LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2010 – L 10 SB 22/09
Merkzeichen RF · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab
bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf
Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Gericht Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 10.
Senat
Datum 21.04.2010
Aktenzeichen L 10 SB 22/09
ECLI –
Ergebnis G nur Randthema; Berufung insgesamt zurückgewiesen
Rechtsprechungsbereich Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung
Zitiervorschlag Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 21. April 2010 – L 10 SB 22/09 –, juris
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 21. April 2010 – L 10 SB 22/09 –, juris
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens RF sind erst dann gegeben, wenn
der Schwerbehinderte in einem solchen Maße eingeschränkt ist, dass er praktisch von der Teilnahme
am öffentlichen Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und an das Haus gebunden ist. Ängste im
Verkehr sowie Platzangst bei Menschenansammlungen sind für sich allein noch nicht geeignet, den
Betroffenen dauerhaft von der Teilnahme an Veranstaltungen jeglicher Art auszuschließen. Ebenso
hat derjenige keinen Anspruch auf den Nachteilsausgleich RF, der allenfalls zeitweise an
Veranstaltungen nicht teilnehmen kann.
Entscheidende Gründe
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Die geltend
gemachten persönlichen Einwände gegen den Gutachter geben keine Veranlassung, an der
Richtigkeit seiner Beurteilung zu zweifeln. Der SV hat sich mit der angeführten Umwelterkrankung
eingehend auseinandergesetzt. Anhaltspunkte für eine relevante Einschränkung des Gehvermögens
ergeben sich aus der angeführten Umwelterkrankung nicht. Die Klägerin selbst erläutert hierzu auch
nicht, worin entsprechende Beschwerden bestehen sollen.
Der Klägerin erfüllt nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens G (§ 146 Abs 1 SGB IX, § 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) und Teil D 1 (b) der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze - VersMedG -, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinischen
Verordnung vom 10.12.2008, BGBl I Nr 57 vom 15.12.2008; zum Verhältnis VersMedG zu den
früheren Anhaltspunkten vgl Urteil des erkennenden Senates vom 16.12.2009 aaO, juris ). Dies hat
das SG mit zutreffender Begründung insbesondere unter differenzierter Auseinandersetzung mit dem
Gutachten des Sachverständigen Dr. T dargelegt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs 2 SGG).
Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit der nicht persönlich geladenen Klägerin
entscheiden, ohne ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) zu
verletzen. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin in der Terminsmitteilung ausdrücklich hingewiesen
worden.
Richtige Berufungsbeklagte ist seit dem 01.01.2008 die für die Klägerin örtlich zuständige Stadt E (vgl
zur Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung Urteile des erkennenden Senats vom 05.03.2008,
L 10 SB 40/06, Juris - rechtskräftig -, sowie des 6. Senats dieses Hauses vom 12.02.2008, L 6 SB
101/06, Juris - rechtskräftig - und vom 26.02.2008, L 6 SB 35/05, Juris = BSG, Urteil vom 23.04.2009,
B 9 SB 3/08 R, Juris ).
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische /
psychogene Gehbeeinträchtigung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in
Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab
bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf
Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren §§ 145, 146 SGB IX a.F. in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG. Die inhaltlich
entsprechende gesetzliche Definition findet sich heute insbesondere in §§ 228, 229 SGB IX.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R: BSG 2015 – Öffnung für psychische Gehstörungen
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 12.05.2023 – L 5 SB 34/21: Panik/Agoraphobie
ohne spezifische Gehfunktionsstörung – G verneint
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 01.03.2024 – L 8 SB 634/23:
Autismus/Angst/vereinzelte psychogene Lähmungen – G verneint
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 25.02.2015 – L 13 SB 103/12: Psychogene
Gangstörung – G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 10. Senat Entscheidungsdatum:
21.04.2010 Aktenzeichen: L 10 SB 22/09 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Norm: § 69 Abs 4 SGB 9 Zitiervorschlag: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 21. April 2010 – L 10 SB 22/09 –, juris
Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Orientierungssatz
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens RF sind erst dann gegeben, wenn
der Schwerbehinderte in einem solchen Maße eingeschränkt ist, dass er praktisch von der Teilnahme
am öffentlichen Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und an das Haus gebunden ist. Ängste im
Verkehr sowie Platzangst bei Menschenansammlungen sind für sich allein noch nicht geeignet, den
Betroffenen dauerhaft von der Teilnahme an Veranstaltungen jeglicher Art auszuschließen. Ebenso
hat derjenige keinen Anspruch auf den Nachteilsausgleich RF, der allenfalls zeitweise an
Veranstaltungen nicht teilnehmen kann.
Verfahrensgang
vorgehend SG Düsseldorf, 1. April 2009, S 30 SB 31/08, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2009
wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr" ("G") und "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" ("RF").
Bei der im Jahre 1962 geborenen, seit 1997 berenteten Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid
vom 18.05.1999 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 aufgrund einer psychischen Erkrankung
fest. Diese Feststellung bestätigte die Beklagte im Rahmen von Nachprüfungsverfahren in den Jahren
2001 und 2006. Hierbei wurde ua in Arztbriefen der Rheinischen Kliniken E vom 05.04.2005,
10.06.2005 und 28.09.2005 über mehrmalige Unterbringungen nach dem Gesetz für psychisch
Kranke (PsychKG) und freiwillige Aufenthalte wegen aggressiven Verhaltens der Klägerin ihrer Mutter
gegenüber berichtet. Die Ärzte diagnostizierten eine Schizophrenie und beschrieben paranoide
Persönlichkeitszüge bzw eine paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen
Formenkreis. Die Klägerin sei davon überzeugt, durch eine zahnärztliche Behandlung mit Amalgam
bzw dessen Entfernung und durch eine Behandlung beim Heilpraktiker zur Entfernung von
Schwermetallen aus dem Organismus vergiftet worden zu sein. In seinem Befundbericht vom
22.02.2006 diagnostizierte der behandelnde Hausarzt Dr. X eine schwere neurotische
Persönlichkeitsstörung mit psychotischer Tendenz, Vergiftungswahn.
Am 15.08.2007 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag, gerichtet auf die Zuerkennung der
Merkzeichen G, RF und 1. Klasse. Das Versorgungsamt holte einen Behandlungs- und Befundbericht
des Internisten Dr. G (mit diversen Arztberichten) ein. Dieser stellte eine chronische Psychose mit
Ablehnung einer medikamentösen Therapie als führendes Leiden der Klägerin fest. Speziell deswegen
sei die Klägerin derzeit nicht in der Lage, die Dinge des täglichen Lebens, insbesondere
hauswirtschaftliche Verrichtungen, selbständig durchzuführen.
Nach Auswertung dieser Unterlagen stellte der ärztliche Berater des Versorgungsamtes E in seiner
gutachtlichen Stellungnahme vom 05.11.2007 als einzige Gesundheitsstörung eine psychische
Erkrankung mit einem GdB von 80 fest. Die Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen seien
nicht gegeben. Dem folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2007 den Antrag ab. Mit
dem hiergegen eingelegten Widerspruch stellte die Klägerin klar, dass sich dieser allein auf die
Nachteilsausgleiche G und RF richte. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 05.02.2008 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 06.03.2008 Klage beim Sozialgericht (SG)
Düsseldorf erhoben und weiterhin die Ansicht vertreten, angesichts ihrer Gesundheitsstörungen
stünden ihr die Nachteilsausgleiche G und RF zu.
Das SG hat zunächst einen Behandlungs- und Befundbericht bei der praktischen Ärztin Dr. H (mit
diversen ärztlichen Berichten) eingeholt und sodann Beweis erhoben durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde
und Arbeitsmedizin Dr. T, E. Dieser hat in einem Gutachten vom 12.11.2008 die chronische Psychose
mit einem Einzel-GdB von 80 und ein chronisches Wirbelsäulensyndrom mit einem Einzel-GdB von 10
bewertet. Den Gesamt- GdB beurteilte er mit 80. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit
bestehe nicht. Auch die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches RF lägen nicht vor; denn die
Klägerin sei nicht ständig an einer Teilnahme von öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art
ausgeschlossen. Sie wirke auf ihre Umgebung nicht unzumutbar abstoßend oder störend;
fremdaggressives Verhalten bestehe ebenfalls nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich
im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. T gestützt.
Gegen den am 07.04.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 07.05.2009 Berufung
eingelegt. Sie beansprucht weiterhin die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche G und RF. Den
Gutachter Dr. T lehne sie ab, weil er erkältet gewesen sei und zudem wenige Wochen vor seiner
Pensionierung gestanden habe.
Für einen für den 16.12.2009 anberaumten Verhandlungstermin hat Dr. G, Facharzt für Innere
Medizin, der Klägerin attestiert, vor allem aufgrund einer instabilen psychischen Lage könne sie nicht
an einem Gerichtstermin teilnehmen. Telefonisch hat die Klägerin mitgeteilt, zu einem späteren
Zeitpunkt an einem Verhandlungstermin teilnehmen zu wollen; ihre Umwelterkrankung sei
unberücksichtigt geblieben. In einem nachfolgend
eingeholten Befundbericht hat Dr. G ausgeführt, die Klägerin leide an diffusen psychischen
Beschwerden; er habe bei ihr paranoide Schizophrenie und eine rezidivierende depressive Störung
diagnostiziert. In der Praxis, die sie in der Regel zu Fuss allein aufsuche, finde sporadische Betreuung
statt. Zeitweilig, bei Exacerbation der psychischen Erkrankungen, sei eine Beeinträchtigung
hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen gegeben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2009 zu ändern und den Beklagten
unter Abänderung des Bescheides vom 22.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
05.02.2008 zu verurteilen, ihr die Nachteilsausgleiche "Erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" ("G") und "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht"
("RF") zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte und die
Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend die Klägerin Bezug genommen. Sie waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit der nicht persönlich geladenen Klägerin
entscheiden, ohne ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) zu
verletzen. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin in der Terminsmitteilung ausdrücklich hingewiesen
worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Richtige Berufungsbeklagte ist seit dem 01.01.2008 die für die Klägerin örtlich zuständige Stadt E (vgl
zur Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung Urteile des erkennenden Senats vom 05.03.2008,
L 10 SB 40/06, Juris - rechtskräftig -, sowie des 6. Senats dieses Hauses vom 12.02.2008, L 6 SB
101/06, Juris - rechtskräftig - und vom 26.02.2008, L 6 SB 35/05, Juris = BSG, Urteil vom 23.04.2009,
B 9 SB 3/08 R, Juris ).
Die Klage war auch zulässig, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch die
Bezirksregierung Münster zum Erlass des Widerspruchsbescheides sachlich nicht zuständig gewesen
war. Dies hat der erkennende Senat in seiner Leitentscheidung vom 16.12.2009, L 10 SB 39/09 (Urteil
abgeduckt in juris) entschieden. Anders als noch in dieser Entscheidung war der
Widerspruchsbescheid im vorliegenden Verfahren jedoch nicht aufzuheben (Urteil vom 16.12.2009,
aaO, juris ), weil der Mangel der sachlichen Zuständigkeit durch die Änderung des AG-SGG (Art 3 und
Art 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land
Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2010, JuMoG NRW, GV. NRW. S 30 ff) und Einführung des § 4a
AG-SGG mit rückwirkender Wirkung geheilt worden ist. Nach dieser Bestimmung erlässt die
Bezirksregierung Münster die Widerspruchsbescheide in Angelegenheiten nach §§ 69 und 145 SGB IX,
die den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen sind. Mit § 4a AG-SGG ist damit für den Erlass des
Widerspruchsbescheides nunmehr durch Gesetz eine andere Zuständigkeit als die der
Selbstverwaltungsbehörde iSd § 85 Abs 2 S 1 Nr 4, 2. HS SGG ausdrücklich bestimmt. Soweit gemäß
Art 4 des JuMoG NRW § 4a AG-SGG rückwirkend mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft getreten ist,
bestehen gegen diese, ausnahmsweise mögliche echte Rückwirkung keine durchgreifenden
Bedenken. Sie enthält hinsichtlich der Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster eine rein
verfahrensrechtliche Regelung und trifft den Kläger nicht in einer geschützten Rechtsposition. Ein
schutzwürdiges Vertrauen der Anspruchsteller wegen der verworrenen Rechtslage hinsichtlich der
Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde hat sich von vornherein nicht bilden können (vgl hierzu und
zur Rückwirkung: SG Dortmund, Urteil vom 12.02.2010, S 51 (3) SB 205/08, juris ). Im Übrigen ist
auch eine wesentliche Rechtsposition des Anspruchstellers nicht verkürzt worden. So hat der
erkennende Senat das Verfahren in seiner Entscheidung vom 16.12.2009 (aaO juris, Leitsatz Nr 4),
trotz der angenommenen sachlichen Unzuständigkeit in der Sache entschieden und die Berufung
insoweit zurückgewiesen.
Das SG hat die angefochtenen Bescheide zu Recht bestätigt, denn die Klägerin hat keinen Anspruch
darauf, dass die Beklagte die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Nachteilsausgleiche G und RF feststellt.
Der Klägerin erfüllt nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens G (§ 146 Abs 1 SGB IX, § 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) und Teil D 1 (b) der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze - VersMedG -, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinischen
Verordnung vom 10.12.2008, BGBl I Nr 57 vom 15.12.2008; zum Verhältnis VersMedG zu den
früheren Anhaltspunkten vgl Urteil des erkennenden Senates vom 16.12.2009 aaO, juris ). Dies hat
das SG mit zutreffender Begründung insbesondere unter differenzierter Auseinandersetzung mit dem
Gutachten des Sachverständigen Dr. T dargelegt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs 2 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Die geltend
gemachten persönlichen Einwände gegen den Gutachter geben keine Veranlassung, an der
Richtigkeit seiner Beurteilung zu zweifeln. Der SV hat sich mit der angeführten Umwelterkrankung
eingehend auseinandergesetzt. Anhaltspunkte für eine relevante Einschränkung des Gehvermögens
ergeben sich aus der angeführten Umwelterkrankung nicht. Die Klägerin selbst erläutert hierzu auch
nicht, worin entsprechende Beschwerden bestehen sollen.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs RF sind
ebenfalls nicht gegeben. Dies hat das SG zutreffend festgestellt. Auch insoweit nimmt der Senat auf
die Entscheidungsgründe Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - als öffentliche Veranstaltungen Zusammenkünfte
politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und
wirtschaftlicher Art zu verstehen sind, die länger als 30 Minuten dauern, also nicht nur Ereignisse
kultureller Art, sondern auch Sportveranstaltungen, Volksfeste, Messen, Märkte und Gottesdienste
(vg. BSG, Urteil vom 17.03.1982, 9a/9 RVs 6/81, SozR 3870 § 3 Nr 15 = BSGE 53, 175, juris,). Die
Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen kann nur dann bejaht werden, wenn der
Schwerbehinderte in einem derartigen Maße eingeschränkt ist, dass er
praktisch von der Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und an das Haus
gebunden ist. Mit dieser sehr engen Auslegung soll gewährleistet werden, dass der aus Sicht des BSG
ohnehin problematische Nachteilsausgleich RF nur den Personengruppen zugute kommt, die den
gesetzlich in § 6 Abs 1 S 1 Nr 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - ausdrücklich genannten
Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) und den aus wirtschaftlicher Bedrängnis sozial
Benachteiligten vergleichbar sind. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Auch die schwere
psychische Erkrankung macht es der Klägerin nicht unmöglich, an öffentlichen Veranstaltungen
teilzunehmen, selbst wenn viele stationäre Unterbringungen erforderlich waren und die Klägerin
paranoid-schizophren ist. Spezifische Beschwerden, die die Teilnahme an öffentlichen
Veranstaltungen nahezu unmöglich machen, sind den aktenkundigen Befunden und schriftsätzlichen
Äußerungen der Klägerin nicht zu entnehmen. Weitere, angekündigte Beweismittel, hat die Klägerin
nicht beigebracht. Die aktenkundigen Befunde und die Schilderungen der Klägerin deuten auf
gewisse Ängste im Verkehr sowie Platzangst bei Menschenansammlungen hin. Hierzu hat der
Sachverständige festgestellt, dass die Klägerin eine ausgeprägte Platzangst angegeben hat,
gleichwohl die Untersuchung in einer geschlossenen, engen Bodyplethysmographie-Kabine
problemlos toleriert wurde. Es lässt sich danach nicht feststellen, dass die Klägerin dauerhaft von der
Teilnahme an Veranstaltungen jeglicher Art ausgeschlossen ist. Gottesdienstbesuche,
Theaterbesuche, Kaffeerunden in einer Pfarrgemeinde, Lesungen in einer Buchhandlung etc sind
weniger mit größeren Menschenansammlungen verbunden. Derartige Veranstaltungen kann die
Klägerin, der es auch möglich war, zur Untersuchung beim Gutachter alleine zu erscheinen und den
Weg dorthin mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, nach Ansicht des Senats jedenfalls noch
besuchen. Wer die Menge an Menschen in Bus oder Bahn alleine erträgt, kann sicherlich auch an
kleineren Veranstaltungen teilnehmen. Die Art der Erkrankung der Klägerin, die ua mit der Fixierung
auf ihren Vergiftungswahn, mit der Verweigerung psychopharmakologischer Behandlung und mit
zahlreichen psychosomatischen Beschwerden einhergeht, deutet eher daraufhin, dass die Klägerin
krankheitsbedingt wenig Interesse am Besuch irgendwelcher Veranstaltungen hat, nicht aber, dass
sie einen Besuch nicht vornehmen könnte. Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit ihres Zustands hat Dr. G
als behandelnder Arzt in seinem im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht bestätigt, dass die
Klägerin allenfalls zeitweise, bei Exacerbation der psychischen Erkrankungen, nicht an
Veranstaltungen teilnehmen kann; für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF müsste dies aber
ständig der Fall sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 oder 2 SGG)
nicht als gegeben angesehen. Insbesondere sind durch § 4a AG-SGG die Gründe entfallen, die in der
Entscheidung vom 16.12.2009, aaO, zur Zulassung geführt haben.