LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2026 – L 13 SB 293/25
Merkzeichen RF · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Gericht Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 13.
Senat
Datum 16.01.2026
Aktenzeichen L 13 SB 293/25
ECLI ECLI:DE:LSGNRW:2026:0116.L13SB293.25.00
Ergebnis G verneint
Rechtsprechungsbereich Hörbehinderung / Orientierung
Zitiervorschlag Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 16. Januar 2026 – L 13 SB 293/25 –, juris
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 16. Januar 2026 – L 13 SB 293/25 –, juris
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens RF (Befreiung von der Rundfunkgebühr)
nach § 152 Abs. 1, 4 SGB 9 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAw ist u. a., dass der Antragsteller nicht
mehr in der Lage ist, seine Wohnung zu verlassen und Veranstaltungsorte aufzusuchen. Ist der
Betroffene nicht ans Haus gebunden, so ist ein Anspruch ausgeschlossen. 2. Voraussetzung für die
Zuerkennung des Merkzeichens G (Gehbehinderung) nach § 152 Abs. 1 und 4 SGB 9 i. V. m. § 228
Abs. 1 S. 1, 229 Abs. 1 S. 1 SGB 9 ist u. a., dass der Schwerbehinderte nicht mehr eine Wegstrecke
von zwei km in einer halben Stunde zurücklegen kann.
Entscheidende Gründe
b) Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen G sind nicht erfüllt. Rechtsgrundlage für den
geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich G sind §§ 228 Abs. 1 Satz 1, 229 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX.
Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, gegen Vorzeigen eines
entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche
Beförderung im Nahverkehr i.S.d. § 230 Abs. 1 SGB IX. Über das Vorliegen der damit angesprochenen
gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 152 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 229 Abs.
Satz 1 SGB IX n.F. ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer
infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen
oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht
ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
So gilt nach Teil D Nr. 1 d) VMG insbesondere folgendes: Danach sind die Voraussetzungen für die
Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge
einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die
Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus
können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50
gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei
Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung,
arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der
Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung
der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder
Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen
inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z.B.
chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt
anzusehen.
Dies liegt bei dem Kläger nicht vor. Im Bereich der unteren Gliedmaßen nach Ziff. 18.14 VMG hat der
Senat in seiner Entscheidung vom 28.11.2025 keinen Einzel-GdB feststellen können; die
Poyneuropathie der Füße wurde mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Besondere Auswirkungen im
o.g. Sinne auf die Gehfähigkeit folgen daraus nach dem bisherigen Beweisergebnis nicht, wie sich aus
den nachfolgenden Ausführungen zur Wegstrecke ergibt. Die inneren Leiden des Klägers
beeinträchtigen sein Gehvermögen ebenfalls nicht in dem erforderlichen Maße; so geht der
internistische Sachverständige R. von keinen verobjektivierbaren Einschränkungen in diesem Bereich
aus.
cc) Gemäß den in den VMG niedergelegten Grundsätzen für die Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G (Teil D Nr. 1 b) ist ein schwerbehinderter Mensch in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, der infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von
Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne
Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise
noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen,
kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche
Wegstrecken allgemein - d.h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei
Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Hörbehinderung /
Orientierung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung beruht bereits auf der heutigen Grundstruktur der §§ 228, 229 SGB IX in Verbindung
mit Teil D Nr. 1 VMG.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat – 14.12.2020 – L 11 SB 87/19: Eingeübte Wege ≠
allgemeine Orientierungsfähigkeit
• BSG 9. Senat – 12.11.1996 – 9 RVs 5/95: BSG – Gehörlosigkeit, Altersgrenze und § 48 SGB X
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat – 09.09.2020 – L 13 SB 40/17: Gehörlosigkeit,
Smartphone/Karten und Orientierung
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 13. Senat Entscheidungsdatum:
16.01.2026 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: L 13 SB 293/25 ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2026:0116.L13SB293.25.00 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 152 SGB 9, § 228 Abs 1 S 1 SGB 9, § 229 Abs 1 S 1 SGB 9 Zitiervorschlag:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2026 – L 13 SB 293/25 –,
juris
Voraussetzungen einer Zuerkennung der Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkgebühr) und G
(Gehbehinderung)
Orientierungssatz
1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens RF (Befreiung von der Rundfunkgebühr)
nach § 152 Abs. 1, 4 SGB 9 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAw ist u. a., dass der Antragsteller nicht
mehr in der Lage ist, seine Wohnung zu verlassen und Veranstaltungsorte aufzusuchen. Ist der
Betroffene nicht ans Haus gebunden, so ist ein Anspruch ausgeschlossen.
2. Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens G (Gehbehinderung) nach § 152 Abs. 1 und
SGB 9 i. V. m. § 228 Abs. 1 S. 1, 229 Abs. 1 S. 1 SGB 9 ist u. a., dass der Schwerbehinderte nicht
mehr eine Wegstrecke von zwei km in einer halben Stunde zurücklegen kann.
Verfahrensgang
vorgehend SG Duisburg, 17. Januar 2024, L 13 SB 293/25 nachgehend BSG 9. Senat, 15. Juni 2026, B
SB 11/26 B, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.01.2024 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden
Verschuldenskosten in Höhe von 500,00 EUR auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 00.00.0000 geborene Kläger begehrt in dem vorliegenden Verfahren nach Abtrennung noch die
Gewährung der Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkgebühr) und G (Gehbehinderung).
Der Kläger beantragte erstmals am 29.10.2018 die Feststellung eines Grad der Behinderung (GdB)
und der Merkzeichen "G", "RF" und "Gl", auch rückwirkend ab dem
01.08.2016 mit dem Zusatz "Steuer". Er leide unter einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2,
Bluthochdruck, einer Herzerkrankung, einer Polyneuropathie, Sehstörungen, Schwerhörigkeit,
Fersenspornen, einer Darmentzündung und chronischen Mittelohrentzündungen. Zum Nachweis legte
er medizinische Unterlagen vor.
Die Beklagte holte eine Auskunft der zuständigen Pflegekasse der D. W. ein, wonach weder ein Antrag
gestellt noch Pflegeleistungen gewährt würden. Ferner holte die Beklagte Befundberichte der
behandelnden Ärzte des Klägers ein, nämlich des Allgemeinmediziners I., des Diabetologen P., des
Augenarztes Q. und des Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde T..
Im Rahmen der anschließenden gutachterlichen Stellungnahmen von S. vom 06.02.2019 und vom
17.04.2019 nahm dieser zeitlich gestaffelt zu der Höhe des GdB Stellung. Die Voraussetzungen für ein
Merkzeichen lägen indes im gesamten Zeitraum nicht vor.
Mit Bescheid vom 23.04.2019 stellte die Beklagte ab Antragstellung einen GdB von 60 fest und lehnte
den Antrag im Übrigen ab.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Das Merkzeichen G sei - so der Kläger u.a. - aufgrund seiner
Fersensporne, die Schmerzen verursachten, gerechtfertigt. Die Fortbewegung sei nur mit
Schuheinlagen möglich. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF lägen schon aufgrund seiner
rechtseitigen Schwerhörigkeit vor. Er habe Probleme das gesprochene Wort zu verstehen, links sei es
besser.
Die Beklagte holte eine weitere gutachterliche Stellungnahme von Frau U. vom 13.05.2019 ein, die
u.a. mitteilte, dass auch weiterhin die Feststellung eines Merkzeichens nicht befürwortet werden
könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2019 wies die Bezirksregierung Münster sodann den
Widerspruch hinsichtlich der begehrten höheren Feststellung eines GdB als unbegründet zurück. Im
Berufungsverfahren hat sie nach Abtrennung (Beschluss vom 28.10.2025 im Verfahren L 13 SB 38/24)
und Aussetzung (Beschluss vom 30.10.2015) durch den Senat mit Widerspruchsbescheid vom
05.11.2025 den Widerspruch auch hinsichtlich der begehrten Merkzeichen als unbegründet
zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 18.06.2019 zum Sozialgericht (SG) Duisburg Klage erhoben. Der GdB -
Gesamt-GdB wie Einzel-GdBen - sei(en) zu niedrig; die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend
gewürdigt. Hinsichtlich des Merkzeichens G seien die Voraussetzungen begründet, da er auf einen
Rollator oder die Hilfe Dritter angewiesen sei. Er benötige zudem das Merkzeichen RF, da er das Haus
nicht verlassen könne. Er leide unter einer Vielzahl von Erkrankungen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23.04.2019 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.05.2019 zu verpflichten, bei ihm einen höheren GdB als 60 und das
Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "RF" festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Bescheide verwiesen und auf eine weitere im Januar 2020 übersandte gutachterliche
Stellungnahme von Frau U. Bezug genommen, die auf Grundlage der gerichtlich eingeholten
Befundberichte zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es bei dem bisherigen Gesamt-GdB ohne
Merkzeichen verbleibe. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt, nämlich erneut von I.
sowie von der Orthopädin C., dem Diabetologen H., dem Arzt für Hals-Nasen- Ohrenheilkunde T. und
dem Augenarzt G..
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten des
Internisten R. vom 13.10.2020, des Orthopäden A. vom 08.09.2020 und der Ärztin für
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Soldat vom 04.10.2020 (Beweisanordnung vom 01.07.2020). Auf den
Inhalt der Gutachten wird Bezug genommen. Im Anschluss hat das SG weitere Befundberichte der
Augenärzte Z. und X. eingeholt und ein augenärztliches Sachverständigengutachten von L.
(Beweisanordnung vom 05.08.2022 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 09.09.2022,
04.10.2022 und 27.10.2022) eingeholt, auf dessen Inhalt gleichfalls Bezug genommen wird.
In der Folge hat das SG mit Urteil vom 17.01.2024 die Klage abgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 26.02.2024 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit seiner am 07.02.2024
eingelegten Berufung gewandt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er seit dem Jahr 2016 an
Diabetes und weiteren chronischen Erkrankungen inklusive der lebenslangen Einnahme von
Medikamenten leide. Er habe zwischenzeitlich einen Rentenantrag gestellt und das SG Duisburg habe
drei gerichtliche Gutachten angeordnet (S 10 R 1044/23). Diesbezüglich hat der Kläger das
Sachverständigengutachten des Orthopäden V. vom 18.08.2024 nach ambulanter Untersuchung am
23.07.2024 aus dem Verfahren S 10 R 1044/23 übersandt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
In der Sache hat er u.a. vorgetragen, dass die von der Beklagten vorgelegte gutachterliche
Stellungnahme vom 20.01.2025 nicht korrekt sei. Auch die Wegstrecke von zwei Kilometern treffe
nicht zu, 500m seien realistischer aus seiner Sicht. Nach Zusendung des o.g. Gutachtens hat der
Kläger mehrfach um unmittelbare Entscheidung des Senats durch Urteil gebeten (z.B. Schriftsätze
vom 28.01.2025 und 03.02.2025). Es seien die Untersuchungsergebnisse der ersten Instanz zu
nutzen; ihnen sei nichts hinzuzufügen (Schriftsatz vom 18.02.2025). Die Akte könne auch ohne Urteil
direkt an das Bundesverfassungsgericht ( 2 BvR 1190/24) gesandt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.01.2024 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung
des Bescheids vom 23.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2025 zu
verpflichten, bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G"
und "RF" ab Antragstellung festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf die erstinstanzliche Entscheidung und auf eine gutachterliche Stellungnahme von Frau U.
vom 20.01.2025 Bezug genommen, die auch unter Berücksichtigung des
Sachverständigengutachtens von V. nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt sei.
Der Senat hat den Kläger gebeten, weitere medizinische Unterlagen vorzulegen (Verfügung vom
05.02.2025). Er hat daraufhin den Bericht des E. Klinikum QQ. vom 18.03.2021 zu den Akten gereicht,
aus welchem sich eine obstruktive Schlafapnoe bei APAP-Therapie und Messwerte bzgl. seines
Diabetes ergaben.
Der Senat hat am 07.03.2025 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten
durchgeführt. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Er hat sodann die Akte des SG Duisburg (S 10 R 1044/23) beigezogen. Neben dem bereits
vorliegenden Gutachten des Orthopäden V. hat der Internist und Diabetologe Y. unter dem
03.01.2025 nach ambulanter Untersuchung am 10.04.2024 ein Sachverständigengutachten erstellt.
In der Folge hat der Kläger die Durchführung einer Untersuchung bei dem
neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen abgelehnt, woraufhin der Facharzt für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie M. gemäß Anordnung des SG ein Gutachten nach Aktenlage erstellt
hat (Gutachten vom 02.12.2024). Auf den Inhalt der Gutachten wird Bezug genommen.
Das BVerfG hat zu dem hiesigen Verfahren den Beschluss vom 07.07.2025 (1 BvR 1120/25)
übermittelt, in dem der klägerische Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.
Der Kläger hat sodann noch einen HNO-ärztlichen Befund vom 30.10.2025 zu den Akten gereicht, zu
dem der Senat im Verfahren L 13 SB 38/24 von der Sachverständigen Soldat eine ergänzende
gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in
diesem Verfahren, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten Senat L 13 SB 38/24 und SG Duisburg
S 10 R 1044/23 sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; diese sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Streitgegenständlich ist dabei nach der Abtrennung durch
Beschluss vom 28.10.2025 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen
"G" und "RF". Die Zuerkennung des Merkzeichens "Gl" hat der Kläger nicht fortgeführt. Auch begehrt
er nur noch die Gewährung der Merkzeichen ab Antragstellung und nicht mehr rückwirkend für die
Vergangenheit.
I. Dabei ist die am 07.02.2024 durch den Kläger persönlich eingelegte Berufung gegen das am
26.02.2024 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.01.2024 zulässig, insbesondere
gemäß den §§ 143, 144 SGG ohne gerichtliche Zulassung statthaft, sowie form- und fristgerecht
eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 63, 65d SGG). Unerheblich ist dabei, dass
tatsächlich die schriftlichen Entscheidungsgründe dem Kläger erst am 26.02.2024 zugestellt worden
sind und die Berufung insofern verfrüht einging; jedenfalls wurde die Berufung erst nach Verkündung
des Urteils eingelegt (vgl. dazu: Wehrhahn in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 143 ).
II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn seine Klage ist durch das SG zu Recht als
unbegründet abgewiesen worden.
34 1. Die Klage ist zunächst zulässig. Für das auf Feststellung von Merkzeichen gerichtete Begehren
des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG
statthaft (BSG, Urteil vom 25.10.2012, B 9 SB 2/12 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 16; BSG, Urteil vom
09.03.2023, B 9 SB 1/22 R, juris; Senat, Urteil vom 30.08.2024, L 13 SB 327/21, juris) und auch im
Übrigen zulässig (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 90; 78 Abs. 1 Satz 1; 85 Abs. 3 Satz 1 SGG).
35 2. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in
seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG), denn er hat keinen Anspruch auf Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G und RF ab Antragstellung.
Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung sind § 152 Abs. 1 und 4 Sozialgesetzbuch Neuntes
Buch (SGB IX) in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 3234).
Nach § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung und dem
GdB auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen sind.
a) Das Merkzeichen RF besteht bei dem Kläger nicht. Ein Anspruch darauf stützt sich auf § 152 Abs. 1,
SGB IX i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAw), wenn der
schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 16.09.2024,
L 3 SB 54/20, juris). Diese folgen hier aus § 4 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen
Rundfundbeitragsstaatsvertrags vom 13.12.2011. Nach § 4 Abs. 2 des Rundfundbeitragsstaatsvertrag
wird der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 auf Antrag auf ein Drittel ermäßigt, bei blinden oder nicht
nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von
wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung (Nr. 1), bei hörgeschädigte Menschen, die gehörlos
sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich
ist (Nr. 2) oder bei behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend
wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht
teilnehmen können (Nr. 3).
aa) Der Kläger ist weder blind noch bedingt seine Sehbehinderung einen Einzel-GdB von wenigstens
60. Im Verfahren L 13 SB 38/24 hat der Senat einen Einzel-GdB für den Funktionsbereich Sehorgane
von 20 angenommen (Urteil vom 28.11.2025 - L 13 SB 38/24). Auf die dortige Begründung nimmt er
Bezug.
bb) Der Kläger ist auch weder gehörlos noch bedarf er Hörhilfen, mit denen ihm auch keine
ausreichende Verständigung möglich ist. Unstreitig ist der Kläger nicht gehörlos. Es liegen auch keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger unter Nutzung von Hörhilfen nicht ausreichend
verständigen kann. Entsprechendes wird klägerseits auch nicht substantiiert vorgetragen. Zwar
konnte der Senat mangels Mitwirkung des Klägers die Höhe des Einzel-GdB im Funktionssystem "Hör-
und Gleichgewichtsorgan" nach Teil
B Ziff. 5 VMG letztlich nicht sicher bestimmen. Nach der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme der
hals-nasen-ohrenärztlichen Sachverständigen Soldat liegt dieser jedoch allenfalls im Bereich eines
GdB von 15 bis 30. Auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 28.11.2025 (L 13 SB 38/24)
wird Bezug genommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 28.11.2025 und vom
16.01.2026 hat sich der Senat jedoch ein Bild davon machen können, dass dem Kläger mittels der
getragenen Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist, wie er auch selbst wiederholt
betont hat.
cc) Letztlich hat der Kläger weder einen Gesamt-GdB von 80 noch kann er wegen seines Leidens nicht
ständig an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen.
(1) Im Rahmen seiner Entscheidung im Parallelverfahren hat der Senat einen den bisher bestehenden
Gesamt-GdB von 60 überschreitenden GdB nicht feststellen können. Zusammenfassend ergaben sich
dort und damit auch vorliegend folgende GdB-Werte für die jeweiligen Funktionssysteme, wobei der
Senat bezüglich der jeweiligen Begründungen auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom
28.11.2025 (L 13 SB 38/24) Bezug nimmt:
Funktionssystem E-GdB Stoffwechsel, innere Sekretion 40 Nervensystem und Psyche 20
Verdauungsorgane 10 Harnorgan 0 Herz und Kreislauf 20 Blut, blutbildende Organe, Immunsystem 0
Brustkorb, tiefere Atemwege und Lunge 20 Sehorgane 20 Hör- und Gleichgewichtsorgan 10
Halterungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten 10
Daraus folgt zur Überzeugung des Senats nach den ihm zur Verfügung stehenden
Erkenntnismöglichkeiten kein Gesamt-GdB über dem bestehenden Wert von 60. Der aktuelle Wert für
das Funktionssystem "Hör- und Gleichgewichtsorgan" war dabei mangels Mitwirkung des Klägers
nicht ermittelbar; die Beweislast trägt er. Selbst wenn man diesen Wert - wie die Sachverständige -
mit einem Gesamt-Einzel-GdB von 20 bewerten würde, würde dies letztlich nicht zu einer Erhöhung
führen, da maßgebliche Einschränkungen der Teilhabe auch dann nicht ersehbar wären. Aufgrund des
neuen Befundes kann nicht festgestellt werden, dass sich dieser Wert zudem erhöht.
(2) Es bestehen auch keine Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger wegen seines Leidens nicht ständig
an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.
Entscheidend ist dabei letztlich, dass der Mensch mit Behinderung - unabhängig von den
tatsächlichen Möglichkeiten - bei abstrakter Betrachtung auch unter dem Einsatz von Hilfspersonen
oder technischen Hilfsmitteln wie einem Rollstuhl nicht in der Lage ist, seine Wohnung zu verlassen
und Veranstaltungsorte aufzusuchen, z.B. bei andauernder Bettlägerigkeit (Palsherm in: jurisPK-SGB
IX, 4. Aufl., § 152 ). Hier kann nicht im Ansatz festgestellt werden, dass der Kläger, der an den
jeweiligen Sitzungen des Senats
ohne sichtbare orthopädische Hilfsmittel teilgenommen hat, "praktisch an das Haus gebunden ist"
(vgl. BSG, Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs 2/96, juris).
b) Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen G sind nicht erfüllt. Rechtsgrundlage für den
geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich G sind §§ 228 Abs. 1 Satz 1, 229 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX.
Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, gegen Vorzeigen eines
entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche
Beförderung im Nahverkehr i.S.d. § 230 Abs. 1 SGB IX. Über das Vorliegen der damit angesprochenen
gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 152 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 229 Abs.
Satz 1 SGB IX n.F. ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer
infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen
oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht
ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
aa) Der Kläger gehört zunächst nicht zum Kreis der hilflosen oder gehörlosen behinderten Menschen,
welche stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben (vgl. Teil D Nr. 1 a VMG).
bb) Auch leidet er nicht an den in den VMG unter Abschnitt D Nr. 1 d) bis f) enthaltenen
Regelbeispielen genannten internistischen Funktionseinschränkungen, hirnorganischen Anfällen bzw.
an Störungen der Orientierungsfähigkeit infolge extremer Seh- oder Hörbehinderung bzw. geistiger
Behinderung in einer Ausprägung, welche die Feststellung des Merkzeichens G rechtfertigen würde.
So gilt nach Teil D Nr. 1 d) VMG insbesondere folgendes: Danach sind die Voraussetzungen für die
Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge
einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die
Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus
können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50
gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei
Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung,
arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der
Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung
der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder
Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen
inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z.B.
chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt
anzusehen.
Dies liegt bei dem Kläger nicht vor. Im Bereich der unteren Gliedmaßen nach Ziff. 18.14 VMG hat der
Senat in seiner Entscheidung vom 28.11.2025 keinen Einzel-GdB feststellen können; die
Poyneuropathie der Füße wurde mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Besondere Auswirkungen im
o.g. Sinne auf die Gehfähigkeit folgen daraus nach dem bisherigen Beweisergebnis nicht, wie sich aus
den nachfolgenden Ausführungen zur Wegstrecke ergibt. Die inneren Leiden des Klägers
beeinträchtigen sein Gehvermögen ebenfalls nicht in dem erforderlichen Maße; so geht der
internistische Sachverständige R. von keinen verobjektivierbaren Einschränkungen in diesem Bereich
aus.
cc) Gemäß den in den VMG niedergelegten Grundsätzen für die Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G (Teil D Nr. 1 b) ist ein schwerbehinderter Mensch in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, der infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von
Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne
Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise
noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen,
kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche
Wegstrecken allgemein - d.h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei
Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
Der Kläger ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem festgestellten GdB von 60. Dafür, dass er in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, bestehen jedoch keine
tragfähigen Anhaltspunkte. Der Kläger behauptet, die als ortsübliche Wegstrecke geltende Strecke
von etwa zwei Kilometern nicht in etwa einer halben Stunde zurücklegen zu können. Er bezieht sich
dazu auf den Orthopäden V., der in seinem Gutachten vom 18.08.2024 die rentenrechtliche
Wegefähigkeit des Klägers festgestellt hat. Innere Leiden, Anfälle oder Störungen der
Orientierungsfähigkeit trägt der Kläger hingegen in diesem Zusammenhang nicht vor; solche sind
auch in diesem Bereich nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch aus den
Äußerungen des Gutachters V. nicht zu schließen, dass eine weitere Gehstrecke für ihn nicht möglich
ist. Soweit V. diese auf die rentenrechtlichen Voraussetzungen von Fußwegen arbeitstäglich viermal
über 500 Meter je Einzelstrecke in weniger als 20 Minuten beschränkt, bezieht er sich dazu auf
anamnestisch geäußerte Schmerzen des Klägers im Rücken, die bis in die Füße ausstrahlen würden.
Hier lassen sich diese klägerischen Angaben bereits nicht mit den allenfalls leichtgradigen
funktionellen Auswirkungen im Bereich der Wirbelsäule (Ziff. 18.9 VMG) in Einklang bringen, für die
der Sachverständige A. einen Einzel-GdB von 10 vorschlug, dem der Senat gefolgt ist. Darüber hinaus
hat der Sachverständige V. das klägerische Gangbild barfuß und in Schuhen als flüssig, nicht
verlangsamt und nicht hinkend beschrieben. Es besteht nicht die Notwendigkeit zur Benutzung von
Gehhilfen, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst noch einmal bestätigt
hat. Die differenzierten Stand- und Gangarten sind uneingeschränkt möglich. Die Beweglichkeit der
großen und kleinen Gelenke im Bereich der unteren Extremitäten sind nicht eingeschränkt. Es zeigen
sich normale Gebrauchshinweise der unteren Extremitäten. Es bestehen keine
nervenwurzelbezogenen sensomotorischen Defizite im Bereich der unteren Extremitäten.
Röntgenlogisch zeigen sich keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen des rechten
Kniegelenks. Ähnlich äußerte sich auch bereits im hiesigen Verfahren der orthopädische
Sachverständige A. zum Gangbild (normal, Konfektionsschuhe, Treppen frei im Wechselschritt). Nach
ihm kann der Kläger eine Wegstrecke bis zwei km zu Fuß innerhalb von 30 bis 40 Minuten
zurücklegen. Zudem finden sich in der Akte deutliche Anzeichen dafür, dass zur Verifizierung von
Beschwerden allein die anamnestischen Angaben des Klägers nicht zielführend sind. Darauf verwies
z.B. der behandelnde Diabetologe H. (Befundbericht vom 04.12.2019, Ziff. 4) und dies bestätigt sich
auch in dem Sachverständigengutachten R.. Dort ergab z.B. die Sehschärfenprüfung bei dem Kläger,
der allein mit dem PKW angereist war, eine hochgradige Sehbehinderung, die sich sowohl in dem
weiteren Verhalten (vgl. Gutachten S. 41) also auch später in dem augenärztlichen Gutachten von
Prof. L. keineswegs bestätigten.
Selbst wenn der Senat hier noch einen Ermittlungsansatz sehen würde, wären ihm weitergehende
Ermittlungsmöglichkeiten nach § 103 SGG aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers
verwehrt. Der Kläger hat sich sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.11.2025
(L 13 SB 38/24) und nun am 16.01.2026 mehrfach ausdrücklich weiterer Ermittlungsmöglichkeiten
von Amts wegen, insbesondere einer erneuten Begutachtung, verschlossen. Auch
Schweigepflichtentbindungserklärungen für behandelnde Ärzte liegen dem Senat nicht vor. Der
Kläger hat stattdessen vorgetragen, dass alle relevanten medizinischen Unterlagen bereits
aktenkundig seien und dem Senat insofern zur Verfügung stünden; diesen sei nichts mehr
hinzuzufügen. Auch auf den Hinweis der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht hat er erklärt, für
weitere Ermittlungen nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Hinweise auf die mangenden
Erfolgsaussichten nach der bisherigen Beweislage hat der Senat bereits mehrfach erteilt, doch der
Kläger hat an seiner Haltung festgehalten.
Beteiligte sind nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren zur
Mitwirkung verpflichtet; dabei besteht im gerichtlichen Verfahren auch die Verpflichtung, sich ärztlich
untersuchen zu lassen, soweit dies zumutbar ist (BSG, Urteil vom 11.11.1971, 1 RA 63/70, juris; BSG,
Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 1/20 R, BSGE 135, 74; Senat, Urteil vom 17.01.2020, L 13 VG 58/16,
nachgehend: BSG, Beschluss vom 12.08.2020, B 9 V 27/20 B; Mushoff in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand
26.09.2022, § 103 ; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 SGG).
Objektive Gründe, die eine Unzumutbarkeit einer ambulanten Untersuchung oder der Duldung
weiterer Ermittlungen im schriftlichen Verfahren nach Abgabe von
Schweigepflichtentbindungserklärungen begründen würden, liegen weder nach Aktenlage vor noch
sind diese substantiiert vorgetragen worden. Bei unterlassener Mitwirkung gehen daraus ergebende
Beweisnachteile zu Lasten des Betroffenen (Senat, Urteil vom 26.07.2024, L 13 SB 84/19; Senat,
Urteil vom 12.09.2025, L 13 VG 50/22). Zwar entbindet auch die mangelnde Mitwirkung eines
Beteiligten das Gericht im Wege der Amtsermittlung nicht von der Pflicht, die noch möglichen
Ermittlungen im Sinne des § 103 SGG anzustellen (BSG, Beschluss vom 23.06.2015, B 1 KR 17/15 B,
juris). Dieser Verpflichtung ist der Senat, soweit er sich dazu gedrängt sehen musste, jedoch
nachgekommen (ergänzende Stellungnahme zum neuen HNO-ärztlichen Befund im Verfahren L 13 SB
38/24).
dd) Einen Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat über die genannten Regelbeispiele
hinausgehend auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund
anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare
Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom
11.08.2015, B 9 SB 1/14 R, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.08.2025, L 13 SB 31/24,
juris). Auch diesbezüglich bestehen keine Anhaltspunkte; entsprechendes wurde auch nicht
vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat zudem im Rahmen seines Ermessens
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger sogenannte Verschuldenskosten gemäß § 192
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen,
die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die
Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die
Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine
missbräuchliche Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von
jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 19.12.2002, 2 BvR 1255/02, juris; BVerfG, Beschluss vom 03.07.1995, 2 BvR 1379/95,
juris).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist im Verhandlungstermin des Senats am
16.01.2026 eingehend auf die Aussichtslosigkeit und Missbräuchlichkeit der Fortführung des
Rechtsstreits angesichts des eindeutigen Beweisergebnisses und seiner verweigernden
Verfahrensführung hingewiesen worden. Es gibt derzeit keine verobjektivierbare ärztliche Äußerung,
die das Begehren des Klägers stützt. Der Kläger hat ohne sachbezogene Auseinandersetzung mit dem
Beweisergebnis an seinem Begehren und seinen laienhaften und selektiven Überlegungen zum
medizinischen Sachverhalt festgehalten und auf einem Urteil beharrt.
Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat durch Schätzung des Kostenaufwands für die
Fortführung des Berufungsverfahrens festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass es sich bei § 192
SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Schmidt in: Meyer- Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
14. Aufl. § 192 m.w.N.), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich
finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt. Dies hat zur
Konsequenz, dass der Beteiligte in einem solchen Fall die tatsächlichen Kosten für die weitere
Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (LSG NRW, Beschluss vom 08.12.2016, L 4 U 575/16; LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.02.2012, L 29 AS 1144/11, juris). Als verursachter Kostenbetrag
gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem
Landessozialgericht ein Betrag von mindestens 225,00 EUR. Im Übrigen können die anfallenden
Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden
Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu
berücksichtigen (Schmidt, a.a.O. § 192 ).
Allein für das Absetzen des Urteils durch den Berichterstatter sind mindestens drei
Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die durch die Mitbefassung der weiteren
Berufsrichter verursachten mindestens zwei weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer
Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350,00 bis 450,00 DM (dies entspricht ca. 180,00 EUR bis
230,00 EUR) angesetzt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011, L 13 R 2150/10, juris
m.w.N.). Selbst unter Berücksichtigung dieser für 1986/1987 geltenden Werte, die sich
zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich gesteigert haben dürften, sind
somit allein für die zur Absetzung des Urteils erforderlichen Richterarbeitsstunden Kosten in Höhe von
mindestens 900,00 EUR entstanden, ohne dass hierbei die Kosten der Servicekräfte, die an der
Ausfertigung des Urteils mitwirken oder die allgemeinen Gerichtshaltungskosten berücksichtigt wären
(vgl. insg. LSG NRW, Urteil vom 29.11.2022, L 15 U 549/20, juris). Die dem Kläger auferlegten Kosten
i.H.v. 500,00 EUR liegen damit noch deutlich unter den Kosten, die er mit der Weiterführung des
Rechtsstreits tatsächlich verursacht hat. Bei der Bestimmung der Kostenhöhe hat der Senat zu
Gunsten des Klägers geringe Einkommensverhältnisse unterstellt.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.