Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV – Haut
LSG Nordrhein-Westfalen
21.04.2009 – L 6 SB 196/08
Einordnung: 17.13 Hauttumoren / Heilungsbewährung
Kernaussage: Nach operativer Entfernung eines Plattenepithelkarzinoms endet die fünfjährige Heilungsbewährung, wenn weder Rezidiv noch Metastasierung aufgetreten sind. Fortbestehende aktinische Keratosen und das Risiko neuer Hauttumoren verlängern die Heilungsbewährung für den alten Tumor nicht.
Entscheidungsstatus: Materielle Leitentscheidung zu Nr. 17.13.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Die Entscheidung ist die zentrale obergerichtliche Auslegung von Nr. 17.13. Neue Hautkrebserkrankungen sind von einem Rezidiv des früheren Tumors zu unterscheiden. Nach Ende der Heilungsbewährung zählen die tatsächlich verbliebenen Haut- und sonstigen Funktionsfolgen.
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.10.2008
wird zurückgewiesen.
Kosten sind im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Umstritten ist, ob der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers wegen Ablaufs der Hei-
lungsbewährung herabzusetzen ist.
2 Der 1947 geborenen Kläger leidet unter einer Hauterkrankung in Form von aktinischen
Keratosen. Nachdem im August 1999 ein im Bereich der Kopfhaut aufgetretenes Platte-
nepithel-Karzinom operativ entfernt worden war, wurde dem Kläger mit Bescheid vom
18.11.2002 ein GdB von 60 zuerkannt wegen der Behinderungen:
3 1. Operiertes Hautleiden 8/99 im Stadium der Heilungsbewährung (60)
4 2. Refluxkrankheit der Speiseröhre (10)
5 3. Ohrgeräusche, Hörminderung (10).
6 Die Auswertung der im Rahmen der im September 2004 eingeleiteten Nachprüfung ein-
geholten ärztlichen Berichte ergab wegen Rezidivfreiheit während der Heilungsbewäh-
rung nur noch einen GdB von 20 nunmehr unter Berücksichtigung der Behinderungen:
7 1. Ohrgeräusche, Schwerhörigkeit, psycho-vegetative Störungen (20)
8 2. Refluxkrankheit der Speiseröhre (10)
9 3. Wirbelsäulen-Gefügestörungen (10)
10 4. Operiertes Hautleiden (10).
11 Im Laufe des Anhörungsverfahrens trug der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung
des Prof. Dr. B, Direktor der Klinik für Dermatologie und Allergologie des St. K Hospi-
tals C, über 35 ambulante Untersuchungstermine in der Zeit vom 21.06.2000 bis zum
12.04.2005 vor, dass er wegen der aktinischen Keratosen, die jederzeit in bösartigen
Hautkrebs umschlagen könnten, etwa 3- bis 4-mal jährlich operiert werden müsse. Das
Hautkrebsrisiko bestehe unverändert seit 1999. Heilungsbewährung sei nicht eingetre-
ten.
12 Nach Auswertung weiterer Berichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E und
des Prof. Dr. B setzte die Versorgungsverwaltung den GdB mit Bescheid vom 22.08.2005
und Widerspruchsbescheid vom 22.09.2005 von 60 auf 20 herab.
13 Mit der hiergegen am 11.10.2005 beim Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage
hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, dass die Krebserkrankung nicht ausgeheilt
sei. Sie trete immer wieder neu auf und es müssten immer wieder Karzinome entfernt
werden. Zudem sei das Tinnitusleiden höher zu bewerten.
14 Der Kläger hat beantragt,
15 den Bescheid vom 22.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22.09.2005 aufzuheben.
16 Der Beklagte hat beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Der Beklagte hat einen höheren GdB als 30, wie vergleichsweise angeboten, für nicht ge-
rechtfertigt erachtet.
19 Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens des Dipl.
Psych. T, Arzt für Innere Medizin und Sozialmedizin, vom 15.02.2006 (mit ergänzenden
Stellungnahmen vom 11.07.2006 und 11.10.2007). Der Sachverständige hat hinsicht-
lich der Krebserkrankung Heilungsbewährung angenommen und einen GdB von insge-
samt 30 vorgeschlagen. Dabei hat er das "Hautleiden" und "Ohrgeräusche mit erhebli-
chen psychovegetativen Begleiterscheinungen" mit Einzel-GdB von jeweils 20 sowie die
"Refluxkrankheit der Speiseröhre" mit einem Einzel-GdB von 10 berücksichtigt. Weiter-
hin hat das SG ein dermatologisches Gutachten des Dr. S vom 08.09.2006 (mit ergän-
zender Stellungnahme vom 08.01.2007) eingeholt. Dr. S hat für die Hauterkrankung ei-
nen GdB von 50 vorgeschlagen und ab August 2005 weiterhin einen Gesamt-GdB von 60
für angemessen erachtet. Eine "konkrete Heilungsbewährung" der Hautkrebserkrankung
sei wegen der bestehenden aktinischen Keratosen die als "Karzinoma in situ", also als
"beginnender Hautkrebs", aufzufassen seien, nicht eingetreten. Das Krankheitsbild sei
als Einheit zu betrachten. Die aktinischen Keratosen seien vergleichbar mit einer Bowen-
Krankheit und auch mit einem Melanoma in situ, für die nach den Bewertungskriterien
der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertenrecht" - AHP - (Ziffer 26.17) die Heilungsbewährung
ausnahmsweise nicht ende. Bezüglich des entfernten Karzinoms sei allerdings kein Rezi-
div feststellbar. Schließlich sind noch Berichte des Prof. Dr. B eingeholt worden. Hiernach
besteht beim Kläger ein exzessiver Lichtschaden. Die Haut als solche sei im Bereich der
belichteten Areale hautkrebsgefährdet. Es sei zu erwarten, dass in den nächsten Mona-
ten erneut Hautkrebsveränderungen auftreten würden. Diese seien dann nicht als Rezi-
div in loco, sondern aufgrund der Vorschädigung als neue Hautkrebserkrankung aufzu-
fassen. Insofern liege kein Rezidiv im klassischen Sinne des Begriffes vor.
20 Mit Urteil vom 22.10.2008 hat das SG den Beklagten verurteilt, den GdB mit 30, wie ver-
gleichsweise angeboten, festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Be-
gründung hat es sich im Wesentlichen auf die Beurteilung des Sachverständigen T ge-
stützt. Hinsichtlich des Hautleidens sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein-
getreten. Die nach der Entfernung des malignen Tumors der Haut abzuwartende Hei-
lungsbewährung von fünf Jahren sei abgelaufen, weil nach der operativen Entfernung
des Plattenepithel-Karzinoms im August 1999 kein Rezidiv und keine Metastasierung auf-
getreten seien. Nach Ablauf der Heilungsbewährung für das Plattenepithel-Karzinom be-
dinge das Hautleiden unter Berücksichtigung der aktinischen Keratosen und der blei-
benden Schäden des Plattenepithel-Karzinoms, insbesondere Narbenbildung und psychi-
sche Beschwerden, nur noch einen Einzel-GdB von 20. Dies ergebe unter Berücksichti-
gung der mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertenden "Ohrgeräusche mit erheblichen
psychovegetativen Begleiterscheinungen" einen GdB von insgesamt 30. Demgegenüber
stehe die Bewertung des Sachverständigen Dr. S nicht mit den Beurteilungskriterien der
AHP in Einklang. Soweit Dr. S meine, bei der Bowen-Krankheit und bei einem Melanoma
in situ, mit denen die aktinischen Keratosen vergleichbar seien, ende die Heilungsbe-
währung nach den AHP (Ziffer 26.17) ausnahmsweise nicht, entspreche dies nicht den
AHP. Vielmehr sei bei den unter Ziffer 26.17 AHP genannten Hautkrebserkrankungen,
wie Basalzellkarzinom, Bowenkrankheit und Melanoma in situ, von Anfang an nicht der
ansonsten bei einer zur Metastasierung neigenden Geschwulstkrankheit hohe GdB (mit
dem Abwarten einer Heilungsbewährung) in Ansatz zu bringen.
21 Gegen dieses am 17.11.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.11.2008 einge-
gangene Berufung des Klägers. Er meint weiterhin, die Herabsetzung des GdB sei nicht
gerechtfertigt. Zur Begründung stützt er sich im Wesentlichen auf die Beurteilung des
Sachverständigen Dr. S.
22 Der Kläger beantragt,
23 das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.10.2008 zu ändern und den
Bescheid vom 22.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22.09.2005 aufzuheben.
24 Der Beklagte beantragt,
25 die Berufung zurückzuweisen.
26 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
27 Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im
Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten
Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
28 Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
29 Auch zur Überzeugung des Senats ist ein höherer GdB als 30 nicht gerechtfertigt. Das
SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Dabei hat es die für den Ablauf der Hei-
lungsbewährung nach den AHP maßgeblichen Kriterien zutreffend dargestellt (vgl. hier-
zu auch die den AHP insoweit entsprechenden seit dem 01.01.2009 geltenden "Ver-
sorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG), Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-
Verordnung vom 10.12.2008, Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 57 vom
15.12.2008). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des
angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entschei-
dungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
30 Das im Wesentlichen auf die Einschätzung des Dr. S, mit der sich bereits das SG ausein-
ander gesetzt hat, gestützte Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen
Anlass für eine andere Beurteilung. Maßgeblich für den Ablauf der Heilungsbewährung
ist, dass keine Rezidive des 1999 entfernten Plattenepithel-Karzinoms aufgetreten sind.
Die weiterhin bestehende Hautkrankheit in Form von aktinischen Keratosen und die da-
mit einhergehende Gefahr neuerlicher Hautkrebsveränderungen vermögen gemäß Zif-
fer 26.17 AHP (entsprechend: Teil B Nr. 17.13 S. 85 VMG) nicht den für maligne Tumore
der Haut während der Heilungsbewährung geltenden hohen GdB zu rechtfertigen. Das
1999 aufgetretene Plattenepithel-Karzinom und die aktinischen Keratosen sind hiervon
unabhängig zu bewerten. Neuerlich auftretende Hautkrebsveränderungen wären, wie
von Prof. Dr. B dargelegt, nicht als Rezidiv des 1999 operierten Plattenepithel-Karzinoms,
sondern aufgrund der Vorschädigung als neue (dann wieder einen höheren GdB bedin-
gende) Hautkrebserkrankung aufzufassen.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1
oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.