LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2007 – L 13 SB 87/03
Merkzeichen RF · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Tenor in Kürze
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 14. Mai 2003
geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 14.Mai2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8.Oktober2002 und des Teilanerkenntnis- ses vom 18.Februar2003
verurteilt, für den Kläger die gesundheitlichen Voraussetzun- gen des Merkzeichens H ab dem
1.Juli2003 anzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger
ein Viertel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zuerkennung der gesundheitlichen Voraussetzun- gen des
Merkzeichens „H“ (Hilflosigkeit) und des Merkzeichens „RF“ (Befreiung von der
Rundfundgebührenpflicht). 2 Der im Mai 1955 geborene, geschiedene Kläger, der alleine in einer
3-Zimmer-Wohnung im 1. Stock eines Siedlungshauses lebt, leidet an zahlreichen Erkrankungen,
wobei im Mittelpunkt eine schwerwiegende Alkoholabhängigkeit und eine dadurch bedingte kör-
perliche und geistige Schädigung steht. So besteht eine schwere toxische Polyneuropa- thie mit
Teillähmung der Beine verbunden mit einer deutlichen Ataxie mit nahezu skur- rilen Bewegungen. Auf
internistischem Fachgebiet wurde eine chronische Alkoholkrank- heit mit cerebralem Anfallsleiden
sowie eine chronische Pankreatitis festgestellt und ein Verdacht auf eine ethyltoxische Leberzirrhose
geäußert. Auf augenärztlichem Fachgebiet bestehen bei bestimmten Blickrichtungen nebeneinander
stehende Doppelbilder und ei- ne Gesichtsfeldeinschränkung wahrscheinlich aufgrund eines
hirnorganischen Psycho- syndroms. 3 Vom Versorgungsamt Oldenburg …
Kernaussage
Dauernde Rollstuhlbenutzung auch innerhalb der Wohnung kann die Regelvermutung für H erfüllen.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich Rollstuhl zuzuordnen. Für die praktische Prüfung ist
insbesondere folgender Punkt maßgeblich: Regelvermutung Rollstuhl auch im Wohnraum
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Fundstelle, tragende Gründe und Einordnung in die Rechtsprechung
Zitiervorschlag / Fundstelle Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.
Juni 2007 – L 13 SB 87/03 –, juris
ECLI ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0628.L13SB87.03.0A
Dokumenttyp Urteil
Ergebnis zu H H bejaht
Stellenwert Landessozialgerichtliche Anwendungs- bzw.
Einzelfallentscheidung; besonders aussagekräftig für
vergleichbare Tatsachenkonstellationen.
Quellenstatus Volltext / Primärquelle vorhanden.
Leit-/Orientierungssatz der Primärquelle
• 1. Die Vorschriften über die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" begegnen keinen verfas-
sungsrechtlichen Bedenken (entgegen LSG Hamburg vom 8.8.2006 - L 4 SB 22/05).
• 2. Eine ungünstige Wohnsituation (schlecht geschnittene Räume, ungünstige Wohnlage) ist ohne
Einfluss auf die Zuerkennung des Merkzeichens "RF".
• 3. Zu den Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens "H" bei "Rollstuhlpflichtigkeit" im
Sinne des Regelbeispiels in Nr 21 Abs 6 der AHP 2005.
Weitere Fundstellen laut Primärquelle
Keine gesonderte Fundstellenrubrik im vorliegenden Datensatz ausgelesen; maßgeblich ist der
Zitiervorschlag oben.
Verfahrensgang laut Primärquelle
vorgehend SG Osnabrück, 14. Mai 2003, S 7 SB 370/02, Urteil Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Entgegen Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 8. August 2006, L 4 SB 22/05
Besonders relevante Passagen aus den Entscheidungsgründen
32 2. Indessen ist die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger des Merkzeichen „H“ zu ver- sagen,
rechtlich zu beanstanden. Nach § 3 Nr. 2 d. Schwerbehindertenausweisverord- nung erhält das
Merkzeichen „H“ der schwerbehinderte Mensch, der hilflos im Sinne von § 33 b
Einkommenssteuergesetz oder entsprechender Vorschriften ist. Zur näheren Be- stimmung der
Hilflosigkeit kann dabei auf die AHP - dort Teil A Nr. 21 - zurückgegriffen werden. Nach Nr. …
Urteil darauf hingewiesen, dass die unterste Grenze für die Grundpflege im Umfang von mindestens
täglich etwa einer Stunde für die Frage der Hilflosigkeit mit von Bedeutung ist. Dabei hat das SG in
überzeugender Weise festgestellt, dass diese zeitlichen Voraus- setzungen beim Kläger nicht erfüllt
werden, da er in verschiedenster Hinsicht durchaus noch in der Lage ist, die täglichen Verrichtungen
bei der Körperpflege, der Ernährung und der Kommunikation selbst durchzuführen. Soweit sich Dr. Z.
in seinem Gutachten vom 20. …
Allerdings kann nach Nr. 21 Abs. 6 der AHP bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund
ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheb- lichen Umfang erfordern,
im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das
Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind, dies gilt u. a. stets bei Querschnittslähmung und „anderen
Behinderungen, die auf Dauer und stän- dig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines
Rollstuhls erfordern“. Diese Voraussetzungen sind hier nach Ansicht des Senates erfüllt. Im
Befundbericht des Dr. Z. vom AA. in J. vom 26. …
Die Passagen sind zur schnellen Orientierung gekürzt. Für den vollständigen Zusammenhang ist der unten
wiedergegebene Entscheidungstext maßgeblich.
Querverweise innerhalb der H-Rechtsprechung
Problemkreis: Rollstuhl / schwere körperliche Behinderung
• Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 2023 – L 6 SB 1577/23 –
Gegen-/Kontrastentscheidung im Ergebnis
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2022 – L 13 SB 97/20 –
Gegen-/Kontrastentscheidung im Ergebnis
Redaktioneller Hinweis:
Die Einordnung trennt bewusst zwischen dem vom Gericht tatsächlich entschiedenen
Streitgegenstand und bloßen Nebenfragen. Bei älteren Entscheidungen ist für die heutige Anwendung
zusätzlich zu prüfen, ob die damals maßgeblichen AHP- bzw. VMG-Regeln zwischenzeitlich geändert
wurden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 13 SB 87/03 ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0628.L13SB87.03.0A Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 69 Abs 4 SGB 9, § 69 Abs 1 SGB 9, § 3 Abs 1 Nr 5 SchwbAwV, § 3 Abs 1 Nr 2 SchwbAwV, §
33b EStG ... mehr Zitiervorschlag: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. Juni
2007 – L 13 SB 87/03 –, juris
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merk- zeichen "RF" und "H" im Schwerbehindertenrecht
Leitsatz
1. Die Vorschriften über die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" begegnen keinen verfas-
sungsrechtlichen Bedenken (entgegen LSG Hamburg vom 8.8.2006 - L 4 SB 22/05).
2. Eine ungünstige Wohnsituation (schlecht geschnittene Räume, ungünstige Wohnlage) ist ohne
Einfluss auf die Zuerkennung des Merkzeichens "RF".
3. Zu den Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens "H" bei "Rollstuhlpflichtigkeit" im
Sinne des Regelbeispiels in Nr 21 Abs 6 der AHP 2005.
Verfahrensgang
vorgehend SG Osnabrück, 14. Mai 2003, S 7 SB 370/02, Urteil Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Entgegen Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 8. August 2006, L 4 SB 22/05
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 14. Mai 2003
geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 14.Mai2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8.Oktober2002 und des Teilanerkenntnis- ses vom 18.Februar2003
verurteilt, für den Kläger die gesundheitlichen Voraussetzun- gen des Merkzeichens H ab dem
1.Juli2003 anzuerkennen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger ein Viertel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zuerkennung der gesundheitlichen Voraussetzun- gen des
Merkzeichens „H“ (Hilflosigkeit) und des Merkzeichens „RF“ (Befreiung von der
Rundfundgebührenpflicht).
Der im Mai 1955 geborene, geschiedene Kläger, der alleine in einer 3-Zimmer-Wohnung im 1. Stock
eines Siedlungshauses lebt, leidet an zahlreichen Erkrankungen, wobei im Mittelpunkt eine
schwerwiegende Alkoholabhängigkeit und eine dadurch bedingte kör- perliche und geistige
Schädigung steht. So besteht eine schwere toxische Polyneuropa- thie mit Teillähmung der Beine
verbunden mit einer deutlichen Ataxie mit nahezu skur- rilen Bewegungen. Auf internistischem
Fachgebiet wurde eine chronische Alkoholkrank- heit mit cerebralem Anfallsleiden sowie eine
chronische Pankreatitis festgestellt und ein Verdacht auf eine ethyltoxische Leberzirrhose geäußert.
Auf augenärztlichem Fachgebiet bestehen bei bestimmten Blickrichtungen nebeneinander stehende
Doppelbilder und ei- ne Gesichtsfeldeinschränkung wahrscheinlich aufgrund eines hirnorganischen
Psycho- syndroms.
Vom Versorgungsamt Oldenburg - Außenstelle Osnabrück - wurden mit Ausführungsbe- scheid vom
23. Oktober 2000 mit Wirkung ab dem 3. August 2000 ein Grad der Behin- derung (GdB) von
insgesamt 80 und die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ festge- stellt. Dem lagen folgende
Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
4 1. Alkoholkrankheit, hirnorganische Anfälle, alkohol-toxische Polyneuropathie (Einzel- GdB: 60),
5 2. Gefügestörung und Verschleiß im Bereich der Wirbelsäule, operierter Bandscheiben- vorfall
(Einzel-GdB: 30),
6 3. Magengeschwürsleiden (Einzel-GdB: 20),
7 4. chronische Bronchitis (Einzel-GdB: 20).
Mit Neufeststellungsantrag vom 16. Februar 2001 hat der Kläger eine Erhöhung seines Gesamt-GdB
und die Zuerkennung der Merkzeichen „B“, „aG“, „H“ und „RF“ beantragt. Auf Veranlassung des
Beklagten legte daraufhin der Facharzt für Innere Medizin Dr. I., J., unter dem 8. Mai 2001 einen
Befundbericht vor, dem als Anlagen ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherungen in Niedersachsen von Dr. K. vom 13. September 2000 sowie Arztbriefe
der Neurologischen Abteilung des L., J., Chefarzt Dr. M. /Assistenzärztin N. vom 9. Januar 2001 sowie
ein Bericht der Inneren Ab- teilung des Christlichen Klinikums in O., Chefarzt Dr. P. /Oberärztin Dr. Q.
vom 2. März 2001 beigefügt waren. Nach dem Befundbericht des Dr. I. bestehe beim Kläger eine in-
komplette Parese beider Beine vom Unterschenkelbereich abwärts, so dass er ohne Geh- hilfe nicht
laufen könne. Bei einem Zustand nach zweimaligen Bandscheibenoperationen bestehe immer noch
eine Neigung zu Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich und re- zidivierenden Lumboischialgien im
Sinne eines Postnukleotomie-Syndroms.
Außerdem zog der Beklagte einen für die damalige Bundesversicherungsanstalt für An- gestellte
angefertigten Entlassungsbericht der R., S., des Facharztes für Innere Medizin und Psychiaters Dr. T.
und der Assistenzärztin U. vom 16. Mai 2001 bei, der nach einem stationären Aufenthalt des Klägers
in der Zeit vom 22. Februar bis zum 2. Mai 2001 in der Klinik angefertigt worden war. Dort heißt es u.
a. hinsichtlich des Klägers: „Stand si-
cher, Gang breitbeinig, unsicher, ohne fremde Hilfe nicht möglich“. Bei der Entlassung konnte der
Kläger sich mit einem Rollator fortbewegen.
Daraufhin holte der Beklagte eine versorgungsärztliche Stellungnahme durch Dr. V. un- ter dem 7.
Mai 2002 ein, der einen Gesamt-GdB von 90 und die Zuerkennung der Merk- zeichen „G“ und „B“
vorschlug (1. Alkoholkrankheit, hirnorganische Anfälle, alkoholtoxi- sche Neuropathie,
Gleichgewichtsstörungen: Einzel-GdB: 70, 2. Gefügestörung und Ver- schleiß im Bereich der
Wirbelsäule, operierter Bandscheibenvorfall: Einzel-GdB: 30, 3. Magengeschwürsleiden: Einzel-GdB:
20 und 4. Bronchitis: Einzel-GdB 20). Daraufhin gab der Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2002 dem
Neufeststellungsbegehren des Klä- gers insoweit statt, dass der Gesamt-GdB ab dem 20. Februar
2001 auf 90 angehoben und die Merkzeichen „G“ und „B“ zuerkannt wurden. Die Anerkennung der
beantragten Merkzeichen „aG“, „H“ und „RF“ wurden indessen abgelehnt. Dazu wurde in der Begrün-
dung des Bescheides ausgeführt, dass es für die Annahme einer dauernden Hilflosigkeit daran fehle,
dass der Kläger nicht in erheblichem Umfange für die Verrichtungen im Ab- lauf des täglichen Lebens
einer umfangreichen Hilfe bedürfe. Dies komme nur dann in Betracht, wenn der Behinderte im
Bereich der Grundpflege täglich mindestens zwei St- unden an Pflegeleistungen benötige. Auch sei er
durch die anerkannten Funktionsein- schränkungen nicht ständig außerstande, an öffentlichen
Veranstaltungen teilzunehmen. Denn bei Zuhilfenahme einer Begleitperson und etwa eines Rollstuhls
sei er nicht allge- mein und umfassend von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen
ausgeschlos- sen.
Dagegen legte der Kläger am 22. Mai 2002 Widerspruch ein und wies zur Begründung darauf hin,
dass er Rollstuhlfahrer sei. Aufgrund seiner schweren Alkoholerkrankung und der ihm ständig
drohenden epileptischen Anfälle sei er praktisch an seine Wohnung ge- bunden; daher müssten ihm
die begehrten Merkzeichen zuerkannt werden.
Der Beklagte zog daraufhin aus einem Verfahren, in dem es um die dem Kläger zuste- hende
Pflegestufe ging, das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversiche- rung
Niedersachsen, Frau Dr. W., vom 19. September 2001 bei, in welchem der tägliche Pflegebedarf mit
deutlich weniger als 90 Minuten angegeben wurde. Außerdem zog der Beklagte ein im vorgenannten
Verfahren erstelltes Gutachten des staatlich anerkannten Krankenpflegers A. X. vom 11. August 2002
bei. In diesem Gutachten heißt es u. a., dass der Kläger zwar gehen, stehen und Treppen steigen
könne, dies jedoch nur, wenn er sich abstützen könne oder dabei massiv unterstützt werde, da sein
Gangbild schwankend, breitbeinig und ataktisch geprägt sei. Ließe man ihn dabei los, würde er
hinstürzen, ein freies Stehen und Gehen sei nicht möglich. Insgesamt wurde in diesem Gutachten der
Grundpflegebedarf mit 56 Minuten in Ansatz gebracht. Nach Beteiligung seines versor-
gungsärztlichen Dienstes, in der Dr. Y. unter dem 16. September 2002 seine Stellung- nahme abgab,
wies der Beklagten den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2002 als
unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 16. Oktober 2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Er
hat vorgetragen: Innerhalb seiner nur 53 m² großen Wohnung könne er sich nicht mit einem Rollator
oder einem Rollstuhl fortbewegen, da dies die Wohnverhältnis- se nicht zuließen. Auch benötige er bei
den wiederkehrenden Verrichtungen des tägli- chen Lebens, wie z. B. dem An- und Ausziehen sowie
den hauswirtschaftlichen Versor- gungen, erhebliche Hilfe, so dass er als hilflos im Sinne der
Vorschriften anzusehen sei. Wegen seiner Erkrankungen sei er auch ständig an die Wohnung
gebunden, so dass die Rundfunkgebühren-Befreiung gerechtfertigt sei. Das SG hat Beweis erhoben
durch Ein-
holung eines Gutachtens des Chefarztes der Neurologischen Abteilung des L. in J., Dr. Z., der unter
dem 20. Dezember 2002 im Ergebnis die begehrte Zuerkennung der Merkzei- chen bejahte. Zwar
könne der Kläger noch einen Teil der täglichen Verrichtungen selbst durchführen (wie etwa das
Waschen, Rasieren, Zerkleinern und Einnehmen der Speisen oder ähnliches), jedoch bedürfe er bei
anderen Dingen (wie z. B. dem An- und Ausklei- den, dem Verrichten der Notdurft und der Bewegung
im Freien) dauernd fremder Hil- fe. Außerdem müsse eine fremde Hilfsperson in ständiger
Bereitschaft stehen, so dass das Merkzeichen „H“ angebracht sei. Ebenso sei die Zuerkennung des
Merkzeichens „RF“ gerechtfertigt, da es bei einer Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen erhebli-
che Schwierigkeiten beim Transport mit dem Rollstuhl geben würde, was in diesem Falle wohl nicht
zumutbar sei.
Nach Beteiligung des versorgungsärztlichen Dienstes gab daraufhin der Beklagte hin- sichtlich des
ebenfalls streitigen Begehrens auf Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ un- ter dem 18. Februar 2003
ein Teil-Anerkenntnis ab und erstellte am 26. Februar 2003 ei- nen entsprechenden
Ausführungsbescheid. In diesem Bescheid wurde zugleich der Ge- samt-GdB auf 100 erhöht und
hinsichtlich der anerkannten Funktionsstörungen unter der Nr. 1 als weitere Beeinträchtigung
„Gleichgewichtsstörungen“ hinzugefügt. Der Kläger hat das Teil-Anerkenntnis angenommen und sein
weiteres Begehren im sozialgerichtli- chen Streitverfahren verfolgt.
Mit Urteil vom 14. Mai 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
dass der Kläger zwar auf einen Rollstuhl angewiesen sei und unter zahlrei- chen Erkrankungen leide,
indessen aber nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der beiden noch streitigen
Merkzeichen erfülle. Denn aus den beiden vorliegenden pfle- gerischen Gutachten ergebe sich, dass
der Zeitaufwand hinsichtlich der Grundpflege un- ter der Mindestgrenze von einer Stunde liege, was
aber nach der Rechtsprechung gefor- dert werden müsse. Die im Gutachten des Sachverständigen Dr.
Z. angesprochene stän- dige Hilfebereitschaft durch die Lebensgefährtin des Klägers führe nicht zu
einer ande- ren Beurteilung, weil nicht jederzeit eine konkrete und akute Lebensgefahr aufgrund des
Anfallsleidens des Klägers oder einer Gefahr von Stürzen bestehe. Auch könne die Rund-
funkgebühren-Befreiung nicht gewährt werden, weil die vom Gutachter Dr. Z. angeführ- ten
allgemeinen Schwierigkeiten bei der Nutzung eines Rollstuhls nicht ausreichten. Tat- sächlich könne
der Kläger aber mit einem Rollstuhl und in Begleitung durch andere Per- sonen durchaus in
zumutbarer Weise an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen.
Gegen dieses ihm am 23. Juni 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. Juli 2003 eingelegte
Berufung des Klägers. Er macht geltend: Aufgrund seiner Multimorbidität und zunehmenden
Verwahrlosung sei er ständig an einen Aufenthalt in seiner Wohnung ge- bunden. Er sei daher hilflos
im Sinne der Vorschriften. Auch könne er nicht allein mit dem Rollstuhl an öffentlichen
Veranstaltungen teilnehmen, so dass ihm die Rundfunkge- bühren-Befreiung zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 14. Mai 2003 aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, für ihn die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“
und des Merkzeichens „H“ ab dem Februar 2001 festzustellen so- wie
den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober
2002 in der Gestalt des Teilanerkenntnisses vom 18. Februar 2003 abzuändern, soweit sie dem
entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide und verteidigt das
erstinstanzliche Urteil.
Im Berufungsverfahren wurden Befundberichte des Dr. Z. vom AA. in J. vom 26. Septem- ber 2003,
des behandelnden Internisten Dr. I., J., vom 11. Oktober 2003 und der Ortho- päden AB. /Dr. AC. vom
9. Oktober 2003 eingeholt. Ferner wurde der Sozialmediziner Dr. AD., AE., mit der Erstellung eines
Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der streitigen Merkzeichen beauftragt, das dieser
unter dem 3. Februar 2004 nach einer Un- tersuchung des Klägers erstellte. Danach bedürfe der
Kläger bei einigen regelmäßig wie- derkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens der Fremdhilfe,
bei zahlreichen an- deren Verrichtungen aber nicht. Eine ständige Bereitschaft zu Hilfeleistungen sei
nicht erforderlich. Innerhalb der Wohnung bewege er sich überwiegend auf dem Gesäß rut- schend;
außerhalb des Hauses sei mit Fremdhilfe die Nutzung eines Rollstuhls möglich. Der
versorgungsärztliche Dienst des Beklagten wurde dazu angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand
der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerechte eingelegte, statthafte Berufung (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz - SGG -), über die der Senat gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG im
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist teilweise
begründet. Die angefochtenen Bescheide begegnen insoweit keinen durch- greifenden rechtlichen
Bedenken, als die Zuerkennung des Merkzeichen „RF“ versagt wurde. Indessen hat er aber Anspruch
auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraus- setzungen des Merkzeichens „H“ ab Juli 2003. Dazu
im Einzelnen:
Gemäß § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - in der Fassung der Bekanntma- chung vom 19.
Juni 2001 (BGBl. I, S. 1046, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Au- gust 2006, BGBl. I, S. 1897,
1909) stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Gesetzes
zuständigen Behörden über das Vorliegen der Behinde- rung und den Grad der Behinderung einen
Ausweis entsprechend der Schwerbehinder- tenausweisverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, S. 1739, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli
2004, BGBl. I, S. 1950, 2009) aus. Im Interesse der Gleichbehandlung aller behinderten Menschen
erfolgt die konkrete Fest- setzung nach Maßgabe der in den „Anhaltspunkten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP,
heraus- gegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, aktuelle Ausga- be:
2005) niedergelegten Maßstäben. Diese sind zwar kein Gesetz und auch nicht auf- grund einer
gesetzlichen Ermächtigung erlassen. Es handelt sich jedoch bei ihnen um ei- ne auf besonderer
medizinischer Sachkunde beruhenden Ausarbeitung, die die möglichst
gleichmäßige Anwendung dieser Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP engen
das Ermessen der Verwaltung und von Ärzten ein, führen zur Gleichbehand- lung und sind deshalb
auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten
Bewertungsmaßstäbe, so ist nach der Rechtspre- chung grundsätzlich von diesen auszugehen
(Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18. September 2003, BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 2
Rdn. 18). Deshalb stützt sich der erkennende Senat in seiner ständigen Rechtsprechung auf die
genannten AHP.
28 1. Entgegen der Ansicht des Klägers erfüllt er nicht die Voraussetzungen für die Zuerken- nung des
Merkzeichens „RF“, wie es in § 3 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung angesprochen ist.
Danach ist für den schwerbehinderten Menschen dieses Merkzeichen dann einzutragen, wenn er die
landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Vorausset- zungen für die Befreiung von der
Rundfundgebührenpflicht erfüllt. Nach § 6 Ziffer 8 des Gesetzes zum
Rundfundgebühren-Staatsvertrag (RGebStV) vom 31. August 1991 (Nds- GVBl. S. 311, zuletzt
geändert durch Art. 7 des Staatsvertrages vom 31. Juli 2006, Nds GVBl. 2007, S. 54) werden auf
Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht natürliche Perso- nen befreit, die als behinderte Menschen
wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstal- tungen ständig nicht teilnehmen können und deren
GdB nicht nur vorübergehend we- nigstens 80 beträgt.
Dabei hat der Senat keine Bedenken, die betreffenden Vorschriften anzuwenden und als gültige
Anspruchsnorm für das Begehren des Klägers anzusehen. Zwar wird vereinzelt die Auffassung
vertreten, die landesrechtlichen Regelungen über die Rundfundgebühren- befreiung aus
gesundheitlichen Gründen würden nicht der bundesrechtlichen Ermäch- tigungsnorm (hier § 126 Abs.
SGB IX) entsprechen, weil ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter
Rundfunk- und Fernsehteilnehmer nicht mehr vorhanden sei, da der überwiegende Teil der deutschen
Bevölkerung - völlig unabhän- gig von Behinderungen - nahezu vollständig Rundfunk höre und
fernsehe (so LSG Ham- burg, Urteil vom 8. August 2006 - L 4 SB 22/05 - in: Sozialrecht aktuell 2007,
71). Indes- sen überzeugt diese Ansicht nicht. Selbst wenn man meinen sollte, eine Rundfunkgebüh-
renbefreiung von behinderten Menschen letztlich zu Lasten der übrigen Pflichtigen bei der Bezahlung
von Rundfunkgebühren sei rechtlich nicht geboten, weil fast die gesamte Bevölkerung diesen
Mehraufwand trage, so könnte sich allenfalls ein nicht begünstigter Rundfunkgebührenzahler darauf
berufen, dass behinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit seien. Aber auch dies wür- de nicht weiter führen, da für diese
Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund - nämlich die schwerwiegende Behinderung der
betreffenden Befreiten - gegeben ist. Von einer rechtswidrigen Gebührenbefreiung kann mithin keine
Rede sein.
Zu Recht wird im angefochtenen Urteil auch davon ausgegangen, dass der Kläger das Merkmal des
„ständig-nicht-teilnehmen-Könnens an öffentlichen Veranstaltungen“ nicht erfüllt. Nach Nr. 33 Abs. 2
c der AHP sind davon diejenigen behinderten Menschen be- troffen, bei denen schwere
Bewegungsstörungen bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder
technischen Hilfsmitteln - wie z. B. einem Roll- stuhl - tatsächlich öffentliche Veranstaltungen in
zumutbarer Weise nicht besuchen kön- nen. Mit anderen Worten kommt es also darauf an, ob die
behinderten Menschen all- gemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sind. Dazu
genügt es also nicht, wenn die Teilnahme an einzelnen, oder auch zahlreichen Veranstaltungen dem
Be- treffenden nicht möglich ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde zutreffend im angefochtenen Urteil darge- legt, dass es
dem Kläger durchaus möglich ist, mit Hilfe einer Begleitperson und eines Rollstuhls seine Wohnung zu
verlassen und dann als Rollstuhlfahrer am Leben in der Ge- sellschaft und an öffentlichen
Veranstaltungen teilzunehmen. Dies wird überzeugend und schlüssig im Gutachten von Dr. AD. vom
3. Februar 2004 dargelegt. Wenn dem- gegenüber der Gutachter Dr. Z. in seinem Gutachten vom 20.
Dezember 2002 und im späteren Befundbericht vom 26. September 2003 im Ergebnis eine andere
Ansicht ver- tritt, so überzeugt dies nicht. Denn er knüpft in seiner Betrachtung an die tatsächlichen
Wohn- und Verhaltensweisen des Klägers an, ohne auf die körperlichen und/oder geisti- gen
Fähigkeiten des Klägers einzugehen. Die tatsächlichen Verhaltensweisen sind aber nicht
entscheidungserheblich, vielmehr kommt es darauf an, ob es dem Kläger möglich wäre, die Wohnung
mit Hilfe einer Begleitperson im Rollstuhl zu verlassen. Eine ungüns- tige Wohnsituation kann- schon
aus Gründen der Gleichbehandlung - keinen Einfluss auf die Anerkennung des Merkzeichens „RF“
haben. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juni 1987 - 9a RVs 27/85 - in SozR
3870 § 3 Nr. 25 = BehindR 1988, 143, Urteil vom 9. August 1995 - 9 RVs 3/95 - BehindR 1996, 50), der
sich der Senat aus eigener Überzeugung angeschlossen hat (so bereits Urteil vom 08.05.2007 - Az. L
13/2 SB 34/06, V. n. b.), ist das Risiko einer ungünstig geschnittenen Wohnung oder einer un-
günstigen Wohnlage von jedermann selbst zu tragen. Solange ein Schwerbehinderter mit technischen
Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öf- fentliche Veranstaltungen
aufsuchen kann, ist er daher von der Teilnahme am öffent- lichen Geschehen nicht ausgeschlossen.
Dass möglicherweise Transportmöglichkeiten durch Sozialdienste nicht rund um die Uhr, sondern nur
auf jeweilige Anforderung und manchmal nicht in den späten Abendstunden zur Verfügung stehen, ist
dabei unerheb- lich. Denn auch nicht behinderte Menschen ohne eigenes Kraftfahrzeug und in einer
un- günstigen Wohnlage sind von ähnlichen Schwierigkeiten betroffen.
32 2. Indessen ist die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger des Merkzeichen „H“ zu ver- sagen,
rechtlich zu beanstanden. Nach § 3 Nr. 2 d. Schwerbehindertenausweisverord- nung erhält das
Merkzeichen „H“ der schwerbehinderte Mensch, der hilflos im Sinne von § 33 b
Einkommenssteuergesetz oder entsprechender Vorschriften ist. Zur näheren Be- stimmung der
Hilflosigkeit kann dabei auf die AHP - dort Teil A Nr. 21 - zurückgegriffen werden. Nach Nr. 21.2 der
AHP ist als hilflos derjenige Mensch anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur
vorübergehend für eine Reihe von häufig und re- gelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur
Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer
Anleitung zu den ge- nannten Fachrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd
geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Diese
ständige Bereitschaft ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen aku- ter
Lebensgefahr notwendig ist (vgl. Nr. 21.3 der AHP). Dabei muss der Umfang der not- wendigen Hilfe
erheblich sein; hauswirtschaftliche Versorgungstätigkeiten müssen au- ßer Betracht bleiben (vgl. Nr.
21.4 der AHP). Hinsichtlich des Ausmaßes des angespro- chenen Hilfebedarfs kann dieses erst dann
angenommen werden, wenn es sich um min- destens drei Verrichtungen handelt, die einen
Hilfebedarf in erheblichem Umfang erfor- derlich machen und zudem dieser regelmäßig einen
täglichen Zeitaufwand von mindes- tens zwei Stunden erreicht (vgl. BSG, Urteil vom 24. November
2005 - B 9 a SB 1/05 R - in: SozR 4-3250 § 69 Nr. 3; Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R - in:
SozR 4-3250 § 69 Nr. 1). Zutreffend hat zwar das SG zur Ausfüllung dieses Begriffs im angefochtenen
Urteil darauf hingewiesen, dass die unterste Grenze für die Grundpflege im Umfang von mindestens
täglich etwa einer Stunde für die Frage der Hilflosigkeit mit von Bedeutung ist. Dabei hat das SG in
überzeugender Weise festgestellt, dass diese zeitlichen Voraus- setzungen beim Kläger nicht erfüllt
werden, da er in verschiedenster Hinsicht durchaus noch in der Lage ist, die täglichen Verrichtungen
bei der Körperpflege, der Ernährung und der Kommunikation selbst durchzuführen. Soweit sich Dr. Z.
in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2002, welches vom SG eingeholt wurde, hinsichtlich des
Merkzei- chens „H“ für eine Zuerkennung ausspricht, bleibt die Begründung völlig allgemein und vage
und orientiert sich in keiner Weise am erforderlichen zeitlichen Aufwand der not- wendigen
Grundpflege für den Kläger. Insbesondere überzeugt es nicht, wenn in diesem Gutachten von einer
ständigen Bereitschaft durch eine Betreuungsperson die Rede ist. Denn aus dem Gutachten ergibt
sich keineswegs eine ständige drohende Sturzgefahr oder sonstwie jederzeit möglicherweise
eintretende Lebensgefährdung für den Kläger. Ein nur allgemein praktischer und wünschenswerter
Hilfebedarf vermag aber nicht dazu zuführen, das Merkzeichen „H“ zuzuerkennen. Denn praktische
Hilfeleistungen und per- sönliche Ansprache können - so wünschenswert sie sind - nicht die Annahme
begründen, der Kläger sei ohne sie hilflos.
Allerdings kann nach Nr. 21 Abs. 6 der AHP bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund
ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheb- lichen Umfang erfordern,
im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das
Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind, dies gilt u. a. stets bei Querschnittslähmung und „anderen
Behinderungen, die auf Dauer und stän- dig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines
Rollstuhls erfordern“. Diese Voraussetzungen sind hier nach Ansicht des Senates erfüllt. Im
Befundbericht des Dr. Z. vom AA. in J. vom 26. September 2003, der an eine Untersuchung des
Klägers im Ju- li 2003 anknüpft, wird von einer nunmehr eingetretenen „Rollstuhlpflichtigkeit“ des Klä-
gers gesprochen. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. AD. in seinem Gutachten
vom 3. Februar 2004 bewegt sich der Kläger innerhalb seiner Wohnung ganz überwiegend auf dem
Gesäß rutschend; außerhalb der Wohnung wird ein Rollstuhl ge- nutzt, der überwiegend von
Hilfspersonen geschoben wird. Nach den überzeugenden Feststellungen dieses Sachverständigen ist
der Kläger nicht in der Lage, ohne Fremdhilfe oder Fixierung an festen Gegenständen zu stehen.
Selbst bei Hilfe und Abstützen durch eine Hilfsperson ist ein Stehen nur kurzfristig möglich. Beim
Steh-Geh-Versuch anläss- lich der ambulanten Begutachtung wurde der Kläger mit Fremdhilfe und
gleichzeitigem Abstützen mit dem rechten Arm in die aufrechte Position gebracht. Er stand dann, ein-
seitig am linken Arm gestützt durch einen Bekannten, in leicht vornübergebeugter Hal- tung. So
konnten nach dem Gutachten nur zwei, drei Schritte mit sehr grobschlägigem Tremor und massiver
Ataxie zurückgelegt werden. Dann setzte ein verstärkter Tremor in beiden Beinen ein mit Einsacken
in den Kniegelenken. Im Gutachten kommt Dr. AD. zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Steh- und
Gehunfähigkeit im täglichen Leben be- stehe. Dies belegt nach Ansicht des Senates, dass der Kläger -
entsprechend dem Regel- beispiel - auf die Benutzung eines Rollstuhles auch innerhalb der Wohnung
ständig ange- wiesen ist.
Dass der Kläger tatsächlich in der Wohnung keinen Rollstuhl oder ein ähnliches Hilfsmit- tel benutzt,
spricht nicht gegen die hier vom Senat vorgenommene Annahme der „Erfor- derlichkeit“ der Nutzung
eines Rollstuhles. Denn bei diesem Merkmal in den AHP kommt es rechtslogisch nicht darauf an, ob
tatsächlich ein Rollstuhl genutzt wird. Auch ist es entgegen der versorgungsärztlichen Stellungnahme
vom 20. April 2007 nicht von aus-
schlaggebender Bedeutung, dass das Gehvermögen des Klägers nicht wie bei einem
Querschnittsgelähmten vollständig aufgehoben ist. Zwar gibt es nach dem Gutachten des Dr. AD.
eine unauffällige Spontanmotorik beim Überschlagen der Beine und es kön- nen die Beine in
gestreckter Haltung im Sitzen angehoben werden. Dies betrifft aber je- weils nur die sitzende Haltung,
widerlegt aber zur Überzeugung des Senats nicht, dass der Kläger nicht mehr stehen und gehen kann
und damit nicht mehr in der Lage ist, sich mit Gehhilfen oder Ähnlichen innerhalb der Wohnung von
einem Ort zum anderen Ort zu bewegen.
Da bereits der Vorgutachter Dr. Z. im Befundbericht vom 26. September 2003 dem Klä- ger
inzwischen „Rollstuhlpflichtigkeit“ attestiert hat und dieser Bericht sich auf eine Un- tersuchung vom
1. Juli 2003 bezieht, ist der Senat der Überzeugung, dass ab diesem Zeitpunkt die Zuerkennung des
Merkzeichens „H“ wegen Erfüllung des Regelbeispiels zu erfolgen hat. Für eine frühere Zuerkennung
fehlt es aber an hinreichend überzeugenden Erkenntnissen. So konnte der Kläger z. B. bei der
ambulanten Begutachtung durch Dr. Z. im Dezember 2002 nach eigenen Angaben sich noch mit
einem Gehstock fortbewe- gen; auch war nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme im Mai 2001
noch ein Ge- hen mit dem Rollator und im September 2001 ein Treppensteigen möglich. Daher kann
nach Überzeugung des Senates die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ erst ab dem 1. Juli 2003
erfolgen. Denn erst zu diesem Zeitpunkt wurde erstmals die Rollstuhlpflichtig- keit des Klägers
festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Berufung
des Klägers hinsichtlich des Merkzeichens „RF“ keinen und hinsichtlich des Merkzeichens „H“ nur ab
einem deutlich späteren Zeitpunkt Erfolg hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (vgl. § 160 Abs. 2 N und 2 SGG).