht. Deswe-
gen fehlt es an jeglicher reellen Grundlage, mit der eine Verbitterung begründet werden
könnte. Dessen ungeachtet ist eine solche jedenfalls zur Überzeugung des Senats nicht
rechtlich ursächlich auf die Schädigung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AntiDHG zurückzuführen.
Sie resultiert nicht unmittelbar aus der Hepatitis-C-Infektion und ist auch nicht mittelbar
durch diese verursacht worden. Vielmehr beruht sie auf der eigenverantwortlichen, den
Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Entscheidung des Beklagten, die sich zu-
dem zur Überzeugung des Senats, wie auch des SG, als rechtmäßig erwiesen hat. Das
nicht Durchdringen (selbst mit einem berechtigten) Begehren gegenüber einem Sozial-
leistungsträger ist ein allgemeines Lebensrisiko und nicht vom Schutzzweck des sozia-
len Entschädigungsrechts, damit auch nicht vom AntiDHG, umfasst. Das soziale Entschä-
digungsrecht beinhaltet keine Anspruchsgrundlage für die Entschädigung von jeglichen
Folgen exekutiven Unrechts.
123 Soweit B2 von einer den Gesamt-GdS auf 50 erhöhenden Wirkung der von ihm als Ne-
benwirkungen der antiviralen Therapie der Hepatitis-C-Infektion gewerteten Geruchshal-
luzinationen und auch des Tinnitus ausgegangen ist, hat dies den Senat nicht überzeu-
gen können. Für den erkennenden Spruchkörper schlüssig und überzeugend hat W2 ver-
sorgungsärztlich dargelegt, dass B2 sich insofern allein auf die anamnestischen Angaben
der Klägerin gestützt und nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen hat, die-
se beschriebenen Geruchshalluzinationen zu objektivieren. Im Gegenteil haben sich die
Hirnnerven, die auch den Geruchssinn beinhalten, bei der neurologischen Untersuchung
unbeeinträchtigt dargestellt. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die
Klägerin sowohl die Geruchshalluzinationen als auch den Tinnitus als Therapienebenwir-
kungen erstmals gegenüber B2 beschrieben und sich aus den Berichten des sachkundi-
gen H1, der die Therapie durchgeführt hat, solche Nebenwirkungen gerade nicht erge-
ben haben.
124 Darüber hinaus hat W2 überzeugend darauf hingewiesen, dass als Nebenwirkung des
antiviralen Präparats Zepatier, einem Kombinationspräparat aus Elbasvir und Grazop-
vir, das seit 2016 für die Therapie einer Hepatitis-C-Infektion zugelassen ist, keine Be-
einträchtigungen von peripheren und zentralen Nerven, insbesondere des Geruchssinns,
bekannt sind. Soweit die Klägerin insofern im Rahmen des Berufungsverfahrens vorge-
bracht hat, dass die antivirale Therapie ihrer Hepatitis-C-Infektion eine moderne Behand-
lungsmethode sei und deshalb nicht alle Nebenwirkungen bekannt seien, damit auch
durchaus die Geruchshalluzinationen und auch der Tinnitus eine Nebenwirkung darstel-
len könnten, handelt es sich hierbei um eine reine Mutmaßung, für die ihr das notwendi-
ge medizinische Fachwissen fehlt und die wissenschaftlich nicht ansatzweise belegt ist.
125 Letztlich begründen zur Überzeugung des Senats aber auch die Geruchshalluzination
und der Tinnitus, selbst wenn sie Nebenwirkungen der antiviralen Therapie sein sollten,
keine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit der Klägerin i. S.
d. VG, Teil B, Nr. 3.7 und damit keine Erhöhung des Teil-GdS für die im Funktionssystem
„Gehirn einschließlich Psyche“ zu berücksichtigenden Funktionsstörungen. Hiergegen
sprechen die von der Klägerin bei der gutachterlichen Untersuchung durch B2 angege-
benen familiären und außerfamiliären sozialen Kontakte und Aktivitäten, die auf eine we-
sentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nicht schließen lassen.
So hat die Klägerin neben dem täglichen Kontakt zu ihrer Tochter auch einen Freundes-
kreis, ihrer sozialen Kontakte reichen demnach über das familiäre Umfeld hinaus. Gerne
geht sie spazieren, ist also auch trotz der beschriebenen Schamgefühle wegen der Viti-
ligo und der Alopezie nicht an ihre Wohnung gebunden. Sie telefoniert gerne mit Ange-
hörigen, hört Radio und schaut fern, was eine mögliche Mediennutzung belegt. Zuletzt
ist sie im Jahr 2022 mit dem Bus in Italien im Urlaub gewesen und auch ihre Tochter und
deren Lebensgefährten nehmen sie teilweise mit in den Urlaub, was ebenso gegen eine
Bindung an die Wohnung aufgrund der im Funktionssystem „Haut“ anerkannten Schädi-
gungsfolgen spricht.
126 Aufgrund der vorgenannten Erwägungen wirkt sich die von A2 zusätzlich diagnostizier-
te somatoforme Schmerzstörung, ungeachtet dessen, dass eine solche nicht fachärzt-
lich gesichert ist, in Ermangelung tatsächlicher Einschränkungen nicht erhöhend auf den
Teil-GdS im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ aus.
127 Die vorliegenden medizinischen Unterlagen, ärztlichen Meinungsäußerungen, sachver-
ständigen Zeugenaussagen und das bei B2 erhobene Sachverständigengutachten haben
dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Grundlagen ver-
mittelt. Weitere Ermittlungen waren deshalb nicht vorzunehmen. Es würde sich hierbei
um Ermittlungen ins Blaue hinein handeln, mithin um eine Ausforschung des Sachver-
haltes, zu der der Senat nicht verpflichtet ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Oktober 2018
– B 9 V 20/18 B –, juris, Rz. 19). Insbesondere war entgegen dem Vorbringen der Kläge-
rin B2 nicht nochmals hinsichtlich der von ihm diagnostizierten Leberfibrose zu befragen,
da sich diese, selbst wenn sie Schädigungsfolge ist, nicht erhöhend auf den Gesamt-GdS
auswirkt.
128 Nach den Grundsätzen zur Bildung des Gesamt-GdS dürfen einzelne Teil-GdS-Wer-
te nicht addiert werden (VG, Teil A, Nr. 3, a). Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige
Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit)
abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen,
nicht zur Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch dann nicht, wenn
mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei
leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdS von 20 ist es vielfach nicht ge-
rechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schlie-
ßen (VG, Teil A, Nr. 3, d), ee). Demnach wird ausgehend von den vorliegenden Teil-GdS-
Werten von jeweils 20 in den Funktionssystemen „Verdauung“, „Haut“ und „Gehirn ein-
schließlich Psyche“ ein höherer Gesamt-GdS als 40, wie ihn der Beklagte bereits durch
Bescheid vom 16. Oktober 2000 berücksichtigt hat, nicht erreicht.
129 Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom
20. Oktober 2021 zurückzuweisen.
130 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
131 Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 SGG nicht vorliegen.