Rechtsprechung zu Teil B Nr. 17 VersMedV – Haut
SG Aachen
04.11.2009 – S 3 SB 82/09
Einordnung: 17.13 Melanoma in situ
Kernaussage: Ein Melanoma in situ löst nach dem ausdrücklichen Ausnahmetatbestand der Nr. 17.13 keine fünfjährige Heilungsbewährung aus. Auch engmaschige Nachkontrollen und ein fortbestehendes abstraktes Risiko rechtfertigen ohne weitere dauerhafte Folgen keinen Tumor-GdB.
Entscheidungsstatus: Materielle erstinstanzliche Entscheidung zu Nr. 17.13.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Die Entscheidung konkretisiert die ausdrückliche Ausnahme für das Melanoma in situ. Der Fall zeigt zugleich, dass eine fortdauernde Rezidivangst nur dann eigenständig bewertet werden kann, wenn sie als dauerhafte psychische Gesundheitsstörung objektivierbar ist.
Entscheidungsvolltext anzeigen
Der Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 26.08.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27.03.2009 aufzuheben und bei der Klägerin einen Grad der
Behinderung von 20 seit dem 01.03.2009 anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begehrt die Weitergewährung eines Grades der
Behinderung (GdB) von 50 über den 26.08.2008 hinaus.
Im Jahre 2001 wurden bei der Klägerin vier maligne Melanome in Form superfizieller spreitender
Melanome (SSM) mit den Tumordicken 0,25 mm, 0,32 mm, 1,36 mm und 0,19 mm entfernt.
Neben zwei dysplastischen Nävi im Jahre 2001 bzw. 2002 wurde im Jahre 2003 bei der Klägerin
zudem ein Melanoma in situ entfernt.
Mit Bescheid vom 27.09.2005 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 50 fest. Der
Beklagte ging dabei vom Vorliegen der folgenden behinderungsrelevanten
Gesundheitsstörungen aus:
1. Hauterkrankung in Heilungsbewährung (Einzel-GdB von 50) 2. Funktionsstörung der
Wirbelsäule und Gliedmaßen (Einzel-GdB von 10)
Im Juli 2008 leitete der Beklagte ein Nachprüfungsverfahren ein. Er holte einen Befundbericht
der Hautärztin Dr. L. ein, in dem diese mitteilte, dass im Mai 2007 ein weiteres Melanoma in situ
entdeckt und entfernt worden sei. Es würden fortlaufend - d.h. vierteljährlich - klinische
Kontrollen, Röntgen- und Sonographie-Kontrollen sowie Excisionen dermatologisch suspekter
Pigmentmale durchgeführt. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme teilte
der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, aufgrund des Ablaufs der
Heilungsbewährung und des Ausbleibens weiterer bösartiger Erkrankungen den anerkannten
GdB herabzustufen. Nach Mitteilung der Klägerin, dass sie damit nicht einverstanden sei, und
Einholung einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme stellte der Beklagte mit Bescheid
vom 26.08.2008 fest, dass bei der Klägerin ein GdB von zumindest 20 nicht mehr vorläge.
Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor, dass es sich zum einen bei den im
Jahre 2001 entdeckten und entfernten Melanomen um solche des Stadiums II gehandelt habe,
so dass ein GdB von 80 festzustellen gewesen wäre. Zum anderen stelle auch das Melanoma in
situ - als Frühform des malignen Melanoms - einen hochgradig bösartigen Tumor dar, der
schnell Metastasen in anderen Organen bilde. Demnach lägen typische Rezidiverkrankungen
vor. Von einer Heilungsbewährung könne nicht ausgegangen werden, soweit immer wieder
Melanome - gleich welchen Stadiums - entstehen und entfernt werden müssen. Die Klägerin
gelte keinesfalls als geheilt, welches auch das Erfordernis engmaschiger Kontrollen beweise. Im
Übrigen würden auch die Anhaltspunkte (bzw. die Versorgungsmedizinschen Grundsätze)
verkennen, dass ein Melanoma in situ eine vollwertige gefährliche Krebserkrankung sei. Nach
Einholung einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme wies der Beklagte den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2009 zurück.
Am 08.04.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag
aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27.03.2009 zu verurteilen, bei ihr weiterhin einen Grad der
Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte der Hautärztin
Dr. L., des Orthopäden Dr. L. und der Internistin Dr. O. eingeholt. Ein Vergleichsangebot des
Beklagten, mit dem dieser einen GdB von 20 für die Wirbelsäulenbeschwerden anerkennt, hat
die Klägerin nicht angenommen.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die genannten Unterlagen verwiesen. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist zum Teil unbegründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen sind ab
dem 26.08.2008 mit einem GdB von 20 zu bewerten.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt. Eine wesentliche Änderung in diesem Sinne ist unter anderem gegeben, wenn der
veränderte Gesundheitszustand eine Änderung des GdB von wenigstens 10 bedingt (vgl. Teil A
Nr. 7 a) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG), die in der Anlage zu § 2 der
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 niedergelegt sind und die bis zum 31.12.2008
geltenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertenrecht" abgelöst haben, ohne dass sich daraus eine inhaltliche
Änderung bzw. eine abweichende Bewertung von Behinderungen ergibt).
Eine wesentliche Änderung ist gegenüber dem Bescheid vom 27.09.2005 in Form einer
Besserung eingetreten, weil ein GdB von 50 nicht mehr vorliegt. Jedoch sind die bei der Klägerin
vorliegenden Gesundheitsstörungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit einem GdB
von 20 für die Wirbelsäulenbeschwerden zu bewerten. Da es sich dabei um die einzige
behinderungsrelevante Beeinträchtigung handelt, ist die bei der Klägerin vorliegende
Behinderung auch insgesamt mit einem GdB von 20 zu bewerten.
Im Bereich des Funktionssystems "Rumpf" (vgl. zu den einzelnen Funktionssystemen Teil A Nr.
2 e) der VMG) liegen bei der Klägerin Funktionsstörungen der Wirbelsäule vor, die einen GdB
von 20 bedingen. Gemäß Teil B Nr. 18.9 der VMG sind Wirbelsäulenschäden mit geringen
funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd
auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) mit einem GdB von 10 anzusetzen.
Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über
Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) werden mit einem GdB von 20 bewertet. Danach ist
bei der Klägerin von einem GdB von 20 auszugehen. Denn mittlerweile sind sowohl im
Halswirbelsäulenabschnitt als auch im Bereich der Lendenwirbelsäule bei röntgenologisch
bestätigten degenerativen Veränderungen leicht- bis mittelgradige Beschwerden aufgetreten.
Dagegen besteht im Bereich des Funktionssystems "Haut" bei der Klägerin kein GdB von
zumindest 10 mehr. Gemäß Teil B Nr. 17.13 der VMG ist nach Entfernung eines malignen
Tumors der Haut in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahmen:
z.B. Basalzellkarzinome, Bowen-Krankheit, Melanoma in situ). Der GdB während dieser Zeit
nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I beträgt 50, in anderen Stadien 80. Selbst wenn
die im Jahre 2001 entfernten Melanome als solche des Stadiums II zu betrachten wären, wobei
grundsätzlich bei einer Tumordicke unter 1,5 mm von einem Melanom des Stadiums I
auszugehen ist, wäre auch dann die fünfjährige Heilungsbewährung abgelaufen. Denn
maßgeblich ist, dass seit dem Jahre 2001 keine dem malignen Melanom entsprechende
Rezidiverkrankung mehr eingetreten ist. Das Entstehen eines Melanoma in situ im Jahre 2007
vermag nicht den für maligne Tumore der Haut während der Heilungsbewährung geltenden
hohen GdB zu rechtfertigen. Für diese Melanoma in situ ist gemäß Teil B Nr. 17.13 der VMG
gerade eine Ausnahmebestimmung vorgesehen (vgl. auch Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2009, L 6 SB 196/08). Ein Sachverständigengutachten
musste nicht eingeholt werden. Denn die generelle Richtigkeit der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze kann nicht durch ein Einzelfallgutachten widerlegt werden. Diese Grundsätze
spiegeln den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Stand der Versorgungsmedizin wider.
Wenngleich das Melanoma in situ - ebenso wie die dysplastischen Nävi - eine Frühform der
malignen Melanome darstellen kann, so ist deren Gefährdungsgrad im Verhältnis zum malignen
Melanom äußerst gering. Melanoma in situ haben die Balsalmembran, also die Begrenzung
zwischen Epidermis und Dermis, gerade nicht durchbrochen. Das Risiko einer Metastasierung
liegt demnach bei 0% (vgl. z.B. Gutzmer u.a., Aktuelle Empfehlungen zum diagnostischen und
therapeutischen Vorgehen bei Melanompatienten, in Niedersächsisches Ärzteblatt 10/2002, S.
23ff). Ein Melanoma in situ stellt keinen invasiv wachsenden Tumor dar; die Entfernung führt zur
Heilung. Nachbehandlungen sind somit nicht erforderlich.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass bei der Klägerin lebenslang die Gefahr eines Rezidivs
und einer Metastasierung besteht. Trotz dieses Restrisikos und des Erfordernisses dauerhafter
Nachkontrollen ist aufgrund der eindeutigen Ausnahmeregelung gemäß Teil B Nr. 17.13 der
VMG kein GdB beim Entstehen von Melanoma in situ anzuerkennen. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass die für die Zeit der Heilungsbewährung pauschal anerkannte psychische
Beeinträchtigung, also ein typischer und verständlicher psychischer Depressionszustand
("Rezidivangst"), bei der Klägerin über die fünfjährigen Phase hinaus vorliegt. Die Klägerin
befindet sich nicht in neurologisch-psychiatrischer oder vergleichbarer Behandlung, die auf ein
Fortbestehen einer psychische Beeinträchtigung hinweisen könnte, so dass auch aus diesem
Grund eine Herabstufung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.