Hessisches LSG, 28.01.2025 – L 3 SB 18/19
Merkzeichen RF · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Tenor in Kürze
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge- richts Fulda vom 25. Januar
2019 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine
Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin rückwirkend bzw. ab dem 9. Oktober 2017 ein höherer
Grad der Behinderung (GdB) zusteht und ob die Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB
IX) vorliegen. 2 Die 1952 geborene Klägerin führte bereits zahlreiche Verfahren gegen das beklagte
Land. Nachdem das beklagte Land mit Bescheid vom 20. November 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 ab dem 1. Februar 2006 einen Gesamt- GdB von 70
festgestellt und das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen „G“, „B“, „H“ und „RF“
abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Ful- da (Aktenzeichen S 6 SB 30/08).
In dem Klageverfahren wurden Befundberichte des In- ternisten Dr. B. vom 23. Juli 2008, des Charité
Campus Virchow-Klinikums vom 21. No- vember 2008 und des Facharztes für Orthopädie Dr. C. vom
9. Juli 2009 eingeholt. Auf der Basis der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. D. vom 11.
September 2009 erließ das beklagte …
Kernaussage
Für die H-Seite nur ergänzend; Hauptgegenstand ist die GdB-Änderung.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich Randentscheidung zuzuordnen. Für die praktische Prüfung
ist insbesondere folgender Punkt maßgeblich: H als Nebenfrage
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Fundstelle, tragende Gründe und Einordnung in die Rechtsprechung
Zitiervorschlag / Fundstelle Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Januar 2025
– L 3 SB 18/19 –, juris
ECLI ECLI:DE:LSGHE:2025:0128.L3SB18.19.00
Dokumenttyp Urteil
Ergebnis zu H H verneint
Stellenwert Rand-/Verfahrensentscheidung – für H nur mit dem auf
dieser Seite erläuterten begrenzten Aussagegehalt
verwenden.
Quellenstatus Volltext / Primärquelle vorhanden.
Leit-/Orientierungssatz der Primärquelle
• 1. Eine wesentliche Änderung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht nach § 48 Abs.
S. 1 SGB 10 liegt dann vor, wenn der geänderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate
angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt.
• 2. Aus einem Teil-GdB von 50 für eine Schädigung des Gehirns und der Psyche, einem solchen von 20
für eine Gesichtsneuralgie, einem GdB von 20 für ein Wirbelsäulenleiden und jeweils einem Teil-GdB
von 10 für eine chronische Bronchitis und für einen Bluthochdruck ist ein Ge- samt-GdB von 60 zu
bilden.
Weitere Fundstellen laut Primärquelle
Keine gesonderte Fundstellenrubrik im vorliegenden Datensatz ausgelesen; maßgeblich ist der
Zitiervorschlag oben.
Verfahrensgang laut Primärquelle
vorgehend SG Fulda 14. Kammer, 25. Januar 2019, S 14 SB 7/18, Gerichtsbescheid nachgehend BSG
9. Senat, 6. Juni 2025, B 9 SB 7/25 BH, PKH abgelehnt, Beschluss
Besonders relevante Passagen aus den Entscheidungsgründen
Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwerbe- hinderte
Mensch hilflos im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) oder entspre- chender Vorschriften
ist (vgl. § 3 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung – Schw- bAwV –; BSG, Urteil vom 24.
November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris ). Gemäß § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG in der Fassung ab 15.
Dezember 2020 bzw. gemäß § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG in der Fassung bis zum 14. …
Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG jene Verrichtungen, die in den Berei- chen der
psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation anfal- len, während
Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht einge- schlossen sind (vgl. BSG,
Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris mwN.). Hilflosigkeit liegt im oben genannten
Sinne auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen
Verrichtungen des täglichen Le- bens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber
infolge einer An- triebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vorn …
Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b Abs. 3 EStG angesprochenen Hilfebedarfs in Be- zug auf die
genannten Verrichtungen geht das BSG davon aus, dass die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe
von Verrichtungen" regelmäßig erst dann angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens
drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen. Die
Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit
fremder Hilfe möglichen Ver- richtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. …
Die Passagen sind zur schnellen Orientierung gekürzt. Für den vollständigen Zusammenhang ist der unten
wiedergegebene Entscheidungstext maßgeblich.
Querverweise innerhalb der H-Rechtsprechung
Keine eigenständige krankheits- oder problembezogene Vergleichsgruppe innerhalb des derzeitigen
H-Korpus gebildet.
Redaktioneller Hinweis:
Die Einordnung trennt bewusst zwischen dem vom Gericht tatsächlich entschiedenen
Streitgegenstand und bloßen Nebenfragen. Bei älteren Entscheidungen ist für die heutige Anwendung
zusätzlich zu prüfen, ob die damals maßgeblichen AHP- bzw. VMG-Regeln zwischenzeitlich geändert
wurden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 3 SB 18/19 ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2025:0128.L3SB18.19.00 Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 152 Abs 1 SGB 9, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 Zitiervorschlag: Hessisches Landessozialgericht,
Urteil vom 28. Januar 2025 – L 3 SB 18/19 –, juris
Bildung des Gesamtgrades der Behinderung im Schwerbe- hindertenrecht - wesentliche Änderung des
Gesamt-GdB
Orientierungssatz
1. Eine wesentliche Änderung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht nach § 48
Abs. 1 S. 1 SGB 10 liegt dann vor, wenn der geänderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate
angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt.
2. Aus einem Teil-GdB von 50 für eine Schädigung des Gehirns und der Psyche, einem solchen von 20
für eine Gesichtsneuralgie, einem GdB von 20 für ein Wirbelsäulenleiden und jeweils einem Teil-GdB
von 10 für eine chronische Bronchitis und für einen Bluthochdruck ist ein Ge- samt-GdB von 60 zu
bilden.
Verfahrensgang
vorgehend SG Fulda 14. Kammer, 25. Januar 2019, S 14 SB 7/18, Gerichtsbescheid nachgehend BSG
9. Senat, 6. Juni 2025, B 9 SB 7/25 BH, PKH abgelehnt, Beschluss
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge- richts Fulda vom 25. Januar
2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin rückwirkend bzw. ab dem 9. Oktober 2017 ein höherer
Grad der Behinderung (GdB) zusteht und ob die Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB
IX) vorliegen.
Die 1952 geborene Klägerin führte bereits zahlreiche Verfahren gegen das beklagte Land. Nachdem
das beklagte Land mit Bescheid vom 20. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
20. Februar 2008 ab dem 1. Februar 2006 einen Gesamt-
GdB von 70 festgestellt und das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen „G“, „B“, „H“ und
„RF“ abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Ful- da (Aktenzeichen S 6 SB
30/08). In dem Klageverfahren wurden Befundberichte des In- ternisten Dr. B. vom 23. Juli 2008, des
Charité Campus Virchow-Klinikums vom 21. No- vember 2008 und des Facharztes für Orthopädie Dr.
C. vom 9. Juli 2009 eingeholt. Auf der Basis der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. D. vom
11. September 2009 erließ das beklagte Land einen Abhilfebescheid vom 15. September 2009,
wonach der GdB der Klägerin ab dem 1. Januar 2008 insgesamt 80 beträgt. Die Voraussetzungen zur
Feststellung von Merkzeichen lägen nicht vor. Die weitergehende Klage wies das Sozial- gericht mit
Urteil vom 16. November 2009 ab.
Im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 4 SB 61/09 holte das Hessische Landes- sozialgericht
einen weiteren Befundbericht bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. C. vom 21. Juni 2010 sowie einen
Befundbericht des Allgemeinmediziners E. vom 2. November 2010 ein und zog das Gutachten des
MDK vom 27. März 2007 (keine Pflegestufe) bei. So- dann gab das Hessische Landessozialgericht ein
Sachverständigengutachten des Fach- arztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. H. vom
15. November 2011 in Auftrag. Durch Beschluss vom 3. Februar 2012 wurde die Berufung der
Klägerin zurück- gewiesen.
Im Rahmen eines weiteren Antrages holte das beklagte Land einen weiteren Befund- bericht der
hausärztlichen Praxis Drs. F. vom 22. Juli 2014 sowie des Zahnarztes Dr. G. vom 12. Mai 2014 ein. Der
Verschlimmerungsantrag wurde mit Bescheid vom 27. August 2014 abgelehnt.
Nachdem im Rahmen eines weiteren Antrages der Klägerin das Pflegegutachten des MDK vom 6.
Februar 2017 (keine Pflegebedürftigkeit – Zeitaufwand Grundpflege 0 Minu- ten; Zeitaufwand
Hauswirtschaftliche Versorgung: 30 Minuten; keine eingeschränkten Alltagskompetenzen) vorgelegt
worden war, hörte das beklagte Land nach Einholung ei- ner gutachterlichen Stellungnahme vom 5.
April 2017 die Klägerin mit Schreiben vom 3. Mai 2017 dazu an, dass beabsichtigt sei, den GdB auf 60
herabzusetzen. Einen entspre- chenden Bescheid erließ das beklagte Land am 27. Juni 2017. Dabei
wurden ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme vom 5. April 2017 folgende
Gesundheitsstörungen mit folgenden Einzel-GdB berücksichtigt:
6 - Psychische Krankheit 50 - Gesichtsneuralgie 20 - Funktionsstörung der Wirbelsäulen 20 -
Chronische Bronchitis 10 - Bluthochdruck 10 - Ekzem 10.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag zur Fest- stellung der
Schwerbehinderteneigenschaft „auf 100 %“ und machte die Merkzeichen „aG“, „H“, „B“, „Bl“ und
„RF“ geltend. Sie führte aus, dass es sich um eine rückwirken- de Antragstellung handele. Sie nahm
insbesondere Bezug auf frühere Unfälle. Sie sei
ein „Gewalt- und Unfall-Daueropfer“. Sie nahm Bezug auf Mobbing, Freiheitsentziehung,
Misshandlungen, Diskriminierung, Willkür, grobfahrlässige ärztliche Behandlungsfehler, unterlassene
Hilfeleistung, Nicht- und Falschberatungen sowie Schikane. Versuchte Mor- de an ihr und ihren
inzwischen verstorbenen Eltern seien billigend in Kauf genommen worden. Sie berief sich auf
Beweislastumkehr, Herstellungsansprüche und „grobfahrläs- sige Falschgutachten“, falsche
Diagnosen und Befunde sowie auf Ansprüche auf eine rückwirkende Erwerbsunfähigkeitsrente und
Schmerzensgeld gegen das beklagte Land und „sonstige Gesamtschädiger“. Sie begehre
Schadensersatz und Schmerzensgeld nebst Zinsen, Lastenausgleiche, Verletztenrente, Opferrente
und Opferschutz. Sie ver- wies hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes insbesondere auf
geschwollene Füße, ihr „zerstörtes Gesicht“, Augen- und Ohrenbeeinträchtigungen,
Schluckbeschwerden, Ver- brennungen und Angstpsychosen. Seit 2013 hätten keine Hausarzttermine
mehr statt- gefunden. Zudem legte die Klägerin Schreiben und Unterlagen aus Verfahren gegen an-
dere Sozialversicherungsträger vor, etwa gegen die Barmer unter Verweis auf Ereignisse in ihrem
privaten und beruflichen Leben bzw. unter Verweis auf ihre Leidenszeit bzw. ihr „Martyrium“.
Mit Bescheid vom 9. November 2017 lehnte das beklagte Land den Antrag auf Neufest- stellung ab.
Der Gesamt-GdB betrage weiterhin 60. Die Voraussetzungen zur Feststel- lung von Merkzeichen lägen
nicht vor. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbrin- gens legte die Klägerin Widerspruch ein.
Nach Einholung einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 wies das
beklagte Land den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2017
zurück.
Die Klägerin hat am 16. Januar 2018 Klage bei dem Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) er- hoben.
Unter Vertiefung ihres Vorbringens und unter Behauptung von Amtspflichtverletzungen und von
Strafrechtsverstößen und Verstößen gegen zahlreiche zivil- und strafrechtliche Vorschriften hat die
Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag wiederholt. Ihre Erkrankun- gen hätten sich
(lebensbedrohlich) verschlechtert. Hausärzte würden sich weigern zur Behandlung zu kommen.
Zusätzlich hat die Klägerin verschiedene Unterlagen aus ihrem privaten und beruflichen Leben und
aus anderen sozialgerichtlichen Verfahren (etwa: L 5 R 316/12, S 8 U 111/17, S 6 VE 2/18, S 3 R
188/18, L 1 VE 26/18 RG, S 8 SF 10/18 AB, L 3 U 75/18, S 13 R 3/17, S 13 R 109/22, S 13 R 191/17, S
R 140/19, L 1 VE 38/22, L 5 R 116/20, L 5 R 89/23, S 11 P 69/22, L 5 R 43/24, S 8 U 111/17) gegen
andere Sozial- versicherungsträger (z.B. die Barmer, die Barmer Pflegekasse, die Deutsche
Rentenver- sicherung Bund, die BG Verkehr) vorgelegt, die mit (teilweise schwer leserlichen) Anmer-
kungen versehen sind und in denen auch immer wieder Schadensersatz, Schmerzens- geld und
Verzugsschäden angesprochen wurden). Auch auf § 580 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 Zi- vilprozessordnung (ZPO)
und §§ 199, 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird Bezug ge- nommen sowie auf die „Haftung
mehrerer Schädiger“ und „Notar- und Anwaltshaftung“, „Richterhaftung, Staats- und Amtshaftung“
und „Verursacherhaftung“.
Das Sozialgericht hat mit Klageeingang am 18. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass ei- ne
Strafanzeige nur bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden könne. Ein
Erklärungsformular zur Befreiung von behandelnden Ärzten und von Behörden von der
Schweigepflicht hat die Klägerin zwar ausgefüllt und an das Sozialgericht geschickt, dabei jedoch die
Absätze zur Schweigepflichtentbindung durchgestrichen. Sie stimme
nur „eingeschränkt zu“. Das Sozialgericht hat der Klägerin mitgeteilt, dass zunächst Be- fundberichte
angefordert werden. Daraufhin hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht mehr ärztlich behandelt
worden sei. Sie hat immer wieder Atteste des Allgemeinmedizi- ners E., insbesondere vom 16. Juni
2009, vom 2. November 2009, vom 1. Februar 2010 und vom 29. Januar 2011, vorgelegt sowie eine
Vorsorgevollmacht zugunsten ihres Le- bensgefährten K. vom 4. Januar 2017. Eine Prozessverbindung
hat die Klägerin immer wieder beantragt.
Ein Befundbericht des Allgemeinmediziners E. hat das Sozialgericht nicht einholen kön- nen, da dieser
bereits im Ruhestand war. Die Praxis Dr. C. hat am 5. April 2018 mitge- teilt, dass die Klägerin seit
etwa 10 Jahren nicht mehr in der Praxis gewesen sei.
Daraufhin hat das Sozialgericht ein Gutachten nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Arztes für
Neurologie und Psychiatrie Dr. R. und der Fachärztin für Orthopädie Dr. M. in Auftrag gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin eine „Sofortige Beschwerde“ erhoben.
Das Sozialgericht hat mit Verfügung vom 12. April 2018 sodann darauf hingewiesen, dass die Klägerin
zur Mitwirkung verpflichtet sei, dass die Nichtaufklärbarkeit ihrer ge- sundheitlichen Einschränkungen
zu ihren Lasten gehe und dass sie die objektive Beweis- last trage.
Sodann hat die Klägerin das Einladungsschreiben des Dr. R. zur Untersuchung vom 11. April 2018
vorgelegt und die Sachverständigen abgelehnt. Diese seien keine unabhängi- gen und neutralen
Sachverständige. Die Ablehnung erfolge wegen „Selbstschutz und Op- ferschutz“. Aufgrund
schlechter Erfahrungen habe sie Misstrauen gegen die Neutralität der „sogenannten
Sachverständigen“. Es werde um Rückforderung der Akten gebeten, da die
Sachverständigengutachten gegen ihren Willen und unter Verstoß gegen den Da- tenschutz in Auftrag
gegeben worden seien. Die Klägerin hat „wiederholte Falschgutach- ten“ und
„Falschbegutachtungen“ im Rahmen des Befangenheitsantrages behauptet.
Das Sozialgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 22. Mai 2018 die Befangenheitsanträge der Klägerin
gegen Dr. R. und Dr. M. abgelehnt. Eine Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 22. Mai
2019 hat das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2018 als unzulässig
verworfen (Aktenzeichen L 3 SB 75/18 B). Eine Gegenvor- stellung der Klägerin hat das Sozialgericht
mit Beschluss vom 22. Januar 2019 und eine Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23. Januar 2019 als
unzulässig verworfen (Aktenzei- chen S 14 SB 11/19 RG). Eine Beschwerde gegen den Beschluss des
Sozialgerichts vom 22. Januar 2019 hat das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 1. April
2019 als unzulässig verworfen (Aktenzeichen L 3 SB 34/19 B). Auch ein Ablehnungsgesuch ge- gen
die Richterin am Sozialgericht XT. hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 18. Sep- tember 2018
zurückgewiesen (Aktenzeichen S 14 SF 35/18 AB).
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt und die „unzumutbar
lange“ Dauer des Verfahrens gerügt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 25. Janu- ar 2019 die
Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf einen höheren GdB noch
auf die Feststellung von Merkzeichen. Es lägen keinerlei medizi- nische Befunde vor, die nach Erlass
des Bescheides vom 27. Juni 2017 eine Neufeststel- lung rechtfertigen könnten. Die Klägerin habe
aktuelle medizinische Befunde weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren vorgelegt.
Befundbericht hätten nicht angefordert
werden können. Eine Begutachtung habe die Klägerin abgelehnt. Daher seien die von der Klägerin
behaupteten dauernden Funktionsbeeinträchtigungen nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe gegen
ihre Mitwirkungspflichten verstoßen und sie trage die objekti- ve Beweislast. Es lägen auch keine
Gründe vor, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, dass die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen ist.
Die Klägerin hat am 30. Januar 2019 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Be- rufung bei
dem Sozialgericht eingelegt, welche das Sozialgericht an das Hessische Lan- dessozialgericht in
Darmstadt am 6. Februar 2019 weitergeleitet hat.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und legt erneut sowie wie- derholt
Unterlagen, insbesondere aus anderen Verfahren, vor. Sie beschwert sich, dass Gerichte mehrfach
falsch entschieden hätten. Sie könne nicht mehr laufen, sei teilweise gelähmt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 25. Januar 2019 aufzuheben und das beklagte
Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. November 2017 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2017 zu ver- pflichten, seinen Bescheid vom 27. Juni 2017
abzuändern und ihr rückwirkend ei- nen GdB von 100 sowie die Merkzeichen „aG“, „H“, „B“, „Bl“ und
„RF“ zuzuer- kennen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat bei der Klägerin mit Verfügungen vom 8. Februar 2019 und vom 6. März 2019 eine
Schweigepflichtentbindungserklärung angefordert, welche die Klägerin nicht eingereicht hat. Die
Klägerin hat sich für die Anfrage bedankt und insbesondere ausge- führt: „Wenn man die
Täterschaften von der Schweigepflicht entbindet lügen sie alle – im Namen ihrer Praxis und abhängig
Beschäftigten.“
Der Berichterstatter hat versucht das Verfahren für den 16. Mai 2023 und den 18. De- zember 2023
zu Erörterungsterminen zu laden, die auf Antrag der Klägerin jeweils aufge- hoben wurden.
Mit Verfügung vom 19. März 2024 hat der Berichterstatter bei der Klägerin angefragt, ob sie bereit
sei, im Rahmen einer häuslichen Untersuchung an der Erstellung eines Sach- verständigengutachtens
mitzuwirken. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass wei- tere Ermittlungen des Gerichts nicht
möglich sein dürften, wenn sie an der Untersuchung durch einen Sachverständigen nicht mitwirkt (Bl.
916 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 16. April 2024 hat die Klägerin erklärt, dass Einverständnis
bestehe, „unter unserer Bedingung (mitzuwirken), dass der Ihrerseits beauftragte Sachverständige
neutral und unabhängig ist“ (vgl. 923 der Gerichtsakte). Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 hat der Be-
richterstatter der Klägerin mitgeteilt, dass das Gericht den Sachverständigen auszuwäh- len habe,
dass beabsichtige sei ein Sachverständigengutachten des Dr. S. in Auftrag zu geben und die Klägerin
hierzu angehört. Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 2024 sowie vom 1. Juli 2024
insbesondere mitgeteilt, dass ein Gutachten des Sachverständigen Dr. S. „entbehrlich“ sei: „Zu
schlechte Bewertungen. Ø Dieses Falsch- gutachten ist entbehrlich, nicht nötig.“ (Bl. 964, 1081 der
Gerichtsakte). Dr. S. habe zu
viele mangelhafte Bewertungen. Dem Senat würden ausführliche Stellungnahmen des
Allgemeinmediziners E. vorliegen. Dr. S. sei für sie „als Unfallopfer unzumutbar“ (Bl. 946, 1081 der
Gerichtsakte).
Der Senat hat der Klägerin mit Verfügung vom 19. Juli 2024 mitgeteilt, dass ihr Schrei- ben vom 1. Juli
2024 dahingehend verstanden würde, dass sie nicht bereit sei an einer Untersuchung durch Dr. S. zur
Erstellung eines Sachverständigengutachtens mitzuwir- ken. Daher könne der Senat keine aktuellen
Befunde erheben und nur nach Aktenlage entscheiden. Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom
12. August 2024 mitgeteilt, dass sie nicht einverstanden sei mit der „Falschaussage bzgl. der
Mitwirkung“ („dies stimmt so nicht“). Es gebe Gründe (Bl. 1091 der Gerichtsakte). Die Klägerin hat in
einem weiteren Schreiben ergänzt, dass sie sich nicht unterstellen lasse, nicht bereit zu sein, an einer
korrekten Untersuchung des Dr. S. mitzuwirken. Dies stimme so nicht und sei falsch verstanden und
falsch bewertet worden. Dies lasse man sich nicht vorwerfen, „nur um weitere Nachteile zu erfinden“.
Sie sei „grundsätzlich (…) bereit, ggfs. bei nicht ein- seitigen, unabhängigen korrekten Gutachtern“
(Bl. 1116 der Gerichtsakte). Allerdings habe Dr. S. selbst auf seiner Homepage geschrieben, dass er in
Ermittlungs- und Straf- verfahren keine Gutachten durchführe. Aber gerade dies sei hier der Fall. Mit
weiterem Schreiben vom 16. August 2024 hat die Klägerin weitere Ausdruck der Homepage des Dr. S.
vorgelegt und unterstrichen, dass dieser keine Gutachten zu medizinischen Fra- gen in Ermittlungs-
und Strafverfahren durchführe, und hat handschriftlich darunter ge- schrieben: „??
Ermittlungsverfahren anhängig bei der Staatsanwaltschaft Fulda u.a. De- likt, Rechtsbeugender
Prozessbetrug, Opferbetrug“ (Bl. 1117 der Gerichtsakte), und ins- besondere weiter darauf
geschrieben: „Die Kosten für das entbehrliche Gutachten sind prozessökonomisch entbehrlich“ und
„unzumutbar für Unfallopfer“ (Bl. 1118 sowie Bl. 1121 der Gerichtsakte). Auch kurz vor der
mündlichen Verhandlung hat die Klägerin er- neut mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025 zu einem
etwaigen Gutachten des Dr. S. aus- geführt: „Dieses Falschgutachten ist entbehrlich, nicht nötig“ (vgl.
Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen L 3 SB 1/19).
Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Senat am 21. Januar 2025 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch im Vorbringen der Beteiligten und in den
medizinischen Unterlagen, wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des beklagten
Landes sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2025 in Abwesenheit der Klägerin
über den Rechtsstreit entscheiden, da sie ordnungsgemäß zum Termin ge- laden und in der Ladung
darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausblei- bens von Beteiligten Beweis erhoben,
verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 153 Abs. 1 iVm. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 SGG).
Streitgegenstand des Berufungsverfahren ist vorliegend der Gerichtsbescheid des So- zialgerichts
Fulda vom 25. Januar 2019 sowie der Bescheid des beklagten Landes vom 9. November 2017 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2017, mit dem das beklagte Land eine
Änderung des Bescheides vom 27. Juni 2017 sowie die Zuerkennung eines höheren GdB als 60 sowie
die Zuerkennung von Merkzeichen abge- lehnt hat. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren insoweit
zutreffend mit einer kombi- nierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG;
BSG, Urteil vom
24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R – juris ). Soweit die Klägerin einen höheren GdB und die Bewilligung
von Merkzeichen rückwirkend geltend macht, hat das beklagte Land mit dem Bescheid vom 9.
November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2017 nicht über einen
Überprüfungsantrag, sondern über einen Ver- schlimmerungsantrag entschieden. Daher kann die
Klägerin in der Sache hinsichtlich des GdB nur eine rückwirkende Erhöhung des GdB ab dem 1. Juli
2017 geltend machen. Im Übrigen ist die Klage auf rückwirkende Erhöhung des GdB unzulässig, weil
dem Begeh- ren bereits die Bestandskraft früherer Bescheide, insbesondere des Bescheides vom 27.
Juni 2017, entgegensteht (§ 77 SGG) (an dessen Rechtmäßigkeit im Übrigen ebenfalls keine Zweifel
bestehen, so dass ein Überprüfungsbegehren auch in der Sache keinen Er- folg haben könnte).
Soweit die Klägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens immer wieder von „Sofortigen Beschwerden“
und „Einsprüchen“ und anderen Rechtsbehelfen schreibt, ist keine ge- richtliche Entscheidung
ersichtlich, die mit solchen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnte. Der Senat geht davon aus,
dass die Klägerin mit der Aufzählung verschiedener Rechtsbehelfe neben der Berufung zum Ausdruck
bringen will, dass sie mit dem Verhal- ten des beklagten Landes und der Verfahrensleitung durch den
Senat nicht einverstan- den ist.
Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren und im vor- liegenden
Berufungsverfahren auf weitere Ansprüche (insbesondere „Amts- und Staats- haftung“,
„Notar/Anwaltshaftung“, „Richterhaftung“, „Bearbeiterhaftung beim Versor- gungsamt Hessen“,
Rückerstattung überzahlter Rundfunkbeiträge, „Neufeststellungs- anträge gem. § 44 SGB X für alle
SG-Klagen“, „Entschädigung, Schmerzensgeld und Gesamtverzugsschadensersatz“) Bezug
genommen hat, legt der Senat ihr Begehren (§§ 153 Abs. 1, 123 SGG) dahingehend aus, dass solche
Ansprüche nicht im vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemacht werden sollen. Denn nach §
SGG entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge
gebunden zu sein. Es ist das Gewollte, also das mit der Klage bzw. der Berufung verfolgte Prozess-
ziel, im Wege der Auslegung in entsprechender Anwendung des § 133 Bürgerliches Ge- setzbuch
(BGB) festzustellen. Dabei ist nicht nur der Wortlaut, sondern es sind auch die sonstigen Umstände
des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkenn- bar sind, zu berücksichtigen. Im
Zweifel ist als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Auf- trags der Gerichte zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes davon auszugehen, dass nach Maßgabe des Meistbegünstigungsprinzips alles
begehrt wird, was der Klägerin auf- grund des Sachverhalts rechtlich zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 23.
März 2021 – B 8 SO 16/19 R – juris ). Dabei ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass die
Klägerin offensichtlich bereits seit Jahren die in den Raum gestellten Ansprüche in an- deren
Verfahren geltend macht und vielfach Unterlagen, die inhaltlich zu anderen Ver- waltungs- und
Klageverfahren gehören, undifferenziert auch in weiteren Verfahren vor- legt, ohne dass dem nach
Auffassung des Senats in jedem Fall eine Erklärung entnom- men werden müsste, dass die Klägerin
alle Ansprüche auch in allen Verfahren geltend machen wollte.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Verbindung des hier anhängigen Ver- fahrens mit
anderen Verfahren, etwa gegen die Barmer, die Barmer Pflegekasse, die Deutsche
Rentenversicherung oder gegen eine Berufsgenossenschaft, gemäß § 113 SGG nicht möglich ist und
daher eine von der Klägerin gewünschte Verbindung von Verfah- ren nicht erfolgen kann, so dass
auch aus diesem Grunde nicht über die dort geltend ge-
machten Ansprüche entschieden werden kann. Für eine Verbindung mit anderen Verfah- ren, die
gegen andere Rechtsträger gerichtet sind, liegen bereits die Voraussetzungen gemäß § 113 Abs. 1
SGG nicht vor, da diese mit dem Streit um die Höhe des GdB und um Merkzeichen nicht im
Zusammenhang stehen. Insbesondere hängen deren Voraus- setzungen nicht davon ab, auf welcher
Ursache die Gesundheitsstörungen der Klägerin beruhen.
Außerdem geht es der Klägerin – wie sich aus den vorgelegten Unterlagen aus anderen Verfahren
ergibt – lediglich darum, in jedem Verfahren (seien es Klageverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit
oder seien es Verwaltungsverfahren gegen Sozialversicherungsträ- ger) vorzutragen, dass sie sich in
mehreren früheren Verfahren und von den verschiede- nen Sozialversicherungsträgern und sonstigen
Personen (insbesondere auch von Ärzten und Sachverständigen) rechtswidrig behandelt sieht, und es
wird wiederholt in allen Ver- fahren vorgetragen, dass die Klägerin seit Jahrzehnten betrogen worden
sei und dass ihr der daraus entstandene Schaden zu ersetzen sei. Bei diesem pauschalen Vorbringen
ist für den Senat nicht ersichtlich, dass hier über den dargestellten Streitgegenstand hinaus konkrete
Ansprüche geltend gemacht werden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die weiteren in den Raum gestellten Ansprü- che der
Klägerin nicht in zulässiger Weise im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden könnten. Denn
einerseits würden sich diese Ansprüche gegen andere Rechtsträ- ger, etwa die Barmer, die Barmer
Pflegekasse, die Deutsche Rentenversicherung Hes- sen oder die GEZ, richten und gerade nicht
gegen das beklagte Land. Einem solchen Be- gehren stünde zudem auch die Bestands- bzw.
Rechtskraft früherer Bescheide und Ur- teile entgegen. Und andererseits wäre gerade für
Schadensersatz- und Schmerzensgeld- ansprüche, wie der Klägerin bekannt ist, auch nicht die
Sozialgerichtsbarkeit zuständig, so dass die Geltendmachung solcher Ansprüche lediglich zu einer
Verweisung des Ver- fahrens, etwa in die ordentliche Gerichtsbarkeit, führen würde mit dort
anfallenden Ge- richtskosten. Auch Überprüfungsbescheide gemäß § 44 SGB X, die im vorliegenden
Ver- fahren zu berücksichtigen sein könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich.
Der Senat könnte zudem – selbst bei einer gemäß § 99 SGG unterstellten Zulässigkeit einer
Klageänderung im Berufungsverfahren – nicht über weitere Ansprüche der Kläge- rin entscheiden.
Denn auch eine Klageerweiterung würde das Hessische Landessozial- gericht nicht von der
Verpflichtung entbinden, die Zulässigkeit der geänderten Klage zu prüfen und das LSG wäre als
Berufungsinstanz nicht befugt, darüber – insbesondere ent- gegen § 29 SGG – in der Sache zu
entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 23/14 R – juris ).
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für die Auslegung des Senats ebenfalls spricht, dass vor
dem Hintergrund der offensichtlichen Unzulässigkeit von Klagen betref- fend anderer
Streitgegenstände als solcher aus dem Schwerbehindertenrecht, eine sol- che Rechtsverfolgung auch
rechtmissbräuchlich wäre. Denn eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist
insbesondere anzunehmen, wenn der Rechts- streit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt
wird, insbesondere, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet
ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig
aus- sichtslos angesehen werden muss (vgl. Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 192
SGG (Stand: 13. Juni 2024)). Dies ist hier der Fall, soweit von Ansprüchen die Rede ist, die nicht den
GdB der Klägerin oder Merkzeichen betreffen.
Schließlich ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen dieses Berufungs- verfahrens
bereits Entschädigungsansprüche gegen das Land Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt,
wegen überlanger Verfahrensdauer geltend gemacht werden. Die Klägerin hat erkennbar zwar
Verzögerungsrügen (§ 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) erhoben und auch in den Raum
gestellt, dass sie davon ausgehe, dass ihr aufgrund der Länge des Verfahrens jährlich eine
Entschädigung von 1.200,- € zustehen dürfte. Aber eine konkrete Klage auf konkret bezifferte
Ansprüche gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm. §§ 198 bis 201 GVG hat sie nach Auffassung des Senats
bisher nicht erhoben. Ein solches Vorgehen bleibt der Klägerin zukünftig innerhalb der gesetzlichen
Fristen un- benommen (vgl. § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs. 5 GVG). Jedenfalls ist aber bisher den
Schriftsätzen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass eine solche Entschädigungsklage erhoben
wurde, so dass der insoweit unzuständige 3. Senat des Hessischen Landessozi- algerichts auch keine
Abgabe an den zuständigen 6. Senat des Hessischen Landessozial- gerichts verfügen und keine
Gerichtskosten für ein kostenpflichtiges Entschädigungsver- fahren von der Klägerin erheben musste.
Ausgehend von diesem Streitgegenstand hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerken- nung eines
höheren GdB oder auf Zuerkennung der Merkzeichen „aG“, „B“, „H“, „Bl“ oder „RF“, weder
rückwirkend noch ab der Antragstellung am 9. Oktober 2017. Insoweit nimmt der Senat zunächst
Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im Gerichtsbe- scheid des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2
SGG), die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht. Ergänzend stützt der Senat sein
Ergebnis auch auf die gutachterlichen Stellungnahmen des beklagten Landes vom 5. April 2017 und
vom 15. Dezember 2017. Im Einzelnen:
Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein höherer Gesamt-GdB als 60 zusteht.
Rechtsgrundlage für die Feststellung eines (noch) höheren GdB ist § 48 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach
ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgele- gen haben, eine wesentliche Änderung
eingetreten ist. Der Verwaltungsakt soll mit Wir- kung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufgehoben werden, soweit die Än- derung zugunsten des Betroffenen erfolgt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 SGB X). Bei ei- nem Bescheid zur Festsetzung des GdB handelt es sich im Sinne des § 48 Abs. 1
Satz 1 SGB X um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. nur: BSG, Urteil vom 16. Dezem- ber
2021 – B 9 SB 6/19 R – juris ; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R – juris mwN.). Eine
wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt vor, wenn der geänderte
Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und
die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt.
Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB ist seit 1. Januar 2018 die Vorschrift des § 152 Abs. 1
SGB IX bzw. bis 31. Dezember 2017: § 69 Abs. 1 SGB IX (zuletzt in der Fas- sung des Artikel 2 Nr. 2
des Bundesteilhabegesetzes – BTHG – vom 23. Dezember 2016). Danach stellen die zuständigen
Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine
Feststellung nur zu treffen ist, wenn ein (Gesamt-)Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische,
geistige
oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Liegen mehrere Be- einträchtigungen
der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB nach den Auswirkungen der
Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; vgl etwa: BSG, Urteil vom 16. Dezember
2021 – B 9 SB 6/19 R – juris mwN): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden
Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen von der Norm abweichenden Zuständen und die
sich daraus ab- leitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. In
diesem ersten Schritt müssen die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranzie- hen. Im
zweiten Schritt sind diese dann den in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin- Verordnung (VersMedV)
– Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) genann- ten Funktionssystemen zuzuordnen
und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Der Einzel- GdB ist anhand von Funktionssystemen zu bilden
sind, wie in Teil A Nr. 2 Buchst. e) VMG ausdrücklich angeordnet wird, wobei in den VMG folgende
jeweils eine funktionelle Ein- heit bildenden Systeme benannt werden: Gehirn einschließlich Psyche;
Augen; Ohren; Atmung; Herz und Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut
einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwech- sel; Arme;
Beine; Rumpf (vgl. ausführlich: Mecke, Die Bildung des Gesamt-GdB im Lichte der Rechtsprechung
des BSG, SGb 2023, 220, 224). Der sogenannte Einzel-GdB, der den Grad der Behinderung separat für
eine einzelne Erkrankung bzw. Funktionseinschrän- kung im Bescheid ausweist, ist nur ein
Begründungselement (§ 35 SGB X) des Gesamt- GdB, der dann im dritten Schritt – in der Regel
ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr. 3 Buchst. c) VMG) – in
einer Gesamtschau unter Be- rücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen
Beeinträchtigungen zu bilden ist. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen
ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos neben-
einanderstehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit den- jenigen zu
vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind (VMG Teil A Nr. 3 Buchst.
b). Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es maßgeblich auf die
Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnah- me am Leben in der Gesellschaft an. Bei
dem zweiten und dritten Verfahrensschritt ha- ben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu
beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu
berücksichtigen. Die auf die- se Weise vorzunehmende Bemessung des Gesamt-GdB ist grundsätzlich
tatrichterliche Aufgabe (stRspr; vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris
.).
Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass bei der Klägerin nicht die Vor- aussetzungen
eines höheren Gesamt-GdB als 60 vorliegen. Insoweit nimmt der Senat zu- nächst nochmals Bezug
auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des So- zialgerichts, die sich der Senat nach
eigener Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Behinderungen der Klägerin im Funktionsbereich Gehirn einschließlich Psyche sind mit einem
Einzel-GdB von 50 angemessen bewertet. Die Voraussetzungen für einen hö- heren Einzel-GdB sind
nicht nachgewiesen. Die VMG sehen für den Funktionsbereich Ge- hirn einschließlich Psyche
insbesondere vor:
48 3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Trau- men Leichtere
psychovegetative oder psychische Störungen 0-20
Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische
Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) 30-40
Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) - mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten 50-70 - mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80-100.
Vor diesem Hintergrund liegt kein Anhaltspunkt vor, dass insoweit bei der Klägerin ein höherer als der
vom beklagten Land berücksichtigte Einzel-GdB als 50 zu berücksichti- gen ist. Der Senat stützt dies
auf die gutachterliche Stellungnahme des beklagten Lan- des vom 15. Dezember 2017. Dafür spricht
auch das Pflegegutachten des MDK vom 6. Februar 2017, wonach die Alltagskompetenz der Klägerin
nicht eingeschränkt war. Da- nach ist die Klägerin zu allen Qualitäten orientiert und es bestehen keine
pflegerelevan- ten Einschränkungen am Nervensystem. Die Orientierung der Klägerin war nach dem
MDK-Gutachten unauffällig, ebenso wie der Antrieb und die Wahrnehmung (wenn auch auffällig
traurig). Es sind zudem keine objektivierbaren Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich seitdem der
Gesundheitszustand GdB-relevant weiter verschlechtert hat. Insbeson- dere liegen seit 2016 keinerlei
ärztlichen Befunde vor, die einen höheren Einzel-GdB als 50 für den Funktionsbereich Gehirn
einschließlich Psyche begründen könnten. Ärztli- che und psychotherapeutische Behandlungen sich
auch gar nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf ältere Atteste des Allgemeinmediziners E. abstellt,
insbesondere aus den Jahren 2009 bis 2011, vermag der Senat darauf keinen höheren Einzel-GdB zu
stützen, schon, weil diese Atteste zu alt sind und keine Auskünfte für den hier relevanten Zeit- raum
liefern können.
Die Gesichtsneuralgie der Klägerin hat das beklagte Land mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet, was
nicht zu beanstanden ist. Insoweit sehen die VMG insbesondere folgende Grundsätze zur Bewertung
des Einzel-GdB vor:
51 2.2 Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich - leicht 0-10 - ausgeprägt, den oralen Bereich
einschließend 20-30
Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie)
- leicht (seltene, leichte Schmerzen) 0-10
- mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar)
20-40
- schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken) 50-60
- besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich) 70-80.
Vor diesem Hintergrund liegt kein Anhaltspunkt vor, dass insoweit bei der Klägerin auf- grund der
vorgetragenen Beschwerden wegen der Gesichtsneuralgien und der vorgetra- genen
Zahnbeschwerden ein höherer als der vom beklagten Land angenommene Einzel- GdB als 20 zu
berücksichtigen ist. Der Senat stützt dies auf die gutachterliche Stellung- nahme des beklagten
Landes vom 15. Dezember 2017. Dafür spricht auch das Pflege- gutachten des MDK vom 6. Februar
2017, wonach insbesondere die Mundöffnung nicht wesentlich behindert war. Hinsichtlich des
Nervensystems haben keine pflegerelevanten Einschränkungen bestanden und es hat kein
Hilfebedarf bei der Nahrungsaufnahme be- standen. Es sind zudem keine objektivierbaren
Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich seit- dem der Gesundheitszustand der Klägerin insoweit
GdB-relevant weiter verschlechtert hat. Insbesondere liegen seit 2016 keine ärztlichen Befunde vor,
die insoweit einen hö- heren Einzel-GdB als 20 begründen könnten. Insbesondere sind ärztliche
Behandlungen insoweit nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf ältere Atteste des
Allgemeinmediziners E. abstellt, können diese – wie bereits dargestellt – nicht GdB-erhöhend
berücksichtigt werden.
Die Funktionsstörung der Wirbelsäule der Klägerin hat das beklagte Land in nicht zu be- anstandender
Weise mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Für Funktionsstörungen der Wirbelsäule sieht Teil B Nr.
18.9 VMG insbesondere vor, dass der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden
sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungsein- schränkung, der Wirbelsäulenverformung und
-instabilität sowie aus der Anzahl der be- troffenen Wirbelsäulenabschnitte ergibt. Dabei gelten für
Wirbelsäulenschäden folgende GdB-Bewertungsgrundsätze:
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0
mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder 10 anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende
leichte Wirbelsäulensyndrome)
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenab- 20 schnitt (Verformung,
häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungsein- schränkung oder Instabilität mittleren Grades,
häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome)
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenab- 30 schnitt (Verformung, häufig
rezidivierende oder anhaltende Bewegungsein- schränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig
rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome)
mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbel- 30 bis 40
säulenabschnitten
mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der 50 bis Wirbelsäule;
anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbel- 70. säulenabschnitte umfasst [z. B.
Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb])
Vor diesem Hintergrund liegen keine Anhaltspunkte vor, dass insoweit aufgrund der vor- getragenen
Beschwerden wegen der Wirbelsäule bei der Klägerin ein höherer als der vom beklagten Land
berücksichtigte Einzel-GdB von 20 anzuerkennen ist. Der Senat stützt dies auf die gutachterliche
Stellungnahme des beklagten Landes vom 15. Dezem- ber 2017. Dafür spricht auch das
Pflegegutachten des MDK vom 6. Februar 2017, wo- nach die Klägerin insbesondere bis zu den
Sprunggelenken greifen konnte, sie bei der Mobilität keinen Hilfebedarf hatte und wonach bei ihr
auch eine Sitzstabilität vorhanden ist. Der Schürzengriff war beidseitig durchführbar. Es sind zudem
keine objektivierba- ren Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich seitdem der Gesundheitszustand der
Klägerin insoweit objektiv GdB-relevant weiter verschlechtert hat. Insbesondere liegen seit 2016
keine ärztlichen Befunde vor, die insoweit einen höheren Einzel-GdB als 20 begründen könnten.
Ärztliche Behandlungen insoweit sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf ältere Atteste des
Allgemeinmediziners E. abstellt, insbesondere aus den Jahren 2009 bis 2011, vermag der Senat
darauf keinen höheren Einzel-GdB zu stützen. Dies gilt insbe- sondere auch deshalb, weil bereits der
Sachverständige Dr. H. in einem früheren Verfah- ren in dem Gutachten vom 15. November 2011
nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekom- men ist, dass die Einschränkungen an der Wirbelsäule der
Klägerin mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind.
Für die Funktionsstörung einer chronischen Bronchitis hat das beklagte Land nachvoll- ziehbar einen
Einzel-GdB von 10 festgestellt. Für eine chronische Bronchitis sieht Teil B Nr. 8.2 VMG nur für eine
schwere Form (fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und Aus- wurf, häufige akute Schübe) einen
höheren Einzel-GdB als 10 vor.
Vor diesem Hintergrund liegen auch hier keine Anhaltspunkte vor, dass für eine chroni- sche
Bronchitis ein höherer als der vom beklagten Land berücksichtigte Einzel-GdB von 10 anzuerkennen
ist. Der Senat stützt dies auf die gutachterliche Stellungnahme des be- klagten Landes vom 15.
Dezember 2017. Insbesondere sind seitdem ärztliche Behand- lungen insoweit nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin auf ältere Atteste des Allgemein-
mediziners E. abstellt, insbesondere aus den Jahren 2009 bis 2011, vermag der Senat im hier
maßgeblichen Zeitraum darauf keinen höheren Einzel-GdB zu stützen.
Gleiches gilt für den von dem beklagten Land gemäß Teil B Nr. 9.3 VMG mit einem Ein- zel-GdB von
10 berücksichtigten Bluthochdruck und das gemäß Teil B Nr. 17.1 VMG mit einem Einzel-GdB von 10
berücksichtigte Ekzem. Auch insoweit stützt sich der Senat auf die gutachterliche Stellungnahme des
beklagten Landes vom 15. Dezember 2017. Es sind auch insoweit keine objektivierbaren
Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich seitdem der Gesundheitszustand der Klägerin insoweit
GdB-relevant weiter verschlechtert hat. Insbesondere liegen seit 2017 keine ärztlichen Befunde vor,
die insoweit einen höheren Einzel-GdB als jeweils 10 begründen könnten.
Soweit die Klägerin weitere Erkrankungen und Behinderungen vortragen hat, liegen da- für keine
objektivierbaren Anhaltspunkte vor. An solchen mangelt es insbesondere im Hinblick auf die unteren
Extremitäten im Sinne von Teil B Nr. 18.14 VMG und soweit die Klägerin behauptet, teilweise gelähmt
zu sein und nicht gehen zu können. Auch hierfür liegen keine objektivierbaren ärztlichen
Anhaltspunkte vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Pflegegutachten des MDK vom 6. Februar 2017
sogar, dass die Klägerin in der Mobilität nicht eingeschränkt ist. Danach konnte die Klägerin aus
sitzender Position selbständig aufstehen, stehen, gehen, Treppen steigen, auch wenn das Gangbild
langsam war.
Auch hinsichtlich der Augen liegen keine Nachweise vor, dass die Klägerin an GdB-rele- vanten
Einschränkungen leidet. Auch aus dem Pflegegutachten des MDK vom 6. Febru- ar 2017 ergibt sich,
dass nur eine leichte Visusminderung vorliegt, so dass insbesonde- re kein Anhaltspunkt gegeben ist,
dass gemäß Teil B Nr. 4.3 VMG insoweit ein Einzel-GdB berücksichtigt werden kann.
Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Vorgaben zur Gesamt-GdB-Bildung kann im Ergebnis
der Klägerin kein höherer Gesamt-GdB als 60 zuerkannt werden.
Hier ist von dem höchsten Einzel-GdB von 50 für den Funktionsbereich des Gehirns ein- schließlich
Psyche auszugehen, der durch die weiteren Einzel-GdB von 20 für den Funk- tionsbereich
„Wirbelsäule“ (Rumpf) und von 20 für den Bereich des Gesichts auf insge- samt 60 erhöht werden
kann. Eine weitere Erhöhung ist vor dem Hintergrund der feh- lenden aktuellen Befunde nicht
möglich. Alle weiteren Erkrankungen und Behinderun- gen der Klägerin weisen zudem allenfalls einen
Einzel-GdB von 10 auf, so dass diese ge- mäß Teil A Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG – von hier nicht
vorliegenden Ausnahmefällen ab- gesehen – nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung führen, selbst dann nicht, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit
einem Einzel-GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Be- hinderung zu schließen. Diese in Teil A Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG enthaltenen
Erhöhungs- verbote gelten ausnahmslos, auch wenn mehrere mit einem Einzelwert von 10 beurteilte
(leichte) Funktionsbeeinträchtigungen unabhängig voneinander verschiedene Lebensbe- reiche
betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris ; BSG, Beschluss vom 30.
Juni 2021 – B 9 SB 69/20 B – juris mwN).
Zudem spricht nach Auffassung des Senats auch die Gesamtwürdigung bzw. die Gesamt- schau der
Beeinträchtigungen der Klägerin dafür, dass hier die Voraussetzungen eines höheren Gesamt-GdB als
60 und schon gar nicht eines Gesamt-GdB von 100 erfüllt sind. Einen GdB von 90 – 100 nimmt Teil B
Nr. 3.1.2 VMG etwa an bei Hirnschäden mit kogni-
tiven schweren Leistungsstörungen (z.B. globale Aphasie) oder einen GdB von 80 bis 100 bei einem
Parkinson-Syndrom mit schwerer Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität bzw. einen GdB
von 100 sieht Teil B Nr. 3.9 VMG etwa vor bei vollständiger Halsmarkschädigung mit vollständiger
Lähmung beider Arme und Beine und Störungen der Blasen- und/ oder Mastdarmfunktion. Solch
gravierende Beeinträchtigungen sind bei der Klägerin in der Gesamtschau gerade nicht
nachgewiesen.
Im Ergebnis hat somit das beklagte Land mit den streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht die
Zuerkennung eines höheren Gesamt-GdB als 60 abgelehnt.
Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass bei der Klägerin auch die Vorausset- zungen der
geltend gemachten Merkzeichen, insbesondere der Merkzeichen „aG“, „B“, „H“, „Bl“ und „RF“, nicht
vorliegen.
Rechtsgrundlage für die Feststellung der Voraussetzungen gesundheitlicher Merkma- le, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen sind, ist §
Abs. 1 und 4 SGB IX in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getrete- nen Neufassung durch das Gesetz
zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.
Dezember 2016 bzw. bis zum 31. Dezember 2017 § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX in der Fassung des
Gesetzes vom 23. April 2004 (vgl. BSG, Ur- teil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R – juris ). Danach
gilt: Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für
die In- anspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die er-
forderlichen Feststellungen.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ sind bei der Klägerin nicht nachgewie- sen.
Die Voraussetzungen für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sind seit dem 1.
Januar 2018 in § 229 Abs. 3 SGB IX (für die Zeit vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017
wortlautidentisch in § 146 Abs. 3 SGB IX a.F.) normiert. Danach sind schwerbehinderte Menschen mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen
Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen
wegen der Schwere ihrer Beein- trächtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer
Anstrengung außerhalb ih- res Kraftfahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen insbesondere
schwerbehinderte Men- schen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und
Fortbewegung – dau- erhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf
die Ver- wendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (ins-
besondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktio- nen, Störungen
des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher
Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit
dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt.
Das BSG hat die Regelung über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzei- chen „aG“
ihrem Zweck entsprechend stets eng ausgelegt. Daran hat der 9. Senat des BSG in den beiden jüngst
ergangenen Urteilen vom 9. März 2023 ausdrücklich festgehal- ten (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023
– B 9 SB 1/22 R – juris ; BSG, Urteil vom 9.
März 2023 – B 9 SB 8/21 R – juris ). Auch durch die Neuregelung des Bundesteilha- begesetzes (BTHG)
ab dem 1. Januar 2018 (BGBl. I S. 3234) soll der bewährte Grundsatz übernommen werden, nach dem
das Recht, Behindertenparkplätze zu benutzen, nur un- ter engen Voraussetzungen eingeräumt
werden darf. Dies begründet sich daraus, dass Parkraum in den Innenstädten nicht beliebig
vermehrbar ist und die Behindertenpark- plätze der eigentlichen Zielgruppe unter den
schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben müssen. Ihren Ausdruck im Gesetzestext findet
diese Anknüpfung an die zur al- ten Rechtslage entwickelten Grundsätze in der Übernahme der
Formulierung "dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres
Kraftfahrzeuges be- wegen können" in § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023 –
B 9 SB 1/22 R – juris ; BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 8/21 R – juris unter Verweis auf
BT-Drucks. 18/9522 S. 318).
Ebenso hat das BSG an der Auslegung des Begriffs einer dauernden Beeinträchtigung festgehalten.
Das Erfordernis einer großen Anstrengung oder des Angewiesenseins auf fremde Hilfe muss daher
praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Kraftfahr- zeugs an erfüllt sein (BSG, Urteil vom 9.
März 2023 – B 9 SB 8/21 R – juris mwN).
Festgehalten hat der 9. Senat des BSG aber auch an der Rechtsprechung, dass die ge- nannten
Tatbestandsmerkmale keinen vollständigen Verlust der Gehfähigkeit verlan- gen, sondern auch ein –
ggf. erst durch orthopädische Versorgung ermöglichtes – Rest- gehvermögen zulassen. Die
Gehfähigkeit muss aber so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist,
längere Wege zu Fuß zurückzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R – juris ).
Allerdings stellt § 229 Abs. 3 SGB IX wie auch die früheren Regelungen nicht darauf ab, über welche
Wegstrecke ein schwerbe- hinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zumutbar noch
bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich
nur "mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung" (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22
R –, juris mwN). Die für das Merkzeichen "aG" geforderte große kör- perliche Anstrengung kann zum
Beispiel dann angenommen werden, wenn selbst bei ei- ner Wegstreckenlimitierung von 30 Metern
diese darauf beruht, dass der Betroffene be- reits nach dieser kurzen Strecke erschöpft ist und er
neue Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2016 – B 9 SB
1/15 R – juris mwN). Wer diese Voraussetzung – praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines
Kraftfahrzeugs an – erfüllt, kann das Merkzeichen aG auch dann beanspruchen, wenn er
gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG, Urteil vom 9. März
2023 – B 9 SB 1/22 R – juris ).
Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben ist bei der Klägerin nicht nachgewiesen, dass die
Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ vorliegen. Denn wie bereits dargestellt, fehlt es schon an
einem mobilitätsbezogenen GdB von 80. Zudem sprechen die Befunde aus dem Pflegegutachten des
MDK vom 6. Februar 2017 sogar dafür, dass die Klägerin in der Mobilität kaum eingeschränkt ist.
Danach konnte die Klägerin aus sitzender Position selbständig aufstehen, stehen, gehen, Treppen
steigen, auch wenn das Gangbild lang- sam war. Etwas Anderes ist im Falle der Klägerin nicht
nachgewiesen.
Bei der Klägerin liegen vor dem dargelegten Hintergrund nach der Auffassung des Se- nats auch nicht
die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ vor, selbst wenn man ih- ren auf das Merkzeichen „aG“
gerichteten Antrag dahingehend auslegen wollte, dass sie zumindest das Merkzeichen „G“ begehrt.
Für die erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist im
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ einzutragen. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bzw.
gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der Fassung bis zum 31. Dezem- ber 2017 ist in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder in- folge von Anfällen oder von Störungen der
Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder
andere Wegstrecken im Ortsver- kehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Gemäß Teil D Nr. 1 Buchst. b) Satz 2 VMG kommt es bei der Prüfung der Frage,
ob diese Voraus- setzungen vorliegen, nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles
an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von nicht behin- derten
Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in die- sem Sinne gilt eine
Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Die
Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträch- tigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr infolge einer behinderungsbeding- ten Einschränkung des Gehvermögens sind
insbesondere als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen
der unteren Gliedmaßen und/ oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von
wenigstens 50 bedin- gen (Teil D Nr. 1 Buchst. d) Satz 1 VMG). Darüber hinaus können die
Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben
sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei Ver- steifung
des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen
Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40 (Teil D Nr. 1 Buchst. d) Satz 2 VMG). Auch bei inneren
Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Ein- schränkung des Gehvermögens an
(Teil D Nr. 1 Buchst. d) Satz 3 VMG). Bei geistig be- hinderten Menschen sind Störungen der
Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf
Wegen, die sie nicht täglich be- nutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen
ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem
GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem
GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders
gelagerten Einzelfällen in Betracht (Teil D Nr. 1 Buchst. f) Sätze 3 und 4 VMG).
Vor dem dargelegten Hintergrund liegen bei der Klägerin keine Anhaltspunkte, insbeson- dere keine
objektivierbaren ärztlichen Befunde, vor, die dafür sprechen könnten, dass sie die in Teil D Nr. 1
Buchst. d) bis f) VMG genannten Regelbeispiele erfüllt oder dass die Klägerin den in den Regelungen
in Teil D Nr. 1 d) bis f) VMG beispielhaft aufgeführ- ten Personenkreisen gleichzustellen sein könnte.
Die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ sind somit nicht gegeben.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „Bl“ liegen bei der Klägerin nicht vor.
Die Grundsätze für die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruch- nahme des
Nachteilsausgleichs der Blindheit werden in Teil A Nr. 6 Buchst. a), b) und c) VMG verbindlich
festgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R – ju- ris ). Nach Teil A Nr. 6 Buchst
a) VMG ist blind ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein
behinderter Mensch anzusehen, des- sen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr
als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen
Schweregrad vor- liegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine
gleich-
zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologi- schen
Gesellschaft (DOG) vor bei bestimmten Einengungen des Gesichtsfeldes, großen Skotomen sowie
homonymen, bitemporalen und binasalen Hemianopsien (vgl. Teil A Nr 6 Buchst b) aa) bis gg) VMG).
Blind ist schließlich auch ein behinderter Mensch mit ei- nem nachgewiesenen vollständigen Ausfall
der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen
Störungen (Teil A Nr. 6 Buchst c) VMG). Blindheit im Sinne des Teil A Nr. 6 Buchst. a) bis c) VMG ist
danach beschränkt auf Störungen des Sehapparates. Gnostische – neuropsychologische – Störungen
des visuel- len Erkennens führen nicht zur Blindheit. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik,
Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der VMG. Der Begriff der Blindheit im
Schwerbehindertenrecht braucht nicht zwangsläufig deckungsgleich zu sein mit dem der Blindheit in
anderen Gesetzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R – juris ).
Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt sind. Wie bereits
dargelegt, weist die Klägerin allenfalls eine leichte Visusminderung auf.
Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ liegen bei der Klägerin nicht vor.
Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwerbe- hinderte
Mensch hilflos im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) oder entspre- chender Vorschriften
ist (vgl. § 3 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung – Schw- bAwV –; BSG, Urteil vom 24.
November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris ). Gemäß § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG in der Fassung ab 15.
Dezember 2020 bzw. gemäß § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG in der Fassung bis zum 14. Dezember 2020 ist
eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung
oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht
dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§
33b Abs. 3 Satz 5 EStG ab 15. Dezember 2020 bzw. § 33b Abs. 6 Satz 4 EStG in der Fassung bis zum
14. Dezember 2020). Der Gesetzeswortlaut geht auf die Kriterien zurück, die von der Rechtsprechung
im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht
hinsichtlich der gleichlautenden Voraussetzungen für Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden
sind. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne
der §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Pflegeversicherung – (SGB XI) angelehnt;
schon daraus folgt, dass ein vollständiger Gleichklang mit dem Recht der sozialen Pfle-
geversicherung nicht zu erwarten ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris
).
Bei den gemäß § 33b Abs. 3 EStG bzw. gemäß § 33b Abs. 6 EStG a.F. zu berücksichtigen- den
Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmit- telbar zur Wartung,
Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und
regelmäßig wiederkehren (vgl. BSG, Urteil vom 24. Novem- ber 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris . mwN.).
Häufig und regelmäßig wiederkehren- de Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im
Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege,
Verrichten der Notdurft (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. c) VMG). Die Verrichtungen in diesen Bereichen
werden unter dem Begriff der sogenannten Grundpflege zusammengefasst.
Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG jene Verrichtungen, die in den Berei- chen der
psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation anfal- len, während
Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht einge- schlossen sind (vgl. BSG,
Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris mwN.). Hilflosigkeit liegt im oben genannten
Sinne auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen
Verrichtungen des täglichen Le- bens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber
infolge einer An- triebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige
Bereitschaft ist z.B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr not-
wendig ist (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. c) Satz 4 VMG).
Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b Abs. 3 EStG angesprochenen Hilfebedarfs in Be- zug auf die
genannten Verrichtungen geht das BSG davon aus, dass die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe
von Verrichtungen" regelmäßig erst dann angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens
drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen. Die
Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit
fremder Hilfe möglichen Ver- richtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In
der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den
zeitli- chen Aufwand abzustellen sein. Das BSG hält es dabei für sachgerecht, die Erheblichkeit des
Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreu- ungsleistungen
zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris mwN.). Gemessen an
diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ ge- ringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf
fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus er- gibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten
dieser Mindestgrenze in je- dem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Vielmehr ist ein täglicher Zeitaufwand
– für sich ge- nommen – erst dann hinreichend erheblich, wenn dieser mindestens zwei Stunden er-
reicht (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris ). Um den individuellen
Verhältnissen Rechnung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeit- lichen
Betreuungsaufwand abzustellen; vielmehr kommt auch weiteren Umständen der Hilfeleistung,
insbesondere deren wirtschaftlichem Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl
und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt; er ist gerade mit Blick auf die Zahl der
Verrichtungen bzw. auf eine ungünstige zeitliche Ver- teilung der Hilfeleistungen von Bedeutung (vgl.
BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris ). An diesen Rechtsgrundsätzen hat sich
auch nichts durch die zum 1. Januar 2017 erfolgte Einführung des neuen Pflegebegriffs in §§ 14, 15
SGB XI ge- ändert. Bei der Bewertung der Voraussetzungen des Merkzeichens „H“ kommt es weiter
auf den objektivierten Zeitaufwand an (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Dezember 2018 – B 9 SB 5/18 BH
– juris ; Sächsisches LSG, Urteil vom 10. Oktober 2019 – L 9 SB 143/16 – juris ; LSG Darmstadt,
Beschluss vom 21. September 2022 – L 3 SB 96/19 – juris ; Wendler/Schillings,
Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Auflage, S. 66).
Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswir- kungen
regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere
Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt
sind. Dies gilt stets
85 - bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
86 - bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und stän- dig – auch
innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,
und in der Regel auch
88 - bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen
allein einen GdB von 100 bedingen,
89 - bei einem Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschen- kel-oder
Fußamputation beiderseits (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. e), f) VMG).
Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die Vorausset- zungen für die
Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht vor- aus, dass der behinderte
Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann (Teil A Nr. 4 Buchst. g VMG).
Vor dem Hintergrund dieses Prüfungsmaßstabes geht der Senat im Ergebnis davon aus, dass der
Klägerin der Nachteilsausgleich „H“ bzw. das Merkzeichen „H“ nicht zusteht. Dessen
Voraussetzungen sind jedenfalls nicht nachgewiesen.
Bei der Klägerin ist weder gemäß Teil A Nr. 4 Buchst. e) aa) VMG iVm Teil A Nr. 6 Buchst. d) VMG eine
hochgradige Sehstörung nachgewiesen noch eine Querschnittslähmung oder andere Behinderungen,
die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls
erfordern im Sinne von Teil A Nr. 4 Buchst. e) bb) VMG, ebenso wenig wie die Voraussetzungen von
Teil A Nr. 4 Buchst. f) bis g) VMG.
Zudem ist insbesondere weder konkret vorgetragen noch aus den vorliegenden Befun- den
ersichtlich, dass die Klägerin bei zahlreichen Verrichtungen der Grundpflege dau- ernd der täglich
wiederkehrenden Hilfe bedarf. Vielmehr sprechen die Befunde aus dem Pflegegutachten des MDK
vom 6. Februar 2017 sogar dagegen, dass diese Vorausset- zungen erfüllt sind, da ausweislich dieses
Gutachtens ein Hilfebedarf bei der Grundpfle- ge von 0 Minuten und bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung von 30 Minuten festge- stellt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Klägerin offenbar mittler- weile der Pflegegrad 1 von der Pflegekasse zuerkannt wurde. Dies weist
ebenfalls eine Hilfebedürftigkeit im dargestellten Sinne nicht nach. Anderweitige objektivierbare An-
haltspunkte fehlen.
Auch die Voraussetzungen zur Bewilligung des Merkzeichens „B“ sind im Falle der Kläge- rin nicht
nachgewiesen.
Der Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „B“ richtet sich nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in
der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung (zuvor bis zum 31. Dezem- ber 2017 nach dem
wortlautidentischen § 146 Abs. 2 SGB XI a.F.). Hiernach sind zur Mit- nahme einer Begleitperson
schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benut- zung von öffentlichen Verkehrsmitteln
infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe an- gewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht,
dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für
andere darstellt. Nähere Maß- stäbe ergeben sich aus den VMG (vgl. etwa Hessisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 21. September 2022 – L 3 SB 96/19 – juris ). Nach Teil D Nr. 2
VMG kann der Nachteilsausgleich „B“ nur anerkannt werden, wenn zusätzlich der Nachteilsausgleich
„G“ oder „H“ oder „Gl“ festgestellt wurde (vgl. etwa: Masuch in: Hauck/Noftz, SGB IX,
§ 229 ; sowie schon BSG, Urteil vom 11. November 1987 – 9a RVs 6/86 – juris ). Es ist zu beachten, ob
die schwerbehinderte Person bei der Benutzung öffentli- cher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde
Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen ist oder ob
Hilfen zum Ausgleich von Orientie- rungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung)
erforderlich sind (Teil D Nr. 2 Buchst. b) Satz 2 VMG). Voraussetzung für ein „Ein- und Aussteigen“ ist
die Über- windung von Treppen zum und vom Bahnhof bzw. zum und vom Bahnsteig (vgl. Masuch in:
Hauck/Noftz SGB IX, § 229). Maßgebend bleibt die Bewertung nach den Krite- rien in Teil D Nr. 2
Buchst. b) VMG, auch wenn die in Teil D Nr. 2 Buchst. c) VMG genann- ten Regelbeispiele – wie hier –
nicht vorliegen.
Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“
bei der Klägerin nicht nachgewiesen. Weder sind bei ihr die Vorausset- zungen der Merkzeichen „G“,
„Gl“ oder „H“ erfüllt. Noch ist anhand von objektivierbaren Nachweisen feststellbar, dass sie bei der
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in- folge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe
angewiesen ist.
Auch die Voraussetzung für das Merkzeichen „RF“ liegen bei der Klägerin nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV erhält das Merkzeichen „RF“ nur der schwerbehinder- te Mensch,
der die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Die Eintragung des Merkzeichens "RF" soll ungeachtet des Wortlauts
des § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV auch den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für die
Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel vorliegen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 6
C 48/16 – ; Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152 SGB IX (Stand: 1. Oktober
2023)).
Die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 des auch in Hessen geltenden Rund-
funkbeitragsstaatvertrages zur Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. von der Bei- tragspflicht
nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatvertrag liegen bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin hat
weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie Empfängerin einer der Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr.
1 bis 5 oder Nr. 7 bis 10 des Rundfunkbeitragsstaat- vertrages ist. Auch eine
Sonderfürsorgeberechtigung im Sinne des § 27e BVG (Nr. 6) oder eine Eigenschaft als „taubblinder
Mensch“ (Nr. 10) hat die Klägerin nicht vorgetra- gen oder nachgewiesen. Sonstige
Befreiungstatbestände sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch die Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages liegen nicht vor. Insoweit sieht
§ 4 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatvertrages vor:
Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel
ermäßigt:
102 1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbe- hinderung,
103 2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichen- de Verständigung
über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
104 3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorüberge- hend wenigstens 80
beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen
können.
Aus den bereits dargestellten Gründen ist die Klägerin jedoch weder blind oder nicht nur
vorübergehend wesentlich sehbehindert im Sinne der Nr. 1, noch ist sie hörgeschädigt im Sinne der
Nr. 2. Es ist schließlich auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Kläge- rin wegen ihres Leidens an
öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könne. Dies ist jedenfalls nicht nachgewiesen.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Klägerin
die Voraussetzungen anderer Merkzeichen erfüllt.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass gegen das Vorliegen der von der Kläge- rin geltend
gemachten Ansprüche auch spricht, dass sie nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch
im Berufungsverfahren die Einholung eines Sachverständigen- gutachtens – hier durch den Facharzt
für Allgemeinmedizin und Rehabilitationsmedizin Dr. S. – abgelehnt hat. Trotz Hinweis des Senats auf
mögliche Folgen einer Mitwirkungs- pflichtverletzung hat die Klägerin auf die Anfragen und
Anhörungen des Senats mehr- fach mitgeteilt, dass Dr. S. „zu schlechte Bewertungen“ habe, dass sie
dessen „Falsch- gutachten“ für entbehrlich und für nicht nötig halte sowie dass ein Gutachten des Dr.
S. für sie „unzumutbar“ sei. Damit hat die Klägerin aus der Sicht des Senats klar zum Aus- druck
gebracht, dass sie nicht bereit ist, sich von dem vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen (§
SGG iVm. § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO) untersuchen zu lassen. Dar- an ändert auch der Umstand
nichts, dass die Klägerin insbesondere vorgetragen hat, dass es Gründe für ihre ablehnende Haltung
gegenüber Dr. S. gebe. Die von der Kläge- rin vorgebrachten Argumente sind jedoch gerade nicht
nachvollziehbar und enthalten noch nicht einmal im Ansatz einen nachvollziehbaren Grund. Vielmehr
zeigt sich in dem Verhalten der Klägerin, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, dass sie
grundsätz- lich Vorbehalte gegen Sachverständige hat und diesen – sowohl Dr. M., Dr. R. als auch im
Berufungsverfahren Dr. S. – die Erstellung von Falschgutachten unterstellt. So hatte die Klägerin nach
der Bestellung der Sachverständigen Dr. M. und Dr. R. durch das Sozi- algericht Fulda
Befangenheitsantrag gegen die Sachverständigen gestellt. Ihr ablehnen- des Verhalten setzt die
Klägerin im Berufungsverfahren gegenüber dem Sachverstän- digen Dr. S. fort, ohne dass dafür ein
nachvollziehbarer Anhaltspunkt ersichtlich ist, in- dem sie schon im Rahmen der Anhörung zur Person
des Sachverständigen dem Sachver- ständigen Dr. S. unterstellt, dass er ein „Falschgutachten“
erstellen würde und dieses als „entbehrlich“, „unnötig“ und „unzumutbar“ bezeichnet. Dieses
Verhalten der Kläge- rin reiht sich damit in das gesamte Bild ihrer Verfahrensführung ein und zeigt,
dass un- ter diesen Umständen die Erstellung eines Sachverständigengutachtens mangels ausrei-
chender Mitwirkung nicht möglich ist.
Auch aus diesem Grunde können somit die von der Klägerin behaupteten Tatsachen als nicht
erwiesen betrachtet werden, was zu ihren Lasten geht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B
7a/7 AL 102/04 R – juris ; Schmidt in Meyer-Ladewig/Kel- ler/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103
mwN). Denn gemäß § 103 Satz 1 Halb- satz 2 SGG sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der
Ermittlung verpflichtet. Es trifft sie eine Mitwirkungslast, die zwar nicht unmittelbar erzwungen
werden kann, bei der die Be- teiligten jedoch – wie im vorliegenden Fall – die Folgen mangelnder
Mitwirkung zu tra- gen haben (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, §
Rn.
18a mwN). Im Rahmen dieser Mitwirkungslast sind Beteiligte auch gehalten, sich ärztlich untersuchen
zu lassen, soweit ihnen dies zumutbar ist (Schmidt in Meyer-Ladewig/Kel- ler/Schmidt, SGG, 14. Aufl.
2023, § 103 mwN). Hier sind im Fall der Klägerin für den Senat jedoch gerade keine triftigen Gründe
ersichtlich, die ihre ablehnende Haltung gegenüber Dr. S. gerechtfertigt erscheinen lassen könnten.
Nach alldem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfah- rens.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.